I. Umsatzsteuerpflicht,
Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, Vorsteuer
Umsatzsteuer
kann nur in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen. Sie fällt nicht im ideellen
Bereich an.

Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird
abgesehen (Kleinunternehmerregelung), wenn
|
Umsatzsteuergesetz
in der Fassung ab 1.1.2003: |
17.500
€ |
|
Umsatzsteuergesetz
in der Fassung 2002: |
16.620
€ |
|
Umsatzsteuergesetz
in der Fassung 1996 - 2001: |
32.500
DM |
nicht
überstiegen haben und
Beispiel
Der
Musikverein MV erzielt folgende Einnahmen:
|
Mitgliedsbeiträge
/ Spenden |
Vereinsfeste |
| 2005 |
5.000
€ |
15.000
€ |
| 2006 |
5.000
€ |
20.000
€ |
| 2007 |
5.000
€ |
16.000
€ |
Ist
der Verein in den Jahren 2006 bzw. 2007 umsatzsteuerpflichtig?
2006
Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen lediglich die Einnahmen aus Vereinsfesten,
nicht die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Da der Musikverein im Vorjahr
(2005) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 15.000 € die Grenze von
17.500 € nicht überschritten hat, wird der Musikverein in 2006 nicht
umsatzsteuerpflichtig.
2007
Der Musikverein MV überschreitet im Vorjahr (2006) mit seinen
steuerpflichtigen Einnahmen von 20.000 € die Grenze von 17.500 €, so dass
der Musikverein MV in 2007 umsatzsteuerpflichtig wird. Dabei spielt es keine
Rolle, dass der Verein in 2007 die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € nicht
überschreitet.
Beispiel
Der
zum 1.12.2006 gegründete Musikverein MV erzielt im Dezember aus einem
Vereinsfest Einnahmen i.H.v. 2.000 €. Ist der Musikverein in 2006
umsatzsteuerpflichtig?
Bei
Neugründungen gilt die Besonderheit, dass der Gesamtumsatz in einen
Jahresumsatz umzurechnen ist (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG).
Dabei sind angefangene Kalendermonate bei der Umrechnung als volle
Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu
einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
Im obigen Beispielsfall hat die Umrechnung des Gesamtumsatzes von 2.000 € auf
einen Jahresumsatz zur Folge, dass bei Überprüfung der Kleinunternehmergrenze
von einem Umsatz i.H.v. 2.000 € x 12 Monate = 24.000 € auszugehen ist. Nach
R 246 Absatz 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) darf bei Neugründungen nicht auf
den Vorjahresumsatz von 0 €, sondern muss auf den voraussichtlichen Umsatz des
laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Dabei ist die Grenze von 17.500 €
maßgebend und nicht die Grenze von 50.000 €.
Stand bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins am 1.12.2006
bereits fest, dass der Musikverein bei Umrechnung des Dezemberumsatzes in einen
Jahresumsatz die Grenze von 17.500 € überschreiten würde, wird der Verein
bereits in 2006 umsatzsteuerpflichtig. Die Umrechnung erfolgt nur zwecks
Überprüfung der Kleinunternehmergrenze. Tatsächlich muss der Musikverein in
2006 lediglich die Einnahmen i.H.v. 2.000 € der Besteuerung unterwerfen.
Kann der Musikverein MV nachweisen, dass er in 2006 nicht damit rechnen konnte,
dass er nach Umrechnung des Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze von
17.500 € überschreiten würde, wird er für 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ob
eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des §
19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest
ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 17.501 € und 50.000 € erzielt, in
den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt
eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom 30.09.2008 - USt-Kartei S 7360 - Karte 1
> zur Verfügung <.
Der
Verein kann auf die Kleinunternehmerregelung
verzichten (so genannte Option) und seine Umsätze der
Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass der Verein Vorsteuern
geltend machen und sich dadurch ein Vorsteuerüberschuss ergeben kann. Zu beachten
ist, dass dieser Verzicht den Verein 5 Jahre bindet (§
19 Abs. 2 UStG).
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vereine, da sie vom Finanzamt
aufgefordert werden, eine Umsatzsteuererklärung abgeben und ihre Umsätze der
Besteuerung unterwerfen. Dabei beachten die Vereine aus Unwissenheit nicht, dass
sie, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, durch die
freiwillige Versteuerung ihrer Umsätze zur Umsatzsteuer mit einer 5-jährigen
Bindung optieren. Die Option kann nur noch innerhalb eines Monats widerrufen
werden (R 247 Abs. 2 UStR).
Wird ein Verein zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert und stellt
der Verein fest, dass er wegen der Kleinunternehmerregelung nicht
umsatzsteuerpflichtig ist, und er auch nicht optieren möchte, empfiehlt es sich
unter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung einen Antrag beim Finanzamt auf
Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zu stellen. Sollte das
Finanzamt auf die Abgabe einer Erklärung bestehen, darf der Verein lediglich
die erste Seite der Umsatzsteuererklärung ausfüllen, da auf der ersten Seite
Angaben über die Kleinunternehmerregelung gemacht werden können.
Da
die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den
Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er
im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird, und er Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht.
Beispiel
Der
Sportverein SV wies im Kalenderjahr 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus,
obwohl er aufgrund des Vorjahresumsatzes hierzu nicht verpflichtet gewesen
wäre. Muss der Sportverein SV für 2007 eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Da
der Sportverein 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer auswies, schuldet er die
Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nach § 14c UStG
(bis 31.12.2003: § 14 Abs. 3 UStG). Eine Vorsteuer
kann der Verein nicht geltend machen, es sei denn, der Sportverein verzichtet
auf die Kleinunternehmerregelung und optiert mit einer 5-jährigen Bindung zur
Umsatzsteuerpflicht. Eine Berichtigung der Rechnung und somit keine Abführung
der Umsatzsteuer ist nur i.R. des § 14c UStG
möglich.
