Leitfaden - Spendenrecht

 

   
 

Inhalt

1.

Anforderungen an eine Spende

2.

Spendenarten

2.1. Geldspende

       2.1.1. Reine Geldspende

       2.1.2. Aufwandsspende

         2.1.3. Link zu Aufwandsspenden

2.2. Sachspende

2.2.1. Sachspende aus dem Privatvermögen

2.2.2. Sachspende aus dem Betriebsvermögen

2.2.3. Links zu Sachspenden

3.

Mitgliedsbeiträge

4.

Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

4.1. Grundsätze

4.2. Auswirkung der Kapitalerträge seit 2009 auf den Spendenabzug

4.3. Abzugsreihenfolge der Spenden

4.3.1. Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb der Sonderausgaben

4.3.2. Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb des § 10b EStG

4.3.3. Vortrag von Großspenden

5.

Anforderung an eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung)

6.

Sponsoring

6.1. Grundsatz

6.2. aktive Werbemaßnahmen

6.3. nicht aktive Werbemaßnahmen

6.4. Links zum Thema Sponsoring

7.

Spende zum Jahreswechsel

8.

Erfüllung gemeinnütziger Zwecke im Ausland;
Spenden an Organisationen im EU-Ausland;
Fall Hein Persche

9.

Auskunftserteilung des Finanzamts über eine spendenbegünstigte Einrichtung

10.

Besonderheiten bei Musik-, Gesang- und Theatervereinen bis 31.12.2006

11.

Spendenhaftung

11.1. Ausstellerhaftung

11.2. Veranlasserhaftung

11.3. Haftungshöhe

11.4. Links

12.

Links

   

   

Hinweis: die in > Klammer < gesetzten Wörter sind Links!


  

1. Anforderungen an eine Spende


Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob eine Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Die Spende muss freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine freiwillig hingegebenen Spenden (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234). Auch Spenden, die ein Erbe wegen einer Vermächtnisauflage an eine gemeinnützige Einrichtung erbringt, erkennt das Finanzamt weder beim Erben noch beim Erblasser steuerlich an (BFH-Urteil vom 23.10.1996, BStBl. 2007 II S. 239). Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung zu verwenden, können Zahlungen an diese Einrichtung mangels Freiwilligkeit nicht als Spenden abgezogen > Urteil des BFH vom 12.10.2011, AZ IR 102/10 <. Nach Rechtsauffassung der Finanzverwaltung > AEAO, Nr. 1.3.1.7 zu § 52 < liegt Freiwilligkeit ebenfalls nicht vor bei als „Spenden“ bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch von der Leistung dieser Zahlung abhängt.

  • Mit der Spende darf der Verein keine Gegenleistung erbringen. 
    Verpflichtet sich z.B. ein Sportverein gegenüber einem Unternehmer zur entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt. 
    Auch keine Spende liegt vor, wenn der Verein von einem Unternehmer für eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen eingelöst werden kann. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann der Unternehmer den Geschenkgutschein als Betriebsausgabe abziehen.

  • Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) des Vereins fließen. Eine Spende, die beim Verein für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmt ist, ist steuerlich nicht abzugsfähig. Entsprechende gilt auch für eine Spende, die im Bereich der Vermögensverwaltung eingesetzt werden soll, es sei denn der Spender bestimmt ausdrücklich, dass die Spende der Aufstockung des Vermögens dienen soll.

Beispiel 1
Die lokale Brauerei spendet dem Sportverein für sein Vereinsfest 10 Kästen Bier. 

Der Sportverein darf für die erhaltene Bierspende keine Spendenbescheinigung ausstellen, da das Bier im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wird. Anders verhält es sich, wenn die Brauerei dem Verein das Bier zu einem angemessenen Preis verkauft, und die Brauerei das Geld anschließend an den Verein spendet, der die Spende für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) einsetzt.

  

Erhält ein Verein anlässlich eines Weihnachts-, Wohltätigkeits- oder Pfennigbasars Sachen oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine Spendenbescheinigung erteilen, da die Spende nicht unmittelbar in den gemeinnützigen Bereich, sondern in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließt. Auch eine spätere Verwendung im gemeinnützigen Bereich berechtigt nicht zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen.

  

Beispiel 2
Der wegen Förderung der Entwicklungshilfe anerkannte gemeinnützige Verein "Hilfe für Afrika e.V." ruft für seinen Wohltätigkeitsbasar zu Sachspenden auf. Mit dem Erlös der verkauften Sachen soll ein Schule in Afrika gefördert werden.

Da sich der Verkauf der gespendeten Sachen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abspielt, gehen die Sachspenden nicht unmittelbar in gemeinnützigen Bereich, sondern in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über. Die Einnahmen aus dem Verkauf unterliegen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht. Erst nach dem Verkauf fließt der Gewinn aus dem Basar in den gemeinnützigen Bereich. Eine Gewinnverwendung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im gemeinnützigen Bereich berechtigt allerdings nicht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen. Der Spender hat aber wie im Beispiel 1 die Möglichkeit, die Sachen an den Verein zu verkaufen, um ihm anschließend das Geld in Form einer Spende zukommen zu lassen. In diesem Fall darf der Verein dem Spender eine Spendenbescheinigung ausstellen.

  • Im Zeitpunkt der Zahlung muss dem Verein eine gültige > vorläufige Bescheinigung <, ein gültiger > Freistellungsbescheid < oder ein gültiger Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage, aus dem die Gemeinnützigkeit hervorgeht, vorliegen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01). Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorgenannte Bescheinigung bzw. die vorgenannten Bescheide erteilt, sind steuerlich nicht abziehbar. Lt. einem > Urteil des BFH vom 05.04.2006, AZ I R 20/05 (BStBl. 2007 II S. 450) < entfaltet die vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid keine Rückwirkung.

   

2. Spendenarten


Spenden werden in Geldspenden und Sachspenden unterteilt:

Spendenarten

Geldspende

Sachspende

reine
Geldspende

Aufwands-
spende

aus Privat-
vermögen

aus Betriebs-
vermögen

Verzicht auf
Aufwandsersatz
= abgekürzte
Geldspende

         
  

2.1. Geldspende


Unter die Geldspende fällt sowohl die reine Geldspende als auch die Aufwandsspende.

2.1.1. Reine Geldspende
Eine reine Geldspende liegt vor, wenn der Spender dem Verein Geld zukommen lässt.

2.1.2. Aufwandsspende
Der Aufwandsspende liegt der Verzicht auf eine Tätigkeitsvergütung bzw. auf Aufwandsersatz zugrunde, wie z.B.

  • ein Handwerker repariert das Dach des Vereinsheimes und verzichtet nachträglich auf den Rechnungsbetrag;

  • der Übungsleiter verzichten auf seine Übungsleitervergütung;

  • Vorstand / Kassenwart / Mitglied verzichtet auf den Auslagenersatz (Fahrtkosten, Telefon, Briefmarken usw.)

Da dem Verein im Fall der Aufwandsspende kein Gegenstand zugewendet wird, hat der Verein nicht das Spendenformular für eine Sachzuwendung, sondern für eine Geldzuwendung auszufüllen. Darüber hinaus muss er auf der Spendenbescheinigung vermerken, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
   

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen   
Ja    X  
Nein        

Während früher die tatsächliche Auszahlung des Aufwandsersatzes notwendig war, ist eine Auszahlung der Vergütung und die anschließende Rücküberweisung an den Verein nicht mehr erforderlich, wenn der Verein die Ausstellung von Spendenbescheinigungen selber vornimmt. Überträgt der Verein diese Aufgabe der Stadt / Gemeinde (sog. Durchlaufverfahren) genügt die Verzichtserklärung des Spenders nicht, da die Spende in die Verfügungsmacht der Stadt / Gemeinde gelangen muss > Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.02.2002 - S 2223 A - 22 - St II 25 <. 

Obwohl Aufwandsspenden über den abgekürzten Zahlungsweg (Auszahlung und Rücküberweisung werden durch Verzichtserklärung ersetzt) abgewickelt werden können, darf der Spender nicht vergessen, seinen Vergütungsanspruch in der Einkommensteuererklärung als Einnahme anzugeben.

Beispiel 1
Ein selbständig tätiger Trainer hat im Jahr 2011 gegenüber einem gemeinnützigen Sportverein einen Vergütungsanspruch i.H.v. 2.200 €. Der Trainer verzichtet auf die Auszahlung des Betrags und erhält dafür eine Spendenbescheinigung. 
Zwar bekam der Trainer die Vergütung nicht ausbezahlt. Er konnte aber bereits über diesen Betrag verfügen. Im Steuerrecht gilt: wer über eine Vergütung verfügen kann, dem ist die Vergütung steuerlich zugeflossen. Aus diesem Grund muss der Trainer den Vergütungsanspruch i.H.v. 2.200 € in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Nach Abzug des Übungsleiterfreibetrags i.H.v. 2.100 € > § 3 Nr. 26 EStG < muss der Trainer, sofern seine tatsächlichen Ausgaben nicht höher als 2.100 € sind, 100 € zu versteuern.

Einzelheiten zum Abzug einer Aufwandsspende regeln die BMF-Schreiben vom > 07.06.1999, BStBl. 1999 I S. 591 < und vom > 17.06.2011, BStBl. 2011 I S. 623 <:

  •  

Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben und zwar bevor die Tätigkeit ausgeübt wird. Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht anerkannt. 

  
  •  

Der Anspruch muss ernsthaft sein, d.h. der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Vergütung auszahlen zu können. Das für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des Vereins, sondern auch nach den vorhandenen unbelasteten Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die Möglichkeit der Darlehensaufnahme nachgewiesen werden.   

  

Beispiel 2
Der Sportverein SV beschäftigte im Jahr 2011 Übungsleiter, die eine vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten. Diese Vergütung orientiert sich an dem nach > § 3 Nr. 26 EStG < steuerfreien Betrag i.H.v. 2.100 €. Die hierfür insgesamt zugesagten Übungsleitervergütungen betragen 30.000 €. Auf die Auszahlung dieser Beträge haben die Übungsleiter in der Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung ausnahmslos verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des Vereins stellt sich seit Jahren nahezu unverändert wie folgt dar:

Verkehrswert des in Sachwerten bestehenden Vereinsvermögens

100.000 €

damit im Zusammenhang stehende Darlehensverbindlichkeiten

./. 55.000 €

Bankguthaben

      5.000 €

Gesamtvermögen zum 31.12.2011

50.000 €

    

  

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen

5.000 €

(echte) Barspenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder

7.500 €

Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

40.000 €

Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

./. 27.500 €

Einkünfte

12.500 €

    12.500 €

zur Verfügung stehende Mittel

25.000 €

Variante A
Diese Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des ideellen Bereichs, die Kosten des Spielbetriebs, den fest angestellten Trainer, sowie für Zins- und Schuldendienst eingesetzt. Die vereinbarten Übungsleitervergütungen i.H.v. 30.000 € können somit aus den frei zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bezahlt werden.

Variante B
Von den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 € werden lediglich 15.000 € benötigt, um die laufenden Aufwendungen zu bestreiten. Die restlichen 10.000 € könnten eingesetzt werden, um die geschuldeten Übungsleitervergütungen von 30.000 € zumindest teilweise zu erfüllen.

Lösung:
Sowohl bei der Variante A als auch bei der Variante B kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sportvereins bejaht werden, da das Gesamtvermögen eines Vereins als maßgebendes Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt. Durch die Beleihungsfähigkeit seines Vermögens hätte der Verein ausreichend Mittel, die Vergütungen i.H.v. 30.000 € auszahlen zu können. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist auch dann noch ausreichend, wenn der Verein eine Bankbürgschaft über die Höhe der Tätigkeitsvergütungen vorlegen kann, und die Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert sind. 

Da sich durch den Vergütungsverzicht der Übungsleiter lediglich rechnerisch die (Spenden-) Einnahmen erhöhen, nimmt das tatsächliche Vermögen des Vereins nicht zu. Die Einnahmen aus Aufwandsspenden sind daher bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außer Acht zu lassen.

  

Daneben erfordert das Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit einer Aufwandsspende auch eine Zeitnähe der Verzichtserklärung zur Entstehung des Vergütungs- oder Aufwandsersatzanspruches. Lt. Finanzverwaltung Baden-Württemberg reicht bei regelmäßiger Ausübung einer Tätigkeit eine Verzichtserklärung alle 3 Monate aus.   

  

Beispiel 3
A ist nebenberuflich Trainer bei einer Jugendmannschaft. Lt. einer schriftlichen Vereinbarung stehen ihm monatlich 100 € zu. A verzichtet jeweils zum Quartalsende schriftlich auf die Auszahlung.
A übt eine entgeltliche Tätigkeit aus. Die Einnahmen i.H.v. 12 Monate x 100 € = 1.200 € sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da A die Tätigkeit nebenberuflich ausübt, und es sich hierbei um eine Übungsleitertätigkeit handelt, sind die Einnahmen nach > § 3 Nr. 26 EStG < steuerfrei. Der Sportverein darf A eine Spendenbescheinigung ausstellen, da die Verzichtserklärung jeweils am Ende des Quartals zeitnah erfolgte.

      

Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein, d.h. der Verein muss das finanzielle Risiko einer möglichen Auszahlung des Anspruchs tragen. 
   

Beispiel 4
Der Musikverein MV feiert sein 100-jähriges Bestehen und beschließt, dass jeder Helfer der Festveranstaltung eine Vergütung von 8 € pro Stunde erhalten und den Gesamtbetrag dem Verein als Spende zur Verfügung stellen soll. Die Aushilfslöhne unterwirft der Verein der Lohnsteuer. Im Kassenbuch vermerkt der Kassenwart die Auszahlung von Löhnen und mit gleichem Datum Spendeneinnahmen. Bei der Gewinnermittlung macht der Verein Helferlöhne als Betriebsausgaben geltend.
Nach dem
> Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 < werden die Aushilfslöhne nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da die Helfer auf ihren Lohn verzichteten, bevor sie die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Löhne erlangten. Weil die Lohnzahlung nur unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wurde, ist der Verein nicht berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. 

  
  •  

Der Anspruch muss rechtswirksam sein, d.h. der Anspruch muss gerichtlich eingeklagt werden können.

  
  •  

Der Spender muss zeitnah und nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen Anspruch schriftlich verzichten. Wird dem Verein eine (von vorneherein so vereinbarte) Arbeitskraft unentgeltlich bereitgestellt, liegt lt. dem BFH-Urteil vom 28. 4. 1978, BStBl. II 1979 S. 297 keine Spende im steuerlichen Sinn vor, da der für den Verein Tätige keinen Anspruch hat, auf den er verzichten kann. In Fällen von Löhnen, die üblicherweise zeitnah ausgezahlt werden, ist es auch erforderlich, auf den Anspruch auf Lohnauszahlung zeitnah (und nicht erst zum Jahreswechsel oder erst im nächsten Veranlagungszeitraum) zu verzichten. Bei nicht zeitnaher Auszahlung (nicht zeitnahem Verzicht) ist zu vermuten, dass kein Arbeitsverhältnis bestand. Entsprechendes gilt auch für andere Vergütungen. Lt. Finanzverwaltung Baden-Württemberg ist bei regelmäßiger Ausübung einer Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit einer Aufwandsspende bei einer Verzichtserklärung alle 3 Monate gewahrt.

   
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Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Verein und dem Spender tatsächlich hin und her fließt. In der Spendenbescheinigung ist deshalb nicht der Vordruck Sachzuwendung zu verwenden, sondern der Vordruck Geldzuwendung, in dem anzugeben ist, dass es sich um einen Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Das Finanzamt überprüft aufgrund dieses Hinweises, ob der Spender seine Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angegeben hat.

Beispiel 5
Franziska Reich steht für ihre Vorstandstätigkeit beim gemeinnützigen Sportverein SV eine Vergütung von 600 € zu. Tatsächliche Ausgaben in diesem Zusammenhang sind Frau Reich i.H.v. 400 € angefallen. Frau Reich verzichtet auf die Auszahlung der 600 € und verlangt stattdessen eine Spendenbescheinigung. 
Der Verein stellt ihr eine Spendenbescheinigung nach dem Muster einer Geldspende aus und vermerkt, dass es sich bei der Spende i.H.v. 600 € um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.

In ihrer Einkommensteuererklärung macht Frau Reich nur die Spenden i.H.v. 600 € geltend. Ihre Einnahmen aus der Vorstandstätigkeit erklärt sie nicht. Das Finanzamt stellt anhand der Spendenbescheinigung fest, dass Frau Reich Einnahmen zugeflossen sind, die sie erklären hätte müssen. Die Einnahmen und die Spende haben folgende steuerliche Auswirkungen:

Einnahmen

600 €

./. Ehrenamtsfreibetrag ./. 500 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 100 €
./. Spenden ./. 600 €
Minderung des zu versteuernden Einkommens ./. 500 €
     
  
  •  

Der Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei Fahrtkostenersatz sollten maximal die lohnsteuerlichen Höchstbeträge von 0,30 €/km zu vereinbart werden. Wegen der Angemessenheit von Vergütungen können die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. So anerkennt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007 eine Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren waren es 20 - 26 €. Nähere Ausführungen, auch über die Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 € und über die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500 € s. unter > Leitfaden - Lohnsteuer - Der Verein als Arbeitgeber <.

  
  •  

Der Verein muss Aufzeichnungen führen. Aus den Aufzeichnungen muss hervorgehen, 

  • was der Spender für den Verein getan hat, und 

  • welche Kosten dem Spender hierfür entstanden sind. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel, Entfernung und Zweck anzugeben.

  •  

Wird auf einen Vergütungsanspruch aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verzichtet, z.B. ein Vereinsmitglied verzichtet auf seinen Aushilfslohn anlässlich seines Bewirtungseinsatzes, muss der Spender ausdrücklich schriftlich erklären, dass der Verein die Spende für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese sog. Verwendungsauflage gilt ab 1.1.2000. Da den Verein hinsichtlich der gemeinnützigen Verwendung dieser Spende eine Nachweispflicht trifft, empfiehlt sich für solche Zwecke ein eigenes Spendenkonto einzurichten. Der Spendenbetrag geht dann vom Konto des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab und auf dem Spendenkonto, von dem aus gemeinnützige Ausgaben finanziert werden, wieder zu. Bis 1999 war der Nachweis der gemeinnützigen Verwendung i.d.R. unproblematisch zu führen, da der Verein die Aufwandsentschädigungen aus dem wirtschaftlichen Bereich ausbuchte und an die Gemeinde überwies, die die Gelder auf das Spendenkonto des Vereins weiterleitete. Von diesem Konto wurden dann gemeinnützige Ausgaben finanziert.
   

    

  

2.2. Sachspende


Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Im Gegensatz zu Geldspenden ist bei Sachspenden in der Spendenbescheinigung immer anzugeben, ob die Spenden aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen stammen. Häufig stellt sich die Frage, mit welchem Wert diese Spenden anzusetzen sind. Dabei ist zwischen Sachspenden aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu unterscheiden.

2.2.1. Sachspenden aus dem Privatvermögen
Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll der Spender den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf. ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Seit 1.1.2009 ist die Ausnahmevorschrift des § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG zu beachten, wonach ein Spender nur noch die (fortgeführten) Anschaffungskosten geltend machen kann, wenn sein gespendetes Wirtschaftsgut im Falle einer Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung einen Veräußerungstatbestand erfüllen würde. Hätte der Spender das Wirtschaftsgut also veräußert statt gespendet, und wäre die Veräußerung steuerpflichtig gewesen, darf der Verein die Spende nur mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten (= Anschaffungskosten ./. Abschreibung) bescheinigen. Üblicherweise unterliegt der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die sich im Privatvermögen befinden, nicht der Steuerpflicht. Davon ausgenommen ist z.B. die Veräußerung von Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und Grundstücken i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.  

Eine gedachte Veräußerung wäre steuerpflichtig

  

nein

  

ja

  

Ansatz 
grundsätzlich mit
Verkehrswert

  

Ansatz 
mit (fortgeführten)
Anschaffungskosten

  
Sache ist
neu
Sache ist
gebraucht
Nachweis
anhand der
Einkaufs-
rechnung
Schätzung anhand
ursprünglichem
Anschaffungs-
preis, Qualität, Alter,
Erhaltunszu-
stand; bei wert-
vollen Sach-
spenden sollte
Sachverstän-
digengutachten
eingeholt werden
   

Beispiel 1
Max Reich wendet aus seinem Privatvermögen der Reich-Stiftung am 1.1.2010 folgende Vermögensgegenstände zu:

  1. eine Beteiligung von 10% an der Reich-GmbH im Wert von 8.000 €, die er im Kalenderjahr 2004 für 5.000 € erwarb und

  2. ein in 2005 gekauftes Mietwohngrundstück im Wert von 400.000 €. Der damalige Kaufpreis lag bei 250.000 €, die zum 1.1.2010 fortgeführten Anschaffungskosten (Anschaffungskosten ./. Abschreibung) betragen 225.000 €

Der gedachte Fall der Veräußerung der Beteiligung wäre nach > § 17 EStG < steuerpflichtig. Die Veräußerung des Grundstücks wäre steuerpflichtig nach > § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG <. Daher dürfen bei der Bewertung des Sachspende nach > § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG < n.F. nur die (fortgeführten) Anschaffungskosten angesetzt werden. Es sind folgende Werte auf der Spendenbescheinigung anzugeben:

a. Beteiligung: 5.000 € (Anschaffungskosten)
b. Mietwohngrundstück. 225.000 € (fortgeführte Anschaffungskosten)

  

Beispiel 2
Sachverhalt wie im Beispiel 1 mit der Abwandlung, dass Max Reich die Vermögensgegenstände noch im Jahr 2008 auf die Stiftung übertrug.
Bei der Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Stiftung im Jahr 2008 dürfen auf der Spendenbescheinigung noch die gemeinen Werte angegeben werden.

Hinweis: Bei der Übertragung von Beteiligungen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist nur der Ansatz der Anschaffungskosten möglich, da die Veräußerung der Beteiligung selbst bei Unterschreiten der 1%-Grenze des > § 17 EStG < nach > § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG < unabhängig von einer zeitlichen Grenze steuerpflichtig ist.

2.2.2. Sachspenden aus dem Betriebsvermögen
Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert entnimmt. Der Verein muss hierüber Angaben in seiner Zuwendungsbestätigung machen. Nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuerrichtlinien darf bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer als Spende abgezogen werden.

  

3. Mitgliedsbeiträge


Rechtslage bis 31.12.2006

Mitgliedsbeiträge an einen Verein waren bis 31.12.2006 steuerlich abzugsfähig, wenn der Verein folgende Zwecke förderte:

Rechtslage ab 1.1.2007

Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in > § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG < genannten Zwecke fördern:

Nach > § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG < in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 sind  Mitgliedsbeiträge an Kunst- und Kulturvereine i.S. des > § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO < auch dann abzugsfähig, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen bzw. geldwerte Vorteile gewährt werden. Nach der Gesetzesbegründung im JStG 2009 soll bei Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die andere Zwecke als Kultur und Kunst fördern, die Abziehbarkeit nach > § 10b Abs. 1 EStG < nur durch > § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG < ausgeschlossen sein und zwar unabhängig von der Gewährung von Vergünstigungen an ihre Mitglieder. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht nur bei den Kulturfördervereinen, sondern auch bei anderen Vereinen - vorausgesetzt sie fördern nicht die Zwecke nach> § 10b Abs. 1 S. 3 EStG < - die Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig bleiben, wenn diese Vereine ihren Mitgliedern Vergünstigungen gewähren. Keinesfalls dürfen die Vergünstigungen zu umfangreich sein, da ansonsten die Gemeinnützigkeit gefährdet ist > § 55 AO <.

Beispiel
A ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist wegen der Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt. Für seinen Jahresbeitrag von 180 € erhält A unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.

Da der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördert, bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG abzugsfähig.

§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden.

Für nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Vereine, deren Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind, und das ist z.B. bei Sportvereinen oder bei den Musik- und Gesangvereinen der Fall, müssen, wenn sie Geldspenden erhalten, in den Spendenbescheinigungen ausdrücklich bestätigen, dass es sich bei den Spenden nicht um Mitgliedsbeiträge handelt.

Mitgliedsbeiträge an eine Musikschule bzw. deren Förderverein sind nach Auffassung der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg unter der Voraussetzung abzugsfähig, dass sich die Musikschule bzw. deren Förderverein den Satzungszweck "Förderung der Erziehung und Bildung" gibt > § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO < bzw. bis 31.12.2006: > Abschnitt A Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV <.
   

  

4. Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen seit 2007


4.1. Grundsätze
Spenden können nach > § 10b Abs. 1 EStG < bis zu

  • 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

  • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (dieses Alternativwahlrecht gilt für Unternehmer und selbständig Tätige)

als Sonderausgaben abgezogen werden. Dasselbe gilt für steuerlich abzugsfähige Mitgliedsbeiträge. 

Soweit die Spenden und Mitgliedsbeiträge die o.g. Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind nicht berücksichtigte Beträge im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

Spenden, und soweit Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind, werden im Jahr der Zahlung bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Dementsprechend sind Mitgliedsbeiträge 2010, die bereits im November 2009 eingezogen wurden, bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 geltend zu machen.

4.2. Auswirkung der Kapitalerträge seit 2009 auf den Spendenabzug
Seit 2009 müssen Kapitalerträge (z.B. Zinsen), die mit Abgeltungsteuer belastet sind,  grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da eine über die Abgeltungsteuer hinausgehende Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ab 2009 i.d.R. nicht mehr erfolgt. Dies kann sich auf Höhe des Spendenabzugs nachteilig auswirken, da im Gesamtbetrag der Einkünfte die Kapitalerträge nicht mehr erfasst werden. Der Spender hat aber die Möglichkeit, die Einbeziehung der Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke des Spendenabzugs zu beantragen (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 1 EStG i.V. mit § 10b Abs. 1 EStG), indem er im Einkommensteuer-Mantelbogen (im Vordruck 2009 in der Zeile 57, im Vordruck 2010 in der Zeile 59, im Vordruck 2011 in der Zeile 57) seine Kapitalerträge vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags aufführt. Hat die Bank von den Zinsen Abgeltungsteuer einbehalten, muss der Spender die Anlage KAP (in dieser Anlage mussten vor 2009 die Kapitalerträge aufgeführt werden) nicht mehr beim Finanzamt einreichen. Stellt der Spender im Mantelbogen keinen Antrag, und reicht stattdessen nur die Anlage KAP ein, legt das Finanzamt die Anlage KAP nicht als Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte aus.

Beispiel

Im Jahr 2009 spendet der ledige Einzelunternehmer Müller an einen gemeinnützigen Sportverein 6.000 €. Seine Einkünfte setzen sich 2009 wie folgt zusammen:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 20.000 €

  • Zinsen lt. Steuerbescheinigung der Bank i.H.v. 10.801 € (vor Abzug der Abgeltungsteuer)

a)

Müller macht keine Angaben in der Zeile 57 des Mantelbogens.

 

Der Spendenhöchstbetrag beläuft sich auf 20% von 20.000 € = 4.000 €. Die restlichen 2.000 € gehen in den Spendenvortrag.

     

b)

Müller beantragt durch den Eintrag von 10.801 € Kapitalerträge in der Zeile 57 des Mantelbogens die Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen:

   
    

Nach Abzug des vom Finanzamt vorgenommenen Sparer-Pauschbetrags i.H.v. 801 € beläuft sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf 30.000 €, so dass Müller im Jahr 2009 insgesamt 6.000 € Spenden zum Abzug bringen kann.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb       

20.000 €

Kapitalerträge

10.801 €

     
./. Sparer-Pauschbetrag

./.    801 €

    
Kapitaleinkünfte       10.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte      30.000 €
x 20% Spendenhöchstbetrag        6.000 €
       
   

Der Antrag auf Einbeziehung der Kapitaleinkünfte hat nur Auswirkung auf den Spendenhöchstbetrag. Der Antrag führt nicht dazu, dass das Finanzamt die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, erfolgt evtl. ab 2009 nur noch i.R. der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG mit dem persönlichen Steuersatz. Ein Antrag hierzu ist in der Anlage KAP zu stellen. Setzen sich Einkünfte nur aus den der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen zusammen, wirken sich Spenden in diesem Jahr steuerlich nicht aus.
  

Eine ab 2012 geltende Gesetzesänderung (StVereinfG 2011) beendet die Möglichkeit nach § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG, die mit Abgeltungsteuer belasteten Kapitalerträge in die Berechnung des Spendenhöchstbetrags einzubeziehen. Lediglich Kapitalerträge, die dem regulären Steuersatz unterliegen, werden weiterhin bei der Berechnung des Spendenabzugs berücksichtigt.

4.3. Abzugsreihenfolge der Spenden

4.3.1. Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb der Sonderausgaben
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb der Sonderausgaben wie folgt präzisiert:

1.

Verlustabzug (§ 10d EStG)

2.

Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3, 4 oder 4a oder Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG

3.

Spenden (§ 10b EStG), danach unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 EStG ohne Vorsorgaufwendungen oder Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG)

4.

Sonstige Sonderausgaben: §§ 10a, 10e ff EStG

4.3.2. Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb des § 10b EStG
Innerhalb der Spenden ist folgende Berücksichtigung vorgesehen:

1.

Großspendenvortrag

2.

Vortrag von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

3.

Laufende Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

4.

Laufende allgemeine Spenden

5.

Allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag

4.3.3. Vortrag von Großspenden
Nach der bisherigen Großspendenregelung konnten Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 € zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke ein Jahr zurück- und bis zu 5 Jahre vorgetragen werden, sofern sie den Höchstsatz von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte überschritten. Für den verbleibenden Großspendenvortrag zum 31.12.2006 gilt die alte Regelung fort. Gleiches gilt für in 2007 geleistete Spenden, für die auf Antrag die alte Großspendenregelung angewandt wurde. Somit können Großspenden nach altem Recht noch für den Übergangszeitraum bis 2012 berücksichtigt werden. 

Kein Übergang des Spendenvortrags auf den Erben
Mit Urteil vom 17.09.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009 S. 375, hat der BFH entschieden, dass der Erbe den nicht verbrauchten Betrag einer Großspende des Erblassers nicht als eigene Spende abziehen kann. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für den allgemeinen, unbefristeten Spendenvortrag des § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG n.F.

    

  

5. Anforderung an eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung)


Seit 1.1.2000 darf jeder gemeinnützige Verein selber Spendenbescheinigungen ausstellen. Die Anforderungen an eine Spendenbescheinigung ergeben sich aus den > BMF-Schreiben vom 18.11.1999 (BStBl. 1999 I S. 979), vom 02.06.2000 (BStBl 2000 I S. 592 ff.), vom 10.04.2003 (BStBl. 2003 I S. 286), vom 13.12.2007 (BStBl 2008 I S. 4) und vom 17.06.2011 (BStBl 2011 I S. 623) <:

  • Die Spendenbescheinigung heißt in der Amtssprache Zuwendungsbestätigung.

  • Der Verein hat seit 1.1.2000 die Wahl, seine Spenden, wie vor dem 1.1.2000 auch, über die Stadt oder Gemeinde laufen zu lassen, die dann die Ausstellung der Spendenbescheinigungen übernimmt. Er hat aber auch die Möglichkeit die Spendenbescheinigungen selber auszustellen.

  • Die Spendenbescheinigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster abgefasst werden. Mehrere Finanzverwaltungen bieten auf ihren Internetseiten Vordrucke an, wie z.B. > hier <. Erlaubt ist die Spendenbescheinigung auf einem eigens gestaltetem Briefpapier mit Vereinslogo auszudrucken. Allerdings muss der vollständige Wortlaut der Spendenmuster ohne Änderung der Textpassagen in die Spendenbescheinigung übernommen werden. Bei Geldspenden muss die Zeile:
    "Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja [  ] Nein [  ]"
    immer angekreuzt werden.

  • Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. 

  • Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Spender noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

  • Der Verein muss auf den bis 31.12.2006 gültigen Spendenbescheinigungen die Verzeichnisnummer angeben, unter der er als gemeinnützig anerkannt ist > s. S. 2 des Freistellungsbescheides - Abschnitte A/B der Anlage 1 zu § 48 EStDV <. Der neue ab 1.1.2007 gültige Spendenvordruck, der spätestens ab 1.1.2009 zu verwenden ist, sieht die Angabe der Verzeichnisnummer nicht mehr vor.

  • Besteht die Zuwendung aus einem Mitgliedsbeitrag und einer Spende, handelt es sich steuerlich um 2 Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung zu bescheinigen sind > BMF-Schreiben vom 03.06.2000, BStBl 2000 I S. 592 ff., RdNr. 7 <.

  • Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur Unterschrift berechtigt ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder kann bestimmt werden. Bei Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch Elternbeiräte  s. > Einkommensteuer-Kartei des Bayerisches Landesamtes für Steuern § 10b Karte 3.1 <.

    Eine Zuwendungsbestätigung für eine reine Geldspende (gilt nicht für eine Sach- oder Aufwandsspende) darf auch maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person erstellt werden. Vorab muss der Verein nach R 10 b Abs. 4 EStR das Verfahren gegenüber dem Finanzamt anzeigen und bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:

1.

Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.

2.

Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt.

3.

Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird bei Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet.

4.

Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.

5.

Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die Summen können abgestimmt werden, und

6.

Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.

  
    

Stellt ein Verein in einem Supermarkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf" auf, die einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG, da

  •  

die Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins überwiesen bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine Möglichkeit, den vom Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren. Somit kann nicht sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle gespendeten Beträge beim Verein ankommen.

 
  •  

der Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon muss die Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für maschinell erstellte Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt insbesondere eine rechtsverbindliche Unterschrift.

  • Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. 

  • Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Für das Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 6 Jahren, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des Jahres beginnt, in welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist.

  • Erhält der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der Verein nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung ausstellen, sondern kann eine Sammelbestätigung erteilen. Die Vorgaben, wie die Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im > BMF-Schreiben vom 17.06.2011, BStBl. 2011 I S. 623 < ausführlich geregelt.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 17.06.2011

Gegen die Erstellung einer Bestätigung mehrerer Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge und / oder Geldspenden) in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, einer so genannten Sammelbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:

  • Anstelle des Wortes "Bestätigung" ist das Wort "Sammelbestätigung" zu verwenden.

  • In dieser Sammelbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.

  • Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu ergänzen: "Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden."

  • Auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörenden Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht, und als "Anlage zur Sammelbestätigung vom …" gekennzeichnet sein.

  • Zu jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Handelt es sich um direkte Geldspenden oder um Geldspenden im Wege des Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage zu machen.
    In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich diese erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.

  • Der Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung vermerkt sein.

  • Bei Sachzuwendungen und bei Aufwandsverzicht müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert ergeben.

  • Für Spenden bis 200 (100 € bis 31.12.2006) an einen gemeinnützigen Verein ist ein vereinfachter Spendennachweis zulässig, wobei der Spender seine Spende wie folgt nachzuweisen hat:

  • durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank
    Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Abgestempelte Durchschriften eines Überweisungsbelegs werden lt. > OFD Stuttgart < vom Finanzamt nicht als Buchungsbestätigung anerkannt. Der Spender hat den Nachweis durch einen Kontoauszug erbringen. In den Fällen, in denen der Spender kein Konto bei der betreffenden Bank unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt".

  • zusätzlich durch einen vom Verein erstellten Beleg,
    auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind. 

  • Für Lastschrifteinzug gilt Folgendes:
       
    Rechtslage bis 31.12.2006

    Wird die Spende durch Lastschrifteinzug gezahlt, muss die Buchungsbestätigung der Bank die geforderten Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
       
    Rechtslage ab 1.1.2007
    Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg > § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV; s. Anhang zu § 10b EStG < reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers) sind nicht mehr erforderlich.

  • Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in ihrer > Verfügung vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II 2.06 < bei Spenden, die der Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin, dass der PC-Ausdruck nur die von einem Kreditinstitut ausgefertigte Buchungsbestätigung ersetzen kann. Wie aus einer Buchungsbestätigung müssen deshalb auch aus dem PC-Ausdruck Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Für den vereinfachten Nachweis von Zuwendungen nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV (Zuwendungen bis zu 200 € an eine gemeinnützige Körperschaft) ist auch bei Nachweis durch PC-Ausdruck zusätzlich ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken - steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder Mitgliedsbeitrag - vorzulegen.

  

  

6. Sponsoring


6.1. Grundsatz
Die Spende grenzt sich vom Sponsoring dadurch ab, dass sich ein Verein bei einer Spende nicht zu einer Gegenleistung verpflichten darf. Wirkt der Verein an Werbemaßnahmen eines Sponsors mit, liegt keine Spende vor. Wie die  Mitwirkung des Vereins an Werbemaßnahmen steuerlich zu behandeln ist, richtet sich danach, ob die Mitwirkung aktiv oder nicht aktiv erfolgt:

Zuwendungen an den Verein
verbunden

ohne Gegenleistung

mit Gegenleistung

Spende

Sponsoring

aktive Werbeleistung

- Sponsor erwähnt seine Leistungen an den Verein

- Verein erwähnt die Leistungen des Sponsors evtl. mit Logo ohne besondere Hervorhebung

ideeller Bereich

wirtsch. Geschäftsb.

"5." Tätigkeitsbereich

keine KSt, keine 
GewSt, keine USt

KSt und GewSt
und USt (19%)

keine KSt, keine
GewSt, USt 7%

       
KSt = Körperschaftsteuer; GewSt = Gewerbesteuer; USt = Umsatzsteuer

6.2. Der Verein wirkt aktiv an den Werbemaßnahmen mit
Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu versteuern.

Beispiel
Der Sportverein stellt in seiner Sportanlage eine Werbetafel eines Getränkeherstellers auf und erhält hierfür 1.000 €.

Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

6.3. Der Verein wirkt nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit
Wirkt der Verein nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit, sondern gestattet er dem Sponsor lediglich, dass dieser auf seine Leistungen an den Verein hinweisen und dafür den Vereinsnamen für seine Werbezwecke oder zur Imagepflege nutzen darf, liegen Duldungsleistungen vor. Konsequenterweise müssten auch diese dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Hier hat die Finanzverwaltung allerdings eine Billigkeitsregelung geschaffen und behandelt die Duldungsleistungen ertragsteuerlich (Körperschaft- / Gewerbesteuer) und umsatzsteuerlich unterschiedlich. Ertragsteuerlich sind die Duldungsleistungen weder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, noch im Bereich der Vermögensverwaltung zu erfassen > Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S 2741 A - 86 - St II 12 < und > AEAO Nr. 9 zu § 64 Abs. 1 <. Umsatzsteuerlich unterliegen die Duldungsleistungen lt. einer > Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, S 7100/17 < und einer > Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 18.03.2009 - S 7100 A-203-St 110 < dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Anders sieht es die > OFD Magdeburg in ihrer Verfügung vom 14.08.2009 - S 7100-97-St 243 <: Die Verpflichtung des Vereins, die Öffentlichkeit auf die Förderung hinzuweisen unterscheidet sich von üblichen Werbeleistungen erheblich. Der Hinweis ist von nur geringer Intensität, soweit er sich in dem durch > Tz. III des BMF-Schreibens vom 18.02.1998 < aufgezeigten Rahmen bewegt, der eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit indiziert. Er ist nicht auf Wiederholung angelegt, wie er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft. Der Verein beteiligt sich in diesem Fall an keinem Werbemarkt, weil die Werbeleistung in einem argen Missverhältnis zur vermeintlichen Gegenleistung steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit veranlasst. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Sponsors nicht denkbar ist. Aus diesen Gründen sieht die OFD Magdeburg bei Duldungsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht ab. Wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen in den einzelnen Bundesländern hat die Bundessteuerberaterkammer diesen Sachverhalt beim Bundesfinanzministerium zur Klärung eingegeben > zur Eingabe - pdf-Datei <. 
Weist der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hin, und erfolgt dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung, gelten dieselben Bestimmungen wie oben dargestellt. Hinsichtlich der
Zuführung zur freien Rücklage nach > § 58 Nr. 7 a AO < schreibt der > AEAO Nr. 9 zu § 64 Abs. 1 < vor, dass für derartige Einnahmen Rücklagen lediglich i.H.v. 10 der Einnahmen gebildet werden dürfen, nicht aber i.H.v. einem Drittel des daraus erzielten Überschusses. Aufgrund dieser speziellen Behandlung wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass die Finanzverwaltung durch diese Vorschriften neben dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb, dem Bereich der Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen "5. Tätigkeitsbereich" geschaffen hat.

6.4. Links zum Thema Sponsoring

AEAO zu § 64 Abs. 1 


BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212


Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring
- USt-Kartei der OFD Karlsruhe S 7100 Karte 17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Stand 28.02.2012 -


Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
- BMF-Schreiben vom 22.08.2005, IV B 2 - S 2122 - 41/05 -


Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern
- Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S 2741 A - 86 - St II 12 -


Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung eines Werbemobil


  

   

7. Spende zum Jahreswechsel


Wird eine Spende zum Jahreswechsel vom Konto des Spenders im alten Jahr abgebucht und erfolgt die Gutschrift beim Verein erst im neuen Jahr, wird der Verein auf der Spendenbescheinigung angeben, dass ihm die Spende im neuen Jahr zuging. Kann der Spender gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass sein Konto im alten Jahr belastet wurde, steht ihm der Spendenabzug im Jahr vor dem Jahreswechsel, s. > Urteil des Finanzgerichts München vom 14.08.2006 - 15 K 1701/04 <.
    

   

8.

Erfüllung gemeinnütziger Zwecke im Ausland;
Spenden an Organisationen im EU-Ausland;
Fall Hein Persche


Nach dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794) erfordern Spendenzwecke, die ab 1.1.2009 von deutschen Vereinen im Ausland verwirklicht werden, einen strukturellen Inlandsbezug. Dementsprechend sind derartige Spenden nach > § 51 Abs. 2 AO < nur noch begünstigt, wenn

  • natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland gefördert werden oder

  • die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

Die Beschränkung der Gemeinnützigkeit auf solche Zwecke, die einen inländischen Bezug aufweisen, rechtfertigt der Gesetzgeber mit dem besonderen Interesse, das der Staat an Gemeinwohlaufgaben hat, die er ansonsten selbst erfüllen oder für die er Mittel aufwenden müsste (BT-Drs. 16/10189 S. 60). Bei in Deutschland ansässigen Vereinen gilt eine Indizwirkung, in dem der strukturelle Inlandsbezug bereits dadurch als erfüllt anzusehen ist, dass die Vereine sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Ausland beteiligen (BT-Drs. 16/11108 S. 55 ff.). Die erhöhten Nachweispflichten des Vereins bei Zweckerfüllung im Ausland bleiben hiervon unberührt (§ 90 Abs. 2 AO).

Beispiel:
Das Deutsche Rote Kreuz hilft Erdbebenopfern in Haiti.
Derzeit noch nicht geklärt ist die Frage, wie der strukturelle Inlandsbezug bei Spenden an eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige Einrichtung, die keine Personen im Inland fördert, auszulegen ist.

Mit dem EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz vom 08.04.2010 (BGBl I S. 386) wurde der Anwendungsbereich des > § 10b EStG < erweitert. Nunmehr können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der > §§ 52 bis 54 AO < auch dann geltend gemacht werden, wenn sie an eine im EU-/EWR-Staat ansässige Einrichtung geleistet werden und diese Einrichtung nach > § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG < steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde > § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG <. Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der > §§ 51 bis 68 AO < dient. Weitere Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der andere Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet > § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG <. Nach > § 52 Abs. 24e EStG < gilt die europarechtliche Ausweitung des Spendenabzugs in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen. Daneben wurde der bisher lediglich in > § 51 Abs. 2 AO < verankerte strukturelle Inlandsbezug ab 1.1.2010 auch auf Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden usw.) ausgedehnt > § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG <.

Nachdem der Deutsche Hein Persche in seiner Einkommensteuererklärung 2003 eine Sachspende i.H.v. 18.180 € an ein portugiesisches Senioren- mit angegliedertem Kinderheim geltend machte und das Finanzamt den Spendenabzug versagte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit > Urteil vom 27.01.2009 in der Rechtssache C-318/07 "Persche" <, dass Spenden an eine Organisation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, zum Spendenabzug berechtigen können. Ansonsten würde lt. EuGH ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen. Dem inländischen Steuerpflichtigen muss zumindest die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt werden, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, die das nationale Recht des Spenders für den Spendenabzug vorschreibt.

Das Bundesfinanzministerium gab mit  > BMF-Schreiben vom 06.04.2010, BStBl. I S. 386 < erste Anweisungen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung bekannt und entschied, dass das EuGH-Urteil bis zu einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Die Modalitäten der Nachweiserbringung für die Berechtigung zum Spendenabzug regelt das > BMF-Schreiben vom 16.05.2011 IV C 4 - S 2223/07/0005 :008 <:

  •  

Das EuGH-Urteil betrifft ausschließlich Spenden, die in einem anderen Staat der EU oder des EWR geleistet werden und ist demgemäß nur insoweit anzuwenden. Für Spenden an gemeinnützige Organisationen in Drittstaaten (z.B. Schweiz und USA) ist nach wie vor kein Spendenabzug möglich.

  •  

Die ausländische Einrichtung muss die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Den Nachweis hat der Spender durch geeignete Unterlagen zu führen, wie z.B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung usw.

   

     

9.

Auskunftserteilung des Finanzamts über eine spendenbegünstigte Einrichtung


Das Finanzamt darf einem Spender nur in bestimmten Fällen darüber Auskunft erteilen, ob ein Verein gemeinnützig und spendenbegünstigt:

Auszug aus dem AEAO Nr. 4.2 zu § 30


Auskünfte darüber, ob eine Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuer- und spendenbegünstigt ist oder nicht., sind dem Spender nur dann zu erteilen, wenn

  • er im Besteuerungsverfahren die Berücksichtigung der geleisteten Spende beantragt (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a),

  • die Körperschaft ihm den Tatsachen entsprechend mitgeteilt hat, dass sie zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt ist,

  • die Körperschaft wahrheitswidrig behauptet, sie sei zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, vgl. zu § 85); die Richtigstellung kann öffentlich erfolgen, wenn die Körperschaft ihre wahrheitswidrige Behauptung öffentlich verbreitet.

Ansonsten ist der Spender bei Anfragen stets an die Körperschaft zu verweisen, sofern keine Zustimmung der Körperschaft zur Auskunftserteilung vorliegt.

   

    

10. Besonderheiten bei Musik-, Gesang- und Theatervereinen bis 31.12.2006


Lange Zeit war strittig, ob für Spenden an einen Verein, der nach > Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV < als gemeinnützig anerkannt war, (z.B. Musik-, Gesang-, Theaterverein) der erhöhte Spendenbetrag von 10% in Anspruch genommen werden konnte. Das > BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06 < brachte Klarheit. Danach wurde auch für Spenden an einen gemeinnützigen Verein i.S. des > Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV < der erhöhte Spendenabzug zugelassen. Ab 1.1.2007 wurde der bis 31.12.2006 geltende Höchstbetrag von 5% bzw. 10% auf einheitliche 20% bzw. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter erhöht > § 10b Abs. 1 EStG <, so dass es für die Höhe des Spendenabzugs ab 2007 keine Rolle mehr spielt, welche gemeinnützigen Zwecke ein Verein verfolgt.

  

11. Spendenhaftung


Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den Verein bzw. für den Aussteller der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei ist zwischen der Ausstellerhaftung und der Veranlasserhaftung zu unterscheiden:

11.1. Ausstellerhaftung
Hierunter fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, z.B.

  • bei Sachspenden einen überhöhten Wert bescheinigt oder 

  • Zuwendungsbestätigungen über nicht erhaltene Spenden erteilt.

11.2. Veranlasserhaftung
Hierunter fällt, wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, z.B. eine Spende für die Anschaffung von Sportgeräten wird für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" eingesetzt.

11.3. Haftungshöhe
Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen- / Körperschaftsteuer mit 30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus einem Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende geschuldet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung i.S. des § 10b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 von 40% auf 30% des zugewendeten Betrags ist lt. dem > BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 28 < und der > Kurzinformation ESt Nr. 12 der OFD Rheinland vom 17.02.2009 < der Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, also der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheids, unabhängig davon, für welchen Veranlagungszeitraum die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.

Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei der Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die natürliche Person in Anspruch genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich bürgerschaftlich interessierte Personen davon abhalten lassen, verantwortungsvollere Aufgaben, z.B. im Vereinsvorstand, zu übernehmen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veranlasserhaftung nach > § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG < eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig der Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.

Hinweis: Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können neben der Haftung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

11.4. Links

Haftung im Vereinsrecht von Rechtsanwalt Bales


Vertrauensschutz und Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG
- Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17.11.2006 - IV 301 - S 2223 - 35/00 -


Grundsätze zur Spendenhaftung
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 15.03.2005, S 2223 A - 95 - St II 1.03 -


Vorstandshaftung für Abteilungen
- BFH-Urteil vom 13.03.2003, VII R 46/02 -


  

   

12. Links


  

Abzug von Spenden ab 2007
Verfügung der OFD Koblenz vom 16.02.2009 - S 2223 / S 2751  /G1425 A-St 33 1 -


Spendenrecht ab 1.1.2007
BMF-Schreiben vom 18.12.2008,  BStBl. 2009 I S. 16


Ausführliche Abhandlung über das Spendenrecht in der Verfügung der OFD Koblenz 17.8.2000, S 2223/S 2551/S 2293 d A - St 34 2-


Spendenfähigkeit von Schulgeldzahlungen und Kindergartenbeiträge lt. BMF-Schreiben vom 04.01.1991. BStBl. 1992 I S. 266


Steuerliche Behandlung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung


Besonderheiten beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bei Stiftungen


Benefizveranstaltungen und Spendensammlungen in Katastrophenfällen


Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer
- der Flut-Katastrophe in Pakistan 2010
- der Hochwasserkatastrophe in Süddeutschland 2005
- des Hurrikans Katrina im Süden der USA 2005
- der Seebebenkatastrophe in Südostasien und Afrika 2004
- der Hochwasserkatastrophe in Deutschland 2002


Besonderheiten im Zusammenhang mit den Hochwasserspenden 2002


      

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