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Vermögensverwaltung
verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot - Begriff
der Mittel i.S. des § 55 Absatz 1 Nr. Abgabenordnung
(AO)
Bundesfinanzhof
1. Senat, Urteil vom 23.10.1991 I R 19/91, BStBl. 1992 II S. 62
Leitsatz
-
Eine
vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt nicht gegen das
Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO.
-
Mittel
im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO sind sämtliche Vermögenswerte der
Körperschaft, nicht nur die ihr durch Spenden, Beiträge und Erträge ihres
Vermögens und ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe zur Verfügung stehenden
Geldbeträge.
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Eine
Zuwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO ist ein wirtschaftlicher
Vorteil, den die Körperschaft bewusst unentgeltlich oder gegen ein zu
geringes Entgelt einem Dritten zukommen lässt. Die Zuwendung erhält der
Dritte aus Mitteln der Körperschaft, wenn deren Vermögenswerte eingesetzt
werden, um den wirtschaftlichen Vorteil dem Dritten zukommen zu
lassen.
Tatbestand
I.
Der
Kläger und Revisionskläger (Kläger) - eine Körperschaft in der Rechtsform
des eingetragenen Vereins - wurde 1980 gegründet. Nach seiner auch in den
Jahren 1982 bis 1984 (Streitjahre) geltenden Satzung vom 2.2.1981 ist es Aufgabe
des Klägers, volkspädagogische, berufsaus- und -weiterbildende sowie
wissenschaftliche Bestrebungen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft und
des Obst- und Gartenbaues und gleichzeitig das allgemeine kulturelle und soziale
Leben auf dem Lande zu fördern. Diese Aufgabe soll nach der Satzung dadurch
erfüllt werden, dass der Kläger landwirtschaftliche Muster-, Lehr- und
Ausbildungshöfe erwirbt, pachtet oder einrichtet und sie selbst betreibt oder
nach seinen sich an den "1924 in Koberwitz von Dr. Rudolf Steiner gegebenen
geisteswissenschaftlichen Grundlagen zum Gedeihen der Landwirtschaft"
orientierenden Intentionen betreiben lässt. Die Satzung sieht außerdem vor, dass
auf den Höfen Forschungseinrichtungen, Schulen, heilpädagogische Heime,
Krankenhäuser und andere Einrichtungen der Sozialarbeit entstehen.
Mitte
1981 bescheinigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem
Kläger unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, dass er ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge und berechtigt sei,
Spendenbestätigungen auszustellen. Kurz danach erwarb der Kläger einen
landwirtschaftlichen Betrieb, den A-Hof. Der Betrieb wurde dem Kläger zur
Förderung seiner gemeinnützigen Zwecke geschenkt. Er war weitgehend lastenfrei
und im Zeitpunkt der Schenkung an A verpachtet, einem der Gründungs- und
alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Klägers.
Bereits
im November 1980 hatte der Kläger mit A und dessen Ehefrau, Sohn und
Schwiegertochter einen den A-Hof betreffenden "Überlassungsvertrag"
geschlossen. Durch ihn überließ der Kläger den Hof den Vertragspartnern - den
sog. Bewirtschaftern - zur völlig selbständigen Bewirtschaftung. Nach dem
Vertrag sind die Bewirtschafter in Bezug auf die Bewirtschaftung des Hofs so
frei, als wären sie dessen Eigentümer. Sie sind jedoch verpflichtet, den Hof
entsprechend den geisteswissenschaftlichen Grundlagen zum Gedeihen der
Landwirtschaft von Dr. Rudolf Steiner (der sog. biologisch-dynamischen
Wirtschaftsweise) zu führen und für deren Verbreitung zu sorgen, insbesondere
durch die Aufnahme von Auszubildenden und Praktikanten. Die Bewirtschafter haben
sämtliche Kosten des Hofs zu tragen und sind verpflichtet, dem Kläger
jährlich 30 DM pro Hektar - in den Streitjahren insgesamt jeweils 1.000 DM -
für die Überlassung des Hofs zu zahlen. Bei Vertragsende müssen sie das bei
Abschluss des Vertrags vorhandene und ihnen "eisern" verpachtete tote
und lebende Inventar des Hofs oder gleichartiges und gleichwertiges Inventar
zurückgeben. Der Kläger trägt nach dem Überlassungsvertrag keinerlei Lasten,
die sich aus der Tatsache ergeben, dass er Eigentümer des Hofs ist.
In
den folgenden Jahren kamen von nah und fern zahlreiche Besuchergruppen auf den
Hof, um sich über dessen Bewirtschaftung zu informieren. Auf dem Hof wurden in
erheblichem Umfang Praktikanten ausgebildet. A hielt viele Vorträge über die
biologisch-dynamische Wirtschaftsweise und die alternative Landwirtschaft.
1982
beschloss der Kläger, auf dem A-Hof ein Gebäude mit einer Altenteilswohnung
für A und Büroräume für den Kläger zu errichten. Dem Kläger entstanden
dadurch 1984 Ausgaben in Höhe von rund 72.000 DM, die teilweise durch eine
Großspende finanziert wurden. Die Bewirtschafter des Hofs beteiligten sich mit
erheblichen Eigenleistungen am Hausbau. Außerdem gewährte A dem Kläger zur
Finanzierung der Baukosten ein Darlehen, das nach dem Tode der Eheleute A dem
Kläger geschenkt werden soll.
In
ähnlicher Weise wie den A-Hof erwarb der Kläger weitere landwirtschaftliche
Betriebe und überließ sie Dritten zur Bewirtschaftung.
1989
veranlagte das FA den Kläger für die Streitjahre zur Körperschaftsteuer, weil
sich ergeben habe, dass der Kläger nicht gemeinnützig sei.
Einspruch
und Klage waren erfolglos.
Der
Kläger rügt mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision
mangelhafte Sachaufklärung, Verstöße gegen den Inhalt der Akten,
Widersprüche in der Begründung des angefochtenen Urteils und Verletzung der
§§ 14, 51, 52 Abs. 2 Nr. 1, §§ 56, 57 und 65 der Abgabenordnung (AO 1977).
Entscheidungsgründe
II.
Die
Revision ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1.
Die Rüge, die Vorentscheidung leide an Verfahrensmängeln, greift nicht durch.
Dies bedarf keiner Begründung (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesfinanzhofs vom 8.7.1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932, in der
Fassung des Gesetzes vom 22.12.1989, BGBl I 1989, 2404, BStBl I 1990, 8).
2.
Die Revision hat jedoch Erfolg, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG
nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob der Kläger für die Streitjahre von der
Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht.
Eine
Körperschaft ist für die Streitjahre von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
sie in den Streitjahren nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diente (§ 5 Abs. 1 Nr.
9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden
Fassungen - KStG 1977/1984 -). Im einzelnen sind die Voraussetzungen, die die
Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
zur Erlangung der Steuerbefreiung erfüllen musste, in den §§ 52 ff. AO 1977
geregelt (§ 51 AO 1977).
a)
Voraussetzung der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist nach § 52 Abs. 1
AO 1977 unter anderem, dass die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet
ist, die Allgemeinheit und nicht nur einen fest abgeschlossenen oder auf Dauer
nur kleinen Personenkreis auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu
fördern. Als Förderung auf diesen Gebieten sind unter anderem die Förderung
von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung oder des Umwelt- und
Landschaftsschutzes anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977).
Dazu
hat das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: A habe in den Streitjahren
zahlreiche Vorträge über die biologisch-dynamische Wirtschaftsweise und die
alternative Landwirtschaft gehalten. Mitglieder des Klägers hätten diese ihrer
Ansicht nach die Umwelt schonende Form der Landwirtschaft vielen Besuchergruppen
aus nah und fern auf den vom Kläger verpachteten Höfen in der Praxis
vorgeführt. Die Vortrags- und Informationstätigkeiten seien - zumindest
teilweise - für den Kläger ausgeübt worden. An diese Feststellungen ist der
Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie sind entgegen der Auffassung des FA
nicht widersprüchlich. Die Feststellung, A habe die Vorträge gehalten,
schließt es nicht aus, dass A die Vorträge als Mitglied des Klägers für
diesen hielt. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich, daß die Tätigkeit des
Klägers in den Streitjahren darauf gerichtet war, die Allgemeinheit auf den
Gebieten der Wissenschaft, der Bildung und des Umwelt- und Landschaftsschutzes
zu fördern.
b)
Entgegen der Auffassung des FG diente der Kläger diesen Zwecken ausschließlich
und unmittelbar.
Eine
Körperschaft dient ihren gemeinnützigen Zwecken ausschließlich und
unmittelbar, wenn sie nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
verfolgt und wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht (§§ 56, 57 Abs. 1 AO
1977). Eine daneben ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt - wie
die §§ 14, 64 AO 1977 erkennen lassen und was sich für die Jahre nach 1984
auch aus § 58 Nr. 7 Buchst. a AO 1977 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes
1986 vom 19.12.1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) ergibt - nicht gegen
das Gebot der Ausschließlichkeit.
Der
Kläger verfolgte in den Streitjahren - das zeigen die vom FG geschilderten
Tätigkeiten des Klägers - nur seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten
Zwecke. Dass er seine landwirtschaftlichen Betriebe verpachtete, verstößt
nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot, weil die Betriebsverpachtung eine
vermögensverwaltende Tätigkeit ist.
Der
Kläger verwirklichte selbst seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke,
da er - durch seine für ihn handelnden Mitglieder - die diesen Zwecken
dienenden Informationen über die biologisch-dynamische Wirtschaftsweise durch
Vorträge, Seminar- und ähnliche Veranstaltungen verbreitete. Er beschränkte
sich nach den Feststellungen des FG nicht darauf, landwirtschaftliche Betriebe
zu verpachten und die Pächter zu verpflichten, die Betriebe als Muster-, Lehr-
und Ausbildungsbetriebe für die biologisch-dynamische Wirtschaftsweise zu
führen. Nur wenn der Kläger sich auf die vermögensverwaltenden Tätigkeiten
beschränkt und es allein den Pächtern der Betriebe überlassen hätte, die
Ziele des Klägers durch Informationen über die praktische Betriebsführung zu
fördern, hätte der Kläger seine Zwecke nicht unmittelbar verfolgt.
Die
Verwirklichung der Satzungszwecke durch Verbreitung von Informationen über die
biologisch-dynamische Wirtschaftsweise entsprach der Satzung des Klägers.
Zwar
bestimmt die Satzung nicht ausdrücklich, dass die Satzungszwecke durch
Vorträge, Seminare und ähnliche Veranstaltungen verwirklicht werden sollen.
Aber dennoch liegt kein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 AO 1977 vor. Die Auslegung
der Satzung ergibt, dass die Satzungszwecke auch - wenn nicht gar vorrangig -
durch Verbreitung von Informationen über die biologisch-dynamische
Wirtschaftsweise verwirklicht werden sollen. Die Satzung bestimmt, dass die nach
der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise vom Kläger selbst oder von
Pächtern zu betreibenden Höfe Muster-, Lehr- und Ausbildungsbetriebe sein
sollen. Daraus folgt, dass die durch die Bewirtschaftung der Höfe gewonnenen
Erkenntnisse über die Vor- und Nachteile der biologischdynamischen
Wirtschaftsweise in geeigneter Form verbreitet werden sollen. Vorträge,
Seminare und insbesondere Betriebsbesichtigungen sind besonders geeignet,
derartige Erkenntnisse zu verbreiten. Dies ist so selbstverständlich, dass es
nicht ausdrücklich in der Satzung erwähnt werden muss.
c)
Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung wegen Förderung gemeinnütziger
Zwecke ist nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, dass die Tätigkeit der
Körperschaft auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet ist.
Eine Förderung geschieht selbstlos, wenn durch sie nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und wenn die übrigen in § 55 Abs. 1 AO
1977 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Körperschaft verfolgt in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, falls sie vorrangig und somit nicht
nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder die ihrer Mitglieder
fördert (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.12.1978 I R 39/78,
BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; vom 26.4.1989 I R 209/85, BFHE 157, 132,
BStBl II 1989, 670).
Aufgrund
der tatsächlichen Feststellungen des FG ist auszuschließen, dass der Kläger
durch seine Vortrags- und Informationstätigkeiten in den Streitjahren vorrangig
eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte. Nach den Jahresabschlüssen des Klägers
und den Berechnungen des FA, auf die das FG Bezug genommen hat, deckten die
Einnahmen aus Vorträgen, Seminaren und ähnlichen Informationsveranstaltungen
nicht die durch diese Tätigkeiten entstandenen Aufwendungen. Da der Kläger
zahlreiche an der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise interessierte Personen
- und nicht nur Mitglieder - informierte, förderte er mit seiner Bildungsarbeit
auch nicht vorrangig die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Die
Vorträge, Seminare und ähnliche Veranstaltungen, durch die der Kläger
Einnahmen erzielte, waren zwar ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des
§ 14 AO 1977. Da dieser aber gemäß § 65 AO 1977 ein Zweckbetrieb war,
schließt er die Befreiung des Klägers von der Körperschaftsteuer nicht aus
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1977/1984 i.V.m. § 64 AO 1977).
Aufgrund
der Feststellungen des FG lässt sich jedoch nicht entscheiden, ob der Kläger -
was § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 für ein selbstloses Handeln voraussetzt - in den
Streitjahren seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendete und
keinem Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des Klägers
etwas zuwendete. Das FG hat dies - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
- nicht geklärt. Es wird dies nachzuholen und bei seiner erneuten Entscheidung
zu beachten haben:
Mittel
i.S. des § 55 AO 1977 sind nicht nur die der Körperschaft durch Spenden,
Beiträge und Erträge ihres Vermögens und ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe
zur Verfügung stehenden Geldbeträge, sondern sämtliche Vermögenswerte der
Körperschaft (gl.A. Scholtz in Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., 1986,
§ 55 Rz. 7; Spanner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung
und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 55 AO 1977 Anm. 8). Eine Zuwendung i.S.
des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den die
Körperschaft bewusst unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt einem Dritten
zukommen lässt. Die Zuwendung erhält der Dritte aus Mitteln der Körperschaft,
wenn deren Vermögenswerte eingesetzt werden, um den wirtschaftlichen Vorteil
dem Dritten zukommen zu lassen.
aa)
Die Pächter des A-Hofs erhielten vom Kläger aus dessen Mitteln eine Zuwendung,
falls der Pachtzins unangemessen niedrig war und dies zumindest einem der
Vorstandsmitglieder des Klägers bei Abschluss des Pachtvertrags bekannt war
oder bei sorgfältiger Prüfung des Werts der vereinbarten gegenseitigen
Leistungen hätte bekannt sein müssen. Denn in diesem Fall ist davon
auszugehen, dass der Kläger den Pächtern bewusst einen wirtschaftlichen
Vorteil zukommen lassen wollte, indem er ihm Vermögenswerte gegen ein zu
geringes Nutzungsentgelt überließ.
Bei
der Prüfung der Angemessenheit der Pachtzinsen sind u.a. zu berücksichtigen:
-
der
Wert des landwirtschaftlichen Betriebs im Zeitpunkt des Abschlusses des
Überlassungsvertrags,
-
die
für vergleichbare landwirtschaftliche Betriebe marktüblichen Pachtzinsen
bei längerfristiger Verpachtung,
-
die
etwaige Ertragsminderung des Betriebs aufgrund der Verpflichtung der
Pächter, den Hof nach der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise als
Muster- und Ausbildungsbetrieb zu führen (Nr. 6 des Überlassungsvertrags),
-
die
von den Pächtern zu tragenden Aufwendungen (z.B. für Grundsteuer,
Sachversicherungen und Instandhaltung der Gebäude und des Inventars),
soweit sie üblicherweise vom Verpächter getragen werden.
Ob
A die etwaige Zuwendung in seiner Eigenschaft als Mitglied des Klägers
erhielt, ist eine dem FG obliegende Tatsachenwürdigung. Ohne Bindungswirkung
gemäß § 126 Abs. 5 FGO weist der Senat auf folgendes hin: Falls der Kläger
seine landwirtschaftlichen Betriebe nur oder überwiegend an Mitglieder und
deren Angehörige verpachtete und mindestens ein Mitglied des Vorstands des
Klägers bei Abschluss des jeweiligen Pachtvertrags erkannte oder hätte
erkennen müssen, dass der vereinbarte Pachtzins unangemessen niedrig war,
spricht dies für die Annahme, A habe den Vermögensvorteil in seiner
Eigenschaft als Mitglied erhalten.
bb)
Falls Mittel des Klägers zur Finanzierung der auf die Altenteilswohnung
entfallenden - anteiligen - Baukosten verwendet wurden, ist zu prüfen, ob der
Bau einer Altenteilswohnung auf dem A-Hof den satzungsmäßigen
gemeinnützigen Zwecken des Klägers entspricht.
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