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I.
Die 4 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
Die als gemeinnützig
anerkannten Vereine sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer grundsätzlich
befreit. Dies gilt allerdings insoweit nicht, als sie einen
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhalten. Jede Einnahme und Ausgabe ist einem
bestimmten Bereich zuzuordnen:

Die
Tätigkeitsbereiche im Einzelnen
1.
Ideeller
Bereich
Hierunter fallen
Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse. Geschenke,
Ausgaben für Ehrungen oder Grabgebinde sind ebenfalls im ideellen
Bereich zu erfassen. Ein Vorsteuerabzug für derartige Ausgaben ist
nicht möglich.
Jugendarbeit von Sportvereinen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom
22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung,
wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich
zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in
Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben
oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind,
stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den
ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für
Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen; s. auch Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz
(Abgrenzung des unternehmerischen und
nichtunternehmerischen Bereichs eines Fußballvereins für den
Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und § 15 UStG) > Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51
3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) <.
2.
Vermögensverwaltung
-
Zinsen
-
langfristige
Vermietung von Grundbesitz
-
Einnahmen aus der
Verpachtung einer Vereinsgaststätte
-
Einnahmen aus der
Verpachtung von Werberechten
Ausnahme:
bei Werbeflächen auf der Sportkleidung (Trikotwerbung) und auf
Sportgeräten. Diese Einnahmen fallen immer in den Bereich des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, auch wenn die Werberechte
verpachtet sind.
Abgrenzungsbeispiele zur Vermögensverwaltung
-
langfristige Verpachtung
(mindestens 6 Monate) von Grundbesitz
--> Vermögensverwaltung
-
kurzfristige
(stundenweise) Verpachtung
von Sportanlagen durch einen Sportverein an Mitglieder
--> Zweckbetrieb
-
kurzfristige
(stundenweise) Verpachtung
von Sportanlagen durch einen Sportverein an
Nichtmitglieder
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. lt. einem rechtskräftigen
Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.09.1999
ausnahmsweise Vermögensverwaltung, wenn die kurzfristige
Vermietung nur zur besseren Ausnutzung und Auslastung der
Anlage erfolgt.
Beispiel:
Eine Sportanlage wird vorrangig von Mitgliedern belegt. Da die
Belegung von den Mitgliedern nicht ganz ausgeschöpft wird,
dürfen auch Nichtmitglieder die Anlage in für den Verein nicht
nutzbaren Zeiten benutzen. Die von den Nichtmitgliedern
gezahlten Entgelte sind im Bereich der Vermögensverwaltung zu
erfassen.
Wird
eine Sportanlage dagegen planmäßig an wechselnde
Nichtmitglieder kurzfristig vermietet, sind die hieraus
erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
anzusetzen.
-
Vermietung
von Bootsliegeplätze durch Segelvereine
--> Zweckbetrieb, wenn die Vermietung an Mitglieder erfolgt, allerdings
mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Vermietung an
Nichtmitglieder erfolgt mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006:
16%)
s. auch > Verfügung
der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168 - 58 - StO 354/S 7168
- 105 - StH 532 <
-
Vermietung des
ganzen
Festplatzes einheitlich an einen Veranstalter
--> Vermögensverwaltung
-
Vermietung des
Festplatzes an verschiedene Schausteller
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
-
Vermietung einer
Wanderhütte, wenn der Verein die Hüttenbelegung nicht
selber organisiert
--> Vermögensverwaltung
-
Vermietung einer
Wanderhütte, wenn der Verein die Hüttenbelegung selber
organisiert
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
-
Vermietung eines
Nebenzimmers in einer Vereinsgaststätte
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
-
Abgrenzungsfragen
beim Betrieb eines Schwimmbades
--> s. Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster
vom 19.11.2004
-
Spekulationsgewinn
aus Wertpapierumschichtung innerhalb 6 Monate
--> s. Urteil des Niedersächsischen
Finanzgerichts vom 24.11.1988 VI 308/87
-
Die
Beteiligung eines gemeinnützigen Vereins an
einer Kapitalgesellschaft ist nach dem AEAO Nr. 3 zu
§ 64 Abs.1 grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Sie
stellt jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr
tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung
der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung
vorliegt. Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst
ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, so liegt auch bei
Einflussnahme auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor. Dies gilt auch bei Beteiligung an einer steuerbegünstigten
Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht
anzuwenden, wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen
steuerbegünstigt sind.
Ob eine an einer Personengesellschaft
beteiligte steuerbegünstigte Körperschaft gewerbliche Einkünfte bezieht
und damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, wird lt. dem >
BFH-Urteil vom 25.05.2011, Az. I R 60/10 < nicht im einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bindend
festgestellt, sondern ist bei der Körperschaftsteuerveranlagung der
steuerbegünstigten Körperschaft zu entscheiden. Der BFH weist in dem
vorgenannten Urteil ausdrücklich darauf hin, dass, soweit den
Senatsurteilen in BFHE 146, 500, BStBl II 1989, 134 und in BFHE 195, 239,
BStBl II 2001, 449 eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte,
hieran nicht länger festgehalten wird.
Ob
Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung
gemeinnützigkeitsschädlich sind regelt der in 2002 geänderte AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 9. Danach gelten die Ausführungen
zu den Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entsprechend (s.
auch unten: Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999).
