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I.
Anforderungen an eine Spende
Die
einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob
eine Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von
folgenden Voraussetzungen ab:
Mit
der Spende darf der Verein keine
Gegenleistung erbringen.
Wirkt der Verein aktiv an Werbemaßnahmen eines Sponsors mit, liegt
keine Spende vor. Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu versteuern. Erhält ein Verein z.B. Trikots
mit dem Firmenlogo eines Unternehmers, handelt es sich um keine
Spende, da der Verein für den Unternehmer Werbung betreibt. Der
Verein hat in diesem Fall Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und zwar i.H. des Materialwerts der Trikots zu
erklären.
Eine Besonderheit liegt vor, wenn ein Verein an Werbemaßnahmen
nicht aktiv mitwirkt, sondern einem Sponsor lediglich gestattet,
dass dieser auf seine Leistungen an den Verein hinweisen und dafür
den Vereinsnamen für seine Werbezwecke oder zur Imagepflege nutzen
darf. Derartige Duldungsleistungen müssten beim Verein
konsequenterweise dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet
werden. Die Finanzverwaltung hat hier eine Billigkeitsregelung
geschaffen und behandelt die Duldungsleistungen ertragsteuerlich (Körperschaft-/Gewerbesteuer) und umsatzsteuerlich unterschiedlich.
Ertragsteuerlich sind die Duldungsleistungen weder dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, noch dem Bereich der
Vermögensverwaltung zuzuordnen. (s. Verfügung
der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S 2741 A - 86 - St II 12
und AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 9).
Umsatzsteuerlich unterliegen die Duldungsleistungen der
Steuerpflicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% (s. Verfügung
der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001, S 7100/17).
Weist der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung
durch einen Sponsor lediglich hin, und erfolgt dieser Hinweis unter
Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors ohne
besondere Hervorhebung, gelten dieselben Bestimmungen wie bei den
Duldungsleistungen.
Keine Spende liegt vor, wenn der Verein von einem Unternehmer für
eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden
Unternehmen eingelöst werden kann. Wegen der Werbewirkung darf der
Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl.
kann der Unternehmer den Geschenkgutschein als Betriebsausgabe
abziehen.
Die
Spende muss in den
gemeinnützigen Bereich
des Vereins fließen. Spenden für den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (z.B. eine Brauerei spendet Bier für ein
Vereinsfest) sind beim Spender steuerlich nicht abzugsfähig. Der
Verein darf für diese Spenden keine Zuwendungsbestätigung
ausstellen. Entsprechendes gilt auch bei Spenden, die in den
Bereich der Vermögensverwaltung fließen, es sei denn der Spender
bestimmt ausdrücklich, dass die Spenden zur Aufstockung des
Vermögens dienen sollen.
Bei Weihnachts-, Wohltätigkeits- und Pfennigbasaren ist folgendes
zu beachten: Erhält ein Verein im Zusammenhang mit derartigen
Veranstaltungen Sachen oder Geld gespendet, darf der Verein
hierüber keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
erteilen, da die Spende nicht unmittelbar in den gemeinnützigen
Bereich fließt, sondern zunächst in den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Anders verhält es sich, wenn dem Verein
die Sachen zu einem angemessenen Preis verkauft werden, und der
Verkäufer das Geld anschließend an den Verein spendet.
Nach
einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6
K 777/01 kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden,
wenn im Zeitpunkt der Zahlung eine > vorläufige
Bescheinigung < oder ein > Freistellungsbescheid
< vorliegt. Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt
die vorläufige Bescheinigung oder den endgültigen
Freistellungsbescheid erteilt hat, sind nicht abziehbar. Die
vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid entfaltet
keine Rückwirkung.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim
Bundesfinanzhof: I R 20/05 >
zum Urteil des Niedersächsischen
Finanzgerichts <.
Spenden
an Organisationen im EU-Ausland und Hein Persche
Nach
dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794) erfordern
Spendenzwecke, die ab 1.1.2009 von Vereinen im Ausland verwirklicht werden,
einen sog. strukturellen Inlandsbezug. Werden mit Spenden steuerbegünstigte Zwecke im Ausland
verwirklicht,
sind diese Spenden lt. § 51 Abs. 2 AO nur noch
begünstigt, wenn entweder
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natürliche Personen mit
Wohnsitz im Inland gefördert werden oder |
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die
Tätigkeit neben der
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
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Die
Beschränkung der Gemeinnützigkeit auf solche Zwecke, die einen inländischen
Bezug aufweisen, rechtfertigt der Gesetzgeber mit dem besonderen Interesse,
das der Staat an Gemeinwohlaufgaben hat, die er ansonsten selbst erfüllen
oder für die er Mittel aufwenden müsste (BT-Drs. 16/10189 S. 60). Bei in
Deutschland ansässigen Vereinen gilt eine Indizwirkung, in dem der
strukturelle Inlandsbezug bereits dadurch als erfüllt anzusehen ist, dass die
Vereine sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an
der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im
Ausland beteiligen (BT-Drs. 16/11108 S. 55 ff.). Die erhöhten
Nachweispflichten des Vereins bei Zweckerfüllung im Ausland bleiben hiervon
unberührt (§ 90 Abs. 2 AO).
