|
III.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM); Lohnsteuerabzug im
Kalenderjahr 2011 und Einführung des Verfahrens der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale
- BMF-Schreiben vom 05.10.2010, IV C 5-S -
Sitzung
LSt III/2010 vom 15. bis 17. September 2010 zu TOP 16
Inhaltsübersicht
| I. |
|
Einleitung |
|
1. |
Bisheriges Verfahren bis einschließlich 2010 |
|
2. |
Neues Verfahren ab 2012 |
|
3. |
Übergangszeitraum ab 2011 |
| |
|
|
| II. |
|
Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte für den Übergangszeitraum ab 2011 |
|
1. |
Übergang der Zuständigkeit auf die
Finanzverwaltung |
|
2. |
Ermäßigungsverfahren für 2011 |
|
3. |
Anzeigepflichten des Arbeitnehmers |
|
4. |
Durchführung einer
Einkommensteuerveranlagung |
| |
|
|
| III. |
|
Ersatzverfahren im Übergangszeitraum
(Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010) |
|
1. |
Allgemeines |
|
2. |
Anwendungsfälle |
|
3. |
Vereinfachungsregelung Auszubildende |
|
|
|
| IV. |
|
Neues Verfahren |
|
1. |
Allgemeines |
|
2. |
Ermäßigungsverfahren und sonstige Anträge
für 2012 |
|
3. |
Rechte des Arbeitnehmers |
|
4. |
Pflichten des Arbeitgebers |
|
5. |
Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer |
|
6. |
Nichtteilnahme am neuen Verfahren
(Härtefallregelung) |
I.
Einleitung
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für das
Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2011 die folgenden Regelungen zu
beachten.
1.
Bisheriges Verfahren bis einschließlich 2010
Im
bisherigen Lohnsteuerabzugsverfahren bis einschließlich 2010 haben die
Gemeinden nach § 39
Absatz 1 EStG für ein erstes und jedes weitere Dienstverhältnis die
Lohnsteuerkarten mit den Besteuerungsmerkmalen auszustellen und dem
Arbeitnehmer zu übermitteln. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte zu Beginn des Kalenderjahres bzw. des
Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die
Lohnsteuerkarte entgegenzunehmen und den Lohnsteuerabzug nach den auf der
Vorderseite der Lohnsteuerkarte bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen
durchzuführen und diese im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 und
2 EStG).
2.
Neues Verfahren ab 2012
In
dem ab 1. Januar 2012 vorgesehenen neuen Verfahren wird der Verfahrensweg von
der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Aushändigung
an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber
durch das Verfahren der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Dabei
werden die bisherigen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer beibehalten.
Den
Arbeitgebern werden die ELStAM für die Arbeitnehmer maschinell verwertbar zum
Abruf zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber hat die ELStAM abzurufen, in
das Lohnkonto zu übernehmen und sie für die Dauer des Dienstverhältnisses
anzuwenden. Etwaige Änderungen wird die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum
Abruf bereitstellen (§ 39e Absatz 3 und 6 EStG, § 52b Absatz 5 - neu - EStG
in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG
2010 (E)), vgl. BT-Drs. 17/2249).
3.
Übergangszeitraum ab 2011
Die
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgt letztmalig für das Kalenderjahr
2010 (§ 39 Absatz 1 Satz 1 EStG). Folglich stellen die Gemeinden für das
Kalenderjahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr aus. In dem so entstehenden
Übergangszeitraum sind grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des
Lohnsteuerabzugsverfahrens (§§ 38 ff. EStG) anzuwenden, es sei denn, dass §
52b - neu - EStG in der Fassung des JStG 2010 (E) etwas Abweichendes vorsieht.
Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 wird bis zur erstmaligen Anwendung
der ELStAM verlängert (Übergangszeitraum, § 52b Absatz 1 - neu - EStG in
der Fassung des JStG 2010 (E)).
Fortbestehendes
Dienstverhältnis
Wird
ein in 2010 bestehendes Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2010
fortgesetzt, hat der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte 2010
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Beachtung zwischenzeitlich
geänderter Eintragungen im Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden.
Pflichten
des Arbeitgebers
Daraus
folgt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum
weiter aufbewahren muss und nicht vernichten darf. Er hat dem Arbeitnehmer die
Lohnsteuerkarte zur Änderung der Eintragungen vorübergehend zu überlassen
(§ 52b Absatz 1 - neu - EStG in der Fassung des JStG 2010(E)). Eine
Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 ist erst mit der Einführung des neuen
Verfahrens zulässig.
Arbeitgeberwechsel/Beendigung
des Dienstverhältnisses
In
den Fällen des Arbeitgeberwechsels oder bei der Beendigung des
Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 innerhalb einer angemessenen Frist nach
Beendigung des Dienstverhältnisses auszuhändigen (§ 52b Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 - neu - EStG in der Fassung des JStG 2010(E)). Beginnt der
Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis, hat er dem neuen Arbeitgeber die
Lohnsteuerkarte 2010 vorzulegen.
Lohnsteuerbescheinigung
auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010
Nach
§ 41b Absatz 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Finanzamt die
Lohnsteuerbescheinigung
elektronisch zu übermitteln. Ist der Arbeitgeber in Ausnahmefällen hiervon
befreit (§ 41b Absatz 3 EStG und anerkannte Härtefälle), erteilt er die
Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010. In diesen
Fällen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 nach
Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses zur
Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das betreffende Kalenderjahr
auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat auch dann die Lohnsteuerkarte 2010
auszuhändigen, wenn er die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt,
jedoch ein früherer Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010
eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt hat.
Kann
die Lohnsteuerkarte 2010 nicht beim Arbeitgeber verbleiben, kann er bei
fortbestehendem Dienstverhältnis ausschließlich die Lohnsteuerabzugsmerkmale
der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der
Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale der
Lohnsteuerkarte 2010 auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum
zutreffend sind. Eine amtliche Bescheinigung ist hierfür nicht vorgesehen,
sodass eine formlose Erklärung des Arbeitnehmers als Nachweis ausreicht.
Diese Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und entsprechend der
Regelung in § 52b Absatz 4 - neu - EStG in der Fassung des JStG 2010(E)
mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren.
II.
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für den Übergangszeitraum ab 2011
1.
Übergang der Zuständigkeit auf die Finanzverwaltung
Für
sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2011 geht die Zuständigkeit von den Gemeinden auf die Finanzverwaltung
(in der Regel das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers gemäß § 19 AO) über
(§ 52b Absatz 2 Satz 1 - neu - EStG in der Fassung des JStG 2010(E)). Für
die Verwaltung der Meldedaten, wie z. B. bei Heirat, Geburt, Kirchenein- oder
-austritt, bleiben weiterhin die Gemeinden zuständig.
Beispiel:
Die
Arbeitnehmerehegatten beantragen bereits im November 2010 den Wechsel der
Steuerklassenkombination IV/IV auf III/V mit Wirkung ab Januar 2011 und legen
hierfür ihre Lohnsteuerkarten 2010 vor. Da die Eintragungen erst das
Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 betreffen, ist der Steuerklassenwechsel bereits
in 2010 beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
2.
Ermäßigungsverfahren für 2011
Gültigkeit
der Freibeträge 2010
Grundsätzlich
gelten die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 auch für die
Lohnsteuererhebung im Kalenderjahr 2011 (§ 52b Absatz 1 - neu - EStG in der
Fassung des JStG 2010(E)). Ein erneuter
Antrag des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich. Daraus folgt, dass z.
B. ein für 2010 eingetragener Freibetrag
oder Faktor - unabhängig von der eingetragenen Gültigkeit - vom
Arbeitgeber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 zu berücksichtigen ist,
soweit für 2011 keine abweichenden
Eintragungen erfolgt sind. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für diesen Freibetrag in 2011 dem Grunde
oder der Höhe nach noch vorliegen.
Beispiel:
Ist
auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn
1. Februar 2010 oder später eingetragen
und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin
zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2011 auf das
gesamte Kalenderjahr aufteilen:
Jahresfreibetrag
2010: 12.000 €, gültig ab 1.7.2010 = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6
Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 1.1.2011 = 1.000 €
Monatsfreibetrag (1/12)
Änderung
eines Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags
Die
Änderung eines Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags kann - wie bisher - nur bis
zum 30. November des laufenden
Kalenderjahres beantragt werden (§ 39a Absatz 2 Satz 3 EStG). Im Dezember
2011 eintretende Änderungen können somit
nicht mehr im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren des laufenden
Kalenderjahres 2011 berücksichtigt werden. Nach wie vor besteht die
Möglichkeit, auch im Kalenderjahr 2011
erstmals einen Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag oder Faktor eintragen zu lassen
(§§ 39a, 39f EStG).
