Inhalt
Die
Regelungen zur
sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Behandlung der
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden ab
dem 1.4.2003 geändert.
Aufbauend
auf den bisherigen Regelungen zu geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen wurden
weitergehende sozialversicherungs- und
steuerrechtliche Begünstigungen geschaffen:
-
Beim
geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis (dem sog. 325
Euro-Job und jetzigem sog. Minijob) wurde die Verdienstgrenze
von 325 Euro auf 400 Euro angehoben.
-
Geringfügig
entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten (sog. haushaltsnaher
Minijob) werden sozialversicherungsrechtlich und steuerlich
besonders privilegiert.
-
Neu
eingeführt wurde eine Gleitzone in einem Entgeltbereich von 400,01
Euro bis 800 Euro (sog. Niedriglohn-Sektor). Innerhalb
dieser Gleitzone gelten Besonderheiten bei den Beträgen zur
Sozialversicherung.
-
Es
wurden sozialversicherungsrechtliche Neuerungen im Bereich des kurzfristigen
Beschäftigungsverhältnisses eingeführt.
Sozialversicherung
1.
Minijob (400-Euro-Job)
a)
Bisherige Regelung
Bis
zum 31.3.2003 liegt ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis
vor, wenn die Tätigkeit an weniger als
15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Entgelt nicht mehr als 325
Euro im Monat beträgt. Wenn diese
Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber ist dann grundsätzlich verpflichtet, Pauschalbeiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung (12% Rentenversicherung, 10%
Krankenversicherung) zu entrichten.
b)
Neuregelung
Durch
die Neuregelung wird zum 1.4.2003 die Entgeltgrenze von 325 Euro auf
400 Euro im Monat
angehoben. Die Voraussetzung, dass die Tätigkeit weniger als 15
Stunden in der Woche umfassen muss,
entfällt.
Für
die Prüfung der Verdienstgrenze im Bereich des Sozialversicherungsrechts
werden auch weiterhin mehrere
geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet. Im Grundsatz
gilt die Zusammenrechnung auch weiterhin für geringfügig entlohnte und
nicht geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse. Wird neben der Hauptbeschäftigung jedoch
nur eine (erste) geringfügig entlohnte
Beschäftigung ausgeübt, so findet nach der ab dem 1.4.2003 geltenden
Neuregelung eine Zusammenrechnung zukünftig nicht mehr statt. Für
Arbeitnehmer, die neben einer
Hauptbeschäftigung eine (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung
ausüben, die bislang wegen der
Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig ist,
besteht in der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung vom 1.4.2003
an Versicherungsfreiheit.
Der
gesamte Pauschalbeitrag, den der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu
leisten hat, wurde um einen
Prozentpunkt auf 23% erhöht. Der Arbeitgeber hat ab dem 1.4.2003 von dem
Arbeitsentgelt 12% Rentenversicherungs- und regelmäßig auch 11%
Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.
Die
Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sind grundsätzlich für
jeden Arbeitnehmer zu
entrichten, der eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Er ist
also unabhängig davon zu leisten, ob
der Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht.
-
Hinsichtlich
des Krankenversicherungsbeitrags
besteht jedoch eine Ausnahme: Für
geringfügig entlohnte Beschäftigte, die nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenversicherung sind
und nicht als Familienmitglieder in einer Krankenkasse mitversichert
sind, wird kein Pauschalbeitrag
erhoben. Dies gilt besonders für Beamte, privat krankenversicherte Selbstständige
oder Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, wenn diese nicht
selbst Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse oder familienversichert sind. Für diesen Personenkreis muss
der Arbeitgeber lediglich den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag
von 12% bezahlen.
-
Eine
weitere Besonderheit besteht hinsichtlich des Rentenversicherungsbeitrags,
wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit
verzichtet, um dadurch die vollen Leistungen
aus der Rentenversicherung zu erwerben. In diesem Fall fällt kein Pauschalbeitrag
an. Allerdings muss dann der volle Beitrag i.H.v. 19,5% entrichtet
werden. Der Arbeitgeber hat hiervon
einen Anteil von 12% des Arbeitsentgelts zu tragen. Der Arbeitnehmer
stockt also einen Differenzbeitrag von 7,5% bezogen auf das
Arbeitsentgelt als Eigenbeitrag
selbst auf. Hierbei ist jedoch die Mindestbemessungsgrundlage i.H.v. 155
Euro zu beachten. Beträgt also das Arbeitsentgelt z.B. 100 Euro, dann
ergeben sich gleichwohl
Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 30,22 Euro (= 19,5% aus 155
Euro); der Arbeitgeberanteil
errechnet sich aber in Höhe von 12 Euro (= 12% aus 100 Euro), so dass
der Arbeitnehmer in diesem Fall
einen Differenzbeitrag von 18,22 Euro selbst erbringen müsste.
Zu
beachten ist ferner: Bezieht der
Arbeitnehmer aus mehreren geringfügig entlohnten
Beschäftigungsverhältnissen Arbeitslöhne,
die insgesamt die Entgeltgrenze von 400 Euro im Monat nicht
überschreiten, kann der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nur
einheitlich für alle geringfügig
entlohnten Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden.
c)
Arbeitsentgelt
zwischen
325 Euro und 400 Euro bzw. wöchentliche Arbeitszeit von mehr
als 15 Stunden
Eine
weitere Besonderheit gilt für
Personen,
die bereits vor dem 1.4.2003 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und hierfür ein monatliches
Arbeitsentgelt von mehr als 325 Euro
bis zu 400 Euro erhalten haben bzw.
deren wöchentliche Arbeitszeit mehr als 15
Stunden in der Woche betragen hat. Diese Personen waren voll der
Sozialversicherungspflicht unterworfen.
Mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelungen zum 1.4.2003 stellen diese
Arbeitsverhältnisse im Grundsatz
sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse dar. Der Gesetzgeber
hat jedoch Bestandsschutzregelungen
für alle diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen, die bislang aufgrund ihrer
Beschäftigung einen Versicherungsschutz hatten, diesen aber bei Anwendung
des ab dem 1.4.2003 geltenden Rechts
verlieren würden. Damit besteht für die o.g. Personen die Sozialversicherungspflicht
über den 1.4.2003 im Grundsatz fort. Für den Bereich der Krankenversicherung
gilt dies allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer vom 1.4.2003 an nicht die Voraussetzungen
für eine Familienversicherung erfüllt.
Besteht
die Sozialversicherungspflicht aufgrund der Bestandsschutzregelung über
den 1.4.2003 hinaus fort, kann sich der
Arbeitnehmer jedoch auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die
Befreiung wirkt dabei vom 1.4.2003 an, wenn der Antrag bis zum 30.6.2003
gestellt wird. In der
Rentenversicherung ist eine Antragsstellung auch noch nach dem 30.6.2003
zulässig; die Befreiung wirkt dabei
vom Eingang des Antrags an. Der Antrag braucht nicht beim jeweils zuständigen
Versicherungsträger gestellt zu werden. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer
gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich
erklärt, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Der Arbeitgeber
hat den Eingang des Antrags zu vermerken und die Erklärung des
Arbeitnehmers zu den Lohnunterlagen zu
nehmen.
2.
Der
haushaltsnahe Minijob
Die
soeben für den Minijob
dargestellten Grundsätze gelten auch für das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis
im Privathaushalt - den sog. haushaltsnahen Minijob. Anstelle des Pauschalsozialversicherungsbeitrags
von 23% muss der Arbeitgeber nur einen Beitrag von 10% (5%
Krankenversicherung, 5% Rentenversicherung) für den Arbeitnehmer
entrichten. Ziel dieser Privilegierung
ist es, möglichst viele „Mini-Jobs" im Haushaltsbereich in eine
legale Beschäftigung zu überführen.
Ein
haushaltsnaher Minijob liegt vor, wenn dieser ausschließlich durch einen
privaten Haushalt begründet ist und
die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts
erledigt wird. Darunter fallen z.B. die
Reinigungsarbeiten in Haus und Garten, aber auch die Betreuung von
Kindern oder die Pflege pflegebedürftiger Menschen.
Wie
die übrigen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse sind die
haushaltsnahen Minijobs bis zu einer
Höhe von 400 Euro im Monat sozialversicherungsfrei. Ebenso sind die
Regelungen über die Zusammenrechnung
mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse sowie mit
einer versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung anzuwenden. Mehrere haushaltsnahe Minijobs und andere
geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind deshalb
zusammenzurechnen. Wird neben einer
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein haushaltsnahes
geringfügig entlohntes
Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, so greift auch hier die
Ausnahmeregelung, wonach ein (erstes)
geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis nicht mit einer
Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen
ist.
Ein
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist ebenso möglich.
Allerdings erhöht sich der Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers auf
14,5%. Die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 155 Euro ist ebenfalls
zu beachten.
3.
Der
Niedriglohn-Sektor
in einem Entgeltbereich von 400,01 Euro bis 800
Euro
Bis
zum 31.3.2003 unterliegt das gesamte
Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht, sobald es 325
Euro im Monat übersteigt. Dies führt dazu, dass die
Sozialversicherungsbeiträge abrupt von 22%
auf über 40% ansteigen.
