Mustersatzung für einen gemeinnützigen Förderverein

 

   

Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt in der Abgabenordnung (AO) verbindlich vor, dass die Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das Gesetz übernommenen Mustersatzung ergeben (Anlage 1 zu § 60 AO). 

Da diese > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < den spezifischen Besonderheiten bei Fördervereinen nicht Rechnung trägt, kann sie in dieser Form nicht uneingeschränkt übernommen werden. Für Fördervereine in Baden-Württemberg gilt deshalb wie bisher die in der Vereinsbroschüre > "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" < (Stand April 2009) auf der Seite 187 ff. abgedruckte Mustersatzung für Fördervereine.

  

  
 


Diese Mustersatzung enthält nur die notwendigen steuerlichen Bestimmungen ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB

  1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein ............. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht ............ einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. (zu streichen bei nicht rechtsfähigen oder bereits eingetragenen Fördervereinen). Er hat seinen Sitz in ............

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung ............ (des Sports, der Kunst und so weiter) durch die ideelle und finanzielle Förderung ............ (zum Beispiel: des Sportvereins X, des Musikvereins Y, der Fußball-Abteilung des TSV Z, der Errichtung einer Schule, eines Hallenbades der Stadt Y etc).

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der idellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

  1. Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Tz. 2a der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) / des steuerbegünstigten Zwecks der in Tz. 2a genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.

  1. Auflösung / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

  1. Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

  1. Bei Auflösung des Vereins / steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der (den) in Tz. 2a der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung(en) zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen (Alternative in diesem Fall: Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden).


Alternative zu Tz. 2

Für den Fall, dass sich der Förderverein nicht an eine bestimmte Körperschaft binden will, besteht die Möglichkeit, den Satzungszweck abweichend von Tz. 2 a und b der o.g. Mustersatzung wie folgt festzulegen:

"Der Verein fördert ............ (hier ist der steuerbegünstigte Zweck anzugeben, zum Beispiel Sport) durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge / Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen (steuerbegünstigten) Zweck verwenden."

In diesem Fall ist ferner an Stelle von Tz. 4b der o.g. Mustersatzung der Wortlaut der § 5 einer > Mustersatzung für einen Verein, der die gemeinnützigen Zwecke unmittelbar selber verfolgt, < in die Satzung des Fördervereins aufzunehmen.

 

 


    

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