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Leitfaden
- Spendenrecht
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Hinweis:
die in > Klammer < gesetzten Wörter sind Links!
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1.
Anforderungen an eine Spende
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Die
einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob
eine Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von
folgenden Voraussetzungen ab:
-
Die
Spende muss freiwillig
geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines
Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine
freiwillig hingegebenen Spenden (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl.
1991 II S. 234). Auch Spenden, die ein Erbe wegen einer
Vermächtnisauflage an eine gemeinnützige Einrichtung erbringt,
erkennt das Finanzamt weder beim Erben noch beim Erblasser
steuerlich an (BFH-Urteil vom 23.10.1996, BStBl. 2007 II S. 239).
Ist einer
Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen
ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung zu
verwenden, können Zahlungen an diese Einrichtung mangels
Freiwilligkeit nicht als Spenden abgezogen > Urteil
des BFH vom 12.10.2011, AZ IR 102/10 <. Nach Rechtsauffassung
der Finanzverwaltung > AEAO, Nr. 1.3.1.7 zu §
52 < liegt Freiwilligkeit ebenfalls nicht
vor bei als „Spenden“ bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit
der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch
von der Leistung dieser Zahlung abhängt.
Mit
der Spende darf der Verein keine
Gegenleistung erbringen.
Verpflichtet sich z.B. ein Sportverein gegenüber einem Unternehmer
zur entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine
Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine
Werbeleistung erbringt.
Auch keine Spende liegt vor, wenn der Verein von einem Unternehmer für
eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden
Unternehmen eingelöst werden kann. Wegen der Werbewirkung darf der
Verein dem Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl.
kann der Unternehmer den Geschenkgutschein als Betriebsausgabe
abziehen.
Die
Spende muss in den
gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) des Vereins fließen.
Eine Spende, die beim Verein für den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb bestimmt ist, ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Entsprechende gilt auch für eine Spende, die im Bereich der
Vermögensverwaltung eingesetzt werden soll, es sei denn der Spender
bestimmt ausdrücklich, dass die Spende der Aufstockung des
Vermögens dienen soll.
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Beispiel
1
Die lokale Brauerei spendet dem Sportverein für sein
Vereinsfest 10 Kästen Bier.
Der Sportverein darf für die erhaltene Bierspende keine
Spendenbescheinigung ausstellen, da das Bier im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb verwendet wird. Anders
verhält es sich, wenn die Brauerei dem Verein das Bier zu einem
angemessenen Preis verkauft, und die Brauerei das Geld anschließend
an den Verein spendet, der die Spende für gemeinnützige Zwecke
(Förderung des Sports) einsetzt. |
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Erhält
ein Verein anlässlich eines Weihnachts-, Wohltätigkeits-
oder Pfennigbasars Sachen oder Geld gespendet, darf der Verein
hierüber keine Spendenbescheinigung
erteilen, da die Spende nicht unmittelbar in den gemeinnützigen
Bereich, sondern in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließt.
Auch eine spätere Verwendung im gemeinnützigen Bereich
berechtigt nicht zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen. |
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Beispiel
2
Der wegen Förderung der Entwicklungshilfe anerkannte
gemeinnützige Verein "Hilfe für Afrika e.V." ruft
für seinen Wohltätigkeitsbasar zu Sachspenden auf. Mit dem
Erlös der verkauften Sachen soll ein Schule in Afrika
gefördert werden.
Da sich der Verkauf der gespendeten Sachen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb abspielt, gehen die Sachspenden nicht
unmittelbar in gemeinnützigen Bereich, sondern in den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über. Die Einnahmen aus dem
Verkauf unterliegen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe-
und Umsatzsteuerpflicht. Erst nach dem Verkauf fließt der
Gewinn aus dem Basar in den gemeinnützigen Bereich. Eine
Gewinnverwendung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im
gemeinnützigen Bereich berechtigt allerdings nicht zur
Ausstellung von Spendenbescheinigungen. Der Spender hat aber wie
im Beispiel 1 die Möglichkeit, die Sachen an den Verein zu
verkaufen, um ihm anschließend das Geld in Form einer Spende
zukommen zu lassen. In diesem Fall darf der Verein dem Spender
eine Spendenbescheinigung ausstellen. |
Im
Zeitpunkt der Zahlung muss dem Verein eine gültige > vorläufige
Bescheinigung <, ein gültiger > Freistellungsbescheid
< oder ein gültiger Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage, aus
dem die Gemeinnützigkeit hervorgeht, vorliegen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6
K 777/01). Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt
die vorgenannte Bescheinigung bzw. die vorgenannten Bescheide erteilt, sind
steuerlich nicht abziehbar. Lt. einem > Urteil
des BFH vom 05.04.2006, AZ I R 20/05 (BStBl. 2007 II S. 450)
< entfaltet die
vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid
keine Rückwirkung.
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Spenden
werden in Geldspenden und Sachspenden unterteilt:
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Unter
die Geldspende fällt sowohl die reine Geldspende als auch die Aufwandsspende.
2.1.1.
Reine Geldspende
Eine reine Geldspende liegt vor, wenn der Spender dem Verein Geld zukommen
lässt.
2.1.2.
Aufwandsspende
Der Aufwandsspende liegt der Verzicht auf eine Tätigkeitsvergütung bzw.
auf Aufwandsersatz zugrunde, wie z.B.
-
ein
Handwerker repariert das Dach des Vereinsheimes und verzichtet
nachträglich auf den Rechnungsbetrag;
-
der
Übungsleiter verzichten auf seine Übungsleitervergütung;
-
Vorstand
/ Kassenwart / Mitglied verzichtet auf den Auslagenersatz
(Fahrtkosten, Telefon, Briefmarken usw.)
Da
dem Verein im Fall der Aufwandsspende kein Gegenstand zugewendet wird, hat der
Verein nicht das Spendenformular für eine Sachzuwendung, sondern für eine
Geldzuwendung auszufüllen. Darüber hinaus muss er auf der
Spendenbescheinigung vermerken, dass es sich um den Verzicht auf die
Erstattung von Aufwendungen handelt.
| Es handelt sich um den
Verzicht auf Erstattung von
Aufwendungen |
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Während früher die tatsächliche
Auszahlung des Aufwandsersatzes notwendig war, ist eine Auszahlung der
Vergütung und die anschließende Rücküberweisung an den Verein nicht mehr
erforderlich, wenn der Verein die Ausstellung von Spendenbescheinigungen
selber vornimmt. Überträgt der Verein diese Aufgabe der Stadt /
Gemeinde (sog. Durchlaufverfahren) genügt die Verzichtserklärung des
Spenders nicht, da die Spende in die Verfügungsmacht der Stadt /
Gemeinde gelangen muss > Verfügung
der
OFD Frankfurt am Main vom 21.02.2002 - S 2223 A - 22 - St II 25
<.
