Leitfaden - Spendenrecht

 

   
  

Inhalt

      

I.

Anforderungen an eine Spende

  

--> allgemeine Vorgaben

  

--> Spenden an Organisationen im EU-Ausland und Hein Persche

       

II.

Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

     

--> maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung

       

--> Kleinbetragsspenden bis 200 € ( bzw. bis 31.12.2006: 100 €)

       

III.

Spendenarten

      

--> Geldspende

      

--> Sachspende

              

IV.

Aufwandsspenden

        

V.

Mitgliedsbeiträge

        

VI.

Besonderheiten bei Musikvereinen

       

VII.

Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

         

VIII.

Links zum Thema Spendenrecht

        

IX.

Links zum Thema Sponsoring

     
  

      

 I. Anforderungen an eine Spende

Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob eine Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Die Spende muss freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine freiwillig hingegebenen Spenden.

  • Mit der Spende darf der Verein keine Gegenleistung erbringen. 
    Wirkt der Verein aktiv an Werbemaßnahmen eines Sponsors mit, liegt keine Spende vor. Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu versteuern. Erhält ein Verein z.B. Trikots mit dem Firmenlogo eines Unternehmers, handelt es sich um keine Spende, da der Verein für den Unternehmer Werbung betreibt. Der Verein hat in diesem Fall Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zwar i.H. des Materialwerts der Trikots zu erklären. 
    Eine Besonderheit liegt vor, wenn ein Verein an Werbemaßnahmen nicht aktiv mitwirkt, sondern einem Sponsor lediglich gestattet, dass dieser auf seine Leistungen an den Verein hinweisen und dafür den Vereinsnamen für seine Werbezwecke oder zur Imagepflege nutzen darf. Derartige Duldungsleistungen müssten beim Verein konsequenterweise dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Die Finanzverwaltung hat hier eine Billigkeitsregelung geschaffen und behandelt die Duldungsleistungen ertragsteuerlich (Körperschaft-/Gewerbesteuer) und umsatzsteuerlich unterschiedlich. Ertragsteuerlich sind die Duldungsleistungen weder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, noch dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. (s. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S 2741 A - 86 - St II 12 und AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 9). Umsatzsteuerlich unterliegen die Duldungsleistungen der Steuerpflicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% (s. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001, S 7100/17).
    Weist der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hin, und erfolgt dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung, gelten dieselben Bestimmungen wie bei den Duldungsleistungen.
    Keine Spende liegt vor, wenn der Verein von einem Unternehmer für eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen eingelöst werden kann. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann der Unternehmer den Geschenkgutschein als Betriebsausgabe abziehen.

  • Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich des Vereins fließen. Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. eine Brauerei spendet Bier für ein Vereinsfest) sind beim Spender steuerlich nicht abzugsfähig. Der Verein darf für diese Spenden keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Entsprechendes gilt auch bei Spenden, die in den Bereich der Vermögensverwaltung fließen, es sei denn der Spender bestimmt ausdrücklich, dass die Spenden zur Aufstockung des Vermögens dienen sollen.
    Bei Weihnachts-, Wohltätigkeits- und Pfennigbasaren ist folgendes zu beachten: Erhält ein Verein im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen Sachen oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erteilen, da die Spende nicht unmittelbar in den gemeinnützigen Bereich fließt, sondern zunächst in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders verhält es sich, wenn dem Verein die Sachen zu einem angemessenen Preis verkauft werden, und der Verkäufer das Geld anschließend an den Verein spendet.

  • Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01 kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der Zahlung eine > vorläufige Bescheinigung < oder ein > Freistellungsbescheid < vorliegt. Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorläufige Bescheinigung oder den endgültigen Freistellungsbescheid erteilt hat, sind nicht abziehbar. Die vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung. 
    Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: I R 20/05

> zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts <.

 

Spenden an Organisationen im EU-Ausland und Hein Persche

Nach dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794) erfordern Spendenzwecke, die ab 1.1.2009 von Vereinen im Ausland verwirklicht werden, einen sog. strukturellen Inlandsbezug. Werden mit Spenden steuerbegünstigte Zwecke im Ausland verwirklicht, sind diese Spenden lt. § 51 Abs. 2 AO nur noch begünstigt, wenn entweder

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natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland gefördert werden oder

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die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

Die Beschränkung der Gemeinnützigkeit auf solche Zwecke, die einen inländischen Bezug aufweisen, rechtfertigt der Gesetzgeber mit dem besonderen Interesse, das der Staat an Gemeinwohlaufgaben hat, die er ansonsten selbst erfüllen oder für die er Mittel aufwenden müsste (BT-Drs. 16/10189 S. 60). Bei in Deutschland ansässigen Vereinen gilt eine Indizwirkung, in dem der strukturelle Inlandsbezug bereits dadurch als erfüllt anzusehen ist, dass die Vereine sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Ausland beteiligen (BT-Drs. 16/11108 S. 55 ff.). Die erhöhten Nachweispflichten des Vereins bei Zweckerfüllung im Ausland bleiben hiervon unberührt (§ 90 Abs. 2 AO).

Beispiel:

Das DRK hilft Erdbebenopfern in Haiti.

Derzeit noch nicht geklärt ist die Frage, wie der strukturelle Inlandsbezug bei Spenden an eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige Einrichtung, die keine Personen im Inland fördert, auszulegen ist.

Mit dem EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz vom 08.04.2010 (BGBl I S. 386) wurde der Anwendungsbereich des § 10b EStG erweitert. Nunmehr können auch Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO auch dann geltend gemacht werden, wenn sie an eine im EU-/EWR-Staat ansässige Einrichtung geleistet werden und diese Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 AO dient. Weitere Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der andere Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet (§ 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG). Nach § 52 Abs. 24e EStG gilt die europarechtliche Ausweitung des Spendenabzugs in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen. Daneben wurde der bisher lediglich in § 51 Abs. 2 AO verankerte strukturelle Inlandsbezug ab 1.1.2010 auch auf Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden usw.) ausgedehnt (§ 10b Abs. 1 Satz 6 EStG).

Nachdem der Deutsche Hein Persche in seiner Einkommensteuererklärung 2003 eine Sachspende i.H.v. 18.180 € an ein portugiesisches Senioren- mit angegliedertem Kinderheim geltend machte und das Finanzamt den Spendenabzug versagte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit > Urteil vom 27.01.2009 in der Rechtssache C-318/07 "Persche" <, dass Spenden an eine Organisation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, zum Spendenabzug berechtigen können. Ansonsten würde lt. EuGH ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen. Dem inländischen Steuerpflichtigen muss zumindest die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt werden, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, die das nationale Recht des Spenders für den Spendenabzug vorschreibt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit  > BMF-Schreiben vom 06.04.2010, BStBl. I S. 386 < erste Anweisungen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung bekanntgegeben und entschieden, dass die Entscheidung des EuGH bis zu einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Die Modalitäten der Nachweiserbringung für die Berechtigung zum Spendenabzug sollen in einem weiteren BMF-Schreiben geregelt werden. Vorab ist Folgendes zu beachten:

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Das EuGH-Urteil betrifft ausschließlich Spenden, die in einem anderen Staat der EU oder des EWR geleistet werden und ist demgemäß nur insoweit anzuwenden. Für Spenden an gemeinnützige Organisationen in Drittstaaten (z.B. Schweiz und USA) ist nach wie vor kein Spendenabzug möglich.

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Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der andere Staat zwischenstaatliche Amtshilfe im Bereich der Steuerfestsetzung und Unterstützung bei der zwischenstaatlichen Beitreibung von Steuerforderungen leistet.

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Aus dem EuGH-Urteil lässt sich entnehmen, dass das deutsche Finanzamt vom Steuerpflichtigen die Nachweise (z.B. Satzung, Jahresabschluss, Tätigkeitsberichte der ausländischen Einrichtung, ggf. jeweils mit deutscher Übersetzung (§ 87 AO)) verlangen kann, die für die Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Spende erfüllt sind.