Steuersatz
Hat
ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten, unterliegen seine
Umsätze, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, der Umsatzsteuer. Auch
bei der Umsatzsteuer hat ein gemeinnütziger Verein Vergünstigungen. So
unterliegen die Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung und grundsätzlich
auch im Zweckbetrieb lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Die Umsätze des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind generell mit
zu versteuern. Die Einnahmen im ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge,
Spenden) unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Die
Besonderheiten, die sich durch die Anhebung des Regelsteuersatzes von 16% auf
19% ergeben, sind im > BMF-Schreiben vom 11.08.2006, IV A 5 - S 7210 - 23/06,
BStBl. 2006 I S. 477 < zu finden. Zu beachten
ist, dass sich der maßgebende Steuersatz nicht nach dem Zahlungs-, sondern nach
dem Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt richtet. Dagegen ist die Umsatzsteuer bei
Voraus- oder Abschlagszahlungen bereits in dem Jahr an das Finanzamt zu zahlen,
in dem das Entgelt/Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§
13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).
Beispiel:
Der
Musikverein MV verkauft seine Gaststätteneinrichtung und erhält 1.190 € in
bar. Die Zahlung erfolgt bereits am 20.12.2006, geliefert wird erst am
5.01.2007.
--> Hinsichtlich des Steuersatzes ist auf den Lieferzeitpunkt, also 2007,
abzustellen, so dass der Steuersatz 19% beträgt. Der Musikverein MV muss aber
die 19% Umsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklären. Die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist dabei wie folgt auszufüllen: Zunächst
muss der Verein in der Zeile 33 der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 16%
versteuern und die restlichen 3% als Nachsteuer in der Zeile 58.
Auszug
aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006

Da
in der Umsatzsteuererklärung nicht der Bruttobetrag, sondern der Nettobetrag
anzugeben ist, legt das > o.g. BMF-Schreiben vom
11.08.2006 in der Randziffer 17 < fest, wie der Nettobetrag zu berechnen
ist und zwar beim Regelsteuersatz von 19% mit dem Divisor 1,19 aus dem
Bruttobetrag. Macht das Bruttoentgelt 1.190 € aus, beträgt das Nettoentgelt
1.000 € (1.190 € ÷ 1,19). Die Umsatzsteuer beträgt in diesem Fall 190 €
(1.000 € x 19%). Hat der Verein einen Umsatz mit dem ermäßigten Steuersatz
von 7% zu versteuern, macht der Divisor 1,07 aus.
Die
Vereinfachungsregelung mit dem Umrechnungsschlüssel
Nach
dem o.g. > BMF-Schreiben vom 11.08.2006 Randziffer
16 < darf bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 € die Umsatzsteuer
-
beim
Regelsteuersatz von 19% mit 15,97%
-
beim
ermäßigten Steuersatz von 7% mit 6,54%
aus
dem Bruttobetrag herausgerechnet werden.
Beispiel:
Der
Musikverein verkauft am 5.01.2007 seine alte Registrierkasse aus der Gaststätte
für 144 € brutto. Der Musikverein kann die Umsatzsteuer und das Nettoentgelt
wie folgt berechnen:
1.
Möglichkeit: Divisormethode
|
Bruttobetrag |
144,00
€ |
|
÷ Divisor 1,19 =
Nettobetrag |
121,01
€ |
|
Umsatzsteuer 19% |
22,99
€ |
2.
Möglichkeit: Umrechnungsschlüssel
|
Bruttobetrag |
144,00
€ |
|
./. Umsatzsteuer
15,97% |
./.
23,00 € |
|
Nettobetrag |
121,00
€ |
Gesetzesänderung
hinsichtlich des Zweckbetriebs ab 1.1.2007
Umsätze, die bis zum 31.12.2006 dem Zweckbetrieb
zuzuordnen waren, unterlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, falls
keine Steuerbefreiung zum Tragen kam. Ab dem 1.1.2007 gilt dies aufgrund einer
Ergänzung des § 12 Abs. 8a UStG nicht mehr
uneingeschränkt. Nach dem Jahressteuergesetz 2007 kommt der ermäßigte
Steuersatz nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn der Zweckbetrieb nicht in
erster Linie dazu bestimmt ist, dem Verein zusätzliche Einnahmen durch
Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht gemeinnützige Unternehmer
ausführen können. Dadurch sollen Gestaltungsmodelle, die in erster Linie der Erzielung
von Steuervorteilen und weniger der Förderung steuerbegünstigter Zwecke
dienen, steuerlich nicht gefördert werden.
Betroffen von dieser
Gesetzesänderung dürften hauptsächlich die > Integrationsprojekte
< sein, da die Regelungen des > BMF-Schreibens
vom 02.03.2006 (BStBl. 2006 I S. 242) zu den Integrationsprojekten nun
gesetzlich verankert sind. Die > Umsatzsteuer-Richtlinien
2008 Abschnitt 170 Abs. 8 - 15 <, das > BMF-Schreiben
vom 09.02.2007 - IV A 5 S 7242-a/07/0001 < und > eine
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 10/2007 der Oberfinanzdirektion Rheinland vom
10.08.2007 < - regeln Detailfragen.
Vorsteuerabzug
Aus
den Rechnungen erhält der Verein die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer unter
folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt erstattet:
-
Ein
Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, als der Verein das Wirtschaftsgut
dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.
-
Der
Verein muss das Wirtschaftsgut zu mindestens 10% unternehmerisch nutzen. Bei
Gebäuden ist für die Berechnung der 10%-Grenze das Verhältnis der
gesamten Wohn- und Nutzfläche zu der unternehmerisch genutzten Fläche
maßgebend (USt-Kartei der OFD Karlsruhe zu § 15 UStG s 7300 Karte 5).
-
Soweit
die Vorsteuer im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen steht, kann der
Verein die Vorsteuer beim Finanzamt nicht geltend machen.
Häufig
ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zu dem einen oder anderen Bereich
nur sehr schwer möglich. Die Vereine können deshalb die Vorsteuerbeträge, die
sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich
(ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen und aus
dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen (Abschnitt 2.10 Abs. 6 UStAE). Der Verein ist
dann mindestens 5 Jahre an diese Vorsteueraufteilung gebunden (Abschnitt 2.10
Abs. 8 UStAE).
Nutzt
ein Verein ein Wirtschaftsgut sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch
(im ideellen Bereich) und macht die unternehmerische Nutzung mindestens 10% aus,
gilt Folgendes:
Rechtslage
bis 31.12.2010
Hinsichtlich der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen
hat der Verein ein
Wahlrecht:
-
Möglichkeit
1
Er ordnet den Gegenstand nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung
(Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) seinem Unternehmensvermögen
zu,
oder
-
Möglichkeit
2
Er weist den Gegenstand zu 100% dem
Unternehmensvermögen zu (sog. Seeling-Fall)
Im erstgenannten Fall kann der Verein Vorsteuern
i.H. des unternehmerisch genutzten Teils geltend machen. Im zweiten Fall hat der
Verein einen Vorsteueranspruch i.H.v.
100%, muss aber eine unentgeltliche Wertabgabe für den nichtunternehmerischen
Bereich (ideeller Bereich) versteuern. Bemessungsgrundlage für die
unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten
einschließlich Abschreibung, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die umsatzsteuerliche Abschreibung richtet sich
nach § 15a UStG und entspricht i.d.R. nicht der
tatsächlichen Nutzungsdauer. Nach § 15a UStG ist bei beweglichen
Wirtschaftsgütern von einer Verwendungsdauer von 5 Jahren auszugehen, es sei
denn das Wirtschaftsgut hat eine kürzere Verwendungsdauer. Bei Gebäuden ist
eine Verwendungsdauer von 10 Jahren anzusetzen. Nach Abschnitt 12.9 Abs. 1 S. 6
UStAE gilt für eine unentgeltliche Wertabgabe an den
nichtunternehmerischen Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von
7%.
Hinweis: Soweit der Gegenstand für steuerfreie Umsätze verwendet wird, ist ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Beispiel:
Der Sportverein SV nutzt einen Computer wie folgt:
-
30%
für die Mitgliederverwaltung
(= ideeller Bereich --> nichtunternehmerischer Bereich)
-
60%
für die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte
(= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb --> unternehmerischer Bereich)
-
10%
für steuerfreie Kurse i.S. des § 4 Nr. 22a UStG
(= Zweckbetrieb --> unternehmerischer Bereich)
Da
der Sportverein SV den Gegenstand zu mindestens 10% (hier zu 70%)
unternehmerisch nutzt, hat der Sportverein SV ein Wahlrecht. Er kann den
Gegenstand
Möglichkeit
1
Der
Verein will den Computer dem ideellen Bereich und dem unternehmerischen Bereich
zuordnen. In welcher Höhe kann der Verein Vorsteuern geltend
machen?
Da
der Computer lediglich zu 70% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll
und der Gegenstand zu 10% für steuerfreie Umsätzen verwendet wird, kann der Verein lediglich
60% der Vorsteuern beanspruchen. Vorsteuern im Zusammenhang mit steuerfreien
Umsätzen können nicht geltend gemacht werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe hat der Verein
nicht zu versteuern.
Möglichkeit
2
Der Verein will den Computer zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen. In welcher
Höhe hat der Verein einen Vorsteuerabzug?
Der
Verein erhält 90% der Vorsteuern vom Finanzamt zurück. Hinsichtlich der
steuerfreien Verwendung von 10% scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Der Verein muss
aber i.H.v. 30% eine unentgeltliche Wertabgabe mit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% versteuern. Als Bemessungsgrundlage für
die unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten
für den Computer einschließlich Abschreibung (max. 5 Jahre lt. §
15a UStG) anzusetzen, soweit die Kosten zum
vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Rechtslage
ab 1.1.2011
Mit
Richtlinie 2009/162 vom 22.12.2009 (ABl. EU 2009 L 10/14) hat der Rat
der EU den Art. 168a
neu in die MwStSystRL aufgenommen und die Mitgliedstaaten aufgefordert,
den Art. 168a zum 1.1.2011 in nationales Recht umzusetzen:
|
Artikel 168a
(1) Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes
Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke
als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder
allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei
Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der
Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Artikel 167, 168, 169 und 173
abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für
unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.
Ändert sich der Verwendungsanteil eines
Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderung abweichend
von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden
Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 182 festgelegten
Grundsätzen berücksichtigt.
(2) Die Mitgliedstaaten
können Absatz 1 auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im
Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden,
die dem Unternehmen zugeordnet sind.
|
Der
neu geschaffene Art. 168a hat zur Folge, dass bei Grundstücken, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch
genutzt werden, ein Vorsteuerabzug nur noch hinsichtlich des
unternehmerisch genutzten Grundstücksteil vorgenommen werden darf. Die
Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist eine Reaktion
auf die Seeling-Rechtsprechung des EuGH.
Die
Umsetzung der MwStSystRL erfolgte mit demJahressteuergesetz 2010 durch die Einfügung der neuen
§§ 3 Abs. 9a Satz 2, 15 Abs. 1b und 15a Abs. 6a UStG:
Auszug
aus § 15 Abs. 1b UStG:
"Verwendet
der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten
Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und
den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im
Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens
entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."
Nach § 27 Abs. 16 UStG
gelten die neuen Vorschriften nicht für Wirtschaftsgüter, die
vor dem 1.1.2011 fertig gestellt oder angeschafft wurden.
Auszug
aus § 27 Abs. 16 UStG:
"§
3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S.
1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15
Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar
2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden,
für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden."
Hinweis:
Die Verwendung der Wirtschaftsgüter, die unter die
Übergangsregelung fallen, unterliegt weiterhin der
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Die nach Art. 168a Abs. 2
MwStSystRL mögliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs für andere
gemischt genutzte Gegenstände (z.B. PKW) wird zwar nicht umgesetzt.
Ob Vereine hiervon profitieren, ist wegen eines > Urteils
des Europäischen Gerichtshof vom 12.02.2009, C-515/07 < fraglich. Der
EuGH hat im vorgenannten Urteil entschieden, dass einem Verein für seinen
nichtunternehmerischen Bereich überhaupt kein Vorsteueranspruch zusteht. Die
Auswirkung des Urteils wird von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder noch erörtert. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann sich ein Verein
weiterhin auf die sog. Seeling-Grundsätze berufen.
Auch
wenn dem Verein nach der ab 1.1.2011 geltenden Regelung bei einer
teilunternehmerischen Nutzung eines Grundstücks der Vorsteuerabzug nur
teilweise zusteht, kann der Verein ein teilunternehmerisch genutztes Grundstück
seinem
Unternehmen zuordnen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine unternehmerische
Zuordnung, kann diese nicht unterstellt werden. Ist bei der Anschaffung oder
Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich, muss der Verein
gegenüber dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung bis zur Übermittlung
der Umsatzsteuererklärung des Jahres, in dem die jeweilige Leistung bezogen
worden ist - lt. einem Urteil des BFH
vom 07.07.2011, V R 42/09 spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres -
dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude seinem Unternehmensvermögen
zugeordnet hat. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorsteuerabzug nur teilweise möglich
ist und sich aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht ergibt,
mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmern zugeordnet wurde (Abschnitt
15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE). Erhöht sich in späteren Jahren die
unternehmerische Nutzung, kann der Verein eine evtl. Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG aus dem bisher nichtunternehmerisch genutzten Teil nur geltend
machen, wenn er diesen Teil des Grundstücks von Anfang an dem Unternehmensvermögen
zugeordnet hat (Abschnitt 15.6a Abs. 5 und Abschnitt 15a.1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 5
UStAE). Eine teilunternehmerische Nutzung liegt nicht nur bei einer räumlich
abgegrenzten Nutzung vor, sondern auch bei einer zeitlich wechselnden Nutzung,
wie dies z.B. bei einer Sport- oder Mehrzweckhalle der Fall ist.
Hat
ein Verein ein teilunternehmerisch genutztes Gebäude voll dem Unternehmensvermögen
zugeordnet, unterliegt die Verwendung des Grundstücks für
nichtunternehmerische Zwecke aufgrund der Vorsteuerabzugsbeschränkung nach §
15 Abs. 1b UStG nicht mehr der unentgeltlichen Werbabgabenbesteuerung nach § 3
Abs. 9a Nr. 1 UStG, auch wenn sich die unternehmerische Nutzung erhöht und die
Vorsteuer nach § 15a Abs. 6a UStG berichtigt wird.
Beispiel
1
Der
Sportverein SV erstellt im Kalenderjahr 2011 eine Sporthalle und nutzt diese wie
folgt:
Der
Verein gibt bis 31.05.2012 keine schriftliche Erklärung über den Umfang der
Zuordnung ab und macht in der im Juni 2012 abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung
2011 nur einen Vorsteuerabzug i.H.v. 20% geltend. In 2012 erhöht sich die
steuerpflichtige Nutzung der Sporthalle auf 30%. Mit Abgabe der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 beantragt der Sportverein die volle Zuordnung
des Grundstücks zum Unternehmensvermögen.
Die Sporthalle gilt nur zu 20% dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Umfang
der unternehmerischen Nutzung ist dadurch festgeschrieben und kann im Jahr 2012
nicht auf 30% erhöht werden. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a
UStG zugunsten des Sportvereins ist nicht zulässig.
Beispiel
2
Der
Sportverein beantragt für ein teilunternehmerisch genutztes Grundstücks
rechtzeitig weder den Vorsteuerabzug noch gibt er eine schriftliche Erklärung
über die Zuordnung des Grundstücks ab.
Das
Grundstück gilt insgesamt nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Ändern
sich in späteren Jahren die Nutzungsverhältnisse zugunsten den Vereins, ist
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a UStG nicht möglich.
II.
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Leistungen von Vereinen an
Mitglieder
Erbringen
Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist
lt. einer > Verfügung der Oberfinanzdirektion
Karlsruhe vom 25.08.2011, S 7200 <, das vereinbarte Entgelt und in
bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderentgelt der
Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sind die vorsteuerbelasteten Kosten höher als die
umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen muss der Verein nach §
10 Abs. 5 Nr. 1 UStG Umsätze i.H. seiner Kosten versteuern (sog.
Mindestbemessungsgrundlage).
| |
|
Beispiel:
Der
Ravensburger Sportverein SV veranstaltet 2011 ein Vereinsfest und verkauft die
Getränke verbilligt an die Mitglieder. An die Lokalbrauerei zahlt der Verein
1.119 € (1.000 € + 119 € Umsatzsteuer). Von den Mitgliedern nimmt der
Verein 952 € ein.
Da
die Getränkekosten höher als die Einnahmen sind greift nach §
10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Mindestbemessungsgrundlage:
|
Einnahmen
i.H. der Kosten |
1.000
€ |
|
|
x
19% Umsatzsteuer |
|
190
€ |
|
./.
Vorsteuer aus Rechnung der Brauerei |
|
./.
190 € |
|
Zahllast |
|
0
€ |
|
| |
|
Gemeinnützigkeitsrechtlich
darf ein Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden. Handelt es
sich allerdings um sog. Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung
allgemein üblich und angemessen sind - in Baden-Württemberg gilt die 40 € -
Grenze, s. Leitfaden Gemeinnützigkeit - sind Zuwendungen zulässig.
Erbringt
ein gemeinnütziger Verein im Rahmen eines Zweckbetriebs Leistungen an
seine Mitglieder ist lt. der > Verfügung der OFD
Karlsruhe vom 25.08.2011 < aus Vereinfachungsgründen die
Mindestbemessungsgrundlage erst dann zu ermitteln, wenn die Entgelte
offensichtlich nicht kostendeckend sind. Dies ist der Fall, wenn die
Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 50% der Aufwendungen betragen.
| |
|
Beispiel:
Der
oberschwäbische Narrenverein NV verkauft Häser (Narrenbekleidung) für 1.070
€ an seine Mitglieder. Die Häser wurden nach den strengen Vorgaben des
Narrenvereins gefertigt und dürfen nur zu den vom Verein vorgegebenen Anlässen
getragen werden. Der Verein kaufte die Häser für 1.200 € ein.
Da
der Häsverkauf dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, und die Entgelte der Mitglieder
mehr als 50% der Einkaufskosten betragen, muss die Mindestbemessungsgrundlage
nicht angesetzt werden.
|
| |
|
III.
Veräußerung von Gegenständen
Die
Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der
Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen
Vereinsbereich verwendet wurden (R 22 Abs. 1 Sätze 10 und 11 UStR). Für
derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die
Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
eingesetzt waren.
Auszug
aus R 22 Abs. 1 S. 10 und 11 UStR
Sog.
Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereich bei Vereinen
und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu
behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit
ausgeführt werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B. anzusehen:
-
Veräußerungen
von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren,
z.B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen
und Altpapier,
-
Überlassung
des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur
privaten Nutzung,
-
Überlassung
von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
Beispiel
Der
Sportverein verkauft ein Sportgerät, das er bisher ausschließlich im ideellen
Jugendbereich einsetzte. Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
IV.
Vereinszeitung
/ Vereinsheft
a)
Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung an Mitglieder
Die
kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der
Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des
Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags
auf die Vereinszeitung mit den Vereinsnachrichten entfällt (R 4 Abs. 6 Satz 1
Umsatzsteuerrichtlinien). Nach R 4 Abs. 6 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien liegen
steuerbare Sonderleistungen jedoch vor, wenn es sich um Zeitschriften handelt,
die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste.
b)
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Vereinsheftes
Nach
einem Urteil des > Finanzgerichts München vom
21.04.2010 AZ 3 K 2780/07 < kann ein Sportverein die Vorsteuern aus den
Herstellungskosten eines Vereinsheftes vollständig zum Abzug bringen, wenn ein
unmittelbarer Zusammenhang der unternehmerischen Tätigkeit der Werbeeinnahmen
mit den Herstellungskosten des Vereinsheftes vorliegt. Erwirtschaftet der Verein
mit der Anzeigenwerbung ein Überschuss, sind die Vorsteuern in vollem Umfang
und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen Anzeigen zu den
Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig.
V.
Mitgliedsbeiträge
und Sonderleistungsentgelte
Satzungsmäßige
Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar,
können aber (teilweise) steuerbare Leistungsentgelte darstellen (Abschnitt 1.4
und 2.10 Abs. 1 UStAE, sowie Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom
21.10.2009, 8 K 1174/08). Auf Antrag des Vereins können solche Aufnahme- und
Mitgliedsbeiträge allerdings - ausgenommen steuerbefreite Förder- und
Spendensammelvereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) - vollumfänglich als
pauschalierte Sonderleistungsentgelte behandelt werden (EuGH-Urteil vom
21.03.2002, C-174/00). Dieses einheitlich für den Gesamtverein
auszuübende Antragsrecht gilt sowohl für gemeinnützige als auch für nicht
gemeinnützige Vereine (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.06.2010, 15 K
1571/07).
Mit
Urteil vom 21.03.2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass
bei Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins ein Leistungsaustausch gegeben ist,
und die Mitgliedsbeiträge grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind,
es sei denn die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der
6. EG-Richtlinie kommt zum Tragen. Danach sind Mitgliedsbeiträge unter der
Voraussetzung steuerfrei, soweit die den Mitgliedsbeiträgen gegenüberstehenden
Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen und
von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder
Körperertüchtigung ausüben.
Hinweis:
Im Umsatzsteuerrecht hat ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere
Bedeutung als ein "steuerfreier".
Befürchtungen,
dass das EuGH-Urteil zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht führen könnte,
trat das Bundesfinanzministerium am 15.04.2005 in einer Pressemitteilung
entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen
haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen
werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum
Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen
ergeben. Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei."
Den
vollständigen Wortlaut der Pressemitteilung und die Problematik der
EuGH-Entscheidung entnehmen Sie > hier
<.
Einnahmen
im nichtunternehmerischen (ideellen) Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge,
Spenden und i.d.R. Zuschüsse) unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bezieht der
Verein Wirtschaftsgüter oder Leistungen für den ideellen Bereich, bekommt er
die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurück.
Dagegen sind Einnahmen aus Sonderleistungsentgelten im unternehmerischen
Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb) grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig; zuzuordnende
Eingangsleistungen berechtigen, falls kein Zusammenhang mit steuerfreien
Umsätzen besteht, zum Vorsteuerabzug. Betreffen Eingangsleistungen den
nichtunternehmerischen und den unternehmerischen Vereinsbereich, kann das
Finanzamt auf Antrag des Vereins eine vereinfachte Vorsteueraufteilung nach
dem Einnahmenverhältnis des unternehmerischen und nichtunternehmerischen
Bereichs zulassen (Abschnitt 2.10 Abs. 6 bis 8 UStAE).
Erhebt
der Verein von seinen Mitgliedern keine Sonderleistungsentgelte für die
Nutzung seiner Vereinseinrichtungen (z.B. Sportstätten), fällt die
durch den Mitgliedsbeitrag abgegoltene Nutzung in den nichtunternehmerischen
Bereich. Gleiches gilt für neben dem Mitgliedsbeitrag erhobene
Abteilungsbeiträge, die dem Mitglied keine Einzelnutzungsrechte einräumen.
Eine Zuordnung der Vereinseinrichtung zum unternehmerischen Bereich ist nur
dann anzuerkennen, wenn der Verein eine Behandlung der gesamten
Mitgliedsbeiträge als pauschalierte Sonderleistungsentgelte ausdrücklich
beantragt oder durchführt.
Werden
Vereinseinrichtungen (z.B. Fußballstadion, Halle für Handball, Eishockey
usw.) auch zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen aus Eintrittsgeldern
verwendet, sind der unternehmerischen Nutzung - neben den Zeiten des
Ligaspielbetriebs gegen Eintrittsgeld - auch die Trainingszeiten der am
Ligaspielbetrieb teilnehmenden Mannschaft und Reservemannschaft zuzuordnen.
Die Nutzung durch Jugendabteilungen ist grundsätzlich dem
nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Eine A-Jugend eines Fußballvereins
wird dann unternehmerisch tätig, wenn die Mannschaft nachhaltig Einnahmen aus
dem Spielbetrieb auf Verbandsebene erzielt. Bei Einnahmen von
Jugendmannschaften handelt es sich regelmäßig um freiwillige Zahlungen (sog.
Eintrittsspenden).
Eingangsleistungen
in Zusammenhang mit der Herstellung und Nutzung von Vereinsreinrichtungen
(z.B. Sportstätten) sind vollumfänglich Unternehmensvermögen, wenn der
Verein die Mitgliedsbeiträge für den Besteuerungszeitraum des
Leistungsbezugs als pauschaliertes Leistungsentgelt behandelt. Die geltend
gemachten Vorsteuerbeträge sind insoweit zu kürzen, als die
Vereinseinrichtungen auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden (z.B.
steuerfreie Vermietung).
Behandelt
der Verein die Mitgliedsbeiträge erst in einer berichtigten
Umsatzteuererklärung als pauschalierte Sonderleistungsentgelte, bekommt
er die bisher nicht geltend gemachten Vorsteuern nur dann vom Finanzamt
zurück, wenn hinsichtlich der Vereinseinrichtung bereits für den
Besteuerungszeitraum des Bezugs der Eingangsleistungen eine
Zuordnungsentscheidung des Vereins zum Unternehmensvermögen vorliegt
(Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE).
Beispiel:
Der
Sportverein SV errichtete im Kalenderjahr 2009 eine neue Sportstätte und
machte hieraus in der Umsatzsteuererklärung 2009, die er im Mai 2010 beim
Finanzamt einreichte, Vorsteuern i.H.v. 30% geltend. Angaben über die
Zuordnung der Sportstätte traf der Sportverein nicht. Im April 2011 gab der
Sportverein eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2009
ab. In dieser unterwarf er die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer und machte
aus der Sportstätte 100% Vorsteuern sowie weitere Vorsteuern aus
Vereinsausgaben geltend.
Da
der Verein keinen Nachweis erbringen kann, dass er bereits im Zeitpunkt des
Bezugs der Eingangsleistungen eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen
getroffen hat, kann er für das Kalenderjahr 2009 keine weiteren Vorsteuern
geltend machen. Das Finanzamt erkennt die Einlage der restlichen 70% der
Sportstätte in das Unternehmensvermögen erst im April 2011 an, so dass der
Verein nur die ab April 2011 anfallenden Vorsteuern aus den laufenden Kosten
der Sportstätte (z.B. Erhaltungsaufwendungen) zu 100% geltend machen kann.
Die Einlage führt nicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
VI.
Besteuerung der Sportvereine
a)
Sportliche Veranstaltungen
Steuerpflichtige
Zweckbetriebsumsätze in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung sind
mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern (§
12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Als Bemessungsgrundlage sind die Zahlungen der
Mitglieder anzusetzen. Bei nicht kostendeckenden Sonderleistungen an die
Mitglieder im Rahmen eines Zweckbetriebs sind die Umsätze nach der sog.
Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i.V.m Abs.
4 UStG zu bemessen.
Steuerfreie
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i.S. des § 4
Nr. 22b UStG liegen vor, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen
als Teil einer Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch
Nichtmitgliedern - die Sportausübung ermöglicht. Die bloße
Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z.B. Tennisplatz, Kegelbahn) und von
Sportgeräten (z.B. Flugzeug) oder Leistungen im Trainings- und Übungsbereich
fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des §
4 Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen, Freizeiten usw. kann auch eine
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a oder Nr.
25 UStG in Betracht kommen.
Bei
Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem
BFH-Urteil vom 09.08.2007, V R 27/04 Folgendes:
Die
Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder
sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze (§
65 AO, ermäßigter Steuersatz).
Die
Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht / Flugschule)
sind steuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG und damit
vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühren nach
Flugminuten abgerechnet werden.
Die
Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbsfliegen
bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder Rallyes) sind
steuerfrei nach § 4 Nr. 22b UStG.
b.
Vermietung von Sportanlagen
Mit
Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine
bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine
steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von
Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer einheitlichen
steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese neue Rechtsprechung hat zur Folge,
dass aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten dem Sportverein ein höherer
Vorsteuerabzug zusteht, er aber die bisher steuerfreie Grundstücksüberlassung
als steuerpflichtig behandeln muss. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem
Thema am 15.10.2001 und 17.04.2003 BMF-Schreiben herausgebracht > zu
den BMF-Schreiben <, die OFD Frankfurt am 24.06.2004 eine Verfügung >
zur Verfügung S 7168 A - 42 - St I 2.30 <.
Vom
Grundsatz her gilt Folgendes:
Bei
der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z.B. stundenweise
Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus
festgelegt werden) ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder
Nichtmitglieder erfolgt. Die Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist
dem Zweckbetrieb zuzuordnen, die Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wegen der oben erwähnten neuen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen die gesamten Mieteinnahmen der
Umsatzsteuerpflicht, wobei das Mietentgelt im Zweckbetrieb mit 7%, das
Mietentgelt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% (bis 31.12.2006: 16%) zu versteuern ist (s.
AEAO zu § 67a Nr. 11 - 13).
Beispiel
Der
Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden
den Tennisplatz samt Tennisschläger.
Da
die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb
zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im
Zweckbetrieb zu erfassen.
Vermietet
ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter zu dessen
eigener sportlichen Betätigung, sind die Mieteinnahmen im Bereich der
Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu erfassen.
Überlässt
ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen
Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die
Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine
steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Näheres ist
dem > BMF-Schreiben vom
17.04.2003 unter IV. < zu entnehmen.
Bei
der Vermietung
von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden, ob
die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der
Bootsliegeplatz an ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb
mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu erfassen. Dagegen sind die
Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem
Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006:16%) zuzuordnen, wenn der Segelverein
den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet. Informationen hierzu sind
auch in der > Verfügung
der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168 - 58 - StO 354/S 7168 -
105 - StH 532, den Umsatzsteuerrichtlinien
(R 77) und einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 3.3.2005, Rs C-428/02 < zu
finden.
Links
c)
Jugendarbeit von Sportvereinen
Das
Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit > Urteil vom 22.04.1993
(Az.
10 K 72/92) < die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die
Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der
Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften
überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine
konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck
überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft
ist somit ausgeschlossen. Ein entsprechendes Urteil fällte auch das
> Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 11.09.2007,
AZ II 2238/2004) < und das > Finanzgericht
München vom
21.04.2010, AZ 3 K 2780/07 <.
d)
Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht
Als
"Einrichtungen ohne Gewinnstreben" können sich als gemeinnützig
anerkannte Sportvereine bei entsprechender Interessenlage auf die umfassende
Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen (BFH-Urteile
vom 11.10.2007, V R 69/06 und vom 03.04.2008, V R 74/07). Die Steuerbefreiung
erstreckt sich in diesem Fall auf alle Dienstleistungen in engem Zusammenhang
mit Sport und Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt, die
Sport und Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte
Abteilungen oder Sportarten ist nicht anzuerkennen.
Die
Überlassung einer Sportstätte (z.B. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne
Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sport
steuerfrei, wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne
Gewinnstreben ist, und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen
(Mannschaften, Mitgliedern) zu Gute kommt (EuGH-Urteil vom 16.10.2008,
C-253/07).
VII.
Musikvereine und Steuerbefreiung nach § 4 Nr.
20 a UStG
Umsätze
eines Musikvereins sind nach § 4 Nr. 20 a UStG
steuerfrei, wenn der Verein die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt, wie
Orchester des Bundes, der Länder oder der Gemeinden. Ob dies der Fall ist,
prüfen in Baden-Württemberg die in der Umsatzsteuerkartei
der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart zu § 4 Nr. 20, 21 UStG S 7177
Karte 1 genannten Landesbehörden. Die erteilte Bescheinigung gilt auf 4
Jahre. Wird die Bescheinigung vom Verein nicht beantragt, kann auch das Finanzamt
diesen Antrag stellen können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit
Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10.05 - bestätigt > zur
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts <.
Die Bescheinigung hat zur Folge,
dass der Verein z.B. seine Auftrittsgagen oder Eintrittsgelder für die eigenen
Konzerte nicht mehr der Umsatzsteuer unterwerfen muss, er aber im Gegenzug die
Vorsteuern (z.B. aus den Anschaffungskosten für Musikinstrumente, Uniformen),
die jetzt im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen, nicht mehr geltend
machen kann.
Das
Finanzministerium Baden-Württemberg hat zur Frage, ob eine Bescheinigung
rückwirkend erteilt werden kann, die Auffassung vertreten, dass in Anlehnung an
die Festsetzungsfrist des §
169 Abgabenordnung (AO) eine Frist von 4 Jahren vertretbar sei.
Weitere
Informationen zu diesem Thema finden Sie > hier
<.
VIII.
Busausfahrten /
Die Besteuerung
der Reiseleistungen nach § 25 UStG
Bestellt
ein Verein bei einem Busunternehmer für eine Ausfahrt einen Bus und verlangt er
von den Fahrgästen ein Entgelt, erbringt der Verein Reiseleistungen, die nach
§ 25 UStG i.H. des Gewinns (sog. Gewinnmarge) zu besteuern sind, wobei die
Umsatzsteuer nach § 25 Abs. 3 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.
Ergibt sich ein Verlust unterbleibt die Besteuerung. Vorsteuern, die im
Zusammenhang mit den Reiseleistungen anfallen, kann der Verein nicht geltend
machen.
Beispiel
1
Der
oberschwäbische Narrenverein NV bestellt 2009 beim Busunternehmer Maier
für den großen Narrensprung am Fasnetsmontag in Ravensburg einen Bus für
brutto 2.850 €. Von den mitfahrenden Mitgliedern kassiert der Verein 4.000 €.
M.E.
muss der Verein lediglich einen Umsatz i.H.v. 1.000 € versteuern. Wegen der
Zweckbetriebszuordnung unterliegt der Umsatz dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
| Reisepreis, den die
Mitglieder an den Verein zahlen |
4.000 € |
| ./. in Rechnung
gestellte Kosten des Busunternehmers |
./. 2.810 € |
| Marge |
1.190 € |
| ./. darin enthaltene
Umsatzsteuer 19/119 = Steuersatz 19% |
./. 190 € |
| Bemessungsgrundlage |
1.000
€ |
| x 7% Umsatzsteuer,
da Zweckbetrieb |
70 € |
Beispiel
2
Wie
Beispiel 1, der Busunternehmer verlangt 4.000 €, die Mitglieder zahlen
lediglich 3.000 €.
| Reisepreis, den die
Mitglieder an den Verein zahlen |
3.000 € |
| ./. in Rechnung
gestellte Kosten des Busunternehmers |
./. 4.000 € |
| negative Marge |
./. 1.000 € |
| Bemessungsgrundlage |
0 € |
Bei
Überprüfung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG gelten seit 1.1.2010
neue Bestimmungen. Bis 31.12.2009 war als Umsatz i.S. des § 19 UStG die Marge
anzusetzen, seit 1.1.2010 sind es die vereinnahmten Entgelte der
Reiseleistungen.
Beispiel
3
Der
Sportverein SV erzielt mit seiner Vereinsgaststätte Umsätze i.H.v. 15.000 €.
Vorsteuern aus der Vereinsgaststätte fallen i.H.v. 2.000 € an. Für einen
Vereinsausflug zahlen die Mitglieder dem Verein 4.000 €. Der Busunternehmer
verlangt 2.361,35 € + 448,65 € Umsatzsteuer = 2.810 €..
Überprüfung
der Kleinunternehmergrenze (17.500 €) nach § 19 Abs. 1 UStG
Rechtslage
bis 31.12.2009:
| Umsätze
Vereinsgaststätte |
15.000 € |
| Marge
Busausflug (4.000 € ./. 2.810 €) |
1.190 € |
| Summe
Umsätze i.S. des § 19 Abs. 1 UStG |
16.190 € |
Da
die Einnahmen unter 17.500 € liegen ist der Verein Kleinunternehmer und muss
seine Umsätze nicht versteuern.
Rechtslage
ab 1.1.2010
| Umsätze
Vereinsgaststätte |
15.000 € |
| Einnahmen
Busausflug |
4.000 € |
| Summe
Umsätze i.S. des § 19 Abs. 1 UStG |
19.000 € |
Die
Kleinunternehmergrenze ist überschritten. Der Verein muss die Einnahmen der
Umsatzsteuer unterwerfen:
| Reisepreis, den die
Mitglieder an den Verein zahlen |
4.000 € |
| ./. in Rechnung
gestellte Kosten des Busunternehmers |
./. 2.810 € |
| Marge |
1.190 € |
| ./. darin enthaltene
Umsatzsteuer 19/119 = Steuersatz 19% |
./. 190 € |
| Bemessungsgrundlage
Reiseleistungen |
1.000
€ |
| Umsätze
Vereinsgaststätte |
15.000
€ |
| der Umsatzsteuer zu
unterwerfen |
16.000
€ |
| x 19% |
3.040
€ |
| ./. Vorsteuern,
soweit sie auf die Vereinsgaststätte entfallen; die Vorsteuern i.H.v.
448,65 €, die der Busunternehmer dem Verein in Rechnung stellte, kann
der Verein nicht geltend machen |
./.
2.000 € |
| Umsatzsteuerzahllast |
1.040
€ |
Die
Margenbesteuerung bei gemeinnützigen Einrichtungen ist auch Thema einer > Verfügung
der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 22.01.2008 - S 7419 - 1000 - St 435 - Seminare,
Fachtagungen und mehrtätige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig
anerkannten Trägers der Weiterbildung
<
IX.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
elektronische Datenübermittlung
Ob
der Verein bei Überschreiten der Kleinunternehmerregelung eine
Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat,
richtet sich nach der festgesetzten Umsatzsteuer des Vorjahres (§
18 Abs. 2 UStG):
|
ab 2009 |
bis 31.12.2008 |
Jahreserklärung /
Voranmeldung |
| |
|
|
|
Umsatzsteuer
für das vorangegangene Kalenderjahr macht nicht mehr als 1.000 € aus:
|
Umsatzsteuer
für das vorangegangene Kalenderjahr macht nicht mehr als 512 € aus:
|
Umsatzsteuer-
Jahreserklärung
|
| |
|
|
|
Umsatzsteuer
für das vorangegangene Kalenderjahr macht mehr als 1.000 € aber nicht
mehr als 7.500 € aus:
|
Umsatzsteuer
für das vorangegangene Kalenderjahr macht mehr als 512 € aber nicht
mehr als 6.136 € aus:
|
vierteljährliche Umsatzsteuer-
Voranmeldungen
|
| |
|
|
|
Umsatzsteuer
macht für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € aus:
|
Umsatzsteuer
macht für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 € aus:
|
monatliche
Umsatzsteuer-
Voranmeldungen
|
Ausnahme:
neu gegründete Vereine müssen aufgrund des
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes seit 1.1.2002 im Gründungsjahr und im
folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dasselbe
gilt für Vereine, die erst nach der Gründung unternehmerisch tätig werden.
Auszug
aus § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG:
"Nimmt
der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im
laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der
Kalendermonat."
Auszug
aus § 18 Abs. 2a UStG:
Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den
Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das
vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr
als 7.500 € (bis 31.12.2008: 6.136 €) ergibt. In diesem Fall hat der
Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine
Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung
des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
Für
nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume muss der Verein
seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt
übermitteln. Nur in Ausnahmefällen ist Papierform oder Fax noch zulässig >
s. BMF-Schreiben zur elektronischen Datenübermittlung
<.
X.
Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist
Der
Verein ist seit 1.07.2002 verpflichtet in seinen Rechnungen die Steuernummer
anzugeben § 14 Abs. 1 a UStG bzw. ab 1.1.2004 §
14 Abs. 4 UStG. Bisher war die Angabe der Steuernummer nicht Voraussetzung
dafür, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen konnte.
Außerdem mussten Kleinunternehmer, oder Unternehmer, die über steuerfreie
Umsätze abrechneten oder Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis 100 €)
ausstellten, keine Steuernummer auf der Rechnung angeben s.
BMF-Schreiben vom 28.06.2002, BStBl 2002 I S. 660. Nach dem BMF-Schreiben
vom 19.12.2003 IV B 7 - S 7300 - 75/03 ist die Angabe der Steuernummer
spätestens zum 1.01.2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Künftig
müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze
abrechnen nach dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7
- S 7280 - 19/04, BStBl. 2004 I S. 258 ihre Steuernummer auf den
Ausgangsrechnungen angeben. Die Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen dient
der leichteren Identifizierung des leistenden Unternehmers und hilft den
Finanzämtern bei der Überprüfung, ob der leistende Unternehmer die Einnahmen
versteuert. Das vorgenannte BMF-Schreiben erläutert ausführlich unter der Tz.
3 die Pflichtangaben in einer Rechnung. Ansonsten sind die Anforderungen an
eine Rechnung im § 14 Abs. 4 UStG geregelt.
Statt
der Steuernummer kann der Verein nach dem Steueränderungsgesetz 2003 ab
1.1.2004 auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (erhält der Verein vom
Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis -, wenn er in
Leistungsbeziehungen zu einem Land, das der Europäischen Gemeinschaft
angehört, tritt) angeben § 14 Abs. 4 UStG.
Künftig
muss der Verein jede Ausgangsrechnung mit einer fortlaufenden, einmaligen
Rechnungsnummer versehen (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG ), mehr
dazu im BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl. 2004 I S.
258 unter der Randziffer > 3.3 < .
Nach
§ 14 b UStG muss der Verein sämtliche Eingangs- wie
Ausgangsrechnungen 10 Jahre aufbewahren. Dasselbe gilt für Belege,
Kassenbücher, Inventare, Konten, Vermögensaufstellungen und Jahresabschlüsse.
Für sonstige Unterlagen, z.B. Protokolle, Doppel der Zuwendungsbestätigung
gilt eine Aufbewahrungsfrist von grundsätzlich mindestens 6 Jahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige
Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist.