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Satzung
des Kleingärtnervereins
(Vereinsstempel)
§
1
Name
und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen .................................
x)
und
hat seinen Sitz in .....................................
Er
ist im Vereinsregister des Amtsgericht ..................
unter
der Nr. ..............................................
eingetragen
und Mitglied des
xx)
nachfolgend
Verband genannt.
x)
Stempelabdruck des Kleingärtnervereins.
xx)
Stempelabdruck des Kreis-/Stadtverbandes.
ggf.
Stempelabdruck des Landesverbandes.
§
2
Zweck
und Ziel des Vereins
1.
a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller am Kleingartenwesen
interessierten Bürger.
b)
Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von
Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des
der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
c)
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d)
Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie
des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und
Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
zu fördern.
2.
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
b)
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins.
d)
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der
Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3.
Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige
Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel
ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere
für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen,
zu verwenden.
4.
Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur
Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür
einzusetzen, daß in den städtebaulichen Planungen entsprechende
Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände
geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange
erfolgen.
5.
Der Verein überläßt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage
seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung
Einzelgärten zur kleingärtnerischen
Betätigung.
6.
Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten
fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.
§
3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die
sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch
a)
praktische Kleingartenarbeit nach Abschluß des entsprechenden
Pachtvertrages oder
b)
Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.
2.
Natürliche oder juristische Personen, die sich um das
Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in
hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Von der
Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein
langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3.
Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet
über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen
Berufung an den erweiterten Vorstand zu; dessen
Entscheidung ist endgültig.
4.
Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser
Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.
§
4
Rechte
aus der Mitgliedschaft
§
5
Pflichten
der Mitglieder
§
6
Beendigung
der Mitgliedschaft
§
7
Vorstand
§
8
Erweiterter
Vorstand
§
9
Mitgliederversammlung
§
10
Schlichtungsverfahren
§
11
Geschäftsjahr
§
12
Kassenführung
§
13
Kassenprüfung
§
14
Auflösung
des Vereins
Im
Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
gemeinnützigen Zweckes (vgl. § 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf
die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte
kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht
besteht, auf die Gemeinde/Stadt zu übertragen. Diese haben das
Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen
Zwecken zuzuführen.
§
15
Bekanntmachung
des Vereins
§
16
Sonstige
Bestimmungen
§
17
Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen |