Leitfaden - Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

 

   
  

Inhalt

I. Vorteile der Gemeinnützigkeit
       
II. Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung
     
Ausschließlichkeit
     
Unmittelbarkeit
     
    >  Förderverein
     
Allgemeinheit
     
Selbstlosigkeit
     
    >  Zuwendungen an Mitglieder und Destinatäre
     
    >  Mittelverwendung und Rücklagenbildung
     
Vermögensbindung
     
III. Vorläufige Bescheinigung und Freistellungsbescheid
     
  

   

I. Vorteile der Gemeinnützigkeit

Ein Verein verfolgt nach den steuerlichen Vorschriften gemeinnützige Zwecke, wenn er nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit selbstlos fördert.

Was bringt es einem Verein die Gemeinnützigkeit zu beantragen?

Gemeinnützige Vereine genießen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, wie z.B.

  • weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Schenkungs- und Erbschaftsteuer;

  • bei der Umsatzsteuer: im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%;

  • Spendenbegünstigung: Spenden an einen gemeinnützigen Verein sind beim Spender steuerlich absetzbar, was für das Spendenaufkommen förderlich ist.

Nicht nur der Verein hat durch die Gemeinnützigkeit Vorteile. So sind die Vergütungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, 

  • wie z.B. als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher usw. bis 2.100 € (bis 31.12.2006: 1.848 €) nach § 3 Nr. 26 EStG  steuerfrei und

  • wie z.B. als Vorstand, Kassier, Gerätewart usw. ab 2007 nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 € steuerfrei.

 

II. Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung

3 Unterlagen sind dem Finanzamt vorzulegen, um die Gemeinnützigkeit zu beantragen:

  1. Satzung   >>> s. Mustersatzung <<<<,

  2. Gründungsprotokoll und

  3. ein schriftlicher formloser Antrag auf Gemeinnützigkeit >>> s. Musterschreiben an das Finanzamt <<<

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Mustersatzung in die Abgabenordnung aufgenommen (Anlage 1 zu § 60 AO). Anfangs forderten die Finanzämter entsprechend einem Beschluss auf Bundesebene die wortgleiche Übernahme dieser Satzung. Lediglich der Aufbau und die Reihenfolge mussten nicht zwingend mit der > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < übereinstimmen. Mittlerweile genügt die sinngemäße Formulierung entsprechend der Mustersatzung. Dennoch empfiehlt sich die wortgleiche Übernahme, da sich die Vereinsverantwortlichen nur so im Fall eines Rechtsstreits vor Gericht darauf verlassen können, dass ihre Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt. In einem > Urteil vom 23.07.2009 - V R 20/08 < versagte der Bundesfinanzhof bei einem Verein den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), weil der Verein in seiner Satzung keine Angaben darüber machte, wem sein Vermögen für den Fall der Änderung oder bei Wegfall des Vereinszwecks zugute kommen sollte. 

Im Zusammenhang mit der in § 5 der Mustersatzung getroffenen Regelung zur Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ...

gilt Folgendes: Die Formulierung hinsichtlich der Aufhebung gilt nur für Stiftungen, da Vereine nach § 41 BGB aufgelöst, Stiftungen nach § 87 BGB aufgehoben werden. Ein > BMF-Schreiben vom 07.07.2010, Az IV C 4-S, BStBl. 2010 I S. 630  < stellt deshalb klar, dass eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins nicht erforderlich ist. Vereine haben somit ihre Vermögensbindung wie folgt zu formulieren: 

"Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ..."

Hinweis: Bereits bestehende Vereine müssen ihre Satzung bei der nächsten Satzungsänderung anzupassen. 

Frage-Antwort-Katalog zur Gemeinnützigkeit

Eine komplette Satzung, die nicht nur die steuerlichen Anforderungen wiedergibt findet sich im > Frage - Antwort- Katalog zum Thema Gemeinnützigkeit < der Oberfinanzdirektion Niedersachsen. Darüber hinaus informiert der Katalog u.a. auch über Gemeinnützigkeit, Spendenbescheinigungen und Tätigkeitsvergütungen.


Beachte: Fördervereine oder auch Geldsammelvereine genannt brauchen eine abweichende Satzung. 

Steuertipps für gemeinnützige Vereine

Ein Muster finden Sie > hier < oder in den zahlreichen Broschüren, die von den verschiedenen Finanzministerien herausgegeben werden > zu den Broschüren <. Da die >Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO< den spezifischen Besonderheiten bei Fördervereinen nicht Rechnung trägt, kann sie in dieser Form nicht uneingeschränkt übernommen werden.


Für Fördervereine in Baden-Württemberg gilt wie bisher die in der Vereinsbroschüre >"Steuertipps für gemeinnützige Vereine"< (Stand April 2009) auf der Seite 187 ff. abgedruckte Mustersatzung für Fördervereine.

Tipp: Bei Neugründungen sowie bei Satzungsänderungen, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil betreffen, sollte dem Finanzamt der Satzungsentwurf vorgelegt werden.

Um die steuerliche Erfassung eines Vereins in Mecklenburg-Vorpommern zu beschleunigen, stellt die Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern über ihr Steuerportal einen Fragebogen zum Download bereit. Vereine ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können die Kurzfassung wählen. 

Allerdings ist im Fragebogen der Antrag auf Gemeinnützigkeit nicht sofort zu erkennen. Statt "Antrag auf Gemeinnützigkeit" lautet die Überschrift unter 2.1 "Befreiung von der Körperschaftsteuer".

Zur Downloadseite

Fragebogen Kurzfassung

Fragebogen Langfassung

 

Ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist und somit den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein) führt oder nicht, spielt steuerlich keine Rolle, da der nicht eingetragene Verein steuerlich gleich behandelt wird, wie der eingetragene Verein.


Der Vereinshelfer

Die Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein sind in der Broschüre > Der Vereinhelfer <, herausgegeben vom >>> saarländischen Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport <<<, auf der Seite 9 bzw. in der pdf-Datei auf der Seite 13, geschildert. Um die pdf-Datei direkt aufzurufen, klicken Sie auf die Broschüre.


Leitfaden Vereinsbesteuerung

Informationen von der Vereinsgründung über die Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister, der Rechtsstellung und Aufgaben der Mitgliederversammlung, der Rechtsstellung und Haftung des Vorstands, der Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, sowie der Liquidation bietet das Bundesministerium der Justiz in seinem > Leitfaden zum Vereinsrecht < (Stand Juni 2009).


Rechtswegweiser zum Vereinsrecht

Weitere Informationen u.a. über die Bestellung und Aufgaben des Vorstands, die Haftung des Vorstands, die Mitgliederversammlung und wie das Vereinsregister funktioniert, finden sich auch im > Rechtswegweiser zum Vereinsrecht < des Justizministeriums Baden-Württemberg ( Stand Dezember 2009).



Arbeitshilfe "Stiftungen aus steuerlicher Sicht" der OFD Münster

Ein absolutes Muss für alle Stiftungsinteressierte ist die Arbeitshilfe > "Stiftungen aus steuerlicher Sicht" < der OFD Münster. Themen wie Anerkennungsverfahren, Besteuerung der Destinatäre, Spendenabzug, Schenkung- und Erbschaftsteuer u.v.m. sind hier zu finden. 

Ob Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung vor Anerkennung der Stiftung (sog. Vorstiftung) durch die Stiftungsaufsichtsbehörde abzugsfähig sind oder nicht, wird im Hinblick auf die Ausführungen in der Arbeitshilfe auf S. 40 klarstellend darauf hingewiesen, dass sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Baden-Württemberg erst die Finanzbehörde die Stiftung als gemeinnützig anerkannt und eine vorläufige Bescheinigung erteilt haben muss, bevor die Stiftung eine Spendenbescheinigung erteilen darf, und der Stifter den Spendenabzug in Anspruch nehmen kann (s. auch > Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.04.2006, AZ I R 20/05, BStBl. 2007 II S. 450) <.


Die gemeinnützige Satzung muss folgende Punkte enthalten:

Ausschließlichkeit § 56 AO

Der gemeinnützige Verein darf nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. In die Satzung dürfen deshalb nur diese Zwecke aufgenommen werden. Sie ergeben sich aus den §§ 52 - 54 der Abgabenordnung (AO)

Bis zum 31.12.2006 waren die gemeinnützigen Zwecke auch in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zu finden. Das in 2007 verabschiedete "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" hob § 48 EStDV auf und ergänzte § 52 Abs. 2 AO um gemeinnützige Zwecke. 

Kein gemeinnütziger Zweck ist z.B. die wirtschaftliche Betätigung, wie die Bewirtung, auch wenn die Gewinne aus der Bewirtung gemeinnützig verwendet werden. Die wirtschaftliche Betätigung darf nicht in die Satzung aufgenommen werden. Zwar ist es dem gemeinnützigen Vereinen gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Der Verein hat aber darauf zu achten, dass er die eigenwirtschaftlichen Zwecke nicht in erster Linie ausübt. Mehr zu diesem Thema s. unten unter "Selbstlosigkeit".

Ludotheken und Spieliotheken, die Spiele und Spielsachen insbesondere an Kinder und Jugendliche verleihen, werden in Baden-Württemberg nicht als gemeinnützig anerkannt. Zwar fördern diese Einrichtungen auch die Jugendhilfe und Volksbildung, aber nicht mit dem vom Gesetzgeber geforderten Gebot der Ausschließlichkeit i.S. des § 56 AO. In erster Linie fördern diese Einrichtungen die nicht gemeinnützige Freizeitgestaltung. 

Das Verleihen vereinseigener Fahrzeuge von Car-Sharing-Vereinen an Mitglieder ist keine ausschließliche gemeinnützige Tätigkeit, auch wenn Umweltschutzaspekte in das Konzept der Autovermietung mit einfließen. Unter Umweltschutzgesichtspunkten spielt es keine Rolle, ob sich die Vereinsmitglieder ein Auto von einem Car-Sharing-Verein oder von einem gewerblichen Anbieter ausleihen. Erhalten die Vereinsmitglieder durch ihre Mitgliedschaft einen verbilligten Bezug eines Mietfahrzeugs, schließt diese Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke die Gemeinnützigkeit des Vereins aus. Auch wenn der Car-Sharing-Verein durch Öffentlichkeitsarbeit den Umweltschutz fördert, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit als Autovermieter dem Verein das Gepräge gibt, und er nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann.

Aufgrund des >Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 23.06.2010, Az. 4 K 501/09< wird die Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-Tischfußballs als Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO anerkannt. Dies gilt nicht für die Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick.

Auch Regiogeldinitiativen können nicht als gemeinnützig anerkannt werden, da davon auszugehen ist, dass ein Regiogeldsystem, vergleichbar mit Tauschringen, in erster Linie der gegenseitigen Unterstützung und damit den jeweiligen eigenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder dient. Dass hierbei unter Umständen auch gemeinnützige Zwecke wie Umweltschutz mitgefördert werden, führt zu keiner anderen Einschätzung.

Organisiert ein gemeinnütziger Verein anlässlich einer Umweltkatastrophe oder aufgrund eines besonderen Ereignisses wie z.B. einem Flugzeugunglück eine Benefizveranstaltung, verwendet der Verein seine Mittel satzungsfremd, wenn er lt. Satzung nicht die Mildtätigkeit fördert. Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter der Länder vom Mai 1990 darf ein Verein seine Erträge aus Benefizveranstaltungen auch dann für mildtätige Zwecke verwenden, wenn die Förderung der Mildtätigkeit nicht Satzungszweck ist. Der Verein darf seine Mittel aber nur einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt oder Gemeinde) zukommen lassen. Ohne entsprechende Satzungsbestimmung darf er die mildtätigen Zwecke nicht selbst fördern und erfüllen, also z.B. die Gelder nicht selber in einem Katastrophengebiet verteilen. Weitere Ausführungen zu diesem Thema anlässlich der Flutkatastrophe vom Dezember 2004 sind > hier < zu finden.

 

Unmittelbarkeit § 57 AO

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit muss der Verein seine Ziele grundsätzlich selbst verwirklichen. Eine Ausnahme gilt bei den sog. Förder- oder Spendensammelvereinen (auch Mittelbeschaffungskörperschaften genannt), die die Aufgabe haben, einem anderen Verein Geld zu beschaffen oder auf andere Weise zu unterstützen. 

Wann lohnt sich die Gründung eines Fördervereins? 