 

II. Anforderung an eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

Hinsichtlich des Spendenrechts sind zum 1.1.2000 wesentliche Neuerungen eingetreten. So ist jeder gemeinnützige Verein ab dem 1.1.2000 selber berechtigt, Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbescheinigungen genannt) zu erteilen. Die Zuwendungsbestätigungen müssen entsprechend einem amtlich vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden. Die vom 1.1.2000 - 30.06.2008 geltenden Muster sind im Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 ff. abgedruckt. Bereits ab 1.1.2007 können die neuen Vordrucke bzw. spätestens ab 1.1.2009 müssen die Vordrucke entsprechend dem > BMF-Schreiben vom 31.03.2008 < verwendet werden. Die Vorlagen können auch beim Finanzamt angefordert werden. Einige Finanzministerien bieten auf ihren Internetseiten Vordruckmuster zum  Ausfüllen an. Eine Übersicht finden Sie > hier <. 

Die Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung ergeben sich aus den BMF-Schreiben vom 18.11.1999 (BStBl. 1999 I S. 979), vom 02.06.2000 (BStBl 2000 I S. 592 ff.) und vom 10.04.2003, (BStBl. 2003 I S. 286):

  • Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. 

  • Der Verein muss nur die Angaben aus den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken übernehmen, die auf ihn zutreffen. Zwar dürfen die Spendenbescheinigungen auf einem eigens gestaltetem Briefpapier mit Vereinslogo ausgedruckt werden. Der vollständige Wortlaut der Spendenmuster ohne Änderung der Textpassagen muss aber in die Spendenbescheinigungen übernommen werden.. 

  • Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Spender noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden (s. BStBl. 2000 Teil I S. 592). Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

  • Der Verein muss auf den bis 31.12.2006 gültigen Spendenbescheinigungen die Verzeichnisnummer angeben, unter der er als gemeinnützig anerkannt ist (s. S. 2 des Freistellungsbescheides - Abschnitte A/B der Anlage 1 zu § 48 EStDV). Der neue ab 1.1.2007 gültige Spendenvordruck, der spätestens ab 1.1.2009 zu verwenden ist, sieht die Angabe der Verzeichnisnummer nicht mehr vor.

  • Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. 

  • Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Für das Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 6 Jahren, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des Jahres beginnt, in welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist.

  • Erhält der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der Verein nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung ausstellen, sondern kann eine Sammelbestätigung erteilen. Die Vorgaben, wie die Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im BMF-Schreiben vom 02.06.2000, BStBl. 2000 I S. 592 Textziffer 6 geregelt.

  • Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur Unterschrift berechtigt ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder kann bestimmt werden. Bei Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch Elternbeiräte  s. > Einkommensteuer-Kartei des Bayerisches Landesamtes für Steuern § 10b Karte 3.1 <.

    Eine Zuwendungsbestätigung darf auch maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person erstellt werden. 
    Bisher durfte der Verein eine maschinell erstellte Spendenbescheinigung ohne eigenhändige Unterschrift nur ausstellen, wenn der Verein bei seinem Finanzamt dieses Verfahren beantragte, und das Finanzamt die Genehmigung erteilte (R 111 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). R 10 b Abs. 4 EStR 2005 regelt dieses Verfahren neu. Künftig muss der Verein das Verfahren lediglich gegenüber dem Finanzamt anzeigen und bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:

    1. Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.

    2. Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt.

    3. Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet oder es wird bei Druckvorgang eine solche Unterschrift in eingescannter Form verwendet.

    4. Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.

    5. Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die Summen können abgestimmt werden, und

    6. Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.

    Die Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.

    

Stellt ein Verein in einem Supermärkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf" auf, die einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG, da

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die Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins überwiesen bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine Möglichkeit, den vom Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren. Somit kann nicht sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle gespendeten Beträge beim Verein ankommen.

   
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der Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon muss die Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für maschinell erstellte Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt insbesondere eine rechtsverbindliche Unterschrift.

  • Bei Sachzuwendungen und bei Aufwandsverzicht müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert ergeben.

  • Der Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung vermerkt sein.

