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3.
Kapitalgesellschaft - § 1 KStG;
hier:
Steuerliche Behandlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), §
5a GmbHG
§
5a GmbHG i.F. des Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG , BGBl. 2008 I S. 2026) ermöglicht die Errichtung
einer "Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)". Zur steuerlichen und maschinellen / praktischen Behandlung
weise ich auf folgende Besonderheiten hin:
Rechtsform
der Unternehmergesellschaft:
Die
Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform neben der GmbH,
sondern stellt eine Variante dieser
Rechtsform dar. Die Steuerpflicht richtet sich nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. AlleVorschriften, die
für die GmbH gelten, sind auch für die Unternehmergesellschaftanzuwenden.
Ausgenommen sind nur die
Sonderregelungen des § 5a GmbHG.
Kernstück ist, dass die Unternehmergesellschaft bei Gründung nicht über
ein Mindeststammkapital von 25.000 € verfügen
muss. Das im Zeitpunkt der Anmeldung voll einzuzahlende
Stammkapital kann der Höhe nach frei gewählt werden (z.B. 1 € je
Geschäftsanteil). Dies wird auch durch die
Firmierung hervorgehoben, da die Unternehmergesellschaft für Zwecke des Gläubigerschutzes
zwingend den Zusatz "haftungsbeschränkt" führen muss.
Gesetzliche
Rücklage:
Die
Einführung der Unternehmergesellschaft stellt keine generelle Abkehr vom
Mindeststammkapital dar. In der Bilanz der
Gesellschaft ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden (§
5a Abs. 3 GmbHG),
die vorrangig der Kapitalaufholung dient. In diese ist jährlich ein Viertel des
um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses
einzustellen. Die Rücklage darf nur zur
Kapitalerhöhung (§ 57c GmbHG) oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags
verwendet werden. Die Nichtbeachtung dieser
Einschränkungen, d.h. auch die Verwendung der
Rücklage für Ausschüttungszwecke, führt zur Nichtigkeit des
Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses
(vgl. Gesetzesbegründung zu § 5a GmbHG, BT-DrS 16/6140 S. 32).Die Verwendung
der gesetzlichen Rücklage zur Kapitalerhöhung führt beim Anteilseigner
nicht zu weiteren Anschaffungskosten der
Gesellschaftsanteile (vgl. R 17 Abs. 5 KStR 2008 ). Zu beachten ist
jedoch, dass die Kapitalerhöhung (mit Eintragung der Kapitalerhöhung im
Handelsregister) zu einem Sonderausweis i.S.
des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG führen kann. Beim Anteilseigner führt die Verwendung
des Sonderausweises im Falle der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger
Auskehrung zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs.
1 Nr. 2 EStG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG). Eine zeitliche Begrenzung der
Kapitalaufholung existiert nicht. Mit der Eintragung des erreichten
Mindeststammkapitals von 25.000 €
entfällt die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Die
Gesellschaft kann in diesem Fall nach § 4
GmbHG umfirmieren und den Zusatz „haftungsbeschränkt“ eliminieren. Eine Verpflichtung
zur Umfirmierung besteht allerdings nicht.
Weitere
Hinweise:
Für
Zwecke der Neuaufnahme ist der "Fragebogen zur Gründung einer
Kapitalgesellschaft" (KSt GU/2) zu
versenden.
Bei
der Neuaufnahme im UNIFA-Menuepunkt „Grundinformationen/Aufnahme eines
Veranlagungsfalls“ ist als Rechtsform
"GmbH" (Schlüssel 35) anzuweisen. Ich bitte zu beachten, dass
in das Adressfeld der Zusatz "Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)"
aufgenommen wird. |