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I. Steuerliche
Behandlung der zentralen Versorgung mit Strom und Wasser in Kleingartenanlagen
durch gemeinnützige Kleingartenvereine
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Erlass Finanzministerium Baden-Württemberg vom 5.5.1993 S 0183/8 -
- Quelle: Körperschaftsteuerkartei der OFDen BW -
Wasser- und Stromversorgungsunternehmen sind
häufig nicht bereit, bei Kleingartenanlagen jeden Kleingärtner über eigene
Zählereinrichtungen mit Strom und Wasser zu versorgen.
Die Strom- und Wasserlieferungen erfolgen
daher über zentrale Zähler an die Kleingartenvereine, die ihrerseits eine
eigene Weiterberechnung an die Abnehmer vornehmen.
Es handelt sich dabei um wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe.
Nach übereinstimmender Auffassung von Bund
und Ländern können Entscheidungen über die steuerliche Behandlung nur im
Einzelfall erfolgen (vgl. Niederschrift zu TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt
III/92).
Das Finanzministerium hält es jedoch für
zulässig, hinsichtlich der Wasserversorgung dann einen Zweckbetrieb anzunehmen
(§65 AO), wenn trotz entsprechender Bemühungen das Wasserwerk nicht bereit
ist, Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen.
Auf die Stromversorgung ist diese rechtliche
Beurteilung nicht übertragbar.
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