Förderung kultureller Zwecke

 

 

Übersicht

 

I.

Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinen, die kulturelle Zwecke fördern

   
  1. BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06, BStBl. 2006 I S. 217)

          
  1. BMF-Schreiben vom 13.12.2006, IV C 4 - S 2223 - 123/06

        

II.

Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen bei Förderung kultureller Zwecke lt.

      
  1. Verfügung der OFD Frankfurt vom 22.01.2003 S 2223 A - 157 - St II 25

       
  1. Verfügung der OFD Hannover vom 20.06.2002 S 2223 - 268 - StO 215

   

III.

Links

   

     

I.a. Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen; Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen für die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)
Beschluss der der Finanzministerkonferenz am 30. September 2004 zu TOP 6; Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 31. Januar bis 2. Februar 2005, TOP 10
- BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06 -

Werden kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert, sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, dürfen steuerlich abgezogen werden, wenn kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1  zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Werden Zwecke gefördert, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV bezeichnet sind, dürfen ebenfalls nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, steuerlich abgezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV).

Gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV, die kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV fördern, gewähren in vielen Fällen ihren Mitgliedern Vergünstigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in diesen Fällen Folgendes:

Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden.

Deshalb hat z. B. die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, zur Folge, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind.

Mitgliedsbeiträge dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten Vorteilen durch Mitglieder besteht; auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an. Auch wenn die gemeinnützige Einrichtung nur einzelnen Mitgliedern entsprechende geldwerte Vorteile anbietet oder gewährt, fördert sie damit eine kulturelle Betätigung im Sinne von Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV mit der Folge, dass für alle Mitglieder die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Dagegen führt nicht jede Annehmlichkeit, die Mitgliedern gewährt wird, schon dazu, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Dies gilt z. B. für die Beschaffung von Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind, oder die Verschaffung eines - ggf. erleichterten - Zugangs zu nicht verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Gleiches gilt, wenn pro Kalenderjahr unentgeltlich oder teilentgeltlich ein "Dankeschönkonzert" oder eine ähnliche Veranstaltung exklusiv für Mitglieder (geschlossene Veranstaltung), angeboten wird, auch wenn sie ihrem Charakter nach einer öffentlichen Veranstaltung entspricht. Theater- und Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben, sind keine ihrem Charakter nach öffentliche Veranstaltungen. Die Möglichkeit für Mitglieder, entsprechende Proben zu besuchen, führt daher ebenfalls nicht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Diese Abgrenzung gilt unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt.

Wegen der bisherigen Unsicherheit in Bezug auf die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den vorstehenden Grundsätzen erstmals ab dem Jahr 2007* verfahren wird.

Unabhängig davon dienen kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ebenso wie die kulturellen Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV den als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG.

   

   

I.b. Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen; Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen für die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)
- BMF-Schreiben vom 13.12.2006 IV C 4 - S 2223 - 123/06 -

Unter Bezugnahme auf das Erörterungsergebnis mit den für Fragen der Einkommensteuer zuständigen Referatsleitern des Bundes und der Länder unter TOP 1 der Sitzung ESt VII/06 setze ich die Anwendung des BMF-Schreibens vom 19. Januar 2006 (BStBl 2006 I S. 216) bis auf weiteres aus.

   

   

II. / 1. Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen bei Förderung kultureller Zwecke 
-
Verfügung der OFD Frankfurt vom 22.01.2003 S 2223 A - 157 - St II 25-

Nach bundeseinheitlicher Auffassung der Finanzverwaltung ist es schädlich für die steuerliche Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge zu Vereinigungen, die der Förderung kultureller Zwecke dienen, wenn den Mitgliedern geldwerte Vorteile - im Unterschied zu Annehmlichkeiten - zugewandt werden. - Diese Auffassung ist erst ab Veranlagungszeitraum 2004 * anzuwenden, um den betroffenen Körperschaften die Gelegenheit zu Satzungsänderungen zu geben.


* Anmerkung: überholt durch > BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06 bzw. BMF-Schreiben vom 13.12.2006 IV C 4 - S 2223 - 123/06 <

 



Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den in der Anl. 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecken und der Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschn. B Nr. 2), waren folgende Sachverhalte:

  • Ein renommierter Kunstausstellungsverein will der Allgemeinheit die bildende Kunst durch wechselnde Ausstellungen, öffentliche Vorträge und Veröffentlichungen näher bringen. Die Mitglieder können alle Ausstellungen und Führungen kostenlos besuchen und haben bei Sonderveranstaltungen Anspruch auf Ermäßigung sowie Erwerb einer sog. Jahresgabe gegen einen Unkostenbeitrag.

  • Ein Förderverein unterstützt ein renommiertes städtisches Opernhaus. Die Mitglieder zahlen - gestaffelt nach sechs Förderstufen - einen (geringen) Beitrag und eine (erwartete) wesentlich höhere Spende. Je nach Förderstufe werden den Mitgliedern gestaffelt - nur dem Freundeskreis vorbehaltene Vorteile und Vorzüge geboten.

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist jeglicher den Mitgliedern gewährter geldwerter Vorteil schädlich für die steuerliche Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge.

Allerdings führt nicht jede Annehmlichkeit zur Versagung des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen. Dies gilt auch für die Verschaffung eines - ggf. erleichterten - Zugangs zu nicht verbilligten Eintrittskarten.

Die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, führt hingegen zu einem geldwerten Vorteil und zur Versagung des Abzugs der Mitgliedsbeiträge im Rahmen des § 10 b EStG. Die unentgeltliche Teilnahmemöglichkeit an "Dankeschönkonzerten" oder ähnlichen Veranstaltungen exklusiv für Fördermitglieder (geschlossene Veranstaltungen), die ihrem Charakter nach öffentlichen Veranstaltungen entsprechen, ist schädlich; dies gilt ebenso für eine teilentgeltliche Teilnahmemöglichkeit.

Eine Staffelung von Mitgliedsbeiträgen und daran anknüpfend unterschiedliche Vergünstigungen für Mitglieder führen immer zur Schädlichkeit. Bezogen auf die eingangs aufgeführten Sachverhalte bedeutet dies, dass in beiden Fällen ein Abzug der Mitgliedsbeiträge zu versagen ist. Die Rechtsauffassung ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden um den betroffenen steuerbegünstigten Körperschaften die Gelegenheit zu Satzungsänderungen zu geben.

   

   

II. / 2. Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen bei Förderung kultureller Zwecke 
-Verfügung der OFD Hannover vom 20.06.2002 S 2223 - 268 - StO 215-

Körperschaften, die ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewähren, z.B. kostenlose oder verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, fördern auch die Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder, so dass die Mitgliedsbeiträge an diese Körperschaften nicht abziehbar sind nach § 10 b EStG.

Die Förderung kultureller Zwecke ist nach Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt. Spenden und Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diese Zwecke fördern, sind in den Grenzen des § 10 b EStG begünstigt (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStDV).

Die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist nach Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt. Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die diesen Zwecken dienen, sind nicht steuerbegünstigt; lediglich Spenden sind in den Grenzen des § 10 b EStG abziehbar (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 EStDV).

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fördern Körperschaften, die ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewähren, z.B. kostenlose oder verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, (auch) die Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge an diese Körperschaften sind deshalb nicht abziehbar Auf den Wert des geldwerten Vorteils kommt es nicht an; jeglicher geldwerter Vorteil ist schädlich für die steuerliche Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge.

   

   

III. Links