Steuerklasse
II im Übergangszeitraum
Ist
auf der Lohnsteuerkarte 2010 die Steuerklasse II eingetragen, und liegen die
Voraussetzungen weiterhin vor, gilt die
Eintragung bis zum Ende des Übergangszeitraums fort. Liegen die Voraussetzungen
für die Beantragung der Steuerklasse II erstmals im Übergangszeitraum vor,
kann die Gewährung der Steuerklasse II
beim Finanzamt beantragt werden.
Besteht
eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, kann der Vordruck
„Versicherung zum Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ oder wahlweise der amtliche Vordruck
„Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ verwendet werden;
besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit
einem volljährigen Kind, ist der amtliche Vordruck „Vereinfachter Antrag auf
Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu verwenden.
3.
Anzeigepflichten des Arbeitnehmers
Weicht
die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der
Lohnsteuerkarte 2010 von den Verhältnissen
zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu Gunsten
des Arbeitnehmers ab, oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und sind die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung
des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres
entfallen, besteht - wie bisher - eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers (§
52b Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu - EStG in
der Fassung des JStG 2010(E)).
Beispiel:
Die
Ehegatten leben seit 2010 dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010
eingetragene Steuerklasse III ist ab 2011
in die Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Finanzamt die Änderung seiner Lebensverhältnisse unter Vorlage der
Lohnsteuerkarte 2010 mitzuteilen. Für die
Anzeige ist der amtliche Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“
zu verwenden.
4.
Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung
Wenn
ein für das Kalenderjahr 2010 eingetragener Freibetrag im Kalenderjahr 2011
nicht mehr den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht, z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus
Vermietung und Verpachtung, ist der
Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Anpassung zu veranlassen. Unterbleibt ein
Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies jedoch zu Nachzahlungen im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
führen. Von einer Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen von
Amts wegen ist abzusehen.
Auf
die Verpflichtung zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach §
46 Absatz 2 Nummer 4 EStG wird hingewiesen.
Die gleiche Verpflichtung besteht nach § 46 Absatz 2 Nummer 3a EStG
bei Anwendung eines Faktors (§ 39f EStG).
III.
Ersatzverfahren im Übergangszeitraum (Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010)
1.
Allgemeines
Arbeitnehmer
ohne Lohnsteuerkarte 2010, die im Übergangszeitraum Besteuerungsmerkmale für
ein Dienstverhältnis benötigen, haben
grundsätzlich beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung zu beantragen
(§ 52b Absatz 3 - neu - EStG in der Fassung des JStG 2010(E); „Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug 2011“). Dazu ist
der amtliche Vordruck „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug 2011“ zu verwenden.
Hinsichtlich
der Ersatzbescheinigung gelten die vorgenannten Regelungen zur Lohnsteuerkarte
2010 und zum Ermäßigungsverfahren
entsprechend (Tz. I. 3 und II. 2).
2.
Anwendungsfälle
Das
Ersatzverfahren kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht,
 |
die Gemeinde hat für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr
2010 keine Lohnsteuerkarte ausgestellt, |
 |
die Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung ist
verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, |
 |
der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte
2010/Ersatzbescheinigung (versehentlich) vernichtet oder an das
Finanzamt übersandt, |
 |
für den Arbeitnehmer wurde auf der Lohnsteuerkarte 2010
eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerabzugsmerkmale
haben sich im Kalenderjahr 2011 geändert, |
 |
der Arbeitnehmer beginnt im Kalenderjahr 2011 ein neues
Dienstverhältnis und auf der Lohnsteuerkarte 2010 wurde eine
Lohnsteuerbescheinigung erteilt, |
 |
bei
Aufnahme eines weiteren Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 2011. |
Beispiel:
Der
bisher selbständig tätige Steuerpflichtige beginnt in 2011 erstmalig ein
Dienstverhältnis. Weil seitens der Gemeinde für 2010 keine Lohnsteuerkarte
ausgestellt worden ist, hat der Arbeitnehmer beim Finanzamt auf amtlichem
Vordruck die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung zu beantragen („Antrag
auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“) und
diese („Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“) seinem Arbeitgeber
zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen.
