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Erläuterungen
des Bundesfinanzministeriums vom 13.02.2003 zur steuerlichen Behandlung
des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1. April
2003
Durch
die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 wird die Steuerfreiheit des
Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 3 Nr. 39
EStG ab dem 1. April 2003 aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für
Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. April 2003 ist damit stets
steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für
Arbeitsentgelte der vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeiträume.
Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen im
Sinne des SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der
Lohnsteuerkarte zu erheben.
Lohnsteuerpauschalierung
Für
die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der neuen
einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG n.F.) und der
pauschalen Lohnsteuer - wie bisher - mit einem Steuersatz i.H.v. 20 %
des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG n.F.). In beiden Fällen der
Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige
Beschäftigung im Sinne des SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft
damit an die Voraussetzungen des SGB IV an.
1.
Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %
Der
Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.
des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (geringfügige Beschäftigung)
oder des § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in
Privathaushalten), für das er die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung i.H.v. 12 % oder 5 % nach § 168
Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig
Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a
(versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) SGB VI zu entrichten
hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2 %
des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a
Abs. 2 EStG n.F.).
In
dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der
Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der
einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der
Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
2.
Pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20 %
Hat
der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung
i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV
den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 12 % oder
5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem
Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen
der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die
Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.
Besteuerung
nach Lohnsteuerkarte
Wählt
der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB
IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom
Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben.
Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab.
Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte
Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete
Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen
Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an;
anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.
Anmeldung
und Abführung der Lohnsteuer
Das
Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei
geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche
Pauschsteuer i.H.v. 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem 1. April
2003 stets - wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten-
und Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig. Wird die
Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % erhoben,
so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).
1.
Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %
Für
die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % des
Arbeitsentgelts ist stets die Bundesknappschaft zuständig. Das gilt
sowohl für den Privathaushalt als auch für andere Arbeitgeber.
Bei
geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ab dem 1. April
2003 ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. Auf dem
Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob
die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll.
Die Bundesknappschaft berechnet die einheitliche Pauschsteuer und
zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung jeweils am 15. Juli und zum 15. Januar vom
Arbeitgeber ein.
Andere
Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer und teilen der
Bundesknappschaft den Betrag mit dem Beitragsnachweis mit.
2.
Pauschale Lohnsteuer i.H.v. 20 %, Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte
Für
die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 20 % des
Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der vorgelegten
Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für
die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt, für
andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb
befindet.
Die
Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Ggf. ist eine sog. Nullmeldung
abzugeben. Der Arbeitgeber braucht keine weiteren
Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt
mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer
einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht
steuerbelastet ist (zur Lohnsteuer-Anmeldung Hinweis auf § 41a EStG,
R 133 LStR).
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