Medizinisches Versorgungszentrum

 

 

Übersicht

 

I.

Auszug aus den Umsatzsteuerrichtlinien 2008 - R 93 Abs. 3

       

II.

Medizinische Versorgungszentren nach § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 AO
- Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 27.11.2006 -

    

III.

Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S. des § 66 AO
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom  26.9.2006, S 0184 A - 11 - St 53 -

   

IV.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 SGB V)
- BMF-Schreiben vom 15.06.2006, IV A 6 - S 7170 - 39/06, BStBl I 2006, 405 -

     

V.

Literaturhinweise

  

I. Auszug aus den Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 - R 93 Abs. 3 UStR

Medizinische Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V erbringen rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG . Die an einem Medizinischen Versorgungszentrum selbständig tätigen Ärzte erbringen auch dann steuerfreie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG , wenn sie ihre Leistungen gegenüber dem Medizinischen Versorgungszentrum erbringen.

  

 

II. Medizinische Versorgungszentren nach § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 AO
- Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 27.11.2006, Az. S 0185 - 1 St 31 N, KSt-Kartei BY § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Karte 21.1 -

Auf der Grundlage von § 95 SGB V werden von im System der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Leistungserbringern, insbesondere Krankenhäusern, "Medizinische Versorgungszentren" (MVZ) gegründet. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen der ambulanten Pflege, die mit Hilfe angestellter Ärzte oder freiberuflicher Vertragsärzte ambulante medizinische Leistungen erbringen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder sind die MVZ keine Zweckbetriebe i.S.d. §§ 65 und 67 AO. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit können sie jedoch ein Zweckbetrieb nach § 66 AO sein. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege nur dann vorliegt, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens zwei Drittel der Leistungen hilfsbedürftiger Personen (§ 53 AO) zugute kommen.

 

  

III. Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V als Einrichtung der Wohlfahrtspflege i.S. des § 66 AO
-Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom  26.9.2006, S 0184 A - 11 - St 53-

Auf der Grundlage von § 95 SGB V werden von im System der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Leistungserbringern, insbes. Krankenhäusern, "Medizinische Versorgungszentren" (MVZ) gegründet. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen der ambulanten Pflege, die mit Hilfe angestellter Ärzte oder freiberuflicher Vertragsärzte ambulante medizinische Leistungen erbringen. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können die MVZ bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Zweckbetriebe nach § 66 AO sein. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens zwei Drittel der Leistungen hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO zugute kommen. Eine Beurteilung als Zweckbetrieb nach §§ 65, 67 AO kommt hingegen nicht in Betracht.

 

  

IV. Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 SGB V), einer Praxis und einer Managementgesellschaft (§ 140 b Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sowie der Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer Praxis im Krankenhaus

- BMF-Schreiben vom 15.06.2006, IV A 6 - S 7170 - 39/06, BStBl I 2006, 405 -

Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 SGB V), einer Praxisklinik und einer Managementgesellschaft (§ 140 b Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sowie der Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer Praxis im Krankenhaus Folgendes:

Medizinisches Versorgungszentrum i.S.d. § 95 SGB V

Medizinische Versorgungszentren i.S.d. § 95 SGB V erbringen rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG; die an einem medizinischen Versorgungszentrum selbstständig tätigen Ärzte erbringen ebenfalls steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG, auch wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem medizinischen Versorgungszentrum abgeschlossen wurde.

Praxisklinik

Heilbehandlungen einer Praxisklinik, der im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff. SGB V bzw. aufgrund eines Vertrags zur Integrierten Versorgung gem. §§ 140 a ff. SGB V die ambulante Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse mit kurzzeitiger operativer Nachsorge im überwachten Bett übertragen wurde, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG steuerfrei, sofern die Praxisklinik die Behandlung der Patienten mit angestellten Ärzten oder unter Einbindung selbstständiger Ärzte im eigenen Namen erbringt.

Die Überlassung des Operationsbereichs und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch die Praxisklinik an selbständige Ärzte für deren ambulante Operationen im Rahmen einer Heilbehandlung ist als eng mit dem Betrieb der Einrichtung anzusehen und somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG ebenfalls steuerfrei, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.

Managementgesellschaft i.S.d. § 140 b Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Träger, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten)

Managementgesellschaften, denen im Rahmen eines mit einer Krankenkasse geschlossenen Vertrags zur Integrierten Versorgung gem. § 140 a ff. SGB V die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse unter vollständiger Budgetverantwortung übertragen wird, erbringen gegenüber der Krankenkasse eigene Behandlungsleistungen, die unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 und/oder Nr. 16 UStG steuerfrei sind.

Sofern in einem Vertrag zur Integrierten Versorgung lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. Diese Leistungen der Managementgesellschaft gegenüber der Krankenkasse sind steuerpflichtig.

Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus

Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an angestellte Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus stellt einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.

Die getroffenen Entscheidungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden; für Umsätze bis zum 30.6.2006 ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer diese als steuerpflichtig behandelt hat.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

 


V. Literaturhinweise

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Wann sind Medizinische Versorgungszentren gemeinnützig?
RA / StB Dr. Ralph Bartmuß, Dresden
DER BETRIEB vom 30.03.2007, S. 706