Ersatzbescheinigungen
an Jugendliche
Die
Finanzämter haben bei der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen an Kinder im
Sinne des § 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG)
gemäß § 52 JArbSchG eine Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde zu
fertigen. Dazu ist der Vordruck „Mitteilung § 52 JArbSchG “ zu verwenden.
3.
Vereinfachungsregelung Auszubildende
Steuerklasse
I ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung
Für
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Arbeitnehmer, die ab dem
Kalenderjahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis
beginnen, gilt folgende Vereinfachungsregelung (§ 52b Absatz 4 - neu - EStG
in der Fassung des JStG 2010(E)).
Bei
diesen Arbeitnehmern wird typisierend unterstellt, dass Lohnsteuerkarten für
2010 nicht ausgestellt wurden und regelmäßig die Steuerklasse I gilt, weil
es sich vornehmlich um Schulabgänger handeln wird, die erstmalig berufstätig
werden. Folglich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug
ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung nach der
Steuerklasse I vornehmen. Der Auszubildende muss seinem Arbeitgeber die
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitteilen und schriftlich
bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Der
Arbeitgeber hat diese schriftliche Bestätigung als Beleg zum Lohnkonto zu
nehmen und mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren.
Ersatzbescheinigung
Liegen
für den Auszubildenden die Voraussetzungen für die Anwendung der
Vereinfachungsregelung nicht
vor, z. B. weil es sich nicht um ein erstes Dienstverhältnis handelt
(Steuerklasse VI), hat er beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung zu
beantragen. Liegen die Voraussetzungen einer günstigeren Steuerklasse vor, z.
B. bei Alleinerziehenden die Steuerklasse II oder nach Heirat bei Ehegatten
die Steuerklasse III, kann eine Ersatzbescheinigung beantragt werden.
IV.
Neues Verfahren
1.
Allgemeines
Zum
1. Januar 2012 soll das neue Verfahren erstmalig für den Lohnsteuerabzug
eingesetzt werden. Die Bestimmung des Starttermins und die damit verbundene
Beendigung des Übergangszeitraums wird durch ein BMF-Schreiben bekannt
gegeben, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird (§ 39e
Absatz 10 EStG, § 52b Absatz 5 Satz 1 - neu - EStG in der Fassung des JStG
2010(E)).
Darin
werden die erstmalige Anwendung und der erstmalige Abruf der ELStAM durch den
Arbeitgeber festgelegt.
2.
Ermäßigungsverfahren und sonstige Anträge für 2012
Allgemeines
Auch
im neuen Verfahren sind die Grundsätze des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens
(§ 39a EStG) weiter
anzuwenden. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung für den
Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen
Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 das
18. Lebensjahr vollendet haben, oder Pflegekinder) gelten grundsätzlich nicht
weiter. Daher sind für das Kalenderjahr 2012 antragsgebundene
Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese
Anträge sind - wie bisher - bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres
auf amtlichen Vordrucken zu stellen.
Pauschbeträge
für behinderte Menschen/Hinterbliebene
Im
Rahmen der Initialdatenlieferung zum 1. November 2010 haben die Gemeinden die
dort gespeicherten Pauschbeträge für behinderte Menschen (§ 33b Absatz 3
EStG)/Hinterbliebene (§ 33b Absatz 4 EStG) der Finanzverwaltung mit dem
jeweiligen Gültigkeitsdatum zu übermitteln (§ 39e Absatz 9 Satz 5 EStG).
Diese Daten fließen in die ELStAM ein.
Einzelfälle
der erneuten Beantragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Im
Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens kann die Berücksichtigung von
Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 das 18. Lebensjahr vollendet
haben und die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 EStG erfüllen, beantragt
werden.
Bei
Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr 2012 die Voraussetzungen für die
Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und damit für die
Steuerklasse II (§§ 24b, 38b Satz 2 Nummer 2 EStG) bezogen auf ein Kind, das
vor dem Kalenderjahr 2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat, erfüllen, ist
ebenfalls ein neuer Antrag erforderlich. Eine erneute Beantragung der
Steuerklasse II für das Kalenderjahr 2012 ist hingegen nicht erforderlich,
wenn ein begünstigendes Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist.
Möchte
der Arbeitnehmer, dass ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (eine
ungünstigere Steuerklasse, eine geringere Anzahl von Kindern, kein
Pauschbetrag für behinderte Menschen) ab Beginn des Kalenderjahres 2012 im
Rahmen der ELStAM berücksichtigt werden, hat er dies bereits im Kalenderjahr
2011 zum 1. Januar 2012 neu zu beantragen (amtlicher Vordruck „Anträge zu
den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -“).
Steuerklassenwahl
bei Ehegatten
Ehegatten,
denen für das Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte und für das
Kalenderjahr 2011 keine Ersatzbescheinigung ausgestellt wurde, wird jeweils
für den Lohnsteuerabzug programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen,
wenn einer der Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2012 ein Dienstverhältnis
beginnt. Gleiches gilt, wenn beide Ehegatten in ein Dienstverhältnis
eintreten. Soll von der programmgesteuerten Zuordnung abgewichen werden, ist
für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder des Faktorverfahrens (§
39f EStG) ein entsprechender Antrag der Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt
erforderlich („Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“).
In
den übrigen Fällen gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen der
Ehegatten weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Allerdings ist die Berücksichtigung eines Faktors jährlich neu zu
beantragen. Die Möglichkeit zur Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse
besteht in allen Fällen.
Mehrjährige
Berücksichtigung von Kindern
Ab
dem Kalenderjahr 2012 ist vorgesehen, auch die mehrjährige Berücksichtigung
von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren zuzulassen. Dies soll auch für
Pflegekinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder unter 18 Jahren,
wenn der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils
nicht ermittelbar oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,
und Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich in einem
Ausbildungsdienstverhältnis befinden (unter Vorlage des Ausbildungsvertrages)
oder studieren (unter Vorlage von Unterlagen zur Dauer des Studiengangs),
möglich sein.
Steuerliche
Lebensbescheinigung
Kinder,
die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, werden im bisherigen
Verfahren nur dann auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung
eingetragen, wenn für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung
vorgelegt wird, die nicht älter als drei Jahre ist (R 39.1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 LStR 2008 ). Diese Nachweisverpflichtung entfällt im neuen
Verfahren.
Eine
weitere Berücksichtigung dieser Kinder im neuen Verfahren setzt allerdings
einen einmaligen Antrag voraus (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bzw.
Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Dabei ist der Nachweis beim
Finanzamt durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes zu führen. Sollen die
Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2012 berücksichtigt werden,
ist der Antrag bereits im Kalenderjahr 2011 zu stellen.
3.
Rechte des Arbeitnehmers
Abrufberechtigung
(Positivliste)/Abrufsperre (Negativliste)
Im
neuen Verfahren kann der Arbeitnehmer einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM
berechtigte(n) Arbeitgeber benennen (Abrufberechtigung, „Positivliste“)
oder bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen
(Abrufsperre, „Negativliste“; § 52b Absatz 8 Satz 2 und 3 - neu - EStG in
der Fassung des JStG 2010(E)).
Für
die Anwendung der Positivliste hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teilbetriebs mitzuteilen, in dem der
für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt
wird (§ 52b Absatz 8 Satz 4 - neu - EStG in der Fassung des JStG 2010(E)).
Für die Anwendung der Negativliste besteht diese Mitteilungspflicht nur für
einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011
beschäftigt ist (§ 52b Absatz 8 Satz 5 - neu - EStG in der Fassung des JStG
2010(E)).
Zum
Start des neuen Verfahrens können zu diesem Zweck Anträge mit dem amtlichen
Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM
-“, vom Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Arbeitgeber, die in einer Positivliste nicht genannt sind, oder in einer
Negativliste genannt sind, können für diesen Arbeitnehmer keine ELStAM
abrufen. Die fehlende Abrufberechtigung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber
den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI durchzuführen hat (§ 52b Absatz
8 Satz 6 - neu - EStG in der Fassung des JStG 2010(E)).
Auskunft
über ELStAM
Der
Arbeitnehmer kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf Antrag Auskunft
über die für ihn gebildeten ELStAM sowie über die durch Arbeitgeber in den
letzten 24 Monaten erfolgten Abrufe der ELStAM erhalten (§ 52b Absatz 8 Satz
1- neu - EStG in der Fassung des JStG 2010(E); „Anträge zu den
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -“). Mit dem Start des
neuen Verfahrens wird der Arbeitnehmer seine elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale im ElsterOnline-Portal einsehen können.
4.
Pflichten des Arbeitgebers
Nach
dem Starttermin ist der Arbeitgeber verpflichtet, die bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer für den Abruf der ELStAM anzumelden und die nach § 39e EStG
gebildeten ELStAM für die darauf folgende nächste Lohnabrechnung abzurufen,
in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der zeitlichen Gültigkeitsangabe
anzuwenden (§ 39e Absatz 10 Satz 1 EStG, § 52b Absatz 5 - neu - EStGin der
Fassung des JStG 2010(E)). Er hat die ELStAM in der ersten auf den Abruf
folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar
auszuweisen und ihm einen Ausdruck dieser Abrechnung mit den abgerufenen
ELStAM auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Der
Arbeitnehmer kann so die aktuellen ELStAM überprüfen und erhält dadurch die
Möglichkeit, dem Finanzamt
erforderliche Änderungen mitzuteilen.
Für
die Anmeldung und den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber zu
authentifizieren und dabei die Steuernummer der Betriebsstätte oder des
Teilbetriebs, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird, sowie die vom
Arbeitnehmer mitgeteilte Identifikationsnummer und dessen Tag der Geburt
anzugeben (§ 52b Absatz 5 Satz 3 - neu - EStG in der Fassung des JStG
2010(E)). Daneben ist anzugeben, ob es sich um ein erstes oder weiteres
Dienstverhältnis handelt. Macht der Arbeitgeber hierzu keine Angabe, wird
programmgesteuert von einem weiteren Dienstverhältnis ausgegangen.
Ist
der Arbeitnehmer zum Starttermin bereits beim Arbeitgeber beschäftigt, kann
der Arbeitgeber ein erstes Dienstverhältnis unterstellen, wenn ihm eine
Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung 2011 mit einer der
Steuerklassen I bis V vorlag oder wenn er im Rahmen der Vereinfachungsregelung
für Auszubildende im Jahr 2011 den Lohnsteuerabzug ohne Vorlage einer
Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung nach der Steuerklasse I
vorgenommen hat.
Im
neuen Verfahren besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die elektronisch
bereitgestellten Änderungen zu den ELStAM abzurufen (§ 52b Absatz 5 - neu -
EStG in der Fassung des JStG 2010(E)). Der Arbeitgeber kann hierzu im
ElsterOnline-Portal beantragen, von dort per E-Mail Informationen über die
Bereitstellung der Änderungen zu erhalten.
Bei
Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt
für Steuern den Tag der Beendigung unverzüglich durch Datenfernübertragung
mitzuteilen.
5.
Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer
Für
nicht meldepflichtige Personen, z. B. im Ausland lebende und auf Antrag nach
§ 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde
Arbeitnehmer oder beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, wird die
Identifikationsnummer nicht auf Grund eines Anstoßes durch die Meldebehörden
vergeben. Ein automatisiertes Verfahren wird für diesen Personenkreis erst ab
einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
Da
diesen Personen bis dahin Identifikationsnummern nicht zugeteilt werden
können, wird das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers - wie bisher -
auf Antrag eine Papierbescheinigung (§ 52b Absatz 7 - neu - EStG in der
Fassung des JStG 2010(E), §§ 39c Absatz 3 und 4 bzw. 39d Absatz 1 EStG,
Abzugsbescheinigung) als
Grundlage für die Lohnsteuererhebung ausstellen.
Damit
die Finanzverwaltung in diesen Fällen die vom Arbeitgeber übermittelte
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) maschinell zuordnen
kann, ist als lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2
EStG) die bisher zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
benötigte eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu
verwenden.
6.
Nichtteilnahme am neuen Verfahren (Härtefallregelung)
Für
Arbeitgeber, die nicht in der Lage sind und für die es nicht zumutbar ist,
die ELStAM der Arbeitnehmer elektronisch abzurufen, wird ein Ersatzverfahren
angeboten. Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers eine
Ausnahme vom neuen elektronischen Verfahren genehmigen (§ 39e Absatz 8 EStG,
Härtefallregelung). Diese Ausnahmegenehmigung wird jeweils für ein
Kalenderjahr erteilt und muss somit unter Darlegung der Gründe für jedes
Kalenderjahr neu beantragt werden. Ein entsprechender Antrag kann bereits Ende
2011 für das Kalenderjahr 2012 gestellt werden. |