Obwohl
Aufwandsspenden über den abgekürzten Zahlungsweg (Auszahlung und
Rücküberweisung werden durch Verzichtserklärung ersetzt) abgewickelt
werden können, darf der Spender nicht vergessen, seinen
Vergütungsanspruch in
der Einkommensteuererklärung als Einnahme anzugeben.
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Beispiel
1
Ein selbständig tätiger Trainer hat im Jahr 2011 gegenüber einem gemeinnützigen Sportverein
einen Vergütungsanspruch i.H.v. 2.200 €. Der Trainer verzichtet auf die
Auszahlung des Betrags und erhält dafür eine Spendenbescheinigung.
Zwar bekam der Trainer die Vergütung nicht ausbezahlt. Er konnte aber bereits
über diesen Betrag verfügen. Im Steuerrecht gilt: wer über
eine Vergütung verfügen kann, dem ist die Vergütung
steuerlich zugeflossen. Aus diesem Grund muss der Trainer den
Vergütungsanspruch i.H.v. 2.200 € in seiner
Einkommensteuererklärung angeben. Nach Abzug des
Übungsleiterfreibetrags i.H.v. 2.100 € > § 3 Nr. 26
EStG < muss der Trainer,
sofern seine tatsächlichen Ausgaben nicht höher als 2.100 € sind, 100 € zu versteuern. |
Einzelheiten
zum Abzug einer Aufwandsspende regeln die BMF-Schreiben
vom > 07.06.1999, BStBl. 1999 I S. 591 < und vom > 17.06.2011,
BStBl. 2011 I S. 623 <:
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Der
Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung
oder einer
schriftlichen
Vereinbarung ergeben und zwar bevor die Tätigkeit
ausgeübt wird. Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht
anerkannt. |
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Der
Anspruch muss ernsthaft
sein, d.h. der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die
Vergütung auszahlen zu können. Das für die Ernsthaftigkeit der
Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des
Vereins, sondern auch nach den vorhandenen unbelasteten
Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die
Möglichkeit der Darlehensaufnahme nachgewiesen werden. |
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Beispiel
2
Der
Sportverein SV beschäftigte im Jahr 2011 Übungsleiter, die
eine vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten. Diese
Vergütung orientiert sich an dem nach > §
3 Nr. 26 EStG < steuerfreien Betrag i.H.v. 2.100 €. Die hierfür insgesamt zugesagten
Übungsleitervergütungen betragen 30.000 €. Auf die
Auszahlung dieser Beträge haben die Übungsleiter in der
Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung
ausnahmslos verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des
Vereins stellt sich seit Jahren nahezu unverändert wie folgt
dar:
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Verkehrswert
des in Sachwerten bestehenden Vereinsvermögens |
100.000 € |
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damit im
Zusammenhang stehende Darlehensverbindlichkeiten |
./. 55.000 € |
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Bankguthaben |
5.000 € |
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Gesamtvermögen
zum 31.12.2011 |
50.000 € |
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Einnahmen
aus Mitgliedsbeiträgen |
5.000 € |
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(echte)
Barspenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder |
7.500 € |
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Einnahmen
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs |
40.000 € |
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Betriebsausgaben
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs |
./. 27.500 € |
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Einkünfte |
12.500 € |
12.500 € |
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zur
Verfügung stehende Mittel |
|
25.000 € |
Variante
A
Diese
Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des
ideellen Bereichs, die Kosten des Spielbetriebs, den fest
angestellten Trainer, sowie für Zins- und Schuldendienst
eingesetzt. Die vereinbarten Übungsleitervergütungen i.H.v.
30.000 € können somit aus den frei zur Verfügung stehenden
Mitteln nicht bezahlt werden.
Variante
B
Von
den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 €
werden lediglich 15.000 € benötigt, um die laufenden
Aufwendungen zu bestreiten. Die restlichen 10.000 € könnten
eingesetzt werden, um die geschuldeten
Übungsleitervergütungen von 30.000 € zumindest teilweise
zu erfüllen.
Lösung:
Sowohl bei der Variante A
als auch bei der Variante B kann die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Sportvereins bejaht werden, da
das Gesamtvermögen eines Vereins als maßgebendes Kriterium
für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt. Durch
die Beleihungsfähigkeit seines Vermögens hätte der Verein
ausreichend Mittel, die Vergütungen i.H.v. 30.000 €
auszahlen zu können. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
ist auch dann noch ausreichend, wenn der Verein eine Bankbürgschaft
über die Höhe der Tätigkeitsvergütungen vorlegen kann, und
die Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert sind.
Da
sich durch den Vergütungsverzicht der Übungsleiter lediglich
rechnerisch die (Spenden-) Einnahmen erhöhen, nimmt das tatsächliche
Vermögen des Vereins nicht zu. Die Einnahmen aus
Aufwandsspenden sind daher bei der Überprüfung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außer Acht zu lassen.
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Daneben
erfordert das Tatbestandsmerkmal
der Ernsthaftigkeit einer Aufwandsspende auch eine Zeitnähe der
Verzichtserklärung zur Entstehung des Vergütungs- oder
Aufwandsersatzanspruches. Lt. Finanzverwaltung Baden-Württemberg
reicht bei regelmäßiger Ausübung einer
Tätigkeit eine Verzichtserklärung alle 3 Monate
aus.
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Beispiel
3
A ist nebenberuflich Trainer bei einer Jugendmannschaft. Lt. einer
schriftlichen Vereinbarung stehen ihm monatlich 100 € zu. A
verzichtet jeweils zum Quartalsende schriftlich auf die Auszahlung.
A
übt eine entgeltliche Tätigkeit aus. Die Einnahmen i.H.v. 12
Monate x 100 € = 1.200 € sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Da A die Tätigkeit nebenberuflich ausübt, und es sich hierbei um eine
Übungsleitertätigkeit handelt, sind die Einnahmen nach > §
3 Nr. 26 EStG < steuerfrei. Der Sportverein darf A eine
Spendenbescheinigung ausstellen, da die Verzichtserklärung
jeweils am Ende des Quartals zeitnah erfolgte. |
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Der
Anspruch darf nicht unter der Bedingung
des Verzichts eingeräumt worden sein, d.h. der
Verein muss das finanzielle Risiko einer möglichen Auszahlung des
Anspruchs tragen.
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Beispiel
4
Der Musikverein MV feiert sein 100-jähriges Bestehen und
beschließt, dass jeder Helfer der Festveranstaltung eine Vergütung von
8 € pro Stunde erhalten und den
Gesamtbetrag dem Verein als Spende zur Verfügung stellen soll. Die
Aushilfslöhne unterwirft der Verein der Lohnsteuer. Im
Kassenbuch vermerkt der Kassenwart die Auszahlung von
Löhnen und mit gleichem Datum Spendeneinnahmen. Bei der
Gewinnermittlung macht der Verein Helferlöhne als
Betriebsausgaben geltend.
