Kleingartenvereine

 

 

Übersicht

 

I.

Steuerliche Behandlung der zentralen Versorgung mit Strom und Wasser in Kleingartenanlagen durch gemeinnützige Kleingartenvereine

- Erlass FinMin BW vom 5.5.1993 S 0183/8 -

    

II.

Wasser- und Stromgebühren bei Kleingartenvereinen

- Finanzministerium Nordrhein-Westfalen 31.3.1993, S 0171 - 49 - V B 4 -

   

III.

Umsatzsteuerliche Folgen der Vermietung von Räumen durch einen gemeinnützigen Verein (Kleingartenverein)

  1. Miete für die Überlassung von Räumen ohne Inventar und Betriebsvorrichtungen an den Mieter der Vereinsgaststätte,

  2. Beiträge der Vereinsmitglieder,

  3. Pachtzins für die Überlassung der Kleingärten an die Vereinsmitglieder,

  4. Umlagen zur Anlagenerhaltung an die Vereinsmitglieder

- Finanzministerum Sachsen 23.3.1995, 35 - S 7168/P - 012866 -

  

  

I. Steuerliche Behandlung der zentralen Versorgung mit Strom und Wasser in Kleingartenanlagen durch gemeinnützige Kleingartenvereine

- Erlass Finanzministerium Baden-Württemberg vom 5.5.1993 S 0183/8 -
- Quelle: Körperschaftsteuerkartei der OFDen BW -

Wasser- und Stromversorgungsunternehmen sind häufig nicht bereit, bei Kleingartenanlagen jeden Kleingärtner über eigene Zählereinrichtungen mit Strom und Wasser zu versorgen.

Die Strom- und Wasserlieferungen erfolgen daher über zentrale Zähler an die Kleingartenvereine, die ihrerseits eine eigene Weiterberechnung an die Abnehmer vornehmen.

Es handelt sich dabei um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Nach übereinstimmender Auffassung von Bund und Ländern können Entscheidungen über die steuerliche Behandlung nur im Einzelfall erfolgen (vgl. Niederschrift zu TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt III/92).

Das Finanzministerium hält es jedoch für zulässig, hinsichtlich der Wasserversorgung dann einen Zweckbetrieb anzunehmen (§65 AO), wenn trotz entsprechender Bemühungen das Wasserwerk nicht bereit ist, Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen.

Auf die Stromversorgung ist diese rechtliche Beurteilung nicht übertragbar.

  

   

II. Wasser- und Stromgebühren bei Kleingartenvereinen
- Finanzministerium Nordrhein-Westfalen 31.3.1993, S 0171 - 49 - V B 4 -

Die Entscheidung über die steuerliche Behandlung der Wasser- und Stromgebühren bei Kleingartenvereinen kann nur im Einzelfall erfolgen. Nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bundesebene ist es jedoch zulässig, hinsichtlich der Wasserversorgung in denjenigen Einzelfällen aus Rechtsgründen einen Zweckbetrieb (§ 65 AO) anzunehmen, in denen das Wasserwerk nicht bereit ist, Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen. - Auf die Stromversorgung kann diese rechtliche Beurteilung nicht übertragen werden.

   

   

III. Umsatzsteuerliche Folgen der Vermietung von Räumen durch einen gemeinnützigen Verein (Kleingartenverein)

  1. Miete für die Überlassung von Räumen ohne Inventar und Betriebsvorrichtungen an den Mieter der Vereinsgaststätte,

  2. Beiträge der Vereinsmitglieder,

  3. Pachtzins für die Überlassung der Kleingärten an die Vereinsmitglieder

  4. Umlagen zur Anlagenerhaltung an die Vereinsmitglieder

- Finanzministerum Sachsen 23.3.1995, 35 - S 7168/P - 012866 -

Von Ihrem Schreiben vom ... habe ich mit Interesse Kenntnis genommen. Nach Ihren Angaben hat der Kleingartenverein folgende Einnahmen:

  1. Miete für die Überlassung von Räumen ohne Inventar oder Betriebsvorrichtungen an den Mieter der Vereinsgaststätte

  2. Beiträge der Vereinsmitglieder

  3. Pachtzins für die Überlassung der Kleingärten an die Vereinsmitglieder

  4. Umlagen zur Anlagenerhaltung an die Vereinsmitglieder.

Soweit echte Beiträge der Vereinsmitglieder vorliegen (vgl. Nummer 2), ist der Kleingartenverein nicht Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG) . Diese Einnahmen bleiben daher umsatzsteuerlich außer Betracht.

Der Kleingartenverein ist jedoch mit der entgeltlichen Vermietung der Räume an den Gastwirt (vgl. Nummer 1) und der Überlassung der Kleingärten an die Vereinsmitglieder gegen Pachtzins (vgl. Nummer 3) Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG). Insoweit erzielt der Verein nachhaltig und selbständig Einnahmen im Wege des Leistungsaustausches. Der Verein führt mit den Vermietungen und Verpachtungen auch steuerbare Umsätze aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Diese Umsätze sind jedoch grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), was zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt (§ 15 Abs. 2 UStG). Auf die Steuerfreiheit kann der Verein bei den Vermietungsumsätzen an den Gastwirt verzichten, soweit dieser die gemieteten Räume für seine Gastwirtschaft verwendet (§ 9 UStG). Im Falle des Verzichts sind die Vermietungsumsätze steuerpflichtig. Die Steuerpflicht hat ihrerseits den Vorsteuerabzug zur Folge (§ 15 Abs. 2 UStG). Der Verzicht auf die Steuerfreiheit setzt jedoch, da der steuerpflichtige Gesamtumsatz nach Ihren Angaben 25.000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt, voraus, daß der Verein zusätzlich auf die sog. Nichterhebungsregelung für Kleinunternehmer verzichtet (§ 19 Abs. 2 UStG) . Im Falle der Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist nämlich ein Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Die Umlagen zur Anlagenerhaltung (vgl. Nummer 4) werden, wenn - was erforderlichenfalls noch zu prüfen wäre - keine besonderen Umstände vorliegen, für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Kleingärten an die Vereinsmitglieder erhoben. Diese Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Kleingartenverpachtung als Hauptleistung (vgl. Abschnitt 76 Abs. 5 UStR) . Es besteht daher insoweit ebenfalls Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) mit Verlust des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 2 UStG).

Sollten aus Ihrer Sicht noch weitere Fragen bestehen, bitte ich Sie, sich an das für den Kleingartenverein zuständige Finanzamt zu wenden.