|
1. |
Die Beteiligten streiten
über die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Sportvereins im
Hinblick auf seine Jugendarbeit. |
| 2. |
Die Klägerin ist eine als
eingetragener Verein organisierte Körperschaft und wegen der Förderung
des Sports als gemeinnützig anerkannt. Im Wesentlichen betätigt sie
sich im Fußballsport u.a. auch mit Schüler- und Jugendmannschaften.
Sie ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. |
| 3. |
Nach § 3 ihrer Satzung vom 20.05.1978, auf die im
Übrigen verwiesen wird, verfolgt die Klägerin ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sports. |
| 4. |
In der Aufgliederung des wirtschaftlichen Ergebnisses
für das Streitjahr 1997 erfasste sie im Idealbereich
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse von insgesamt ..... DM,
Einnahmen im Zweckbetrieb aus Eintrittsgeldern etc. von ..... DM brutto,
wobei Eintrittsgelder für Spiele der Schüler- und Jugendmannschaften
nicht erhoben wurden, und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
bezüglich Werbung und Gastronomie Einnahmen von brutto ...... DM.
Von den insgesamt
ermittelten Ausgaben von ...... DM entfielen auf den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ...... DM und auf dem Zweckbetrieb ...... DM, wobei
diese Ausgaben lt. Buchführung des Sportvereins nicht weiter
aufgegliedert wurden. |
| 5. |
In ihrer Umsatzsteuererklärung vom 03.12.1998 gab
die Klägerin als Besteuerungsgrundlagen Leistungen zu 15 % in Höhe von
..... DM, Leistungen zu 7 % in Höhe von ..... DM und unentgeltliche
Leistungen zu 7 % von .... DM an. Die unentgeltliche Wertabgabe
bezeichnete sie als Eigenverbrauch und errechnete sie pauschal mit 20 %
aus den Betriebsausgaben, ohne die Bemessungsgrundlage genauer
darzustellen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge setzte sie in Höhe von
..... DM an. Aufgrund der so berechneten und angemeldeten Umsatzsteuer
von ..... DM stand die Erklärung einer Steuerfestsetzung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gleich
(§ 168 Satz 1 AO). |
| 6. |
Der Umsatzsteuererklärung folgte das Finanzamt
hinsichtlich der unentgeltlichen Leistungen und der erklärten
Vorsteuerbeträge nicht. Es setzte als Bemessungsgrundlagen zwar die
erklärten Leistungen zu 15 % von ..... DM und zu 7 % von ..... DM an,
ließ jedoch die Eigenverbrauchsbesteuerung außer Ansatz. Die geltend
gemachten Vorsteuerbeträge kürzte es um ..,... DM und gewährte einen
Vorsteuerabzug von ..... DM. Es setzte daher mit dem Änderungsbescheid
vom 02.09.1999 eine Umsatzsteuer von ..... DM fest und hob den Vorbehalt
der Nachprüfung auf. Dabei folgte das Finanzamt der bereits für die
Jahre 1994 bis 1996 getroffenen Handhabung, die Vorsteuer hinsichtlich
der Kosten für die Inanspruchnahme der Sportanlagen durch die Schüler-
und Jugendmannschaften entsprechend zu kürzen. Der Einspruch der
Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg. |
| 7. |
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den
Umsatzsteuerbescheid vom 02.09.1999 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 24.06.2005 aufzuheben und die Umsatzsteuer in
Höhe von .... DM festzusetzen. |
| 8. |
Dabei
macht sie folgende Besteuerungsgrundlagen geltend: |
| 9. |
Umsätze zu 15 % in Höhe von ..... DM, Umsätze zu 7
% in Höhe von ..... DM und abziehbare Vorsteuerbeträge von ..... DM. |
| 10. |
Sie
führt zur Begründung ihrer Klage Folgendes aus: |
| 11. |
Eine effiziente Jugendarbeit in gemeinnützigen
Sportvereinen stelle keinen untergeordneten Nebenzweck zu ihrer
gemeinnützigen Tätigkeit dar. Entsprechend der Entscheidung des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.07.2002 Az. 5 K 1209/01,
DStRE 2003, 594) stelle eine Ausbildung im Golfsport eine
Berufsausbildung dar. Dementsprechend müsse für den Bereich der
Umsatzsteuer die Ausbildung von Jugendlichen im Fußballsport als eine
Berufsausbildung
angesehen werden, wenn dieser Sport später zu steuerrelevanten
Einnahmen führen könne. Nach der Regelung in Abschnitt 19 Abs. 1 UStR
sei bei der Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit darauf
abzustellen, ob die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen
ernsthaft beabsichtigt sei und die Ernsthaftigkeit durch objektive
Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Nicht entscheidend
sei, ob bei Spielen der Schüler und Jugendmannschaften
Eintrittsgelder verlangt werden würden, was nach den Regularien der
Sportverbände ohnehin nicht erlaubt sei. |
| 12. |
Somit sei der ungekürzte Vorsteuerabzug zu
gewähren, wenn bereits erkennbar sei, dass es in entfernter Zukunft zu
umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen kommen werde. Es würde die Ausbildung
der Jugendlichen dazu führen, dass sie durch ihre späteren sportlichen
Leistungen den Sportverein zu einem wirtschaftlichen Erfolg führen
könnten. Dies sei zu vergleichen mit der Lehrlingsausbildung in einem
gewerblichen Unternehmen. Zudem würden Jugendsportler bereits aufgrund
ihrer Trikot-Werbung wirtschaftlich zum Werbeumsatz des Vereins
beitragen. Es sei objektiv und unbestritten eine Tatsache, dass in den
Sportvereinen Jugendliche zu fertigen Spielern herangebildet werden
würden. Das Klagebegehren sei daher darauf gerichtet, dass überhaupt
keine Vorsteuerkürzung stattfinde und keine unentgeltliche Wertabgabe
innerhalb der Umsatzerlöse zu erfassen sei. |
| 13. |
Daher sei die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung
der angeblich nicht abziehbaren Vorsteuern als willkürlich anzusehen.
Die Kürzung der Vorsteuern um .... DM entspräche nicht den
tatsächlichen Nutzungsanteilen der Jugendarbeit. Aufgrund der
Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts zu den
Kalenderjahren 1994, 1995 und 1996 sei das Finanzamt in der
diesbezüglichen Einspruchsentscheidung vom 13.03.1998 von einem
Benutzungsverhältnis bezogen auf die Schüler- und Jugendmannschaften
von 20 % ausgegangen. Die nun vorgenommene Kürzung würde jedoch zu
einem Benutzungsverhältnis von 27,4 % führen. |
| 14. |
Das
Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. |
| 15. |
Zur
Begründung trägt es im Wesentlichen Folgendes vor: |
| 16. |
Die Klägerin sei im Sportbereich unternehmerisch
tätig, soweit sie nachhaltig Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen
Entgelt erbringe. Dies sei der Fall bei Eintrittsgeldern für
Fußballspiele. Soweit wie bei Jugendmannschaften keine Eintrittsgelder
erhoben würden, seien diese Aktivitäten dem nichtunternehmerischen
ideellen Bereich zuzuordnen. Die Unterhaltung von Jugendmannschaften
eines Sportvereins diene der satzungsmäßigen Förderung des Sports,
also dem nichtunternehmerischen Bereich. Es handele sich nicht um die
ausschließliche Ausbildung von Nachwuchsspielern für eine Tätigkeit
im Hinblick auf die Erzielung künftiger Eintrittseinnahmen. Die
Jugendarbeit diene nicht der Berufsausbildung zu Profifußballspielern.
Eine Bezugnahme auf das
Urteil des FG Rheinland-Pfalz, das zum Golfsport ergangen sei, gehe
fehl. Grundsätzlich
würden Jugendfußballspieler sich im Gegensatz zu Lehrlingen überhaupt
noch nicht für einen Beruf, insbesondere den Beruf des Profifußballers
entschieden haben, so dass von einer Berufsausbildung im üblichen Sinne
nicht die Rede sein könne. Vielmehr dominiere
der Gesichtspunkt der Freizeitgestaltung. |
| 17. |
Den Anteil der nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge
habe es im Wege der Schätzung ermitteln müssen, weil die Klägerin
für das Streitjahr keine Angaben über den Verwendungszweck der
Leistungen gemacht habe. Sie habe es daher hinzunehmen, dass die im
Wesen der Schätzung liegende Unsicherheit gegen sie wirke. |
| 18. |
Im
Übrigen verweise es auf seine Ausführungen in der
Einspruchsentscheidung. |
| 19. |
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO
einverstanden erklärt. |
| Entscheidungsgründe |
|
|
|
| 20. |
Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil das Finanzamt zu
Recht angenommen hat, dass die
Jugendarbeit der Klägerin dem von ihr verfolgten ideellen Zweck und
damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Das Finanzamt
hat daher zutreffend für den durch die Jugendarbeit veranlassten
Leistungseigenverbrauch eine unentgeltliche Wertabgabe nicht der
Umsatzsteuer unterworfen und für einen Leistungsbezug die Jugendarbeit
betreffend den Vorsteuerabzug verwehrt. |
| 21. |
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch
gemeinnützige Vereine als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG
tätig werden können. Hierbei ist jedoch die ideelle Tätigkeit, also
die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, der
nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass
Ausgangsleistungen im ideellen Bereich nicht steuerbar
sind, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dagegen sind die
Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die gewerblich
wirtschaftliche Geschäftstätigkeit dem unternehmerischen Bereich
zuzuordnen, mit der Folge, dass die Ausgangsleistungen steuerpflichtig
sind und hinsichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu
gewähren ist. Die Umsätze der Zweckbetriebe sind unter den
Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 8 UStG 1993 ermäßigt zu besteuern
(vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 2 Rz. 190; Reiß in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStGKommentar, § 2 Rz. 73; Abschnitt 22 UStR
1996/2005). |
| 22. |
Auf den Streitfall bezogen ergibt sich nach diesen
Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts, dass die Tätigkeit von
Sportvereinen wie der Klägerin jedenfalls im Jugendbereich
ausschließlich dem ideellen Bereich der Vereine zuzuordnen ist. Denn
gerade in der Jugendarbeit verwirklicht sich die Gemeinnützigkeit der
Vereinstätigkeit, wie sie in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO und § 52 Abs. 2
Nr. 2 AO zum Ausdruck kommt und wie sie in der Satzung der Klägerin
verankert ist. Der Zuordnung der Jugendarbeit von Sportvereinen zum
ideellen und damit zum nichtunternehmerischen Bereich steht nicht
entgegen, wenn für sportliche Veranstaltungen der Jugendgruppen oder
Jugendmannschaften Entgelte erhoben oder freiwillig bezahlt werden
würden. Denn die Jugendarbeit dient gerade der selbstlosen Förderung
der Allgemeinheit und
nicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils (§ 14 Satz 1 AO).
Entgelte für die Darbietung von Jugendsportveranstaltungen wie etwa die
Verbandsspiele von Schüler- oder Jugendfußballmannschaften
sind daher als Spenden anzusehen und nicht als Entgelte für die
Leistung der Vereine oder Vereinsmitglieder (anders wohl FG
München-Urteil vom 18.01.1984 III 312/79, EFG 1984, 420; dagegen
BFH-Urteil vom 11.01.1990 V R 86/84, BFH/NV 1990, 739). Im Streitfall
hat die Klägerin jedoch für Fußballspiele der Schüler- und
Jugendmannschaften keine Eintrittsgelder erhoben. |
| 23. |
2. Das Finanzamt hat zu Recht für die Nutzung der
Vereinsanlagen durch die Schüler- und Jugendmannschaften einen
Leistungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG 1993 nicht
angesetzt. Denn es hat zutreffend die Vereinstätigkeit den Schüler-
und Jugendbereich betreffend der ideellen Sphäre des Vereins zugeordnet
und bei einem Leistungsbezug insoweit in den vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen einen Vorsteuerabzug nicht gewährt. |
| 24. |
Dies folgt aus der Sachverhaltsdarstellung in der
Einspruchsentscheidung vom 13.03.1998 für die Veranlagungszeiträume
1994, 1995 und 1996, auf die sich auch die Klägerin schriftsätzlich
bezogen hat. Danach ergab eine zeitliche Zuordnung der Inanspruchnahme
der Sportanlagen und der dazugehörenden Einrichtungen durch die
jeweiligen Mannschaften bezüglich des Trainings und der Verbandsspiele
einen Aufteilungsschlüssel für die Schüler und Jugendmannschaften
von 1/5, also 20 %. Der Aufteilungsschlüssel errechnete sich aus den
Verhältnissen über den Zeitraum mehrerer Jahre und wurde zunächst
aufgrund der damaligen Angaben der Klägerin entsprechend der
Verwaltungsrichtlinien (Abschnitte 22 Abs. 3 bis 8 und 192 Abs. 14, 18
und 19 Nr. 2 UStR 1996) hinsichtlich der Aufteilung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge angewandt. Für das Veranlagungsjahr 1996 folgte
danach ein nichtabziehbarer Vorsteuerbetrag von ..... DM. |
| 25. |
Zutreffend hat das Finanzamt ebenfalls in der
Einspruchsentscheidung vom 13.03.1998 darauf hingewiesen, dass
Leistungen der Klägerin als gemeinnützige Einrichtung im
Jugendsportbereich grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 22 b bzw. § 4 Nr. 25
c UStG 1993 von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies entspricht auch der
maßgeblichen Regelung in Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL
(vgl. FG Nürnberg-Urteil vom 11.09.2007 II 107/2004, n.v.). Daraus
folgt einerseits, dass auch ein vergleichbarer Leistungseigenverbrauch
steuerfrei zu stellen ist (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz.
649), andererseits aber auch, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs.
2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UStG 1993 nicht in Betracht kommt (vgl. Weymüller in
Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 22 Rz. 28 und § 4 Nr. 25 Rz. 49). |
| 26. |
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der
Klägerin der von ihr beantragte volle Vorsteuerabzug zu versagen. |
| 27. |
a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 kann der
Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die in Rechnungen
im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die
Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer
zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: Unentgeltliche Lieferungen
und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt
ausgeführt würden. Nach § 4 Nr. 25 c UStG sind von der Steuer befreit
die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe: Die
Durchführung von kulturellen
und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die
Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen
überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. |
| 28. |
b) Diesen gesetzlichen Regelungen folgend kann im
Streitfall der volle Vorsteuerabzug bereits deshalb nicht gewährt
werden, weil – wie oben ausgeführt – die Klägerin mit der
Jugendarbeit ausschließlich im ideellen Bereich tätig ist, also ein
Leistungsbezug die Jugendarbeit betreffend nicht für ihr Unternehmen
ausgeführt wird, wie es § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG verlangt. |
| 29. |
(1) Das Gericht vermag dem Vortrag der Klägerin
nicht zu folgen, sie würde die Jugendlichen in der sportlichen
Betreuung gleichsam für eine spätere berufliche Tätigkeit etwa als
Profisportler ausbilden. Denn bereits nach ihrem satzungsmäßig
bestimmten Vereinszweck will
die Klägerin die Allgemeinheit in ihrer sportlichen Betätigung
fördern und nicht den eigennützigen Interessen einzelner Personen
dienen, wie dies gerade bei der auf einen bestimmten Beruf ausgerichtete
Ausbildung eines Jugendlichen im Vordergrund steht. Eine
Berufsausbildung ist für einen jungen Menschen stets eigennützig, weil
er sich damit eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage für seine
folgenden Lebensabschnitte schaffen kann. Unter
diesem Gesichtspunkt stellt die ausschließliche Förderung des
bezahlten Sports auch keinen gemeinnützigen Zweck dar (vgl. AEAO zu §
52 Tz. 7). Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des FG
Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.07.2002, Az. 5 K 1209/01, a.a.O.) ist zu
einer Frage des Kindergeldes ergangen und für den hier zu
entscheidenden Sachverhalt nicht maßgeblich. |
| 30. |
(2) Es führt auch nicht die Jugendarbeit der
Klägerin zu einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen,
wie es für eine unternehmerische Betätigung nach § 2 Abs. 1 UStG
erforderlich ist. Denn die von der Klägerin angeführten möglichen
Ablösebeträge für den Wechsel eines Jugendsportlers sind keine
planmäßigen Einnahmen, weil es den Vereinsmitgliedern grundsätzlich
frei steht, ihre Mitgliedschaft zu kündigen und danach in einem anderen
Verein ihren sportlichen Neigungen nachzugehen. Ein
Entschädigungsanspruch entsteht dabei zugunsten des Vereines jedenfalls
grundsätzlich nicht. Mit einer entsprechenden vertraglichen
Vereinbarung würde die Klägerin ihrem satzungsmäßigen Zweck zuwider
handeln und möglicherweise die Gemeinnützigkeit verlieren. Auch ein
möglicher zukünftiger Einsatz
eines Jugendlichen in der Seniorenmannschaft, bei deren Spielen dann
Eintrittsgelder erhoben werden können, ist eher zufälliger Art,
jedenfalls nicht planbar im Sinne einer unternehmerischen Betätigung. |
| 31. |
(3) Im Jugendsport ist eine unternehmerische
Einnahmeerzielung auch nicht darin zu sehen, dass die Schüler- und
Jugendmannschaften werbewirksam in einheitlichen Trikots mit
Firmenaufschriften in Verbandsspielen auftreten. Wegen der begrenzten
Außenwirkung solcher Spiele, an denen überwiegend nur die nächsten
Angehörigen der Jugendlichen Interesse haben, wird dabei eine
wirtschaftlich beachtliche Werbeleistung nicht erbracht (vgl. FG
Köln-Urteil vom 17.02.2006, Az. 11 K 827/03, EFG 2006, 1108). Die
Bereitstellung solcher Sportkleidung hat vielmehr Spendencharakter. |
| 32. |
c) Ein Vorsteuerabzug für den die Jugendarbeit
betreffenden Leistungsbezug ist zudem nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG
ausgeschlossen, weil die Leistungen der Klägerin, die sie in
Zusammenhang mit der Jugendarbeit erbringt, von der Steuer befreit
wären, wenn sie etwa für Verbandsspiele und der damit
zusammenhängenden Werbeleistungen ein Entgelt verlangen würde. Dies
folgt, wie oben ausgeführt, aus der entsprechenden Anwendung von § 4
Nr. 25 c UStG bzw. Art 3 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL. Denn die
Trägerschaft der förderungswürdigen Jugendhilfe leitet sich mittelbar
aus der Mitgliedschaft der Klägerin beim Bayerischen
Landes-Sportverband ab (vgl. FG Nürnberg-Urteil vom 11.09.2007 II
107/2004, n.v.). |
| 33. |
4. Zutreffend hat das Finanzamt somit die der
Jugendarbeit zuzuordnenden Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen
und die nichtabziehbaren Teilbeträge sachgerecht geschätzt. |
| 34. |
a) In § 15 Abs. 4 UStG ist hierzu folgendes
geregelt: Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen
gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen
Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur
zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht
abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht
abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung
ermitteln. |
| 35. |
b) Im Streitfall hat das Finanzamt folgerichtig
bereits die Vorsteuerbeträge nicht in vollem Umfang zum Abzug
zugelassen. Es kann nämlich ein Sportverein, der wie die Klägerin
Jugendarbeit leistet, insoweit nicht unternehmerisch tätig werden. Denn
die Jugendarbeit ist grundsätzlich dem ideellen und damit dem
nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, wie bereits oben dargelegt.
Soweit ein Sportverein für Darbietungen der Jugendmannschaften Entgelte
erheben würde, wären diese steuerfrei zu stellen. Somit kann bei einem
zugestandenen vollen Vorsteuerabzug der danach erforderliche Ausgleich
durch eine Besteuerung des Leistungseigenverbrauchs nicht erzielt
werden. |
| 36. |
Das Finanzamt hat daher, wie bereits in den
Vorjahren, zutreffend den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4 UStG nur
anteilsmäßig gewährt. Den Anteil der ideellen Tätigkeit die
Jugendarbeit betreffend hat es für die Vorjahre auf der Grundlage der
Berechnungen der Klägerin mit 20 % angesetzt. Das Gericht hält den von
den Beteiligten gewählten Berechnungsmaßstab entsprechend der
zeitlichen Nutzung der Vereinsanlagen durch die Schüler- und
Jugendmannschaften für sachgerecht. Danach ergab sich für den dem
Streitjahr unmittelbar
vorangehenden Veranlagungszeitraum ein absoluter Kürzungsbetrag von
.... DM. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt im Hinblick auf
die ähnlichen Verhältnisse im Streitjahr, eine entsprechende
Vorsteuerkürzung vorgenommen hat. Das Finanzamt war zur Schätzung
befugt, weil die Klägerin eine eigene Berechnungsgrundlage nicht
angeboten hat. Hierzu war sie auch im Einspruchs- und Klageverfahren
nicht bereit. Wenn die Klägerin ausführt, bei einer Kürzung der
Vorsteuerbeträge um ..... DM ergäbe sich ein Eigenverbrauchsanteil
für die Jugendarbeit von 27,4 %, so besagt dies nicht, dass dieser
Anteil nicht auch zutreffend gewesen sein könnte. Die Klägerin hätte
vielmehr eine Darstellung der tatsächlichen zeitlichen Nutzungen der
Vereinsanlagen vorlegen müssen. |
| 37. |
Wegen der Schätzungsbefugnis und der Höhe der
geschätzten Vorsteuerkürzung sieht das Gericht von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung
(§ 105 Abs. 5 FGO). |
| 38. |
Danach
konnte die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein. |
| 39. |
Die
Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO. |