Gemeinnützigkeitsrechtliche
Beurteilung von Jugendreisen
-
Erlaß Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 1981-02-23 S 0171 vom
23.02.1981 -
Zur
gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Jugendreisen gilt folgendes:
Bei
einer Jugendreise, an der nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen, kann
in der Regel davon ausgegangen werden, daß mit der Jugendreise auch eine
erzieherische Betreuung verbunden ist. Die Jugendreise kann deshalb als
Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO behandelt werden.
Bei
Jugendreisen, an denen auch Jugendliche über 18 Jahren teilnehmen, ist im
Einzelfall zu untersuchen, ob ein Zweckbetrieb angenommen werden kann.
Eine Wettbewerbsverletzung i.S.d. § 65 Nr. 3 AO ist
gegeben, wenn die Reise lediglich der Erholung der Jugendlichen dient.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Jugendlichen den Urlaub
frei gestalten können.
Dieser
Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den
obersten Finanzbehörden der anderen Länder.