Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht

   

    
   

   

I. Die 4 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins

Die als gemeinnützig anerkannten Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer grundsätzlich befreit. Dies gilt allerdings insoweit nicht, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Jede Einnahme und Ausgabe ist einem bestimmten Bereich zuzuordnen: 

Die vier Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins

Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen

1. Ideeller Bereich

Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse. Geschenke, Ausgaben für Ehrungen oder Grabgebinde sind ebenfalls im ideellen Bereich zu erfassen. Ein Vorsteuerabzug für derartige Ausgaben ist nicht möglich.

Jugendarbeit von Sportvereinen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen; s. auch Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz (Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs eines Fußballvereins für den Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und § 15 UStG) > Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) <.

 

2. Vermögensverwaltung

  • Zinsen 

  • langfristige Vermietung von Grundbesitz 

  • Einnahmen aus der Verpachtung einer Vereinsgaststätte 

  • Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten
    Ausnahme
    : bei Werbeflächen auf der Sportkleidung (Trikotwerbung) und auf Sportgeräten. Diese Einnahmen fallen immer in den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, auch wenn die Werberechte verpachtet sind.

 

Abgrenzungsbeispiele zur Vermögensverwaltung

  • langfristige Verpachtung (mindestens 6 Monate) von Grundbesitz
    --> Vermögensverwaltung

  • kurzfristige (stundenweise) Verpachtung von Sportanlagen durch einen Sportverein an Mitglieder
    --> Zweckbetrieb

  • kurzfristige (stundenweise) Verpachtung von Sportanlagen durch einen Sportverein an Nichtmitglieder
    --> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. lt. einem rechtskräftigen Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.09.1999 ausnahmsweise Vermögensverwaltung, wenn die kurzfristige Vermietung nur zur besseren Ausnutzung und Auslastung der Anlage erfolgt. 

    Beispiel:

    Eine Sportanlage wird vorrangig von Mitgliedern belegt. Da die Belegung von den Mitgliedern nicht ganz ausgeschöpft wird, dürfen auch Nichtmitglieder die Anlage in für den Verein nicht nutzbaren Zeiten benutzen. Die von den Nichtmitgliedern gezahlten Entgelte sind im Bereich der Vermögensverwaltung zu erfassen. 
    Wird eine Sportanlage dagegen planmäßig an wechselnde Nichtmitglieder kurzfristig vermietet, sind die hieraus erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusetzen.

  • Vermietung von Bootsliegeplätze durch Segelvereine
    --> Zweckbetrieb, wenn die Vermietung an Mitglieder erfolgt, allerdings mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%
    --> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Vermietung an Nichtmitglieder erfolgt mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006: 16%)
    s. auch >
    Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168 - 58 - StO 354/S 7168 - 105 - StH 532 <

  • Vermietung des ganzen Festplatzes einheitlich an einen Veranstalter
    --> Vermögensverwaltung

  • Vermietung des Festplatzes an verschiedene Schausteller
    --> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • Vermietung einer Wanderhütte, wenn der Verein die Hüttenbelegung nicht selber organisiert
    --> Vermögensverwaltung

  • Vermietung einer Wanderhütte, wenn der Verein die Hüttenbelegung selber organisiert
    --> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • Vermietung eines Nebenzimmers in einer Vereinsgaststätte
    --> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • Abgrenzungsfragen beim Betrieb eines Schwimmbades
    --> s. Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 19.11.2004

  • Spekulationsgewinn aus Wertpapierumschichtung innerhalb 6 Monate
    --> s. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.11.1988 VI 308/87

  • Die Beteiligung eines gemeinnützigen Vereins an einer Kapitalgesellschaft ist nach dem AEAO Nr. 3 zu § 64 Abs.1 grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Sie stellt jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt. Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, so liegt auch bei Einflussnahme auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dies gilt auch bei Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt sind.
    Ob eine an einer Personengesellschaft beteiligte steuerbegünstigte Körperschaft gewerbliche Einkünfte bezieht und damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, wird lt. dem > BFH-Urteil vom 25.05.2011, Az. I R 60/10 < nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bindend festgestellt, sondern ist bei der Körperschaftsteuerveranlagung der steuerbegünstigten Körperschaft zu entscheiden. Der BFH weist in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich darauf hin, dass, soweit den Senatsurteilen in BFHE 146, 500, BStBl II 1989, 134 und in BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449 eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte, hieran nicht länger festgehalten wird. 

Ob Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung gemeinnützigkeitsschädlich sind regelt der in 2002 geänderte AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 9. Danach gelten die Ausführungen zu den Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entsprechend (s. auch unten: Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999). Verluste aus der Vermögensverwaltung sind nur dann nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn mit der Vermietung gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, z.B. verbilligte Vermietung an hilfsbedürftige Personen. Bereits 1999 war die OFD Hannover in ihrer Verfügung vom 29.07.1999 der Meinung, dass ebenso wie die wirtschaftliche Betätigung die Vermögensverwaltung nicht Satzungszweck sein darf und keine Mittel aus dem gemeinnützigen Bereich herangezogen werden dürfen, um Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung abzudecken. Aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung im geänderten AEAO hält mittlerweile auch die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg nicht mehr an ihrer Auffassung fest, wonach der Ausgleich von Verlusten im Bereich der Vermögensverwaltung mit Mitteln aus dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zulässig ist. Die in Baden-Württemberg betroffenen Vereine werden im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung ab 2003 auf diese neue Regelung hingewiesen und erhalten eine Frist bis Ende des jeweiligen Jahres, ihre Vermögensverwaltung gewinnbringend umzustrukturieren. Wird ein Verein z.B. in 2003 über diese neue Regelung informiert, muss er ab 2004 einen Gewinn im Bereich der Vermögensverwaltung erwirtschaften.

Nach einem Beschluss Baden-Württembergs auf Landesebene (Körperschaftsteuer-Referentensitzung im September 2004) dürfen Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs herangezogen werden, um Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung auszugleichen. Dagegen dürfen Gewinne aus der Vermögensverwaltung nicht verwendet werden, um Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzudecken. Die o. g. Ausführungen gelten nur, wenn es um die Frage geht, ob der Verein seine Mittel gemeinnützig verwendet hat (gemeinnützigkeitsrechtliche Überprüfung). Geht es um die Frage, wie viel Körperschaftsteuer der Verein zu zahlen hat, dürfen Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht mit Verlusten aus der Vermögensverwaltung saldiert werden.

3. Zweckbetrieb

Hierunter fallen Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt sind im Zweckbetrieb alle Einnahmen zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind.

Beispiele für Zweckbetriebe:

 

  • Sportliche Veranstaltungen i.S. des § 67a AO, wenn die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen nicht mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) betragen. Machen die Einnahmen nicht mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) aus, und nehmen an den sportlichen Veranstaltungen bezahlte Spieler teil, hat der Sportverein die Möglichkeit, die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Nimmt er diese Optionsmöglichkeit in Anspruch, ist er 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. Als bezahlter Spieler gilt, wer im Jahresdurchschnitt eine pauschale Aufwandsentschädigung von mehr als 400 €/monatlich erhält. Die bisherige Grenze von 358 € / monatlich wurde durch Änderung des >  Anwendungserlasses zu § 67a < vom 21.04.2008, BStBl. 2008 I S.582, mit sofortiger Wirkung auf 400 € / monatlich erhöht.

Link:

Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 19.11.2004  zum Betrieb eines Schwimmbades

  • Kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen
    Nicht im Zweckbetrieb sondern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind Einnahmen eines Musikvereins aus CD-Verkäufen zu erfassen.

    Beispiel 1
    Musikverein gibt ein Konzert und verlangt Eintritt. Für die Bewirtung rechnet der Verein separat ab.
    Eintrittsgelder sind im Zweckbetrieb, Bewirtungseinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, hat er die Eintrittsgelder mit 7%, die Bewirtungseinnahmen mit 19% (bis 31.12.2006: 16%) zu versteuern.

    Beispiel 2
    Musikverein gibt ein Konzert und bewirtet. Essen und Trinken sind mit dem Eintrittsgeld abgegolten.
    Die Eintrittsgelder sind im Wege der Schätzung aufzuteilen, wobei die Einnahmen, soweit sie auf den Konzertteil entfallen, im Zweckbetrieb zu berücksichtigen sind. Die Einnahmen, soweit sie die Bewirtung betreffen, sind im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusetzen.

    Beispiel 3
    Musikverein gibt ein kostenloses Konzert.
    Die anfallenden Kosten sind dem ideellen Bereich zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

    Beispiel 4
    Musikverein spielt bei einem fremden Veranstalter, z.B. Gastwirt und erhält dafür eine Gage.
    Die Gage fällt in den Bereich des Zweckbetriebs und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Engagement um eine Tanzveranstaltung handelt. Unterliegt der Musikverein der Umsatzsteuerpflicht, sind die Einnahmen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern.


    Beispiel 5
    Musikverein gibt ein Konzert und spielt anschließend selber zum Tanz auf.
    Die Eintrittsgelder sind im Zweckbetrieb zu berücksichtigen und unterliegen bei einer Umsatzsteuerpflicht der Umsatzsteuer i. H. v. 7%.

    Beispiel 6
    Musikverein gibt ein Konzert. Anschließend spielt eine fremde Tanzband zum Tanz auf. Der Musikverein verlangt für das eigene Konzert und für den anschließenden Tanz einen einheitlichen Eintrittspreis.
    Hinsichtlich des Eintrittspreises ist darauf abzustellen, ob die Veranstaltung einen geselligen oder kulturellen Charakter hat. Überwiegt die Tanzeinlage, sind die Eintrittsgelder insgesamt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Hat die Veranstaltung einen überwiegenden gemeinnützigen, kulturellen Charakter sind die Eintrittsgelder insgesamt im Zweckbetrieb zuzuordnen.

  • Erteilung von Sport- oder Musikunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder
    Zahlen Eltern an einen Musikverein Beiträge für die Ausbildung ihrer Kinder, sind die Beiträge beim Musikverein auch dann im Zweckbetrieb zu erfassen, wenn die Ausbildung der Kinder nicht vom Musikverein selber sondern von einer Musikschule übernommen wird. Die Elternbeiträge sind beim Musikverein nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

  • Gebühren von Mitgliedern eines Sportvereins für die Nutzung von Sportanlagen für kurze Dauer (z.B. der Tennisverein überlässt einem Mitglied für 2 Stunden den Tennisplatz). Dagegen sind Gebühren von Nichtmitgliedern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. 

    Nach einer Erörterung auf Bundesebene in 2010 gilt bei Sektionen des Deutschen Alpenvereins (DAV) als Mitglied nur, wer direkt Mitglied der Sektion ist. Die Mitgliedschaft in einem Dachverband oder einer Schwestersektion reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb zu erfüllen. Betreibt die Sektion A eine Kletterhalle, sind lediglich die Eintrittsgelder der Mitglieder der Sektion A dem Zweckbetrieb zuzurechnen. Die Eintrittsgelder der Mitglieder anderer Sektionen sind Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Ein Übergangsregelung lässt allerdings zu, dass die Eintrittsgelder von Mitgliedern anderer Sektionen für die Nutzung der Kletterhalle bis 30.06.2011 dem Zweckbetrieb zugeordnet werden dürfen > s. Bayerisches Landesamt für Steuern vom 06.12.2011 - S 0171.2.1-88/4 St31 <.

    Betreiben mehrere Sektionen gemeinsam eine Kletterhalle, sind die jeweiligen Mitglieder hinsichtlich der Nutzung der Kletterhalle Mitglieder.

  • Teilnehmergebühren bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen
    Die Einnahmen unterliegen i.d.R. nach § 4 Nr. 22b UStG nicht der Umsatzsteuer.

  • Trikotverkauf eines Sportvereins an die vereinseigenen Sportler, die die Trikots mit dem Vereinslogo bei sportlichen Veranstaltungen tragen müssen

  • Instrumentenverleih eines Musikvereins für Unterrichtszwecke; 
    Die Einnahmen sind nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

  • Instrumentenverkauf beim Musikverein, wenn gebrauchte Instrumente verkauft werden, die zuvor im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb genutzt worden sind. Wurden die Instrumente sowohl im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt, ist der Verkaufspreis dem Bereich der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Umsatzsteuerlich ist bei einer gemischten Nutzung die Besteuerung und Zuordnung zu den verschiedenen Bereichen entsprechend dem Vorsteuerabzug vorzunehmen. Verkauft der Musikverein neue Instrumente, ist dieser Vorgang im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

  • Narrenkleidung, die die Schwäbisch-Alemannischen Narrenzünfte an ihre Mitglieder nach ihren genauen Anweisungen veräußern. Die Satzung oder eine besondere Geschäftsordnung muss ein solches Verfahren im Interesse der Traditionswahrung vorsehen.

  • Jugendreisen, an der nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen sind i.d.R. als Zweckbetrieb zu behandeln. Nehmen an den Jugendreisen auch Jugendliche über 18 Jahren teil, liegt dann kein Zweckbetrieb mehr vor, wenn die Reise lediglich der Erholung der Jugendlichen dient und die Jugendlichen den Urlaub frei gestalten können (s. auch > Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 23.02.1981 <).

  • Schülerfirmen, die im Rahmen ihrer pädagogischen Zielsetzung Waren veräußern bzw. Dienstleistungen erbringen und deren Einnahmen hieraus nicht höher als 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.768 €) sind. Näheres regelt eine Verfügung der > OFD Frankfurt vom 29.03.2011 Az: S 0171 A-146-St 53 <.

  • Druckschriften, die von gemeinnützigen Vereinen mit inhaltlichem Bezug zu den von ihr verfolgten Zwecken herausgegeben werden, wenn der steuerbegünstigte Zweck ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar wäre und deshalb potentielle Konkurrenten, die der Besteuerung unterliegen, dies aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen haben (BFH-Urteil vom 18.12.2002, BFH/NV 2003 S. 1025).

  • Öffentliche Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolas) § 68 Nr. 6 AO,

    • die behördlich genehmigt sind, 
      (Die Genehmigungen sind nicht ländereinheitlich geregelt. So gilt in Baden-Württemberg unter bestimmten Voraussetzungen für öffentliche Lotterien eine > allgemeine Erlaubnis <, d
      .h. für bestimmte Veranstaltungen ist keine Einzelerlaubnis erforderlich. Die > allgemeine Erlaubnis < wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe bis 31.12.2011 erteilt. Bayerische Vereine können sich in einem Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Steuern über die Genehmigungen informieren > zum Merkblatt <.)

    • (die höchstens zweimal im Jahr veranstaltet werden, und --> gilt nur noch für Altfälle, s. neuer § 68 Nr. 6 AO)

    • deren Überschüsse für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

    Erhält der Verein im Rahmen einer Tombola, deren Überschüsse für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden, Spenden, darf der Verein dem Spender eine Spendenbescheinigung erteilen. Erhält der Verein von einem Unternehmer Geschenkgutscheine für eine Tombola und bestimmt der Unternehmer, dass die Geschenkgutscheine in seinem Unternehmer einzulösen sind, darf der Verein wegen der Werbewirkung keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann der Unternehmer die Geschenkgutscheine als Betriebsausgaben abziehen.

    Beachte:
    Lotterien und Ausspielungen müssen, unabhängig davon, ob Lotteriesteuer anfällt oder nicht, beim Finanzamt angemeldet werden. Für Vereine in Baden-Württemberg ist hierfür das Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Prinzessenstr. 2, 76227 Karlsruhe zuständig. Ein Informationsschreiben des Finanzamts Karlsruhe-Durlach finden Sie > hier <. Auch das Bayerische Landesamtes für Steuern informiert die bayerischen Vereine in einem Merkblatt über die Besteuerung der Lotterien und Ausspielungen > zum Merkblatt <.

    Nach § 18 Rennwett- und Lotteriegesetz fällt keine Lotteriesteuer an

    1. wenn der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt, und der Überschuss für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird;

    2. in den übrigen Fällen, wenn ausschließlich Sachgewinne gewährt werden, und der Gesamtpreis der Lose 650 € nicht übersteigt, oder wenn Bargeldgewinne ausgeschüttet werden, und der Gesamtpreis der Lose 240 € nicht übersteigt.

    Wegen dieser Voraussetzungen fällt i. d. R. bei einem gemeinnützigen Verein keine Lotteriesteuer an. Ansonsten beträgt die Lotteriesteuer 20% des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher bereitgehaltener Lose ausschließlich der Steuer, was 16 2/3% des Verkaufspreises der Lose entspricht.

Die Wettbewerbsklausel nach § 65 Abs. 3 AO wird von der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg ab 2007 enger ausgelegt. Wurde bisher darauf abgestellt, ob der Verein im Umkreis einem anderen Unternehmer Konkurrenz machte, so reicht nunmehr der mögliche Wettbewerb aus.

 

4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit anzusehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, wenn der Verein in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt, und der Verein mit dieser Tätigkeit nicht die gemeinnützigen Zwecke lt. seiner Satzung ausübt:

  • Bewirtungsumsätze, z.B. im Rahmen eines Vereinsfestes oder einer selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte
    Die Bewirtungsumsätze sind auch dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, wenn lediglich Vereinsmitglieder bewirtet werden. Steuerliche Fragen bei der Durchführung von Festveranstaltungen beantwortet das Bayerische Landesamt für Steuern in einer > Kurzinformation< (Stand 06/2011). 

  • sportliche Veranstaltungen, die die Zweckbetriebseigenschaft nach § 67a AO nicht erfüllen, d.h. betragen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mehr als 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Machen die Einnahmen mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) aus, und nehmen an den sportlichen Veranstaltungen unbezahlte Spieler teil, hat der Sportverein die Möglichkeit, die Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nimmt er diese Optionsmöglichkeit in Anspruch, ist er 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. Als bezahlter Spieler gilt, wer im Jahresdurchschnitt eine pauschale Aufwandsentschädigung von mehr als 400 €/monatlich erhält.

  • Pferderennen
    Mit > Urteil vom 22. April 2009 I R 15/07 < hat der BFH entschieden, dass Trabrennen nicht nur züchterische Veranstaltungen seien. Die Zucht sei nur Nebenzweck der kommerziellen Rennsportveranstaltung. Umgekehrt sei die Rennsportveranstaltung aber nicht ein (unvermeidbarer) Nebenzweck der Zucht. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Rennbetrieb" diene in seiner Gesamtrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, denn er werde nicht allein durch den züchterischen Zweck, sondern in mindestens gleicher Weise auch durch den sportlichen Charakter der Rennen geprägt.

    Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Allerdings sind lt. > BMF-Schreiben vom 04.05.2011, IV C 4-S 0171/07/0011:001, 2011/0360668 < für gemeinnützige Einrichtungen, die am 27. Mai 2009 bereits bestanden haben und als steuerbegünstigt anerkannt waren, die Urteilsgrundsätze erst für nach dem 31. Dezember 2011 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden.

  • kurzfristige Überlassung von Sportstätten an Nichtmitglieder eines Sportvereins

  • Werbeeinnahmen
    Werberechte können auch verpachtet werden. Beim Anzeigen- und Inseratengeschäft in der Vereinszeitung, sowie bei der Bandenwerbung hat die Verpachtung zur Folge, dass die Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Hingegen sind die Einnahmen bei der verpachteten Trikotwerbung und bei der verpachteten Sportgerätewerbung weiterhin im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

  • Altmaterialsammlung
    Auch ein Zuschuss, den eine Gemeinde als Ausgleich für den Preisverfall beim Altmaterial zahlt, ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Lediglich wenn die Gemeinde dem Verein für die "Umweltschutzmaßnahme Altmaterialsammlung" einen allgemeinen Zuschuss für die Jugendförderung zahlt ist der Zuschuss im ideellen Bereich zu erfassen.
    Zum Einsammeln und zur Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle durch Vereine haben die Oberfinanzdirektionen Karlsruhe (Verfügung vom 11.04.2006, S 7100/23) und Frankfurt am Main (Verfügung vom 13.03.2007, S 7106 A - 1/80 - St 11) Verfügungen erlassen: > zu den Verfügungen <. 
    Führt ein umsatzsteuerpflichtiger Verein Altmetall- oder Glassammlungen durch erhält er vom Schrotthändler seit 1.1.2011 nur noch den Nettobetrag ausbezahlt. Die Umsatzsteuer muss der Schrotthändler aufgrund der Neuregelung des > § 13b UStG < i.V. mit der > Anlage 3 zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG < einbehalten und an das Finanzamt abführen. 

  • Weihnachts- Wohltätigkeits- und Pfennigbasare
    Erhält ein Verein im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen Sachen oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erteilen, da die Spende nicht unmittelbar in den gemeinnützigen Bereich fließt, sondern zunächst in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders verhält es sich dagegen, wenn dem Verein die Sachen zu einem angemessenen Preis verkauft werden, und der Verkäufer das Geld anschließend an den Verein spendet (s. unten Spendenrecht).

  • Strom- und Wasserlieferungen eines Kleingartenvereins an den Kleingärtner
    Nach einem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 05.05.1993 S 0183/8 sind Wasserlieferungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn trotz entsprechender Bemühungen das Wasserwerk nicht bereit ist, Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen. Auf die Stromversorgung ist diese rechtliche Beurteilung nicht anwendbar.

  • Geschäfts- und Verwaltungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins an Mitgliedsvereine 
    Nach dem > BFH-Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl. II S. 560 < stellen Verwaltungsdienstleistungen für Dritte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Es liegt kein Zweckbetrieb i.S. von § 65 Nr. 2 AO oder § 68 Nr. 2 AO vor. Von der Steuerbegünstigung des § 68 Nr. 2b AO werden ihrem Sinn und Zweck nach nur Einrichtungen erfasst, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb auch gelegentlich Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die personell für die dauerhafte Erbringung von Leistungen an Dritte ausgestattet sind. 

  • Einnahmen aus Tätigkeiten, die nicht in die Satzung aufgenommen sind
    Beispiel: Der wegen Förderung der Kultur als gemeinnützig anerkannte Kulturverein hilft einem ebenfalls gemeinnützigen Sportverein bei der Durchführung einer sportlichen Veranstaltung, an der ausschließlich unbezahlte Spieler teilnehmen. Der Sportverein und der Kulturverein teilen sich die Eintrittsgelder.
    Beim Sportverein sind die Eintrittsgelder im Zweckbetrieb zu erfassen, beim Kulturverein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da die Förderung des Sports beim Kulturverein nicht zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört.

Setzt ein Musikverein seine Uniformen, Noten usw. auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein, z.B. der Musikverein tritt bei der eigenen Festveranstaltung auf, kann der Musikverein anteilige Aufwendungen für die Uniformen, Noten usw. im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geltend machen, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht. Näheres ist dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 8.12.1998, S 2729/17 zu entnehmen. > zum Erlass <

Liegen die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) über der Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) (§ 64 Abs. 3 AO), und liegt der Gewinn über 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.835 €), fällt Körperschaftsteuer an. Die Körperschaftsteuersätze betragen: 

  • 1994 bis 1998: 42%, 

  • 1999 und 2000: 40%, 

  • 2001 und 2002: 25%, 

  • 2003: 26,5%

  • 2004 - 2007: 25%

  • ab 2008: 15%

Daneben ist noch ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% zu zahlen. 

Körperschaftsteuer fällt nur im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an, nicht im ideellen Bereich, nicht im Zweckbetrieb und nicht im Bereich der Vermögensverwaltung. Beachte: Auch wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb lediglich dazu dient, die gemeinnützige Tätigkeit zu finanzieren, muss der Gewinn bei Überschreiten o. g. Besteuerungsgrenzen versteuert werden. 

Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 Tz. 14 - 16 sind bei der Überprüfung, ob die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) überschritten ist, "nicht leistungsbezogene Einnahmen", wie z.B. erstattete Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer, Zufluss von Darlehen, Auflösung von Rücklagen oder der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) mit einzubeziehen. 

Beispiel
Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2007 Bewirtungseinnahmen aus seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte i. H. v. 30.000 €. Im Dezember 2007 verkauft er seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt hieraus einen Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der Musikverein nicht.
--> Da der Verkauf der Vereinsgaststätte nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € einzubeziehen ist, überschreitet der Musikverein in 2007 die Grenze von 35.000 € nicht. Der Musikverein hat in 2007 keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu zahlen.

Ist die Besteuerungsgrenze überschritten, muss zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns auch der Gewinn aus den nicht leistungsbezogenen Einnahmen berücksichtigt werden. Lediglich im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrenze dürfen die nicht leistungsbezogenen Einnahmen außer Acht gelassen werden.

Beispiel
Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2007 Bewirtungseinnahmen aus seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte i. H. v. 36.000 € und erwirtschaftet einen Gewinn i.H.v. 10.000 €. Im Dezember 2007 verkauft er seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt hieraus einen Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der Musikverein nicht.
--> Der Musikverein überschreitet mit seinen Bewirtungseinnahmen die Grenze von 35.000 €. Er muss sowohl den Gewinn aus der Bewirtung als auch den Gewinn aus der Veräußerung der Gaststätte versteuern.

Gewinn Bewirtung

 10.000 €

Gewinn Gaststättenverkauf

  50.000 €

Summe Gewinn / zu versteuern

60.000 €

Körperschaftsteuer - Steuersatz 25%

15.000 €

Neben der Körperschaftsteuer fällt noch Gewerbesteuer an.

Für Vereine, die nicht bilanzieren und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer von über 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) erzielen, sind die Gemeinnützigkeits- bzw. Körperschaftsteuererklärungen 2005 ff. umfangreicher. Diese Vereine müssen lt. dem >>> BMF-Schreiben vom 10.02.2005, BStBl. 2005 I S. 320 <<<  für Wirtschaftsjahre ab 2005 ihrer Erklärung die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) beifügen. Da die Anlage EÜR die Möglichkeit der Gewinnschätzung z.B. bei Altmaterial (s. unten unter >>> "5 Steuertricks" und dort unter "Schätzung des branchenüblichen Gewinns" <<<) nicht berücksichtigt, kann der Gewinn lt. Vordruck EÜR vom zu versteuernden Gewinn abweichen.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema, den Vordruck EÜR und eine Anleitung finden Sie >>> hier <<<.

 

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt an, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 35.000 € (30.678 bis 31.12.2006 €) ausmachen, und der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag mehr als 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.900 €) beträgt. 

Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist zunächst der 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.900 €) übersteigende Betrag mit 3.5% (bis 31.12.2007: 5%) anzusetzen (ergibt Gewerbesteuermessbetrag). Anschließend ist der Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu multiplizieren. Da die Städte/Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben, ist der Gewerbesteuerhebesatz bei der Stadt/Gemeinde zu erfragen.

Beispiel:

Der Ravensburger Musikverein "Concerto" hat in 2007 Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.H.v. 48.000 € und einen Gewinn i.H.v. 15.562 €. In welcher Höhe fällt Gewerbesteuer an, wenn bei der Stadt Ravensburg in 2007 der Gewerbesteuerhebesatz bei 350% liegt?

Gewinn gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

15.562 €

abgerundet auf volle 100 €

15.500 €

Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG

./. 3.900 €

Gewerbeertrag nach Freibetrag

11.600 €

x 5% ergibt Steuermessbetrag i.H.v. 

580 €

x Gewerbesteuerhebesatz 350% ergibt Gewerbesteuer i.H.v. 

2.030 €

 

II. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999

Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) dürfen Mittel nur für gemeinnützige Zwecke, nicht aber zum Ausgleich für Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, verwendet werden. Geschieht dies trotzdem, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Bisher wurde diese Problematik großzügig gehandhabt. Ab 1999 gelten verschärfte Bestimmungen:

Erwirtschaftet der gemeinnützige Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Verlust, und hat er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Rücklagen angesammelt, bleibt ihm nichts anderes übrig, als diesen Verlust mit Überschüssen aus anderen Bereichen, die nach dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden müssen, auszugleichen. Dieser Ausgleich ist grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Die Gemeinnützigkeit bleibt nach dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 5 erhalten, wenn dem ideellen Bereich in den vorangegangenen 6 Jahren aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so viel Mittel zugeführt worden sind, wie der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem gemeinnützigen Bereich im Verlustjahr entzogen hat. 

Beispiel:

Ein Sportverein erwirtschaftete im Kalenderjahr 2007 im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Verlust i. H. v. 40.000 €. In den vorangegangenen 6 Jahren (2001 - 2006) hatte er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt einen Gewinn i.H. v. 120.000 € erzielt, den er wie folgt verwendete:

Gesamtgewinn 2001 - 2006

120.000 €

Körperschaft- u. Gewerbesteuern 2001 - 2006 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2007

./. 40.000 €

Rücklagenzuführung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwecks Renovierung der Vereinsgaststätte

./. 50.000 €

verbleiben für den gemeinnützigen Bereich

30.000 €

Was der Verein in den vorangegangenen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich zugeführt hat, darf er wieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verlustabdeckung zuführen.

in den vorangegangen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich zugeführt:

30.000 €

Verlust in 2007

./. 40.000 €

dem gemeinnützigen Bereich aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu wenig zugeführt:

./. 10.000 €

Der Verein hat die Möglichkeit, seine freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu kürzen und im Nachhinein 10.000 € dem ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieb zuzuführen. Somit würde keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung vorliegen.

Abwandlung
Der Sportverein setzte seine Rücklage i. H. v. 50.000 € bereits im Kalenderjahr 2006 zur Renovierung seiner Vereinsgaststätte ein.

Um den Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abdecken zu können, musste der Sportverein im Kalenderjahr 2007 dem ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieb 10.000 € zuviel entziehen. Es liegt eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung vor. 

Ist der Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb höher als die Mittelzuführungen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den gemeinnützigen Bereich während der vorangegangenen 6 Jahre, ist dieser Verlust nicht gemeinnützigkeitsschädlich, soweit er ausschließlich durch die anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden) entstanden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftgut für den ideellen Bereich angeschafft und nur zur besseren Kapazitätsauslastung teil- oder zeitweise für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt worden ist. 

Beispiel für ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut:

Ein Sportverein baut zur Förderung des Sports eine Sporthalle. Einmal im Jahr findet in dieser Sporthalle für 3 Tage ein Vereinsfest statt. Die zeitanteilige Abschreibung, die der Sportverein für die 3 Tage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltend machen kann, bleibt lediglich bei der Überprüfung, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht, außer Betracht. Beachte: geht es darum, in welcher Höhe der Verein Körperschaftsteuer zu zahlen hat, ist die Abschreibung auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter immer mit einzubeziehen!

Die o. g. Grundsätze sind auch auf andere gemischte Aufwendungen (z.B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) anzuwenden.

Dem gemeinnützigen Bereich müssen auch insoweit Mittel zugeführt werden, als Verluste durch Abschreibungen auf ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter beruhen, und die Abschreibungen lediglich einen rechnerischen Verlust darstellen. 

Kann der Verlust nicht abgedeckt werden, bleibt dem Verein die Gemeinnützigkeit erhalten, wenn

  • der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht (wird i. d. R. unterstellt)

  • der Verein innerhalb von 12 Monaten, bzw. während der Aufbauphase eines neuen Betriebs in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem gemeinnützigen Bereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt, und 

  • die zugeführten Mittel nicht aus dem gemeinnützigen Bereich oder der Vermögensverwaltung stammen. Zuführungen können stammen aus 

    • dem Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Folgejahres; 

      Beispiel:
      2007 entsteht ein Verlust i. H. v. 40.000 €, der mit Überschüssen der Jahre 2001 - 2006 nicht ausgeglichen werden kann. Spätestens im Jahr 2007 muss der Verlust ausgeglichen werden..

    • Umlagen der Mitglieder, die aber nicht spendenbegünstigt sind;

    • einem Bankdarlehen, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen wird. Nicht zulässig ist, wenn der ideelle Bereich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Darlehen gibt.
      Näheres regelt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 12.07.2000, S 0174 - 8 - StO 214/S 2729 - 326 - StH 233.

Kann der Verlust nicht ausgeglichen werden, wird dem Verein die Gemeinnützigkeit für das Jahr versagt, in dem der Verlust nicht ausgeglichen werden kann. Eine spätere Wiederanerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt wie bei einer Neugründung durch eine vorläufige Bescheinigung (s. AEAO zu § 59 Nr. 6)

Beispiel:  

2007 erwirtschaftete der gemeinnützige Sportverein einen Verlust, den er in den 6 vorangegangen Veranlagungszeiträumen (also 2001 - 2006) und auch im Veranlagungszeitraum 2007 nicht ausgleichen konnte. Die Gemeinnützigkeit wird dem Sportverein für den Veranlagungszeitraum 2008 entzogen. Die Gemeinnützigkeit bekommt der Sportverein erst wieder durch eine vorläufige Bescheinigung (s. AEAO zu § 59 Tz. 6) zuerkannt, wenn er die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Ist die Besteuerungsgrenze von 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) nicht überschritten, braucht nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 RdNr. 22 der Frage der Mittelverwendung nicht nachgegangen werden, wenn bei überschlägiger Prüfung der Aufzeichnungen erkennbar ist, dass im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Verluste entstanden sind.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema sind AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 4 zu finden. 

 

III. 4 Steuertricks, die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu reduzieren

1. Verpachtung der Vereinsgaststätte

Statt die Vereinsgaststätte selber zu bewirtschaften, kann der Verein die Gaststätte verpachten. Die Pachteinnahmen sind dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzurechnen und unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Steuerliche Anforderungen an das Pachtverhältnis:

  1. Tritt ein Förderverein als Pächter auf, wird das Pachtverhältnis nur unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Vorstandschaft des verpachtenden Vereins (Hauptverein) und die Vorstandschaft des Fördervereins nicht mehrheitlich personenidentisch sind.

  2. Die Pachtzahlungen müssen der Höhe nach angemessen sein, also dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Dem Pächter muss nach überschlägiger Vorkalkulation ein angemessener Gewinn verbleiben (mindestens 10% des Überschusses vor Pachtzahlungen). Andernfalls sind die Pachteinnahmen beim verpachtenden Verein nicht als Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung, sondern als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftbetrieb zu erfassen.

 

2. Verpachtung von Werberechten

Betreibt ein gemeinnütziger Verein das Werbegeschäft, wie z.B. das Anzeigen- und Inseratengeschäft in der Vereinszeitschrift selber, sind die Einnahmen dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen. Der Verein hat aber die Möglichkeit, bestimmte Werberechte zu verpachten. Hierunter fallen u. a. das Anzeigen- und Inseratengeschäft in der Vereinszeitung, sowie die Werbeflächen in Sportstätten. Die Verpachtung von Werberechten ist bei der Trikotwerbung nicht möglich (s. AEAO zu § 67a Tz. 9).

Anforderungen an das Pachtverhältnis s. oben "Verpachtung der Vereinsgaststätte".

 

3. Schätzung des branchenüblichen Gewinns

Statt von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, kann der Gewinn bei Altmaterialsammlungen und bei bestimmten Werbeleistungen geschätzt werden:

  • bei anderem Altmaterial: 20% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) = Gewinn (AEAO zu § 64 Abs. 5)

  • Bis 31.12.1999 konnte der Verein bei Werbeeinnahmen entweder die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen oder die in diesem Zusammenhang entstandenen Betriebsausgaben pauschal i. H. v. 25% der Werbeeinnahmen (netto) ansetzen. Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 6 Tz. 29 darf diese Regelung ab 1.1.2000 nicht mehr angewendet werden. Dafür darf bei Werbung, die ab 1.1.2000 zusammen mit der gemeinnützigen Tätigkeit einschließlich dem Zweckbetrieb betrieben wird, der Gewinn i. H. v. 15% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt werden. Dies gilt auch für die Werbung in der Vereinszeitschrift. Erhält der Verein Werbeeinnahmen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z.B. Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit einem Vereinsfest, ist die Gewinnschätzung unzulässig.

Nicht zulässig ist nach einem > Urteil des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 < eine Gewinnschätzung bei Einnahmen aus einem Pfennigbasar. 

Beispiel

Der Sportverein SV führt 2009 eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen i.H.v. 1.190 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen dem Verein nicht an.

Würde sich der Sportverein für den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben entscheiden, müsste der Verein 800 € versteuern:
     

Einnahmen 1.190 €
./. tatsächliche Ausgaben ./. 200 €
./. an das Finanzamt in 2009 abgeführte Umsatzsteuer 
   1.190 € x 19/119
./. 190 €
zu versteuern 800 €

Im Fall der Gewinnschätzung muss der Verein lediglich 50 € versteuern:
    

Einnahmen 1.190 €
./. Umsatzsteuer 19/119 ./. 190 €
Bemessungsgrundlage für Gewinnschätzung 1.000 €
zu versteuern 5% 50 €

 

4. Auslagerung des Bewirtschaftungsrechts

Ein gemeinnütziger Verein (Hauptverein) kann bei einer Festveranstaltung die Bewirtung auf einen anderen, z.B. einen gemeinnützigen Förderverein übertragen. So kann der Hauptverein ein Fest veranstalten und die Bewirtung an den Förderverein abgeben, vorausgesetzt, der Förderverein tritt nach außen hin auch als Wirt auf:

  • Erwerb der Ausschankkonzession 

  • Abschluss von Versicherungen 

  • Abwicklung des Einkaufs 

  • Vereinnahmung der Erlöse 

  • Vermerk auf Festankündigung

Die Bewirtungseinnahmen hat der Förderverein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Die Pachtzahlungen an den Hauptverein sind bei ihm Betriebsausgaben.

Beim Hauptverein sind die Pachteinnahmen unter folgenden Voraussetzungen im Bereich der Vermögensverwaltung anzusetzen:

  • Der Förderverein trägt allein das wirtschaftliche Risiko, d.h. die Pacht darf nicht gewinnabhängig vereinbart sein, und der Hauptverein muss einen evtl. entstehenden Verlust des Fördervereins nicht mittragen.  

  • Der Hauptverein unterstützt den Förderverein nicht aktiv bei der Bewirtung. So darf der Hauptverein dem  Förderverein kein Personal zur Verfügung stellen. Die Mithilfe beim Auf- und Abbau des Zeltes und die Bereitstellung der Musik während des Festes sind erlaubt. 

Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, sind die Pachteinnahmen beim Hauptverein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, da der Hauptverein mit seiner eigenen Veranstaltung zum Erfolg der Bewirtungsumsätze beiträgt.

Das Pachtverhältnis wird steuerlich nur anerkannt, wenn die Vorstandschaft des Hauptvereins und die Vorstandschaft des Fördervereins nicht mehrheitlich personenidentisch sind.

Bisher vertrat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg im Gegensatz zu manch anderen Bundesländern die Auffassung, dass die Verpachtung des Veranstaltungsrechts vom Hauptverein an den Förderverein steuerlich nicht anzuerkennen ist, und die Zahlungen des Fördervereins an den Hauptverein nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Erfolgten die Zahlungen des Fördervereins an den Hauptverein ohne vertragliche Verpflichtung, wurde also kein Pachtvertrag abgeschlossen, konnte der Förderverein die Zahlungen an den Hauptverein als Spenden abziehen. Beim Hauptverein waren die Pachteinnahmen im ideellen Bereich zu erfassen. Mittlerweile lässt auch die Finanzverwaltung Baden-Württembergs die Verpachtung des Veranstaltungsrechts zu, wenn der Hauptverein und der Förderverein entsprechende Verträge wie unter fremde Dritte üblich abschließen und diese Verträge konsequent umsetzen.

 

IV. Link: