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Diese Mustersatzung enthält nur die notwendigen steuerlichen
Bestimmungen ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB
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Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen Förderverein ............. Er
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht ............ einzutragen. Nach der
Eintragung führt er den Zusatz e.V. (zu streichen bei nicht rechtsfähigen
oder bereits eingetragenen Fördervereinen). Er hat seinen Sitz in
............
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Zweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung
............ (des Sports, der Kunst und so weiter) durch die ideelle und
finanzielle Förderung
............ (zum Beispiel: des Sportvereins X, des Musikvereins
Y, der Fußball-Abteilung des TSV Z, der Errichtung einer Schule, eines
Hallenbades der Stadt Y etc).
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch
Veranstaltungen, die der idellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der
Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung
Satzungszweck sein).
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
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Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§
51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel
ausschließlich zur Förderung der in Tz. 2a der Satzung genannten steuerbegünstigten
Einrichtung(en) / des steuerbegünstigten Zwecks der in Tz. 2a genannten
Körperschaft(en)
des öffentlichen Rechts verwendet.
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Auflösung
/ Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes
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Bei
Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder.
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Bei
Auflösung des Vereins / steuerbegünstigter
Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der (den) in Tz. 2a
der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung(en) zu überweisen.
Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an
andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen
(Alternative in diesem Fall: Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden).
Alternative zu Tz. 2
Für den Fall, dass sich der Förderverein nicht an eine
bestimmte Körperschaft binden will, besteht die Möglichkeit, den Satzungszweck
abweichend von Tz. 2 a und b der o.g. Mustersatzung wie folgt festzulegen:
"Der Verein fördert
............ (hier ist der steuerbegünstigte Zweck anzugeben, zum Beispiel
Sport) durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge / Spenden
und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für
diesen (steuerbegünstigten) Zweck verwenden."
In diesem Fall ist ferner an Stelle von Tz. 4b der
o.g.
Mustersatzung der Wortlaut der § 5 einer > Mustersatzung
für einen Verein, der die gemeinnützigen Zwecke unmittelbar selber verfolgt,
< in die Satzung des Fördervereins
aufzunehmen.
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