Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Jugendreisen

- Erlaß Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 1981-02-23 S 0171 vom 23.02.1981 -

  

Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Jugendreisen gilt folgendes:

 
  1. Bei einer Jugendreise, an der nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß mit der Jugendreise auch eine erzieherische Betreuung verbunden ist. Die Jugendreise kann deshalb als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO behandelt werden.

  1. Bei Jugendreisen, an denen auch Jugendliche über 18 Jahren teilnehmen, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob ein Zweckbetrieb angenommen werden kann. Eine Wettbewerbsverletzung i.S.d. § 65 Nr. 3 AO ist gegeben, wenn die Reise lediglich der Erholung der Jugendlichen dient. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Jugendlichen den Urlaub frei gestalten können.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.