Nach dem > Urteil des Hessischen
Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 < werden die
Aushilfslöhne nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da
die Helfer auf ihren Lohn verzichteten, bevor sie die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Löhne
erlangten. Weil die Lohnzahlung nur unter der Bedingung
des Verzichts eingeräumt wurde, ist der Verein nicht
berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. |
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Der
Anspruch muss rechtswirksam sein, d.h. der Anspruch muss
gerichtlich eingeklagt werden können. |
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Der
Spender muss zeitnah und
nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen
Anspruch schriftlich verzichten. Wird dem Verein eine (von
vorneherein so vereinbarte) Arbeitskraft unentgeltlich
bereitgestellt, liegt lt. dem BFH-Urteil
vom 28. 4. 1978, BStBl. II 1979 S. 297 keine Spende im
steuerlichen Sinn vor, da der für den Verein Tätige keinen
Anspruch hat, auf den er verzichten kann. In Fällen von Löhnen,
die üblicherweise zeitnah ausgezahlt werden, ist es auch
erforderlich, auf den Anspruch auf Lohnauszahlung zeitnah (und
nicht erst zum Jahreswechsel oder erst im nächsten
Veranlagungszeitraum) zu verzichten. Bei nicht zeitnaher
Auszahlung (nicht zeitnahem Verzicht) ist zu vermuten, dass kein
Arbeitsverhältnis bestand. Entsprechendes gilt auch für andere
Vergütungen. Lt. Finanzverwaltung Baden-Württemberg ist bei regelmäßiger
Ausübung einer Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal der
Ernsthaftigkeit einer Aufwandsspende bei einer Verzichtserklärung
alle 3 Monate gewahrt.
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Bei
dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht
um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende,
bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Verein und
dem Spender tatsächlich hin und her fließt. In der
Spendenbescheinigung ist deshalb nicht der Vordruck Sachzuwendung
zu verwenden, sondern der Vordruck Geldzuwendung, in dem
anzugeben ist, dass es sich um einen Verzicht auf die Erstattung
von Aufwendungen handelt. Das Finanzamt überprüft aufgrund
dieses Hinweises, ob der Spender seine Einnahmen in der
Einkommensteuererklärung angegeben hat.
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Beispiel
5
Franziska Reich steht für ihre Vorstandstätigkeit beim
gemeinnützigen Sportverein SV eine Vergütung von 600 €
zu. Tatsächliche Ausgaben in diesem Zusammenhang sind
Frau Reich i.H.v. 400 € angefallen. Frau Reich
verzichtet auf die Auszahlung der 600 € und verlangt
stattdessen eine Spendenbescheinigung.
Der Verein stellt ihr eine Spendenbescheinigung nach dem
Muster einer Geldspende aus und vermerkt, dass es sich bei
der Spende i.H.v. 600 € um den Verzicht auf die
Erstattung von Aufwendungen handelt.
In
ihrer Einkommensteuererklärung macht Frau Reich nur die
Spenden i.H.v. 600 € geltend. Ihre Einnahmen aus der
Vorstandstätigkeit erklärt sie nicht. Das Finanzamt
stellt anhand der Spendenbescheinigung fest, dass Frau
Reich Einnahmen zugeflossen sind, die sie erklären hätte
müssen. Die Einnahmen und die Spende haben folgende
steuerliche Auswirkungen:
| Einnahmen |
600 € |
| ./.
Ehrenamtsfreibetrag |
./.
500 € |
| Einkünfte aus
selbständiger Arbeit |
100
€ |
| ./. Spenden |
./.
600 € |
| Minderung des zu
versteuernden Einkommens |
./.
500 € |
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Der
Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei
Fahrtkostenersatz sollten maximal die lohnsteuerlichen
Höchstbeträge von 0,30 €/km zu vereinbart werden. Wegen der Angemessenheit von Vergütungen
können die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze als
Vergleichsmaßstab herangezogen
werden. So anerkennt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr
2007 eine
Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40
€, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren
waren es 20 - 26 €. Nähere
Ausführungen, auch über die Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 €
und über die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500
€ s. unter > Leitfaden
- Lohnsteuer - Der Verein als
Arbeitgeber <. |
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Der
Verein muss Aufzeichnungen führen. Aus den Aufzeichnungen muss
hervorgehen,
-
was
der Spender für den Verein getan hat, und
-
welche
Kosten dem Spender hierfür entstanden sind. Bei Fahrten mit dem
eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel,
Entfernung und Zweck anzugeben.
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Wird
auf einen Vergütungsanspruch aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb verzichtet, z.B. ein Vereinsmitglied verzichtet
auf seinen Aushilfslohn anlässlich seines Bewirtungseinsatzes, muss
der Spender ausdrücklich schriftlich erklären, dass der
Verein die Spende für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese
sog. Verwendungsauflage
gilt ab 1.1.2000. Da den Verein hinsichtlich der gemeinnützigen
Verwendung dieser Spende eine Nachweispflicht trifft, empfiehlt sich
für solche Zwecke ein eigenes Spendenkonto einzurichten. Der
Spendenbetrag geht dann vom Konto des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ab und auf dem Spendenkonto, von dem aus
gemeinnützige Ausgaben finanziert werden, wieder zu. Bis 1999 war
der Nachweis der gemeinnützigen Verwendung i.d.R. unproblematisch
zu führen, da der Verein die Aufwandsentschädigungen aus dem
wirtschaftlichen Bereich ausbuchte und an die Gemeinde überwies,
die die Gelder auf das Spendenkonto des Vereins weiterleitete. Von
diesem Konto wurden dann gemeinnützige Ausgaben finanziert.
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2.1.3.
Link
zu Aufwandsspenden |
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Außer
Geldspenden
sind auch Sachspenden abzugsfähig. Im Gegensatz zu Geldspenden ist bei
Sachspenden in der Spendenbescheinigung immer anzugeben, ob die Spenden aus
dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen stammen. Häufig stellt sich
die Frage, mit welchem Wert diese Spenden anzusetzen sind. Dabei ist zwischen
Sachspenden aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu
unterscheiden.
2.2.1.
Sachspenden aus dem Privatvermögen
Sachspenden
aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen
Wert, d.h. dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete
Sache neu, soll der Spender
den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten
Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität,
das Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf.
ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Seit
1.1.2009 ist die Ausnahmevorschrift des § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG zu
beachten, wonach ein Spender nur noch die (fortgeführten) Anschaffungskosten
geltend machen kann, wenn sein gespendetes Wirtschaftsgut im Falle einer Veräußerung
im Zeitpunkt der Zuwendung einen Veräußerungstatbestand erfüllen würde. Hätte
der Spender das Wirtschaftsgut also veräußert statt gespendet, und wäre die
Veräußerung steuerpflichtig gewesen, darf der Verein die Spende nur mit den
(fortgeführten) Anschaffungskosten (= Anschaffungskosten ./. Abschreibung)
bescheinigen. Üblicherweise unterliegt der Verkauf von Wirtschaftsgütern,
die sich im Privatvermögen befinden, nicht der Steuerpflicht. Davon
ausgenommen ist z.B. die Veräußerung von Beteiligungen i.S. des § 17 EStG
und Grundstücken i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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Eine gedachte
Veräußerung wäre steuerpflichtig |
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nein |
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ja |
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Ansatz
grundsätzlich mit
Verkehrswert |
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Ansatz
mit (fortgeführten)
Anschaffungskosten |
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Sache
ist
neu |
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Sache
ist
gebraucht |
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Nachweis
anhand der
Einkaufs-
rechnung |
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Schätzung
anhand
ursprünglichem
Anschaffungs-
preis, Qualität, Alter,
Erhaltunszu-
stand; bei wert-
vollen Sach-
spenden sollte
Sachverstän-
digengutachten
eingeholt werden |
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Beispiel
1
Max Reich wendet aus seinem Privatvermögen der Reich-Stiftung am
1.1.2010 folgende Vermögensgegenstände zu:
-
eine
Beteiligung von 10% an der Reich-GmbH im Wert von 8.000 €, die
er im Kalenderjahr 2004 für 5.000 € erwarb und
-
ein
in 2005 gekauftes Mietwohngrundstück im Wert von 400.000 €.
Der damalige Kaufpreis lag bei 250.000 €, die zum 1.1.2010
fortgeführten Anschaffungskosten (Anschaffungskosten ./.
Abschreibung) betragen 225.000 €
Der
gedachte Fall der Veräußerung der Beteiligung wäre nach > §
17 EStG < steuerpflichtig. Die Veräußerung des Grundstücks
wäre steuerpflichtig nach > § 23 Abs. 1 Nr.
1 EStG <. Daher dürfen bei der Bewertung des Sachspende nach
> §
10b Abs. 3 Satz 4 EStG < n.F. nur die (fortgeführten)
Anschaffungskosten angesetzt werden. Es sind folgende Werte auf der
Spendenbescheinigung anzugeben:
a.
Beteiligung: 5.000 € (Anschaffungskosten)
b. Mietwohngrundstück. 225.000 € (fortgeführte
Anschaffungskosten)
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Beispiel
2
Sachverhalt
wie im Beispiel 1 mit der Abwandlung, dass Max Reich die
Vermögensgegenstände noch im Jahr 2008 auf die Stiftung übertrug.
Bei
der Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Stiftung im Jahr
2008 dürfen auf der Spendenbescheinigung noch die gemeinen Werte
angegeben werden. |
Hinweis: Bei der Übertragung von Beteiligungen, die nach dem
31.12.2008 erworben wurden, ist nur der Ansatz der
Anschaffungskosten möglich, da die Veräußerung der Beteiligung
selbst bei Unterschreiten der 1%-Grenze des > §
17 EStG < nach > § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
< unabhängig von einer zeitlichen Grenze steuerpflichtig ist.
2.2.2.
Sachspenden
aus dem Betriebsvermögen
Bei
Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer ein
Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert entnimmt. Der Verein muss hierüber Angaben in seiner
Zuwendungsbestätigung machen. Nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 5
Einkommensteuerrichtlinien darf bei Sachzuwendungen aus einem
Betriebsvermögen zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der
Entnahme angefallene Umsatzsteuer als Spende abgezogen werden.
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Rechtslage
bis 31.12.2006
Mitgliedsbeiträge
an einen Verein waren bis 31.12.2006 steuerlich abzugsfähig, wenn der Verein
folgende Zwecke förderte:
Rechtslage
ab 1.1.2007
Steuerlich
nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge
an Vereine, die die in > § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG
< genannten Zwecke fördern:
Nach
> § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG < in der Fassung des
Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 sind Mitgliedsbeiträge an Kunst- und
Kulturvereine i.S. des > § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO < auch dann
abzugsfähig, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen bzw. geldwerte Vorteile gewährt werden.
Nach der Gesetzesbegründung im JStG 2009 soll bei Mitgliedsbeiträgen
an Vereine, die andere Zwecke als Kultur und Kunst fördern, die
Abziehbarkeit nach > § 10b Abs. 1 EStG
< nur
durch > § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG < ausgeschlossen sein und zwar unabhängig von der Gewährung von
Vergünstigungen an ihre Mitglieder. Im Umkehrschluss bedeutet dies,
dass nicht nur bei den Kulturfördervereinen, sondern auch bei anderen
Vereinen - vorausgesetzt sie fördern nicht die Zwecke nach> §
10b Abs. 1 S. 3 EStG < - die Mitgliedsbeiträge steuerlich
abzugsfähig bleiben, wenn diese Vereine ihren Mitgliedern
Vergünstigungen gewähren. Keinesfalls dürfen die Vergünstigungen zu
umfangreich sein, da ansonsten die Gemeinnützigkeit gefährdet ist >
§
55 AO <.
|
Beispiel
A
ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist
wegen der Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig
anerkannt. Für seinen Jahresbeitrag von 180 € erhält A
unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.
Da
der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3
EStG genannten Zwecke fördert, bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz
Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des §
10b Abs. 1 EStG abzugsfähig.
§ 10b Abs. 1
Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach
dem 31.12.2006 geleistet werden.
|
Für
nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine
Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Vereine, deren
Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind,
und das ist z.B. bei Sportvereinen oder bei den Musik- und
Gesangvereinen der Fall,
müssen, wenn sie Geldspenden erhalten, in den
Spendenbescheinigungen ausdrücklich bestätigen, dass es sich
bei den Spenden nicht um Mitgliedsbeiträge handelt.
Mitgliedsbeiträge
an eine Musikschule bzw. deren Förderverein sind nach
Auffassung der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg unter der
Voraussetzung abzugsfähig, dass sich die Musikschule bzw. deren
Förderverein den Satzungszweck "Förderung der Erziehung und
Bildung" gibt > § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
< bzw.
bis 31.12.2006: > Abschnitt A Nr.
4 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV <.
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4.
Höhe
der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen seit 2007
|
4.1.
Grundsätze
Spenden
können nach > § 10b Abs. 1 EStG < bis zu
-
20
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
-
4
Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter (dieses Alternativwahlrecht gilt
für Unternehmer und selbständig Tätige)
als
Sonderausgaben abgezogen werden. Dasselbe gilt für steuerlich
abzugsfähige Mitgliedsbeiträge.
Soweit
die Spenden und Mitgliedsbeiträge die o.g. Höchstbeträge überschreiten
oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt
werden können, sind nicht berücksichtigte Beträge im Rahmen der Höchstbeträge
in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben
abzuziehen. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den
folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von
1 Million Euro zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen abgezogen
werden. Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten
Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses
Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Spenden,
und soweit Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind, werden im
Jahr der Zahlung bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Dementsprechend
sind Mitgliedsbeiträge 2010, die bereits im November 2009 eingezogen
wurden, bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 geltend zu machen.
4.2.
Auswirkung der Kapitalerträge seit 2009 auf den Spendenabzug
Seit
2009 müssen Kapitalerträge (z.B. Zinsen), die mit Abgeltungsteuer
belastet sind, grundsätzlich nicht
mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da eine über
die Abgeltungsteuer hinausgehende
Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ab 2009 i.d.R. nicht mehr erfolgt.
Dies kann sich auf Höhe des Spendenabzugs nachteilig auswirken, da im Gesamtbetrag
der Einkünfte die Kapitalerträge nicht mehr erfasst werden.
Der Spender hat aber die Möglichkeit, die Einbeziehung der
Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke des
Spendenabzugs zu beantragen (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 1 EStG i.V. mit
§ 10b Abs. 1 EStG), indem er im Einkommensteuer-Mantelbogen (im
Vordruck 2009 in der Zeile 57, im Vordruck 2010 in der Zeile 59, im
Vordruck 2011 in der Zeile 57) seine Kapitalerträge vor Abzug des
Sparer-Pauschbetrags aufführt. Hat die Bank von den Zinsen
Abgeltungsteuer einbehalten, muss der Spender die Anlage KAP (in dieser Anlage
mussten vor 2009 die Kapitalerträge aufgeführt werden) nicht mehr beim Finanzamt
einreichen. Stellt der
Spender im Mantelbogen keinen Antrag, und reicht stattdessen nur die
Anlage KAP ein, legt das Finanzamt die Anlage KAP nicht als Antrag auf
Einbeziehung der Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte aus.
|
Beispiel
Im
Jahr 2009 spendet der ledige Einzelunternehmer Müller an einen
gemeinnützigen Sportverein 6.000 €. Seine Einkünfte setzen sich 2009
wie folgt zusammen:
|
a) |
Müller
macht keine Angaben in der Zeile 57 des Mantelbogens. |
| |
Der
Spendenhöchstbetrag beläuft sich auf 20% von 20.000 € = 4.000
€. Die restlichen 2.000 € gehen in den Spendenvortrag. |
| |
|
|
b) |
Müller
beantragt durch den Eintrag von 10.801 € Kapitalerträge in der
Zeile 57 des Mantelbogens die Einbeziehung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen:

|
| |
|
| |
Nach
Abzug des vom Finanzamt vorgenommenen Sparer-Pauschbetrags i.H.v.
801 € beläuft sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf 30.000
€, so dass Müller im Jahr 2009 insgesamt 6.000 € Spenden zum
Abzug bringen kann.
| Einkünfte
aus Gewerbebetrieb |
|
20.000 € |
| Kapitalerträge |
10.801
€ |
|
| ./.
Sparer-Pauschbetrag |
./. 801 € |
|
| Kapitaleinkünfte |
|
10.000
€ |
| Gesamtbetrag
der Einkünfte |
|
30.000
€ |
| x
20% Spendenhöchstbetrag |
|
6.000
€ |
|
|
| |
|
| |
Der
Antrag auf Einbeziehung der Kapitaleinkünfte hat nur Auswirkung auf
den Spendenhöchstbetrag. Der Antrag führt nicht dazu, dass das
Finanzamt die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz
besteuert. Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, die der
Abgeltungsteuer unterliegen, erfolgt evtl. ab 2009 nur noch i.R. der
sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG mit dem
persönlichen Steuersatz. Ein Antrag hierzu ist in der Anlage KAP zu
stellen. Setzen sich Einkünfte nur aus den der Abgeltungsteuer
unterliegenden Kapitalerträgen zusammen, wirken sich Spenden in
diesem Jahr steuerlich nicht aus.
|
|
Eine
ab 2012 geltende Gesetzesänderung (StVereinfG 2011) beendet die Möglichkeit nach § 2 Abs. 5b Satz 2
EStG, die mit Abgeltungsteuer belasteten Kapitalerträge in die
Berechnung des Spendenhöchstbetrags einzubeziehen. Lediglich
Kapitalerträge, die dem regulären Steuersatz unterliegen, werden
weiterhin bei der Berechnung des Spendenabzugs berücksichtigt.
4.3.
Abzugsreihenfolge der Spenden
4.3.1.
Abzugsreihenfolge
der Spenden innerhalb der Sonderausgaben
Mit
dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Abzugsreihenfolge der Spenden
innerhalb der Sonderausgaben wie folgt präzisiert:
4.3.2.
Abzugsreihenfolge
der Spenden innerhalb des § 10b EStG
Innerhalb
der Spenden ist folgende Berücksichtigung vorgesehen:
|
1. |
Großspendenvortrag |
|
2. |
Vortrag
von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung |
|
3. |
Laufende
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung |
|
4. |
Laufende
allgemeine Spenden |
|
5. |
Allgemeiner
unbefristeter Spendenvortrag |
4.3.3.
Vortrag
von Großspenden
Nach
der bisherigen Großspendenregelung konnten Einzelzuwendungen von
mindestens 25.565 € zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger
oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke ein
Jahr zurück- und bis zu 5 Jahre vorgetragen werden, sofern sie den
Höchstsatz von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte überschritten.
Für den verbleibenden Großspendenvortrag zum 31.12.2006 gilt die alte
Regelung fort. Gleiches gilt für in 2007 geleistete Spenden, für die
auf Antrag die alte Großspendenregelung angewandt wurde. Somit können
Großspenden nach altem Recht noch für den Übergangszeitraum bis 2012
berücksichtigt werden.
Kein
Übergang des Spendenvortrags auf den Erben
Mit
Urteil vom 17.09.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009 S. 375, hat der BFH
entschieden, dass der Erbe den nicht verbrauchten Betrag einer
Großspende des Erblassers nicht als eigene Spende abziehen kann. Dieser
Grundsatz gilt gleichermaßen für den allgemeinen, unbefristeten
Spendenvortrag des § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG n.F.
|
|
|
|
|
|
Seit
1.1.2000 darf jeder gemeinnützige Verein selber Spendenbescheinigungen
ausstellen. Die
Anforderungen an eine Spendenbescheinigung ergeben sich aus den > BMF-Schreiben
vom 18.11.1999 (BStBl. 1999 I S. 979), vom 02.06.2000 (BStBl 2000 I S.
592 ff.), vom 10.04.2003 (BStBl. 2003 I S. 286), vom 13.12.2007 (BStBl
2008 I S. 4) und vom 17.06.2011 (BStBl 2011 I S. 623) <:
-
Die
Spendenbescheinigung heißt in der Amtssprache
Zuwendungsbestätigung.
-
Der
Verein hat seit 1.1.2000 die Wahl, seine Spenden, wie vor dem
1.1.2000 auch, über die Stadt oder Gemeinde laufen zu lassen, die
dann die Ausstellung der Spendenbescheinigungen übernimmt. Er hat
aber auch die Möglichkeit die Spendenbescheinigungen selber
auszustellen.
-
Die
Spendenbescheinigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster
abgefasst werden. Mehrere Finanzverwaltungen bieten auf ihren
Internetseiten Vordrucke an, wie z.B. > hier
<. Erlaubt ist die
Spendenbescheinigung auf einem eigens
gestaltetem Briefpapier mit Vereinslogo auszudrucken. Allerdings
muss der
vollständige Wortlaut der Spendenmuster ohne Änderung der
Textpassagen in die Spendenbescheinigung übernommen
werden. Bei Geldspenden muss die
Zeile:
"Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von
Aufwendungen Ja [ ] Nein [ ]"
immer angekreuzt werden.
-
Die
Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht
überschreiten.
-
Auf
der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den
Spender noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf
der Rückseite zulässig.
-
Der Verein muss auf den bis 31.12.2006 gültigen
Spendenbescheinigungen die Verzeichnisnummer angeben, unter der er
als gemeinnützig anerkannt ist > s.
S.
2 des Freistellungsbescheides - Abschnitte
A/B der Anlage 1 zu § 48 EStDV
<.
Der neue ab 1.1.2007 gültige Spendenvordruck, der spätestens ab
1.1.2009 zu verwenden ist, sieht die Angabe der Verzeichnisnummer
nicht mehr vor.
-
Besteht die Zuwendung aus einem
Mitgliedsbeitrag und einer Spende, handelt es sich steuerlich um 2
Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer
Sammelbestätigung zu bescheinigen sind > BMF-Schreiben
vom 03.06.2000, BStBl 2000 I S. 592 ff., RdNr. 7 <.
-
Die
Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur
Unterschrift berechtigt ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder
kann bestimmt werden. Bei Ausstellung
von Spendenbescheinigungen durch Elternbeiräte s. > Einkommensteuer-Kartei
des Bayerisches Landesamtes für Steuern § 10b Karte 3.1 <.
Eine Zuwendungsbestätigung für eine reine Geldspende (gilt nicht
für eine Sach- oder Aufwandsspende) darf auch
maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer
zeichnungsberechtigten Person erstellt werden. Vorab muss der Verein
nach R 10 b Abs. 4 EStR das Verfahren gegenüber dem Finanzamt anzeigen und
bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und
eingehalten werden:
|
1. |
Die
Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck. |
|
2. |
Die
Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige
an das Finanzamt. |
|
3. |
Eine
rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als
Faksimile eingeblendet oder es wird bei Druckvorgang eine solche
Unterschrift in eingescannter Form verwendet. |
|
4. |
Das
Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert. |
|
5. |
Das
Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen
der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die
Summen können abgestimmt werden, und |
|
6. |
Aufbau
und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten
maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb
angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine
Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt. |
|
|
|
| |
Stellt
ein Verein in einem Supermarkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf"
auf, die
einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die
Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1
EStG, da
|
|
die
Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins überwiesen
bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine Möglichkeit, den vom
Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren. Somit kann nicht
sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle gespendeten Beträge
beim Verein ankommen. |
| |
|
|
|
der
Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer
Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon muss die
Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für maschinell erstellte
Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt insbesondere eine
rechtsverbindliche Unterschrift. |
|
-
Die
Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung
sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
-
Ein
Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Für
das Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungspflicht
von mindestens 6 Jahren, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des
Jahres beginnt, in welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt
worden ist.
-
Erhält
der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der
Verein nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung
ausstellen, sondern kann eine Sammelbestätigung erteilen. Die
Vorgaben, wie die Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im > BMF-Schreiben
vom 17.06.2011, BStBl. 2011 I S. 623 < ausführlich geregelt.
|
Auszug
aus dem BMF-Schreiben vom 17.06.2011
Gegen
die Erstellung einer Bestätigung mehrerer Geldzuwendungen
(Mitgliedsbeiträge und / oder Geldspenden) in einer förmlichen
Zuwendungsbestätigung, einer so genannten Sammelbestätigung,
bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:
-
Anstelle
des Wortes "Bestätigung" ist das Wort
"Sammelbestätigung" zu verwenden.
-
In
dieser Sammelbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.
-
Nach
der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende
Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu ergänzen:
"Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme
enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder
formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen
oder ähnliches ausgestellt wurden und werden."
-
Auf
der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörenden
Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art
(Mitgliedsbeitrag, Geldspende) aufzulisten. Diese Auflistung
muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen
der Sammelbestätigung entspricht, und als "Anlage zur
Sammelbestätigung vom …" gekennzeichnet sein.
-
Zu
jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen
Geldspende ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht
auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht.
Handelt es sich um direkte Geldspenden oder um Geldspenden
im Wege des Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen,
sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite
der Sammelbestätigung oder in der Anlage zu machen.
In der
Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich
diese erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur
einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.
|
-
Der
Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung
vermerkt sein.
-
Bei
Sachzuwendungen und bei Aufwandsverzicht müssen sich aus den
Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger
bestätigten Wert ergeben.
-
Für
Spenden bis 200 € (100
€ bis 31.12.2006) an einen gemeinnützigen
Verein ist ein
vereinfachter
Spendennachweis
zulässig, wobei der Spender seine Spende wie folgt nachzuweisen
hat:
|
-
durch
einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der
Bank
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers
und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich
sein. Abgestempelte Durchschriften eines Überweisungsbelegs
werden lt. > OFD
Stuttgart < vom Finanzamt nicht als
Buchungsbestätigung anerkannt. Der Spender hat den
Nachweis durch einen Kontoauszug erbringen. In den Fällen, in
denen der Spender kein Konto bei der betreffenden Bank
unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank
mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt".
-
zusätzlich
durch einen vom Verein erstellten Beleg,
auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die
Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob
es sich um eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten
Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind.
|
-
Für Lastschrifteinzug gilt Folgendes:
Rechtslage bis 31.12.2006
Wird die Spende
durch Lastschrifteinzug gezahlt, muss die Buchungsbestätigung
der Bank die geforderten Angaben über den steuerbegünstigten
Zweck und die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Rechtslage ab 1.1.2007
Die einfache Buchungsbestätigung in
Verbindung mit dem Empfängerbeleg >
§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV; s. Anhang zu §
10b EStG < reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als
Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher
erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben
zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers)
sind nicht mehr erforderlich.
-
Die
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in ihrer > Verfügung
vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II 2.06 < bei
Spenden, die der Spender per Online-Banking tätigt,
darauf hin, dass der PC-Ausdruck nur die von einem Kreditinstitut
ausgefertigte Buchungsbestätigung ersetzen kann. Wie aus einer
Buchungsbestätigung müssen deshalb auch aus dem PC-Ausdruck Name und
Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag
ersichtlich sein. Für den vereinfachten Nachweis von Zuwendungen nach § 50
Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV (Zuwendungen bis zu 200 € an eine gemeinnützige
Körperschaft) ist auch bei Nachweis durch PC-Ausdruck zusätzlich ein vom
Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken -
steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über
die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder
Mitgliedsbeitrag - vorzulegen.
|
|
|
|
|
|
6.1.
Grundsatz
Die Spende grenzt sich vom Sponsoring dadurch ab, dass sich ein Verein bei
einer Spende nicht zu einer Gegenleistung verpflichten darf. Wirkt der Verein
an Werbemaßnahmen eines Sponsors mit, liegt keine Spende vor. Wie die
Mitwirkung des Vereins an Werbemaßnahmen steuerlich zu behandeln ist,
richtet sich danach, ob die Mitwirkung aktiv oder nicht
aktiv erfolgt:
|
Zuwendungen an
den Verein
verbunden |
|

|
|

|
|
ohne Gegenleistung |
|
mit Gegenleistung |
|

|
|

|
|
Spende |
|
Sponsoring |
|

|
|

|
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|
|
|
aktive Werbeleistung |
|
-
Sponsor erwähnt seine Leistungen an den Verein
- Verein erwähnt die Leistungen des Sponsors evtl. mit Logo
ohne besondere Hervorhebung |
|
|

|
|

|
|
ideeller Bereich |
|
wirtsch.
Geschäftsb. |
|
"5."
Tätigkeitsbereich |
|

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|
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|
|
keine KSt,
keine
GewSt, keine USt |
|
KSt und GewSt
und USt (19%) |
|
keine KSt, keine
GewSt, USt 7% |
| |
|
|
|
|
| KSt =
Körperschaftsteuer; GewSt = Gewerbesteuer; USt = Umsatzsteuer |
|
6.2.
Der Verein wirkt aktiv an den Werbemaßnahmen mit
Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu
versteuern.
|
Beispiel
Der Sportverein stellt in seiner Sportanlage eine Werbetafel eines
Getränkeherstellers auf und erhält hierfür 1.000 €.
Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu
erfassen. |
6.3.
Der Verein wirkt nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit
Wirkt
der Verein nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit, sondern gestattet er dem
Sponsor lediglich, dass dieser auf seine Leistungen an den Verein hinweisen
und dafür den Vereinsnamen für seine Werbezwecke oder zur Imagepflege nutzen
darf, liegen Duldungsleistungen vor. Konsequenterweise müssten auch
diese dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Hier hat die
Finanzverwaltung allerdings eine Billigkeitsregelung geschaffen und
behandelt die Duldungsleistungen ertragsteuerlich (Körperschaft- /
Gewerbesteuer) und umsatzsteuerlich unterschiedlich. Ertragsteuerlich sind die
Duldungsleistungen weder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, noch im
Bereich der Vermögensverwaltung zu erfassen >
Verfügung
der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S 2741 A - 86 - St II 12
< und > AEAO Nr. 9 zu § 64 Abs. 1
<. Umsatzsteuerlich unterliegen die Duldungsleistungen lt. einer > Verfügung
der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, S 7100/17 < und einer > Verfügung der
OFD Frankfurt am Main vom 18.03.2009 - S 7100 A-203-St 110 < dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7%. Anders sieht es die > OFD Magdeburg in ihrer Verfügung
vom 14.08.2009 - S 7100-97-St 243 <: Die Verpflichtung des Vereins, die
Öffentlichkeit auf die Förderung hinzuweisen unterscheidet sich von
üblichen Werbeleistungen erheblich. Der Hinweis ist von nur geringer
Intensität, soweit er sich in dem durch > Tz.
III des BMF-Schreibens vom 18.02.1998 < aufgezeigten Rahmen bewegt, der
eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit indiziert. Er ist nicht auf Wiederholung
angelegt, wie er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts
erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft. Der Verein
beteiligt sich in diesem Fall an keinem Werbemarkt, weil die Werbeleistung in
einem argen Missverhältnis zur vermeintlichen Gegenleistung steht und
insofern keine marktübliche Tätigkeit veranlasst. Es handelt sich vielmehr
um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen
Beteiligung des Sponsors nicht denkbar ist. Aus diesen Gründen sieht die OFD
Magdeburg bei Duldungsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht ab. Wegen der
unterschiedlichen Rechtsauffassungen in den einzelnen Bundesländern hat die
Bundessteuerberaterkammer diesen Sachverhalt beim Bundesfinanzministerium zur
Klärung eingegeben > zur
Eingabe - pdf-Datei <.
Weist der Verein auf
Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer
Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hin, und erfolgt
dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors
ohne besondere Hervorhebung, gelten dieselben Bestimmungen wie oben
dargestellt. Hinsichtlich der Zuführung
zur freien Rücklage nach > § 58 Nr. 7 a
AO < schreibt der > AEAO Nr. 9 zu
§ 64 Abs. 1 < vor, dass für derartige Einnahmen Rücklagen lediglich
i.H.v. 10 der Einnahmen gebildet werden dürfen, nicht aber i.H.v. einem
Drittel des daraus erzielten Überschusses. Aufgrund
dieser speziellen Behandlung wird in der Literatur teilweise die Auffassung
vertreten, dass die Finanzverwaltung durch diese Vorschriften neben dem
ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb, dem Bereich der Vermögensverwaltung und
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen "5. Tätigkeitsbereich"
geschaffen hat.
|
6.4.
Links zum Thema
Sponsoring
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|
7.
Spende zum
Jahreswechsel
|
Wird
eine Spende zum Jahreswechsel vom Konto des Spenders im alten Jahr abgebucht
und erfolgt die Gutschrift beim Verein erst im neuen Jahr, wird der Verein auf
der Spendenbescheinigung angeben, dass ihm die Spende im neuen Jahr zuging.
Kann der Spender gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass sein Konto im alten
Jahr belastet wurde, steht ihm der Spendenabzug im Jahr vor dem Jahreswechsel,
s. > Urteil des
Finanzgerichts München vom 14.08.2006 - 15 K 1701/04 <.
|
|
|
|
|
|
|
8. |
Erfüllung
gemeinnütziger Zwecke im Ausland;
Spenden
an Organisationen im EU-Ausland;
Fall Hein Persche |
|
Nach
dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794) erfordern
Spendenzwecke, die ab 1.1.2009 von deutschen Vereinen im Ausland verwirklicht werden,
einen strukturellen Inlandsbezug. Dementsprechend sind derartige
Spenden nach > § 51 Abs. 2 AO < nur noch
begünstigt, wenn
-
natürliche Personen mit
Wohnsitz im Inland gefördert werden oder
-
die
Tätigkeit neben der
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
Die
Beschränkung der Gemeinnützigkeit auf solche Zwecke, die einen inländischen
Bezug aufweisen, rechtfertigt der Gesetzgeber mit dem besonderen Interesse,
das der Staat an Gemeinwohlaufgaben hat, die er ansonsten selbst erfüllen
oder für die er Mittel aufwenden müsste (BT-Drs. 16/10189 S. 60). Bei in
Deutschland ansässigen Vereinen gilt eine Indizwirkung, in dem der
strukturelle Inlandsbezug bereits dadurch als erfüllt anzusehen ist, dass die
Vereine sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an
der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im
Ausland beteiligen (BT-Drs. 16/11108 S. 55 ff.). Die erhöhten
Nachweispflichten des Vereins bei Zweckerfüllung im Ausland bleiben hiervon
unberührt (§ 90 Abs. 2 AO).
|
Beispiel:
Das Deutsche Rote Kreuz hilft Erdbebenopfern in Haiti.
Derzeit
noch nicht geklärt ist die Frage, wie der strukturelle Inlandsbezug bei
Spenden an eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige Einrichtung, die keine
Personen im Inland fördert, auszulegen ist.
|
Mit
dem EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz vom 08.04.2010 (BGBl I S. 386) wurde der
Anwendungsbereich des > § 10b EStG
< erweitert. Nunmehr können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke i.S. der > §§ 52 bis 54 AO
< auch
dann geltend gemacht werden, wenn sie an eine im EU-/EWR-Staat ansässige
Einrichtung geleistet werden und diese Einrichtung nach > §
5 Abs. 1 Nr. 9 KStG < steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte
erzielen würde > § 10b Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 EStG <. Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung nach ihrer Satzung
und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach
Maßgabe der > §§ 51 bis 68 AO < dient.
Weitere Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der andere Staat
aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und
Unterstützung bei der Beitreibung leistet > §
10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG <. Nach > §
52 Abs. 24e EStG < gilt die europarechtliche Ausweitung des Spendenabzugs in
allen noch nicht bestandskräftigen Fällen. Daneben wurde der bisher
lediglich in > § 51 Abs. 2 AO < verankerte
strukturelle Inlandsbezug ab 1.1.2010 auch auf Zuwendungen an juristische
Personen des öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden usw.) ausgedehnt > §
10b Abs. 1 Satz 6 EStG <.
Nachdem
der Deutsche Hein Persche in seiner Einkommensteuererklärung 2003 eine
Sachspende i.H.v. 18.180 € an ein portugiesisches Senioren- mit
angegliedertem Kinderheim geltend machte und das Finanzamt den Spendenabzug
versagte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit > Urteil vom 27.01.2009 in der
Rechtssache C-318/07 "Persche" <, dass Spenden an eine Organisation, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, zum
Spendenabzug berechtigen können. Ansonsten würde lt. EuGH ein Verstoß gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen. Dem inländischen Steuerpflichtigen
muss zumindest die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt werden, dass die
ausländische Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, die das nationale
Recht des Spenders für den Spendenabzug vorschreibt.
Das
Bundesfinanzministerium gab mit > BMF-Schreiben
vom 06.04.2010, BStBl. I S. 386 < erste Anweisungen zur
Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung bekannt und entschied, dass das EuGH-Urteil bis zu
einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch nicht
bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Die Modalitäten der
Nachweiserbringung für die Berechtigung zum Spendenabzug regelt das
> BMF-Schreiben vom 16.05.2011 IV
C 4 - S 2223/07/0005 :008 <:
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Das EuGH-Urteil betrifft ausschließlich Spenden, die
in einem anderen Staat der EU oder des EWR geleistet werden und ist
demgemäß nur insoweit anzuwenden. Für Spenden an gemeinnützige
Organisationen in Drittstaaten (z.B. Schweiz und USA) ist nach wie vor
kein Spendenabzug möglich. |
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Die ausländische
Einrichtung muss die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen
Anforderungen erfüllen. Den Nachweis hat der Spender durch geeignete
Unterlagen zu führen, wie z.B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung
der Einnahmen und Ausgaben, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von
Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung usw. |
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9. |
Auskunftserteilung
des Finanzamts über eine spendenbegünstigte Einrichtung |
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Das
Finanzamt darf einem Spender nur in bestimmten Fällen darüber
Auskunft erteilen, ob ein Verein gemeinnützig und
spendenbegünstigt:
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Auszug aus dem
AEAO Nr. 4.2 zu § 30 |
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Auskünfte
darüber, ob eine Körperschaft wegen Verfolgung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuer-
und spendenbegünstigt ist oder nicht., sind dem Spender nur
dann zu erteilen, wenn
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er
im Besteuerungsverfahren die Berücksichtigung der
geleisteten Spende beantragt (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m.
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a),
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die
Körperschaft ihm den Tatsachen entsprechend mitgeteilt
hat, dass sie zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger
Spenden berechtigt ist,
-
die
Körperschaft wahrheitswidrig behauptet, sie sei zur
Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt
(§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, vgl.
zu § 85); die Richtigstellung kann öffentlich erfolgen,
wenn die Körperschaft ihre wahrheitswidrige Behauptung
öffentlich verbreitet.
Ansonsten
ist der Spender bei Anfragen stets an die Körperschaft zu
verweisen, sofern keine Zustimmung der Körperschaft zur
Auskunftserteilung vorliegt. |
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10.
Besonderheiten bei Musik-,
Gesang- und Theatervereinen bis 31.12.2006
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Lange
Zeit war strittig, ob
für Spenden an einen Verein, der nach > Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
< als gemeinnützig anerkannt war, (z.B. Musik-, Gesang-, Theaterverein) der erhöhte
Spendenbetrag von 10% in Anspruch genommen werden konnte. Das > BMF-Schreiben
vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 - 2/06 < brachte Klarheit. Danach
wurde auch für
Spenden an einen gemeinnützigen Verein i.S. des > Abschnitts
B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV < der
erhöhte Spendenabzug zugelassen. Ab 1.1.2007 wurde der bis
31.12.2006 geltende Höchstbetrag von 5%
bzw. 10% auf einheitliche 20% bzw. 4 Promille der Summe der gesamten
Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
erhöht > § 10b Abs. 1 EStG <, so dass es für
die Höhe des Spendenabzugs ab 2007 keine Rolle mehr spielt, welche
gemeinnützigen Zwecke ein Verein verfolgt. |
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Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den
Verein bzw. für den Aussteller der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei
ist zwischen der Ausstellerhaftung und der Veranlasserhaftung zu unterscheiden:
11.1.
Ausstellerhaftung
Hierunter
fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung ausstellt, z.B.
11.2.
Veranlasserhaftung
Hierunter
fällt, wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu gemeinnützigen
Zwecken verwendet werden, z.B. eine Spende für die Anschaffung von
Sportgeräten wird für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
"Vereinsgaststätte" eingesetzt.
11.3.
Haftungshöhe
Der
Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen- /
Körperschaftsteuer
mit 30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus
einem Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für
die entgangene Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende
geschuldet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung i.S.
des § 10b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 von 40% auf 30% des
zugewendeten Betrags ist lt. dem > BMF-Schreiben
vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 28 < und der > Kurzinformation
ESt Nr. 12 der OFD Rheinland vom 17.02.2009 < der Zeitpunkt
der Haftungsinanspruchnahme, also der Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Haftungsbescheids, unabhängig davon, für welchen
Veranlagungszeitraum die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.
Haftungsschuldner
sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn
handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung
des pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung
als auch bei der Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig
oder auch vorrangig die natürliche Person in Anspruch genommen werden.
Um zu vermeiden, dass sich bürgerschaftlich interessierte Personen
davon abhalten lassen, verantwortungsvollere Aufgaben, z.B. im
Vereinsvorstand, zu übernehmen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009
ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veranlasserhaftung nach >
§
10b Abs. 4 Satz 4 EStG < eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der
Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig der
Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die
Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also
weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist,
noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der
Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.
Hinweis: Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung
von Zuwendungsbestätigungen können neben der Haftung zum Verlust der
Gemeinnützigkeit führen.
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