  • Handelt es sich bei der Zuwendung lediglich um einen Mitgliedsbeitrag, ist auf der Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich bei der Zuwendung um eine Spende, ist bei der Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben und zusätzlich am Ende der Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich "nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren" handelt. Besteht die Zuwendung aus einem Mitgliedsbeitrag und einer Spende, handelt es sich steuerlich um 2 Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung zu bescheinigen sind (BMF-Schreiben vom 03.06.2000, BStBl 2000 I S. 592 ff., RdNr. 7).

  • Für Spenden bis 200 (100 € bis 31.12.2006) an einen gemeinnützigen Verein ist ein vereinfachter Spendennachweis zulässig, wobei der Spender seine Spende wie folgt nachzuweisen hat:

  • durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank

    Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Abgestempelte Durchschriften eines Überweisungsbelegs werden vom Finanzamt nicht mehr als Buchungsbestätigung anerkannt > s. Einkommensteuer-Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion Stuttgart im November 2002 <. Der Spender hat den Nachweis durch einen Kontoauszug erbringen. In den Fällen, in denen der Spender kein Konto bei der betreffenden Bank unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt".

  • zusätzlich durch einen vom Verein erstellten Beleg,

    auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind. 

    Für Lastschrifteinzug gilt:

    Rechtslage bis 31.12.2006
    Wird die Spende durch Lastschrifteinzug gezahlt, muss die Buchungsbestätigung der Bank die geforderten Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

    Rechtslage ab 1.1.2007
    Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV; s. Anhang zu § 10b EStG) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers) sind nicht mehr erforderlich.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in ihrer Verfügung vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II 2.06 - bei Spenden bis 100 Euro (ab 1.1.2007: 200 €), die der Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin, dass sich, wie bei einer Buchungsbestätigung der Bank, aus dem PC-Ausdruck

  • Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers

  • der Betrag und 

  • der Buchungstag 

ergeben müssen. Zusätzlich muss der Verein dem Spender einen Beleg mit folgenden Angaben ausstellen:

  • gemeinnütziger Zweck, für den die Spende verwendet wird,

  • Bestätigung, dass der Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt ist und

  • Vermerk, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Stiftungen haben beim Ausstellen ihrer Zuwendungsbestätigungen die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 07.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1557 zu beachten.

 

III. Spendenarten

  • Geldspenden

    Unter Geldspenden fallen auch die sog. Aufwandsspenden, z.B. ein Trainer verzichtet nachträglich auf seine Trainervergütung. In diesem Fall ist als Zuwendungsbestätigung immer das amtlich vorgeschriebene Muster der "Geldzuwendung" (nicht "Sachzuwendung") heranzuziehen.

  • Sachspenden

    Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Bei Sachspenden stellt sich häufig die Frage, mit welchem Wert die Sachspenden anzusetzen sind. Dabei ist zwischen den Spenden aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu unterscheiden:

    Sachspenden aus dem Privatvermögen

    Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll der Spender den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf. ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. 

    Ab 1.1.2009 wird für Zuwendungen aus dem Privatvermögen der Ansatz des gemeinen Werts nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 auf Fälle begrenzt, in denen eine Veräußerung des zugewendeten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Veräußerungstatbestand erfüllen würde. In allen anderen Fällen regelt § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG n.F., dass die Zuwendung mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist. In der Vergangenheit kam es bei der unentgeltlichen Übertragung von Beteiligungen i.S. des § 17 EStG auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oft zu ungerechtfertigten Steuervorteilen, da die stillen Reserven nicht realisiert werden konnten, gleichwohl der Spendenabzug aber in Höhe des gemeinen Werts möglich war.

    Beispiel 1

    S wendet der S-Stiftung am 30.06.2009 folgende Vermögensgegenstände aus seinem Privatvermögen zu:

    1. eine Beteiligung von 10% an der A-GmbH (Wert 200.000 €, Anschaffungskosten: 50.000 €; Erwerb im Jahr 2003)

    2. ein Mietwohngrundstück A-Straße (Wert 800.000 €, Anschaffungskosten 675.000 €, fortgeführte Anschaffungskosten zum 30.06.2009. 625.000 €; Erwerb im Jahr 2004).