Hierzu ein Beispiel: Der Musikverein "Volles Rohr" veranstaltet im Jahr 2007 zwei Vereinsfeste, ein Maifest und ein Herbstfest. Das Resultat: Einnahmen i.H.v. 51.129 € und ein Gewinn i.H.v. 10.225 €. Da die Einnahmengrenze von 35.000 € (bis 31.12.2006 lag die Besteuerungsgrenze bei 30.678 €) und die Gewinngrenze von 3.835 € überschritten ist, berechnet das Finanzamt die Körperschaftsteuer wie folgt:

Gewinn

      

10.225

./. Freibetrag

./.  3.835

zu versteuerndes Einkommen

6.390

Steuersatz 25%

1.597

Des Weiteren setzt das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%, also 87 € fest. Aufgrund dieser Steuerfestsetzung kommt der Vorstand auf die Idee, einen 2. Verein und zwar einen gemeinnützigen Förderverein zu gründen, der die satzungsmäßige Aufgabe hat, den Musikverein "Volles Rohr" bei musikalischen Veranstaltungen zu unterstützen und ihm Geld zu beschaffen. Im nächsten Jahr richtet der Musikverein "Volles Rohr" nur noch ein Fest aus. Das andere Fest wird auf den Förderverein ausgelagert, was zur Folge hat, dass der Musikverein "Volles Rohr" und der Förderverein Bewirtungseinnahmen von jeweils unter 35.000 € haben. Kein Verein muss 2008 Körperschaftsteuer zahlen. Da der Förderverein die satzungsmäßige Aufgabe hat, Gelder für den Musikverein "Volles Rohr" zu sammeln, kann der Förderverein seinen Gewinn "steuerfrei" an den Musikverein "Volles Rohr" überweisen.

Beachte: der Förderverein wird nur dann als gemeinnützig anerkannt und hat die o.g. Vorteile eines gemeinnützigen Vereins, wenn 

  • seine Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge höher sind als seine Einnahmen aus der wirtschaftlichen Betätigung 

    oder
     

  • seine Spenden und Mitgliedsbeiträge mehr als 10% der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachen, und seine gemeinnützige Tätigkeit zeitlich überwiegt. Den Nachweis kann der Förderverein durch entsprechende Aufzeichnungen, wie z.B. einem Tagebuch erbringen.

Machen seine Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 10% der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, geht das Finanzamt davon aus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich prägt, mit der Folge, dass der Förderverein nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Bei Überprüfung der 10%-Grenze zieht das Finanzamt i. d. R. einen Zeitraum von maximal 3 Jahren heran.

Die Vorstandschaft des Vereins und des Fördervereins darf mehrheitlich nicht personenidentisch sein. Auch ist die Anzahl von Fördervereinen nur begrenzt zulässig. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg genehmigt pro Abteilung einen Förderverein. Erfolgt die Gründung eines Fördervereins ausschließlich aus steuerlichen Gründen, um die Besteuerungsgrenze oder Freibeträge mehrfach zu beanspruchen, wird der Förderverein steuerlich nicht anerkannt.

Die Steuerbegünstigung von Fördervereinen wurde zum 1.1.2001 zusätzlich eingeschränkt. Danach wird ein Förderverein, der einen anderen Verein unterstützt, nur noch als gemeinnützig anerkannt, wenn der geförderte Verein selber gemeinnützig ist (§ 58 Nr. 1 AO), d.h. fördert ein Förderverein einen Musikverein, erhält der Förderverein die Gemeinnützigkeit nur unter der Voraussetzung, dass der Musikverein gemeinnützig ist. Vor dem 1.1.2001 musste der geförderte Verein nicht selber gemeinnützig sein. Eine Übergangsregelung bestimmte, dass dem Förderverein die Gemeinnützigkeit erhalten blieb, wenn sich der geförderte Verein bis zum 30.06.2003 eine Satzung gab, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügte (s. BMF-Schreiben vom 2. April 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 und BMF-Schreiben vom 13.11.2002 - IV C 4 - S 0177 - 24/02 -). Zunächst war diese Einschränkung auch für Fördervereine, die öffentliche Einrichtungen (z.B. staatliches Museum, staatlicher Kindergarten) unterstützten, vorgesehen. Durch mehrere Fristen wurde diese Einschränkung bei diesen Fördervereinen hinausgeschoben, bis das "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.07.2004 (BGBl 2004 I S. 1753) die Einschränkung in § 58 Nr. 1 AO rückwirkend zum 1.1.2001 aufhob. Somit setzt die Gemeinnützigkeit eines Fördervereins, der eine öffentliche Einrichtung unterstützt, nicht voraus, dass die öffentliche Einrichtung selber steuerbegünstigt ist.
Noch nicht geklärt ist, ob einer öffentlichen Einrichtung, die sich aufgrund der oben genannten Gesetzesänderung zum 1.1.2001 eine gemeinnützige Satzung gegeben hat, ein einfacher "Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit von Anfang an" möglich ist.

Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich der Mittelbeschaffung für ausländische Körperschaften.

Wie bereits oben erwähnt müssen gemeinnützige Vereine ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Nach der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn gemeinnützige Vereine maximal 50% ihrer Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuwenden. Nur ein Förderverein darf aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO 100% seiner Mittel weiterleiten. Fehlt die ausdrückliche Aufnahme des Satzungszwecks "Beschaffung von Mitteln", so liegt nach dem > Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.01.2009, Az 6 K 1351/06 < ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO vor und die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO, die hiervon eine Ausnahme festlegt, ist nicht anwendbar. Was als "Mittel" anzusehen ist erläutert der Bundesfinanzhof in seinem > Urteil vom 23.10.1991 IR 19/91, BStBl. 1992 II S.62 <.

Beispiel 1:

Dem Sportverein SV stehen Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Der Sportverein will einem benachbarten gemeinnützigen Sportverein XY Mittel zukommen lassen. Wie viel darf der Sportverein SV maximal dem Sportverein XY zuwenden?

Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO darf der Sportverein SV höchstens 5.000 € (10.000 € x 50% = 5.000 €) an den Sportverein XY weiterleiten.

Beispiel 2:

Dem Förderverein A, der sich in seiner Satzung die Förderung des Sportvereins SV zum Ziel gesetzt hat, stehen Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Wie viel darf der Förderverein maximal dem Sportverein SV zuwenden?

Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO darf der Förderverein 100% seiner Mittel, also 10.000 €, an den Sportverein SV weiterleiten.

Um wie im Beispiel 1 das Problem mit der 50%-Grenze zu vermeiden, könnte der Sportverein SV seine Satzung ergänzen und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen eines Fördervereins in die Satzung mit aufnehmen (> zur Satzung eines Fördervereins <). Gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist eine derartige "Mischsatzung". Ein gemeinnütziger Verein kann sowohl die gemeinnützigen Zwecke selber erfüllen (z.B. ein Sportverein gibt Sportunterricht), als auch für andere gemeinnützige Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) Gelder sammeln. Es genügt aber nicht, sich von vornherein eine Mischsatzung zu geben, da der Verein die in der Satzung festgelegten Zwecke und Tätigkeiten auch in der Praxis umsetzen muss. Zu der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, vertritt die > OFD Magdeburg vom 20.4.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177 - 11/12 - St 217 < die Auffassung, dass es grundsätzlich nicht schädlich ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.

Hinweise zur Unmittelbarkeit:

 

Hinweis nicht gemeinnütziger Verein:

Wird ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt, gilt für ihn die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.678 €; s. Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht - wirtschaftlichter Geschäftsbetrieb) nicht, d.h. der nicht gemeinnützige Verein muss Körperschaftsteuer zahlen, wenn sein Gewinn über 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.835 €) liegt. Zu beachten ist, dass grundsätzlich alle Einnahmen des nicht gemeinnützigen Vereins, mit Ausnahme der echten Mitgliedsbeiträge und Spenden, der Körperschaftsteuer unterliegen. Beim nicht gemeinnützigen Verein werden die Einnahmen bzw. Ausgaben nicht den 4 verschiedenen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet, sondern den verschiedenen Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) wie sie im Einkommensteuerrecht vorkommen. Gibt z.B. ein nicht gemeinnütziger Musikverein ein Konzert, unterliegen die Eintrittsgelder der Körperschaftsteuer, wenn der Gewinn über 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.835 €) liegt. Wäre der Musikverein hingegen gemeinnützig, müsste er diese Konzerteinnahmen nicht der Körperschaftsteuer unterwerfen, da Konzerteinnahmen beim gemeinnützig anerkannten Musikverein in den Bereich des Zweckbetriebs fallen, und der Zweckbetrieb von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist. 

Der nicht gemeinnützige Verein

Informationen zum Thema "Der nicht gemeinnützige Verein" bietet auch das Finanzamt Bitburg-Prüm an > zum Link < (pdf-Datei).



Allgemeinheit § 52 AO

Die Tätigkeit des Vereins muss dem Wohl der Allgemeinheit nützen und darf nicht bloß einem exklusiven Personenkreis zugute kommen. Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, wie dies z.B. bei einem Sport- oder Musikverein der Fall ist, darf seine Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren nicht derart hoch ansetzen, dass der Allgemeinheit der Zugang verwehrt wird. Nach dem AEAO RdNr. 1.1 zu § 52 dürfen die 

  • Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und

  • daneben erhobene Aufnahmegebühren im Durchschnitt 1.534 € für die neu aufgenommenen Mitglieder 

nicht übersteigen. Näheres, wie z.B. Investitionszulagen, Sonderentgelte, Darlehen und erwartete Spenden regelt der > AEAO zu § 52 AO < und ein > BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 - IV C 4 - S 0171 - 66/05 <.

Nach einem Erlass des hessischen Finanzministeriums vom 22.07.2004 - S 0171 A - 178 - II 4a - fördert ein internationaler Kindergarten, dessen Beiträge weit über denen kommunaler und kirchlicher Kindergärten liegt, noch die Allgemeinheit, wenn von den Eltern angemessene und lediglich kostendeckende Leistungsentgelte verlangt werden > zum Erlass <.

Ausländische Vereine, die in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, können die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht in Anspruch nehmen. Sie unterliegen, auch wenn sie steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 52 ff. AO verfolgen, mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (s. Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit 
- BMF-Schreiben vom 20. September 2005 - IV C 4 - S 0181 - 9/05 -). Fraglich ist, ob dieser Inlandsbezug europarechtlich haltbar ist, da der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.09.2006 und der BFH mit Urteil vom 20.12.2006, AZ I R 94/02 entschieden haben, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nicht mit dem Europarecht vereinbar ist.

 

Selbstlosigkeit § 55 AO

Der Verein darf nicht "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, wie z.B. Feste veranstalten. Lt. BFH-Urteil vom 15.07.1998, BStBl. 2002 II S. 162, verfolgt ein gemeinnütziger Verein nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i. S. des § 55 Abs. 1 AO, weil er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen. Das Bundesfinanzministerium nimmt mit Schreiben vom 15.02.2002, BStBl. 2002 I S. 267, zu diesem Urteil wie folgt Stellung: "Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgen. Zur Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit erfüllt wird, ist zwischen der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft zu gewichten. Gibt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen." 

Sind die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs höher als die Einnahmen des ideellen Bereichs oder des Zweckbetriebs bedeutet dies also noch nicht das Aus für die Gemeinnützigkeit. Wichtig ist, dass die gemeinnützige Tätigkeit dem Verein das Gepräge gibt. Weitere Ausführungen und Beispielsfälle sind in der Verfügung der 

-> OFD Kiel vom 25.08.2003 - S 0174 A - St 262 oder
-> OFD Frankfurt am Main vom 06.08.2003 - S 0174 A - 20 - St II 1.03

zu finden. 

Nach dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rz. 18 wird einem Verein die Gemeinnützigkeit versagt, wenn seine Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AO). Dieser Rahmen ist überschritten, wenn ein Verein, der sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase - überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die  Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen. Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50% ist. Während der Gründungs- oder Aufbauphase einer Körperschaft kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies möglich ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Der in dem BFH-Beschluss vom 23.9.1998 (BStBl II 2000 S. 320) zugestandene Zeitraum von 4 Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet und ist als Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren Aufbauphase auszugehen. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Der Grundsatz der Selbstlosigkeit bestimmt auch, dass der gemeinnützige Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden darf. Ausnahmen sind lt. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 10 die sogenannten Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Für die baden-württembergischen Finanzämter gelten hierzu folgende Regelungen: 

  • Aufgrund eines persönlichen Ereignisses (Hochzeit, Geburtstag) darf das Vereinsmitglied Sachzuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 € erhalten. Nur in Ausnahmefällen darf die 40 €-Grenze überschritten werden, z.B. wenn das Kranz- und Grabgebinde für ein verstorbenes Vereinsmitglied mehr als 40 € kostet.

  • Aufgrund besonderer Vereinsanlässe dürfen dem Vereinsmitglied für sämtliche Vereinsanlässe im Jahr höchstens 40 € zugewendet werden. Besondere Vereinsanlässe sind z.B.  

    • die unentgeltliche Bewirtung auf der Weihnachtsfeier, der Hauptversammlung oder anlässlich eines Vereinsjubiläums oder 

    • die Bezuschussung des Vereinsausflugs. Die 40 €-Grenze darf bei Vereinsausflügen überschritten werden, wenn in Verbindung mit dem Vereinsausflug der Verein am Zielort gemeinnützig tätig ist. Beispiel: Ein Gesangverein nimmt an einem Sängerwettstreit teil. Wichtig dabei ist, dass die gemeinnützigen Zwecke überwiegen, und die Erholung oder Geselligkeit so gut wie ausgeschlossen sind.

Beispiel:

Der Vereinskassierer eines gemeinnützigen Sportvereins feiert im Jahr 2007 seinen 60. Geburtstag und seine 25-jährige Vereinszugehörigkeit. Er nimmt an folgenden Vereinsveranstaltungen teil: Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeier, Feierlichkeiten anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Vereins. Wie viel dürfen dem Vereinskassierer 2007 gemeinnützigkeitsunschädlich zugewendet werden?

Der Verein darf dem Kassier in 2007 Annehmlichkeiten zuwenden i.H.v. maximal:

  • aufgrund persönlicher Ereignisse:

           - Geburtstag

40 €   

           - Vereinszugehörigkeit

40 €   
 

  • aufgrund besonderer Vereinsanlässe

           Vereinsausflug, Hauptversammlung,
           Weihnachtsfeier, Vereinsjubiläum insgesamt

  40 €    

  Summe

120 €    

 

Neben den Annehmlichkeiten darf ein Verein seinen Mitgliedern auch Vergünstigungen und geldwerte Vorteile gewähren. Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12. 2008 (BGBl. I S. 2794) wurde nunmehr - klarstellend und damit rückwirkend zum 1.1.2007 - in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommen, dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine - ausgenommen die Vereine, die Zwecke nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG fördern, wie das z.B. bei Musik-, Brauchtums- und Sportvereinen der Fall ist, auch dann abzugsfähig sind, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Zu beachten ist, dass sehr umfangreiche Gegenleistungen an die Mitglieder regelmäßig durch das Mittelverwendungsgebot nach § 55 AO unterbunden werden.

Beispiel

A ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist wegen der Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt. Für seinen Jahresbeitrag von 180 € erhält A unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.

Da der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördert, bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG abzugsfähig.

 

Darüber hinaus darf aber auch ein gemeinnütziger Verein Tätigkeiten und Kosten angemessen vergüten, z.B. die Übungsleiter-, Dirigenten- oder Vorstandstätigkeit, Fahrt- oder Telefonkosten. Wegen der angemessenen Höhe der Vergütungen können die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze herangezogen werden. So anerkennt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007 eine Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren waren es 20 - 26 €. Nähere Ausführungen, auch über die Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 € und über die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500 € s. unter > Leitfaden - Lohnsteuer - Der Verein als Arbeitgeber <.

In Baden-Württemberg wird der (pauschale) Ersatz von Aufwendungen aus einer Vorstandstätigkeit für den Verein bis zu 256 € im Jahr anerkannt und ist für die Gemeinnützigkeit des Vereins unschädlich. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen nicht alle durch Belege nachgewiesen werden. Der Verein muss aber den Vorstand auffordern, alle 5 Jahre Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu führen, aus denen ersichtlich ist, dass tatsächlich Kosten i.H.v. 256 € oder auch höhere Aufwendungen im Jahr vorliegen.

Hinweis: Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand nicht vergütet werden. > s. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.8.2001, I B 40/01 (NV) <. Zulässige Zahlungen sind allerdings Auslagen wie Porto-, Telefon- und Fahrtkosten, es sei denn, die Satzung verbietet auch den Auslagenersatz.

Erhalten die Mitglieder eines Vereins verbilligte Eintrittskarten, darf der Ermäßigungsbetrag im Kalenderjahr nicht mehr als der Mitgliedsbeitrag ausmachen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit vor. 

Welche Mittel zur Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Vereinsgaststätte) eingesetzt werden dürfen, regelt eine Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 9.9.2004, S 0174 A - 16 - St II 1.03, Tz. 4. Danach ist der Einsatz des Vermögens eines gemeinnützigen Vereins, einschließlich freier Rücklagen (s. u. Mittelverwendung), zur Einrichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gemeinnnützigkeitsrechtlich unschädlich. Nicht zu diesem Vermögen gehören die zeitnah zu verwendenden Mittel (s. u. Mittelverwendung).

Bei Stiftungen gilt die Besonderheit, dass nach § 58 Nr. 5 AO eine Stiftung jährlich bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden darf, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Pflegeeltern und Pflegekinder, nicht dagegen: persönliche Freunde oder z.B. die Haushälterin des Stifters) zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Als Einnahmen i.S. dieser Vorschrift gilt der durchschnittliche Ertrag der letzten Jahre aus dem Ergebnis der Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Nicht in diese Einnahmen einzubeziehen sind die Ergebnisse des ideellen Bereichs und des Zweckbetriebs. Setzen sich die Einnahmen der Stiftung nur aus Spenden und Zuschüsse zusammen, darf die Stiftung dem Destinatär (Zuwendungsempfänger) außerhalb der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke nichts zuwenden.

Überschuss / Verlust Vermögensverwaltung

         

+ ./.

Gewinn / Verlust wirtschaftl. Geschäftsbetrieb

         

+ ./.

Überschuss / Verlust ideeller Bereich

     

+ ./.

Überschuss / Verlust Zweckbetrieb

     
---------------------------------------------------------------------------------

= Bemessungsgrundlage nach § 58 Nr. 5 AO

     

Der Destinatär hat die Einnahmen in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 2a EStG zu versteuern. Die Vorschrift, wonach die Einnahmen, die ein Destinatär von einer nicht gemeinnützigen Stiftungen erhält bei der Einkommensteuerveranlagung lediglich i.H.v. 60% besteuert werden, gilt bei der gemeinnützigen Stiftung nicht. Da der Destinatär bei Zahlungen einer gemeinnützigen Stiftung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, muss die Stiftung keine Kapitalertragsteuer einbehalten.