Auch
ab dem 1.4.2003 bleibt es bei der Sozialversicherungspflicht der
Arbeitsentgelte ab 400,01 Euro.
Allerdings wird durch eine Gleitzone die so genannte Niedriglohnschwelle
beseitigt. Gleichzeitig werden dadurch
die Lohnnebenkosten im Niedriglohnbereich abgeschmolzen:
-
Der
Arbeitnehmerbeitrag steigt im Entgeltbereich von 400,01 Euro bis 800
Euro von 4% bei 400,01 Euro auf den
vollen Arbeitnehmerbeitrag bei 800 Euro an. Ab einem Arbeitsentgelt
von 800 Euro muss dann der
Arbeitnehmer die Hälfte der üblichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherungsbeiträge
und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung tragen.
-
Der
Arbeitgeberbeitrag bleibt gegenüber dem bisherigen Recht
unverändert. Insoweit wurde kein
Gleitzonenprivileg eingeführt.
-
Zur
Beurteilung, ob das Gleitzonenprivileg greift, werden die Entgelte aus
mehreren Beschäftigungsverhältnissen
zusammengerechnet. Bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte
aus mehreren Beschäftigungen ist jedoch zu beachten, dass eine
geringfügig entlohnte
Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen
versicherungspflichtigen (Haupt-)
Beschäftigung ausgeübt wird, ab dem 1.4.2003 versicherungsfrei
bleibt und damit bei der
Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen ist. Überschreitet das
Arbeitsentgelt aus den
Beschäftigungsverhältnissen 800 Euro, ist das Gleitzonenprivileg
nicht anzuwenden, auch wenn das
einzelne Arbeitsentgelt unter 800 Euro liegt. Für die Arbeitsentgelte
sind dann die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
4.
Die
kurzfristige
Beschäftigung
Wie
bisher müssen für den Arbeitnehmer unabhängig vom Entgelt keine
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
werden, wenn ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Ein
kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis liegt nur dann vor, wenn das
Arbeitsverhältnis im Voraus durch
Arbeitsvertrag oder nach der Natur der Sache auf längstens 2 Monate oder
50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres
befristet ist.
-
Der
Zweimonatszeitraum ist dann maßgeblich, wenn die Beschäftigung an
mindestens fünf Tagen in der Woche
ausgeübt wird. Bei einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der
Woche ist von einem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.
-
Für
den Jahreszeitraum war bisher auf das Jahr abzustellen, das sich
rückschauend vom voraussichtlichen
Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ergab (= individuelles Beschäftigungsjahr).
Nunmehr ist immer auf das Kalenderjahr
abzustellen. Zu beachten ist
ferner: Wird die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt und die Entgeltgrenze
von 400 Euro (bisher
325 Euro) im Monat überschritten, liegt wie bisher keine
kurzfristige Beschäftigung vor.
Berufsmäßigkeit liegt dabei vor, wenn die Beschäftigung für den
Arbeitnehmer von wirtschaftlicher
Bedeutung ist.
Steuerrecht
1.
Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse:
a)
Bisherige Regelung
Bis
zum 31.3.2003 ist das Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten
Beschäftigungsverhältnis unter
bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass das
Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro
im Monat beträgt, vom Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von
12% entrichtet werden und der geringfügig Beschäftigte keine anderen
Einkünfte erzielt, die in der Summe
positiv sind. Der Arbeitgeber darf den Arbeitslohn nur dann steuerfrei
ausbezahlen, wenn ihm der Arbeitnehmer
eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Arbeitslohn aus dem
geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis
steuerpflichtig und entweder nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren unter
Vorlage der Lohnsteuerkarte oder - ohne Lohnsteuerkarte - pauschal mit 20%
zzgl. Solidaritätszuschlag und
etwaiger Kirchensteuer zu besteuern. Die Pauschalversteuerung ist aber
nur dann möglich, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn während der
Beschäftigungsdauer 12 Euro je
Arbeitsstunde nicht übersteigt und der Arbeitslohn 325 Euro im Monat
nicht überschreitet.
b)
Neuregelung
(Minijob
und haushaltsnaher Minijob bis 400 Euro)
Zum
1.4.2003 entfällt die Steuerfreiheit der geringfügig entlohnten
Beschäftigungsverhältnisse ersatzlos.
Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für laufenden
Arbeitslohn, der für vor dem 1.4.2003
endende Lohnzahlungszeiträume gezahlt wird. Für die Frage, ob
Arbeitslohn der in den ersten drei
Kalendermonaten steuerfrei ausbezahlt wurde, auch im Veranlagungsverfahren
steuerfrei bleibt, sind ab dem 1.4.2003
pauschal versteuerte Arbeitslöhne nicht einzubeziehen. Arbeitslohn
der für Lohnzahlungszeiträume vom 1.4.2003 an gezahlt wird, ist stets
steuerpflichtig. Minijob und
haushaltsnaher Minijob unterliegen einem Pauschsteuersatz von 2% (inklusiv
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer),
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
es
liegt ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis (Minijob
oder haushaltsnaher Minijob) im
Sinne des Sozialversicherungsrechts vor
und
-
vom
Arbeitgeber wird der pauschale Rentenversicherungsbeitrag von 12% bzw.
5% entrichtet. Die Möglichkeit der
Pauschalierung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit
in der Rentenversicherung verzichtet hat und den Differenzbeitrag
selbst aufzahlt.
Ein
geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis kann dagegen nicht mit
dem zweiprozentigen Pauschsteuersatz,
sondern nur pauschal mit einem Steuersatz von 20% Lohnsteuer
(zuzüglich Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer) vom Arbeitgeber besteuert werden, wenn vom Arbeitgeber
keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, weil
z.B.
-
das
Entgelt aus mehreren geringfügig entlohnten
Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von
400 Euro im Monat übersteigt oder
-
neben
einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere
geringfügig entlohnte Beschäftigungen
bei mehreren Arbeitgebern ausgeübt werden, die bei der
Sozialversicherung weiterhin in die
Zusammenrechnung mit dem Entgelt aus der Hauptbeschäftigung einzubeziehen
sind. Voraussetzung bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20% ist jedoch,
dass das Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis
die Grenze von 400 Euro nicht
übersteigt. Abzustellen ist auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis
beim jeweiligen Arbeitgeber, eine
Zusammenrechnung wie bei der Sozialversicherung findet nicht
statt. Die bisher geltende Stundenlohngrenze von 12 Euro je
Arbeitsstunde entfällt zum
1.4.2003.
Für
alle geringfügig entlohnten
Beschäftigungsverhältnisse gilt, dass die Pauschalbesteuerung nicht
in Anspruch genommen werden muss.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch nach dem
Lohnsteuerabzugsverfahren unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte erheben.
Dies kann im Einzelfall z.B. bei einem
Schüler, Studierenden oder Rentner günstiger sein, wenn aufgrund der
Höhe der Einkünfte keine Steuer anfällt.
2.
Niedriglohnsektor
Arbeitslohn
aus einem Beschäftigungsverhältnis des Niedriglohnsektors, d.h.
innerhalb der sozialversicherungsrechtlichen
Gleitzone von 400,01 Euro bis 800 Euro ist grundsätzlich nach dem
Lohnsteuerabzugsverfahren unter Vorlage der Lohnsteuerkarte zu versteuern.
Etwas anderes gilt nur, wenn der
Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
bei verschiedenen Arbeitgebern hat und
die Summe der Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone liegt.
Hat z.B. ein Arbeitnehmer zwei Minijobs mit einem Arbeitsentgelt von 250
Euro und 300 Euro, liegt
sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung im so genannten
Niedriglohnsektor vor, da die Summe des
Arbeitsentgelts (550 Euro) innerhalb der Gleitzone liegt. Nachdem das
Entgelt aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis 400 Euro im Monat nicht übersteigt, liegen die
steuerlichen Voraussetzungen für eine
Pauschalbesteuerung mit 20% vor. Die einzelnen Arbeitgeber
können den Arbeitslohn aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis
individuell nach der Lohnsteuerkarte
oder pauschal mit 20% Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer) besteuern.
3.
Kurzfristiges
Beschäftigungsverhältnis
Wie
bisher kann der Arbeitgeber, wenn die einkommensteuerlichen
Voraussetzungen vorliegen, bei einem
kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis die Lohnsteuer unter Verzicht auf
die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
pauschal mit einem Steuersatz von 25% des Arbeitslohns erheben (ebenfalls
zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die
Stundenlohngrenze von 12 Euro je
Arbeitsstunde ist hierbei neben den übrigen Voraussetzungen weiter zu
beachten.
4.
Steuerabzugsbeträge
für haushaltsnahe geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
Die
Privilegierung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse erfolgt im
Steuerrecht durch die Einführung eines
Steuerabzugsbetrags in § 35a EStG. Voraussetzung für die
Steuerermäßigung ist, dass die
Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen bzw.
als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt wurden. Die Steuerschuld ermäßigt sich danach wie
folgt:
-
Bei
einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis um 10% der
Aufwendungen, höchstens jedoch
510 Euro jährlich,
-
bei
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung um 12% der
Aufwendungen, höchstens 2.400
Euro jährlich. Für
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht
vorliegen, ermäßigen sich die
Höchstbeträge um ein Zwölftel. Werden haushaltsnahe
Dienstleistungen durch Fremdfirmen erbracht,
wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen, höchstens
jedoch 600 Euro gewährt.
Die
Steuerermäßigung kann auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden. Einzutragen ist
hierbei der vierfache Betrag der Steuerermäßigung.
Die
Vorschrift ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die den
Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen auch im Jahr 2003 erbracht
wurden.
Beitragseinzug:
Der
Arbeitgeber hat sowohl die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung (23%
bzw. 10%) als auch die einheitliche
Pauschsteuer von 2% ab dem 1.4.2003 zentral an die Bundesknappschaft als
gemeinsamer Einzugsstelle der Sozialversicherung und der Finanzbehörden
abzuführen. Dort werden die Beträge
entsprechend verteilt. Hierfür gilt das normale Meldeverfahren nach Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
Für
alle bereits am 31.3.2003 bestehenden geringfügig entlohnten
Beschäftigungsverhältnisse, die
weiterbestehen, ist eine Ummeldung von der bisherigen Einzugsstelle an die
Bundesknappschaft nicht zwingend
erforderlich. Durch eine Übertragung des Datenbestands an die
Bundesknappschaft soll hier eine
nahtlose Fortführung der Bestandsfälle gewährleistet werden.
Entsprechende An- und Abmeldungen
werden jedoch von den Einzugsstellen bzw. der Bundesknappschaft nicht zurückgewiesen.
In allen Fällen, in denen sich jedoch zum 1.4.2003 das
Versicherungsverhältnis ändert, z.B.
infolge des Wegfalls der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen
Beschäftigung ist eine Abmeldung bei der bisherigen Einzugsstelle und
eine Anmeldung bei der
Bundesknappschaft unverzichtbar.
Eine
An- und Abmeldung ist auch erforderlich für Arbeitnehmer, die bisher der
Versicherungspflicht unterlagen und
jetzt wegen der Entgelterhöhung von 325 Euro auf 400 Euro bzw. dem
Wegfall der 15-Stunden-Regelung zum
1.4.2003 einen Antrag auf Versicherungsfreiheit ihres Beschäftigungsverhältnisses
stellen. Macht dieser Personenkreis von seinem Befreiungsrecht keinen
Gebrauch, ist weiterhin die Krankenkasse zuständige Einzugsstelle für
die Beiträge.
Eine
Besonderheit gilt für die haushaltsnahen Minijobs. Einzugsstelle ist auch
hier die Bundesknappschaft. Der
Beitragseinzug erfolgt in diesen Fällen nach dem
Haushaltsscheckverfahren. Hierzu füllt
der Arbeitgeber den so genannten Haushaltsscheck aus und erteilt der
Bundesknappschaft eine
Einzugsermächtigung. Anders als im Normalverfahren muss der Arbeitgeber
nicht selbst die Pauschalbeiträge
berechnen, sondern diese werden von der Bundesknappschaft berechnet.
Liegt
das Entgelt für eine Betätigung im Rahmen des Niedriglohnsektors, sind
Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowohl als Arbeitgeberanteil als auch
Arbeitnehmeranteil abzuführen. Der
Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse)
nach dem DEÜV-Verfahren anmelden.
Wird
die Lohnsteuer mit 20% bzw. 25% pauschaliert (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)
oder nach der Lohnsteuerkarte berechnet, muss der Arbeitgeber die
Lohnsteuer weiterhin an das Finanzamt
abführen, in dessen Bezirk sich der Betrieb des Arbeitgebers befindet.
Nähere
Informationen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und
insbesondere zum Beitragseinzug können
Sie im Internet unter der Adresse der Bundesknappschaft www.bundesknappschaft.de
bzw. telefonisch unter der kostenlosen
Servicenummer der Bundesknappschaft
08000 - 200 504 erhalten.
Darüber
hinaus hat das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
eine Broschüre zu den geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen herausgegeben, die unter der Telefonnummer
0180 - 5151510 bestellt oder im
Internet unter www.bmgs.de abgerufen werden
kann.
Der
aktuelle Tipp kann auch direkt von der Seite des Finanzministeriums
Baden-Württemberg als pfd-Datei
(Acrobat-Reader erforderlich) geladen werden.
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