I.
Arbeitnehmereigenschaft
Ob es sich bei den
beschäftigten Personen um Arbeitnehmer oder selbständig Tätige
handelt, ist auf den Einzelfall abzustellen:
Arbeitnehmer sind:
-
hauptberufliche
Trainer und Übungsleiter
-
nebenberufliche
Trainer und Übungsleiter, die mehr als 6 Stunden
wöchentlich für den Verein tätig sind
-
Personen,
die beim Verein fest angestellt sind
Amateurfußballspieler
sind in der Regel Arbeitnehmer. Nach dem > Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 23.10.1992,
BStBl. 1993 II S. 303 <
stellen Zahlungen an Amateurfußballspieler jedoch dann kein Arbeitslohn
vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden
Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.
Lt.
einer > Verfügung
der OFD Frankfurt vom 09.04.2010 - S 2257 A - 19 - St 218
< sind Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und
ihre Assistenten grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§
22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf
nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und
Regionalverbände) bestimmt wird. Schiedsrichter und
Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für
die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B.
Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer
gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§
15 EStG).
Werden
Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit
ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
II.
Ehrenamtliche
Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG
Erhält der ehrenamtlich Tätige
(z.B. als Vereinsvorsitzender, Kassier) keine Vergütung, bzw.
werden ihm lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten wie z.B.
Reise-, Porto- oder Telefonkosten erstattet, liegt kein
Arbeitsverhältnis vor. Zahlt der Verein
dagegen eine Pauschale, die den tatsächlich entstandenen
Aufwand nicht nur unwesentlich überschreitet, ist der ehrenamtlich
Tätige als Arbeitnehmer (falls Arbeitsverhältnis begründet worden
ist) zu behandeln, bzw. hat dieser die Einnahmen als sonstige
Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Eine wesentliche
Überschreitung liegt vor, wenn der Überschuss (Einnahmen ./.
Ausgaben = Überschuss) mindestens
256 € (bis Ende 2001 mindestens 500 DM) ausmacht. Da es sich bei
dem Betrag von 256 € um eine Freigrenze handelt und nicht um einen
Freibetrag, muss der gesamte Betrag versteuert werden, wenn der
Überschuss mindestens 256 € beträgt.
Regelt
die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich
i. S. von unentgeltlich tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand
nicht vergütet werden. Auch darf er keinen pauschalen Aufwandsersatz
erhalten. Trifft die Satzung keine Aussagen darüber, ob die
ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich auszuüben oder eine
Bezahlung zulässig ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§§ 27, 664 - 670 BGB), d.h. der Vorstand muss unentgeltlich
tätig sein.
Einen
Formulierungsvorschlag für eine Satzung, die Vergütungen zulässt, findet sich z.B.
in > Der aktuelle Tipp
<, herausgegeben im November 2009 vom Finanzministerium
Baden-Württemberg:
§ ... Vergütungen
(1)
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. (2)
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1
beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit
eine angemessene Vergütung gezahlt wird. (3)
...
|
Auch
im > Merkblatt
zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Ehrenamtspauschale
<, herausgegeben vom Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
finden sich Formulierungsvorschläge.
Verschiedene
Musterverträge zwischen Vorstand und Verein können z.B. auf der Internetseite des Badischen
Sportbundes auf www.badischer-sportbund.de
und dort unter "Service" heruntergeladen werden.

S. auch:
Auslagenersatz von z.B. Fahrt- oder Telefonkosten ist
auch bei der ehrenamtlichen (unentgeltlichen) Tätigkeit zulässig, es sei denn,
die Satzung verbietet auch dies. Soll der bisher ehrenamtliche Vorstand
künftig eine Vergütung erhalten, muss die Satzung mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung geändert werden. Schreibt die Satzung keine
ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die
Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an
Vorstandsmitglieder unschädlich für die Gemeinnützigkeit, vorausgesetzt,
die Zahlungen sind nicht unangemessen hoch (>
s. Stellungnahme vom 16.04.2008 des
Finanzministeriums Baden-Württemberg zur neuen Ehrenamtspauschale <). Zahlte
ein gemeinnütziger Verein an ein Vorstandsmitglied aufgrund der Einführung der
Ehrenamtspauschale bis 14.10.2009 bereits
pauschale Vergütungen, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche bzw.
unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschrieb, sind lt. >
BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl. 2009
I S. 1318 < unter den folgenden
Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins
schädlichen Folgerungen zu ziehen:
-
Die
pauschalen Zahlungen waren nicht unangemessen hoch (§ 55
Abs. 1 Nr. 3 AO).
-
Die
Mitgliederversammlung beschloss bis zum 31.12.2010 eine
Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die
Stelle einer Satzungsänderung konnte ein Beschluss des Vorstands
treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Nach dem
genauen Wortlaut des o.g. BMF-Schreibens konnten lediglich die bis zum Datum des
BMF-Schreibens (14.10.2009) gezahlten pauschalen Vergütungen durch eine
Satzungsänderung geheilt werden. Die Vertreter der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden darüber hinaus, dass auch Zahlungen zwischen dem 14.10.2009 und dem
31.12.2010 gemeinnützigkeitsunschädlich waren, wenn die Satzung bis
31.12.2010 angepasst wurde (s. > Verfügung
der OFD Niedersachsen vom 21.01.2010 - S 0174-45-St 251 <).
Nach
dem BMF-Schreiben vom 14.10.2009 ist der Ersatz tatsächlich
entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten)
auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der
Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale
Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.
Hinweis:
Während eine Satzungsänderung bei
eingetragenen Vereinen (e.V.) eigentlich erst mit der Eintragung in das
Vereinsregister wirksam wird, verlangt das BMF-Schreiben vom 14.10.2009
lediglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Mit
dem zum 1.1.2007 beschlossenen "Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements" wurde eine steuerfreie Aufwandspauschale für
ehrenamtlich Tätige i.H.v. 500 € eingeführt. Dieser sog. Ehrenamtsfreibetrag nach
§
3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € kann jeder, der sich ehrenamtlich bei
einem gemeinnützigen Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(z.B. Stadt, Gemeinde) engagiert
und dem in diesem Zusammenhang eine
Vergütung zusteht,
geltend machen, vorausgesetzt die Tätigkeit wird nebenberuflich und
im gemeinnützigen Bereich ausgeübt. Eine nebenberufliche
Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit -
bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Ob Tätigkeiten zusammenzufassen oder
getrennt voneinander zu beurteilen sind, ergibt sich nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse (Verkehrsauffassung). Da lediglich die Tätigkeit im
gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder
Zweckbetrieb) begünstigt ist, fallen Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich der
Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht unter die Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 26a EStG. Zwar können z.B. die Mitglieder des Vorstands
und die Kassierer grundsätzlich begünstigt sein. Soweit diese Personen
aber Einnahmen
erzielen, die nach den oben dargestellten Grundsätzen auch auf
nicht begünstigte Tätigkeiten entfallen (z.B. Vermögensverwaltung
oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), müssen
die Einnahmen für die Anwendung der Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden. Keinesfalls
begünstigt ist die Tätigkeit des
Amateursportlers und des Mitglieds des Fachbeirates Glücksspielsucht. Tätigkeiten
für eine Partei, einen Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft
zählen ebenfalls nicht zu den begünstigten Tätigkeiten, da diese
Organisationen nicht zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigten
Einrichtungen gehören.
Einzelheiten
zur Ehrenamtspauschale finden sich in der > Stellungnahme
vom 16.04.2008 des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur neuen
Ehrenamtspauschale
< und im
> BMF-Schreiben vom 25.11.2008,
BStBl. 2008 I S. 985, IV C 4 - S 2121/07/0010 <.
Außerdem befasst sich ein Informationsblatt des Bayerischen
Staatsministeriums der Finanzen mit der steuerlichen Behandlung der an
Feuerwehrdienstleistende gezahlten Entschädigungen nach dem Bayerischen
Feuerwehrgesetzes ab 2007 > zum
Informationsblatt (pdf-Datei) <.
Der
Freibetrag steht dem ehrenamtlich Tätigen sowohl als Arbeitnehmer als
auch als selbständig Tätigem zu. Die nachfolgenden Ausführungen
gelten sowohl für Arbeitnehmer als auch für selbständig Tätige.
Beispiel
Herr
Maier ist für den Sportverein SV als Vorstand tätig. Da weder die Satzung
noch eine Vereinbarung vorsieht, dass Herr Maier für seine
Vorstandstätigkeit eine Vergütung erhalten soll, übt Herr Maier seine
Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dementsprechend auch keine
Zahlungen vom Verein. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 macht Herr
Maier für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstand einen Freibetrag i.H.v. 500 € geltend.
Herrn Maier steht der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zu, da der
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nur auf Vergütungen gewährt
wird, die im Zusammenhang mit einer gemeinnützigen Tätigkeit
vereinbart wurden. Die Ehrenamtspauschale ist nicht wie
ursprünglich geplant ein Steuerabzugsbetrag.
Die
ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf die Tätigkeit eines Vorstands
oder Kassierers beschränkt. Auch der Platz- und Gerätewart, die
Reinigungskraft und der Ausbilder von Tieren können den Freibetrag
beanspruchen. Dagegen erhält der ehrenamtlich
rechtliche Betreuer i.S.d. § 1835 a BGB den Freibetrag nur, wenn er
seine Entschädigung von einer staatlichen Kasse bekommt. Ab 2011 gilt
für den ehrenamtlich rechtlichen Betreuer die Vorschrift des §
3 Nr. 26b EStG, wonach ihm ein Freibetrag bis zu 2.100 € zusteht
(s. oben Übersicht).
Beispiel:
Der Vereinskassier erhält ab 1.1.2007 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung
eine monatliche Aufwandspauschale i.H.v. 100 €. Dem Kassier entstehen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
jährliche Ausgaben i.H.v.
a) 1.000 €
b) 400 €
Welcher Betrag muss der Besteuerung unterworfen werden?
|
zu
a) |
Einnahmen 100 €
x 12 Monate |
1.200
€ |
|
|
Da die
tatsächlichen Ausgaben höher sind als der Freibetrag i.H.v. 500 €,
können die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden: |
./.
1.000 € |
|
|
Überschuss |
200
€ |
|
|
Da nach Auffassung der
Finanzverwaltung der Aufwendungsersatz für eine ehrenamtliche
Tätigkeit nicht versteuert werden muss, wenn die Einnahmen nach Abzug
der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht mehr als 256 €
ausmachen (sog. Freigrenze i.H.v. 256 € nach §
22 Nr. 3 EStG), muss der Vereinskassier die 200 € nicht versteuern..
|
|
|
zu
b) |
Einnahmen 100 €
x 12 Monate |
1.200 € |
|
|
Da die
tatsächlichen Ausgaben i.H.v. 500 € niedriger als der Freibetrag
i.H.v. 500 € sind kommt der Freibetrag zum Abzug: |
./. 500 € |
|
|
Überschuss |
700 € |
|
|
|
|
|
|
Der Überschuss von 700 € liegt über der Freigrenze von 256 € und
muss i.H.v. 700 € versteuert werden. Der Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € steht dem Kassier nicht zu, da die
Kassiertätigkeit nicht eine Tätigkeit i.S. von §
3 Nr. 26 EStG ist. |
|
Ist
der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer kann
der Arbeitgeber bei monatlicher
Lohnabrechnung 41,66 € steuerfrei belassen. Dies hat auch Auswirkungen auf
die Berechnung der 400-Euro-Grenze bei Minijobs. Der Arbeitgeber kann den
Ehrenamtsfreibetrag berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich
bestätigt, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a
EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis
berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (entsprechend R 3.26 Abs.
10 LStR 2008). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Darüber
hinaus können dem ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmer die Reisekosten
nach § 3 Nr. 16 EStG zusätzlich steuerfrei
erstattet werden.
Beispiel
Der
beim Sportverein SV angestellte Vereinskassier erhält für seine
Tätigkeit in 2007 eine Vergütung i.H.v. 3.000 €. Für ein
Fortbildungsseminar entstehen ihm Kosten i.H.v. 600 €, die er vom
Verein in voller Höhe erstattet bekommt. Hauptberuflich ist der Kassier
Angestellter bei einer Werbemittelfirma.
|
Vergütung |
3.000 € |
|
|
Erstattung Fortbildungskosten |
600 €
|
|
|
Summe Einnahmen |
3.600 € |
|
|
steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG |
./. 600 € |
|
|
verbleiben |
3.000 € |
|
|
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG |
500 € |
|
|
zu versteuern |
2.500 € |
|
Beispiel
Der Vereinskassier erhält für seine am 1.07.2007 begonnene Tätigkeit
eine monatliche Vergütung i.H.v. 200 €.
|
Vergütungen: 6 x 200 € |
1.200 € |
|
| Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG |
./. 500 € |
|
| zu versteuern |
700 € |
|
|
Erzielt
der ehrenamtlich Tätige Einnahmen unter 500 €, wird der
Freibetrag max. i.H. der Einnahmen gewährt.
Beispiel
Der Vereinskassier erhält für seine in 2007 ausgeübte Tätigkeit eine
Vergütung i.H.v. 400 €.
| Vergütung 2007 |
400 € |
| Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG max.
i.H. der
Einnahmen |
./. 400 € |
| zu versteuern |
0 € |
Wird
die ehrenamtliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG mehrfach
ausgeübt, wird der Freibetrag max. i.H.v. 500 € gewährt.
Beispiel
A
ist sowohl Vorstand beim Musikverein MV als auch beim Sportverein SV.
Für seine Vorstandstätigkeit beim Musikverein MV erhält er 2007 eine
Vergütung i.H.v. 500 €, für seine Tätigkeit beim Sportverein SV
eine Vergütung i.H.v. 400 €.
| Vergütungen 500 € + 400 € |
900 € |
| Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG |
./. 500 € |
| zu versteuern |
400 € |
§
3 Nr. 26a EStG schreibt vor, dass neben dem Freibetrag nach §
3 Nr. 26a EStG nicht zusätzlich der Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € in Anspruch genommen werden darf.
Besteht die Möglichkeit, für eine Vergütung sowohl den Freibetrag
nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € als
auch den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
i.H.v. 500 € zu beanspruchen, kann nur ein Freibetrag geltend gemacht
werden.
Beispiel
A
erhält für seine Tätigkeit als Trainer beim Sportverein SV in 2007
eine Vergütung i.H.v. 2.400 €.
| Vergütung 2007 |
2.400 € |
| Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG |
./. 2.100 € |
| zu versteuern |
300 € |
Da
der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100
€ günstiger ist als der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a
EStG i.H.v. 500 €, wird der Trainer den Freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Der Freibetrag nach §
3 Nr. 26a EStG wird für dieselbe Tätigkeit nicht neben dem Freibetrag nach
§ 3 Nr. 26 EStG gewährt.
Der
neue Ehrenamtsfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26a EStG
kann nur dann neben dem Übungsleiterfreibetrag i.S. des §
3 Nr. 26 EStG geltend gemacht werden, wenn
-
es sich um verschiedene
nebenberufliche Tätigkeiten für die gleiche oder eine andere Institution
handelt,
-
die
Tätigkeiten voneinander trennbar sind und
-
mit
eindeutigen Verträgen geregelt ist, welche Vergütung für welche
Tätigkeit bezahlt wird.
Beispiel
A
übt beim Sportverein SV neben seiner Übungsleitertätigkeit auch die
Tätigkeit als Kassier aus. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er im
Kalenderjahr 2008 2.400 €, für die Tätigkeit als Kassier 800 €. Der
Sportverein SV schloss mit A sowohl einen Vertrag über die Kassiertätigkeit
als auch einen Vertrag über die Übungsleitertätigkeit ab. Betriebsausgaben fallen A nicht an.
|
Übungsleitertätigkeit |
2.400 € |
|
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG |
./. 2.100 € |
|
zu versteuern |
300 € |
| |
|
|
Kassiertätigkeit |
800 € |
|
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG |
./. 500 € |
|
zu versteuern |
300 € |
Will
der ehrenamtlich Tätige auf seine Vergütung i.S. des §
3 Nr. 26a EStG verzichten und für seinen Vergütungsverzicht eine
Spendenbescheinigung, muss die Aufwandsentschädigung nicht ausbezahlt werden.
