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I. Neufassung des § 4 Nr. 25
UStG |
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1. Allgemeines |
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1 |
Durch
die Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG ist der
Anwendungsbereich dieser Befreiungsvorschrift wesentlich erweitert
worden. Nunmehr werden sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften
des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (Kinder- und
Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der
Umsatzsteuer befreit. |
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2.
Begünstigte Leistungen |
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2 |
Die
Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz
1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB
VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. |
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3 |
Unter
§ 2 Abs. 2 SGB VIII fallen folgende Leistungen: |
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a)
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 SGB VIII); |
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b)
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB
VIII); |
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c)
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege (§§ 22 bis 25 SGB VIII); |
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d)
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37,
39, 40 SGB VIII); |
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e)
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende
Leistungen (§§ 35 a bis 37, 39, 40 SGB VIII); |
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f)
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII). |
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3.
Begünstigte Leistungserbringer |
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4 |
Die
vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit
sozialem Charakter erbracht werden. Der Begriff der "anderen
Einrichtung mit sozialem Charakter" entspricht der Formulierung der
maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlage (Art. 132 Abs. 1
Buchst. h Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Auf der Grundlage der dort
eingeräumten Befugnis der Mitgliedstaaten sind insoweit anerkannt: |
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1.
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), die Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 23 UStDV; |
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2.
bestimmte weitere Einrichtungen soweit sie |
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a)
für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen.
Insoweit handelt es sich um die Erlaubnistatbestände des § 43 SGB VIII
(Erlaubnis zur Kindertagespflege), § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
(Erlaubnis zur Vollzeitpflege), § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Erlaubnis
für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche
ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft
erhalten) und § 54 SGB VIII (Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften
oder Vormundschaften durch rechtsfähige Vereine); |
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b)
für ihre Leistungen einer Erlaubnis gemäß SGB VIII nicht bedürfen.
Dies sind die in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelten Fälle der
Vollzeitpflege sowie der Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 SGB
VIII, allerdings nur, wenn es sich um eine Jugendfreizeiteinrichtung,
eine Jugendausbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein
Schullandheim i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII oder um ein
landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehendes Schülerheim i.S. des
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII handelt. Ausgenommen sind somit die
Einrichtungen i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, die
außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder
Jugendliche wahrnehmen; |
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c)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum
überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69
SGB VIII), anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB
VIII), Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder
amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 23
UStDV vergütet wurden. Eine Vergütung durch die zuvor genannten
Träger und Einrichtungen ist aber nur dann gegeben, wenn der
Leistungserbringer von diesen unmittelbar bezahlt wird. Die Vergütung
ist nicht um eine eventuelle Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB
VIII, z.B. der Eltern, zu mindern; |
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d)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs.
5 SGB VIII vermittelt werden können. Da der Befreiungstatbestand
insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung für die
Kindertagespflege vermittelt werden kann, im Einzelfall also nicht
vermittelt werden muss, greift die Steuerbefreiung somit auch in den
Fällen, in denen die Leistung "privat" nachgefragt wird. |
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Der
Begriff "Einrichtungen" umfasst dabei auch natürliche
Personen. |
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4.
Leistungsberechtigte/-adressaten |
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5 |
Das
SGB VIII unterscheidet Leistungsberechtigte und Leistungsadressaten.
Leistungen der Jugendhilfe - namentlich im Eltern-Kind-Verhältnis -
sind meist nicht personenorientiert, sondern systemorientiert. Sie
zielen nicht nur auf die Verhaltensänderung einer bestimmten Person ab,
sondern auf die Änderung bzw. Verbesserung des
Eltern-Kind-Verhältnisses. Deshalb sind leistungsberechtigte Personen |
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in der Regel die Eltern, |
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darüber
hinaus |
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Kinder im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege, |
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Kinder und Jugendliche als Teilnehmer an Veranstaltungen der
Jugendarbeit (§ 11), |
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Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch
Behinderte (§ 35 a), |
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junge Volljährige im Rahmen von Veranstaltungen der Jugendarbeit (§
11) und von Hilfe für junge Volljährige (§ 41). |
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Leistungsadressaten
sind bei Hilfen für Eltern regelmäßig auch Kinder und Jugendliche. |
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6 |
Der
neue § 4 Nr. 25 UStG verzichtet zudem auf
eine eigenständige Definition des "Jugendlichen" (bislang
alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres). Umsatzsteuerbefreit
können daher auch Leistungen an Personen über 27 Jahren sein, z.B.
Angebote der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), die gemäß § 11 Abs. 4 SGB
VIII in angemessenem Umfang auch Personen einbeziehen, die das 27.
Lebensjahr vollendet haben. |
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5.
Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen |
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7 |
Steuerfrei
sind nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG
wie bisher auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe
begünstigten Personen (Rz. 5 und 6) selbst erbracht oder die Einnahmen
überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese
Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4
Nr. 25 Satz 1 UStG bezeichneten Leistungen (Rz. 2 und 3) stehen. |
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8 |
Abweichend
vom bisherigen § 4 Nr. 25 Satz 1 Buchst. c UStG
wird im neuen § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG
statt der "Jugendlichen" auf "die von der Jugendhilfe
begünstigten Personen" abgestellt. Danach ist die Einbeziehung von
Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen für die Steuerbefreiung unschädlich, sofern diese
Leistungen in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe
stehen. |
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9 |
Nach
§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. b UStG sind auch
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen
steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der
Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei
den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die
geleisteten Dienste gewähren. |
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10 |
Durch
das Abstellen auf den "Empfänger der Jugendhilfeleistungen"
statt wie bisher auf den "Jugendlichen" wird auch insoweit
eine steuerfreie Einbeziehung von Eltern ermöglicht. |
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II.
Änderung des § 4 Nr. 23 UStG |
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1.
Änderung in § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG |
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11 |
Durch
die Streichung der Wörter "Personen und" im bisherigen §
4 Nr. 23 Satz 1 UStG ist keine inhaltliche Änderung der
Steuerbefreiungsvorschrift eingetreten. Nach gefestigter Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff
"Einrichtungen" auch natürliche Personen, so dass auf eine
besondere Nennung von Personen verzichtet wurde. |
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2.
Einfügung des § 4 Nr. 23 Satz 4 UStG |
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12 |
Die
Vorschrift des § 4 Nr. 23 UStG befreit
unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Unterkunfts- und
Verpflegungsleistungen an Jugendliche bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres von der Umsatzsteuer. Der neue Satz
4 in § 4 Nr. 23 UStG regelt, dass diese Steuerbefreiungsvorschrift
nicht gilt, soweit eine Leistung der Jugendhilfe nach SGB VIII erbracht
wird. Die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (Rz. 3) und die
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind somit nur unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG
steuerfrei. |
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III.
Anwendung |
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13 |
§
4 Nr. 23 und § 4 Nr. 25 UStG in der
Fassung des JStG 2008 sind auf nach dem 31.12.2007 erbrachte Leistungen
nach SGB VIII anzuwenden. Von der gesetzlichen Neuregelung abweichende
Ausführungen in den Umsatzsteuer-Richtlinien - Abschnitt 117 Abs. 2
Satz 8, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 sowie Abschnitt 119 - sind nicht
mehr anzuwenden. |