Die Besteuerung der Destinatäre einer gemeinnützigen Stiftung

Dagegen sind wiederkehrende und einmalige Zahlungen einer nicht gemeinnützigen Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen und Abkömmlinge als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu versteuern. Die Stiftung muss einen Kapitalertragsteuerabzug (ab Kalenderjahr 2009: 25%) vornehmen und darüber hinaus  Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und evtl. Kirchensteuer einbehalten. Ab 2009 muss ein Großteil der Kapitaleinkünfte nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da die Bank oder wie hier die Stiftung bereits Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Die Besteuerung dieser Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz entfällt somit ab 2009. Der Destinatär kann aber im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung eine sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen. Kommt die Günstigerprüfung zum Tragen, müssen die Einnahmen aufgrund einer weiteren Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 40d EStG lediglich i.H.v. 60% dem persönlichen Steuersatz unterworfen werden. Darüber hinaus muss der Destinatär bei Anwendung der Günstigerprüfung sämtliche Kapitaleinkünfte erklären und diese mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Wiederkehrende Zahlungen einer nicht gemeinnützigen Stiftung an andere Personen als den Stifter, seine Angehörigen und Abkömmlinge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40i EStG i.H.v. 60% zu versteuern. Kapitalertragsteuer muss die Stiftung in diesem Fall nicht einbehalten.

Die Besteuerung der Destinatäre einer nicht gemeinnützigen Stiftung

Weitere Informationen zum Thema Selbstlosigkeit:


Mittelverwendung
und Rücklagenbildung

Mittel des Vereins müssen für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, und zwar zeitnah, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen grundsätzlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Jahres für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Was also im Jahr 2007 erwirtschaftet worden ist, muss bis spätestens Ende 2008 für gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden sein. 

Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Mittel angesammelt werden und zwar als:

  1. Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage

    Für gemeinnützige Vorhaben dürfen Mittel angespart werden, z.B. für sportliche oder musikalische Veranstaltungen. Die Projekte sollten grundsätzlich in 3-5 Jahren verwirklicht sein. Sollten größere Vorhaben anstehen, darf der Zeitraum auch länger dauern.

  1. Betriebsmittelrücklage

    Für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Gehälter, Mieten) ist die Bildung einer sog. Betriebsmittelrücklage i.H. des Mittelbedarfs bis zu einem Jahr zulässig.

  1. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklage im Bereich der Vermögensverwaltung (AEAO Nr. 3 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1)

    Diese Rücklage ist zulässig, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Für die Bildung einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt (z.B. eine geplante Erweiterung oder Erneuerung der Vereinsgaststätte). Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb der Regelung des § 58 Nr. 7 AO Rücklagen nur für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen gebildet werden. Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können (z.B. geplante Erneuerung eines undichten Daches).

  2. Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

    Neu ab 1.1.2000: Die freie Rücklagenbildung wurde erweitert. Danach können bis zu 1/3 statt wie bisher 1/4 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung und darüber hinaus jährlich bis zu 10% der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zugeführt werden. Der in 2002 geänderte AEAO RdNr. 14 zu § 58 Nr. 7 erläutert die Zusammensetzung der freien Rücklage. 

    Nach dieser Vorschrift darf der Verein eine jährliche Rücklage bilden und zwar i.H.v.

    1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung

    10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich, max. der am Jahresende noch vorhandene Betrag
    Beispiel: Bruttoeinnahmen betragen 20.000 €, zum Jahresende noch vorhandener Betrag: 1.500 € --> 10% von 20.000 € = 2.000 €, da nur noch 1.500 € vorhanden sind, ist eine max. Rücklage von 1.500 € möglich

    10% der Überschüsse aus dem Zweckbetrieb

    10% des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
    Nimmt ein Verein bei Altmaterialsammlungen oder Werbeeinnahmen die Möglichkeit der Gewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 und 6 AO i.V. mit AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 in Anspruch (s. auch unter Leitfaden - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer) ist als Bemessungsgrundlage für die 10%-Grenze nicht der geschätzte Gewinn, sondern der tatsächlich berechnete Gewinn heranzuziehen.

    Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen zu verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Entsprechendes gilt für Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Erwirtschaftet ein Verein im Bereich der Vermögensverwaltung einen Verlust, in den anderen 3 Bereichen einen Gewinn, so mindert der Verlust in der Vermögensverwaltung nicht die Bemessungsgrundlage der anderen 3 Bereiche.

     

    Beispiel 1:

    Der Musikverein MV weist in 2009 in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen folgende Ergebnisse aus:

Tätigkeitsbereich

Ergebnis

max. Rücklage

ideeller Bereich Summe der Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse:  50.000 €; der Überschuss macht 10.000 € aus. Maßgebend sind die Bruttoeinnahmen und nicht der Überschuss:
10% von 50.000 € = 5.000 €
Zweckbetrieb Verlust: ./. 6.000 € keine Rücklagen-
bildung möglich
Vermögensverw. Überschuss: 3.000 € 1/3 von 3.000 € = 1.000 €
        

Der Musikverein MV darf für 2009 eine maximale Rücklage i.H.v. 5.000 € + 1.000 € = 6.000 € bilden. Der Verlust im Zweckbetrieb mindert nicht die Bemessungsgrundlage des ideellen Bereichs bzw. der Vermögensverwaltung.

 

Beispiel 2:

Auszug aus der Vereinsbroschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine", Stand April 2010, Seite 28, herausgegeben vom Finanzministerium Baden-Württemberg:

Berechnung für das Jahr 2008

Bemessungsgrundlage:

       
- Gewinn aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb A

6.000 €

- Verlust aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb B

- 2.000 €

4.000 € 4.000 €
       
- Gewinn aus Zweckbetrieb A 1.000 €
- Verlust aus Zweckbetrieb B - 3.000 €
- 2.000 € 0 €
       
- Ideelle Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Mitgliedsbeiträge) + 8.000 €
Summe 12.000 €
       
- Hiervon 10% 1.200 €
       
- Von diesen zeitnah zu verwendenden Mitteln am 31.12.2008 noch vorhanden 1.000 €
       
Rücklage nach § 58 Nr. 7a, 2. Halbsatz AO 1.000 €

 

Während die Zweckerfüllungsrücklage, die Betriebsmittelrücklage oder die Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur für eine begrenzte Zeit bestehen darf, braucht der Verein die Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO während der Dauer seines Bestehens nicht auflösen (s. AEAO zu § 58 Nr. 7).

Regelung bis 31.12.1999:
¼ des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung, z.B. Zinseinnahmen und Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von Grundbesitz dürfen zurückgelegt werden.