    Der gedachte Fall der Veräußerung der Beteiligung wäre nach § 17 EStG steuerpflichtig. Die Veräußerung des Grundstücks wäre steuerpflichtig nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Daher dürfen bei der Bewertung des Sachspende nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG n.F. nur die (fortgeführten) Anschaffungskosten angesetzt werden. Es sind folgende Werte auf der Zuwendungsbestätigung anzugeben:

    a. Beteiligung: 50.000 €
    b. Grundstück. 625.000 €


    Beispiel  2

    Sachverhalt wie im Beispiel 1 mit der Abwandlung, dass S die Vermögensgegenstände noch im Jahr 2008 auf die Stiftung übertrug.

    Bei der Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Stiftung im Jahr 2008 dürfen auf der Spendenbescheinigung noch die gemeinen Werte angegeben werden.


    Hinweis: Bei der Übertragung von Beteiligungen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist nur der Ansatz der Anschaffungskosten möglich, da die Veräußerung der Beteiligung selbst bei Unterschreiten der 1%-Grenze des § 17 EStG nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG unabhängig von einer zeitlichen Grenze steuerpflichtig ist.

     

    Sachspenden aus dem Betriebsvermögen

    Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer; Teilwert = Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) entnimmt. Der Verein muss hierüber Angaben in seiner Zuwendungsbestätigung machen. Nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuerrichtlinien darf bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer als Spende abgezogen werden.


    Beachte:
    Bei der Sachspende (nicht bei der Geldspende) ist in der Zuwendungsbestätigung immer anzugeben, ob die Spende aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen stammt! 

    Weitere Informationen über Sachspenden:

 

IV. Aufwandsspenden

Hat ein Vereinsmitglied einen Vergütungsanspruch, hat das Vereinsmitglied die Möglichkeit, auf seine Vergütung zu verzichten und diese an den Verein zu spenden. Während früher die tatsächliche Auszahlung des Aufwandsersatzes notwendig war, ist eine Auszahlung der Vergütung und die anschließende Rücküberweisung nicht mehr erforderlich. Das Vereinsmitglied hat seinen Vergütungsanspruch aber grundsätzlich zu versteuern. 

Beispiel
Ein Trainer hat im Jahr 2007 gegenüber einem gemeinnützigen Sportverein einen Vergütungsanspruch i.H.v. 2.200 €. Der Trainer verzichtet auf die Auszahlung des Betrags und erhält dafür eine Spendenbescheinigung. Zwar hat der Trainer die Vergütung nicht ausbezahlt bekommen, er muss aber die 2.200 € gegenüber dem Finanzamt erklären. Nach Abzug des steuerfreien Betrags i.H.v. 2.100 € (§ 3 Nr. 26 EStG) hat der Trainer, sofern seine tatsächlichen Ausgaben nicht höher sind als 2.100 €, noch 100 € zu versteuern.

 

Aufwandsspenden werden nach dem BMF-Schreiben vom 7.06.1999, BStBl 1999 Teil I S. 591 unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:

  • Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben und zwar bevor die Tätigkeit ausgeübt wird. Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht anerkannt. 

  • Der Anspruch muss ernsthaft sein, d.h. der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Vergütung auszahlen zu können. Das für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des Vereins, sondern auch nach den vorhandenen unbelasteten Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die Möglichkeit der Darlehensaufnahme nachgewiesen werden. 

    Beispiel

    Der Sportverein SV beschäftigte im Jahr 2007 Übungsleiter, die eine vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten. Diese Vergütung orientiert sich an dem nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag i.H.v. 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006). Die hierfür insgesamt zugesagten Übungsleitervergütungen betragen 30.000 €. Auf die Auszahlung dieser Beträge haben die Übungsleiter in der Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung ausnahmslos verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des Vereins stellt sich seit Jahren nahezu unverändert wie folgt dar:

