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Personalgestellung
und Geschäftsbesorgungsleistungen |
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Übersicht |
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I. Zuschuss, sportliche
Veranstaltung, Zweckbetrieb - Umsatzsteuer auf
Geschäftsbesorgungsleistungen - Steuerbefreiung von Dienstleistungen,
die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen
- Urteil des BFH vom 05.08.2010, V R 54/09 - |
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Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen
der Hallenmieten einschließlich des Mahnwesens und Vollstreckungswesens
durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt
ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als "sportliche
Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der
Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit . |
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1. Zum für die Steuerbarkeit erforderlichen
Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (vgl.
BFH-Rechtsprechung) ff.
2. Die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (Sechste Umsatzsteuerrichtlinie)
bestimmt sich insbesondere nach der Natur der erbrachten Dienstleistung
und nach dem Verhältnis der Dienstleistung zur Ausübung von Sport und
Körperertüchtigung; die Dienstleistungen müssen für seine Ausübung
unerlässlich sein und die tatsächlich Begünstigten dieser Leistungen
müssen die Personen sein, die Sport ausüben (vgl. EuGH-Urteil vom
16.10.2008 C-253/07).
3. Anders als die Überlassung der Sportstätte an
einen Sportler zur Ausübung seines Sports oder an einen Verein, in
dessen Rahmen der Sport ausgeübt wird, sind Dienstleistungen, die der
Vermieter oder Verpächter der Sportstätten mangels eigenen Personals
von anderen Unternehmern bezieht, um die Nutzungsüberlassung zu
organisieren, auch wenn sie für die Durchführung der
Nutzungsüberlassung von Sportstätten notwendig sind, ihrer Art nach
als solche nicht für die Ausübung des Sports unerlässlich.
4. Das Tatbestandsmerkmal, wonach die Leistungen
"an Personen erbracht werden, die Sport ausüben" setzt
voraus, dass die spezifischen Organisationsstrukturen, in denen Sport
ausgeübt wird, es typischerweise ausschließen, dass die betreffende
Leistung direkt an die Sportler erbracht werden kann.
5. Zum LS: Allein der Umstand, dass die der
technischen und finanziellen Abwicklung der Nutzungsverhältnisse
dienenden Leistungen als Vorleistungen in die Nutzungsüberlassung
"einfließen", reicht nicht aus. Ob eine andere Beurteilung
möglich gewesen wäre, wenn der Verein nur die zeitliche Einteilung der
Hallennutzung durch die verschiedenen Vereine übernommen hätte, kann
der erkennende Senat offen lassen.
6. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO setzt voraus, dass
es sich um einen für die Vereinszwecke "unentbehrlichen
Hilfsbetrieb" handelt (vgl. BFH-Rechtsprechung). Das bedeutet, dass
die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit selbst der Zweckerreichung und nicht
lediglich zur Mittelbeschaffung dient. |
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I. |
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Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein
gemeinnütziger Verein, dessen Mitglieder zahlreiche gemeinnützige
Sportvereine sind. Vereinszweck ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung
"die Interessenvertretung und Zusammenarbeit seiner Mitglieder und
deren Fachverbände sowie die Förderung und Ausbreitung des Sports in
der Stadt H (Stadt). Seine Aufgaben sind nach § 2 Abs. 2 der Satzung
insbesondere, a) die Wahrung sportlicher Ideale, b) die Vertretung des
Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei
staatlichen und kommunalen Stellen, c) die Förderung der Jugendarbeit
und Jugendpflege, d) die Förderung und Erweiterung und Neugründung von
Vereinen, e) die Förderung des Sportstättenbaus sowie der
Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, f) des Erwerbs von
Sportabzeichen. |
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Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt --FA--) den Kläger im Streitjahr 1999 bestandskräftig
veranlagt hatte, wurde dem FA bekannt, dass der Kläger seit 1994 von
der Stadt Zahlungen aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages
erhalten hatte, die der Kläger auch in seiner Umsatzsteuererklärung
für 1999 (Streitjahr) nicht erfasst hatte (53.308 DM). Nach diesem
Vertrag übertrug die Stadt dem Kläger die Befugnis, "die zur
sportlichen Nutzung bestimmten Gymnastik-, Turn- und Sporthallen in
städtischer Trägerschaft stehender Schulen sowie die Sporthalle V...
zur regelmäßigen oder einmaligen Ausübung von Vereins- und
Betriebssport und zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten
Nutzung zu sportlichen Zwecken in fremdem Namen und für fremde
Rechnung" zu vermieten. Die Geschäftsbesorgung umfasste das
Einziehen des Mietzinses unter Einschluss etwaiger Mahn- und
Vollstreckungsverfahren. Nach § 7 des Vertrages erhielt der Kläger
"für seine Geschäftsbesorgung" von der Stadt jährlich
Aufwendungsersatz in Höhe von 50.000 DM, der im Zwei-Jahres-Rhythmus an
die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst wurde. Im Jahre
2005 wurde die Verwaltung der Hallen wieder an die Stadt zurückgegeben. |
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Das FA beurteilte die Zahlungen als Entgelt für eine
steuerbare Geschäftsbesorgungsleistung des Klägers an die Stadt und
erfasste sie in dem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO)
geänderten Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1999 zum Nettobetrag mit dem
Regelsteuersatz. |
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das
Finanzgericht (FG) die Klage ab. Zur Begründung führte es in dem in
"Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2010, 359
veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus: |
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Der Kläger habe aufgrund des
Geschäftsbesorgungsvertrages durch Auswahl, Vermittlung und
Überwachung der Hallenmieter sowie durch die Übernahme der
Inkassotätigkeit eine entgeltliche Leistung an die Stadt erbracht und
keinen nicht steuerbaren Zuschuss erhalten. Diese Leistungen seien weder
nach § 4 Nr. 22 und 25 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) noch
nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) steuerbefreit. Eine in engem Zusammenhang mit Sport oder
Körperertüchtigung stehende Leistung "an Personen, die Sport oder
Körperertüchtigung erbringen", liege nicht vor, da der Kläger
die Geschäftsbesorgung nicht an die Sportler, sondern an die Stadt
erbracht habe. Zwar genüge nach dem Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union (EuGH) vom 16. Oktober 2008 C-253/07, Canterbury
Hockey Club, (BFH/NV 2009, 108) auch eine nur mittelbare Förderung des
Sports. Der Kläger habe keine Leistungen erbracht, die lediglich
aufgrund der spezifischen Organisationsstruktur nicht unmittelbar an die
Sportler erbracht worden seien. Auch die Voraussetzungen für die
Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a UStG lägen nicht vor. Denn der Kläger habe einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht als
Zweckbetrieb anzuerkennen sei, weil die Erfüllung der Vereinszwecke
auch dann möglich gewesen sei, wenn die Stadt -- wie vor Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrages-- die Hallenvermietung in eigener Regie
betrieben oder auf einen Dritten übertragen hätte. |
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Es fehle an einem Leistungsaustausch, weil er, der Kläger, mit der
Hallenvermietung nur seinen Satzungszweck erfülle und die Stadt hierbei
nicht von einer Pflichtaufgabe entlastet werde. Die Leistungen seien
jedenfalls nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
77/388/EWG steuerbefreit, weil es genüge, dass die Leistung letztlich
der Sportausübung von Personen zugute komme, hilfsweise sei die
Geschäftsbesorgung des Klägers als Zweckbetrieb anzuerkennen und damit
der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Die Hallenvermietung sei zwingend
notwendig gewesen, um die Erhöhung der Sporthallengebühren durch die
Stadt abzuwenden und die Verteilung der Hallenzeiten effizienter zu
gestalten. Verwaltungs- und Organisationsleistungen für Dritte könnten
Gegenstand eines Zweckbetriebes sein. Er, der Kläger, sei mit seiner
Sporthallenvermietung auch nicht in Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern
getreten. |
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Der
Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und die
Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2004 sowie den
Umsatzsteueränderungsbescheid 1999 vom 5. Februar 2004 aufzuheben,
hilfsweise die Umsätze aus Geschäftsbesorgung mit dem ermäßigten
Steuersatz zu erfassen. |
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
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Mit der Geschäftsbesorgungsleistung habe der Kläger
gegenüber der Stadt eine steuerbare Leistung erbracht. Die
Hallenvermietung für Rechnung der Stadt sei mit dem vom EuGH im Urteil
Canterbury Hockey Club in BFH/NV 2009, 108 entschiedenen Sachverhalt
nicht vergleichbar. Im Übrigen sei durch die Hallenvermietung weder der
satzungsmäßige Zweck des Klägers unmittelbar verwirklicht worden,
noch sei die Vermarktung der Hallen für die sportliche
Interessenvertretung unerlässlich gewesen. Auch sei der Kläger mit der
Hallenvermietung in Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern getreten. |
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II. |
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Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den streitigen
Zahlungen nicht um einen Zuschuss, sondern um Entgelt für
Geschäftsbesorgungsleistungen an die Stadt. Die Voraussetzungen für
die Befreiung der Umsätze liegen nicht vor. Der Kläger kann auch nicht
als Zweckbetrieb eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz
beanspruchen. |
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1. Das FG hat zu Recht die Zahlungen der Stadt an den
Kläger aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages als Entgelt für die
Geschäftsbesorgung beurteilt. |
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a) Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr.
1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung
und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht,
der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige
Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für
die Leistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; vom 18. Juni 2009 V R
4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; vom 27. November 2008 V R 8/07,
BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1., m.w.N. zur
Rechtsprechung des EuGH und des BFH). |
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Der für die Steuerbarkeit erforderliche
Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen zu
verneinen, wenn Zahlungen, die z.B. aus struktur- oder
allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen erfolgen,
lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein
zu fördern, nicht aber als Gegenwert für eine Leistung des
Zahlungsempfängers an den Träger der öffentlichen Kasse anzusehen
sind. Anders ist es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter
Leistungen im Interesse des Zuwendenden geleistet werden (z.B.
BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1.c). Erbringt
ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages mit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen zur Erfüllung
der von ihm vertraglich gegen Entgelt übernommenen Aufgaben, ist
grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteile
vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483,
Leitsatz 1, und vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996,
Leitsatz 2). |
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b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die
Entscheidung des FG, wonach die Zahlungen im Streitfall Entgelt für
eine Geschäftsbesorgungsleistung des Klägers an die Stadt sind. Der
Kläger hat aufgrund des Vertrages mit der Stadt die Zahlungen für
seine Leistungen an die Stadt in Form der Vermietung der Hallen im Namen
und für Rechnung der Stadt sowie ggf. der Beitreibung der Mieten
erhalten. Er hat damit konkrete Leistungen im Interesse der Stadt
erbracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Frage des
Leistungsaustausches nicht entscheidend, ob es sich bei der
übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe oder eine freiwillige
Aufgabe der betreffenden Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt
(BFH-Urteil in BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.2.a). |
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2. Die Leistungen des Klägers sind weder nach
nationalem Recht (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) noch nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit. |
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a) § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG befreit u.a. sportliche
Veranstaltungen, die von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken
dienen, durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren
besteht. |
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Der Kläger hat durch die Vermietung der Hallen im
Auftrag und im Namen sowie für Rechnung der Stadt keine
"sportlichen Veranstaltungen" durchgeführt, bei denen das
Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Wie der BFH bereits entschieden
hat (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287;
BFH-Beschluss vom 20. November 2008 V B 264/07, BFH/NV 2009, 430), ist
eine Hallenvermietung keine "sportliche Veranstaltung", da die
Vermietung von Sportstätten lediglich die Voraussetzung für sportliche
Veranstaltungen schafft. Nichts anderes gilt, wenn Gegenstand der
Leistung nicht die Nutzungsüberlassung, sondern nur derenOrganisation
für den Vermieter ist. |
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b) Eine Steuerbefreiung folgt auch nicht aus Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie77/388/EWG. |
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Danach sind steuerfrei bestimmte in engem
Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende
Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. |
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Ausgeschlossen sind gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2
Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen, wenn sie zur
Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird,
nicht unerlässlich sind oder sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind,
der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer
unterliegenden Unternehmen durchgeführt werden. |
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aa) Im Urteil Canterbury Hockey Club in BFH/NV 2009,
108 hat der EuGH die Kriterien für die Befreiung nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG wie folgt zusammengefasst: |
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"Die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der
Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Steuerbefreiungen bezeichnet sind,
sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem
allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein
Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der
Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten
Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre
Wirkung nähme. Diese Begriffe sind nach ihrem Sachzusammenhang sowie
nach den Zielsetzungen und der Systematik der Richtlinie 77/388/EWG
auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der betreffenden
Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist. Was Sport und
Körperertüchtigung als dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten betrifft,
soll die Befreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
77/388/EWG diese Art von Tätigkeiten fördern, befreit jedoch nicht
generell sämtliche mit diesen zusammenhängende Dienstleistungen von
der Steuer. Es muss sich um Dienstleistungen handeln --die von einer
Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht werden müssen--, die im engen
Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehen und nach Art. 13
Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG
'zur Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit, d.h. von Sport oder von
Körperertüchtigung, unerlässlich' sind und weiter 'an Personen
erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben'." |
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Zu den in der Vorschrift genannten
Leistungsempfängern, Personen, die Sport oder Körperertüchtigung
ausüben, führt der EuGH aus, die Regelung beziehe sich auf den Sport
im Allgemeinen und umfasse daher "auch Sportarten, die von
Einzelnen notwendigerweise in Zusammenschlüssen von Personen oder
innerhalb durch nicht eingetragene Vereinigungen oder juristische
Personen geschaffener organisatorischer und administrativer Strukturen
wie Sportvereinen ausgeübt werden". In solchen Situationen werden
zum einen zwischen dem Sportverein und dem Dienstleistenden und zum
anderen zwischen dem Sportverein und seinen Mitgliedern Leistungen
erbracht und Rechtsbeziehungen geknüpft. Würde auf eine unmittelbare
Leistungsbeziehung zu dem Sporttreibenden abgestellt, käme die
Steuerbefreiung Personen, die die betreffende Sportart in
Personenzusammenschlüssen oder in von Sportvereinen errichteten
Organisationsstrukturen ausüben, nicht zugute. Gegen den Grundsatz der
Neutralität verstieße es, wenn die Möglichkeit, die Befreiung nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG in Anspruch zu
nehmen, von der Organisationsstruktur abhängig wäre, die die jeweilige
sportliche Aktivität kennzeichne. |
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bb) Der Kläger erfüllt als gemeinnütziger Verein
zwar die persönlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG. |
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cc) Die streitigen Leistungen sind jedoch weder
"zur Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit, d.h. von Sport oder
von Körperertüchtigung, unerlässlich" noch werden sie im Sinne
der Auslegung des EuGH an "Personen erbracht ...., die Sport oder
Körperertüchtigung ausüben". |
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(1) Die Steuerbefreiung bestimmt sich nach der
Rechtsprechung des EuGH "insbesondere nach der Natur der erbrachten
Dienstleistung und nach dem Verhältnis der Dienstleistung zur Ausübung
von Sport und Körperertüchtigung"; die Dienstleistungen müssen
"für seine Ausübung unerlässlich" sein und "die
tatsächlich Begünstigten dieser Leistungen müssen die Personen sein,
die Sport ausüben". Als Beispiele hierfür nennt der EuGH die
Überlassung von Sportstätten oder die Zurverfügungstellung eines
Schiedsrichters; als Beispiel für Leistungen, die die genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, nennt er Beratungen im Bereich des
Marketings und der Gewinnung von Sponsoren; die Einbeziehung solcher
Leistungen in die Befreiung, die --anders als z.B. die Überlassung der
Sportstätte zur Ausübung des Sports und die Überlassung von
Schiedsrichtern für die Wettkämpfe-- nicht ihrer Art nach (als solche)
den Sportlern zugute kommen, sondern lediglich Voraussetzung dafür
sind, dass solche Leistungen (die ihrer Art nach tatsächlich den
Sportlern zugute kommen) erbracht werden können, ist deshalb, wenn sie
sich nicht allein durch die spezifischen Bedingungen für die Ausübung
des Sports charakterisieren lassen, nicht unerlässlich. Anders als die
Überlassung der Sportstätte an einen Sportler zur Ausübung seines
Sports oder an einen Verein, in dessen Rahmen der Sport ausgeübt wird,
sind dagegen Dienstleistungen, die der Vermieter oder Verpächter der
Sportstätten mangels eigenen Personals von anderen Unternehmern
bezieht, um die Nutzungsüberlassung zu organisieren --wie z.B.
Hausmeisterleistungen, Reinigungsleistungen, Rechtsberatung bei der
Mietvertragsgestaltung oder die organisatorische Abwicklung des
Nutzungsverhältnisses (wie z.B. Auswahl der Mieter, Ausgestaltung des
Nutzungsverhältnisses, Abstimmung der Nutzungszeiten und die
finanzielle Abwicklung des Mietverhältnisses)--, auch wenn sie für die
Durchführung der Nutzungsüberlassung von Sportstätten notwendig sind,
ihrer Art nach --als solche-- nicht für die Ausübung des Sports
unerlässlich. Sie kommen ihrer Art nach auch --anders als z.B. die
Überlassung des Sportplatzes zur Nutzung, die Bereitstellung von
Schiedsrichtern für Wettkämpfe-- nicht "tatsächlich" den
Sportlern, sondern dem Vermieter oder Verpächter und nur vermittelt
durch deren Nutzungsüberlassung an die Vereine den Sportlern zugute. |
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(2) Das Tatbestandsmerkmal, wonach die Leistungen
"an Personen erbracht werden, die Sport ausüben" setzt
voraus, dass die spezifischen Organisationsstrukturen, in denen Sport
ausgeübt wird, es typischerweise ausschließen, dass die betreffende
Leistung direkt an die Sportler erbracht werden kann. |
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dd) Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass sich
der Kläger nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann; denn seine Leistungen
dienen nur der technischen und finanziellen Abwicklung der
Nutzungsverhältnisse der Stadt mit den Vereinen und kommen ihrer Art
nach nicht tatsächlich als solche den Sportlern zugute. Allein der
Umstand, dass sie als Vorleistungen in die Nutzungsüberlassung
"einfließen", reicht nicht aus. Ob eine andere Beurteilung
möglich gewesen wäre, wenn der Kläger nur die zeitliche Einteilung
der Hallennutzung durch die verschiedenen Vereine übernommen hätte,
kann der Senat offen lassen. |
| |
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3. Die Leistungen des Klägers unterliegen auch nicht
dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
Danach ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der
Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a.
gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nach Satz 2
dieser Vorschrift aber nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Gemeint ist der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), der kein Zweckbetrieb ist
(§ 64 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 65 bis 68 AO). |
| |
|
Ein --
hier allein in Betracht kommender -- Zweckbetrieb nach § 65 AO ist nur
gegeben, wenn |
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| 1. |
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner
Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, |
| 2. |
die
Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden
können und |
| 3. |
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht
begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher
Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. |
|
| |
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a) Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass es
sich um einen für die Vereinszwecke "unentbehrlichen
Hilfsbetrieb" handelt (z.B. BFH-Urteile vom 23. Juli 2009 V R
93/07, BFHE 226, 435; vom 22. April 2009 I R 15/07, BFHE 224, 405; vom
16. Dezember 2009 I R 49/08, BFHE 228, 53, BFH/NV 2010, 1047; vom 12.
Juni 2008 V R 33/05, BFHE 221, 536, BStBl II 2009, 221; vom 18. März
2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 9. Juli 2003 V R
29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904). Das bedeutet, dass die
Tätigkeit in ihrer Gesamtheit selbst der Zweckerreichung und nicht
lediglich zur Mittelbeschaffung dient (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 65 AO Rz 19;
Hüttemann, Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche
Gemeinnützigkeit, 1991, S. 171 f.). Das bedarf einer Gesamtwürdigung
unter Berücksichtigung zum einen der Art der Tätigkeit und zum anderen
der Beziehung zum konkreten Satzungszweck. Ein Zweckbetrieb liegt nicht
vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit nach ihrem gesamten Inhalt
keine solche Qualität hat, dass es gerechtfertigt wäre, die
Körperschaft gegenüber anderen Unternehmern zu begünstigen (vgl. §
65 Nr. 2: "nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb"). |
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b) Die Würdigung des FG, dass diese Voraussetzungen
im Streitfall nicht vorliegen, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden (§ 118 Abs. 2 FGO). |
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Die Klägerin hat gegenüber der Stadt
Geschäftsbesorgungsleistungen erbracht, die in der Vermietung der
städtischen Sportstätten im Namen und für Rechnung der Stadt besteht.
Charakteristisches Merkmal der Tätigkeit ist nicht die
Nutzungsüberlassung und daher nicht der Gegenstand der
Vermietungsleistung der Stadt, sondern die organisatorische Abwicklung
von Nutzungsverhältnissen, eine Tätigkeit, die ihrer Art nach auch von
gewerblichen Immobilienverwaltern ausgeführt wird, und die allein
deshalb einen Bezug zum Sport aufweist, weil Gegenstand der Vermietung
durch die Stadt Sportstätten sind. Dies rechtfertigt --als einziger
Bezug der Tätigkeit zum Satzungszweck des Klägers-- nicht die
Beurteilung der gesamten Tätigkeit als "unentbehrlichen
Hilfsbetrieb" für die satzungsgemäßen Zwecke, "die
Interessenvertretung und Zusammenarbeit seiner Mitglieder und deren
Fachverbände sowie die Förderung und Ausbreitung des Sports in der
.... Stadt durch ... Förderung des Sports, die Wahrung sportlicher
Ideale, die Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung
seiner Interessen bei staatlichen und kommunalen Stellen, die Förderung
der Jugendarbeit und Jugendpflege, die Förderung und Erweiterung und
Neugründung von Vereinen, die Förderung des Sportstättenbaus sowie
der Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und des Erwerbs von
Sportabzeichen". |
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II.
Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -
Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung - Betrieb der
Wohlfahrtspflege - Bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung
kein Zweckbetrieb
-
Urteil des BFH vom 17.02.2010, I R 2/08, BStBl. 2010 II, Seite 1006 -
Eine
steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei
der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke
gegen Entgelt selbständig und eigenverantwortlich unterstützt,
kann einen Zweckbetrieb unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige
Ziele verfolgt.
1.
Kein Betrieb der Wohlfahrtspflege i.S. des § 66 AO liegt vor, wenn die
Körperschaft ihre Leistungen (hier:
Betreuungsleistungen und Arbeitstrainingsmaßnahmen) nicht gegenüber den in
§ 53 AO genannten Personen, sondern gegenüber ihren Gesellschafterinnen
erbringt, die sie ihrerseits nutzen, um
ihren eigenen Verpflichtungen gegenüber den betreuten Personen nachzukommen.
Dass die Leistungen den in § 53 AO genannten Personen mittelbar zugute kommen,
reicht - ohne dass es auf eine einschränkende Abgrenzung von Vorleistungen
und Nebenleistungen ankommt - für die
Annahme eines Zweckbetriebes nach § 66 AO nicht aus (vgl.
BFH-Rechtsprechung).
2.
Die Versagung der Steuerbefreiung nach § 66 AO verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
3.
Die bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung ist unabhängig
davon, ob kostendeckende Entgelte verlangt
werden oder nicht, kein Zweckbetrieb, weil sie nicht der Verwirklichung
satzungsmäßiger Zwecke dient (vgl. Literatur; BFH-Urteil vom 30.11.1995 V R 29/91).
4.
Zur Beantwortung der vor dem Hintergrund der von Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen
staatlichen Wettbewerbsneutralität zu
klärenden Frage, ob der Wettbewerb unvermeidbar i.S. von § 65 Nr. 3
AO ist (vgl. BFH-Rechtsprechung).
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I. |
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Die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde durch Vertrag vom 30.
September 1997, dem Streitjahr, gegründet. Ihr Stammkapital wurde zu 90
v.H. von einer Stiftung C sowie zu 10 v.H. von der Stiftung S gehalten.
C ist eine heilpädagogische christlich-soziale Facheinrichtung für
heilende Erziehung und Behandlung von verhaltensgestörten, behinderten
Kindern und Jugendlichen in therapeutisch eingerichteten Kinderfamilien
mit Anschlussmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Ausbildung von
entwicklungsverzögerten, behinderten Jugendlichen und Heranwachsenden
in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften mit Ausbildungsplätzen. S
betätigt sich u.a. in der heilpädagogischen christlichen Betreuung und
Förderung junger Menschen mit Entwicklungsstörungen und Behinderungen.
Sowohl C als auch S sind als gemeinnützig anerkannt. |
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Gegenstand der Tätigkeit der
Klägerin sind gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages
"heilpädagogische Dienstleistungen zur ergänzenden und
begleitenden Betreuung von entwicklungsgestörten und behinderten
Menschen, insbesondere die abendliche und nächtliche Betreuung, die
therapeutische Förderung und Freizeitlenkung dieser Menschen sowie die
pflegerische Betreuung von Menschen mit psychischen, geistigen und
körperlichen Einschränkungen und Behinderungen". Gemäß § 3 des
Gesellschaftsvertrages verfolgt die Klägerin ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). |
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Sie hat in dem Zeitraum vom 1.
bis 31. Dezember 1997 (Rumpfwirtschaftsjahr) mit bei ihr angestellten
Betreuern und Honorarkräften entwicklungsgestörte und behinderte
Jugendliche, die in den beiden Stiftungen untergebracht waren, in Abend-
und Nachtdiensten betreut und therapeutisch gefördert und auch
Fördermaßnahmen gegenüber anderen Jugendlichen erbracht. Die Abend-
und Nachtdienste waren bis zur Gründung der Klägerin von C und S
wahrgenommen worden. Durch ihre Dienste stellt die Klägerin die
lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung der behinderten Jugendlichen
sicher. |
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C und S erteilen der Klägerin
die Aufträge für Abend- und Nachtdienste in den Betreuungsgruppen der
Stiftungen; unter Beachtung der organisatorischen Rahmenbedingungen der
Stiftungen werden die Aufträge in Eigenverantwortung von der Klägerin
wahrgenommen. In ihren Händen liegen die gesamte Personalplanung und
-disposition sowie insbesondere die Auswahl und Fortbildung der
Mitarbeiter. Die erforderlichen fachlichen Dienst- und
Arbeitsanweisungen werden ebenfalls von der Klägerin erteilt. |
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Für die im Streitjahr
erbrachten Betreuungsleistungen stellte die Klägerin der C und der S
insgesamt 74.895 DM in Rechnung; hiermit sollten die bei ihr
entstandenen Personalkosten einschließlich eines
Organisationszuschlages abgegolten werden. Weiterhin erzielte sie aus
sonstigen heilpädagogischen Leistungen, die sie im Auftrag der C für
Sozialämter erbrachte (Arbeitstrainingsmaßnahmen), Einnahmen in Höhe
von 4.954 DM. Insgesamt beliefen sich danach die Einnahmen des
Streitjahres auf 79.849 DM. Die Klägerin erwirtschaftete im Streitjahr
einen Gewinn von 4.117 DM. Nachfolgend erzielte sie in 1998 einen Gewinn
von 13.417,63 DM, in 1999 und 2000 Verluste in Höhe von 11.437,87 DM
und 23.542 DM. |
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Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die für C und S erbrachten
Leistungen als Personalgestellung an; die Voraussetzungen der
Steuervergünstigung gemäß §§ 51 ff. AO und § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) seien nicht erfüllt, weil es
an der Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung
fehle. Hiervon ausgehend unterwarf er die für die Überlassung von
Personal erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer. |
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Das Schleswig-Holsteinische
Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2007 1 K
104/00 statt. |
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Das FA rügt mit seiner
Revision eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil
des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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Die
Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen. |
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Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung -- FGO--). |
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1. Die Steuerbefreiung nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird Körperschaften gewährt, die nach der Satzung
und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen (§ 51 bis § 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(§ 14 AO) unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Die Körperschaft verliert die
Steuerbegünstigung jedoch nur, soweit der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist (§ 64 Abs.
1 AO). |
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2. Die Klägerin verfolgt nach
ihrer Satzung gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. von § 52 und
§ 53 AO. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die selbstlose Erbringung
heilpädagogischer Dienstleistungen zur ergänzenden und begleitenden
Betreuung von entwicklungsgestörten und behinderten Menschen. Diese
Tätigkeit gehört zu den in § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO in der für das
Streitjahr maßgeblichen Fassung (jetzt: § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 9 AO
i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements vom 10. Oktober 2007, BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815)
beispielhaft aufgezählten förderungswürdigen Zwecken (Jugendhilfe und
Wohlfahrtswesen). Zugleich verfolgt die Klägerin nach ihrer Satzung
mildtätige Zwecke (§ 53 Satz 1 Nr. 1 AO), weil ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind. |
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3. Die Feststellungen des FG
lassen jedoch keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob die
tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin im Streitjahr auf die
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke gerichtet war (§ 63 AO). |
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a) Die Klägerin hat nach den
Feststellungen des FG im Streitjahr zum einen im Auftrag ihrer
Gesellschafterinnen für den nach ihrer Satzung begünstigten
Personenkreis Leistungen im Bereich des Arbeitstrainings erbracht, die
sie direkt mit den Sozialämtern abgerechnet hat. Zum anderen hat sie
sich gegenüber ihren Gesellschafterinnen C und S verpflichtet, in deren
Einrichtungen behinderte und entwicklungsgestörte Menschen gegen
Bezahlung heilpädagogisch zu betreuen. Da sie beide Tätigkeiten
selbständig und nachhaltig ausgeübt und dadurch Einnahmen erzielt hat,
hat sie jeweils wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i.S. des § 14 AO
unterhalten. Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der
Körperschaftsteuer befreit, soweit eine dieser wirtschaftlichen
Tätigkeiten als Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) zu beurteilen ist. Sind
beide wirtschaftliche Tätigkeiten steuerpflichtig, ist die Klägerin
nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie im Streitjahr
daneben andere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt oder angestrebt hat
(vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II
2003, 930). |
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b) Soweit die Klägerin
gegenüber ihren Gesellschafterinnen C und S Betreuungsleistungen und
Arbeitstrainingsmaßnahmen gegen Entgelt erbracht hat, liegt kein
Betrieb der Wohlfahrtspflege i.S. des § 66 AO vor. |
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aa) Nach dieser Vorschrift ist
eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb, wenn sie in
besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient.
Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und
nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder
gefährdete Mitmenschen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 AO). Nach Abs. 3 der
Vorschrift dient eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege in besonderem
Maße den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei
Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. |
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bb) Die Voraussetzungen des §
66 AO liegen deshalb nicht vor, weil die Klägerin ihre Leistungen nicht
gegenüber den in § 53 AO genannten Personen, sondern gegenüber ihren
Gesellschafterinnen C und S erbracht hat, die sie ihrerseits nutzen, um
ihren eigenen Verpflichtungen gegenüber den betreuten Personen
nachzukommen. Die Klägerin war mithin lediglich als Erfüllungsgehilfin
ihrer Gesellschafterinnen in deren Leistungsbeziehungen zu den
jeweiligen Auftraggebern eingeschaltet. Ihre Leistungen dienten damit
nicht den in § 53 AO genannten Personen, sondern ihren
Gesellschafterinnen. Sie kamen den in § 53 AO genannten Personen
allenfalls mittelbar zugute. Dies reicht für die Annahme eines
Zweckbetriebes nach § 66 AO nicht aus (Urteile des Bundesfinanzhofs
--BFH-- vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004,
798; vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268;
vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157). |
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Der Senat teilt nicht die
Auffassung der Klägerin, die zitierten Urteile seien im Streitfall
nicht einschlägig, weil sie nur Vor- und Nebenleistungen für die
eigentlich steuerbefreite Tätigkeit beträfen; demgegenüber habe ihr
Personal tatsächlich Betreuungsleistungen gegenüber hilfsbedürftigen
Personen erbracht. Zum einen lässt sich jenen Urteilen diese
Einschränkung nicht entnehmen; zum andern würde eine derartige
Unterscheidung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
Letztlich könnten auch die Nachtdienste, die das Personal der Klägerin
in den Einrichtungen ihrer Gesellschafterinnen erbringt, als
Nebenleistungen zu der eigentlichen Therapie, die von ihren
Gesellschafterinnen geleistet wird, angesehen
werden. |
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cc) Die Versagung der
Steuerbefreiung nach § 66 AO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG). Einerseits liegt ein Betrieb der Wohlfahrtspflege
nur vor, wenn der Betrieb nicht um des "Erwerbes willen"
ausgeübt wird, was von ähnlichen Voraussetzungen abhängt, unter denen
auch ein Zweckbetrieb bejaht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18.
September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).
Andererseits steht es dem Gesetzgeber frei, Leistungen, die
hilfsbedürftige Personen nur mittelbar begünstigen, anders zu
behandeln als Leistungen, die unmittelbar diesem Personenkreis
gegenüber erbracht werden, zumal die mittelbare Erbringung von
Leistungen gegenüber dem in § 66 AO genannten Personenkreis unter den
Voraussetzungen des § 65 AO ebenfalls steuerbefreit sein kann. |
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c) Nach den Feststellungen des
FG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin mit ihren
Leistungen gegenüber ihren Gesellschafterinnen einen Zweckbetrieb i.S.
des § 65 AO unterhalten hat. |
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aa) Ein Zweckbetrieb ist
gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner
Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu
verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben
derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb
tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar
ist (§ 65 Nr. 3 AO). |
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bb) Der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb dient in seiner Gesamtrichtung dazu, die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Klägerin zu
verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). |
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aaa) Satzungsmäßiger Zweck
der Klägerin ist die Erbringung von Betreuungsleistungen für
entwicklungsgestörte und behinderte Menschen. Die Klägerin
unterstützt durch ihre Tätigkeit zwar ihre Gesellschafterinnen bei der
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Sie verwirklicht damit jedoch
zugleich eigene satzungsmäßige Ziele, indem sie den nach ihrer Satzung
begünstigten Personenkreis selbstlos durch Betreuungsleistungen
unterstützt. |
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bbb) Kein Zweckbetrieb liegt
allerdings vor, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen
Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke gegen Entgelt zur
Verfügung stellt. Denn die bloße Überlassung von Arbeitskräften
dient nicht der Verwirklichung eigener satzungsmäßiger Zwecke i.S. des
§ 65 Nr. 1 AO. Eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung
von Arbeitskräften an andere Körperschaften für steuerbegünstigte
Zwecke steht zwar trotz des damit verbundenen Mittelabflusses (vgl. §
55 Abs. 1 Nr. 1 AO) einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
nicht entgegen, weil § 58 Nr. 3 AO sie ausdrücklich erlaubt (Fischer
in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, § 58 AO Rz 47). Die bloße
Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung ist jedoch unabhängig
davon, ob kostendeckende Entgelte verlangt werden oder nicht, kein
Zweckbetrieb, weil sie nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke
dient (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2008, § 4 Rz
64; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2. Aufl., § 6 Rz 128,
m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. November 1995 V R 29/91, BFHE 179,
447, BStBl II 1997, 189). |
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Im Streitfall hat sich nach
den Feststellungen des FG die Tätigkeit der Klägerin jedoch nicht
darin erschöpft, ihren Gesellschafterinnen Personal für die Erfüllung
deren steuerbegünstigter Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die
Klägerin hat vielmehr selbständig und eigenverantwortlich
entwicklungsgestörte und behinderte Personen betreut. Sie war damit
zwar auch in die Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke ihrer
Gesellschafterinnen eingebunden. Dies
steht der Annahme eines Zweckbetriebes jedoch nicht entgegen, wenn sie
mit dieser Tätigkeit zugleich eigene satzungsmäßige Zwecke
verwirklicht hat. |
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ccc) Das Handeln als
Hilfsperson allein begründet allerdings keine eigene steuerbegünstigte
Tätigkeit; denn die Hilfsperson verwirklicht fremde gemeinnützige
Zwecke ihres Auftraggebers (Senatsurteil vom 7. März 2007 I R 90/04,
BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628). Sie fördert damit nur mittelbar
steuerbefreite Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO, was für die
Steuerbefreiung nicht ausreicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Körperschaft mit ihrer Hilfstätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte
Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt, sondern zugleich
eigene steuerbegünstigte Satzungsziele verfolgt (Hüttemann, a.a.O., §
4 Rz 55; Schauhoff, a.a.O., § 6 Rz 128 a.E.; Hüttemann/Schauhoff,
Finanz-Rundschau 2007, 1133; Holland, Deutsches Steuerrecht 2006, 1783;
Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 5 Rz 197b, 200b; wohl auch
Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 57 Nr. 2; Verfügung der
Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 15. August 2005 S 2729 A-St 132; a.A.
Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9. Aufl., S. 176; Jost in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
nF Rz 113). Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn mehrere nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften arbeitsteilig zur
Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zwecks zusammenwirken. Dies
betrifft nicht nur Zusammenschlüsse auf gesellschaftsrechtlicher
Grundlage, sondern auch Fälle, in denen z.B. die öffentliche Hand eine
steuerbefreite Organisation mit der Erbringung der steuerbegünstigten
Tätigkeit beauftragt, die Auftragnehmerin aber einzelne Tätigkeiten an
andere steuerbefreite Körperschaften vergibt. Die Klägerin hat
nachvollziehbar dargelegt, dass die Sozialverwaltung zunehmend nur noch
eine steuerbegünstigte Körperschaft als Leistungsträger bestimmt, die
den Hilfeeinsatz verantwortlich gestaltet und zur Ergänzung ihres
Leistungsspektrums erforderlichenfalls spezialisierte Partner
beauftragt. Auch wenn die Partner hierbei als Erfüllungsgehilfen des
von der Sozialverwaltung beauftragten Leistungsträgers anzusehen sind,
verwirklichen sie mit den Hilfeleistungen gleichwohl, soweit sie ihren
Beitrag selbständig und eigenverantwortlich erbringen und die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind, zugleich eigene satzungsmäßige Zwecke. |
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Das Senatsurteil in BFHE 217,
413, BStBl II 2007, 628 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn in
dem dort entschiedenen Sachverhalt hatte die Klägerin bereits ihrer
Satzung nach keinen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, so dass allein
über die Hilfstätigkeit für ihre steuerbefreiten Gesellschafter eine
Steuerbefreiung nicht erlangt werden konnte. |
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cc) Der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb war auch zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke
der Klägerin erforderlich (§ 65 Nr. 2 AO), da er sich von der
Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt (vgl.
z.B. BFH-Urteil in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798) und es sich nicht
bloß um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt. In ihm
verwirklichte die Klägerin ihre satzungsmäßigen Ziele. Anhand der
Feststellungen des FG lässt sich jedoch nicht abschließend beurteilen,
ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben
derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt,
als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist
(§ 65 Nr. 3 AO). |
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Die Frage, ob der Wettbewerb
unvermeidbar i.S. von § 65 Nr. 3 AO ist, ist vor dem Hintergrund der
von Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen staatlichen Wettbewerbsneutralität zu
beantworten. Ein steuerlicher Eingriff in den Wettbewerb ist vor Art. 3
Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender sachlicher Grund
für eine steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung vorliegt. Es
ist zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten
Wettbewerb und an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger
Tätigkeiten abzuwägen. Sind die von der Körperschaft verfolgten
steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte
entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des
Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs
vermeidbar (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 115/91, BFHE 173, 254,
BStBl II 1994, 314; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 I R 60/91, BFHE
174, 97, BStBl II 1994, 573, m.w.N.). Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ist nicht allein deswegen ein Zweckbetrieb, weil er
kostendeckende Entgelte erhebt (BFH-Urteil in BFHE 173, 254, BStBl II
1994, 314; Senatsurteil in BFHE 174, 97, BStBl II 1994, 573, jeweils
m.w.N.). |
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Der Wettbewerbsgedanke tritt
dagegen zurück, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihre
Dienstleistungen oder Waren einem Personenkreis anbietet, der das Waren-
oder Dienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen
überwiegend nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn die Leistungen
notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den
Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (Senatsurteil vom 26. April 1995
I R 35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767). |
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Ob die Klägerin mit ihren
entgeltlichen Betreuungsleistungen und Arbeitsmaßnahmen einen
Zweckbetrieb unterhalten hat, hängt demnach davon ab, ob private
Unternehmen gegenüber behinderten und entwicklungsgestörten Personen
vergleichbare Leistungen zu ähnlichen Bedingungen erbringen können.
Wird der von der Klägerin geförderte Personenkreis in gleicher Weise
auch durch steuerpflichtige Unternehmen betreut und gefördert oder
wäre dies zu ähnlichen Bedingungen möglich, bedarf es keiner
Steuerbefreiung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr
ist für diesen Fall der Wettbewerbsneutralität der Vorzug zu geben.
Entgegen der Auffassung des FA kann anhand der Feststellungen nicht
abschließend beurteilt werden, ob der von der Klägerin unterhaltene
Betrieb diese Voraussetzungen erfüllt. |
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4. Das FG ist von anderen
Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben und die
Sache zur Nachholung der
erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen. |
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III.
Arbeitnehmerüberlassung durch
gemeinnützige Einrichtungen
-
OFD Rheinland, Kurzinformation KSt Nr. 23 vom 16.04.2009 -
- OFD Münster, Kurzinformation KSt Nr. 002/2009 vom 17.04.2009 -
In
letzter Zeit stellen gemeinnützige
Einrichtungen vermehrt den Antrag, die Arbeitnehmerüberlassung als gemeinnützigen
Zweck im Freistellungsbescheid zu bescheinigen.
Die
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Bei gemeinnützigen Körperschaften
ging die Arbeitsverwaltung davon aus, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nicht
gewerbsmäßig betrieben wurde und verlangte in der Praxis keinen besonderen
Nachweis.
Die
Arbeitsagentur für Arbeit fordert nunmehr in entsprechenden Fällen von
gemeinnützigen Körperschaften die ausdrückliche Feststellung der Gemeinnützigkeit
speziell für den Verleih von Arbeitskräften im Freistellungsbescheid.
Die
Arbeitnehmerüberlassung selbst stellt keinen eigenständigen gemeinnützigen
Zweck dar. Eine Körperschaft, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, kann
aber gleichwohl gemeinnützig sein, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im
ideellen Bereich (insbesondere berufliche Qualifizierung und therapeutische
oder sozialpädagogische Betreuung) liegt. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung, z.B. als Einrichtung der
Wohlfahrtspflege nach § 66 AO, erfüllt
sind und die Arbeitnehmerüberlassung als Maßnahme zur Verwirklichung der
gemeinnützigen Satzungszwecke einen begünstigten Zweckbetrieb begründet.
Sind die Zweckbetriebsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
zu behandeln.
Begründet
die Arbeitnehmerüberlassung von gemeinnützigen Körperschaften im Einzelfall
einen Zweckbetrieb, bitte ich, diesen Körperschaften mit dem neu entwickelten
Vordruck 742/072 als Anlage zum Freistellungsbescheid oder als Anlage zur vorläufigen
Bescheinigung für die Steuerbegünstigung die Zweckbetriebseigenschaft zur
Vorlage bei der Arbeitsagentur zu bescheinigen. |
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Finanzamt .........
_________________________________
Steuernummer
_______________________________________
Anlage
zum Freistellungsbescheid /
Anlage zur vorläufigen Bescheinigung für die Steuervergünstigung
Bezeichnung
und Anschrift der Körperschaft
Bescheinigung
zur Vorlage bei der Arbeitsagentur
Die
vorgenannte Körperschaft dient nach dem letzten Freistellungsbescheid
/ der vorläufigen Bescheinigung vom ........ den im Folgenden
bezeichneten gemeinnützigen Zwecken:
............................................................................................
(§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr....... der Abgabenordnung).
Die
von der Körperschaft unterhaltene entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung
begründet bei ihr einen Zweckbetrieb nach § ........ der
Abgabenordnung. Er dient der unmittelbaren Verwirklichung der o.g. begünstigten
Satzungszwecke.

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IV. Tätigkeiten der Personal-Service-Agenturen für
die Arbeitsämter
- Verfügung der OFD Hannover vom
03.11.2003, S 7100 - 548 - StO 351, S 7100 - 1039 - StH 446 -
Zwischen
einer Personal-Service-Agentur (PSA) und einem Arbeitsamt liegt ein
Leistungsaustausch vor. Die PSA erbringt sonstige Leistungen an das Arbeitsamt.
Die Zahlungen des Arbeitsamtes an die PSA sind steuerbare und steuerpflichtige
Entgelte.
Jedes
Arbeitsamt hat die Einrichtung mindestens einer PSA sicherzustellen. Die PA
stellt ausschließlich vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Arbeitslose in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ein. Sie verleiht
diese bei ihr angestellten Arbeitnehmer. Ziel ist die Übernahme der
Arbeitnehmer bei dem jeweiligen Entleiher oder die Vermittlung durch die PSA an
einen anderen Arbeitgeber. Das Arbeitsamt zahlt an die PSA monatliche
Fallpauschalen für jeden bei der PSA angestellten Arbeitnehmer. Die
Fallpauschale vermindert sich ab dem vierten Monat und entfällt ab dem zehnten
Monat des Beschäftigungsverhältnisses. Daneben erhält die PSA Intergrations-
bzw. Vermittlungsprämien, wenn ein Arbeitnehmer von einem Entleiher übernommen
wird oder zu einem durch die PSA vermittelten Arbeitgeber wechselt.
Die
sonstigen Leistungen der PSA bestehen darin, dass sie Arbeitslose als ihre
Arbeitnehmer beschäftigt und diese verleiht und vermittelt. Die vom Arbeitsamt
an die PSA gezahlten Fallpauschalen und Integrations- bzw. Vermittlungsprämien
knüpfen an die Leistungen an. Sie sind folglich Entgelt.
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