  1. Sonstige Vermögenszuführungen i.S. AEAO RdNr. 10 zu § 55:

    • Erbschaften, bei denen der Erblasser keine besondere Verwendung vorschreibt;

    • Spenden, bei denen der Spender ausdrücklich erklärt, dass die Spende der Kapitalausstattung dienen soll


  2. Rücklagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (gilt nur für Stiftungen)

    Stiftungen dürfen im Jahr ihrer Errichtung und in den 2 folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb teilweise oder ganz ihrem Vermögen zuführen.

 

Mit einer sog. Mittelverwendungsrechnung muss der Verein gegenüber dem Finanzamt die zulässige Rücklagenbildung nachweisen (AEAO Nr. 18 zu § 58 Nr. 6 und 7). Eine besondere Form, wie die Mittelverwendungsrechnung aussehen soll, ist gesetzlich nicht geregelt. Vorschrift ist lediglich eine jederzeitige Kontrollmöglichkeit  ohne besonderen Aufwand.

Eine unzulässige Mittelansammlung kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Stellt das Finanzamt eine unzulässige Mittelansammlung fest, setzt das Finanzamt dem Verein i.d.R. eine Frist für die Verwendung der Mittel (max. 5 Jahre). Innerhalb dieses Zeitraums muss der Verein die Mittel gemeinnützig verwendet haben. Andernfalls wird dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen.

Für Vereine, die ihren Satzungszweck im Ausland erfüllen (z.B. Förderung der Entwicklungshilfe) besteht hinsichtlich der Mittelverwendung eine erhöhte Nachweispflicht. Die Anforderungen an diese Vereine können der Verfügung der OFD München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41, Tz. 4 entnommen werden.

Im Gegensatz zu einem Förderverein, der es sich in seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, Gelder zu sammeln und 100% dieser Gelder an andere gemeinnützige Einrichtungen weiterzuleiten, darf der Verein nicht mehr als 50% seines Vermögens anderen gemeinnützigen Körperschaften zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). Weitere Ausführungen zu Mittelweitergabe sind in der Verfügung der > Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 20.04.2005, S 0170 - 44 - St 217 / S 0177 - 11/12 - St 217 < zu finden. 

 

Sonstige Informationen:

 

Grundsatz der Vermögensbindung § 61 AO

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das Vermögen

  • auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) oder auf einen gemeinnützigen Verein übergehen, und

  • von der übernehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. vom übernehmenden Verein für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Diese Punkte müssen bereits in der Satzung geregelt werden. 

Bis 19.12.2006 mussten staatlich beaufsichtigte Stiftungen die Vermögensbindung nicht in ihre Stiftungssatzung aufnehmen. Mit dem In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes (=19.12.2006) sind mittlerweile auch die staatlich beaufsichtigten Stiftungen verpflichtet die Vermögensbindung in ihrer Satzung zu verankern (s. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 24.01.2007, S 0170 - 82 - StO 251).

Bis 31.12.2006 musste der Verein im Fall der Auflösung oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke die Empfängerkörperschaft in seiner Satzung nicht benennen. Die Festlegung in der Satzung, dass er sein Vermögen im Fall der Auflösung bzw. bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke für steuerbegünstigte Zwecke verwenden wird und dass das Finanzamt die künftige Verwendung des Vermögens genehmigen muss, reichte  aus.

Ab 2007 muss der Verein aufgrund des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" den steuerbegünstigten Verwendungszweck des Vermögens im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks genau regeln. Nach dem > Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) < kann dies wie folgt geschehen:

  • Namentliche (konkrete) Benennung der Empfängerkörperschaft (gemeinnütziger Verein oder Stadt/Gemeinde), auf die das Vermögen übergehen soll. Der steuerbegünstigte Verwendungszweck (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) wird dabei nur allgemein bezeichnet.

  • Oder genaue (konkrete) Festlegung eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks. Dabei wird die Empfängerin nur allgemein als öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt, Gemeinde) oder als steuerbegünstigter Verein angeführt, z.B. "Förderung des Sports an eine steuerbegünstigte Körperschaft" (diese muss namentlich nicht genannt sein).

Vereine, die bisher den steuerbegünstigten Verwendungszweck des Vermögens in der Satzung noch nicht angegeben haben, sollen nach einem noch ergehenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Vermögensbindung an die aktuelle Rechtslage erst anpassen müssen, wenn sie ihre Satzung aus anderen Gründen ändern.

 

 

Überblick über die Änderungen hinsichtlich der Vermögensbindung

    

Jahressteuergesetz 2007

    

19.12.2006

Für alle staatl. beaufsichtige Stiftungen (das sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts), die nach dem 19.12.2006 errichtet wurden, ist die Vermögensbindung in die Satzung aufzunehmen. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren, brauchen ihre Satzung nicht anzupassen.

Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen sind hiervon nicht betroffen. Diese brauchen weiterhin die Vermögensbindung nicht in die Satzung aufnehmen.

     

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

     

01.01.2007

Gilt für Vereine und Stiftungen

Wegfall der bisherigen Vereinfachungsregelung des § 62 Abs. 2 AO zum 1.1.2007

Bis 31.12.2006 musste der Verein / die Stiftung im Fall der Auflösung oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke die Empfängerkörperschaft in seiner / ihrer Satzung nicht benennen. Die Festlegung in der Satzung, dass er sein / sie ihr Vermögen im Fall der Auflösung bzw. bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke für steuerbegünstigte Zwecke verwenden wird und dass das Finanzamt die künftige Verwendung des Vermögens genehmigen musste, reichte aus.

Ab 1.1.2007 ist diese Regelung durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements nicht mehr möglich. Eine Änderung bestehender Satzungen muss allerdings erst mit der nächsten Satzungsänderung erfolgen.

     

Jahressteuergesetz (JStG) 2009

     

01.01.2009

Wegfall des § 62 AO

Die Vermögensbindung muss von allen nach dem 31.12.2008 errichteten Stiftungen in die Satzung aufgenommen werden. Bereits bestehende Stiftungen müssen die Vermögensbindung i.R. der nächsten Satzungsänderung aufnehmen (Artikel 97, § 1f Abs. 2 EGAO i.d.F. des JStG 2009).

Artikel 97 § 1f EGAO

Satzung

(1)

§ 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen), die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.

 
(2)

§ 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden.

  

Bereits in der Satzung hat der Verein die zeitnahe Mittelverwendung > s. oben unter Mittelverwendung < zu beachten. Nicht zulässig ist, dass das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins mehrere Jahre nicht gemeinnützig verwendet wird. Eine Satzung mit folgendem Inhalt erfüllt nicht die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen:

"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt, die es an einen Verein mit gleicher Zielsetzung zu übergeben hat. Sollte sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren kein entsprechender Verein gegründet haben, hat die Stadt das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden." 

--> s. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 20.09.2005, S 0180 A - 3 - St II 1.03 zur satzungsmäßigen Vermögensbindung).

Nach dem > Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28.06.1993, S 0171 A-86-II A 11 < unterliegt auch das Vermögen, das ein Verein vor der Erlangung der Gemeinnützigkeit angesammelt hat, der Vermögensbindung.

 

III. Vorläufige Bescheinigung / Freistellungsbescheid

Entspricht die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, erteilt das Finanzamt bei Neuanträgen eine vorläufige Bescheinigung > s. Muster <. Diese hat grundsätzlich 18 Monate Gültigkeit; für Spendenzwecke aber 3 Jahre ab Ausstellungsdatum, für die Abgeltungsteuer bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert. Eine vorläufige Bescheinigung wird nach dem AEAO zu § 59 Tz. 6 auch erteilt, wenn dem Verein die Gemeinnützigkeit zunächst aberkannt und später wieder zuerkannt worden ist.

Beispiel: 

Die vorläufige Bescheinigung wird am 28.03.2011 erteilt. Die vorläufige Bescheinigung hat Gültigkeit für 

  • Spendenzwecke bis 28.03.2014 (Ausstellungsdatum 28.03.2011 + 3 Jahre), 

  • die Abgeltungsteuer bis 31.12.2012 (28.03.2011 + 18 Monate = 28.09.2012, bzw. Ablauf des Kalenderjahres 2012, d.h. bis 31.12.2012 darf die Bank keine Abgeltungsteuer einbehalten). 

Nach 18 Monaten wird der Verein aufgefordert, eine Gemeinnützigkeitserklärung > s. Steuererklärung am PC erstellen < abzugeben, anhand der das Finanzamt überprüft, ob der Verein auch tatsächlich die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Sind diese gegeben, wird dem Verein ein Freistellungsbescheid > s. Muster < erteilt, der 

  • für Spendenzwecke 5 Jahre Gültigkeit ab Ausstellungsdatum und

  • für die Abgeltungsteuer 5 Jahre Gültigkeit ab dem letzten überprüften Kalenderjahr

hat. Wurde z.B. 2010 als letztes Kalenderjahr geprüft, ist der Freistellungsbescheid für Zwecke der Abgeltungsteuer bis Ende 2015 gültig, d.h. bis Ende 2015 darf die Bank bei Vorlage des Freistellungsbescheides keine Zinsabschlagsteuer einbehalten.

Nach Erteilung des Freistellungsbescheides wird der Verein turnusmäßig alle 3 Jahre überprüft.

Wird der Verein zur Körperschaftsteuer veranlagt, und erhält er statt eines Freistellungsbescheides einen Körperschaftsteuerbescheid, bescheinigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Dieser Körperschaftsteuerbescheid hat für Zwecke der Abgeltungsteuer 3 Jahre Gültigkeit ab dem letzten überprüften Kalenderjahr. Neben der Vorlage der Anlage des Körperschaftsteuerbescheides bei der Bank hat der Verein seiner Bank in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich anfallen werden. Nähere Ausführungen sind einem BMF-Schreiben vom 05.11.2002 - IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl 2002 I S. 1346) zu entnehmen. Für Spendenzwecke ist der Körperschaftsteuerbescheid 5 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

Beispiel:

Das Finanzamt erlässt am 28.03.2011 für den Musikverein A den Körperschaftsteuerbescheid 2010. Soweit Zinsen dem Musikverein A im steuerfreien Bereich (Vermögensverwaltung) zufließen, behält die Bank bis Ende 2013 keine Abgeltungsteuer ein. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) darf der Verein bis 28.03.2016 ausstellen. Soweit Zinsen dem Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zufließen, hat die Bank Abgeltungsteuer einzubehalten, die der Verein im Rahmen seiner Körperschaftsteuerveranlagung zurückerstattet bekommt.

Vorstand bzw. Kassierer beachten:

Nach Erhalt der vorläufigen Bescheinigung, des Freistellungsbescheids oder des Körperschaftsteuerbescheides sind diese Unterlagen im Original umgehend der Bank vorzulegen. Nur so kann vermieden werden, dass Zinsabschlagsteuer einbehalten wird! Anerkannt wird aber auch die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie. Gleiches gilt, wenn die Bank auf einer Kopie vermerkt, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat. Die Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2B) ist also nicht erforderlich (s.  > Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.11.2002, BStBl. 2002 I S. 1346, geändert durch das BMF-Schreiben vom 12.01.2006).
Falls doch Zinsabschlagsteuer einbehalten wurde, wird vom Finanzamt die Zinsabschlagsteuer unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung zurück erstattet. Der > Antrag < kann z.B. wie folgt formuliert werden: "Hiermit beantrage ich die Rückerstattung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer auf das Konto bei der Bank XY. Die Originalsteuerbescheinigung habe ich diesem Schreiben beigefügt." Sofern der Verein neben Zinsen auch Dividenden aus Aktien, Genussscheinen oder GmbH-Anteilen bezieht, benötigt er eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-2B), die er von seinem Finanzamt erhält, nachdem er das Antragsformular (NV-2A) ausgefüllt hat. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird dem Verein i. d. R. für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt (> zur Übersicht <).

Weitere Informationen zum Thema Zinsabschlag:

Wird eine vorläufige Bescheinigung oder ein Freistellungsbescheid erteilt, bei einer späteren Überprüfung des Vereins aber festgestellt, dass die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen lt. einem BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (BStBl. 2004 I S. 1059) aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Der Verein ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln. Den vollständigen Wortlaut des BMF-Schreibens entnehmen Sie > hier <

 

Spende vor Erteilung der vorläufigen Bescheinigung nicht abziehbar

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01 kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der Zahlung eine vorläufige Bescheinigung oder ein Freistellungsbescheid vorliegt. Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorläufige Bescheinigung oder den endgültigen Freistellungsbescheid erteilt hat, sind nicht abziehbar. Die vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung. 
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: I R 20/05.

> zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts <