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Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 8.12.1998, S 2729/17, im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder
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Fraglich
ist, ob gemeinnützige Musikvereine Aufwendungen, die zu einem Teil mit
Auftritten ihrer Musikgruppen bei eigenen steuerpflichtigen Festveranstaltungen
zusammenhängen, anteilig als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abziehen dürfen. Derartige Aufwendungen
sind z.B. die Kosten für Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen, die
sowohl bei Auftritten, die unentgeltlich erfolgen oder Zweckbetriebe sind, als
auch bei Auftritten im Rahmen eines eigenen steuerpflichtigen Betriebs
eingesetzt werden. Außerdem ist fraglich, ob auch Kosten für die Errichtung
und Unterhaltung von Vereinsheimen und für die allgemeine Verwaltung teilweise
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden können.
Hierzu
wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Ein
anteiliger Abzug der Aufwendungen (ggf. der anteiligen AfA) als Betriebsausgaben
des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist immer dann
möglich, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf
den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht. Dies steht im Einklang mit der
Entscheidung des Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder aus 1995 (TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt VI/95), nach
der bei der Gewinnermittlung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Greenfee"
von Golfvereinen - abweichend von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom
27.3.1991, I R 31/89 (BStBl 1992 II S. 103) - wegen der Abgrenzbarkeit nach
objektiven Maßstäben trotz primärer Veranlassung durch den ideellen Bereich
und Körperschaft ein anteiliger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen
zulässig ist.
Als
Maßstab für die Aufteilung bei Aufwendungen für Notenmaterial, Uniformen und
Verstärkeranlagen kommt die Zahl der Stunden, die einschließlich der Proben
auf die jeweiligen Bereiche entfallen, in Betracht. Auch die Personal- und
Sachkosten für die allgemeine Verwaltung können grundsätzlich im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen werden, soweit sie bei einer
Aufteilung nach objektiven Maßstäben teilweise darauf entfallen. Bei Kosten
für die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen gibt es in der Regel aber
keinen objektiven Aufteilungsmaßstab.
Dieser
Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und der
obersten Finanzbehörden der Länder.
Es
wird gebeten den Erlass in die Körperschaftsteuerkartei aufzunehmen und die
Finanzämter vorab zu unterrichten.