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I.a. Steuerliche Berücksichtigung von
Spenden und Mitgliedsbeiträgen; Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller
Zwecke und kultureller Betätigungen für die Frage des Abzugs von
Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)
Beschluss der der Finanzministerkonferenz am 30. September 2004 zu TOP 6;
Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 31. Januar bis 2. Februar 2005, TOP 10
- BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06 -
Werden
kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A
Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert, sind
neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Nur
Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, dürfen steuerlich
abgezogen werden, wenn kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert
werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Werden
Zwecke gefördert, die sowohl in Abschnitt
A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
bezeichnet sind, dürfen ebenfalls nur Spenden, nicht aber
Mitgliedsbeiträge, steuerlich abgezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz
2 EStDV).
Gemeinnützige
Einrichtungen im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV, die kulturelle Zwecke im
Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1
zu § 48 Abs. 2 EStDV fördern, gewähren in vielen Fällen
ihren Mitgliedern Vergünstigungen, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen (Abschnitt
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in
diesen Fällen Folgendes:
Gewährt
eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte
Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen
gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der
Mitglieder dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht
abgezogen werden.
Deshalb
hat z. B. die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen
Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch
der Allgemeinheit zugänglich sind, zur Folge, dass die
Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind.
Mitgliedsbeiträge
dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn bereits die Möglichkeit
der Inanspruchnahme von geldwerten Vorteilen durch Mitglieder besteht;
auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an. Auch wenn
die gemeinnützige Einrichtung nur einzelnen Mitgliedern
entsprechende geldwerte Vorteile anbietet oder gewährt, fördert
sie damit eine kulturelle Betätigung im Sinne von Abschnitt
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV mit der Folge, dass
für alle Mitglieder die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht
abgezogen werden dürfen.
Dagegen
führt nicht jede Annehmlichkeit, die Mitgliedern gewährt wird,
schon dazu, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen
werden dürfen. Dies gilt z. B. für die Beschaffung von
Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind, oder die
Verschaffung eines - ggf. erleichterten - Zugangs zu nicht
verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen, die auch der
Allgemeinheit zugänglich sind. Gleiches gilt, wenn pro
Kalenderjahr unentgeltlich oder teilentgeltlich ein "Dankeschönkonzert"
oder eine ähnliche Veranstaltung exklusiv für Mitglieder
(geschlossene Veranstaltung), angeboten wird, auch wenn sie ihrem
Charakter nach einer öffentlichen Veranstaltung entspricht. Theater-
und Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben,
sind keine ihrem Charakter nach öffentliche Veranstaltungen. Die
Möglichkeit für Mitglieder, entsprechende Proben zu besuchen, führt
daher ebenfalls nicht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich
nicht abgezogen werden dürfen.
Diese
Abgrenzung gilt unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung
einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt.
Wegen
der bisherigen Unsicherheit in Bezug auf die Abziehbarkeit der
Mitgliedsbeiträge ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den
vorstehenden Grundsätzen erstmals ab dem Jahr 2007*
verfahren wird.
Unabhängig
davon dienen kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ebenso wie die
kulturellen Zwecke im Sinne des Abschnitts
A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV den als besonders förderungswürdig
anerkannten kulturellen Zwecken im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz
2 EStG.
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