Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber

 

   
  

   

I. Arbeitnehmereigenschaft

Ob es sich bei den beschäftigten Personen um Arbeitnehmer oder selbständig Tätige handelt, ist auf den Einzelfall abzustellen:

Arbeitnehmer sind:

  • hauptberufliche Trainer und Übungsleiter

  • nebenberufliche Trainer und Übungsleiter, die mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig sind

  • Personen, die beim Verein fest angestellt sind

Amateurfußballspieler sind in der Regel Arbeitnehmer. Nach dem > Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.1992, BStBl. 1993 II S. 303 < stellen Zahlungen an Amateurfußballspieler jedoch dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.

Lt. einer > Verfügung der OFD Frankfurt vom 09.04.2010 - S 2257 A - 19 - St 218 < sind Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Werden Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

II. Ehrenamtliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG

Erhält der ehrenamtlich Tätige (z.B. als Vereinsvorsitzender, Kassier) keine Vergütung, bzw. werden ihm lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten wie z.B. Reise-, Porto- oder Telefonkosten erstattet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Zahlt der Verein dagegen eine Pauschale, die den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht nur unwesentlich überschreitet, ist der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer (falls Arbeitsverhältnis begründet worden ist) zu behandeln, bzw. hat dieser die Einnahmen als sonstige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Eine wesentliche Überschreitung liegt vor, wenn der Überschuss (Einnahmen ./. Ausgaben = Überschuss) mindestens 256 € (bis Ende 2001 mindestens 500 DM) ausmacht. Da es sich bei dem Betrag von 256 € um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag, muss der gesamte Betrag versteuert werden, wenn der Überschuss mindestens 256 € beträgt.

 

Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand nicht vergütet werden. Auch darf er keinen pauschalen Aufwandsersatz erhalten. Trifft die Satzung keine Aussagen darüber, ob die ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich auszuüben oder eine Bezahlung zulässig ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 27, 664 - 670 BGB), d.h. der Vorstand muss unentgeltlich tätig sein. 

Einen Formulierungsvorschlag für eine Satzung, die Vergütungen zulässt, findet sich z.B. in > Der aktuelle Tipp <, herausgegeben im November 2009 vom Finanzministerium Baden-Württemberg:

 


§ ... Vergütungen

 

(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

(3) ...

 

 

Auch im > Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Ehrenamtspauschale <, herausgegeben vom Bayerisches Staatsministerium der Finanzen finden sich Formulierungsvorschläge.

Verschiedene Musterverträge zwischen Vorstand und Verein können z.B. auf der Internetseite des Badischen Sportbundes auf www.badischer-sportbund.de und dort unter "Service" heruntergeladen werden.

 

Ehrenamtliche Tätigkeitsvergütung

 

S. auch:

Auslagenersatz von z.B. Fahrt- oder Telefonkosten ist auch bei der ehrenamtlichen (unentgeltlichen) Tätigkeit zulässig, es sei denn, die Satzung verbietet auch dies. Soll der bisher ehrenamtliche Vorstand künftig eine Vergütung erhalten, muss die Satzung mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geändert werden. Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder unschädlich für die Gemeinnützigkeit, vorausgesetzt, die Zahlungen sind nicht unangemessen hoch (> s. Stellungnahme vom 16.04.2008 des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur neuen Ehrenamtspauschale <). Zahlte ein gemeinnütziger Verein an ein Vorstandsmitglied aufgrund der Einführung der Ehrenamtspauschale bis 14.10.2009 bereits pauschale Vergütungen, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche bzw. unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschrieb, sind lt. > BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1318 < unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:

  1. Die pauschalen Zahlungen waren nicht unangemessen hoch (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

  2. Die Mitgliederversammlung beschloss bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung konnte ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

Nach dem genauen Wortlaut des o.g. BMF-Schreibens konnten lediglich die bis zum Datum des BMF-Schreibens (14.10.2009) gezahlten pauschalen Vergütungen durch eine Satzungsänderung geheilt werden. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden darüber hinaus, dass auch Zahlungen zwischen dem 14.10.2009 und dem 31.12.2010 gemeinnützigkeitsunschädlich waren, wenn die Satzung bis 31.12.2010 angepasst wurde (s. > Verfügung der OFD Niedersachsen vom 21.01.2010 - S 0174-45-St 251 <).

 

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2009 ist der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.

 

Hinweis: Während eine Satzungsänderung bei eingetragenen Vereinen (e.V.) eigentlich erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird, verlangt das BMF-Schreiben vom 14.10.2009 lediglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Mit dem zum 1.1.2007 beschlossenen "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wurde eine steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtlich Tätige i.H.v. 500 € eingeführt. Dieser sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € kann jeder, der sich ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) engagiert und dem in diesem Zusammenhang eine Vergütung zusteht, geltend machen, vorausgesetzt die Tätigkeit wird nebenberuflich und im gemeinnützigen Bereich ausgeübt. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Ob Tätigkeiten zusammenzufassen oder getrennt voneinander zu beurteilen sind, ergibt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Verkehrsauffassung). Da lediglich die Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) begünstigt ist, fallen Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG. Zwar können z.B. die Mitglieder des Vorstands und die Kassierer grundsätzlich begünstigt sein. Soweit diese Personen aber Einnahmen erzielen, die nach den oben dargestellten Grundsätzen auch auf nicht begünstigte Tätigkeiten entfallen (z.B. Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), müssen die Einnahmen für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden. Keinesfalls begünstigt ist die Tätigkeit des Amateursportlers und des Mitglieds des Fachbeirates Glücksspielsucht. Tätigkeiten für eine Partei, einen Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft zählen ebenfalls nicht zu den begünstigten Tätigkeiten, da diese Organisationen nicht zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigten Einrichtungen gehören.

 

Einzelheiten zur Ehrenamtspauschale finden sich in der > Stellungnahme vom 16.04.2008 des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur neuen Ehrenamtspauschale < und im > BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985, IV C 4 - S 2121/07/0010 <. Außerdem befasst sich ein Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen mit der steuerlichen Behandlung der an Feuerwehrdienstleistende gezahlten Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetzes ab 2007 > zum Informationsblatt (pdf-Datei) <.

 

Der Freibetrag steht dem ehrenamtlich Tätigen sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbständig Tätigem zu. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für Arbeitnehmer als auch für selbständig Tätige.

 

Beispiel

Herr Maier ist für den Sportverein SV als Vorstand tätig. Da weder die Satzung noch eine Vereinbarung vorsieht, dass Herr Maier für seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung erhalten soll, übt Herr Maier seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dementsprechend auch keine Zahlungen vom Verein. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 macht Herr Maier für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstand einen Freibetrag i.H.v. 500 € geltend.
Herrn Maier steht der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zu, da der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nur auf Vergütungen gewährt wird, die im Zusammenhang mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vereinbart wurden. Die Ehrenamtspauschale ist nicht wie ursprünglich geplant ein Steuerabzugsbetrag.

 

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf die Tätigkeit eines Vorstands oder Kassierers beschränkt. Auch der Platz- und Gerätewart, die Reinigungskraft und der Ausbilder von Tieren können den Freibetrag beanspruchen. Dagegen erhält der ehrenamtlich rechtliche Betreuer i.S.d. § 1835 a BGB den Freibetrag nur, wenn er seine Entschädigung von einer staatlichen Kasse bekommt. Ab 2011 gilt für den ehrenamtlich rechtlichen Betreuer die Vorschrift des § 3 Nr. 26b EStG, wonach ihm ein Freibetrag bis zu 2.100 € zusteht (s. oben Übersicht).

Beispiel:
Der Vereinskassier erhält ab 1.1.2007 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung eine monatliche Aufwandspauschale i.H.v. 100 €. Dem Kassier entstehen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit jährliche Ausgaben i.H.v.
a) 1.000 €
b)   400 €
Welcher Betrag muss der Besteuerung unterworfen werden?

 

zu a)

Einnahmen 100 € x 12 Monate

1.200 €

Da die tatsächlichen Ausgaben höher sind als der Freibetrag i.H.v. 500 €, können die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden:

./. 1.000 €

Überschuss

200 €


Da nach Auffassung der Finanzverwaltung der Aufwendungsersatz für eine  ehrenamtliche Tätigkeit nicht versteuert werden muss, wenn die Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht mehr als 256 € ausmachen (sog. Freigrenze i.H.v. 256 € nach § 22 Nr. 3 EStG), muss der Vereinskassier die 200 € nicht versteuern..


zu b)

Einnahmen 100 € x 12 Monate

1.200 €

  

Da die tatsächlichen Ausgaben i.H.v. 500 € niedriger als der Freibetrag i.H.v. 500 € sind kommt der Freibetrag zum Abzug:

./. 500 €

  

Überschuss

700 €

  
        

Der Überschuss von 700 € liegt über der Freigrenze von 256 € und muss i.H.v. 700 € versteuert werden. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € steht dem Kassier nicht zu, da die Kassiertätigkeit nicht eine Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG ist.

    

 

Ist der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bei monatlicher Lohnabrechnung 41,66 € steuerfrei belassen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der 400-Euro-Grenze bei Minijobs. Der Arbeitgeber kann den Ehrenamtsfreibetrag berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (entsprechend R 3.26 Abs. 10 LStR 2008). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. 

Darüber hinaus können dem ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmer die Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG zusätzlich steuerfrei erstattet werden.

 

Beispiel

Der beim Sportverein SV angestellte Vereinskassier erhält für seine Tätigkeit in 2007 eine Vergütung i.H.v. 3.000 €. Für ein Fortbildungsseminar entstehen ihm Kosten i.H.v. 600 €, die er vom Verein in voller Höhe erstattet bekommt. Hauptberuflich ist der Kassier Angestellter bei einer Werbemittelfirma.

 

Vergütung

3.000 €

Erstattung Fortbildungskosten

    600 €

Summe Einnahmen

3.600 €

steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG

./. 600 €

verbleiben

3.000 €

./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG

   500 €

zu versteuern

2.500 €

 

Beispiel
Der Vereinskassier erhält für seine am 1.07.2007 begonnene Tätigkeit eine monatliche Vergütung i.H.v. 200 €.

 

Vergütungen: 6 x 200 €

1.200 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 500 €
zu  versteuern 700 €

 

Erzielt der ehrenamtlich Tätige Einnahmen unter 500 €, wird der Freibetrag max. i.H. der Einnahmen gewährt. 

 

Beispiel
Der Vereinskassier erhält für seine in 2007 ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung i.H.v. 400 €.

 

Vergütung 2007

400 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG max. i.H. der Einnahmen

./. 400 €

zu versteuern

0 €

 

Wird die ehrenamtliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG mehrfach ausgeübt, wird der Freibetrag max. i.H.v. 500 € gewährt.

 

Beispiel

A ist sowohl Vorstand beim Musikverein MV als auch beim Sportverein SV. Für seine Vorstandstätigkeit beim Musikverein MV erhält er 2007 eine Vergütung i.H.v. 500 €, für seine Tätigkeit beim Sportverein SV eine Vergütung i.H.v. 400 €. 

 

Vergütungen 500 € + 400 € 900 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 500 €
zu versteuern 400 €

 

 

 

 

§ 3 Nr. 26a EStG schreibt vor, dass neben dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zusätzlich der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € in Anspruch genommen werden darf. Besteht die Möglichkeit, für eine Vergütung sowohl den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € als auch den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € zu beanspruchen, kann nur ein Freibetrag geltend gemacht werden.

 

Beispiel

A erhält für seine Tätigkeit als Trainer beim Sportverein SV in 2007 eine Vergütung i.H.v. 2.400 €.

 

Vergütung 2007

2.400 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

./. 2.100 €

zu versteuern

300 €

 

 

 

 

Da der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € günstiger ist als der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 €, wird der Trainer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird für dieselbe Tätigkeit nicht neben dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt.

 

Der neue Ehrenamtsfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26a EStG kann nur dann neben dem Übungsleiterfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26 EStG geltend gemacht werden, wenn

  • es sich um verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten für die gleiche oder eine andere Institution handelt,

  • die Tätigkeiten voneinander trennbar sind und

  • mit eindeutigen Verträgen geregelt ist, welche Vergütung für welche Tätigkeit bezahlt wird.

Beispiel

A übt beim Sportverein SV neben seiner Übungsleitertätigkeit auch die Tätigkeit als Kassier aus. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er im Kalenderjahr 2008 2.400 €, für die Tätigkeit als Kassier 800 €. Der Sportverein SV schloss mit A sowohl einen Vertrag über die Kassiertätigkeit als auch einen Vertrag über die Übungsleitertätigkeit ab. Betriebsausgaben fallen A nicht an.

Übungsleitertätigkeit

2.400 €

./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

./. 2.100 €

zu versteuern

300 €

      

Kassiertätigkeit

800 €

./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG

./. 500 €

zu versteuern

300 €

 

Will der ehrenamtlich Tätige auf seine Vergütung i.S. des § 3 Nr. 26a EStG verzichten und für seinen Vergütungsverzicht eine Spendenbescheinigung, muss die Aufwandsentschädigung nicht ausbezahlt werden. Wegen der steuerlichen Anerkennung sog. Aufwandsspenden, s. > Leitfaden - Spendenrecht < .

 

Wird eine Tätigkeit im Verein von mehreren Personen erledigt, steht die Ehrenamtspauschale jeder Person zu.

 

Beispiel:

Die Kassiertätigkeit beim gemeinnützigen Sportverein SV wird von 2 Personen ausgeübt. Die Ehrenamtspauschale wird nicht halbiert, sondern steht jedem Kassier in voller Höhe zu.

 

Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für Reinigungskräfte in den Kommunen

Reinigungskräfte, die von Gemeinden, Städten und Landkreisen im Bereich der Verwaltung und in den Schulen eine Tätigkeit ausüben, können unter folgenden Voraussetzungen den Ehrenamtsfreibetrag bis 500 € beanspruchen:

  1. Die Tätigkeit darf in der Regel nur wenige Stunden am Arbeitstag umfassen, so dass sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

  2. Nach § 3 Nr. 26a EStG sind dem Grunde nach alle Tätigkeiten im Dienste oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke begünstigt. Die Bestimmung enthält insofern keine Einschränkung in Bezug auf die Art der begünstigten Tätigkeiten. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Tätigkeit "ehrenamtlich" ausgeübt wird oder "unmittelbar" steuerbegünstigten Zwecken dient. Der Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags steht daher nicht entgegen, dass die Tätigkeit ausschließlich in den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fällt. Handelt es sich dagegen um eine Tätigkeit in einem Betrieb gewerblichen Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts, liegen die Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag nicht vor.

Umstritten ist derzeit (Stand 27.03.2009), ob die nebenberufliche Tätigkeit z.B. als Reinigungskraft für Gemeinden, Städte oder Landkreise im Bereich der Verwaltung (= Hoheitsbereich) oder Schulen eine grundsätzlich nach § 3 Nr. 26a EStG steuerbegünstigte Tätigkeit darstellt. Noch unklar ist, ob die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags nur in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient. Danach wäre die Reinigungstätigkeit in einer Schule grundsätzlich begünstigt, die Reinigung des Rathauses hingegen nicht. Bei einem begünstigten Minijob könnten dann bei monatlicher Lohnabrechnung seit Veranlagungszeitraum 2008 neben den pauschaliert besteuerten 400 € noch 41,66 € steuerfrei bezahlt werden.

 

Umsatzsteuerbefreiung für die ehrenamtliche Tätigkeit

Ob die ehrenamtliche Tätigkeit der Einkommensteuer unterliegt, richtet sich nach den oben dargestellten Grundsätzen. Ob die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sind, regelt § 4 Nr. 26 b UStG. Danach fällt für die ehrenamtliche Tätigkeit keine Umsatzsteuer an, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nach einem > Urteil des BFH vom 25.01.2011, Az. V B 144/09 < wird eine entgeltliche Vorstandstätigkeit ehrenamtlich erbracht, wenn die Vergütung 500 € jährlich nicht übersteigt. 
Beachte: Auch wenn die Vergütungen nicht nach § 4 Nr. 26 b UStG befreit sein sollten, fällt Umsatzsteuer nur an, wenn die Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 UStG i.H.v. 17.500 € überschritten ist (s. Leitfaden Umsatzsteuer).

 

Weitere Informationen zum Ehrenamtsfreibetrag

 

Der aktuelle Tipp

 

> Der Aktuelle Tipp <

des Finanzministeriums Baden-Württemberg (Stand 12/2009)

     

Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Ehrenamtspauschale

 

> Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Ehrenamtspauschale <

des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen (Stand 12/2009)

 

 

III. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag)

Ob Vergütungen, die ein gemeinnütziger Verein zahlt, der Einkommensteuer unterliegen oder bis 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) steuerfrei sind, hängt davon ab, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG Anwendung findet. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 2.100 € (1.848 bis 31.12.2006) steuerfrei und zwar für 

  • nebenberufliche Tätigkeiten 
    Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Künstler oder Betreuer  
    Unter Betreuer ist derjenige zu verstehen, der einen pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen herstellt. Dies gilt z.B. für die ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich und bedeutet, dass der Betreuer künftig dem Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher gleichgestellt ist.

  • Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Beachte:

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG für die Tätigkeit

  • eines Vorstandsmitglieds und Kassierers

  • eines Platz- und Gerätewarts

  • in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Beispielsfälle finden Sie auf der Seite > Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG <.

Auch wenn mehrere Tätigkeiten i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden, kann der Freibetrag für alle Tätigkeiten zusammen nur einmal i. H. v. max. 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) beansprucht werden. Die Aufwandsentschädigung ist nicht auf die selbständige Tätigkeit beschränkt. Der Freibetrag i.H.v. 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) kann auch geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

Für Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer, Hausnotrufdienste, Fahrer im Behindertentransport und Feuerwehrleute gelten nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung der Finanzverwaltung folgende Besonderheiten:

Beispiel:
   

Medizinstudent M ist nebenberuflich Rettungssanitäter beim DRK. Für Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten erhält er eine monatliche Vergütung von 500 € (kein Minijob). M übt keine weitere Arbeitnehmertätigkeit mehr aus.

   
   
M muss 2.980 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern:    
Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit § 19 EStG
12 x 500 €
6.000 €    
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 920 €    
Zwischensumme 5.080 €    
abzüglich Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €    
Einkünfte nach § 19 EStG 2.980 €    
       

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist zu berücksichtigen, soweit er nicht bei einem anderen Dienstverhältnis verbraucht ist (s. BMF-Schreiben vom 25.11.2007, BStBl. I S. 985, Tz. 9). Die nebenberufliche Tätigkeit als Rettungssanitäter ist insgesamt (Einsatz- als auch Bereitschaftszeiten) nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Für den verbleibenden Teil der Einkünfte von 2.980 € kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zusätzlich gewährt werden.

Vergütungen, die Helfer eines Mahlzeitendienstes erhalten, sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da das Überreichen der Mahlzeit alleine nicht zur Annahme einer begünstigten Pflegeleistung ausreicht. Die  Helfer des Mahlzeitendienstes können aber ab 2007 die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 500 € beanspruchen (s. auch > Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008 - S 2245 A-2-St 213 <).

Soweit Hilfsorganisationen für Helfer der Mahlzeitendienste oder Fahrer im Behindertenfahrdienst bisher die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG angewandt und somit zu wenig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben, bestehen lt. einer Kurzinformation Einkommensteuer der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 8.5.2008, Az. S 2121 A St 322, nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, dass bis zum 31.12.2007 auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet wird.

 

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

Fällt die begünstigte Tätigkeit unter den Lohnsteuerabzug - und dies ist z.B. auch bei nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern, die mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig sind, der Fall - darf der Verein die Vergütung bis 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer dem Verein schriftlich bestätigt, dass er den Freibetrag nicht schon bei anderen gemeinnützigen Vereinen in Anspruch nimmt. Erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns über die Lohnsteuerkarte, wirken sich bei einem Arbeitnehmer seine tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung nur dann aus, wenn die Werbungskosten höher sind als der steuerfreie Jahresbetrag i. H. v. 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 920 €. Übt der Arbeitnehmer eine weitere Arbeitnehmertätigkeit aus, und hat er aus dieser Arbeitnehmertätigkeit Werbungskosten, reduziert sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag entsprechend für die Aufwandsentschädigung. 

Beispiel

Ein Dirigent ist bei einem gemeinnützigen Musikverein fest angestellt und erhält 2008 eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 4.800 €. Welcher Betrag unterliegt der Besteuerung, wenn der Dirigent keine weitere Arbeitnehmertätigkeit mehr ausübt, und der Arbeitslohn nicht pauschaliert werden soll?

Gesamtvergütung

4.800 €

steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG

./. 2.100 €

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

./.    920 €

zu versteuern

1.780 €

Sozialversicherungsrechtlich stellen die steuerfreien Aufwandsentschädigungen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt dar (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Wird die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG mit max. 575 € (400 € + 175 € (2.100 € ÷ 12 Monate)) monatlich vergütet, liegt steuer- und sozialversicherungsrechtlich noch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, so dass der Arbeitslohn nicht über die Lohnsteuerkarte besteuert werden muss, sondern pauschaliert werden kann. 

Beispiel

Monatliche Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 26 EStG

575 €

steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG (2.100 € ÷ 12 Monate)

./. 175 €

zu versteuern 

400 €

Die Erhöhung des Freibetrags von 1.848 € auf 2.100 € durfte in 2007 bei der Berechnung der Lohnsteuer und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements", also ab 15.10.2007, berücksichtigt werden. Bis dahin galten 554 € (400 € + 154 € (1.848 € ÷ 12 Monate)). Für die Zeit vom 15.10.2007 - 31.12.2007 konnten die bisher im Jahr 2007 noch nicht ausgeschöpften monatlichen Freibeträge im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer in den noch verbleibenden Monaten genutzt werden.

Bei der rückwirkend zum 1.1.2007 eingeführten Ehrenamtspauschale i.H.v. 500 € (§ 3 Nr. 26a EStG) war 2007 zu beachten, dass die Freistellung von Aufwandsentschädigungen i.S. des § 3 Nr. 26a EStG bei der Sozialversicherung durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl Teil I S. 3024, in § 14 SGB IV erst zum 1.1.2008 umgesetzt wurde, und deshalb bei der Ehrenamtspauschale ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.1.2007 im Sozialversicherungsrecht nicht möglich war.

Hinweis: Hinsichtlich der Angemessenheit von Vergütungen können die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze herangezogen werden. So anerkannte die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007 eine Übungsleitervergütung  mit einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren waren es 20 € bis 26 €.

 

IV. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtlich rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Pfleger und ehrenamtliche Vormünder

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 trat ab 2011 (§ 52 Abs. 4b Satz 2 EStG) die neue Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 26b EStG in Kraft. Danach bleibt eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB für ehrenamtliche Vormünder i.S. der §§ 1793 ff. BGB, für ehrenamtliche rechtliche Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB und für ehrenamtliche Pfleger i.S. der §§ 1909 ff. BGB - zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG - bis zu 2.100 € im Jahr steuerfrei. Da sich diese Steuerbefreiungsvorschrift und der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 €) gegenseitig ausschließen, erhalten die vorgenannten ehrenamtlich Tätigen nur die Steuerbefreiung i.H.v. 2.100 €, nicht aber auch den Ehrenamtsfreibetrag.

 

V. Mini-Job-Regelung ab 1.04.2003 und Lohnsteuer

Hat der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, ist er verpflichtet Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen. Zwei Fälle sind dabei zu unterscheiden:

  1. Der Arbeitnehmer legt eine Lohnsteuerkarte vor. Die Lohnsteuer bemisst sich nach der Lohnsteuertabelle.

  2. Der Arbeitslohn übersteigt bestimmte Grenzen nicht, so dass die Lohnsteuer nach § 40 a EStG pauschaliert werden kann. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte erübrigt sich. § 40 a EStG regelt 4 verschiedene Pauschalierungsmöglichkeiten:

    1. kurzfristige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25%;

    2. geringfügige Beschäftigung mit einem Pauschsteuersatz von 2% + pauschalem Rentenversicherungsbeitrag + evtl. pauschalem Krankenversicherungsbeitrag (Mini-Job-Regelung), wobei diese Zahlungen, auch nicht die Pauschsteuer, nicht an das Finanzamt abzuführen sind, sondern an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40 a Abs. 6 EStG)

    3. geringfügige Beschäftigung mit einer Pauschsteuersatz von 20% (§ 40 a Abs. 2a EStG);

    4. Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Pauschsteuersatz von 5% (§ 40 a Abs. 3 EStG)

 

Die Pauschalierungsmöglichkeiten 1 - 3 im Einzelnen:

Kurzfristige Beschäftigung § 40 a Abs. 1 EStG

Der Arbeitgeber kann bei kurzfristig Beschäftigten die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% des Arbeitslohns erheben. Diese Pauschsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. 

Merkmale der kurzfristigen Beschäftigung:

  • Die Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten, d.h. eine Beschäftigungsdauer von über 18 Arbeitstagen darf von Anfang an nicht vorgesehen sein. Werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Wiederholungen vereinbart, darf für diesen Arbeitnehmer die Pauschalierung nach den Vorschriften der kurzfristigen Beschäftigung auch mehrmals im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

  • Der Arbeitslohn darf im Durchschnitt max. 12 € pro Arbeitsstunde und max. 62 € pro Arbeitstag betragen. Als Arbeitsstunde ist der Zeitraum von 60 Minuten zu verstehen. Wird als Arbeitsstunde ein kürzerer Zeitraum vereinbart, z.B. eine Unterrichtsstunde von 45 Minuten, ist der Arbeitslohn auf 60 Minuten umzurechnen.

  • Wird die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich (z.B. Ersatz einer ausgefallen Arbeitskraft oder akuter Bedarf zusätzlicher Arbeitskräfte), darf die 62 €-Grenze pro Arbeitstag überschritten werden, nicht dagegen die 12 €-Grenze pro Arbeitsstunde.

  • Im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung muss bei der kurzfristigen Beschäftigung die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht überprüft werden, da die steuerrechtliche Beurteilung bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anknüpft.

Neben der Pauschsteuer i.H.v. 25% fallen noch der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% der Lohnsteuer und im Fall der Kirchensteuerpflicht Kirchenlohnsteuer an. Die Kirchenlohnsteuer ist gebietsabhängig. In Baden-Württemberg z.B. beträgt der Kirchensteuersatz 8%. Fragt der Verein seine Arbeitnehmer nicht nach deren Religionszugehörigkeit, muss er für alle Arbeitnehmer mit derselben Pauschalierungsart Kirchensteuer mit 6% (bis 31.12.2010: 6,5%) abführen, auch wenn ein Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die ermittelte Kirchensteuer hat der Verein in der Lohnsteuer-Anmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die Aufteilung der Kirchensteuer auf die verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften nimmt das Finanzamt vor.

Hinweis: Steuerlich günstiger ist die Pauschalierung aufgrund geringfügiger Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 a EStG, da die pauschale Lohnsteuer in diesem Fall lediglich 20% ausmacht. Der Verein sollte deshalb zunächst überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 40 a Abs. 2 a EStG vorliegen. Sind diese gegeben, kann auch eine kurzfristige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 a EStG besteuert werden.

 

Geringfügige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 (Minijob-Regelung) und § 40 a Abs. 2 a EStG

Auch bei Beschäftigungen, die mit monatlich höchstens 400 € vergütet werden, kann der Arbeitslohn pauschaliert werden. Ob der Pauschsteuersatz 2% oder 20% beträgt hängt davon ab, ob ein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag von 15% (vom 1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) fällig ist oder nicht:

  • Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom 1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) ist zu entrichten, sog. Minijob-Regelung nach § 40 a Abs. 2 EStG

    Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag


    • vom 1.04.2003 - 30.06.2006 i.H.v. 12% bzw.

    • ab 1.07.2006 i.H.v. 15% zu entrichten

    wird Lohnsteuer lediglich mit dem Pauschsteuersatz von 2% erhoben. In der Regel ist auch noch ein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag 

    • vom 1.04.2003 - 30.06.2006 i.H.v. 11 % bzw.

    • ab 1.07.2006 i.H.v. 13% 

    fällig, so dass Abgaben und Steuern

    • vom 1.04.2003 - 30.06.2006 insgesamt 25% bzw.

    • ab 1.07.2006 insgesamt 30%

    ausmachen. Diese Pauschalabgaben einschließlich der 2% Pauschsteuer sind an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten. Die Anmeldung für diese Pauschalabgaben hat aber in Essen zu erfolgen und zwar unter folgender Adresse:

    Bundesknappschaft

    45115 Essen


    In der einheitlichen Pauschsteuer von 2% ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

    Beispiel

    Frau Maier ist ab Juli 2007 in der Vereinsgaststätte eines Musikvereins  für 400 € monatlich beschäftigt. Der Verein muss Pauschalabgaben i.H.v. 30% von 400 € = 120 € an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle Cottbus abführen. Die Anmeldung hat er in Essen abzugeben. Die zum 1.1.2007 eingeführte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG steht Frau Maier nicht zu, da sie ihre Tätigkeit nicht im gemeinnützigen Bereich, sondern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins ausübt.

     

    Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der Bundesknappschaft an folgenden Fälligkeitstagen zur Verfügung stehen:

     

    Entgeltzahlung

    Fälligkeit

    vom 1. - 15. des lfd. Monats

    am 25. des lfd. Monats bzw. am letzten banküblichen Arbeitstag vor dem 25. des lfd. Monats

    vom 16. - 10. des Folgemonats

    am 15. des Folgemonats

    nach dem 10. des Folgemonats

    am 15. des Folgemonats in voraussichtlicher Höhe, ein eventuell verbleibender Restbetrag bis spätestens eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin

     

    Hinweis: Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht nicht. Legt der Arbeitnehmer dem Verein eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV vor, fällt keine Lohnsteuer an, und der Verein spart sich die Pauschsteuer i.H.v. 2%.

    Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann zu einer faktischen Anhebung der Grenze von 400 € führen. Wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt, den Freibetrag monatlich mit 41 € (500 € : 12 Monate) zu berücksichtigen, wird bei monatlichen Vergütungen bis zu 441 € das für die Beiträge zur Sozialversicherung und die Steuerpflicht maßgebliche Arbeitsentgelt von 400 € nicht überschritten. Bei der rückwirkend zum 1.1.2007 eingeführten Ehrenamtspauschale i.H.v. 500 € (§ 3 Nr. 26a EStG) ist zu beachten, dass die Freistellung von Aufwandsentschädigungen i.S. des § 3 Nr. 26a EStG bei der Sozialversicherung durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl Teil I S. 3024, in § 14 SGB IV erst zum 1.1.2008 umgesetzt wurde, und deshalb bei der Ehrenamtspauschale ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.1.2007 im Sozialversicherungsrecht nicht möglich ist.

  • Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom 1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) ist nicht zu entrichten (§ 44a Abs. 2a EStG)

    Hat der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom 1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) zu entrichten, kann die Lohnsteuer mit 20% pauschaliert werden. Diese Lohnsteuer ist nicht an die Bundesknappschaft abzuführen, sondern an das Finanzamt. Die bisherige Stundenlohngrenze ist zum 1.04.2003 entfallen. Neben der pauschalen Lohnsteuer ist noch der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und die gebietsweise unterschiedlich anfallende Kirchenlohnsteuer (näheres s. kurzfristige Beschäftigung) fällig.

Besonderheiten im Zusammenhang mit den Aufwandsentschädigungen, wie z.B. Übungsleitervergütungen s. oben unter "Steuerfreie Aufwandsentschädigung".

Informationen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mini-Jobs sind auf den Internetseiten des

zu finden.

Informationsangebote der Sozialversicherungsträger

  • Service-Center der Bundesknappschaft

    Tel.: 08000/200 504 (Mo - Fr 7 - 19 Uhr)
    Fax: 0201/384 979 797
    E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

  • www.minijob-zentrale.de

    Diese Seite ist von der Bundesknappschaft eingerichtet worden. Beantwortet werden häufige Fragen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht, auch zu Minijobs in Privathaushalten. Zum Download bereit stehen Informationsbroschüren, Meldevordrucke, Einzugsermächtigungen, usw.

  • www.vdr.de

    Der Deutsche Rentenversicherungsträger bietet eine Informationsbroschüre und den Wortlaut der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.02.2003 zum Download an.

 

VI. Geringfügige Beschäftigung bis 31.03.2003

Das bisherige Freistellungsverfahren nach § 3 Nr. 39 EStG, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, und der Arbeitgeber aufgrund dieser Freistellungsbescheinigung keine Lohnsteuer einbehalten musste, ist zum 1.04.2003 weggefallen. Die Freistellungsbescheinigung bekam der Arbeitnehmer bis zum 1.04.2003 von seinem Finanzamt, wenn er keine anderen positiven Einkünfte im Kalenderjahr erzielte. Somit ist jeder Arbeitslohn, der ab 1.04.2003 gezahlt wird, in vollem Umfang steuerpflichtig. Die Besteuerung hat jetzt über die Lohnsteuerkarte oder bei geringen Arbeitslöhnen pauschaliert nach § 40 a EStG zu erfolgen.

Hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung waren bis 31.03.2003 folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Der Arbeitnehmer legte dem Verein eine Freistellungsbescheinigung (musste beim Finanzamt beantragt werden) des Finanzamtes vor, da er keine anderen positiven Einkünfte im Kalenderjahr erzielte. Der Arbeitslohn war zwar nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei, der Verein musste aber einen pauschalen Arbeitgeber-Beitrag von 12% zur Rentenversicherung entrichten (ggf. zzgl. 10% zur Krankenversicherung).

  2. Der Arbeitnehmer erhielt keine Freistellungsbescheinigung, da er andere positive Einkünfte im Kalenderjahr erzielte. In diesem Fall musste der Arbeitnehmer dem Verein eine Lohnsteuerkarte vorlegen und den Helferlohn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) versteuern. Auf die Lohnsteuerkarte konnte verzichtet werden, wenn der Lohn bestimmte Grenzen nicht überstieg und nach § 40a EStG pauschaliert werden konnte.

     

Näheres regelte Der aktuelle Tipp des Finanzministeriums Baden-Württemberg. 

Merkblatt zu 325 Euro-Jobs  


Diese Regelung galt nur bis 31.03.2003!

 

VII. Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung

Hat der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, so soll er ab 2004 seine Lohnsteuer-Anmeldungen (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG) elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Spätestens für nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume muss der Verein die Anmeldungen elektronisch der Finanzbehörde zukommen lassen. Stellt der Verein bei seinem Finanzamt einen begründeten Antrag wegen unbilliger Härte (z.B. weil es ihm nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen), verzichtet das Finanzamt auf die elektronische Datenübermittlung. Weitere Informationen finden Sie > hier <.

Die Voranmeldungszeiträume entnehmen Sie > hier <.



VIII. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung und elektronische Lohnsteuerkarte (ELSTAM)

Die Angaben, die der Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer bisher auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen hat, soll der Arbeitgeber ab 2004 elektronisch der Finanzbehörde zuleiten (§ 41b EStG). Seit 2006 müssen die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Arbeitnehmer bekommt nicht mehr die Lohnsteuerkarte mit der angehefteten Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber zurück, sondern lediglich einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Diese Bescheinigung muss die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) enthalten, die der Arbeitgeber aus dem Vornamen, dem Namen und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers bildet. Nach Ablauf des Kalenderjahres vernichten die Arbeitgeber künftig die Lohnsteuerkarten oder bewahren sie bei ihren Unterlagen auf. Die Aushändigung der Lohnsteuerkarten an die Arbeitnehmer ist nicht mehr vorgesehen, es sei denn, die Lohnsteuerkarten enthalten Eintragungen, die für die Einkommensteuerveranlagung benötigt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 27.01.2004 das > Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 < herausgebracht. Sachsen-Anhalt informiert die Arbeitnehmer in einem > Schreiben <.

Für den Veranlagungszeitraum 2011 wird zum ersten Mal keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 gelten auch für 2011. Ab 2012 soll ein elektronisches Verfahren (ELSTAM) eingeführt werden. Einzelheiten dazu finden Sie > hier <.