I.
Vorteile der
Gemeinnützigkeit
Ein Verein verfolgt nach den steuerlichen
Vorschriften gemeinnützige Zwecke, wenn er nach Satzung und
tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die
Allgemeinheit selbstlos fördert.
Was bringt es einem Verein
die Gemeinnützigkeit zu beantragen?
Gemeinnützige Vereine
genießen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, wie z.B.
weitgehende Befreiung
von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Schenkungs-
und Erbschaftsteuer;
-
bei der Umsatzsteuer: im
Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung unterliegen
die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%;
-
Spendenbegünstigung:
Spenden an einen gemeinnützigen Verein sind beim Spender steuerlich
absetzbar, was für das Spendenaufkommen förderlich ist.
Nicht
nur der Verein hat durch die Gemeinnützigkeit Vorteile. So sind die
Vergütungen für
bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten,
-
wie z.B. als Ausbilder,
Übungsleiter, Erzieher usw. bis 2.100 € (bis 31.12.2006: 1.848 €)
nach §
3 Nr. 26 EStG steuerfrei
und
-
wie
z.B. als Vorstand, Kassier, Gerätewart usw. ab 2007 nach
§ 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 €
steuerfrei.
II.
Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung
3 Unterlagen sind dem Finanzamt
vorzulegen, um die
Gemeinnützigkeit zu beantragen:
-
Satzung
>>> s.
Mustersatzung <<<<,
-
Gründungsprotokoll
und
-
ein
schriftlicher
formloser Antrag auf Gemeinnützigkeit >>>
s. Musterschreiben an das Finanzamt <<<
Mit
dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Mustersatzung in die
Abgabenordnung aufgenommen (Anlage
1 zu § 60 AO). Anfangs
forderten die Finanzämter entsprechend einem Beschluss
auf Bundesebene die wortgleiche Übernahme dieser Satzung. Lediglich der
Aufbau und die Reihenfolge mussten nicht zwingend mit der
> Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO
< übereinstimmen. Mittlerweile
genügt die sinngemäße Formulierung entsprechend der
Mustersatzung. Dennoch
empfiehlt sich die wortgleiche Übernahme, da sich die
Vereinsverantwortlichen nur so im Fall eines Rechtsstreits vor Gericht
darauf verlassen können, dass ihre Satzung den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt. In
einem > Urteil vom 23.07.2009 - V R 20/08 <
versagte der Bundesfinanzhof bei einem Verein
den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12
Abs. 2 Nr. 8 UStG), weil der Verein in seiner Satzung keine Angaben
darüber machte, wem sein Vermögen für den Fall der Änderung oder bei
Wegfall des Vereinszwecks zugute kommen sollte.
Im
Zusammenhang mit der in § 5 der Mustersatzung
getroffenen Regelung zur Vermögensbindung
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ...
gilt
Folgendes: Die Formulierung hinsichtlich der Aufhebung gilt nur für
Stiftungen, da Vereine nach § 41 BGB aufgelöst, Stiftungen nach § 87
BGB aufgehoben werden. Ein > BMF-Schreiben
vom 07.07.2010, Az IV C 4-S, BStBl. 2010 I S. 630 < stellt
deshalb klar, dass eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins
nicht erforderlich ist. Vereine haben somit ihre Vermögensbindung wie
folgt zu formulieren:
"Bei
Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft ..."
Hinweis:
Bereits bestehende Vereine müssen ihre Satzung bei
der nächsten Satzungsänderung anzupassen.
|

|
Eine
komplette Satzung, die nicht nur die steuerlichen Anforderungen
wiedergibt findet sich im > Frage
- Antwort- Katalog zum Thema Gemeinnützigkeit < der
Oberfinanzdirektion Niedersachsen. Darüber hinaus informiert der
Katalog u.a. auch über Gemeinnützigkeit, Spendenbescheinigungen
und Tätigkeitsvergütungen. |
Beachte:
Fördervereine oder auch Geldsammelvereine genannt brauchen eine
abweichende Satzung.
|

|
Ein Muster finden Sie > hier
< oder in den zahlreichen Broschüren, die von den verschiedenen
Finanzministerien herausgegeben werden > zu den
Broschüren <. Da die >Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO< den spezifischen Besonderheiten bei Fördervereinen nicht Rechnung
trägt, kann sie in dieser Form nicht uneingeschränkt übernommen
werden. |
Für Fördervereine in Baden-Württemberg gilt wie bisher die in
der Vereinsbroschüre >"Steuertipps
für gemeinnützige Vereine"< (Stand April 2009) auf der
Seite 187 ff. abgedruckte Mustersatzung für Fördervereine.
Tipp:
Bei Neugründungen sowie bei Satzungsänderungen,
die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil betreffen, sollte dem
Finanzamt der Satzungsentwurf vorgelegt werden.
Um die
steuerliche Erfassung eines Vereins in Mecklenburg-Vorpommern zu
beschleunigen, stellt die Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern über
ihr Steuerportal einen Fragebogen zum Download bereit. Vereine ohne
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können die Kurzfassung wählen.

Allerdings ist im Fragebogen der Antrag auf Gemeinnützigkeit nicht
sofort zu erkennen. Statt "Antrag auf Gemeinnützigkeit"
lautet die Überschrift unter 2.1 "Befreiung von der
Körperschaftsteuer".

Zur
Downloadseite
Fragebogen
Kurzfassung
Fragebogen
Langfassung
Ob der Verein in das Vereinsregister
eingetragen ist und somit den Zusatz "e.V." (eingetragener
Verein) führt oder nicht, spielt steuerlich keine Rolle, da der nicht
eingetragene Verein steuerlich gleich behandelt wird, wie der
eingetragene Verein.
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Die Unterschiede zwischen einem eingetragenen und
einem nicht eingetragenen Verein sind in der Broschüre > Der
Vereinhelfer <, herausgegeben vom >>> saarländischen
Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport <<<, auf der Seite 9
bzw. in der pdf-Datei auf der Seite 13, geschildert. Um die pdf-Datei
direkt aufzurufen, klicken Sie auf die Broschüre. |
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Informationen
von der Vereinsgründung über die Anmeldung und Eintragung in das
Vereinsregister, der Rechtsstellung und Aufgaben der
Mitgliederversammlung, der Rechtsstellung und Haftung des Vorstands, der
Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, sowie der Liquidation bietet
das Bundesministerium der Justiz in seinem > Leitfaden
zum Vereinsrecht < (Stand Juni 2009). |
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Weitere
Informationen u.a. über die Bestellung und Aufgaben des Vorstands,
die Haftung des Vorstands, die Mitgliederversammlung und wie das
Vereinsregister funktioniert, finden sich auch im > Rechtswegweiser
zum Vereinsrecht < des Justizministeriums
Baden-Württemberg ( Stand Dezember 2009). |
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Ein
absolutes Muss für alle Stiftungsinteressierte ist die
Arbeitshilfe > "Stiftungen aus steuerlicher Sicht" < der OFD
Münster. Themen wie Anerkennungsverfahren, Besteuerung der
Destinatäre, Spendenabzug, Schenkung- und Erbschaftsteuer u.v.m.
sind hier zu finden.
Ob Spenden in den
Vermögensstock einer Stiftung vor Anerkennung der Stiftung (sog.
Vorstiftung) durch die Stiftungsaufsichtsbehörde abzugsfähig
sind oder nicht, wird im Hinblick auf die Ausführungen in der
Arbeitshilfe auf S. 40 klarstellend darauf hingewiesen, dass
sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Baden-Württemberg erst
die Finanzbehörde die Stiftung als gemeinnützig anerkannt und
eine vorläufige Bescheinigung erteilt haben muss, bevor die
Stiftung eine Spendenbescheinigung erteilen darf, und der Stifter
den Spendenabzug in Anspruch nehmen kann (s. auch > Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 05.04.2006, AZ I R 20/05, BStBl. 2007 II S. 450)
<. |
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|
Die
gemeinnützige Satzung muss folgende Punkte enthalten:
Ausschließlichkeit
§ 56 AO
Der gemeinnützige Verein
darf nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen. In die Satzung dürfen deshalb nur diese Zwecke aufgenommen
werden. Sie ergeben sich aus den §§ 52 - 54 der Abgabenordnung
(AO).
Bis
zum 31.12.2006 waren die gemeinnützigen Zwecke auch in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2
EStDV zu finden. Das in 2007 verabschiedete "Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" hob §
48 EStDV auf und ergänzte § 52 Abs. 2 AO um gemeinnützige Zwecke.
Kein gemeinnütziger Zweck ist z.B. die wirtschaftliche Betätigung, wie
die Bewirtung, auch wenn die Gewinne aus der Bewirtung gemeinnützig
verwendet werden. Die wirtschaftliche Betätigung darf nicht in die Satzung
aufgenommen werden.
Zwar ist es dem gemeinnützigen Vereinen gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu
unterhalten. Der Verein hat aber darauf zu achten, dass er die
eigenwirtschaftlichen Zwecke nicht in erster Linie ausübt. Mehr zu
diesem Thema s. unten unter "Selbstlosigkeit".
Ludotheken
und Spieliotheken, die Spiele und Spielsachen insbesondere an
Kinder und Jugendliche verleihen, werden in Baden-Württemberg nicht als
gemeinnützig anerkannt. Zwar fördern diese Einrichtungen auch die
Jugendhilfe und Volksbildung, aber nicht mit dem vom Gesetzgeber
geforderten Gebot der Ausschließlichkeit i.S. des §
56 AO. In erster Linie fördern diese Einrichtungen die nicht
gemeinnützige Freizeitgestaltung.
Das
Verleihen vereinseigener Fahrzeuge von Car-Sharing-Vereinen
an Mitglieder ist keine ausschließliche gemeinnützige Tätigkeit, auch
wenn Umweltschutzaspekte in das Konzept der Autovermietung mit
einfließen. Unter Umweltschutzgesichtspunkten spielt es keine Rolle, ob
sich die Vereinsmitglieder ein Auto von einem Car-Sharing-Verein oder
von einem gewerblichen Anbieter ausleihen. Erhalten die
Vereinsmitglieder durch ihre Mitgliedschaft einen verbilligten Bezug
eines Mietfahrzeugs, schließt diese Förderung eigenwirtschaftlicher
Zwecke die Gemeinnützigkeit des Vereins aus. Auch wenn der
Car-Sharing-Verein durch Öffentlichkeitsarbeit den Umweltschutz
fördert, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit als
Autovermieter dem Verein das Gepräge gibt, und er nicht als
gemeinnützig anerkannt werden kann.
Aufgrund
des >Urteils des Hessischen
Finanzgerichts vom 23.06.2010, Az. 4 K 501/09< wird die
Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen
Drehstangen-Tischfußballs als Förderung des Sports i.S. des §
52 Abs. 2 Nr. 21 AO anerkannt. Dies gilt nicht für die
Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick.
Auch
Regiogeldinitiativen können
nicht als gemeinnützig anerkannt werden, da davon auszugehen ist, dass
ein Regiogeldsystem, vergleichbar mit Tauschringen, in erster Linie der
gegenseitigen Unterstützung und damit den jeweiligen
eigenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder dient. Dass hierbei
unter Umständen auch gemeinnützige Zwecke wie Umweltschutz
mitgefördert werden, führt zu keiner anderen Einschätzung.
Organisiert
ein gemeinnütziger Verein anlässlich einer Umweltkatastrophe oder
aufgrund eines besonderen Ereignisses wie z.B. einem Flugzeugunglück
eine Benefizveranstaltung, verwendet der Verein seine Mittel
satzungsfremd, wenn er lt. Satzung nicht die Mildtätigkeit fördert.
Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter der
Länder vom Mai 1990 darf ein Verein seine Erträge aus Benefizveranstaltungen
auch dann für mildtätige Zwecke verwenden, wenn
die Förderung der Mildtätigkeit nicht Satzungszweck ist. Der Verein
darf seine Mittel aber nur einem anderen gemeinnützigen Verein
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt
oder Gemeinde) zukommen lassen. Ohne entsprechende Satzungsbestimmung
darf er die mildtätigen Zwecke nicht selbst fördern und
erfüllen, also z.B. die Gelder nicht selber in einem Katastrophengebiet
verteilen. Weitere Ausführungen zu diesem Thema anlässlich der
Flutkatastrophe vom Dezember 2004 sind > hier
< zu finden.
Unmittelbarkeit
§ 57 AO
Nach dem Grundsatz der
Unmittelbarkeit muss der Verein seine Ziele grundsätzlich selbst
verwirklichen. Eine Ausnahme gilt bei den sog. Förder-
oder Spendensammelvereinen (auch Mittelbeschaffungskörperschaften
genannt), die die Aufgabe haben, einem anderen
Verein Geld zu beschaffen oder auf andere Weise zu unterstützen.
Wann lohnt sich
die Gründung eines Fördervereins?
Hierzu ein Beispiel: Der
Musikverein "Volles Rohr" veranstaltet im Jahr 2007 zwei Vereinsfeste,
ein Maifest und ein Herbstfest. Das Resultat: Einnahmen i.H.v. 51.129 € und ein Gewinn
i.H.v.
10.225 €. Da die Einnahmengrenze von 35.000 € (bis 31.12.2006 lag
die Besteuerungsgrenze bei 30.678 €) und die Gewinngrenze von
3.835 € überschritten ist, berechnet das Finanzamt die Körperschaftsteuer wie folgt:
|
Gewinn
|
€
|
|
10.225
|
|
./. Freibetrag
|
./.
3.835
|
|
zu
versteuerndes Einkommen
|
6.390
|
|
Steuersatz 25%
|
1.597
|
Des Weiteren setzt das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag
i.H.v. 5,5%, also 87 € fest. Aufgrund dieser Steuerfestsetzung kommt der Vorstand
auf die Idee, einen 2. Verein und zwar einen gemeinnützigen Förderverein zu gründen, der die
satzungsmäßige Aufgabe hat, den Musikverein "Volles Rohr"
bei musikalischen Veranstaltungen zu unterstützen und ihm Geld zu beschaffen. Im nächsten Jahr
richtet der Musikverein "Volles Rohr" nur noch ein Fest aus.
Das andere Fest wird auf den
Förderverein ausgelagert, was zur Folge hat, dass der Musikverein
"Volles Rohr" und der Förderverein Bewirtungseinnahmen von
jeweils unter 35.000 € haben. Kein Verein muss 2008 Körperschaftsteuer
zahlen. Da der
Förderverein die satzungsmäßige Aufgabe hat, Gelder für den
Musikverein "Volles Rohr" zu sammeln, kann der Förderverein
seinen Gewinn "steuerfrei" an den Musikverein "Volles
Rohr" überweisen.
Beachte:
der Förderverein wird nur dann als
gemeinnützig anerkannt und hat die o.g. Vorteile eines gemeinnützigen
Vereins, wenn
-
seine Spendeneinnahmen
und Mitgliedsbeiträge höher sind als seine Einnahmen aus
der wirtschaftlichen Betätigung
oder
-
seine Spenden und
Mitgliedsbeiträge mehr als 10% der Einnahmen aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachen, und seine
gemeinnützige Tätigkeit zeitlich überwiegt. Den Nachweis kann der
Förderverein durch entsprechende Aufzeichnungen, wie z.B. einem
Tagebuch erbringen.
Machen seine Spenden und
Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 10% der Einnahmen aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, geht das Finanzamt davon aus,
dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein
gemeinnützigkeitsschädlich prägt, mit der Folge, dass der
Förderverein nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Bei
Überprüfung der 10%-Grenze zieht das Finanzamt i. d. R. einen Zeitraum
von maximal 3 Jahren heran.
Die Vorstandschaft des
Vereins und des Fördervereins darf mehrheitlich nicht personenidentisch sein.
Auch ist die Anzahl von Fördervereinen nur begrenzt zulässig. Die
Finanzverwaltung Baden-Württemberg genehmigt pro
Abteilung einen Förderverein. Erfolgt
die Gründung eines Fördervereins ausschließlich aus steuerlichen
Gründen, um die Besteuerungsgrenze oder Freibeträge mehrfach zu
beanspruchen, wird der Förderverein steuerlich nicht anerkannt.
Die
Steuerbegünstigung von Fördervereinen wurde zum 1.1.2001
zusätzlich eingeschränkt. Danach wird ein Förderverein, der einen
anderen Verein unterstützt, nur noch als gemeinnützig anerkannt, wenn der geförderte Verein selber
gemeinnützig ist (§
58 Nr. 1 AO), d.h. fördert
ein Förderverein einen Musikverein, erhält der Förderverein die
Gemeinnützigkeit nur unter der Voraussetzung, dass der Musikverein
gemeinnützig ist. Vor dem 1.1.2001 musste der
geförderte Verein nicht selber gemeinnützig sein. Eine Übergangsregelung bestimmte, dass dem
Förderverein die Gemeinnützigkeit erhalten blieb, wenn sich der geförderte Verein
bis zum
30.06.2003 eine Satzung gab, die den Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts genügte (s. BMF-Schreiben vom
2. April 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 und BMF-Schreiben vom 13.11.2002
- IV C 4 - S 0177 - 24/02 -). Zunächst war diese Einschränkung
auch für Fördervereine, die öffentliche Einrichtungen (z.B.
staatliches Museum, staatlicher Kindergarten) unterstützten, vorgesehen.
Durch mehrere Fristen wurde diese Einschränkung bei diesen
Fördervereinen hinausgeschoben, bis das "Gesetz zur Änderung der
Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.07.2004 (BGBl 2004 I S.
1753) die Einschränkung in § 58 Nr. 1 AO
rückwirkend zum 1.1.2001 aufhob. Somit setzt die Gemeinnützigkeit
eines Fördervereins, der eine öffentliche Einrichtung unterstützt,
nicht voraus, dass die öffentliche Einrichtung selber steuerbegünstigt
ist.
Noch nicht geklärt ist, ob einer öffentlichen
Einrichtung, die sich aufgrund der oben genannten Gesetzesänderung zum
1.1.2001 eine gemeinnützige Satzung gegeben hat, ein einfacher
"Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit von Anfang an" möglich
ist.
Keine
Änderung ergibt sich hinsichtlich der Mittelbeschaffung für
ausländische Körperschaften.
Wie
bereits oben erwähnt müssen gemeinnützige
Vereine ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst
verwirklichen. Nach der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO
ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn gemeinnützige Vereine
maximal 50% ihrer Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zuwenden. Nur ein Förderverein darf
aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO 100%
seiner Mittel weiterleiten. Fehlt die ausdrückliche Aufnahme des Satzungszwecks
"Beschaffung von Mitteln", so liegt nach dem > Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.01.2009, Az 6 K 1351/06
< ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsgebot nach §
57 AO vor und die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO,
die hiervon eine Ausnahme festlegt, ist nicht anwendbar. Was als "Mittel" anzusehen ist erläutert
der Bundesfinanzhof in seinem > Urteil
vom 23.10.1991 IR 19/91, BStBl. 1992 II S.62 <.
Beispiel
1:
Dem
Sportverein SV stehen Mittel i.H.v. 10.000 €
zur Verfügung. Der Sportverein will einem benachbarten gemeinnützigen
Sportverein XY Mittel zukommen lassen. Wie viel darf der Sportverein SV
maximal dem Sportverein XY zuwenden?
Aufgrund
der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO darf der
Sportverein SV höchstens 5.000 € (10.000 € x 50% = 5.000 €) an den
Sportverein XY weiterleiten.
Beispiel
2:
Dem
Förderverein A, der sich in seiner Satzung die Förderung des
Sportvereins SV zum Ziel gesetzt hat, stehen Mittel i.H.v. 10.000 €
zur Verfügung. Wie viel darf der Förderverein maximal dem Sportverein SV
zuwenden?
Aufgrund
der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO darf der
Förderverein 100% seiner Mittel, also 10.000 €, an den Sportverein SV weiterleiten.
Um
wie im Beispiel 1 das Problem mit der 50%-Grenze zu vermeiden, könnte
der Sportverein SV seine Satzung ergänzen und die
gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen eines Fördervereins in die
Satzung mit aufnehmen (> zur Satzung
eines Fördervereins <). Gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig
ist eine derartige "Mischsatzung". Ein gemeinnütziger Verein
kann sowohl die gemeinnützigen Zwecke selber erfüllen (z.B. ein
Sportverein gibt Sportunterricht), als auch für andere gemeinnützige
Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt,
Gemeinde) Gelder sammeln. Es genügt aber nicht, sich von vornherein
eine Mischsatzung zu geben, da der Verein die in der Satzung
festgelegten Zwecke und Tätigkeiten auch in der Praxis umsetzen muss. Zu
der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, vertritt
die > OFD
Magdeburg vom 20.4.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177 - 11/12 - St 217
< die Auffassung, dass es grundsätzlich nicht schädlich ist für die Steuerbegünstigung einer
Körperschaft, die mehrere
steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon
verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen
längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich,
wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.
Hinweise
zur Unmittelbarkeit:
-
Informationen zu
Fördervereinen und die Unterstützung anderer Körperschaften
- Verfügung der OFD
Magdeburg vom 20.4.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177 - 11/12 - St 217 -
und Verfügung der
Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 18.05.2010, S 0177 A-6-St 53
-
Unterstützung
von Sportlern durch Sporthilfe-Fördervereine
- Erlasse des Finanzministeriums Thüringen vom 25.04.1996, S 0171 A
- 35 - 205.2 und vom 24.07.1997, S 0171 A - 35 - 205.2 -
-
Unmittelbarkeit
bei Einschalten einer Hilfsperson
- Verfügung der OFD Hannover vom
10.3.1997, S 2729 - 298 - StO 214/S 2729 - 226 - StH 233 -
-
Steuerliche
Behandlung der regionalen Untergliederungen von Großvereinen
- BMF-Schreiben vom 08.08.1998 und 22.05.1989 -
Diese
BMF-Schreiben finden keine Anwendung auf funktionale
Untergliederungen, z.B. wenn ein Sportverein aus mehreren
Unterabteilungen wie Leichtathletik, Tischtennis, Fußball besteht.
-
Preisverleihende
Stiftungen
- Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom
25.06.2001, S 0171 A - 20 - St II 1 -
-
Nach
dem > BMF-Schreiben vom 19.
Mai 2005 - IV C 4 - S 0171 - 66/05
< kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als
gemeinnützig behandelt werden, wenn
die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer
Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden KG nutzen
dürfen.
Hinweis
nicht gemeinnütziger Verein:
Wird ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt, gilt für ihn die
Besteuerungsgrenze von 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.678 €; s.
Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht - wirtschaftlichter
Geschäftsbetrieb) nicht, d.h. der nicht gemeinnützige Verein muss
Körperschaftsteuer zahlen, wenn sein Gewinn über 5.000 € (bis
31.12.2008: 3.835
€) liegt. Zu beachten ist, dass grundsätzlich alle Einnahmen
des nicht gemeinnützigen Vereins, mit Ausnahme der echten
Mitgliedsbeiträge und Spenden, der Körperschaftsteuer unterliegen.
Beim nicht gemeinnützigen Verein werden die Einnahmen bzw. Ausgaben
nicht den 4 verschiedenen Bereichen (ideeller Bereich,
Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb) zugeordnet, sondern den verschiedenen Einkunftsarten
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte, Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige
Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) wie sie im
Einkommensteuerrecht vorkommen. Gibt z.B. ein nicht gemeinnütziger
Musikverein ein Konzert, unterliegen die Eintrittsgelder der
Körperschaftsteuer, wenn der Gewinn über 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.835 €) liegt. Wäre der Musikverein hingegen gemeinnützig, müsste er diese
Konzerteinnahmen nicht der Körperschaftsteuer unterwerfen, da
Konzerteinnahmen beim gemeinnützig anerkannten Musikverein in den
Bereich des Zweckbetriebs fallen, und der Zweckbetrieb von der
Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist.
|

|
Informationen
zum Thema "Der nicht gemeinnützige Verein" bietet auch das
Finanzamt Bitburg-Prüm an > zum
Link < (pdf-Datei). |
Allgemeinheit
§ 52 AO
Die Tätigkeit des
Vereins muss dem Wohl der Allgemeinheit nützen und darf nicht bloß
einem exklusiven Personenkreis zugute kommen. Ein Verein, dessen
Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, wie dies
z.B. bei einem Sport- oder Musikverein der Fall ist, darf seine
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren nicht derart hoch ansetzen, dass der Allgemeinheit der Zugang verwehrt wird.
Nach dem AEAO RdNr. 1.1 zu § 52
dürfen die
nicht
übersteigen. Näheres, wie z.B. Investitionszulagen, Sonderentgelte,
Darlehen und erwartete Spenden regelt der > AEAO
zu § 52 AO < und ein > BMF-Schreiben
vom 19. Mai 2005 - IV C 4 - S 0171 - 66/05 <.
Nach
einem Erlass des hessischen Finanzministeriums vom 22.07.2004 - S 0171 A
- 178 - II 4a - fördert ein internationaler Kindergarten, dessen
Beiträge weit über denen kommunaler und kirchlicher Kindergärten
liegt, noch die Allgemeinheit, wenn von den Eltern angemessene und
lediglich kostendeckende Leistungsentgelte verlangt werden > zum Erlass
<.
Ausländische
Vereine, die in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben,
können die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht in
Anspruch nehmen. Sie unterliegen, auch wenn sie steuerbegünstigte
Zwecke i.S.d. §§ 52 ff. AO verfolgen, mit ihren inländischen
Einkünften der Körperschaftsteuer (s. Förderung
der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und
Unmittelbarkeit
- BMF-Schreiben vom 20. September 2005 - IV C 4 - S 0181 - 9/05 -).
Fraglich ist, ob dieser Inlandsbezug europarechtlich haltbar ist, da der
Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.09.2006 und der BFH mit
Urteil vom 20.12.2006, AZ I R 94/02 entschieden haben, dass § 5 Abs. 2
Nr. 2 KStG nicht mit dem Europarecht vereinbar ist.
Selbstlosigkeit
§
55 AO
Der Verein darf nicht
"in
erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, wie z.B. Feste
veranstalten. Lt. BFH-Urteil vom 15.07.1998, BStBl. 2002 II S. 162,
verfolgt ein gemeinnütziger Verein nicht allein deswegen in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i. S. des §
55 Abs. 1 AO, weil er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen
übersteigen. Das Bundesfinanzministerium nimmt mit Schreiben vom
15.02.2002, BStBl. 2002 I S. 267, zu diesem Urteil wie folgt Stellung:
"Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf
eine gemeinnützige Körperschaft nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke - z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige
Erwerbszwecke - verfolgen. Zur Beurteilung der Frage, ob diese
Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit erfüllt wird, ist zwischen der
steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Körperschaft zu gewichten. Gibt eine wirtschaftliche Tätigkeit der
Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge, ist die
Gemeinnützigkeit zu versagen."
Sind
die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs höher als die
Einnahmen des ideellen Bereichs oder des Zweckbetriebs bedeutet dies
also noch nicht das Aus für die Gemeinnützigkeit. Wichtig ist, dass
die gemeinnützige Tätigkeit dem Verein das Gepräge gibt.
Weitere Ausführungen und Beispielsfälle sind in der Verfügung
der
->
OFD Kiel vom 25.08.2003 - S 0174 A - St 262
oder
-> OFD
Frankfurt am Main vom 06.08.2003 - S 0174 A - 20 - St II 1.03
zu
finden.
Nach
dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rz. 18 wird einem
Verein die Gemeinnützigkeit versagt, wenn seine
Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um
Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1
Nrn. 1 und 3 AO).
Dieser Rahmen ist überschritten, wenn ein Verein, der
sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase
- überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und
Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei
der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten
Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen.
Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben
kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine
für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch
schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben
einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50% ist. Während
der Gründungs- oder Aufbauphase einer Körperschaft kann auch eine
überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und
Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der
Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies möglich ist, hängt von den
Verhältnissen des Einzelfalls ab.
Der in dem BFH-Beschluss vom 23.9.1998 (BStBl II 2000 S. 320) zugestandene
Zeitraum von 4 Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige
Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die
Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet und ist als
Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren Aufbauphase
auszugehen. Die
Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der
Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar
insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z.B. das
Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und
Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr.
3 AO).
Der
Grundsatz der Selbstlosigkeit bestimmt auch, dass der gemeinnützige
Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden darf. Ausnahmen sind lt. AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 10 die sogenannten Annehmlichkeiten, wie
sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach
allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Für die
baden-württembergischen Finanzämter gelten hierzu folgende Regelungen:
-
Aufgrund eines
persönlichen
Ereignisses (Hochzeit, Geburtstag) darf das
Vereinsmitglied Sachzuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 €
erhalten. Nur in Ausnahmefällen darf die 40 €-Grenze überschritten werden, z.B. wenn das Kranz- und
Grabgebinde für ein verstorbenes Vereinsmitglied mehr als 40 € kostet.
-
Aufgrund
besonderer
Vereinsanlässe dürfen dem Vereinsmitglied für
sämtliche Vereinsanlässe im Jahr höchstens 40 €
zugewendet werden. Besondere Vereinsanlässe sind z.B.
-
die unentgeltliche
Bewirtung auf der Weihnachtsfeier, der Hauptversammlung oder
anlässlich eines Vereinsjubiläums oder
-
die Bezuschussung
des Vereinsausflugs. Die 40 €-Grenze darf bei Vereinsausflügen
überschritten werden, wenn in Verbindung mit dem Vereinsausflug
der Verein am
Zielort gemeinnützig tätig ist. Beispiel: Ein
Gesangverein nimmt an einem Sängerwettstreit teil. Wichtig
dabei ist, dass die gemeinnützigen Zwecke überwiegen, und
die Erholung oder Geselligkeit so gut wie ausgeschlossen sind.
Beispiel:
Der Vereinskassierer
eines gemeinnützigen Sportvereins feiert im Jahr 2007 seinen 60. Geburtstag
und seine 25-jährige Vereinszugehörigkeit. Er nimmt an folgenden
Vereinsveranstaltungen teil: Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeier,
Feierlichkeiten anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Vereins. Wie
viel dürfen dem Vereinskassierer
2007 gemeinnützigkeitsunschädlich
zugewendet werden?
Der
Verein darf dem Kassier in 2007 Annehmlichkeiten zuwenden i.H.v. maximal:
|
|
|
|
- Geburtstag |
40 € |
|
- Vereinszugehörigkeit
|
40 €
|
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|
|
|
Vereinsausflug, Hauptversammlung,
Weihnachtsfeier,
Vereinsjubiläum insgesamt
|
40 €
|
|
Summe
|
120 € |
Neben
den Annehmlichkeiten darf ein Verein seinen Mitgliedern auch Vergünstigungen
und geldwerte Vorteile gewähren. Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.
2008 (BGBl. I S. 2794) wurde nunmehr - klarstellend und damit rückwirkend zum
1.1.2007 - in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommen,
dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine - ausgenommen die Vereine, die
Zwecke nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG fördern, wie
das z.B. bei Musik-, Brauchtums- und Sportvereinen der Fall ist, auch dann
abzugsfähig sind, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Zu
beachten ist, dass sehr umfangreiche Gegenleistungen an die Mitglieder
regelmäßig durch das Mittelverwendungsgebot nach § 55 AO
unterbunden werden.
Beispiel
A
ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist wegen
der Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt. Für
seinen Jahresbeitrag von 180 € erhält A unentgeltlichen Eintritt in den
Tierpark.
Da
der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG
genannten Zwecke fördert, bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz Gewährung der
Vergünstigung im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG
abzugsfähig.
Darüber
hinaus darf aber auch ein gemeinnütziger Verein Tätigkeiten und Kosten
angemessen vergüten, z.B. die Übungsleiter-, Dirigenten- oder
Vorstandstätigkeit,
Fahrt- oder Telefonkosten. Wegen der angemessenen Höhe der Vergütungen
können die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze herangezogen
werden. So anerkennt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr
2007 eine
Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40
€, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren
waren es 20 - 26 €. Nähere
Ausführungen, auch über die Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 €
und über die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500
€ s. unter > Leitfaden
- Lohnsteuer - Der Verein als
Arbeitgeber <.
In
Baden-Württemberg wird der
(pauschale) Ersatz von Aufwendungen aus einer Vorstandstätigkeit für den
Verein bis zu 256 € im Jahr anerkannt und ist für die Gemeinnützigkeit
des Vereins unschädlich. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen nicht alle
durch Belege nachgewiesen werden. Der Verein muss aber den Vorstand
auffordern, alle 5 Jahre Aufzeichnungen für einen repräsentativen
Zeitraum von 3 Monaten zu führen, aus denen ersichtlich ist, dass
tatsächlich Kosten i.H.v. 256 € oder auch höhere Aufwendungen im Jahr
vorliegen.
Hinweis:
Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich
tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand nicht vergütet
werden. > s.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.8.2001, I B 40/01 (NV) <. Zulässige
Zahlungen sind allerdings Auslagen wie Porto-, Telefon- und Fahrtkosten, es sei
denn, die Satzung verbietet auch den Auslagenersatz.
Erhalten
die Mitglieder eines Vereins verbilligte
Eintrittskarten, darf der
Ermäßigungsbetrag im Kalenderjahr nicht mehr als der Mitgliedsbeitrag
ausmachen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Selbstlosigkeit vor.
Welche
Mittel zur Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs (Vereinsgaststätte) eingesetzt werden dürfen, regelt
eine Verfügung der OFD Frankfurt a.M.
vom 9.9.2004, S 0174 A - 16 - St II 1.03, Tz. 4. Danach ist der
Einsatz des Vermögens eines gemeinnützigen Vereins, einschließlich
freier Rücklagen (s. u. Mittelverwendung), zur
Einrichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
gemeinnnützigkeitsrechtlich unschädlich. Nicht zu diesem Vermögen
gehören die zeitnah zu verwendenden Mittel (s.
u.
Mittelverwendung).
Bei
Stiftungen gilt die Besonderheit, dass nach § 58 Nr. 5
AO eine Stiftung jährlich bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu
verwenden darf, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten
Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister,
Pflegeeltern und Pflegekinder, nicht dagegen: persönliche Freunde oder z.B. die
Haushälterin des Stifters) zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr
Andenken zu ehren. Als Einnahmen i.S. dieser Vorschrift gilt der
durchschnittliche Ertrag der letzten Jahre aus dem Ergebnis der
Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Nicht in diese
Einnahmen einzubeziehen sind die Ergebnisse des ideellen Bereichs und des
Zweckbetriebs. Setzen sich die Einnahmen der Stiftung nur aus Spenden und
Zuschüsse zusammen, darf die Stiftung dem Destinatär (Zuwendungsempfänger)
außerhalb der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke nichts zuwenden.
|
Überschuss / Verlust Vermögensverwaltung |
|
|
+ ./. |
Gewinn / Verlust wirtschaftl. Geschäftsbetrieb |
|
|
+ ./.
|
Überschuss / Verlust
ideeller Bereich
|
|
|
+ ./.
|
Überschuss / Verlust
Zweckbetrieb
|
|
| --------------------------------------------------------------------------------- |
|
|
= Bemessungsgrundlage nach § 58 Nr. 5 AO |
|
Der
Destinatär hat die Einnahmen in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige
Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 2a EStG zu versteuern. Die Vorschrift, wonach die
Einnahmen, die ein Destinatär von einer nicht gemeinnützigen Stiftungen
erhält bei der Einkommensteuerveranlagung lediglich i.H.v. 60% besteuert
werden, gilt bei der gemeinnützigen Stiftung nicht. Da der Destinatär bei
Zahlungen einer gemeinnützigen Stiftung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielt, muss die Stiftung keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Weitere
Informationen zum Thema Selbstlosigkeit:
Mittelverwendung
und Rücklagenbildung
Mittel des Vereins müssen
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, und zwar zeitnah,
d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen grundsätzlich
bis zum Ablauf des darauf folgenden Jahres für gemeinnützige Zwecke
verwendet werden. Was also im Jahr 2007 erwirtschaftet worden ist, muss
bis spätestens Ende 2008 für gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden
sein.
Abweichend von diesem
Grundsatz dürfen Mittel angesammelt werden und zwar als:
-
Zweckerfüllungs-
oder Projektrücklage
Für
gemeinnützige Vorhaben dürfen Mittel angespart werden, z.B. für
sportliche oder musikalische Veranstaltungen. Die Projekte sollten
grundsätzlich in 3-5 Jahren verwirklicht sein. Sollten größere
Vorhaben anstehen, darf der Zeitraum auch länger dauern.
-
Betriebsmittelrücklage
Für periodisch
wiederkehrende Ausgaben (z.B. Gehälter, Mieten) ist die Bildung
einer sog. Betriebsmittelrücklage i.H. des Mittelbedarfs bis zu
einem Jahr zulässig.
-
Freie Rücklage im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklage im Bereich der
Vermögensverwaltung (AEAO Nr. 3
zu § 55 Abs. 1 Nr. 1)
Diese Rücklage ist
zulässig, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Für die Bildung einer Rücklage im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss ein konkreter Anlass gegeben
sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung
der Rücklage rechtfertigt (z.B. eine geplante Erweiterung oder Erneuerung der
Vereinsgaststätte). Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb
der Regelung des § 58 Nr. 7 AO
Rücklagen nur für die Durchführung konkreter Reparatur- oder
Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen gebildet werden. Die
Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen
notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes
zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen
Zeitraum durchgeführt werden können (z.B. geplante Erneuerung
eines undichten Daches).
-
Freie Rücklage
nach § 58 Nr. 7a AO
Neu
ab 1.1.2000: Die freie Rücklagenbildung wurde erweitert.
Danach können bis zu 1/3 statt wie bisher 1/4 des Überschusses aus
dem Bereich der Vermögensverwaltung und darüber hinaus jährlich bis
zu 10% der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5
AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage
zugeführt werden. Der in 2002 geänderte AEAO
RdNr. 14 zu § 58 Nr. 7 erläutert die Zusammensetzung der
freien Rücklage.
Nach dieser Vorschrift darf der Verein eine jährliche Rücklage
bilden und zwar i.H.v.
|

|
1/3 des
Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung |
|

|
10% der
Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich, max. der am
Jahresende noch vorhandene Betrag
Beispiel: Bruttoeinnahmen betragen 20.000 €, zum Jahresende
noch vorhandener Betrag: 1.500 € --> 10% von 20.000 € =
2.000 €, da nur noch 1.500 € vorhanden sind, ist eine max.
Rücklage von 1.500 € möglich
|
|

|
10% der
Überschüsse aus dem Zweckbetrieb
|
|

|
10% des Gewinns
aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Nimmt ein Verein bei Altmaterialsammlungen oder Werbeeinnahmen
die Möglichkeit der Gewinnschätzung nach §
64 Abs. 5 und 6 AO i.V. mit AEAO
zu § 64 Abs. 5 und 6 in Anspruch (s.
auch unter Leitfaden - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer) ist als
Bemessungsgrundlage für die 10%-Grenze nicht der geschätzte
Gewinn, sondern der tatsächlich berechnete Gewinn
heranzuziehen.
|
Verluste
aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen zu
verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die
Bemessungsgrundlage nicht. Entsprechendes gilt für Verluste aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Erwirtschaftet ein Verein im
Bereich der Vermögensverwaltung einen Verlust, in den anderen 3
Bereichen einen Gewinn, so mindert der Verlust in der
Vermögensverwaltung nicht die Bemessungsgrundlage der anderen 3
Bereiche.
Beispiel
1:
Der
Musikverein MV weist in 2009 in den verschiedenen
Tätigkeitsbereichen folgende Ergebnisse aus:
|
Tätigkeitsbereich |
Ergebnis |
max. Rücklage |
|
ideeller
Bereich |
Summe
der Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse:
50.000 €; der Überschuss macht 10.000 € aus. |
Maßgebend
sind die Bruttoeinnahmen und nicht der Überschuss:
10% von 50.000 € = 5.000 € |
|
Zweckbetrieb |
Verlust:
./. 6.000 € |
keine
Rücklagen-
bildung möglich |
|
Vermögensverw. |
Überschuss:
3.000 € |
1/3
von 3.000 € = 1.000 € |
|
|
|
|
|
Der Musikverein MV darf für
2009 eine maximale Rücklage i.H.v. 5.000 € + 1.000 € = 6.000 € bilden.
Der Verlust im Zweckbetrieb mindert nicht die Bemessungsgrundlage des ideellen
Bereichs bzw. der Vermögensverwaltung.
Beispiel 2:
Auszug aus der Vereinsbroschüre
"Steuertipps für gemeinnützige Vereine", Stand April 2010, Seite 28, herausgegeben vom
Finanzministerium Baden-Württemberg:
Berechnung für das Jahr
2008
|
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|
Bemessungsgrundlage: |
| |
|
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| - |
Gewinn aus
steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb A |
6.000 € |
|
| - |
Verlust aus
steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb B |
- 2.000 € |
|
|
|
4.000
€ |
4.000
€ |
| |
|
|
|
| - |
Gewinn aus Zweckbetrieb
A |
1.000
€ |
|
| - |
Verlust aus Zweckbetrieb
B |
-
3.000 € |
|
|
|
-
2.000 € |
0
€ |
| |
|
|
|
| - |
Ideelle Einnahmen
(Zuschüsse, Spenden, Mitgliedsbeiträge) |
|
+
8.000 € |
|
Summe |
|
12.000
€ |
| |
|
|
|
| - |
Hiervon 10% |
|
1.200
€ |
| |
|
|
|
| - |
Von diesen zeitnah zu
verwendenden Mitteln am 31.12.2008 noch vorhanden |
|
1.000
€ |
| |
|
|
|
|
Rücklage
nach § 58 Nr. 7a, 2. Halbsatz AO |
|
1.000
€ |
|
Während die Zweckerfüllungsrücklage, die Betriebsmittelrücklage
oder die Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur
für eine begrenzte Zeit bestehen darf, braucht der Verein die Freie
Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO während der Dauer seines Bestehens
nicht auflösen (s. AEAO zu § 58
Nr. 7).
Regelung bis 31.12.1999:
¼ des Überschusses aus
dem Bereich der Vermögensverwaltung, z.B. Zinseinnahmen und Einnahmen aus
der langfristigen Vermietung von Grundbesitz dürfen zurückgelegt
werden.
|
-
Sonstige
Vermögenszuführungen i.S. AEAO
RdNr. 10 zu §
55:
-
Erbschaften, bei
denen der Erblasser keine besondere Verwendung vorschreibt;
-
Spenden, bei denen
der Spender ausdrücklich erklärt, dass die Spende der
Kapitalausstattung dienen soll
Rücklagen
nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (gilt nur für Stiftungen)
Stiftungen dürfen im Jahr ihrer Errichtung und in den 2 folgenden
Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und
Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb teilweise oder
ganz ihrem Vermögen zuführen.
Mit
einer sog. Mittelverwendungsrechnung muss der Verein gegenüber dem
Finanzamt die zulässige Rücklagenbildung nachweisen (AEAO Nr. 18 zu § 58 Nr.
6 und 7). Eine besondere Form, wie die Mittelverwendungsrechnung aussehen soll,
ist gesetzlich nicht geregelt. Vorschrift ist lediglich eine jederzeitige
Kontrollmöglichkeit ohne besonderen Aufwand.
Eine unzulässige
Mittelansammlung kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Stellt
das Finanzamt eine unzulässige Mittelansammlung fest, setzt das
Finanzamt dem Verein i.d.R. eine Frist für die Verwendung der Mittel
(max. 5 Jahre). Innerhalb dieses Zeitraums muss der Verein die Mittel
gemeinnützig verwendet haben. Andernfalls wird dem Verein die
Gemeinnützigkeit entzogen.
Für
Vereine, die ihren Satzungszweck im Ausland erfüllen (z.B. Förderung der
Entwicklungshilfe) besteht hinsichtlich der Mittelverwendung eine erhöhte
Nachweispflicht. Die Anforderungen an diese Vereine können der Verfügung
der OFD München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41,
Tz. 4 entnommen werden.
Im
Gegensatz zu einem Förderverein, der es sich in seiner Satzung zur Aufgabe
gemacht hat, Gelder zu sammeln und 100% dieser Gelder an andere
gemeinnützige Einrichtungen weiterzuleiten, darf der Verein nicht mehr als 50%
seines Vermögens anderen gemeinnützigen Körperschaften zuwenden (§
58 Nr. 2 AO). Weitere Ausführungen zu Mittelweitergabe sind in der
Verfügung der > Oberfinanzdirektion Magdeburg vom
20.04.2005, S 0170 - 44 - St 217 / S 0177 - 11/12 - St 217 < zu finden.
Sonstige
Informationen:
Grundsatz
der Vermögensbindung § 61 AO
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das
Vermögen
-
auf
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) oder auf
einen gemeinnützigen Verein übergehen, und
-
von
der übernehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. vom
übernehmenden Verein für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Diese
Punkte müssen bereits in der Satzung geregelt werden.
Bis 19.12.2006 mussten staatlich beaufsichtigte Stiftungen
die Vermögensbindung nicht in ihre Stiftungssatzung aufnehmen. Mit dem
In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes (=19.12.2006) sind mittlerweile auch
die staatlich beaufsichtigten Stiftungen verpflichtet die Vermögensbindung in ihrer Satzung zu verankern
(s. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom
24.01.2007, S 0170 - 82 - StO 251).
Bis
31.12.2006 musste der Verein im Fall der Auflösung oder bei Wegfall
gemeinnütziger Zwecke die Empfängerkörperschaft in seiner Satzung nicht
benennen. Die Festlegung in der Satzung, dass er sein Vermögen im Fall der
Auflösung bzw. bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke für steuerbegünstigte
Zwecke verwenden wird und dass das Finanzamt die künftige Verwendung des
Vermögens genehmigen muss, reichte aus.
Ab
2007 muss der Verein aufgrund des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements" den steuerbegünstigten
Verwendungszweck des Vermögens im Fall der Auflösung oder
bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks genau regeln. Nach dem > Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
< kann dies wie folgt geschehen:
-
Namentliche
(konkrete) Benennung der Empfängerkörperschaft (gemeinnütziger Verein
oder Stadt/Gemeinde), auf die das Vermögen übergehen soll. Der
steuerbegünstigte Verwendungszweck (gemeinnützig, mildtätig oder
kirchlich) wird dabei nur allgemein bezeichnet.
-
Oder
genaue (konkrete) Festlegung eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks.
Dabei wird die Empfängerin nur allgemein als öffentlich-rechtliche
Körperschaft (Stadt, Gemeinde) oder als steuerbegünstigter Verein
angeführt, z.B. "Förderung des Sports an eine steuerbegünstigte
Körperschaft" (diese muss namentlich nicht genannt sein).
Vereine, die bisher
den steuerbegünstigten Verwendungszweck des Vermögens in der Satzung noch
nicht angegeben haben, sollen nach einem
noch ergehenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Vermögensbindung an
die aktuelle Rechtslage erst anpassen müssen, wenn sie ihre Satzung aus anderen
Gründen ändern.
| |
|
Überblick
über die Änderungen hinsichtlich der Vermögensbindung |
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|
Jahressteuergesetz
2007 |
| |
|
|
19.12.2006 |
Für
alle staatl. beaufsichtige Stiftungen (das sind
rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts), die nach
dem 19.12.2006 errichtet wurden, ist die
Vermögensbindung in die Satzung aufzunehmen. Staatlich
beaufsichtigte Stiftungen, die zu diesem Zeitpunkt
bereits errichtet waren, brauchen ihre Satzung nicht
anzupassen.
Die
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
verwalteten unselbständigen Stiftungen sind
hiervon nicht betroffen. Diese brauchen weiterhin die
Vermögensbindung nicht in die Satzung aufnehmen. |
| |
|
|
Gesetz zur weiteren
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements |
| |
|
|
01.01.2007 |
Gilt
für Vereine und Stiftungen
Wegfall
der bisherigen Vereinfachungsregelung des § 62 Abs. 2
AO zum 1.1.2007
Bis
31.12.2006 musste der Verein / die Stiftung im Fall der
Auflösung oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke die
Empfängerkörperschaft in seiner / ihrer Satzung nicht
benennen. Die Festlegung in der Satzung, dass er sein /
sie ihr Vermögen im Fall der Auflösung bzw. bei
Wegfall gemeinnütziger Zwecke für steuerbegünstigte
Zwecke verwenden wird und dass das Finanzamt die
künftige Verwendung des Vermögens genehmigen musste,
reichte aus.
Ab
1.1.2007 ist diese Regelung durch das Gesetz zur
weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
nicht mehr möglich. Eine Änderung bestehender
Satzungen muss allerdings erst mit der nächsten
Satzungsänderung erfolgen. |
| |
|
|
Jahressteuergesetz (JStG)
2009 |
| |
|
|
01.01.2009 |
Wegfall
des § 62 AO
Die
Vermögensbindung muss von allen nach dem 31.12.2008
errichteten Stiftungen in die Satzung aufgenommen
werden. Bereits bestehende Stiftungen müssen die
Vermögensbindung i.R. der nächsten Satzungsänderung
aufnehmen (Artikel 97, § 1f Abs. 2 EGAO i.d.F. des JStG
2009).
Artikel
97 § 1f EGAO
Satzung
| (1) |
§
62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels
10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten
Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes errichtet werden. § 62 der
Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, bei den von einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten
unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen
Genossenschaften (Orden, Kongregationen), die vor
dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. |
| |
|
| (2) |
§
60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaften, die
nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden,
sowie auf Satzungsänderungen bestehender
Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008
wirksam werden, anzuwenden. |
|
|
| |
Bereits in der Satzung
hat der Verein die zeitnahe Mittelverwendung
> s.
oben unter Mittelverwendung < zu beachten. Nicht zulässig ist, dass
das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins mehrere Jahre nicht
gemeinnützig verwendet wird. Eine Satzung mit folgendem Inhalt erfüllt
nicht die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt, die es an einen
Verein mit gleicher Zielsetzung zu übergeben hat. Sollte sich innerhalb
eines Zeitraums von 5 Jahren kein entsprechender Verein gegründet
haben, hat die Stadt das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden."
-->
s. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main vom 20.09.2005, S 0180 A - 3 - St II 1.03 zur satzungsmäßigen Vermögensbindung).
Nach
dem > Erlass des Hessischen Ministeriums der
Finanzen vom 28.06.1993, S 0171 A-86-II A 11 < unterliegt auch das
Vermögen, das ein Verein vor der Erlangung der Gemeinnützigkeit angesammelt
hat, der Vermögensbindung.
III.
Vorläufige
Bescheinigung / Freistellungsbescheid
Entspricht
die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, erteilt das
Finanzamt bei Neuanträgen eine vorläufige
Bescheinigung > s.
Muster <. Diese hat
grundsätzlich 18 Monate Gültigkeit; für Spendenzwecke aber 3 Jahre ab
Ausstellungsdatum, für die Abgeltungsteuer bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert. Eine
vorläufige Bescheinigung wird nach dem AEAO zu §
59 Tz. 6 auch erteilt, wenn dem Verein die Gemeinnützigkeit zunächst
aberkannt und später wieder zuerkannt worden ist.
Beispiel:
Die vorläufige Bescheinigung wird
am 28.03.2011 erteilt. Die vorläufige Bescheinigung hat Gültigkeit für
-
Spendenzwecke bis 28.03.2014 (Ausstellungsdatum
28.03.2011 +
3 Jahre),
-
die
Abgeltungsteuer bis 31.12.2012 (28.03.2011 + 18 Monate = 28.09.2012, bzw.
Ablauf des Kalenderjahres 2012, d.h. bis 31.12.2012 darf die Bank keine
Abgeltungsteuer einbehalten).
Nach
18 Monaten wird der Verein aufgefordert, eine
Gemeinnützigkeitserklärung > s.
Steuererklärung am PC erstellen < abzugeben, anhand der das Finanzamt
überprüft, ob der Verein auch tatsächlich die Voraussetzungen der
Gemeinnützigkeit erfüllt. Sind diese gegeben, wird dem Verein ein
Freistellungsbescheid > s.
Muster <
erteilt, der
hat. Wurde z.B.
2010 als letztes Kalenderjahr
geprüft, ist der Freistellungsbescheid für Zwecke der Abgeltungsteuer bis Ende
2015 gültig, d.h. bis Ende 2015 darf die
Bank bei Vorlage des Freistellungsbescheides keine
Zinsabschlagsteuer einbehalten.
Nach Erteilung des
Freistellungsbescheides wird der Verein turnusmäßig alle 3 Jahre
überprüft.
Wird
der Verein zur Körperschaftsteuer veranlagt, und erhält er statt eines
Freistellungsbescheides einen Körperschaftsteuerbescheid, bescheinigt
das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in einer Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid. Dieser Körperschaftsteuerbescheid hat für
Zwecke der Abgeltungsteuer 3 Jahre Gültigkeit ab dem letzten überprüften
Kalenderjahr. Neben der Vorlage der Anlage des Körperschaftsteuerbescheides bei
der Bank hat der Verein seiner Bank in Schriftform mitzuteilen, ob die
Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich anfallen
werden. Nähere Ausführungen sind einem BMF-Schreiben
vom 05.11.2002 - IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl 2002 I S. 1346) zu entnehmen.
Für Spendenzwecke ist der Körperschaftsteuerbescheid 5
Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
Beispiel:
Das
Finanzamt erlässt am 28.03.2011 für den Musikverein A den Körperschaftsteuerbescheid
2010. Soweit Zinsen dem Musikverein A im steuerfreien
Bereich (Vermögensverwaltung) zufließen, behält die Bank bis Ende 2013 keine
Abgeltungsteuer ein. Zuwendungsbestätigungen
(Spendenbescheinigungen) darf der Verein bis 28.03.2016 ausstellen.
Soweit Zinsen dem Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zufließen, hat die Bank Abgeltungsteuer einzubehalten, die der
Verein im Rahmen seiner Körperschaftsteuerveranlagung zurückerstattet
bekommt.
Vorstand bzw.
Kassierer beachten:
Nach
Erhalt der vorläufigen
Bescheinigung, des Freistellungsbescheids oder des
Körperschaftsteuerbescheides sind diese Unterlagen im Original umgehend
der Bank vorzulegen. Nur so kann vermieden werden,
dass Zinsabschlagsteuer einbehalten wird! Anerkannt wird aber auch die
Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie. Gleiches gilt, wenn die Bank
auf einer Kopie vermerkt, dass das Original der Bescheinigung oder des
Bescheides vorgelegen hat. Die Vorlage einer
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2B) ist also nicht erforderlich
(s. > Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 05.11.2002, BStBl. 2002 I S. 1346, geändert
durch das BMF-Schreiben vom 12.01.2006).
Falls doch Zinsabschlagsteuer
einbehalten wurde, wird vom Finanzamt die Zinsabschlagsteuer unter Vorlage der
Originalsteuerbescheinigung zurück erstattet. Der > Antrag < kann z.B. wie folgt formuliert werden: "Hiermit
beantrage ich die Rückerstattung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer
auf das Konto bei der Bank XY. Die Originalsteuerbescheinigung habe ich
diesem Schreiben beigefügt." Sofern der Verein neben Zinsen auch
Dividenden aus Aktien, Genussscheinen oder GmbH-Anteilen bezieht,
benötigt er eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-2B), die er von
seinem Finanzamt erhält, nachdem er das Antragsformular (NV-2A)
ausgefüllt hat. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird dem Verein i.
d. R. für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt (> zur
Übersicht <).
Weitere
Informationen zum Thema Zinsabschlag:
Wird
eine vorläufige Bescheinigung oder ein Freistellungsbescheid erteilt, bei einer späteren Überprüfung
des Vereins aber festgestellt, dass die Satzung doch nicht den
Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen lt. einem BMF-Schreiben
vom 17.11.2004 (BStBl. 2004 I S. 1059) aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine
nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Der
Verein ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene
Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung
beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln. Den vollständigen
Wortlaut des BMF-Schreibens entnehmen Sie > hier
<
Spende
vor Erteilung der vorläufigen Bescheinigung nicht abziehbar
Nach
einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01
kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der
Zahlung eine vorläufige Bescheinigung oder ein Freistellungsbescheid vorliegt.
Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorläufige Bescheinigung
oder den endgültigen Freistellungsbescheid erteilt hat, sind nicht abziehbar.
Die vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid entfaltet keine
Rückwirkung.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof:
I R 20/05.
>
zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts <