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Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den
Verein bzw. für den Aussteller der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei sind 2 Fälle zu
unterscheiden:
I.
Ausstellerhaftung
Hierunter
fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung ausstellt, z.B.
II.
Veranlasserhaftung
Hierunter
fällt, wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu gemeinnützigen
Zwecken verwendet werden, z.B. eine Spende für die Anschaffung von
Sportgeräten wird für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
"Vereinsgaststätte" eingesetzt.
III.
Haftungshöhe
Der
Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer
mit 30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus
einem Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für
die entgangene Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende
geschuldet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung i.S.
des § 10b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 von 40% auf 30% des
zugewendeten Betrags ist lt. dem > BMF-Schreiben
vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 28 < und der > Kurzinformation
ESt Nr. 12 der OFD Rheinland vom 17.02.2009 < der Zeitpunkt
der Haftungsinanspruchnahme, also der Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Haftungsbescheids, unabhängig davon, für welchen
Veranlagungszeitraum die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.
Haftungsschuldner
sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn
handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung
des pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung
als auch bei der Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig
oder auch vorrangig die natürliche Person in Anspruch genommen werden.
Um zu vermeiden, dass sich bürgerschaftlich interessierte Personen
davon abhalten lassen, verantwortungsvollere Aufgaben, z.B. im
Vereinsvorstand, zu übernehmen, wird durch das Jahressteuergesetz 2009
ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veranlasserhaftung nach §
10b Abs. 4 Satz 4 EStG eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der
Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig der
Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die
Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also
weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist,
noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der
Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.
Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung
von Zuwendungsbestätigungen können neben der Haftung zum Verlust der
Gemeinnützigkeit führen.
IV.
Links
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