    Verkehrswert des in Sachwerten bestehenden Vereinsvermögens

    100.000 €

    damit im Zusammenhang stehende Darlehensverbindlichkeiten

    ./. 55.000 €

    Bankguthaben

          5.000 €

    Gesamtvermögen zum 31.12.2007

    50.000 €

       

      

       

      

    Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen

    5.000 €

    (echte) Barspenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder

    7.500 €

    Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

    40.000 €

    Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

    ./. 27.500 €

    Einkünfte

    12.500 €

        12.500 €

    zur Verfügung stehende Mittel

    25.000 €

     

        

          

    Variante A

    Diese Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des ideellen Bereich, die Kosten des Spielbetriebs, den fest angestellten Trainer, sowie für Zins- und Schuldendienst eingesetzt. Die vereinbarten Übungsleitervergütungen i.H.v. 30.000 € können somit aus den frei zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bezahlt werden.

    Variante B

    Von den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 € werden lediglich 15.000 € benötigt, um die laufenden Aufwendungen zu bestreiten. Die restlichen 10.000 € könnten eingesetzt werden, um die geschuldeten Übungsleitervergütungen von 30.000 € zumindest teilweise zu erfüllen.

    Lösung:

    Da das Gesamtvermögen eines Vereins dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt, kann eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in beiden Fallvarianten bejaht werden. Auf die Höhe der vorhandenen liquiden Mittel kommt es daher nicht an. Da sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Vereins nicht lediglich nach den erzielten Einnahmen bestimmt, genügt auch die Beleihungsfähigkeit des vorhandenen Sachvermögens, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Vereins zu bejahen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Verein eine Bankbürgschaft über die Höhe der Übungsleitervergütungen vorlegen kann. In diesem Fall sind die Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert.

    Da es sich bei der Spende der Übungsleitervergütungen um eine Geldspende handelt, erhöhen sich zwar rechnerisch betrachtet die Einnahmen des Vereins. Tatsächlich hat dies aber keine Auswirkung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins. Dem Verein ist tatsächlich kein Geld bzw. Vermögen zugegangen, das er zur Erfüllung von Ansprüchen einsetzen kann. Lediglich bereits in der Vergangenheit bestehende Ansprüche sind dadurch untergegangen, so dass zur Abdeckung dieser Ansprüche gebundenes Vermögen wieder für andere Zwecke (neue Übungsleitervergütungen) im Folgejahr zur Verfügung steht. Die Geldspende beim Verzicht im Folgejahr rechnet daher nicht zu den verfügbaren Mitteln des Vereins.

     

    Daneben erfordert das Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit einer Aufwandsspende auch eine Zeitnähe der Verzichtserklärung zur Entstehung des Vergütungs- oder Aufwandsersatzanspruches. Lt. Finanzverwaltung Baden-Württemberg reicht bei regelmäßiger Ausübung einer Tätigkeit eine Verzichtserklärung alle 3 Monate aus. 

    Beispiel:
    A ist nebenberuflich Trainer bei einer Jugendmannschaft. Lt. einer schriftlichen Vereinbarung stehen ihm monatlich 100 € zu. A verzichtet jeweils zum Quartalsende schriftlich auf die Auszahlung.

    A übt eine entgeltliche Tätigkeit aus. Die Einnahmen i.H.v. 12 Monate x 100 € = 1.200 € sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da A die Tätigkeit nebenberuflich ausübt, und es sich hierbei um eine Übungsleitertätigkeit handelt, sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Der Sportverein darf A eine Spendenbescheinigung ausstellen, da die Verzichtserklärung jeweils am Ende des Quartals zeitnah erfolgte.

  • Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein, d.h. der Verein muss das finanzielle Risiko einer möglichen Auszahlung des Anspruchs tragen. Wird z.B. zwischen einem Musikverein und einem Dirigenten die Vereinbarung getroffen, dass der Dirigent 1.500 € erhalten soll, dieser aber den Betrag dem Verein zurückzuspenden hat, wird diese Spende steuerlich nicht anerkannt (s. auch > Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 <).

  • Der Anspruch muss rechtswirksam, also einklagbar sein. 

  • Der Spender muss zeitnah nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen Anspruch schriftlich verzichten. 

Näheres regelt auch die Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.02.2002  - S 2223 A - 22 - St II 25 .

 

Besonderheiten im Zusammenhang mit Aufwandsspenden

  • Bei Aufwandsspenden handelt es sich um abgekürzte Geldspenden. Als Zuwendungsbestätigung ist der Vordruck "Geldzuwendung" und nicht der Vordruck "Sachzuwendung" zu verwenden.

  • Der Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei Fahrtkostenersatz empfiehlt sich maximal die lohnsteuerlichen Höchstbeträge von 0,30 €/km zu vereinbaren. 
    Wegen der Angemessenheit von Vergütungen können die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. So anerkennt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007 eine Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren waren es 20 - 26 €. Nähere Ausführungen, auch über die Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 € und über die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500 € s. unter > Leitfaden - Lohnsteuer - Der Verein als Arbeitgeber <.

  • Der Verein muss Aufzeichnungen führen. Aus den Aufzeichnungen muss hervorgehen, 

    • was der Spender für den Verein getan hat, und 

    • welche Kosten dem Spender hierfür entstanden sind. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel, Entfernung und Zweck anzugeben.

    Wird auf einen Vergütungsanspruch aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verzichtet, z.B. ein Vereinsmitglied verzichtet auf seinen Aushilfslohn anlässlich seines Bewirtungseinsatzes, muss der Spender ausdrücklich schriftlich erklären, dass der Verein die Spende für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese sog. Verwendungsauflage gilt ab 1.1.2000. Da den Verein hinsichtlich der gemeinnützigen Verwendung dieser Spende eine Nachweispflicht trifft, empfiehlt sich für solche Zwecke ein eigenes Spendenkonto einzurichten. Der Spendenbetrag geht dann vom Konto des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab und auf dem Spendenkonto, von dem aus gemeinnützige Ausgaben finanziert werden, wieder zu. Bis 1999 war der Nachweis der gemeinnützigen Verwendung i.d.R. unproblematisch zu führen, da der Verein die Aufwandsentschädigungen aus dem wirtschaftlichen Bereich ausbuchte und an die Gemeinde überwies, die die Gelder auf das Spendenkonto des Vereins weiterleitete. Von diesem Konto wurden dann gemeinnützige Ausgaben finanziert.

    Vereinbart der Verein anlässlich eines Vereinsfestes mit seinen Helfern Vergütungen, und erfolgt die Auszahlung der Löhne unter dem Vorbehalt der Rückgewähr der Gelder als Spende, darf der Verein die vereinbarten Aushilfslöhne bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Lt. > Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 < verlassen die Löhne den betrieblichen Vermögensbereich des Vereins nicht, wenn die Helfer vor Zufluss auf die Löhne verzichten. Da die Helfer keinen Auszahlungsanspruch haben, liegt auch keine Spende vor. Der Verein darf in diesen Fällen keine Spendenbescheinigungen ausstellen.

     

V. Mitgliedsbeiträge

Rechtslage bis 31.12.2006

Mitgliedsbeiträge an einen Verein waren steuerlich abzugsfähig, wenn der Verein folgende Zwecke förderte:

 

Rechtslage ab 1.1.2007

Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördern:

Nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 sind  Mitgliedsbeiträge an Kunst- und Kulturvereine i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO auch dann abzugsfähig, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen bzw. geldwerte Vorteile gewährt werden. Nach der Gesetzesbegründung im JStG 2009 soll bei Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die andere Zwecke als Kultur und Kunst fördern, die Abziehbarkeit nach § 10b Abs. 1 EStG nur durch § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen sein und zwar unabhängig von der Gewährung von Vergünstigungen an ihre Mitglieder. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht nur bei den Kulturfördervereinen, sondern auch bei anderen Vereinen - vorausgesetzt sie fördern nicht die Zwecke nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG - die Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig bleiben, wenn diese Vereine ihren Mitgliedern Vergünstigungen gewähren. Keinesfalls dürfen die Vergünstigungen zu umfangreich sein, da ansonsten die Gemeinnützigkeit gefährdet wäre (§ 55 AO).

Beispiel

A ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist wegen der Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt. Für seinen Jahresbeitrag von 180 € erhält A unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.

Da der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördert, bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG abzugsfähig.

§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden.

Für nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Vereine, deren Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind, und das ist z.B. bei Sportvereinen oder bei den Musik- und Gesangvereinen der Fall, müssen, wenn sie Geldspenden erhalten, in den Spendenbescheinigungen ausdrücklich bestätigen, dass es sich bei den Spenden nicht um Mitgliedsbeiträge handelt.

Mitgliedsbeiträge an eine Musikschule bzw. deren Förderverein sind nach Auffassung der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg unter der Voraussetzung abzugsfähig, dass sich die Musikschule bzw. deren Förderverein den Satzungszweck "Förderung der Erziehung und Bildung" gibt (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO bzw. bis 31.12.2006: Abschnitt A Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).



VI. Besonderheiten bei Musik-, Gesang und Theatervereine bis 31.12.2006

Lange Zeit war strittig, ob für Spenden an einen Verein, der nach Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als gemeinnützig anerkannt war, (z.B. Musik-, Gesang-, Theaterverein) der erhöhte Spendenbetrag von 10% in Anspruch genommen werden konnte. Das > BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06 < brachte Klarheit. Danach wurde auch für Spenden an einen gemeinnützigen Verein i.S. des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV der erhöhte Spendenabzug zugelassen. Ab 1.1.2007 wurde der bis 31.12.2006 geltende Höchstbetrag von 5% bzw. 10% auf einheitliche 20% bzw. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter erhöht (§ 10b Abs. 1 EStG), so dass es für die Höhe des Spendenabzugs ab 2007 keine Rolle mehr spielt, welche gemeinnützigen Zwecke ein Verein verfolgt.

 

VII.

Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen (Rechtslage ab 2007)

 

 

Spenden können nach § 10b Abs. 1 EStG bis zu

  • 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

  • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden. Dasselbe gilt für Mitgliedsbeiträge, es sei denn der Verein fördert folgende Zwecke:

Soweit die Spenden und Mitgliedsbeiträge die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind nicht berücksichtigte Beträge im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

Spenden und soweit Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind, werden im Jahr der Zahlung bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Dementsprechend sind Mitgliedsbeiträge 2009, die bereits im November 2008 eingezogen wurden, bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 geltend zu machen.

Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb der Sonderausgaben

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb der Sonderausgaben wie folgt präzisiert:

1.

Verlustabzug (§ 10d EStG)

2.

Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3, 4 oder 4a oder Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG

3.

Spenden (§ 10b EStG), danach unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 EStG ohne Vorsorgaufwendungen oder Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG)

4.

Sonstige Sonderausgaben: §§ 10a, 10e ff EStG

Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb des § 10b EStG

Innerhalb der Spenden ist folgende Berücksichtigung vorgesehen:

1.

Großspendenvortrag

2.

Vortrag von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

3.

Laufende Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

4.

Laufende allgemeine Spenden

5.

Allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag

Vortrag von Großspenden

Nach der bisherigen Großspendenregelung konnten Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 € zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke ein Jahr zurück- und bis zu 5 Jahre vorgetragen werden, sofern sie den Höchstsatz von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte überschritten. Für den verbleibenden Großspendenvortrag zum 31.12.2006 gilt die alte Regelung fort. Gleiches gilt für in 2007 geleistete Spenden, für die auf Antrag die alte Großspendenregelung angewandt wurde. Somit können Großspenden nach altem Recht noch für den Übergangszeitraum bis 2012 berücksichtigt werden. 

Hinweis: Kein Übergang des Spendenvortrags auf den Erben

Mit Urteil vom 17.09.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009 S. 375, hat der BFH entschieden, dass der Erbe den nicht verbrauchten Betrag einer Großspende des Erblassers nicht als eigene Spende abziehen kann. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für den allgemeinen, unbefristeten Spendenvortrag des § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG n.F.

 

VIII. Links zum Thema Spendenrecht:

 

IX. Links zum Thema Sponsoring: