Leitfaden - Haftung

 

   
  

Inhalt

       

I.

Ausstellerhaftung

      

II.

Veranlasserhaftung

        

III.

Haftungshöhe

     

IV.

Links

     
  

   

Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den Verein bzw. für den Aussteller der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei sind 2 Fälle zu unterscheiden: 

I. Ausstellerhaftung

Hierunter fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, z.B.

  • bei Sachspenden einen überhöhten Wert bescheinigt oder 

  • Zuwendungsbestätigungen über nicht erhaltene Spenden erteilt.

II. Veranlasserhaftung

Hierunter fällt, wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, z.B. eine Spende für die Anschaffung von Sportgeräten wird für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" eingesetzt.

III. Haftungshöhe

Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer mit 30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus einem Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende geschuldet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung i.S. des § 10b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 von 40% auf 30% des zugewendeten Betrags ist lt. dem > BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 28 < und der > Kurzinformation ESt Nr. 12 der OFD Rheinland vom 17.02.2009 < der Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, also der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheids, unabhängig davon, für welchen Veranlagungszeitraum die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.

Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei der Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die natürliche Person in Anspruch genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich bürgerschaftlich interessierte Personen davon abhalten lassen, verantwortungsvollere Aufgaben, z.B. im Vereinsvorstand, zu übernehmen, wird durch das Jahressteuergesetz 2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig der Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.

Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können neben der Haftung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

 

IV. Links