Beispiel:
Das
DRK hilft Erdbebenopfern in Haiti.
Derzeit
noch nicht geklärt ist die Frage, wie der strukturelle Inlandsbezug bei
Spenden an eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige Einrichtung, die keine
Personen im Inland fördert, auszulegen ist.
Mit
dem EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz vom 08.04.2010 (BGBl I S. 386) wurde der
Anwendungsbereich des § 10b EStG
erweitert. Nunmehr können auch Spenden zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO auch
dann geltend gemacht werden, wenn sie an eine im EU-/EWR-Staat ansässige
Einrichtung geleistet werden und diese Einrichtung nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte
erzielen würde (§ 10b Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 EStG). Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung nach ihrer Satzung
und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach
Maßgabe der §§ 51 bis 68 AO dient.
Weitere Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der andere Staat
aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und
Unterstützung bei der Beitreibung leistet (§
10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG). Nach §
52 Abs. 24e EStG gilt die europarechtliche Ausweitung des Spendenabzugs in
allen noch nicht bestandskräftigen Fällen. Daneben wurde der bisher
lediglich in § 51 Abs. 2 AO verankerte
strukturelle Inlandsbezug ab 1.1.2010 auch auf Zuwendungen an juristische
Personen des öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden usw.) ausgedehnt (§
10b Abs. 1 Satz 6 EStG).
Nachdem
der Deutsche Hein Persche in seiner Einkommensteuererklärung 2003 eine
Sachspende i.H.v. 18.180 € an ein portugiesisches Senioren- mit
angegliedertem Kinderheim geltend machte und das Finanzamt den Spendenabzug
versagte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit > Urteil vom 27.01.2009 in der
Rechtssache C-318/07 "Persche" <, dass Spenden an eine Organisation, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, zum
Spendenabzug berechtigen können. Ansonsten würde lt. EuGH ein Verstoß gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen. Dem inländischen Steuerpflichtigen
muss zumindest die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt werden, dass die
ausländische Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, die das nationale
Recht des Spenders für den Spendenabzug vorschreibt.
Das
Bundesfinanzministerium hat mit > BMF-Schreiben
vom 06.04.2010, BStBl. I S. 386 < erste Anweisungen zur
Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung bekanntgegeben und entschieden, dass die
Entscheidung des EuGH bis zu
einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch nicht
bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Die Modalitäten der
Nachweiserbringung für die Berechtigung zum Spendenabzug sollen in
einem weiteren BMF-Schreiben geregelt werden. Vorab ist Folgendes zu
beachten:
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Das EuGH-Urteil betrifft ausschließlich Spenden, die
in einem anderen Staat der EU oder des EWR geleistet werden und ist
demgemäß nur insoweit anzuwenden. Für Spenden an gemeinnützige
Organisationen in Drittstaaten (z.B. Schweiz und USA) ist nach wie vor
kein Spendenabzug möglich. |
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Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der
andere Staat zwischenstaatliche Amtshilfe im Bereich der
Steuerfestsetzung und Unterstützung bei der zwischenstaatlichen
Beitreibung von Steuerforderungen leistet. |
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Aus dem EuGH-Urteil lässt sich entnehmen, dass das
deutsche Finanzamt vom Steuerpflichtigen die Nachweise (z.B. Satzung,
Jahresabschluss, Tätigkeitsberichte der ausländischen Einrichtung,
ggf. jeweils mit deutscher Übersetzung (§
87 AO)) verlangen kann, die für die Beurteilung der Frage notwendig
sind, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Spende erfüllt
sind. |
II.
Anforderung an eine Zuwendungsbestätigung
(Spendenbescheinigung)
Hinsichtlich
des Spendenrechts sind zum 1.1.2000 wesentliche Neuerungen eingetreten.
So ist jeder gemeinnützige Verein ab dem 1.1.2000 selber berechtigt,
Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbescheinigungen genannt) zu erteilen.