Wegen der steuerlichen Anerkennung sog. Aufwandsspenden, s. > Leitfaden
- Spendenrecht < .
Wird
eine Tätigkeit im Verein von mehreren Personen erledigt, steht die
Ehrenamtspauschale jeder Person zu.
Beispiel:
Die
Kassiertätigkeit beim gemeinnützigen Sportverein SV wird von 2 Personen
ausgeübt. Die Ehrenamtspauschale wird nicht halbiert, sondern steht jedem
Kassier in voller Höhe zu.
Ehrenamtsfreibetrag
nach § 3 Nr. 26a EStG für Reinigungskräfte in den
Kommunen
Reinigungskräfte,
die von Gemeinden, Städten und Landkreisen im Bereich der Verwaltung und in
den Schulen eine Tätigkeit ausüben, können unter folgenden Voraussetzungen
den Ehrenamtsfreibetrag bis 500 € beanspruchen:
-
Die
Tätigkeit darf in der Regel nur wenige Stunden am Arbeitstag umfassen, so
dass sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
-
Nach
§ 3 Nr. 26a EStG sind dem Grunde nach alle
Tätigkeiten im Dienste oder Auftrag einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke begünstigt. Die Bestimmung enthält insofern keine
Einschränkung in Bezug auf die Art der begünstigten Tätigkeiten. Es
kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Tätigkeit
"ehrenamtlich" ausgeübt wird oder "unmittelbar"
steuerbegünstigten Zwecken dient. Der Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags
steht daher nicht entgegen, dass die Tätigkeit ausschließlich in den
Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fällt.
Handelt es sich dagegen um eine Tätigkeit in einem Betrieb gewerblichen
Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts, liegen die
Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag nicht vor.
Umstritten
ist derzeit (Stand 27.03.2009), ob die nebenberufliche Tätigkeit z.B. als
Reinigungskraft für Gemeinden, Städte oder Landkreise im Bereich der
Verwaltung (= Hoheitsbereich) oder Schulen eine grundsätzlich nach §
3 Nr. 26a EStG steuerbegünstigte Tätigkeit darstellt. Noch unklar ist,
ob die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags nur in Betracht kommt, wenn die
Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient. Danach wäre die
Reinigungstätigkeit in einer Schule grundsätzlich begünstigt, die Reinigung
des Rathauses hingegen nicht. Bei einem begünstigten Minijob könnten dann
bei monatlicher Lohnabrechnung seit Veranlagungszeitraum 2008 neben den
pauschaliert besteuerten 400 € noch 41,66 € steuerfrei bezahlt werden.
Umsatzsteuerbefreiung
für die ehrenamtliche Tätigkeit
Ob
die ehrenamtliche Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegt, richtet sich nach
den oben dargestellten Grundsätzen. Ob die Einnahmen aus der ehrenamtlichen
Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sind, regelt §
4 Nr. 26 b UStG. Danach fällt für die ehrenamtliche Tätigkeit
keine Umsatzsteuer an, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in
Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis
besteht. Nach einem > Urteil des
BFH vom 25.01.2011, Az. V B 144/09 < wird eine entgeltliche
Vorstandstätigkeit ehrenamtlich erbracht, wenn die Vergütung 500 €
jährlich nicht übersteigt.
Beachte: Auch wenn die Vergütungen nicht nach §
4 Nr. 26 b UStG befreit sein sollten, fällt Umsatzsteuer nur an, wenn die
Kleinunternehmergrenze nach § 19
Abs. 1 UStG i.H.v. 17.500 € überschritten ist (s.
Leitfaden Umsatzsteuer).
Weitere
Informationen zum Ehrenamtsfreibetrag
III.
Steuerfreie
Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 EStG
(Übungsleiterfreibetrag)
Ob
Vergütungen, die ein gemeinnütziger Verein zahlt, der Einkommensteuer
unterliegen oder bis 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) steuerfrei
sind, hängt davon ab, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG
Anwendung findet. Nach § 3 Nr. 26 EStG
sind Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 2.100 € (1.848 bis
31.12.2006) steuerfrei und zwar
für
-
nebenberufliche
Tätigkeiten
Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines
vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen
-
Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Künstler oder Betreuer
Unter Betreuer ist derjenige zu verstehen, der einen
pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm
betreuten Menschen herstellt. Dies gilt z.B. für die ehrenamtliche
Arbeit im Jugend- und Sportbereich und bedeutet, dass der Betreuer
künftig dem Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher gleichgestellt
ist.
-
Tätigkeiten
zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke
Beachte:
Keine Steuerbefreiung nach
§
3 Nr. 26 EStG für die Tätigkeit
-
eines
Vorstandsmitglieds und Kassierers
-
eines
Platz- und Gerätewarts
-
in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Beispielsfälle
finden Sie auf der Seite > Aufwandsentschädigungen
nach § 3 Nr. 26 EStG <.
Auch
wenn mehrere Tätigkeiten i. S. des § 3 Nr. 26 EStG
ausgeübt werden, kann der Freibetrag für alle Tätigkeiten zusammen
nur einmal i. H. v. max. 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) beansprucht werden.
Die Aufwandsentschädigung ist nicht auf die selbständige Tätigkeit
beschränkt. Der Freibetrag i.H.v. 2.100 € (1.848 € bis
31.12.2006) kann auch geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
Für
Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer, Hausnotrufdienste, Fahrer im
Behindertentransport und Feuerwehrleute gelten nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung der
Finanzverwaltung folgende Besonderheiten:
|
Beispiel:
Medizinstudent M ist nebenberuflich Rettungssanitäter beim DRK. Für
Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten erhält er eine monatliche
Vergütung von 500 € (kein Minijob). M übt keine weitere
Arbeitnehmertätigkeit mehr aus. |
|
|
|
|
|
M
muss 2.980 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
versteuern: |
|
|
Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit
§ 19 EStG
12 x 500 € |
6.000 € |
|
|
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
./. 920 € |
|
|
Zwischensumme |
5.080 € |
|
|
abzüglich Freibetrag nach § 3 Nr. 26
EStG |
./. 2.100 € |
|
|
Einkünfte nach § 19 EStG |
2.980 € |
|
|
|
|
|
|
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist zu berücksichtigen, soweit er nicht bei
einem anderen Dienstverhältnis verbraucht ist (s.
BMF-Schreiben vom 25.11.2007, BStBl. I S. 985, Tz. 9). Die
nebenberufliche Tätigkeit als Rettungssanitäter ist insgesamt (Einsatz-
als auch Bereitschaftszeiten) nach § 3 Nr. 26
EStG begünstigt. Für den verbleibenden Teil der Einkünfte von 2.980
€ kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a
EStG nicht zusätzlich gewährt werden. |
|
|
Vergütungen,
die Helfer eines Mahlzeitendienstes erhalten, sind nicht nach § 3 Nr.
26 EStG begünstigt, da das Überreichen der Mahlzeit alleine nicht zur
Annahme einer begünstigten Pflegeleistung ausreicht. Die Helfer des
Mahlzeitendienstes können aber ab 2007 die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
bis zur Höhe von 500 € beanspruchen (s.
auch > Verfügung der OFD Frankfurt vom
26.08.2008 - S 2245 A-2-St 213 <).
Soweit
Hilfsorganisationen für Helfer der Mahlzeitendienste oder Fahrer im
Behindertenfahrdienst bisher die Übungsleiterpauschale nach §
3 Nr. 26 EStG angewandt und somit zu wenig Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben, bestehen lt. einer Kurzinformation
Einkommensteuer der Oberfinanzdirektion
Koblenz vom 8.5.2008, Az. S 2121 A St 322, nach Auffassung der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, dass bis zum
31.12.2007 auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet wird.
Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Fällt die
begünstigte Tätigkeit unter den Lohnsteuerabzug - und dies ist z.B.
auch bei nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern, die mehr als 6
Stunden wöchentlich für den Verein tätig sind, der Fall - darf der Verein die
Vergütung bis 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer dem
Verein schriftlich bestätigt, dass er den Freibetrag nicht schon bei
anderen gemeinnützigen Vereinen in Anspruch nimmt. Erfolgt die
Besteuerung des Arbeitslohns über die Lohnsteuerkarte, wirken sich bei
einem Arbeitnehmer seine tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang
mit der Aufwandsentschädigung nur dann aus, wenn die Werbungskosten
höher sind als der steuerfreie Jahresbetrag i. H. v. 2.100 € (1.848
€ bis 31.12.2006) und der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 920 €. Übt der Arbeitnehmer eine
weitere Arbeitnehmertätigkeit aus, und hat er aus dieser
Arbeitnehmertätigkeit Werbungskosten, reduziert sich der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag entsprechend für die
Aufwandsentschädigung.
Beispiel
Ein
Dirigent ist bei einem gemeinnützigen Musikverein fest angestellt und
erhält 2008 eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 4.800 €. Welcher
Betrag unterliegt der Besteuerung, wenn der Dirigent keine weitere
Arbeitnehmertätigkeit mehr ausübt, und der Arbeitslohn nicht
pauschaliert werden soll?
|
Gesamtvergütung |
4.800
€ |
|
steuerfrei
nach § 3 Nr. 26 EStG |
./.
2.100 € |
|
Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
./.
920 € |
|
zu
versteuern |
1.780
€ |
Sozialversicherungsrechtlich
stellen die steuerfreien Aufwandsentschädigungen i. S. des §
3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt dar (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Wird
die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
mit max. 575 € (400 € + 175 € (2.100 € ÷ 12 Monate)) monatlich vergütet, liegt steuer- und
sozialversicherungsrechtlich noch ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis vor, so dass der Arbeitslohn nicht über die
Lohnsteuerkarte besteuert werden muss, sondern pauschaliert werden kann.
Beispiel
|
Monatliche
Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 26 EStG |
575
€ |
|
steuerfrei
nach § 3 Nr. 26 EStG (2.100 € ÷ 12 Monate) |
./.
175 € |
|
zu
versteuern |
400
€ |
Die
Erhöhung des Freibetrags von 1.848 € auf 2.100 € durfte in 2007 bei der
Berechnung der Lohnsteuer und bei der Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung
des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements", also ab 15.10.2007, berücksichtigt werden. Bis dahin
galten 554 € (400 € + 154 € (1.848 € ÷ 12 Monate)). Für die
Zeit vom 15.10.2007 - 31.12.2007 konnten die bisher im Jahr 2007 noch
nicht ausgeschöpften monatlichen Freibeträge im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer in den noch verbleibenden Monaten genutzt werden.
Bei
der
rückwirkend zum 1.1.2007 eingeführten Ehrenamtspauschale i.H.v.
500 € (§ 3 Nr. 26a EStG) war 2007 zu beachten,
dass die Freistellung von Aufwandsentschädigungen i.S. des §
3 Nr. 26a EStG bei der Sozialversicherung durch das Gesetz zur
Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl Teil I S.
3024, in § 14 SGB IV erst zum 1.1.2008 umgesetzt wurde, und deshalb bei
der Ehrenamtspauschale ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.1.2007 im
Sozialversicherungsrecht nicht möglich war.
Hinweis:
Hinsichtlich der Angemessenheit von
Vergütungen können die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze herangezogen
werden. So anerkannte die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr
2007 eine
Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40
€, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren waren
es 20 € bis 26 €.
IV.
Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26b EStG für
ehrenamtlich rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Pfleger und
ehrenamtliche Vormünder
Mit
dem Jahressteuergesetz 2010 trat ab 2011 (§
52 Abs. 4b Satz 2 EStG) die neue Steuerbefreiungsvorschrift nach §
3 Nr. 26b EStG in Kraft. Danach bleibt eine Aufwandsentschädigung
nach §
1835a BGB für ehrenamtliche Vormünder i.S. der §§
1793 ff. BGB, für ehrenamtliche rechtliche Betreuer i.S. der §§
1896 ff. BGB und für ehrenamtliche Pfleger i.S. der §§
1909 ff. BGB - zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als
Übungsleiter nach § 3 Nr. 26
EStG - bis zu 2.100 € im Jahr steuerfrei. Da sich diese
Steuerbefreiungsvorschrift und der Ehrenamtsfreibetrag (§
3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 €) gegenseitig ausschließen, erhalten
die vorgenannten ehrenamtlich Tätigen nur die Steuerbefreiung i.H.v.
2.100 €, nicht aber auch den Ehrenamtsfreibetrag.
V.
Mini-Job-Regelung ab 1.04.2003
und Lohnsteuer
Hat
der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, ist er verpflichtet Lohnsteuer,
Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen. Zwei Fälle sind
dabei zu unterscheiden:
-
Der
Arbeitnehmer legt eine Lohnsteuerkarte
vor. Die Lohnsteuer bemisst sich nach der Lohnsteuertabelle.
-
Der
Arbeitslohn übersteigt bestimmte Grenzen nicht, so dass die
Lohnsteuer nach § 40 a EStG pauschaliert
werden kann. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte erübrigt sich. § 40 a EStG
regelt 4 verschiedene Pauschalierungsmöglichkeiten:
-
kurzfristige
Beschäftigung nach § 40 a Abs. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25%;
-
geringfügige Beschäftigung mit einem Pauschsteuersatz von
2% + pauschalem Rentenversicherungsbeitrag + evtl.
pauschalem Krankenversicherungsbeitrag
(Mini-Job-Regelung), wobei diese Zahlungen, auch nicht die
Pauschsteuer, nicht an das Finanzamt abzuführen sind, sondern an die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle Cottbus
(§ 40 a Abs. 6 EStG)
-
geringfügige Beschäftigung mit einer Pauschsteuersatz von
20% (§ 40 a Abs. 2a EStG);
-
Aushilfskräfte
in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Pauschsteuersatz von
5%
(§ 40 a Abs. 3 EStG)
Die
Pauschalierungsmöglichkeiten 1 - 3 im Einzelnen:
Kurzfristige
Beschäftigung § 40 a Abs. 1 EStG
Der
Arbeitgeber kann bei kurzfristig Beschäftigten die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 25% des Arbeitslohns erheben. Diese Pauschsteuer ist an
das Finanzamt abzuführen.
Merkmale
der kurzfristigen Beschäftigung:
-
Die
Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht
überschreiten, d.h. eine Beschäftigungsdauer von über 18
Arbeitstagen darf von Anfang an nicht vorgesehen sein. Werden zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Wiederholungen vereinbart, darf
für diesen Arbeitnehmer die Pauschalierung nach den Vorschriften der
kurzfristigen Beschäftigung auch mehrmals im Kalenderjahr in Anspruch
genommen werden.
-
Der
Arbeitslohn darf im Durchschnitt max. 12 € pro Arbeitsstunde und
max. 62 € pro Arbeitstag betragen. Als Arbeitsstunde ist der
Zeitraum von 60 Minuten zu verstehen. Wird als Arbeitsstunde ein
kürzerer Zeitraum vereinbart, z.B. eine Unterrichtsstunde von 45
Minuten, ist der Arbeitslohn auf 60 Minuten umzurechnen.
-
Wird
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort
erforderlich (z.B. Ersatz einer ausgefallen Arbeitskraft oder akuter
Bedarf zusätzlicher Arbeitskräfte), darf die 62 €-Grenze pro
Arbeitstag überschritten werden, nicht dagegen die 12 €-Grenze pro
Arbeitsstunde.
-
Im
Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung muss bei der kurzfristigen
Beschäftigung die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht
überprüft werden, da die steuerrechtliche Beurteilung bei der
kurzfristigen Beschäftigung nicht an die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anknüpft.
Neben
der Pauschsteuer i.H.v. 25% fallen noch der Solidaritätszuschlag
i.H.v. 5,5% der Lohnsteuer und im Fall der Kirchensteuerpflicht Kirchenlohnsteuer an.
Die Kirchenlohnsteuer ist gebietsabhängig. In Baden-Württemberg z.B.
beträgt der Kirchensteuersatz 8%. Fragt der Verein seine Arbeitnehmer
nicht nach deren Religionszugehörigkeit, muss er für alle Arbeitnehmer mit
derselben Pauschalierungsart Kirchensteuer mit 6% (bis 31.12.2010: 6,5%)
abführen, auch wenn ein Arbeitnehmer keiner steuererhebenden
Religionsgemeinschaft angehört. Die ermittelte Kirchensteuer hat der Verein
in der Lohnsteuer-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die
Aufteilung der Kirchensteuer auf die verschiedenen steuererhebenden
Religionsgemeinschaften nimmt das Finanzamt vor.
Hinweis:
Steuerlich günstiger ist die Pauschalierung aufgrund geringfügiger
Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 a EStG,
da die pauschale Lohnsteuer in diesem Fall lediglich 20% ausmacht. Der
Verein sollte deshalb zunächst überprüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 40 a Abs. 2 a EStG vorliegen. Sind diese
gegeben, kann auch eine kurzfristige Beschäftigung nach §
40 a Abs. 2 a EStG besteuert werden.
Geringfügige
Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 (Minijob-Regelung) und § 40 a Abs. 2 a
EStG
Auch
bei Beschäftigungen, die mit monatlich höchstens 400 € vergütet
werden, kann der Arbeitslohn pauschaliert werden. Ob der Pauschsteuersatz
2% oder 20% beträgt hängt davon ab, ob ein pauschaler
Rentenversicherungsbeitrag von 15% (vom 1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) fällig ist oder nicht:
-
Pauschaler
Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom 1.04.2003 - 30.06.2006:
12%) ist zu entrichten, sog. Minijob-Regelung
nach § 40 a Abs. 2 EStG
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen pauschalen
Rentenversicherungsbeitrag
wird Lohnsteuer
lediglich mit dem Pauschsteuersatz von 2% erhoben. In der Regel ist
auch noch ein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag
fällig, so dass Abgaben und Steuern
ausmachen. Diese
Pauschalabgaben einschließlich der 2% Pauschsteuer sind an die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten. Die
Anmeldung für diese Pauschalabgaben hat aber in Essen zu erfolgen und
zwar unter folgender Adresse:
Bundesknappschaft
45115 Essen
In der einheitlichen Pauschsteuer von 2% ist neben der Lohnsteuer
auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der
einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der
Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft
angehört.
Beispiel
Frau Maier ist ab Juli 2007 in der Vereinsgaststätte eines
Musikvereins für 400 € monatlich beschäftigt. Der Verein
muss Pauschalabgaben i.H.v. 30% von 400 € = 120 € an die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle Cottbus abführen. Die Anmeldung
hat er in Essen abzugeben. Die zum 1.1.2007 eingeführte
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
steht Frau Maier nicht zu, da sie ihre Tätigkeit nicht im
gemeinnützigen Bereich, sondern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
des Vereins ausübt.
Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der
Bundesknappschaft an folgenden Fälligkeitstagen zur Verfügung
stehen:
|
Entgeltzahlung
|
Fälligkeit
|
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vom
1. - 15. des lfd. Monats |
am
25. des lfd. Monats bzw. am letzten banküblichen Arbeitstag vor
dem 25. des lfd. Monats |
|
vom
16. - 10. des Folgemonats |
am
15. des Folgemonats |
|
nach
dem 10. des Folgemonats |
am
15. des Folgemonats in voraussichtlicher Höhe, ein eventuell
verbleibender Restbetrag bis spätestens eine Woche nach dem
betriebsüblichen Abrechnungstermin |
Hinweis:
Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht nicht. Legt der Arbeitnehmer
dem Verein eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder
IV vor, fällt keine Lohnsteuer an, und der Verein spart sich die
Pauschsteuer i.H.v. 2%.
Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr.
26a EStG kann zu einer faktischen Anhebung der Grenze von 400 €
führen. Wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt, den
Freibetrag monatlich mit 41 € (500 € : 12 Monate) zu
berücksichtigen, wird bei monatlichen Vergütungen bis zu 441 € das
für die Beiträge zur Sozialversicherung und die Steuerpflicht
maßgebliche Arbeitsentgelt von 400 € nicht überschritten. Bei der
rückwirkend zum 1.1.2007 eingeführten Ehrenamtspauschale i.H.v. 500
€ (§ 3 Nr. 26a EStG) ist zu beachten,
dass die Freistellung von Aufwandsentschädigungen i.S. des §
3 Nr. 26a EStG bei der Sozialversicherung durch das Gesetz zur
Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl Teil I
S. 3024, in § 14 SGB IV erst zum 1.1.2008 umgesetzt wurde, und
deshalb bei der Ehrenamtspauschale ein rückwirkendes Inkrafttreten
zum 1.1.2007 im Sozialversicherungsrecht nicht möglich ist.
-
Pauschaler
Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom
1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) ist nicht zu
entrichten (§
44a Abs. 2a EStG)
Hat der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom
1.04.2003 -
30.06.2006: 12%) zu entrichten, kann die Lohnsteuer mit 20% pauschaliert
werden. Diese Lohnsteuer ist nicht an die Bundesknappschaft
abzuführen, sondern an das Finanzamt. Die bisherige Stundenlohngrenze
ist zum 1.04.2003 entfallen. Neben der pauschalen Lohnsteuer ist noch
der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und die gebietsweise
unterschiedlich anfallende Kirchenlohnsteuer (näheres s. kurzfristige
Beschäftigung) fällig.
Besonderheiten
im Zusammenhang mit den Aufwandsentschädigungen, wie z.B.
Übungsleitervergütungen s. oben unter "Steuerfreie
Aufwandsentschädigung".
Informationen im Zusammenhang mit der
Neuregelung der Mini-Jobs sind auf den Internetseiten des
zu
finden.
Informationsangebote
der Sozialversicherungsträger
-
Service-Center
der Bundesknappschaft
Tel.: 08000/200 504 (Mo - Fr 7 - 19 Uhr)
Fax: 0201/384 979 797
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
-
www.minijob-zentrale.de
Diese Seite ist von der Bundesknappschaft eingerichtet worden.
Beantwortet werden häufige Fragen aus Arbeitgeber- und
Arbeitnehmersicht, auch zu Minijobs in Privathaushalten. Zum Download
bereit stehen Informationsbroschüren, Meldevordrucke,
Einzugsermächtigungen, usw.
-
www.vdr.de
Der Deutsche Rentenversicherungsträger bietet eine
Informationsbroschüre und den Wortlaut der
Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.02.2003 zum Download an.
VI.
Geringfügige
Beschäftigung bis 31.03.2003
Das
bisherige Freistellungsverfahren nach § 3 Nr. 39 EStG, wonach der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, und
der Arbeitgeber aufgrund dieser Freistellungsbescheinigung keine
Lohnsteuer einbehalten musste, ist zum 1.04.2003 weggefallen. Die
Freistellungsbescheinigung bekam der Arbeitnehmer bis zum 1.04.2003 von
seinem Finanzamt, wenn er keine anderen positiven Einkünfte im
Kalenderjahr erzielte. Somit ist jeder Arbeitslohn, der ab
1.04.2003 gezahlt wird, in vollem Umfang steuerpflichtig. Die Besteuerung
hat jetzt über die Lohnsteuerkarte oder bei geringen Arbeitslöhnen
pauschaliert nach § 40 a EStG zu erfolgen.
Hinsichtlich
einer geringfügigen
Beschäftigung waren bis 31.03.2003 folgende Fälle zu
unterscheiden:
-
Der
Arbeitnehmer legte dem Verein eine Freistellungsbescheinigung
(musste beim Finanzamt beantragt werden) des Finanzamtes
vor, da er keine anderen positiven Einkünfte im Kalenderjahr
erzielte. Der Arbeitslohn war zwar nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei,
der Verein musste aber einen pauschalen Arbeitgeber-Beitrag von 12%
zur Rentenversicherung entrichten (ggf. zzgl. 10% zur
Krankenversicherung).
-
Der
Arbeitnehmer erhielt keine Freistellungsbescheinigung, da er andere
positive Einkünfte im Kalenderjahr erzielte. In diesem Fall musste
der Arbeitnehmer dem Verein eine Lohnsteuerkarte vorlegen und den
Helferlohn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19
EStG) versteuern. Auf die Lohnsteuerkarte konnte verzichtet werden,
wenn der Lohn bestimmte Grenzen nicht überstieg und nach § 40a
EStG pauschaliert werden konnte.
Näheres
regelte Der aktuelle Tipp des Finanzministeriums
Baden-Württemberg.
Merkblatt
zu 325 Euro-Jobs
Diese Regelung galt nur bis 31.03.2003!
VII.
Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung
Hat der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, so soll er
ab 2004 seine Lohnsteuer-Anmeldungen (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG)
elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Spätestens für
nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume muss der
Verein die Anmeldungen elektronisch der Finanzbehörde
zukommen lassen. Stellt der Verein bei seinem Finanzamt einen
begründeten Antrag wegen unbilliger Härte (z.B. weil es ihm nicht
zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen),
verzichtet das Finanzamt auf die elektronische Datenübermittlung.
Weitere Informationen finden Sie > hier
<.
Die
Voranmeldungszeiträume entnehmen Sie > hier
<.
VIII. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
und elektronische Lohnsteuerkarte (ELSTAM)
Die Angaben, die der Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer
bisher auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen hat, soll der
Arbeitgeber ab 2004 elektronisch der Finanzbehörde zuleiten (§ 41b
EStG). Seit 2006 müssen die Daten elektronisch an die
Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Arbeitnehmer bekommt nicht
mehr die Lohnsteuerkarte mit der angehefteten
Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber zurück, sondern
lediglich einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Diese Bescheinigung muss die sogenannte eTIN (electronic
Taxpayer Identification Number) enthalten, die
der Arbeitgeber aus dem Vornamen, dem Namen und dem Geburtsdatum des
Arbeitnehmers bildet. Nach Ablauf des Kalenderjahres vernichten die
Arbeitgeber künftig die Lohnsteuerkarten oder bewahren sie bei
ihren Unterlagen auf. Die Aushändigung der Lohnsteuerkarten an die
Arbeitnehmer ist nicht mehr vorgesehen, es sei denn, die
Lohnsteuerkarten enthalten Eintragungen, die für die
Einkommensteuerveranlagung benötigt werden.
Das
Bundesfinanzministerium hat hierzu am 27.01.2004 das > Einführungsschreiben Lohnsteuer zum
Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 < herausgebracht. Sachsen-Anhalt informiert die Arbeitnehmer in einem
> Schreiben <.
Für
den Veranlagungszeitraum 2011 wird zum ersten Mal keine Lohnsteuerkarte
mehr versandt. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 gelten auch
für 2011. Ab 2012 soll ein elektronisches Verfahren (ELSTAM)
eingeführt werden. Einzelheiten dazu finden Sie > hier
<.