IV.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines medizinischen
Versorgungszentrums (§ 95 SGB V), einer Praxis und einer
Managementgesellschaft (§ 140 b Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sowie der Personal- und
Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben
einer Praxis im Krankenhaus
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BMF-Schreiben vom 15.06.2006, IV A 6 - S 7170 - 39/06, BStBl I 2006, 405 -
Unter
Bezugnahme auf die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der
Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums (§ 95
SGB V), einer Praxisklinik und einer Managementgesellschaft (§
140 b Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sowie der Personal- und Sachmittelgestellung von
Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer Praxis im Krankenhaus
Folgendes:
Medizinisches
Versorgungszentrum i.S.d. § 95 SGB V
Medizinische
Versorgungszentren i.S.d. § 95 SGB V erbringen
rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen i.S.d. §
4 Nr. 14 UStG; die an einem medizinischen Versorgungszentrum
selbstständig tätigen Ärzte erbringen ebenfalls steuerfreie Leistungen
i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG, auch wenn der
Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem medizinischen Versorgungszentrum
abgeschlossen wurde.
Praxisklinik
Heilbehandlungen
einer Praxisklinik, der im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§
63 ff. SGB V bzw. aufgrund eines Vertrags zur Integrierten Versorgung gem.
§§ 140 a ff. SGB V die ambulante Versorgung der
Mitglieder der Krankenkasse mit kurzzeitiger operativer Nachsorge im
überwachten Bett übertragen wurde, sind unter den weiteren Voraussetzungen
des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG steuerfrei,
sofern die Praxisklinik die Behandlung der Patienten mit angestellten Ärzten
oder unter Einbindung selbstständiger Ärzte im eigenen Namen erbringt.
Die
Überlassung des Operationsbereichs und die damit verbundene Gestellung von
medizinischem Hilfspersonal durch die Praxisklinik an selbständige Ärzte
für deren ambulante Operationen im Rahmen einer Heilbehandlung ist als eng
mit dem Betrieb der Einrichtung anzusehen und somit unter den weiteren
Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG
ebenfalls steuerfrei, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.
Managementgesellschaft
i.S.d. § 140 b Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Träger, die nicht selbst Versorger sind,
sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten)
Managementgesellschaften,
denen im Rahmen eines mit einer Krankenkasse geschlossenen Vertrags zur
Integrierten Versorgung gem. § 140 a ff. SGB V die
vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der
Mitglieder der Krankenkasse unter vollständiger Budgetverantwortung
übertragen wird, erbringen gegenüber der Krankenkasse eigene
Behandlungsleistungen, die unter den Voraussetzungen des §
4 Nr. 14 und/oder Nr. 16 UStG steuerfrei sind.
Sofern
in einem Vertrag zur Integrierten Versorgung lediglich Steuerungs-,
Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die
Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um die
Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. Diese Leistungen der
Managementgesellschaft gegenüber der Krankenkasse sind steuerpflichtig.
Personal-
und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben
einer eigenen Praxis im Krankenhaus
Die
entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an
angestellte Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus
stellt einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar
und ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des §
4 Nr. 16 UStG steuerfrei.
Die
getroffenen Entscheidungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden; für
Umsätze bis zum 30.6.2006 ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer
diese als steuerpflichtig behandelt hat.
Dieses
Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.