Die Zuwendungsbestätigungen müssen entsprechend einem amtlich
vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden. Die vom 1.1.2000 -
30.06.2008 geltenden Muster sind im
Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 ff. abgedruckt. Bereits ab 1.1.2007
können die neuen Vordrucke bzw. spätestens ab 1.1.2009 müssen die
Vordrucke entsprechend dem > BMF-Schreiben
vom 31.03.2008 < verwendet werden. Die Vorlagen können auch beim Finanzamt
angefordert werden. Einige
Finanzministerien bieten auf ihren Internetseiten
Vordruckmuster zum Ausfüllen an. Eine Übersicht finden Sie > hier
<.
Die
Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung ergeben sich aus den BMF-Schreiben
vom 18.11.1999 (BStBl. 1999 I S. 979), vom 02.06.2000 (BStBl 2000 I S. 592
ff.) und vom 10.04.2003, (BStBl. 2003 I S. 286):
-
Die
Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht
überschreiten.
-
Der
Verein muss nur die Angaben aus den amtlich vorgeschriebenen
Vordrucken übernehmen, die auf ihn zutreffen. Zwar
dürfen die Spendenbescheinigungen auf einem eigens
gestaltetem Briefpapier mit Vereinslogo ausgedruckt werden. Der
vollständige Wortlaut der Spendenmuster ohne Änderung der
Textpassagen muss aber in die Spendenbescheinigungen übernommen
werden..
-
Auf
der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den
Spender noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden (s.
BStBl. 2000 Teil I S. 592). Entsprechende Texte sind jedoch auf
der Rückseite zulässig.
-
Der Verein muss auf den bis 31.12.2006 gültigen
Spendenbescheinigungen die Verzeichnisnummer angeben, unter der er
als gemeinnützig anerkannt ist (s.
S.
2 des Freistellungsbescheides - Abschnitte
A/B der Anlage 1 zu § 48 EStDV).
Der neue ab 1.1.2007 gültige Spendenvordruck, der spätestens ab
1.1.2009 zu verwenden ist, sieht die Angabe der Verzeichnisnummer
nicht mehr vor.
-
Die
Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung
sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
-
Ein
Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Für
das Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungspflicht
von mindestens 6 Jahren, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des
Jahres beginnt, in welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt
worden ist.
-
Erhält
der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der
Verein nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung
ausstellen, sondern kann eine Sammelbestätigung erteilen. Die
Vorgaben, wie die Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im BMF-Schreiben
vom 02.06.2000, BStBl. 2000 I S. 592 Textziffer 6 geregelt.
-
Die
Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur
Unterschrift berechtigt ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder
kann bestimmt werden. Bei Ausstellung
von Spendenbescheinigungen durch Elternbeiräte s. > Einkommensteuer-Kartei
des Bayerisches Landesamtes für Steuern § 10b Karte 3.1 <.
Eine Zuwendungsbestätigung darf auch
maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer
zeichnungsberechtigten Person erstellt werden.
Bisher durfte der Verein eine maschinell
erstellte Spendenbescheinigung ohne eigenhändige
Unterschrift nur ausstellen, wenn der Verein bei seinem Finanzamt
dieses Verfahren beantragte, und das Finanzamt die Genehmigung
erteilte (R 111 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). R 10 b
Abs. 4 EStR 2005 regelt dieses Verfahren neu. Künftig muss der
Verein das Verfahren lediglich gegenüber dem Finanzamt anzeigen und
bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und
eingehalten werden:
-
Die
Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck.
-
Die
Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige
an das Finanzamt.
-
Eine
rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als
Faksimile eingeblendet oder es wird bei Druckvorgang eine solche
Unterschrift in eingescannter Form verwendet.
-
Das
Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.
-
Das
Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen
der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die
Summen können abgestimmt werden, und
-
Aufbau
und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten
maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb
angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine
Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.
Die
Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.
| |
Stellt
ein Verein in einem Supermärkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf"
auf, die
einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die
Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1
EStG, da
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die
Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins überwiesen
bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine Möglichkeit, den vom
Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren. Somit kann nicht
sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle gespendeten Beträge
beim Verein ankommen. |
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der
Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer
Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon muss die
Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für maschinell erstellte
Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt insbesondere eine
rechtsverbindliche Unterschrift. |
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-
Bei
Sachzuwendungen und bei Aufwandsverzicht müssen sich aus den
Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger
bestätigten Wert ergeben.
-
Der
Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung
vermerkt sein.
-
Handelt
es sich bei der Zuwendung lediglich um einen Mitgliedsbeitrag, ist
auf der Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen
Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der
Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich bei der
Zuwendung um eine Spende, ist bei der Art der Zuwendung
"Geldzuwendung" anzugeben und zusätzlich am Ende der
Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich "nicht um
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder
Aufnahmegebühren" handelt. Besteht die Zuwendung aus einem
Mitgliedsbeitrag und einer Spende, handelt es sich steuerlich um 2
Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer
Sammelbestätigung zu bescheinigen sind (BMF-Schreiben
vom 03.06.2000, BStBl 2000 I S. 592 ff., RdNr. 7).
-
Für
Spenden bis 200 € (100
€ bis 31.12.2006) an einen gemeinnützigen
Verein ist ein
vereinfachter
Spendennachweis
zulässig, wobei der Spender seine Spende wie folgt nachzuweisen
hat:
-
durch
einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der
Bank
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers
und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich
sein. Abgestempelte Durchschriften eines Überweisungsbelegs
werden vom Finanzamt nicht mehr als
Buchungsbestätigung anerkannt > s.
Einkommensteuer-Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion
Stuttgart im November 2002 <. Der Spender hat den
Nachweis durch einen Kontoauszug erbringen. In den Fällen, in
denen der Spender kein Konto bei der betreffenden Bank
unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank
mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt".
-
zusätzlich
durch einen vom Verein erstellten Beleg,
auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die
Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob
es sich um eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten
Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind.
Für Lastschrifteinzug gilt:
Rechtslage bis 31.12.2006
Wird die Spende
durch Lastschrifteinzug gezahlt, muss die Buchungsbestätigung
der Bank die geforderten Angaben über den steuerbegünstigten
Zweck und die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Rechtslage ab 1.1.2007
Die einfache Buchungsbestätigung in
Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl.
§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV; s. Anhang zu §
10b EStG) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als
Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher
erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben
zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers)
sind nicht mehr erforderlich.
Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in ihrer Verfügung
vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II 2.06 - bei Spenden bis
100 Euro (ab 1.1.2007: 200 €), die der Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin,
dass sich, wie bei einer Buchungsbestätigung der Bank, aus dem
PC-Ausdruck
ergeben
müssen. Zusätzlich muss der Verein dem Spender einen Beleg mit
folgenden Angaben ausstellen:
-
gemeinnütziger
Zweck, für den die Spende verwendet wird,
-
Bestätigung,
dass der Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt ist
und
-
Vermerk,
ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag
handelt.
Stiftungen
haben beim Ausstellen ihrer Zuwendungsbestätigungen die Ausführungen im BMF-Schreiben
vom 07.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1557 zu beachten.
III.
Spendenarten
-
Geldspenden
Unter
Geldspenden fallen auch die sog. Aufwandsspenden,
z.B. ein Trainer verzichtet nachträglich auf seine
Trainervergütung. In diesem Fall ist als Zuwendungsbestätigung
immer das amtlich vorgeschriebene Muster der
"Geldzuwendung" (nicht "Sachzuwendung")
heranzuziehen.
-
Sachspenden
Außer
Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Bei Sachspenden
stellt sich häufig die Frage, mit welchem Wert die Sachspenden
anzusetzen sind. Dabei ist zwischen den Spenden aus dem
Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu unterscheiden:
Sachspenden
aus dem Privatvermögen
Sachspenden
aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert,
d.h. dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu,
soll der Spender den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen.
Bei einer gebrauchten Sache ist der Wert zu schätzen, wobei
der Anschaffungspreis, die Qualität, das Alter und der
Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf. ist das
Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Ab 1.1.2009 wird für Zuwendungen aus dem Privatvermögen der Ansatz
des gemeinen Werts nach § 10b Abs. 3 Satz 3
EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 auf Fälle begrenzt,
in denen eine Veräußerung des zugewendeten Wirtschaftsguts im
Zeitpunkt der Zuwendung keinen Veräußerungstatbestand erfüllen
würde. In allen anderen Fällen regelt §
10b Abs. 3 Satz 4 EStG n.F., dass die Zuwendung mit den
(fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen
ist. In der Vergangenheit kam es bei der unentgeltlichen
Übertragung von Beteiligungen i.S. des §
17 EStG auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oft zu
ungerechtfertigten Steuervorteilen, da die stillen Reserven nicht
realisiert werden konnten, gleichwohl der Spendenabzug aber in Höhe
des gemeinen Werts möglich war.
Beispiel
1
S
wendet der S-Stiftung am 30.06.2009 folgende Vermögensgegenstände
aus seinem Privatvermögen zu:
-
eine
Beteiligung von 10% an der A-GmbH (Wert 200.000 €,
Anschaffungskosten: 50.000 €; Erwerb im Jahr 2003)
-
ein
Mietwohngrundstück A-Straße (Wert 800.000 €,
Anschaffungskosten 675.000 €, fortgeführte Anschaffungskosten
zum 30.06.2009. 625.000 €; Erwerb im Jahr 2004).
Der
gedachte Fall der Veräußerung der Beteiligung wäre nach §
17 EStG steuerpflichtig. Die Veräußerung des Grundstücks
wäre steuerpflichtig nach § 23 Abs. 1 Nr.
1 EStG. Daher dürfen bei der Bewertung des Sachspende nach §
10b Abs. 3 Satz 4 EStG n.F. nur die (fortgeführten)
Anschaffungskosten angesetzt werden. Es sind folgende Werte auf der
Zuwendungsbestätigung anzugeben:
a.
Beteiligung: 50.000 €
b. Grundstück. 625.000 €
Beispiel 2
Sachverhalt
wie im Beispiel 1 mit der Abwandlung, dass S die
Vermögensgegenstände noch im Jahr 2008 auf die Stiftung übertrug.
Bei
der Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Stiftung im Jahr
2008 dürfen auf der Spendenbescheinigung noch die gemeinen Werte
angegeben werden.
Hinweis: Bei der Übertragung von Beteiligungen, die nach dem
31.12.2008 erworben wurden, ist nur der Ansatz der
Anschaffungskosten möglich, da die Veräußerung der Beteiligung
selbst bei Unterschreiten der 1%-Grenze des §
17 EStG nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
unabhängig von einer zeitlichen Grenze steuerpflichtig ist.
Sachspenden
aus dem Betriebsvermögen
Bei
Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer ein
Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer;
Teilwert = Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert (ggf. zzgl.
Umsatzsteuer) entnimmt. Der Verein muss hierüber Angaben in seiner
Zuwendungsbestätigung machen. Nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 5
Einkommensteuerrichtlinien darf bei Sachzuwendungen aus einem
Betriebsvermögen zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der
Entnahme angefallene Umsatzsteuer als Spende abgezogen werden.
Beachte:
Bei der Sachspende (nicht bei der Geldspende) ist in der
Zuwendungsbestätigung immer anzugeben, ob die Spende aus dem
Privatvermögen oder Betriebsvermögen stammt!
Weitere
Informationen über Sachspenden:
IV.
Aufwandsspenden
Hat
ein Vereinsmitglied einen Vergütungsanspruch, hat das
Vereinsmitglied die Möglichkeit, auf seine Vergütung zu verzichten und
diese an den Verein zu spenden. Während früher die tatsächliche
Auszahlung des Aufwandsersatzes notwendig war, ist eine Auszahlung der
Vergütung und die anschließende Rücküberweisung nicht mehr
erforderlich. Das Vereinsmitglied hat seinen Vergütungsanspruch aber
grundsätzlich zu versteuern.
Beispiel
Ein Trainer hat im Jahr 2007 gegenüber einem gemeinnützigen Sportverein
einen Vergütungsanspruch i.H.v. 2.200 €. Der Trainer verzichtet auf die
Auszahlung des Betrags und erhält dafür eine Spendenbescheinigung. Zwar
hat der Trainer die Vergütung nicht ausbezahlt bekommen, er muss aber die
2.200 € gegenüber dem Finanzamt erklären. Nach Abzug des steuerfreien
Betrags i.H.v. 2.100 € (§ 3 Nr. 26 EStG) hat der Trainer,
sofern seine tatsächlichen Ausgaben nicht höher sind als 2.100 €, noch
100 € zu versteuern.
Aufwandsspenden
werden nach dem BMF-Schreiben vom 7.06.1999, BStBl 1999
Teil I S. 591 unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:
-
Der
Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung
oder einer
schriftlichen
Vereinbarung ergeben und zwar bevor die Tätigkeit
ausgeübt wird. Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht
anerkannt.
-
Der
Anspruch muss ernsthaft
sein, d.h. der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die
Vergütung auszahlen zu können. Das für die Ernsthaftigkeit der
Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des
Vereins, sondern auch nach den vorhandenen unbelasteten
Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die
Möglichkeit der Darlehensaufnahme nachgewiesen werden.
|
Beispiel
Der
Sportverein SV beschäftigte im Jahr 2007 Übungsleiter, die
eine vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten. Diese
Vergütung orientiert sich an dem nach §
3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag i.H.v. 2.100 € (1.848
€ bis 31.12.2006). Die hierfür insgesamt zugesagten
Übungsleitervergütungen betragen 30.000 €. Auf die
Auszahlung dieser Beträge haben die Übungsleiter in der
Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung
ausnahmslos verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des
Vereins stellt sich seit Jahren nahezu unverändert wie folgt
dar:
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Verkehrswert
des in Sachwerten bestehenden Vereinsvermögens |
100.000 € |
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damit im
Zusammenhang stehende Darlehensverbindlichkeiten |
./. 55.000 € |
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Bankguthaben |
5.000 € |
|
Gesamtvermögen
zum 31.12.2007 |
50.000 € |
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Einnahmen
aus Mitgliedsbeiträgen |
5.000 € |
|
(echte)
Barspenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder |
7.500 € |
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Einnahmen
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs |
40.000 € |
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Betriebsausgaben
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs |
./. 27.500 € |
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Einkünfte |
12.500 € |
12.500 € |
|
zur
Verfügung stehende Mittel |
|
25.000 € |
|
|
|
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Variante
A
Diese
Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des
ideellen Bereich, die Kosten des Spielbetriebs, den fest
angestellten Trainer, sowie für Zins- und Schuldendienst
eingesetzt. Die vereinbarten Übungsleitervergütungen i.H.v.
30.000 € können somit aus den frei zur Verfügung stehenden
Mitteln nicht bezahlt werden.
Variante
B
Von
den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 €
werden lediglich 15.000 € benötigt, um die laufenden
Aufwendungen zu bestreiten. Die restlichen 10.000 € könnten
eingesetzt werden, um die geschuldeten
Übungsleitervergütungen von 30.000 € zumindest teilweise
zu erfüllen.
Lösung:
Da
das Gesamtvermögen eines Vereins dessen wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bestimmt, kann eine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit in beiden Fallvarianten bejaht werden. Auf
die Höhe der vorhandenen liquiden Mittel kommt es daher nicht
an. Da sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines
Vereins nicht lediglich nach den erzielten Einnahmen bestimmt,
genügt auch die Beleihungsfähigkeit des vorhandenen
Sachvermögens, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
eines Vereins zu bejahen. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Verein
eine Bankbürgschaft über die Höhe der
Übungsleitervergütungen vorlegen kann. In diesem Fall sind
die Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert.
Da
es sich bei der Spende der Übungsleitervergütungen um eine
Geldspende handelt, erhöhen sich zwar rechnerisch betrachtet
die Einnahmen des Vereins. Tatsächlich hat dies aber keine
Auswirkung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Vereins. Dem Verein ist tatsächlich kein Geld bzw. Vermögen
zugegangen, das er zur Erfüllung von Ansprüchen einsetzen
kann. Lediglich bereits in der Vergangenheit bestehende
Ansprüche sind dadurch untergegangen, so dass zur Abdeckung
dieser Ansprüche gebundenes Vermögen wieder für andere
Zwecke (neue Übungsleitervergütungen) im Folgejahr zur
Verfügung steht. Die Geldspende beim Verzicht im Folgejahr
rechnet daher nicht zu den verfügbaren Mitteln des Vereins. |
|
Daneben
erfordert das Tatbestandsmerkmal
der Ernsthaftigkeit einer Aufwandsspende auch eine Zeitnähe der
Verzichtserklärung zur Entstehung des Vergütungs- oder
Aufwandsersatzanspruches. Lt. Finanzverwaltung Baden-Württemberg
reicht bei regelmäßiger Ausübung einer
Tätigkeit eine Verzichtserklärung alle 3 Monate
aus.
Beispiel:
A ist nebenberuflich Trainer bei einer Jugendmannschaft. Lt. einer
schriftlichen Vereinbarung stehen ihm monatlich 100 € zu. A
verzichtet jeweils zum Quartalsende schriftlich auf die Auszahlung.
A
übt eine entgeltliche Tätigkeit aus. Die Einnahmen i.H.v. 12
Monate x 100 € = 1.200 € sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Da A die Tätigkeit nebenberuflich ausübt, und es sich hierbei um eine
Übungsleitertätigkeit handelt, sind die Einnahmen nach §
3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Der Sportverein darf A eine
Spendenbescheinigung ausstellen, da die Verzichtserklärung
jeweils am Ende des Quartals zeitnah erfolgte.
-
Der
Anspruch darf nicht unter der Bedingung
des Verzichts eingeräumt worden sein, d.h. der
Verein muss das finanzielle Risiko einer möglichen Auszahlung des
Anspruchs tragen. Wird z.B. zwischen einem Musikverein und einem
Dirigenten die Vereinbarung getroffen, dass der Dirigent 1.500 € erhalten soll, dieser aber den Betrag dem Verein
zurückzuspenden hat, wird diese Spende steuerlich nicht anerkannt
(s. auch > Urteil des Hessischen
Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 <).
-
Der
Anspruch muss rechtswirksam,
also einklagbar sein.
-
Der
Spender muss zeitnah
nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen
Anspruch
schriftlich verzichten.
Näheres
regelt auch die Verfügung der OFD
Frankfurt am Main vom 21.02.2002 - S 2223 A - 22 - St II 25 .
Besonderheiten
im Zusammenhang mit Aufwandsspenden
-
Bei
Aufwandsspenden handelt es sich um abgekürzte Geldspenden. Als
Zuwendungsbestätigung ist der Vordruck "Geldzuwendung"
und nicht der Vordruck "Sachzuwendung" zu verwenden.
-
Der
Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei
Fahrtkostenersatz empfiehlt sich maximal die lohnsteuerlichen
Höchstbeträge von 0,30 €/km zu vereinbaren.
Wegen der Angemessenheit von Vergütungen
können die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze als
Vergleichsmaßstab herangezogen
werden. So anerkennt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr
2007 eine
Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40
€, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren
waren es 20 - 26 €. Nähere
Ausführungen, auch über die Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 €
und über die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500
€ s. unter > Leitfaden
- Lohnsteuer - Der Verein als
Arbeitgeber <.
-
Der
Verein muss Aufzeichnungen führen. Aus den Aufzeichnungen muss
hervorgehen,
-
was
der Spender für den Verein getan hat, und
-
welche
Kosten dem Spender hierfür entstanden sind. Bei Fahrten mit dem
eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel,
Entfernung und Zweck anzugeben.
Wird
auf einen Vergütungsanspruch aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb verzichtet, z.B. ein Vereinsmitglied verzichtet
auf seinen Aushilfslohn anlässlich seines Bewirtungseinsatzes, muss
der Spender ausdrücklich schriftlich erklären, dass der
Verein die Spende für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese
sog. Verwendungsauflage
gilt ab 1.1.2000. Da den Verein hinsichtlich der gemeinnützigen
Verwendung dieser Spende eine Nachweispflicht trifft, empfiehlt sich
für solche Zwecke ein eigenes Spendenkonto einzurichten. Der
Spendenbetrag geht dann vom Konto des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ab und auf dem Spendenkonto, von dem aus
gemeinnützige Ausgaben finanziert werden, wieder zu. Bis 1999 war
der Nachweis der gemeinnützigen Verwendung i.d.R. unproblematisch
zu führen, da der Verein die Aufwandsentschädigungen aus dem
wirtschaftlichen Bereich ausbuchte und an die Gemeinde überwies,
die die Gelder auf das Spendenkonto des Vereins weiterleitete. Von
diesem Konto wurden dann gemeinnützige Ausgaben finanziert.
Vereinbart
der Verein anlässlich eines Vereinsfestes mit seinen Helfern
Vergütungen, und erfolgt die Auszahlung der Löhne unter dem
Vorbehalt der Rückgewähr der Gelder als Spende, darf der Verein
die vereinbarten Aushilfslöhne bei der Gewinnermittlung nicht als
Betriebsausgaben geltend machen. Lt. > Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 <
verlassen die Löhne den betrieblichen Vermögensbereich des Vereins
nicht, wenn die Helfer vor Zufluss auf die Löhne verzichten. Da die
Helfer keinen Auszahlungsanspruch haben, liegt auch keine Spende
vor. Der Verein darf in diesen Fällen keine Spendenbescheinigungen
ausstellen.
V.
Mitgliedsbeiträge
Rechtslage
bis 31.12.2006
Mitgliedsbeiträge
an einen Verein waren steuerlich abzugsfähig, wenn der Verein
folgende Zwecke förderte:
Rechtslage
ab 1.1.2007
Steuerlich
nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge
an Vereine, die die in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG
genannten Zwecke fördern:
Nach
§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des
Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 sind Mitgliedsbeiträge an Kunst- und
Kulturvereine i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO auch dann
abzugsfähig, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen bzw. geldwerte Vorteile gewährt werden.
Nach der Gesetzesbegründung im JStG 2009 soll bei Mitgliedsbeiträgen
an Vereine, die andere Zwecke als Kultur und Kunst fördern, die
Abziehbarkeit nach § 10b Abs. 1 EStG nur
durch § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG
ausgeschlossen sein und zwar unabhängig von der Gewährung von
Vergünstigungen an ihre Mitglieder. Im Umkehrschluss bedeutet dies,
dass nicht nur bei den Kulturfördervereinen, sondern auch bei anderen
Vereinen - vorausgesetzt sie fördern nicht die Zwecke nach §
10b Abs. 1 S. 3 EStG - die Mitgliedsbeiträge steuerlich
abzugsfähig bleiben, wenn diese Vereine ihren Mitgliedern
Vergünstigungen gewähren. Keinesfalls dürfen die Vergünstigungen zu
umfangreich sein, da ansonsten die Gemeinnützigkeit gefährdet wäre (§
55 AO).
Beispiel
A
ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist
wegen der Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig
anerkannt. Für seinen Jahresbeitrag von 180 € erhält A
unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.
Da
der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3
EStG genannten Zwecke fördert, bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz
Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des §
10b Abs. 1 EStG abzugsfähig.
§ 10b Abs. 1
Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach
dem 31.12.2006 geleistet werden.
Für
nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine
Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Vereine, deren
Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind,
und das ist z.B. bei Sportvereinen oder bei den Musik- und
Gesangvereinen der Fall,
müssen, wenn sie Geldspenden erhalten, in den
Spendenbescheinigungen ausdrücklich bestätigen, dass es sich
bei den Spenden nicht um Mitgliedsbeiträge handelt.
Mitgliedsbeiträge
an eine Musikschule bzw. deren Förderverein sind nach
Auffassung der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg unter der
Voraussetzung abzugsfähig, dass sich die Musikschule bzw. deren
Förderverein den Satzungszweck "Förderung der Erziehung und
Bildung" gibt (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO bzw.
bis 31.12.2006: Abschnitt A Nr.
4 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
VI. Besonderheiten bei Musik-, Gesang und Theatervereine bis 31.12.2006
Lange
Zeit war strittig, ob
für Spenden an einen Verein, der nach Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
als gemeinnützig anerkannt war, (z.B. Musik-, Gesang-, Theaterverein) der erhöhte
Spendenbetrag von 10% in Anspruch genommen werden konnte. Das > BMF-Schreiben
vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06 < brachte Klarheit. Danach
wurde auch für
Spenden an einen gemeinnützigen Verein i.S. des Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV der
erhöhte Spendenabzug zugelassen. Ab 1.1.2007 wurde der bis
31.12.2006 geltende Höchstbetrag von 5%
bzw. 10% auf einheitliche 20% bzw. 4 Promille der Summe der gesamten
Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
erhöht (§ 10b Abs. 1 EStG), so dass es für
die Höhe des Spendenabzugs ab 2007 keine Rolle mehr spielt, welche
gemeinnützigen Zwecke ein Verein verfolgt.
|
VII. |
Höhe
der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
(Rechtslage ab 2007) |
Spenden
können nach § 10b Abs. 1 EStG bis zu
als
Sonderausgaben abgezogen werden. Dasselbe gilt für Mitgliedsbeiträge,
es sei denn der Verein fördert folgende Zwecke:
Soweit
die Spenden und Mitgliedsbeiträge die Höchstbeträge überschreiten
oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt
werden können, sind nicht berücksichtigte Beträge im Rahmen der Höchstbeträge
in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben
abzuziehen. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den
folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von
1 Million Euro zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen abgezogen
werden. Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten
Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses
Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Spenden
und soweit Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind, werden im
Jahr der Zahlung bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Dementsprechend
sind Mitgliedsbeiträge 2009, die bereits im November 2008 eingezogen
wurden, bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 geltend zu machen.
Abzugsreihenfolge
der Spenden innerhalb der Sonderausgaben
Mit
dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Abzugsreihenfolge der Spenden
innerhalb der Sonderausgaben wie folgt präzisiert:
Abzugsreihenfolge
der Spenden innerhalb des § 10b EStG
Innerhalb
der Spenden ist folgende Berücksichtigung vorgesehen:
|
1. |
Großspendenvortrag |
|
2. |
Vortrag
von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung |
|
3. |
Laufende
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung |
|
4. |
Laufende
allgemeine Spenden |
|
5. |
Allgemeiner
unbefristeter Spendenvortrag |
Vortrag
von Großspenden
Nach
der bisherigen Großspendenregelung konnten Einzelzuwendungen von
mindestens 25.565 € zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger
oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke ein
Jahr zurück- und bis zu 5 Jahre vorgetragen werden, sofern sie den
Höchstsatz von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte überschritten.
Für den verbleibenden Großspendenvortrag zum 31.12.2006 gilt die alte
Regelung fort. Gleiches gilt für in 2007 geleistete Spenden, für die
auf Antrag die alte Großspendenregelung angewandt wurde. Somit können
Großspenden nach altem Recht noch für den Übergangszeitraum bis 2012
berücksichtigt werden.
Hinweis:
Kein Übergang des Spendenvortrags auf den Erben
Mit
Urteil vom 17.09.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009 S. 375, hat der BFH
entschieden, dass der Erbe den nicht verbrauchten Betrag einer
Großspende des Erblassers nicht als eigene Spende abziehen kann. Dieser
Grundsatz gilt gleichermaßen für den allgemeinen, unbefristeten
Spendenvortrag des § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG n.F.
VIII.
Links zum Thema Spendenrecht:

IX.
Links zum Thema Sponsoring:
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