Leitfaden - Umsatzsteuer

 

   
   

  

I. Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, Vorsteuer

Umsatzsteuer kann nur in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen. Sie fällt nicht im ideellen Bereich an.

 

 

Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird abgesehen (Kleinunternehmerregelung), wenn

  • die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 

Umsatzsteuergesetz in der Fassung ab 1.1.2003:

17.500 €

Umsatzsteuergesetz in der Fassung 2002:

16.620 €

Umsatzsteuergesetz in der Fassung 1996 - 2001:

32.500 DM

nicht überstiegen haben und

  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden (§ 19 UStG).

 

Beispiel

Der Musikverein MV erzielt folgende Einnahmen:

Mitgliedsbeiträge / Spenden Vereinsfeste
2005 5.000 € 15.000 €
2006 5.000 € 20.000 €
2007 5.000 € 16.000 €

Ist der Verein in den Jahren 2006 bzw. 2007 umsatzsteuerpflichtig?

2006
Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen lediglich die Einnahmen aus Vereinsfesten, nicht die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Da der Musikverein im Vorjahr (2005) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 15.000 € die Grenze von 17.500 € nicht überschritten hat, wird der Musikverein in 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig. 

2007
Der Musikverein MV überschreitet im Vorjahr (2006) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 20.000 € die Grenze von 17.500 €, so dass der Musikverein MV in 2007 umsatzsteuerpflichtig wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein in 2007 die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € nicht überschreitet.

 

Beispiel

Der zum 1.12.2006 gegründete Musikverein MV erzielt im Dezember aus einem Vereinsfest Einnahmen i.H.v. 2.000 €. Ist der Musikverein in 2006 umsatzsteuerpflichtig?

Bei Neugründungen gilt die Besonderheit, dass der Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen ist (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Dabei sind angefangene Kalendermonate bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. 
Im obigen Beispielsfall hat die Umrechnung des Gesamtumsatzes von 2.000 € auf einen Jahresumsatz zur Folge, dass bei Überprüfung der Kleinunternehmergrenze von einem Umsatz i.H.v. 2.000 € x 12 Monate = 24.000 € auszugehen ist. Nach R 246 Absatz 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) darf bei Neugründungen nicht auf den Vorjahresumsatz von 0 €, sondern muss auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Dabei ist die Grenze von 17.500 € maßgebend und nicht die Grenze von 50.000 €. 
Stand bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins am 1.12.2006 bereits fest, dass der Musikverein bei Umrechnung des Dezemberumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze von 17.500 € überschreiten würde, wird der Verein bereits in 2006 umsatzsteuerpflichtig. Die Umrechnung erfolgt nur zwecks Überprüfung der Kleinunternehmergrenze. Tatsächlich muss der Musikverein in 2006 lediglich die Einnahmen i.H.v. 2.000 € der Besteuerung unterwerfen.
Kann der Musikverein MV nachweisen, dass er in 2006 nicht damit rechnen konnte, dass er nach Umrechnung des Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze von 17.500 € überschreiten würde, wird er für 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig.

Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 17.501 € und 50.000 € erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe vom 30.09.2008 - USt-Kartei S 7360 - Karte 1 > zur Verfügung <.

Der Verein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (so genannte Option) und seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass der Verein Vorsteuern geltend machen und sich dadurch ein Vorsteuerüberschuss ergeben kann. Zu beachten ist, dass dieser Verzicht den Verein 5 Jahre bindet (§ 19 Abs. 2 UStG). 
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vereine, da sie vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Umsatzsteuererklärung abgeben und ihre Umsätze der Besteuerung unterwerfen. Dabei beachten die Vereine aus Unwissenheit nicht, dass sie, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, durch die freiwillige Versteuerung ihrer Umsätze zur Umsatzsteuer mit einer 5-jährigen Bindung optieren. Die Option kann nur noch innerhalb eines Monats widerrufen werden (R 247 Abs. 2 UStR).
Wird ein Verein zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert und stellt der Verein fest, dass er wegen der Kleinunternehmerregelung nicht umsatzsteuerpflichtig ist, und er auch nicht optieren möchte, empfiehlt es sich unter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung einen Antrag beim Finanzamt auf Befreiung von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zu stellen. Sollte das Finanzamt auf die Abgabe einer Erklärung bestehen, darf der Verein lediglich die erste Seite der Umsatzsteuererklärung ausfüllen, da auf der ersten Seite Angaben über die Kleinunternehmerregelung gemacht werden können.

Da die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird, und er Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht.

 

Beispiel

Der Sportverein SV wies im Kalenderjahr 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, obwohl er aufgrund des Vorjahresumsatzes hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Muss der Sportverein SV für 2007 eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Da der Sportverein 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer auswies, schuldet er die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nach § 14c UStG (bis 31.12.2003: § 14 Abs. 3 UStG). Eine Vorsteuer kann der Verein nicht geltend machen, es sei denn, der Sportverein verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und optiert mit einer 5-jährigen Bindung zur Umsatzsteuerpflicht. Eine Berichtigung der Rechnung und somit keine Abführung der Umsatzsteuer ist nur i.R. des § 14c UStG möglich.

 

Steuersatz

Hat ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten, unterliegen seine Umsätze, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, der Umsatzsteuer. Auch bei der Umsatzsteuer hat ein gemeinnütziger Verein Vergünstigungen. So unterliegen die Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung und grundsätzlich auch im Zweckbetrieb lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind generell mit 

  • 19% ab 1.1.2007

  • 16% vom 1.4.1998 bis 31.12.2006 

  • 15% vom 1.1.1993 bis 31.03.1998

zu versteuern. Die Einnahmen im ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Die Besonderheiten, die sich durch die Anhebung des Regelsteuersatzes von 16% auf 19% ergeben, sind im > BMF-Schreiben vom 11.08.2006, IV A 5 - S 7210 - 23/06, BStBl. 2006 I S. 477 < zu finden. Zu beachten ist, dass sich der maßgebende Steuersatz nicht nach dem Zahlungs-, sondern nach dem Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt richtet. Dagegen ist die Umsatzsteuer bei Voraus- oder Abschlagszahlungen bereits in dem Jahr an das Finanzamt zu zahlen, in dem das Entgelt/Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).

Beispiel:

Der Musikverein MV verkauft seine Gaststätteneinrichtung und erhält 1.190 € in bar. Die Zahlung erfolgt bereits am 20.12.2006, geliefert wird erst am 5.01.2007.

--> Hinsichtlich des Steuersatzes ist auf den Lieferzeitpunkt, also 2007, abzustellen, so dass der Steuersatz 19% beträgt. Der Musikverein MV muss aber die 19% Umsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklären. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist dabei wie folgt auszufüllen: Zunächst muss der Verein in der Zeile 33 der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 16% versteuern und die restlichen 3% als Nachsteuer in der Zeile 58.

Auszug aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006

Da in der Umsatzsteuererklärung nicht der Bruttobetrag, sondern der Nettobetrag anzugeben ist, legt das > o.g. BMF-Schreiben vom 11.08.2006 in der Randziffer 17 < fest, wie der Nettobetrag zu berechnen ist und zwar beim Regelsteuersatz von 19% mit dem Divisor 1,19 aus dem Bruttobetrag. Macht das Bruttoentgelt 1.190 € aus, beträgt das Nettoentgelt 1.000 € (1.190 € ÷ 1,19). Die Umsatzsteuer beträgt in diesem Fall 190 € (1.000 € x 19%). Hat der Verein einen Umsatz mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern, macht der Divisor 1,07 aus.

 

Die Vereinfachungsregelung mit dem Umrechnungsschlüssel

Nach dem o.g. > BMF-Schreiben vom 11.08.2006 Randziffer 16 < darf bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 € die Umsatzsteuer

  • beim Regelsteuersatz von 19% mit 15,97%

  • beim ermäßigten Steuersatz von 7% mit 6,54%

 aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden.

Beispiel:

Der Musikverein verkauft am 5.01.2007 seine alte Registrierkasse aus der Gaststätte für 144 € brutto. Der Musikverein kann die Umsatzsteuer und das Nettoentgelt wie folgt berechnen:

1. Möglichkeit: Divisormethode

Bruttobetrag

144,00 €

÷ Divisor 1,19 = Nettobetrag

121,01 €

Umsatzsteuer 19%

22,99 €

2. Möglichkeit: Umrechnungsschlüssel

Bruttobetrag

144,00 €

./. Umsatzsteuer 15,97%

./. 23,00 €

Nettobetrag

121,00 €

Gesetzesänderung hinsichtlich des Zweckbetriebs ab 1.1.2007

Umsätze, die bis zum 31.12.2006 dem Zweckbetrieb zuzuordnen waren, unterlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, falls keine Steuerbefreiung zum Tragen kam. Ab dem 1.1.2007 gilt dies aufgrund einer Ergänzung des § 12 Abs. 8a UStG nicht mehr uneingeschränkt. Nach dem Jahressteuergesetz 2007 kommt der ermäßigte Steuersatz nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, dem Verein zusätzliche Einnahmen durch Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht gemeinnützige Unternehmer ausführen können. Dadurch sollen Gestaltungsmodelle, die in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen und weniger der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen, steuerlich nicht gefördert werden. Betroffen von dieser Gesetzesänderung dürften hauptsächlich die > Integrationsprojekte < sein, da die Regelungen des > BMF-Schreibens vom 02.03.2006 (BStBl. 2006 I S. 242) zu den Integrationsprojekten nun gesetzlich verankert sind. Die > Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 Abschnitt 170 Abs. 8 - 15 <, das > BMF-Schreiben vom 09.02.2007 - IV A 5 S 7242-a/07/0001 < und > eine Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 10/2007 der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 10.08.2007 < - regeln Detailfragen.

 

Vorsteuerabzug

Aus den Rechnungen erhält der Verein die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt erstattet: 

  • Ein Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, als der Verein das Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. 

  • Der Verein muss das Wirtschaftsgut zu mindestens 10% unternehmerisch nutzen. Bei Gebäuden ist für die Berechnung der 10%-Grenze das Verhältnis der gesamten Wohn- und Nutzfläche zu der unternehmerisch genutzten Fläche maßgebend (USt-Kartei der OFD Karlsruhe zu § 15 UStG s 7300 Karte 5).

  • Soweit die Vorsteuer im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen steht, kann der Verein die Vorsteuer beim Finanzamt nicht geltend machen.

Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zu dem einen oder anderen Bereich nur sehr schwer möglich. Die Vereine können deshalb die Vorsteuerbeträge, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen und aus dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen (Abschnitt 2.10 Abs. 6 UStAE). Der Verein ist dann mindestens 5 Jahre an diese Vorsteueraufteilung gebunden (Abschnitt 2.10 Abs. 8 UStAE).

Nutzt ein Verein ein Wirtschaftsgut sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch (im ideellen Bereich) und macht die unternehmerische Nutzung mindestens 10% aus, gilt Folgendes:

 

Rechtslage bis 31.12.2010

Hinsichtlich der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen hat der Verein ein Wahlrecht: 

  • Möglichkeit 1

    Er ordnet den Gegenstand nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) seinem Unternehmensvermögen zu, 

    oder

  • Möglichkeit 2

    Er weist den Gegenstand zu 100% dem Unternehmensvermögen zu (sog. Seeling-Fall)

Im erstgenannten Fall kann der Verein Vorsteuern i.H. des unternehmerisch genutzten Teils geltend machen. Im zweiten Fall hat der Verein einen Vorsteueranspruch i.H.v. 100%, muss aber eine unentgeltliche Wertabgabe für den nichtunternehmerischen Bereich (ideeller Bereich) versteuern. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten einschließlich Abschreibung, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die umsatzsteuerliche Abschreibung richtet sich nach § 15a UStG und entspricht i.d.R. nicht der tatsächlichen Nutzungsdauer. Nach § 15a UStG ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern von einer Verwendungsdauer von 5 Jahren auszugehen, es sei denn das Wirtschaftsgut hat eine kürzere Verwendungsdauer. Bei Gebäuden ist eine Verwendungsdauer von 10 Jahren anzusetzen. Nach Abschnitt 12.9 Abs. 1 S. 6 UStAE gilt für eine unentgeltliche Wertabgabe an den nichtunternehmerischen  Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. 
Hinweis: Soweit der Gegenstand für steuerfreie Umsätze verwendet wird, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 

Vorsteuerabzug gemischt genutzter Wirtschaftsgüter

Beispiel:
Der Sportverein SV nutzt einen Computer wie folgt:

  • 30% für die Mitgliederverwaltung
    (= ideeller Bereich --> nichtunternehmerischer Bereich)

  • 60% für die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte
    (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb --> unternehmerischer Bereich)

  • 10% für steuerfreie Kurse i.S. des § 4 Nr. 22a UStG
    (= Zweckbetrieb --> unternehmerischer Bereich)

Da der Sportverein SV den Gegenstand zu mindestens 10% (hier zu 70%) unternehmerisch nutzt, hat der Sportverein SV ein Wahlrecht. Er kann den Gegenstand  

  • zu 70% dem Unternehmensvermögen und zu 30% dem ideellen Bereich zuordnen (Möglichkeit 1) oder

  • zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen (Möglichkeit 2)

Möglichkeit 1

Der Verein will den Computer dem ideellen Bereich und dem unternehmerischen Bereich zuordnen. In welcher Höhe kann der Verein Vorsteuern geltend machen?

Da der Computer lediglich zu 70% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden soll und der Gegenstand zu 10% für steuerfreie Umsätzen verwendet wird, kann der Verein lediglich 60% der Vorsteuern beanspruchen. Vorsteuern im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen können nicht geltend gemacht werden. Eine unentgeltliche Wertabgabe hat der Verein nicht zu versteuern.

Möglichkeit 2

Der Verein will den Computer zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen. In welcher Höhe hat der Verein einen Vorsteuerabzug?

Der Verein erhält 90% der Vorsteuern vom Finanzamt zurück. Hinsichtlich der steuerfreien Verwendung von 10% scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Der Verein muss aber i.H.v. 30% eine unentgeltliche Wertabgabe mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% versteuern. Als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten für den Computer einschließlich Abschreibung (max. 5 Jahre lt. § 15a UStG) anzusetzen, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

 

Rechtslage ab 1.1.2011

Mit Richtlinie 2009/162 vom 22.12.2009 (ABl. EU 2009 L 10/14) hat der Rat der EU den Art. 168a neu in die MwStSystRL aufgenommen und die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Art. 168a zum 1.1.2011 in nationales Recht umzusetzen:

 


Artikel 168a

(1) Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Artikel 167, 168, 169 und 173 abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.

Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderung abweichend von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 182 festgelegten Grundsätzen berücksichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.

 

 

Der neu geschaffene Art. 168a hat zur Folge, dass bei Grundstücken, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, ein Vorsteuerabzug nur noch hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Grundstücksteil vorgenommen werden darf. Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist eine Reaktion auf die Seeling-Rechtsprechung des EuGH.

Die Umsetzung der MwStSystRL erfolgte mit demJahressteuergesetz 2010 durch die Einfügung der neuen §§ 3 Abs. 9a Satz 2, 15 Abs. 1b und 15a Abs. 6a UStG: 

Auszug aus § 15 Abs. 1b UStG:

"Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

Nach § 27 Abs. 16 UStG gelten die neuen Vorschriften nicht für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2011 fertig gestellt oder angeschafft wurden.  

Auszug aus § 27 Abs. 16 UStG:

"§ 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden."

Hinweis: Die Verwendung der Wirtschaftsgüter, die unter die Übergangsregelung fallen, unterliegt weiterhin der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Die nach Art. 168a Abs. 2 MwStSystRL mögliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs für andere gemischt genutzte Gegenstände (z.B. PKW) wird zwar nicht umgesetzt. Ob Vereine hiervon profitieren, ist wegen eines > Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 12.02.2009, C-515/07 < fraglich. Der EuGH hat im vorgenannten Urteil entschieden, dass einem Verein für seinen nichtunternehmerischen Bereich überhaupt kein Vorsteueranspruch zusteht. Die Auswirkung des Urteils wird von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder noch erörtert. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann sich ein Verein weiterhin auf die sog. Seeling-Grundsätze berufen.

Auch wenn dem Verein nach der ab 1.1.2011 geltenden Regelung bei einer teilunternehmerischen Nutzung eines Grundstücks der Vorsteuerabzug nur teilweise zusteht, kann der Verein ein teilunternehmerisch genutztes Grundstück

  • insgesamt,

  • im Umfang der unternehmerischen Verwendung oder

  • gar nicht

seinem Unternehmen zuordnen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine unternehmerische Zuordnung, kann diese nicht unterstellt werden. Ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich, muss der Verein gegenüber dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung bis zur Übermittlung der Umsatzsteuererklärung des Jahres, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist - lt. einem Urteil des  BFH vom 07.07.2011, V R 42/09 spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres - dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist und sich aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmern zugeordnet wurde (Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE). Erhöht sich in späteren Jahren die unternehmerische Nutzung, kann der Verein eine evtl. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus dem bisher nichtunternehmerisch genutzten Teil nur geltend machen, wenn er diesen Teil des Grundstücks von Anfang an dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat (Abschnitt 15.6a Abs. 5 und Abschnitt 15a.1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 5 UStAE). Eine teilunternehmerische Nutzung liegt nicht nur bei einer räumlich abgegrenzten Nutzung vor, sondern auch bei einer zeitlich wechselnden Nutzung, wie dies z.B. bei einer Sport- oder Mehrzweckhalle der Fall ist.

Hat ein Verein ein teilunternehmerisch genutztes Gebäude voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet, unterliegt die Verwendung des Grundstücks für nichtunternehmerische Zwecke aufgrund der Vorsteuerabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 1b UStG nicht mehr der unentgeltlichen Werbabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, auch wenn sich die unternehmerische Nutzung erhöht und die Vorsteuer nach § 15a Abs. 6a UStG berichtigt wird.

Beispiel 1

Der Sportverein SV erstellt im Kalenderjahr 2011 eine Sporthalle und nutzt diese wie folgt:

  • 20% für steuerpflichtige Umsätze

  • 80% für nichtunternehmerische Zwecke (Jugendtraining, ideell)

Der Verein gibt bis 31.05.2012 keine schriftliche Erklärung über den Umfang der Zuordnung ab und macht in der im Juni 2012 abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011 nur einen Vorsteuerabzug i.H.v. 20% geltend. In 2012 erhöht sich die steuerpflichtige Nutzung der Sporthalle auf 30%. Mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 beantragt der Sportverein die volle Zuordnung des Grundstücks zum Unternehmensvermögen.

Die Sporthalle gilt nur zu 20% dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Umfang der unternehmerischen Nutzung ist dadurch festgeschrieben und kann im Jahr 2012 nicht auf 30% erhöht werden. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zugunsten des Sportvereins ist nicht zulässig.

Beispiel 2

Der Sportverein beantragt für ein teilunternehmerisch genutztes Grundstücks rechtzeitig weder den Vorsteuerabzug noch gibt er eine schriftliche Erklärung über die Zuordnung des Grundstücks ab.

Das Grundstück gilt insgesamt nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Ändern sich in späteren Jahren die Nutzungsverhältnisse zugunsten den Vereins, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a UStG nicht möglich.

 

II. Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Leistungen von Vereinen an Mitglieder

Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist lt. einer > Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25.08.2011, S 7200 <, das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderentgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sind die vorsteuerbelasteten Kosten höher als die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen muss der Verein nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG Umsätze i.H. seiner Kosten versteuern (sog. Mindestbemessungsgrundlage).

  

Beispiel:

Der Ravensburger Sportverein SV veranstaltet 2011 ein Vereinsfest und verkauft die Getränke verbilligt an die Mitglieder. An die Lokalbrauerei zahlt der Verein 1.119 € (1.000 € + 119 € Umsatzsteuer). Von den Mitgliedern nimmt der Verein 952 € ein.

Da die Getränkekosten höher als die Einnahmen sind greift nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Mindestbemessungsgrundlage:

Einnahmen i.H. der Kosten

1.000 €

x 19% Umsatzsteuer

190 €

./. Vorsteuer aus Rechnung der Brauerei

./. 190 €

Zahllast

0 €

   

Gemeinnützigkeitsrechtlich darf ein Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden. Handelt es sich allerdings um sog. Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich und angemessen sind - in Baden-Württemberg gilt die 40 € - Grenze, s. Leitfaden Gemeinnützigkeit - sind Zuwendungen zulässig.

Erbringt ein gemeinnütziger Verein im Rahmen eines Zweckbetriebs Leistungen an seine Mitglieder ist lt. der > Verfügung der OFD Karlsruhe vom 25.08.2011 < aus Vereinfachungsgründen die Mindestbemessungsgrundlage erst dann zu ermitteln, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind. Dies ist der Fall, wenn die Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 50% der Aufwendungen betragen.

  

Beispiel:

Der oberschwäbische Narrenverein NV verkauft Häser (Narrenbekleidung) für 1.070 € an seine Mitglieder. Die Häser wurden nach den strengen Vorgaben des Narrenvereins gefertigt und dürfen nur zu den vom Verein vorgegebenen Anlässen getragen werden. Der Verein kaufte die Häser für 1.200 € ein.

Da der Häsverkauf dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, und die Entgelte der Mitglieder mehr als 50% der Einkaufskosten betragen, muss die Mindestbemessungsgrundlage nicht angesetzt werden.

   

 

III. Veräußerung von Gegenständen

Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden (R 22 Abs. 1 Sätze 10 und 11 UStR). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren.

Auszug aus R 22 Abs. 1 S. 10 und 11 UStR

Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereich bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B. anzusehen:

  1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier,

  2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung,

  3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.

Beispiel

Der Sportverein verkauft ein Sportgerät, das er bisher ausschließlich im ideellen Jugendbereich einsetzte. Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

 

 

IV. Vereinszeitung / Vereinsheft

a) Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung an Mitglieder

Die kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags auf die Vereinszeitung mit den Vereinsnachrichten entfällt (R 4 Abs. 6 Satz 1 Umsatzsteuerrichtlinien). Nach R 4 Abs. 6 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien liegen steuerbare Sonderleistungen jedoch vor, wenn es sich um Zeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste.

b) Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Vereinsheftes

Nach einem Urteil des > Finanzgerichts München vom 21.04.2010 AZ 3 K 2780/07 < kann ein Sportverein die Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines Vereinsheftes vollständig zum Abzug bringen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der unternehmerischen Tätigkeit der Werbeeinnahmen mit den Herstellungskosten des Vereinsheftes vorliegt. Erwirtschaftet der Verein mit der Anzeigenwerbung ein Überschuss, sind die Vorsteuern in vollem Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig.

 

 

V. Mitgliedsbeiträge und Sonderleistungsentgelte

Satzungsmäßige Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, können aber (teilweise) steuerbare Leistungsentgelte darstellen (Abschnitt 1.4 und 2.10 Abs. 1 UStAE, sowie Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2009, 8 K 1174/08). Auf Antrag des Vereins können solche Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge allerdings - ausgenommen steuerbefreite Förder- und Spendensammelvereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) - vollumfänglich als pauschalierte Sonderleistungsentgelte behandelt werden (EuGH-Urteil vom 21.03.2002, C-174/00). Dieses einheitlich für den Gesamtverein auszuübende Antragsrecht gilt sowohl für gemeinnützige als auch für nicht gemeinnützige Vereine (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.06.2010, 15 K 1571/07).

Mit Urteil vom 21.03.2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins ein Leistungsaustausch gegeben ist, und die Mitgliedsbeiträge grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, es sei denn die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie kommt zum Tragen. Danach sind Mitgliedsbeiträge unter der Voraussetzung steuerfrei, soweit die den Mitgliedsbeiträgen gegenüberstehenden Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.

Hinweis: Im Umsatzsteuerrecht hat ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere Bedeutung als ein "steuerfreier".

Befürchtungen, dass das EuGH-Urteil zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht führen könnte, trat das Bundesfinanzministerium am 15.04.2005 in einer Pressemitteilung entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben. Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei."

Den vollständigen Wortlaut der Pressemitteilung und die Problematik der EuGH-Entscheidung entnehmen Sie > hier <.

Einnahmen im nichtunternehmerischen (ideellen) Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden und i.d.R. Zuschüsse) unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bezieht der Verein Wirtschaftsgüter oder Leistungen für den ideellen Bereich, bekommt er die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurück. Dagegen sind Einnahmen aus Sonderleistungsentgelten im unternehmerischen Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig; zuzuordnende Eingangsleistungen berechtigen, falls kein Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen besteht, zum Vorsteuerabzug. Betreffen Eingangsleistungen den nichtunternehmerischen und den unternehmerischen Vereinsbereich, kann das Finanzamt auf Antrag des Vereins eine vereinfachte Vorsteueraufteilung nach dem Einnahmenverhältnis des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs zulassen (Abschnitt 2.10 Abs. 6 bis 8 UStAE).

Erhebt der Verein von seinen Mitgliedern keine Sonderleistungsentgelte für die Nutzung seiner Vereinseinrichtungen (z.B. Sportstätten), fällt die durch den Mitgliedsbeitrag abgegoltene Nutzung in den nichtunternehmerischen Bereich. Gleiches gilt für neben dem Mitgliedsbeitrag erhobene Abteilungsbeiträge, die dem Mitglied keine Einzelnutzungsrechte einräumen. Eine Zuordnung der Vereinseinrichtung zum unternehmerischen Bereich ist nur dann anzuerkennen, wenn der Verein eine Behandlung der gesamten Mitgliedsbeiträge als pauschalierte Sonderleistungsentgelte ausdrücklich beantragt oder durchführt.

Werden Vereinseinrichtungen (z.B. Fußballstadion, Halle für Handball, Eishockey usw.) auch zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen aus Eintrittsgeldern verwendet, sind der unternehmerischen Nutzung - neben den Zeiten des Ligaspielbetriebs gegen Eintrittsgeld - auch die Trainingszeiten der am Ligaspielbetrieb teilnehmenden Mannschaft und Reservemannschaft zuzuordnen. Die Nutzung durch Jugendabteilungen ist grundsätzlich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Eine A-Jugend eines Fußballvereins wird dann unternehmerisch tätig, wenn die Mannschaft nachhaltig Einnahmen aus dem Spielbetrieb auf Verbandsebene erzielt. Bei Einnahmen von Jugendmannschaften handelt es sich regelmäßig um freiwillige Zahlungen (sog. Eintrittsspenden).

Eingangsleistungen in Zusammenhang mit der Herstellung und Nutzung von Vereinsreinrichtungen (z.B. Sportstätten) sind vollumfänglich Unternehmensvermögen, wenn der Verein die Mitgliedsbeiträge für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs als pauschaliertes Leistungsentgelt behandelt. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind insoweit zu kürzen, als die Vereinseinrichtungen auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden (z.B. steuerfreie Vermietung).

Behandelt der Verein die Mitgliedsbeiträge erst in einer berichtigten Umsatzteuererklärung als pauschalierte  Sonderleistungsentgelte, bekommt er die bisher nicht geltend gemachten Vorsteuern nur dann vom Finanzamt zurück, wenn hinsichtlich der Vereinseinrichtung bereits für den Besteuerungszeitraum des Bezugs der Eingangsleistungen eine Zuordnungsentscheidung des Vereins zum Unternehmensvermögen vorliegt (Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE).

Beispiel:

Der Sportverein SV errichtete im Kalenderjahr 2009 eine neue Sportstätte und machte hieraus in der Umsatzsteuererklärung 2009, die er im Mai 2010 beim Finanzamt einreichte, Vorsteuern i.H.v. 30% geltend. Angaben über die Zuordnung der Sportstätte traf der Sportverein nicht. Im April 2011 gab der Sportverein eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2009 ab. In dieser unterwarf er die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer und machte aus der Sportstätte 100% Vorsteuern sowie weitere Vorsteuern aus Vereinsausgaben geltend.

Da der Verein keinen Nachweis erbringen kann, dass er bereits im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen getroffen hat, kann er für das Kalenderjahr 2009 keine weiteren Vorsteuern geltend machen. Das Finanzamt erkennt die Einlage der restlichen 70% der Sportstätte in das Unternehmensvermögen erst im April 2011 an, so dass der Verein nur die ab April 2011 anfallenden Vorsteuern aus den laufenden Kosten der Sportstätte (z.B. Erhaltungsaufwendungen) zu 100% geltend machen kann. Die Einlage führt nicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

 

VI. Besteuerung der Sportvereine

a) Sportliche Veranstaltungen

Steuerpflichtige Zweckbetriebsumsätze in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Als Bemessungsgrundlage sind die Zahlungen der Mitglieder anzusetzen. Bei nicht kostendeckenden Sonderleistungen an die Mitglieder im Rahmen eines Zweckbetriebs sind die Umsätze nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i.V.m Abs. 4 UStG zu bemessen.

Steuerfreie Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i.S. des § 4 Nr. 22b UStG liegen vor, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen als Teil einer Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die Sportausübung ermöglicht. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z.B. Tennisplatz, Kegelbahn) und von Sportgeräten (z.B. Flugzeug) oder Leistungen im Trainings- und Übungsbereich fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen, Freizeiten usw. kann auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a oder Nr. 25 UStG in Betracht kommen.

Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem BFH-Urteil vom 09.08.2007, V R 27/04 Folgendes:

Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze (§ 65 AO, ermäßigter Steuersatz).

Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht / Flugschule) sind steuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühren nach Flugminuten abgerechnet werden.

Die Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder Rallyes) sind steuerfrei nach § 4 Nr. 22b UStG.

 

b. Vermietung von Sportanlagen

Mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten dem Sportverein ein höherer Vorsteuerabzug zusteht, er aber die bisher steuerfreie Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig behandeln muss. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema am 15.10.2001 und 17.04.2003 BMF-Schreiben herausgebracht > zu den BMF-Schreiben <, die OFD Frankfurt am 24.06.2004 eine Verfügung > zur Verfügung S 7168 A - 42 - St I 2.30 <.

Vom Grundsatz her gilt Folgendes:

Bei der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z.B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt. Die Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist dem Zweckbetrieb zuzuordnen, die Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wegen der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen die gesamten Mieteinnahmen der Umsatzsteuerpflicht, wobei das Mietentgelt im Zweckbetrieb mit 7%, das Mietentgelt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% (bis 31.12.2006: 16%) zu versteuern ist (s. AEAO zu § 67a Nr. 11 - 13).

Beispiel

Der Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden den Tennisplatz samt Tennisschläger. 

Da die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im Zweckbetrieb zu erfassen.

 

Vermietet ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter zu dessen eigener sportlichen Betätigung, sind die Mieteinnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu erfassen. 

Überlässt ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Näheres ist dem > BMF-Schreiben vom 17.04.2003 unter IV. < zu entnehmen.

 

Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der Bootsliegeplatz an ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu erfassen. Dagegen sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006:16%) zuzuordnen, wenn der Segelverein den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet. Informationen hierzu sind auch in der > Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168 - 58 - StO 354/S 7168 - 105 - StH 532, den Umsatzsteuerrichtlinien (R 77) und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.3.2005, Rs C-428/02 < zu finden.

 

Links

 

  •  

Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine
- Verfügung der OFD Münster 19.11.2004 -

  •  

Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen
- Verfügung BayLfSt vom 19.06.2007 - S 7240 - 3 St 34 M -
- USt-Kartei OFD Karlsruhe S 7420 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG -

  •  

Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz
(Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs eines Vereins für den Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und § 15 UStG)
- Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) -

 

 

 

c) Jugendarbeit von Sportvereinen

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit > Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) < die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen. Ein entsprechendes Urteil fällte auch das > Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 11.09.2007, AZ II 2238/2004) < und das > Finanzgericht München vom 21.04.2010, AZ 3 K 2780/07 <.

 

d) Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht

Als "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" können sich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine bei entsprechender Interessenlage auf die umfassende Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen (BFH-Urteile vom 11.10.2007, V R 69/06 und vom 03.04.2008, V R 74/07). Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf alle Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt, die Sport und Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte Abteilungen oder Sportarten ist nicht anzuerkennen.

Die Überlassung einer Sportstätte (z.B. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sport steuerfrei, wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist, und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen (Mannschaften, Mitgliedern) zu Gute kommt (EuGH-Urteil vom 16.10.2008, C-253/07).

 

 

VII. Musikvereine und Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG

Umsätze eines Musikvereins sind nach § 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei, wenn der Verein die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt, wie Orchester des Bundes, der Länder oder der Gemeinden. Ob dies der Fall ist, prüfen in Baden-Württemberg die in der Umsatzsteuerkartei der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart zu § 4 Nr. 20, 21 UStG S 7177 Karte 1 genannten Landesbehörden. Die erteilte Bescheinigung gilt auf 4 Jahre. Wird die Bescheinigung vom Verein nicht beantragt, kann auch das Finanzamt diesen Antrag stellen können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10.05 - bestätigt > zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts <.
Die Bescheinigung hat zur Folge, dass der Verein z.B. seine Auftrittsgagen oder Eintrittsgelder für die eigenen Konzerte nicht mehr der Umsatzsteuer unterwerfen muss, er aber im Gegenzug die Vorsteuern (z.B. aus den Anschaffungskosten für Musikinstrumente, Uniformen), die jetzt im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen, nicht mehr geltend machen kann.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zur Frage, ob eine Bescheinigung rückwirkend erteilt werden kann, die Auffassung vertreten, dass in Anlehnung an die Festsetzungsfrist des § 169 Abgabenordnung (AO) eine Frist von 4 Jahren vertretbar sei.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie > hier <.

 

 

VIII. Busausfahrten / Die Besteuerung der Reiseleistungen nach § 25 UStG

 

Bestellt ein Verein bei einem Busunternehmer für eine Ausfahrt einen Bus und verlangt er von den Fahrgästen ein Entgelt, erbringt der Verein Reiseleistungen, die nach § 25 UStG i.H. des Gewinns (sog. Gewinnmarge) zu besteuern sind, wobei die Umsatzsteuer nach § 25 Abs. 3 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage gehört. Ergibt sich ein Verlust unterbleibt die Besteuerung. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den Reiseleistungen anfallen, kann der Verein nicht geltend machen.

 

Beispiel 1

Der oberschwäbische Narrenverein NV bestellt 2009 beim Busunternehmer Maier für den großen Narrensprung am Fasnetsmontag in Ravensburg einen Bus für brutto 2.850 €. Von den mitfahrenden Mitgliedern kassiert der Verein 4.000 €. 
 

M.E. muss der Verein lediglich einen Umsatz i.H.v. 1.000 € versteuern. Wegen der Zweckbetriebszuordnung unterliegt der Umsatz dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

 

Reisepreis, den die Mitglieder an den Verein zahlen

4.000 €

./. in Rechnung gestellte Kosten des Busunternehmers

./. 2.810 €

Marge

1.190 €

./. darin enthaltene Umsatzsteuer 19/119 = Steuersatz 19%

./. 190 €

Bemessungsgrundlage 1.000 €
x 7% Umsatzsteuer, da Zweckbetrieb 70 €

 

 

Beispiel 2

Wie Beispiel 1, der Busunternehmer verlangt 4.000 €, die Mitglieder zahlen lediglich 3.000 €. 

 

Reisepreis, den die Mitglieder an den Verein zahlen

3.000 €

./. in Rechnung gestellte Kosten des Busunternehmers

./. 4.000 €

negative Marge

./. 1.000 €

Bemessungsgrundlage

0 €

 

Bei Überprüfung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG gelten seit 1.1.2010 neue Bestimmungen. Bis 31.12.2009 war als Umsatz i.S. des § 19 UStG die Marge anzusetzen, seit 1.1.2010 sind es die vereinnahmten Entgelte der Reiseleistungen. 

 

Beispiel 3

Der Sportverein SV erzielt mit seiner Vereinsgaststätte Umsätze i.H.v. 15.000 €. Vorsteuern aus der Vereinsgaststätte fallen i.H.v. 2.000 € an. Für einen Vereinsausflug zahlen die Mitglieder dem Verein 4.000 €. Der Busunternehmer verlangt 2.361,35 € + 448,65 € Umsatzsteuer = 2.810 €..

 

Überprüfung der Kleinunternehmergrenze (17.500 €) nach § 19 Abs. 1 UStG

 

Rechtslage bis 31.12.2009:

 
Umsätze Vereinsgaststätte

15.000 €

Marge Busausflug (4.000 € ./. 2.810 €)

1.190 €

Summe Umsätze i.S. des § 19 Abs. 1 UStG

16.190 €

 

Da die Einnahmen unter 17.500 € liegen ist der Verein Kleinunternehmer und muss seine Umsätze nicht versteuern.

 

Rechtslage ab 1.1.2010

 
Umsätze Vereinsgaststätte

15.000 €

Einnahmen Busausflug 

4.000 €

Summe Umsätze i.S. des § 19 Abs. 1 UStG

19.000 €

 

Die Kleinunternehmergrenze ist überschritten. Der Verein muss die Einnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen:

 
Reisepreis, den die Mitglieder an den Verein zahlen

4.000 €

./. in Rechnung gestellte Kosten des Busunternehmers

./. 2.810 €

Marge

1.190 €

./. darin enthaltene Umsatzsteuer 19/119 = Steuersatz 19%

./. 190 €

Bemessungsgrundlage Reiseleistungen 1.000 €
Umsätze Vereinsgaststätte 15.000 €
der Umsatzsteuer zu unterwerfen 16.000 €
x 19% 3.040 €
./. Vorsteuern, soweit sie auf die Vereinsgaststätte entfallen; die Vorsteuern i.H.v. 448,65 €, die der Busunternehmer dem Verein in Rechnung stellte, kann der Verein nicht geltend machen ./. 2.000 €
Umsatzsteuerzahllast 1.040 €

 

 

Die Margenbesteuerung bei gemeinnützigen Einrichtungen ist auch Thema einer > Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 22.01.2008 - S 7419 - 1000 - St 435 - Seminare, Fachtagungen und mehrtätige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung <

 

IX. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung

Ob der Verein bei Überschreiten der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat, richtet sich nach der festgesetzten Umsatzsteuer des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 UStG):

ab 2009

bis 31.12.2008

Jahreserklärung /
Voranmeldung

        

Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht nicht mehr als 1.000 € aus:

Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht nicht mehr als 512 € aus:

Umsatzsteuer-
Jahreserklärung

        

Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht mehr als 1.000 € aber nicht mehr als 7.500 € aus:

Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr macht mehr als 512 € aber nicht mehr als 6.136 € aus:

vierteljährliche Umsatzsteuer-
Voranmeldungen

        

Umsatzsteuer macht für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € aus:

Umsatzsteuer macht für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 € aus:

monatliche
Umsatzsteuer-
Voranmeldungen

Ausnahme: neu gegründete Vereine müssen aufgrund des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes seit 1.1.2002 im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dasselbe gilt für Vereine, die erst nach der Gründung unternehmerisch tätig werden.

Auszug aus § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG:

"Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat."

Auszug aus § 18 Abs. 2a UStG:

Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 € (bis 31.12.2008: 6.136 €) ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.

 

Für nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume muss der Verein seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nur in Ausnahmefällen ist Papierform oder Fax noch zulässig > s. BMF-Schreiben zur elektronischen Datenübermittlung <.

 

X. Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist

Der Verein ist seit 1.07.2002 verpflichtet in seinen Rechnungen die Steuernummer anzugeben § 14 Abs. 1 a UStG bzw. ab 1.1.2004  § 14 Abs. 4 UStG. Bisher war die Angabe der Steuernummer nicht Voraussetzung dafür, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Außerdem mussten Kleinunternehmer, oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze abrechneten oder Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis 100 €) ausstellten, keine Steuernummer auf der Rechnung angeben s. BMF-Schreiben vom 28.06.2002, BStBl 2002 I S. 660. Nach dem BMF-Schreiben vom 19.12.2003 IV B 7 - S 7300 - 75/03 ist die Angabe der Steuernummer spätestens zum 1.01.2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Künftig müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze abrechnen nach dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl. 2004 I S. 258 ihre Steuernummer auf den Ausgangsrechnungen angeben. Die Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen dient der leichteren Identifizierung des leistenden Unternehmers und hilft den Finanzämtern bei der Überprüfung, ob der leistende Unternehmer die Einnahmen versteuert. Das vorgenannte BMF-Schreiben erläutert ausführlich unter der Tz. 3 die Pflichtangaben in einer Rechnung. Ansonsten sind die Anforderungen an eine Rechnung im § 14 Abs. 4 UStG geregelt.

Statt der Steuernummer kann der Verein nach dem Steueränderungsgesetz 2003 ab 1.1.2004 auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (erhält der Verein vom Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis -, wenn er in Leistungsbeziehungen zu einem Land, das der Europäischen Gemeinschaft angehört, tritt) angeben § 14 Abs. 4 UStG

Künftig muss der Verein jede Ausgangsrechnung mit einer fortlaufenden, einmaligen Rechnungsnummer versehen (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG ), mehr dazu im BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl. 2004 I S. 258 unter der Randziffer > 3.3 < .

Nach § 14 b UStG muss der Verein sämtliche Eingangs- wie Ausgangsrechnungen 10 Jahre aufbewahren. Dasselbe gilt für Belege, Kassenbücher, Inventare, Konten, Vermögensaufstellungen und Jahresabschlüsse. Für sonstige Unterlagen, z.B. Protokolle, Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungsfrist von grundsätzlich mindestens 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist.

 

 

 

XI. Steuerabzug für Bauleistungen

 

Zum 1.1.2002 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die §§ 48 - 48d (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe) ergänzt. Führt der Verein ab diesem Zeitpunkt Baumaßnahmen im unternehmerischen Bereich durch, darf der Verein aufgrund dieser Neuregelung einem Bauhandwerker für seine Leistungen nicht mehr den vollen Rechnungsbetrag ausbezahlen, sondern muss 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) einbehalten und an das Finanzamt des Bauhandwerkers abführen, es sei denn 

  • der Handwerker legt dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vor, die der Handwerker zuvor von seinem zuständigen Finanzamt ausgestellt bekommen hat, oder 

  • der Verein ist nichtunternehmerisch tätig, oder 

  • der Rechnungsbetrag überschreitet nicht die Bagatellgrenze von 5.000 € bzw. 15.000 €. 

Nähere Ausführungen zu diesem Thema auf der Seite: > Steuerabzug für Bauleistungen <

 

 

 

XII. Links zu umsatzsteuerlichen Themen