Verluste aus der Vermögensverwaltung sind nur dann nicht
gemeinnützigkeitsschädlich, wenn mit der Vermietung gemeinnützige
Zwecke verfolgt werden, z.B. verbilligte Vermietung an
hilfsbedürftige Personen. Bereits 1999 war die OFD Hannover in ihrer Verfügung
vom 29.07.1999 der Meinung, dass ebenso wie die wirtschaftliche Betätigung die
Vermögensverwaltung nicht Satzungszweck sein darf und keine Mittel
aus dem gemeinnützigen Bereich herangezogen werden dürfen, um
Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung abzudecken. Aufgrund
der bundeseinheitlichen Regelung im geänderten AEAO hält
mittlerweile auch die
Finanzverwaltung in Baden-Württemberg nicht mehr an ihrer
Auffassung fest, wonach der Ausgleich von Verlusten im Bereich der
Vermögensverwaltung mit Mitteln aus dem ideellen Bereich oder dem
Zweckbetrieb zulässig ist. Die in Baden-Württemberg betroffenen
Vereine werden im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung ab 2003 auf
diese neue Regelung hingewiesen und erhalten eine Frist bis Ende des
jeweiligen Jahres, ihre Vermögensverwaltung gewinnbringend
umzustrukturieren. Wird ein Verein z.B. in 2003 über diese neue
Regelung informiert, muss er ab 2004 einen Gewinn im Bereich der
Vermögensverwaltung erwirtschaften.
Nach
einem Beschluss Baden-Württembergs auf Landesebene
(Körperschaftsteuer-Referentensitzung im September 2004) dürfen Gewinne
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs herangezogen werden, um
Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung auszugleichen.
Dagegen dürfen Gewinne aus der Vermögensverwaltung nicht verwendet
werden, um Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
abzudecken. Die o. g. Ausführungen gelten nur, wenn es um die Frage
geht, ob der Verein seine Mittel gemeinnützig verwendet hat
(gemeinnützigkeitsrechtliche Überprüfung). Geht es um die Frage,
wie viel Körperschaftsteuer der Verein zu zahlen hat, dürfen
Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht mit Verlusten
aus der Vermögensverwaltung saldiert werden.
3.
Zweckbetrieb
Hierunter
fallen Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke
unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in
größerem Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt
erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt sind im Zweckbetrieb alle Einnahmen
zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst, aber
keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind.
Beispiele
für Zweckbetriebe:
-
Sportliche
Veranstaltungen i.S. des § 67a AO,
wenn die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen nicht mehr
als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) betragen. Machen die Einnahmen nicht mehr als
35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) aus, und nehmen an den sportlichen Veranstaltungen
bezahlte Spieler teil, hat der Sportverein die Möglichkeit, die
Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Nimmt er diese Optionsmöglichkeit in Anspruch, ist er 5 Jahre
an diese Entscheidung gebunden. Als bezahlter Spieler gilt, wer
im Jahresdurchschnitt eine pauschale Aufwandsentschädigung von
mehr als 400 €/monatlich erhält. Die bisherige Grenze von 358
€ / monatlich wurde durch Änderung des > Anwendungserlasses
zu § 67a < vom 21.04.2008, BStBl. 2008 I S.582, mit
sofortiger Wirkung auf 400 € / monatlich erhöht.
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-
Kulturelle
Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen
Nicht im Zweckbetrieb sondern im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind Einnahmen eines
Musikvereins aus CD-Verkäufen zu erfassen.
Beispiel 1
Musikverein gibt ein Konzert und verlangt Eintritt. Für die
Bewirtung rechnet der Verein separat ab.
Eintrittsgelder sind im Zweckbetrieb, Bewirtungseinnahmen im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Ist der Verein
umsatzsteuerpflichtig, hat er die Eintrittsgelder mit 7%, die
Bewirtungseinnahmen mit 19% (bis 31.12.2006: 16%) zu versteuern.
Beispiel 2
Musikverein gibt ein Konzert und bewirtet. Essen und Trinken
sind mit dem Eintrittsgeld abgegolten.
Die Eintrittsgelder sind im Wege der Schätzung aufzuteilen,
wobei die Einnahmen, soweit sie auf den Konzertteil entfallen,
im Zweckbetrieb zu berücksichtigen sind. Die Einnahmen, soweit
sie die Bewirtung betreffen, sind im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anzusetzen.
Beispiel 3
Musikverein gibt ein kostenloses Konzert.
Die anfallenden Kosten sind dem ideellen Bereich zuzuordnen. Ein
Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Beispiel 4
Musikverein spielt bei einem fremden Veranstalter, z.B. Gastwirt
und erhält dafür eine Gage.
Die Gage fällt in den Bereich des Zweckbetriebs und zwar auch
dann, wenn es sich bei dem Engagement um eine Tanzveranstaltung
handelt. Unterliegt der Musikverein der Umsatzsteuerpflicht,
sind die Einnahmen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%
zu versteuern.
Beispiel 5
Musikverein gibt ein Konzert und spielt anschließend selber zum
Tanz auf.
Die Eintrittsgelder sind im Zweckbetrieb zu berücksichtigen und
unterliegen bei einer Umsatzsteuerpflicht der Umsatzsteuer i. H.
v. 7%.
Beispiel 6
Musikverein gibt ein Konzert. Anschließend spielt eine fremde
Tanzband zum Tanz auf. Der Musikverein verlangt für das eigene
Konzert und für den anschließenden Tanz einen einheitlichen
Eintrittspreis.
Hinsichtlich des Eintrittspreises ist darauf abzustellen, ob die
Veranstaltung einen geselligen oder kulturellen Charakter hat.
Überwiegt die Tanzeinlage, sind die Eintrittsgelder insgesamt
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Hat die
Veranstaltung einen überwiegenden gemeinnützigen, kulturellen
Charakter sind die Eintrittsgelder insgesamt im Zweckbetrieb
zuzuordnen.
-
Erteilung
von Sport- oder Musikunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder
Zahlen Eltern an einen Musikverein Beiträge für die Ausbildung
ihrer Kinder, sind die Beiträge beim Musikverein auch dann im
Zweckbetrieb zu erfassen, wenn die Ausbildung der Kinder nicht
vom Musikverein selber sondern von einer Musikschule übernommen
wird. Die Elternbeiträge sind beim Musikverein nach §
4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
-
Gebühren
von Mitgliedern eines Sportvereins für die Nutzung von
Sportanlagen für kurze Dauer (z.B. der Tennisverein
überlässt einem Mitglied für 2 Stunden den Tennisplatz).
Dagegen sind Gebühren von Nichtmitgliedern im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Nach einer Erörterung
auf Bundesebene in 2010 gilt bei Sektionen des Deutschen
Alpenvereins (DAV) als Mitglied nur, wer direkt Mitglied der
Sektion ist. Die Mitgliedschaft in einem Dachverband oder einer
Schwestersektion reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für
einen Zweckbetrieb zu erfüllen. Betreibt die Sektion A eine
Kletterhalle, sind lediglich die Eintrittsgelder der Mitglieder
der Sektion A dem Zweckbetrieb zuzurechnen. Die Eintrittsgelder
der Mitglieder anderer Sektionen sind Einnahmen des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Ein Übergangsregelung
lässt allerdings zu, dass die Eintrittsgelder von Mitgliedern
anderer Sektionen für die Nutzung der Kletterhalle bis
30.06.2011 dem Zweckbetrieb zugeordnet werden dürfen > s.
Bayerisches Landesamt für Steuern vom 06.12.2011 - S 0171.2.1-88/4
St31 <.
Betreiben
mehrere Sektionen gemeinsam eine Kletterhalle, sind die
jeweiligen Mitglieder
hinsichtlich der Nutzung der Kletterhalle Mitglieder.
-
Teilnehmergebühren
bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen
Die Einnahmen unterliegen i.d.R. nach §
4 Nr. 22b UStG nicht der Umsatzsteuer.
-
Trikotverkauf
eines Sportvereins an die vereinseigenen Sportler, die die
Trikots mit dem Vereinslogo bei sportlichen Veranstaltungen
tragen müssen
-
Instrumentenverleih
eines Musikvereins für Unterrichtszwecke;
Die Einnahmen sind nach
§ 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
-
Instrumentenverkauf
beim Musikverein, wenn gebrauchte Instrumente verkauft werden,
die zuvor im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb genutzt worden
sind. Wurden die Instrumente sowohl im ideellen Bereich, im
Zweckbetrieb als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
genutzt, ist der Verkaufspreis dem Bereich der überwiegenden
Nutzung zuzuordnen. Umsatzsteuerlich ist bei einer gemischten
Nutzung die Besteuerung und Zuordnung zu den verschiedenen
Bereichen entsprechend dem Vorsteuerabzug vorzunehmen. Verkauft der Musikverein neue Instrumente, ist dieser
Vorgang im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
-
Narrenkleidung,
die die Schwäbisch-Alemannischen Narrenzünfte an ihre
Mitglieder nach ihren genauen Anweisungen veräußern. Die
Satzung oder eine besondere Geschäftsordnung muss ein solches
Verfahren im Interesse der Traditionswahrung vorsehen.
-
Jugendreisen,
an der nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen sind i.d.R.
als Zweckbetrieb zu behandeln. Nehmen an den Jugendreisen auch
Jugendliche über 18 Jahren teil, liegt dann kein Zweckbetrieb
mehr vor, wenn die Reise lediglich der Erholung der Jugendlichen
dient und die Jugendlichen den Urlaub frei gestalten können (s.
auch > Erlass des Ministeriums der
Finanzen Rheinland-Pfalz vom 23.02.1981 <).
-
Schülerfirmen,
die im Rahmen ihrer pädagogischen Zielsetzung Waren veräußern
bzw. Dienstleistungen erbringen und deren Einnahmen hieraus
nicht höher als 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.768 €) sind. Näheres
regelt eine Verfügung
der > OFD Frankfurt vom 29.03.2011
Az: S 0171 A-146-St 53 <.
-
Druckschriften,
die von gemeinnützigen Vereinen mit inhaltlichem Bezug zu den
von ihr verfolgten Zwecken herausgegeben werden, wenn der
steuerbegünstigte Zweck ohne die wirtschaftliche Betätigung
nicht erreichbar wäre und deshalb potentielle Konkurrenten, die
der Besteuerung unterliegen, dies aus übergeordneten
Gesichtspunkten hinzunehmen haben (BFH-Urteil vom 18.12.2002,
BFH/NV 2003 S. 1025).
-
Öffentliche
Lotterien
und Ausspielungen
(z.B. Tombolas) §
68 Nr. 6 AO,
-
die
behördlich genehmigt sind,
(Die Genehmigungen sind nicht ländereinheitlich geregelt. So gilt in Baden-Württemberg
unter bestimmten Voraussetzungen für
öffentliche Lotterien eine > allgemeine
Erlaubnis <, d.h. für bestimmte Veranstaltungen ist keine
Einzelerlaubnis erforderlich. Die > allgemeine Erlaubnis
< wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe bis 31.12.2011 erteilt. Bayerische Vereine können sich
in einem Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Steuern über
die Genehmigungen informieren > zum
Merkblatt <.)
(die höchstens
zweimal im Jahr veranstaltet werden, und --> gilt nur
noch für Altfälle, s. neuer § 68 Nr. 6
AO)
-
deren
Überschüsse für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verwendet werden.
Erhält
der Verein im Rahmen einer Tombola, deren Überschüsse für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet
werden, Spenden, darf der Verein dem Spender eine
Spendenbescheinigung erteilen. Erhält der Verein von einem
Unternehmer Geschenkgutscheine für eine Tombola und bestimmt
der Unternehmer, dass die Geschenkgutscheine in seinem
Unternehmer einzulösen sind, darf der Verein wegen der
Werbewirkung keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann
der Unternehmer die Geschenkgutscheine als Betriebsausgaben
abziehen.
Beachte:
Lotterien und Ausspielungen müssen, unabhängig davon, ob
Lotteriesteuer anfällt oder nicht, beim Finanzamt angemeldet werden.
Für Vereine in Baden-Württemberg ist hierfür das Finanzamt
Karlsruhe-Durlach, Prinzessenstr. 2, 76227 Karlsruhe
zuständig. Ein Informationsschreiben des Finanzamts Karlsruhe-Durlach
finden Sie > hier
<. Auch das Bayerische Landesamtes für Steuern informiert
die bayerischen Vereine in einem Merkblatt über die Besteuerung
der Lotterien und Ausspielungen > zum
Merkblatt <.
Nach §
18 Rennwett- und Lotteriegesetz fällt keine Lotteriesteuer
an
-
wenn
der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt, und
der Überschuss für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwendet wird;
-
in
den übrigen Fällen, wenn ausschließlich Sachgewinne gewährt
werden, und der Gesamtpreis der Lose 650 € nicht
übersteigt, oder wenn
Bargeldgewinne ausgeschüttet werden, und der Gesamtpreis der
Lose 240 € nicht übersteigt.
Wegen
dieser Voraussetzungen fällt i. d. R. bei einem gemeinnützigen Verein
keine Lotteriesteuer an. Ansonsten beträgt die Lotteriesteuer 20% des
planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher bereitgehaltener Lose
ausschließlich der Steuer, was 16 2/3%
des Verkaufspreises der Lose entspricht.
Die
Wettbewerbsklausel nach § 65 Abs. 3 AO wird von der
Finanzverwaltung in Baden-Württemberg ab 2007 enger ausgelegt. Wurde bisher
darauf abgestellt, ob der Verein im Umkreis einem anderen Unternehmer Konkurrenz
machte, so reicht nunmehr der mögliche Wettbewerb aus.
4.
Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Als
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige
nachhaltige Tätigkeit anzusehen, durch die Einnahmen oder andere
wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen
einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Vereinfacht
ausgedrückt heißt das, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vorliegt, wenn der Verein in
Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt, und der Verein mit
dieser Tätigkeit nicht die gemeinnützigen Zwecke lt. seiner
Satzung ausübt:
-
Bewirtungsumsätze,
z.B. im Rahmen eines Vereinsfestes oder einer selbstbewirtschafteten
Vereinsgaststätte
Die Bewirtungsumsätze sind auch dann im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen, wenn lediglich Vereinsmitglieder bewirtet
werden. Steuerliche Fragen bei der Durchführung von Festveranstaltungen
beantwortet das Bayerische Landesamt für Steuern in einer > Kurzinformation<
(Stand 06/2011).
-
sportliche
Veranstaltungen, die die Zweckbetriebseigenschaft nach §
67a AO nicht erfüllen, d.h. betragen die Einnahmen aus sportlichen
Veranstaltungen mehr als 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) sind die Einnahmen dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Machen die Einnahmen mehr
als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) aus, und nehmen an den sportlichen Veranstaltungen
unbezahlte Spieler teil, hat der Sportverein die Möglichkeit, die
Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nimmt er diese
Optionsmöglichkeit in Anspruch, ist er 5 Jahre an diese Entscheidung
gebunden. Als bezahlter Spieler gilt, wer im Jahresdurchschnitt eine
pauschale Aufwandsentschädigung von mehr als 400 €/monatlich erhält.
-
Pferderennen
Mit > Urteil vom 22. April 2009 I R 15/07 <
hat der BFH entschieden, dass Trabrennen nicht nur züchterische
Veranstaltungen seien. Die Zucht sei nur Nebenzweck der kommerziellen
Rennsportveranstaltung. Umgekehrt sei die Rennsportveranstaltung aber
nicht ein (unvermeidbarer) Nebenzweck der Zucht. Der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb "Rennbetrieb" diene in seiner Gesamtrichtung
nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu
verwirklichen, denn er werde nicht allein durch den züchterischen
Zweck, sondern in mindestens gleicher Weise auch durch den sportlichen
Charakter der Rennen geprägt.
Nach
dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein
anzuwenden. Allerdings sind lt. > BMF-Schreiben
vom 04.05.2011, IV C 4-S 0171/07/0011:001, 2011/0360668 < für
gemeinnützige Einrichtungen, die am 27. Mai 2009 bereits bestanden
haben und als steuerbegünstigt anerkannt waren, die Urteilsgrundsätze
erst für nach dem 31. Dezember 2011 beginnende Veranlagungszeiträume
anzuwenden.
-
kurzfristige
Überlassung von Sportstätten an Nichtmitglieder eines Sportvereins
-
Werbeeinnahmen
Werberechte können
auch verpachtet werden. Beim Anzeigen- und Inseratengeschäft in der
Vereinszeitung, sowie bei der Bandenwerbung hat die Verpachtung zur
Folge, dass die Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.
Hingegen sind die Einnahmen bei der verpachteten Trikotwerbung und bei
der verpachteten Sportgerätewerbung weiterhin im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen.
-
Altmaterialsammlung
Auch ein Zuschuss, den eine Gemeinde als Ausgleich für den Preisverfall
beim Altmaterial zahlt, ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zuzuordnen. Lediglich wenn die Gemeinde dem Verein für die
"Umweltschutzmaßnahme Altmaterialsammlung" einen allgemeinen
Zuschuss für die Jugendförderung zahlt ist der Zuschuss im ideellen
Bereich zu erfassen.
Zum Einsammeln und zur Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle durch
Vereine haben die Oberfinanzdirektionen Karlsruhe (Verfügung vom
11.04.2006, S 7100/23) und Frankfurt am Main
(Verfügung vom 13.03.2007, S 7106 A - 1/80 - St 11)
Verfügungen erlassen: > zu den Verfügungen
<.
Führt ein umsatzsteuerpflichtiger Verein
Altmetall- oder Glassammlungen durch erhält er vom Schrotthändler seit
1.1.2011 nur noch den Nettobetrag ausbezahlt. Die Umsatzsteuer muss der
Schrotthändler aufgrund der Neuregelung des > §
13b UStG < i.V. mit der > Anlage
3 zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG < einbehalten und an das Finanzamt
abführen.
Weihnachts-
Wohltätigkeits- und Pfennigbasare
Erhält ein Verein im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen Sachen
oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine
Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erteilen, da die Spende
nicht unmittelbar in den gemeinnützigen Bereich fließt, sondern
zunächst in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders
verhält es sich dagegen, wenn dem Verein die Sachen zu einem
angemessenen Preis verkauft werden, und der Verkäufer das Geld
anschließend an den Verein spendet (s. unten Spendenrecht).
Strom-
und Wasserlieferungen eines Kleingartenvereins an den
Kleingärtner
Nach einem Erlass des
Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 05.05.1993 S 0183/8
sind Wasserlieferungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn trotz
entsprechender Bemühungen das Wasserwerk nicht bereit ist,
Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen.
Auf die Stromversorgung ist diese rechtliche Beurteilung nicht
anwendbar.
Geschäfts-
und Verwaltungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins an
Mitgliedsvereine
Nach dem > BFH-Urteil vom
29.01.2009, V R 46/06, BStBl. II S. 560 < stellen
Verwaltungsdienstleistungen für Dritte einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb dar. Es liegt kein Zweckbetrieb i.S. von §
65 Nr. 2 AO oder § 68 Nr. 2 AO vor.
Von der Steuerbegünstigung des § 68 Nr. 2b AO
werden ihrem Sinn und Zweck nach nur Einrichtungen erfasst, die
ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb
auch gelegentlich Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber
solche, die personell für die dauerhafte Erbringung von
Leistungen an Dritte ausgestattet sind.
Einnahmen
aus Tätigkeiten, die nicht in die Satzung aufgenommen sind
Beispiel: Der
wegen Förderung der Kultur als gemeinnützig anerkannte
Kulturverein hilft einem ebenfalls gemeinnützigen Sportverein
bei der Durchführung einer sportlichen Veranstaltung, an der
ausschließlich unbezahlte Spieler teilnehmen. Der Sportverein
und der Kulturverein teilen sich die Eintrittsgelder.
Beim Sportverein sind die Eintrittsgelder im Zweckbetrieb zu
erfassen, beim Kulturverein im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, da die Förderung des Sports beim
Kulturverein nicht zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört.
Setzt
ein Musikverein seine Uniformen, Noten
usw. auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein, z.B. der Musikverein
tritt bei der eigenen Festveranstaltung auf, kann der Musikverein anteilige
Aufwendungen für die Uniformen, Noten usw. im steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geltend machen, wenn ein objektiver
Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf den ideellen Bereich
einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb besteht. Näheres ist dem Erlass des Finanzministeriums
Baden-Württemberg vom 8.12.1998, S 2729/17 zu entnehmen. > zum
Erlass <
Liegen
die Bruttoeinnahmen (einschließlich
Umsatzsteuer) über der
Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) (§ 64 Abs. 3 AO),
und
liegt der Gewinn über 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.835 €), fällt Körperschaftsteuer an.
Die Körperschaftsteuersätze betragen:
-
1994
bis 1998: 42%,
-
1999
und 2000: 40%,
-
2001
und 2002: 25%,
2003:
26,5%
2004
- 2007:
25%
ab
2008:
15%
Daneben
ist noch ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% zu zahlen.
Körperschaftsteuer fällt nur im Bereich des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes an, nicht im ideellen Bereich, nicht im Zweckbetrieb
und nicht im Bereich der Vermögensverwaltung. Beachte: Auch wenn der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb lediglich dazu dient, die
gemeinnützige Tätigkeit zu finanzieren, muss der Gewinn bei
Überschreiten o. g. Besteuerungsgrenzen versteuert werden.
Nach
dem AEAO zu § 64
Abs. 3 Tz. 14 - 16 sind bei der Überprüfung, ob die
Besteuerungsgrenze von 35.000
€ (30.678 € bis 31.12.2006)
überschritten ist,
"nicht leistungsbezogene Einnahmen", wie z.B. erstattete
Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer, Zufluss von Darlehen, Auflösung von
Rücklagen oder der Erlös aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht in die
Besteuerungsgrenze von 35.000
€ (30.678 € bis 31.12.2006)
mit einzubeziehen.
Beispiel
Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2007
Bewirtungseinnahmen aus seiner selbst bewirtschafteten
Vereinsgaststätte i. H. v. 30.000 €. Im Dezember 2007 verkauft er
seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt hieraus einen
Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erzielt der Musikverein nicht.
--> Da der Verkauf der Vereinsgaststätte nicht in die
Besteuerungsgrenze von 35.000 € einzubeziehen ist, überschreitet
der Musikverein in 2007 die Grenze von 35.000 € nicht. Der
Musikverein hat in 2007 keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu
zahlen.
Ist die Besteuerungsgrenze
überschritten, muss zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns auch
der Gewinn aus den nicht
leistungsbezogenen Einnahmen berücksichtigt werden. Lediglich im
Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrenze dürfen die nicht
leistungsbezogenen Einnahmen außer Acht gelassen werden.
Beispiel
Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2007
Bewirtungseinnahmen aus seiner selbst bewirtschafteten
Vereinsgaststätte i. H. v. 36.000 € und erwirtschaftet einen Gewinn
i.H.v. 10.000 €. Im Dezember 2007 verkauft er
seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt hieraus einen
Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erzielt der Musikverein nicht.
--> Der Musikverein überschreitet mit seinen Bewirtungseinnahmen
die Grenze von 35.000 €. Er muss sowohl den Gewinn aus der Bewirtung als
auch den Gewinn aus der Veräußerung der Gaststätte versteuern.
|
Gewinn
Bewirtung |
10.000
€ |
|
Gewinn
Gaststättenverkauf |
50.000 € |
|
Summe Gewinn /
zu versteuern |
60.000 € |
|
Körperschaftsteuer
- Steuersatz 25% |
15.000 € |
Neben
der Körperschaftsteuer fällt noch Gewerbesteuer an.
Für
Vereine,
die nicht bilanzieren und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen einschließlich
Umsatzsteuer von über 35.000
€ ( 30.678 € bis 31.12.2006)
erzielen, sind die Gemeinnützigkeits- bzw. Körperschaftsteuererklärungen 2005 ff. umfangreicher.
Diese Vereine müssen lt. dem >>> BMF-Schreiben vom 10.02.2005,
BStBl. 2005 I S. 320 <<<
für Wirtschaftsjahre ab 2005 ihrer Erklärung die Anlage EÜR
(Einnahmenüberschussrechnung) beifügen. Da
die Anlage EÜR die Möglichkeit der Gewinnschätzung z.B. bei
Altmaterial (s. unten unter >>> "5
Steuertricks" und dort unter "Schätzung des
branchenüblichen Gewinns" <<<) nicht
berücksichtigt, kann der Gewinn lt. Vordruck EÜR vom zu
versteuernden Gewinn abweichen.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema, den Vordruck EÜR und eine
Anleitung finden Sie >>> hier
<<<.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
fällt an, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als
35.000 € (30.678 bis 31.12.2006 €)
ausmachen, und der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag
mehr als 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.900 €) beträgt.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist zunächst der
5.000 € (bis 31.12.2008: 3.900 €)
übersteigende Betrag mit 3.5% (bis 31.12.2007: 5%) anzusetzen (ergibt
Gewerbesteuermessbetrag). Anschließend ist der
Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen
Stadt/Gemeinde zu multiplizieren. Da die Städte/Gemeinden
unterschiedliche Hebesätze haben, ist der Gewerbesteuerhebesatz bei der Stadt/Gemeinde zu erfragen.
Beispiel:
Der
Ravensburger Musikverein "Concerto" hat in 2007 Einnahmen
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.H.v. 48.000 € und einen
Gewinn i.H.v. 15.562 €. In welcher Höhe fällt Gewerbesteuer an,
wenn bei der Stadt Ravensburg in 2007 der Gewerbesteuerhebesatz bei
350% liegt?
|
Gewinn
gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) |
15.562
€ |
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abgerundet
auf volle 100 € |
15.500
€ |
|
Freibetrag
nach § 11 Abs. 1 GewStG |
./.
3.900 € |
|
Gewerbeertrag
nach Freibetrag |
11.600
€ |
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x
5% ergibt Steuermessbetrag i.H.v. |
580
€ |
|
x
Gewerbesteuerhebesatz 350% ergibt Gewerbesteuer i.H.v. |
2.030
€ |
II.
Verluste
im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ab 1999
Nach dem Grundsatz der
Selbstlosigkeit (§ 55 AO) dürfen Mittel
nur für gemeinnützige Zwecke, nicht aber zum Ausgleich für Verluste
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, verwendet werden. Geschieht
dies trotzdem, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet.
Bisher wurde diese
Problematik großzügig gehandhabt. Ab 1999 gelten verschärfte
Bestimmungen:
Erwirtschaftet
der gemeinnützige Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen
Verlust, und hat er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine
Rücklagen angesammelt, bleibt ihm nichts anderes übrig, als diesen
Verlust mit Überschüssen aus anderen Bereichen, die nach dem Grundsatz
der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke eingesetzt
werden müssen, auszugleichen. Dieser Ausgleich ist grundsätzlich
gemeinnützigkeitsschädlich. Die Gemeinnützigkeit bleibt nach dem AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 5 erhalten, wenn dem ideellen Bereich in den
vorangegangenen 6 Jahren aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so
viel Mittel zugeführt worden sind, wie der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb dem gemeinnützigen Bereich im Verlustjahr entzogen
hat.
Beispiel:
Ein
Sportverein erwirtschaftete im Kalenderjahr 2007 im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb einen Verlust i. H. v. 40.000 €. In den
vorangegangenen 6 Jahren (2001 - 2006) hatte er im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb insgesamt einen Gewinn i.H. v. 120.000 € erzielt,
den er wie folgt verwendete:
|
Gesamtgewinn
2001 - 2006 |
120.000
€ |
|
Körperschaft-
u. Gewerbesteuern 2001 - 2006 unter Berücksichtigung eines
Verlustrücktrags aus 2007 |
./.
40.000 € |
|
Rücklagenzuführung
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwecks Renovierung der
Vereinsgaststätte |
./.
50.000 € |
|
verbleiben
für den gemeinnützigen Bereich |
30.000
€ |
Was
der Verein in den vorangegangenen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich
zugeführt hat, darf er wieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zur Verlustabdeckung zuführen.
|
in
den vorangegangen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich
zugeführt: |
30.000
€ |
|
Verlust
in 2007 |
./.
40.000 € |
|
dem
gemeinnützigen Bereich aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zu wenig zugeführt: |
./.
10.000 € |
Der
Verein hat die Möglichkeit, seine freie Rücklage im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu kürzen und im Nachhinein 10.000 € dem ideellen
Bereich bzw. Zweckbetrieb zuzuführen. Somit würde keine
gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung vorliegen.
Abwandlung
Der Sportverein setzte seine Rücklage i. H. v. 50.000 € bereits
im Kalenderjahr 2006 zur Renovierung seiner Vereinsgaststätte ein.
Um
den Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abdecken zu können,
musste der Sportverein im Kalenderjahr 2007 dem ideellen Bereich bzw.
Zweckbetrieb 10.000 € zuviel entziehen. Es liegt eine
gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung vor.
Ist
der Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb höher als die
Mittelzuführungen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den
gemeinnützigen Bereich während der vorangegangenen 6 Jahre, ist dieser Verlust nicht gemeinnützigkeitsschädlich, soweit
er ausschließlich durch die anteiligen Abschreibungen auf gemischt
genutzte Wirtschaftsgüter (gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind
Wirtschaftsgüter, die sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden) entstanden ist. Voraussetzung hierfür ist,
dass das Wirtschaftgut für den ideellen Bereich angeschafft und nur zur besseren Kapazitätsauslastung teil- oder zeitweise für den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt worden ist.
Beispiel für ein
gemischt genutztes Wirtschaftsgut:
Ein
Sportverein baut zur Förderung des Sports eine Sporthalle. Einmal im
Jahr findet in dieser Sporthalle für 3 Tage ein Vereinsfest statt. Die
zeitanteilige Abschreibung, die der Sportverein für die 3 Tage im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb geltend machen kann, bleibt lediglich bei der
Überprüfung, ob der Verein gemeinnützig ist oder
nicht, außer Betracht. Beachte: geht es darum, in welcher Höhe der
Verein Körperschaftsteuer zu zahlen hat, ist die Abschreibung auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
immer mit einzubeziehen!
Die
o. g. Grundsätze
sind auch auf andere gemischte Aufwendungen (z.B. zeitweiser Einsatz von
Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) anzuwenden.
Dem
gemeinnützigen Bereich müssen auch insoweit Mittel zugeführt werden, als
Verluste durch Abschreibungen auf ausschließlich im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter beruhen, und die Abschreibungen
lediglich einen rechnerischen Verlust darstellen.
Kann
der Verlust nicht abgedeckt werden, bleibt dem Verein die
Gemeinnützigkeit erhalten, wenn
-
der
Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht (wird i. d. R. unterstellt)
-
der
Verein innerhalb von
12 Monaten, bzw. während der Aufbauphase eines neuen Betriebs in
der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Ende des
Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem
gemeinnützigen Bereich wieder Mittel in entsprechender Höhe
zuführt, und
-
die
zugeführten Mittel nicht aus dem gemeinnützigen Bereich oder der
Vermögensverwaltung stammen. Zuführungen können stammen aus
-
dem
Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des
Folgejahres;
Beispiel:
2007 entsteht ein Verlust i. H. v. 40.000 €, der mit
Überschüssen der Jahre 2001 - 2006 nicht ausgeglichen werden
kann. Spätestens im Jahr 2007 muss der Verlust ausgeglichen
werden..
-
Umlagen
der Mitglieder, die aber nicht spendenbegünstigt sind;
-
einem
Bankdarlehen, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
aufgenommen wird. Nicht zulässig ist, wenn der ideelle Bereich
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Darlehen gibt.
Näheres regelt eine Verfügung
der Oberfinanzdirektion Hannover vom 12.07.2000, S 0174 - 8 -
StO 214/S 2729 - 326 - StH 233.
Kann
der Verlust nicht ausgeglichen werden, wird dem Verein die
Gemeinnützigkeit für das Jahr versagt, in dem der Verlust nicht
ausgeglichen werden kann. Eine spätere Wiederanerkennung der
Gemeinnützigkeit erfolgt wie bei einer Neugründung durch eine
vorläufige Bescheinigung (s. AEAO zu § 59
Nr. 6).
Beispiel:
2007 erwirtschaftete der gemeinnützige Sportverein einen Verlust, den er in den 6 vorangegangen Veranlagungszeiträumen (also
2001 - 2006) und auch im Veranlagungszeitraum 2007 nicht ausgleichen konnte. Die Gemeinnützigkeit wird dem
Sportverein für den Veranlagungszeitraum 2008 entzogen. Die
Gemeinnützigkeit bekommt der Sportverein erst wieder durch eine
vorläufige Bescheinigung (s. AEAO zu § 59
Tz. 6) zuerkannt, wenn er die gemeinnützigkeitsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt.
Ist
die Besteuerungsgrenze von 35.000
€ ( 30.678 € bis 31.12.2006)
nicht
überschritten, braucht nach dem AEAO
zu § 64 Abs. 3 RdNr. 22 der Frage der Mittelverwendung nicht
nachgegangen werden, wenn bei überschlägiger Prüfung der
Aufzeichnungen erkennbar ist, dass im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb keine Verluste entstanden sind.
Weitere
Ausführungen zu diesem Thema sind AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 4 zu finden.
III.
4 Steuertricks, die
Körperschaft- und Gewerbesteuer zu reduzieren
1.
Verpachtung der Vereinsgaststätte
Statt
die Vereinsgaststätte selber zu bewirtschaften, kann der Verein die
Gaststätte verpachten. Die Pachteinnahmen sind dann dem Bereich der
Vermögensverwaltung zuzurechnen und unterliegen nicht der
Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Steuerliche
Anforderungen an das Pachtverhältnis:
Tritt
ein Förderverein als Pächter auf, wird das Pachtverhältnis nur
unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Vorstandschaft des
verpachtenden Vereins (Hauptverein) und die Vorstandschaft des
Fördervereins nicht mehrheitlich personenidentisch sind.
Die
Pachtzahlungen müssen der Höhe nach angemessen sein, also dem
entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Dem Pächter muss nach überschlägiger
Vorkalkulation ein angemessener Gewinn verbleiben (mindestens 10%
des Überschusses vor Pachtzahlungen). Andernfalls sind die
Pachteinnahmen beim verpachtenden Verein nicht als Einnahmen im
Bereich der Vermögensverwaltung, sondern als Einnahmen im
wirtschaftlichen Geschäftbetrieb zu erfassen.
2.
Verpachtung von Werberechten
Betreibt ein
gemeinnütziger Verein das Werbegeschäft, wie z.B. das Anzeigen-
und Inseratengeschäft in der Vereinszeitschrift selber, sind die
Einnahmen dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
zuzuordnen. Der Verein hat aber die Möglichkeit, bestimmte
Werberechte zu verpachten. Hierunter fallen u. a. das Anzeigen- und
Inseratengeschäft in der Vereinszeitung, sowie die Werbeflächen in
Sportstätten. Die Verpachtung von Werberechten ist bei der
Trikotwerbung nicht möglich (s. AEAO zu
§ 67a Tz. 9).
Anforderungen
an das Pachtverhältnis s. oben "Verpachtung der
Vereinsgaststätte".
3.
Schätzung des branchenüblichen Gewinns
Statt
von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, kann der Gewinn bei
Altmaterialsammlungen und bei bestimmten Werbeleistungen geschätzt werden:
-
bei anderem Altmaterial:
20% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) = Gewinn (AEAO
zu § 64 Abs. 5)
-
Bis
31.12.1999 konnte der Verein bei Werbeeinnahmen entweder die tatsächlich entstandenen Kosten
geltend machen oder die in diesem Zusammenhang entstandenen
Betriebsausgaben pauschal i. H. v. 25% der Werbeeinnahmen (netto)
ansetzen. Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 6 Tz. 29 darf diese
Regelung ab 1.1.2000 nicht mehr angewendet werden. Dafür darf bei
Werbung, die ab 1.1.2000 zusammen mit der gemeinnützigen
Tätigkeit einschließlich dem Zweckbetrieb betrieben wird, der
Gewinn i. H. v. 15% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer)
ermittelt werden. Dies gilt auch für die Werbung in der
Vereinszeitschrift. Erhält der Verein Werbeeinnahmen im Rahmen des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z.B. Werbeeinnahmen im
Zusammenhang mit einem Vereinsfest, ist die Gewinnschätzung
unzulässig.
Nicht
zulässig ist nach einem > Urteil des
BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 < eine Gewinnschätzung bei
Einnahmen aus einem Pfennigbasar.
Beispiel Der
Sportverein SV führt 2009 eine Altpapiersammlung durch und erzielt
Einnahmen i.H.v. 1.190 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €.
Weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen
dem Verein nicht an. Würde
sich der Sportverein für den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben
entscheiden, müsste der Verein 800 € versteuern:
| Einnahmen |
1.190 € |
| ./. tatsächliche Ausgaben |
./. 200 € |
./. an das Finanzamt in 2009
abgeführte Umsatzsteuer
1.190 € x 19/119 |
./. 190 € |
| zu versteuern |
800 € |
Im
Fall der Gewinnschätzung muss der Verein lediglich 50 € versteuern:
| Einnahmen |
1.190 € |
| ./. Umsatzsteuer 19/119 |
./. 190 € |
| Bemessungsgrundlage für
Gewinnschätzung |
1.000 € |
| zu versteuern 5% |
50 € |
4.
Auslagerung des Bewirtschaftungsrechts
Ein
gemeinnütziger Verein (Hauptverein) kann bei einer Festveranstaltung die Bewirtung
auf einen anderen, z.B. einen gemeinnützigen Förderverein
übertragen. So kann der Hauptverein ein Fest veranstalten und die
Bewirtung an den Förderverein abgeben, vorausgesetzt, der Förderverein
tritt nach außen hin auch als Wirt auf:
Die
Bewirtungseinnahmen hat der Förderverein im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen. Die Pachtzahlungen an den Hauptverein
sind bei ihm Betriebsausgaben.
Beim
Hauptverein sind die Pachteinnahmen unter folgenden Voraussetzungen im
Bereich der Vermögensverwaltung anzusetzen:
-
Der
Förderverein trägt allein das wirtschaftliche Risiko, d.h. die
Pacht darf nicht gewinnabhängig vereinbart sein, und der
Hauptverein muss einen evtl. entstehenden Verlust des
Fördervereins nicht mittragen.
-
Der
Hauptverein unterstützt den Förderverein nicht aktiv bei der
Bewirtung. So darf der Hauptverein dem Förderverein kein
Personal zur Verfügung stellen. Die Mithilfe beim Auf- und Abbau
des Zeltes und die Bereitstellung der Musik während des Festes
sind erlaubt.
Liegen
die o.g. Voraussetzungen nicht vor, sind die Pachteinnahmen beim Hauptverein im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, da der Hauptverein mit seiner
eigenen Veranstaltung zum Erfolg der Bewirtungsumsätze beiträgt.
Das
Pachtverhältnis wird steuerlich nur anerkannt, wenn die Vorstandschaft des
Hauptvereins und die Vorstandschaft des Fördervereins nicht mehrheitlich
personenidentisch sind.
Bisher
vertrat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg im Gegensatz zu
manch anderen Bundesländern die Auffassung, dass die Verpachtung
des Veranstaltungsrechts vom Hauptverein an den Förderverein
steuerlich nicht anzuerkennen ist, und die Zahlungen des
Fördervereins an den Hauptverein nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen. Erfolgten die Zahlungen des Fördervereins an den
Hauptverein ohne vertragliche Verpflichtung, wurde also kein
Pachtvertrag abgeschlossen, konnte der Förderverein die Zahlungen an
den Hauptverein als Spenden abziehen. Beim Hauptverein waren die
Pachteinnahmen im ideellen Bereich zu erfassen. Mittlerweile lässt
auch die Finanzverwaltung Baden-Württembergs die Verpachtung des
Veranstaltungsrechts zu, wenn der Hauptverein und der Förderverein
entsprechende Verträge wie unter fremde Dritte üblich abschließen
und diese Verträge konsequent umsetzen.
IV.
Link:
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