| Tatbestand |
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Die Beteiligten streiten in
einkommensteuerrechtlicher Hinsicht über die Abziehbarkeit von
Aufwendungen als Spenden sowie über die Höhe der Einkünfte der
Kläger aus Vermietung und Verpachtung. |
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| 2 |
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Der verheiratete Kläger ist als Gymnasiallehrer
tätig und erzielte im Streitjahr hieraus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte gleichfalls
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem machten sie
gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt zwei
Eigentumswohnungen geltend. Da der Kläger und seine Ehefrau zunächst
beim Beklagten (dem Finanzamt) keine Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr abgaben, schätzte das Finanzamt deren Besteuerungsgrundlagen
und setzte mit Bescheid vom 30.09.2003 die gemeinsame Einkommensteuer
für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1
Abgabenordnung –AO) auf 9.768,74 € (d.h. 19.106 DM) fest. Hiergegen
legte der Kläger auch im Namen seiner Ehefrau mit Schreiben vom
30.10.2003 fristgerecht Einspruch ein. Dieser blieb allerdings
erfolglos, weil der Kläger und seine Ehefrau ihre
Einkommensteuererklärung auch weiterhin beim Finanzamt nicht abgaben.
Ihr Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8.03.2004 als
unbegründet zurückgewiesen. |
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| 3 |
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Mit bei Gericht fristgerecht eingegangenem
Schriftsatz vom 8.04.2004 erhob der Kläger im eigenen Namen und „soweit
dies verfahrensrechtlich erforderlich ist“ auch im Namen seiner
Ehefrau Klage. |
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| 4 |
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Auf die richterliche Anordnung des Berichterstatters
vom 26.04.2004 an den Kläger gemäß § 79b Abs. 2
Finanzgerichtsordnung (FGO), die behaupteten Besteuerungsgrundlagen zu
beziffern und nachzuweisen, reichte der Kläger bei Gericht die mit
seiner Ehefrau erstellte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
samt einer Heftung mit Belegen und einer Heftung mit lückenlosen
Kontoauszügen des mit seiner Ehefrau für 2001 gemeinsam geführten
Girokontos Nr. …. bei der X-Bank ein. Unter anderem erklärten der
Kläger und seine
Ehefrau hierin einen Werbungskostenüberschuss von 18.223 DM aus der
Vermietung ihrer Eigentumswohnung in A. Die Kläger vermieteten die
betreffende Wohnung an eine Weltanschauungsgemeinschaft mit dem Status
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren 1. Vorsitzender der
Kläger im Streitjahr war. Im Einzelnen erklärten sie hieraus
Mieteinnahmen von 4.800 DM, denen laufende Aufwendungen von 4.423 DM,
ein Betrag für Absetzungen für Abnutzung von 3.000 DM sowie
Schuldzinsen in Höhe eines Hälfteanteils aus insgesamt 31.200 DM als
Werbungskosten entgegengesetzt wurden. Die Schuldzinsen beruhten auf
einem gemäß Vertrag vom 18.12.1994 tilgungsfrei zu einem
Nominalzinssatz von 12% zu verzinsenden Darlehen der Körperschaft in A
in Höhe von 260.000 DM mit einer Laufzeit bis 31.12.2015. Außerdem
machten der Kläger und seine Ehefrau eine Spende an die o.g.
Körperschaft in M von 4.000 DM sowie eine Spende an die Körperschaft
in A von 4.500 DM als
Sonderausgaben geltend. Die 1. Spendenbestätigung trägt sowohl als
Zuwendungs- als auch als Ausstellungsdatum den 18.12.2001. Die 2.
Spendenbestätigung bezeichnet nur das Spendenjahr, nicht hingegen das
genaue Datum der Zuwendung und ist vom Kläger als dessen 1.
Vorsitzenden unter dem Datum des 5.02.2002 unterschrieben. |
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| 5 |
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Nachdem das Finanzamt dem Gericht mitteilte, dass der
Kläger dessen Auskunftsersuchen zu Fragen zu den Spendenformularen
sowie zur tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses mit der
Körperschaft nicht beantwortet hätte, erließ der Berichterstatter am
27.09.2004 eine weitere auf § 79b Abs. 2 FGO gestützte richterliche
Anordnung gegen den Kläger. Dieser zufolge wurde der Kläger
aufgefordert, dem Gericht die Zahlungsbelege für die beiden Spenden
vorzulegen, den Zahlungszeitpunkt der Spende über 4.500 DM zu benennen,
die Kontogutschrift der Mieteinnahmen zu belegen, den hohen
Darlehenszinssatz zu begründen, das Empfängerkonto für die
Schuldzinsen und deren Kontoinhaber zu bezeichnen und angesichts der
jahrelangen hohen Verluste die Einnahmenüberschussabsicht nachzuweisen.
Innerhalb der hierfür gesetzten Frist erklärte der Kläger, dass die
Spendenbescheinigungen selbst bereits ausreichende Zahlungsbelege seien,
die Spende über 4.500 DM teilweise mittels Geldüberweisungen erfolgt
sei, die sich aus den vorgelegten Bankkontoauszügen ergäben. Abgesehen
davon könnten Spenden auch in Form eines Verzichts auf Reisekosten oder
sonstige Spesenauslagen erbracht werden. Soweit die erklärten Spenden
den abziehbaren Höchstbetrag überstiegen, müssten sie wegen der
Gleichstellung des Spendenempfängers mit einer Religionsgemeinschaft
gleich der Kirchensteuer als Sonderausgaben anerkannt werden. Auch die
Mietgutschriften ergäben sich aus diesen Kontoauszügen. Der
Darlehenszins sei mit Wirkung ab 1.01.2004 vertraglich auf 6%
herabgesetzt worden, wodurch auch die Frage nach der
Einnahmenüberschussabsicht beantwortet sei. Außerdem bezeichnete der
Kläger das Empfängerkonto der Zinszahlungen über monatlich 2.600 DM. |
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| 6 |
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Das Finanzamt berücksichtigte die erklärten
Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der beiden Spenden, des Verlusts aus
Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Objekt sowie eines
Betrags von 288 DM für Werbungskosten bei den Einkünften der Ehefrau
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Mit nach § 164 Abs. 2 AO
geändertem Bescheid vom 22.12.2004 setzte es die Einkommensteuer 2001
auf 9.821,92 € (d.h. 19.210 DM) herauf. Die zweifache Anfrage des
Gerichts beim Kläger mit Schreiben vom 14.01.2005 und vom 23.06.2005,
ob auch der als Werbungskosten unberücksichtigt gebliebene Betrag von
288 DM Gegenstand des Klagebegehrens sei, blieb unbeantwortet. |
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| 7 |
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Darüber
hinaus trägt der Kläger keine weitere Klagebegründung vor. |
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| 8 |
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Der Kläger beantragt sinngemäß, den
im Klageverfahren geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 vom
22.12.2004 mit der Maßgabe der zusätzlichen Berücksichtigung 1.)
eines weiteren Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und
Verpachtung von 18.223 DM, 2.) von Zuwendungen bis zur Höhe von 4453 DM
als Spenden und 3.) eines weiteren Betrags von 4.047 DM als gezahlte
Kirchensteuer zu ändern und die festgesetzte
Einkommensteuer 2001 auf 11.164 DM herabzusetzen. |
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| 9 |
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Das
Finanzamt beantragt, die
Klage abzuweisen. |
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10 |
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Nach seiner Ansicht sei der klagegegenständliche
Einkommensteuerbescheid rechtmäßig. Die Spenden seien nicht
anzuerkennen, weil der Kläger weder den Spendenabfluss von seinem Konto
bewiesen, noch den Zuwendungszeitpunkt für die Spende belegt habe.
Sollten die Spenden durch Verzicht auf Spesenersatz erbracht worden
sein, so habe der Kläger einen eventuellen Spesenanspruch nicht
nachgewiesen. Die Zinszahlungen im Rahmen der erklärten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung seien im Übrigen auch nicht nachgewiesen. |
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11 |
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Aufgrund Beschlusses des Senats vom 10.01.2005 ist
die Streitsache gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auch
für den Fall der Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| 12 |
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs.
3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten,
insbesondere auf die dem Gericht vorliegende Einkommensteuererklärung
sowie auf die
Belegheftung und auf die Finanzamtsakten des Klägers, insbesondere auf
die Akte der Betriebsnahen Veranlagungsstelle mit den jeweils als
Duplikate bezeichneten Verträgen zwischen einerseits dem Kläger und
seiner Ehefrau und andererseits der Körperschaft in A über das
Darlehen von 260.000 DM (18.12.1994) und das Mietverhältnis
(25.05.1997) verwiesen. |
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| Entscheidungsgründe |
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1.)
Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche
Verhandlung. |
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2.)
Die Klage ist zulässig. |
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| 15 |
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Die Klageschrift vom 8.04.2004 ist als alleinige
Prozesshandlung des Klägers auszulegen. Soweit der Kläger die Klage
auch im Namen seiner Ehefrau - allerdings mit der ausdrücklichen
Einschränkung, „soweit dies verfahrensrechtlich erforderlich“ sei -
erhoben hat, geht das Gericht nicht von einer wirksamen Klageerhebung
durch die Ehefrau des Klägers aus. Zum einen hat der Kläger als
Adressat des von ihm ursprünglich angegriffenen und im Wege der
Zusammenveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheids 2001 vom
30.09.2003 auch ohne gleichzeitige Klage seiner Ehefrau den bezeichneten
Verwaltungsakt anfechten können. Die Klageerhebung durch die ebenfalls
betroffene Ehefrau ist demnach verfahrensrechtlich nicht erforderlich
gewesen. Dem Wortlaut der Klageschrift nach ist schon deswegen nicht von
einer Klageerhebung auch im Namen der Ehefrau auszugehen. Zum anderen
würde es sich bei anderweitiger Auslegung um eine bedingte
Klageerhebung handeln. Eine solche wäre wegen der
Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen aber unzulässig
(Bundesfinanzhof –BFH Beschluss vom 3. April 1987 VI B 150/85, BStBl
II 1987, 573). |
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| 16 |
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3.)
Die Klage ist aber nur teilweise begründet. |
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a) Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon
aus, dass das Klagebegehren nur die zusätzliche
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Zuwendungen an die
Körperschaft in A und die in M sowie des in der
Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskostenüberschusses
aus der Vermietung an die Körperschaft in A umfasst. Das Finanzamt ist
zwar in seinem während des Klageverfahrens bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheid
2001 vom 22.12.2004 auch in Bezug auf die Werbungskosten der Ehefrau des
Klägers bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um einen
Betrag von 288 DM zu seinen Lasten abgewichen. Da der Kläger die
diesbezüglichen richterlichen Anfragen unbeantwortet ließ, geht das
Gericht davon aus, dass diese Abweichung von der
Einkommensteuererklärung nicht durch die Klage angegriffen werden soll. |
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b) Die Klage ist insoweit begründet, als sie auf die
zusätzliche Berücksichtigung der Zuwendung an die Körperschaft in M
in Höhe von 4.000 DM als Spende im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) gerichtet ist. |
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Danach sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger,
kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von
insgesamt 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte eines Steuerpflichtigen
als Sonderausgaben abzugsfähig. Hierzu zählen auch weltanschauliche
Zwecke einer Weltanschauungsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 23. September
1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533). Voraussetzung für den Abzug als
Sonderausgabe ist dabei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV), dass die Zuwendung durch eine Zuwendungsbestätigung
nachgewiesen wird, die der Zuwendungsempfänger nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Eine derartige Bestätigung
muss im Fall einer Geldzuwendung die genaue Bezeichnung des Namens und
der Anschrift des Zuwendenden, des Betrags der Zuwendung in Ziffern und
in Buchstaben, des Tags der Zuwendung und der jeweils
förderungswürdigen Zwecke enthalten (Bundesministerium der Finanzen
Schreiben vom 18. November
1999 – IV C 4 - S 2223 - 211/99 –, BStBl I 1999, 979 ff). |
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Das Gericht hat zum einen keine Zweifel daran, dass
der im Streitfall bezeichnete Empfänger der Zuwendung des Betrags von
4.000 DM, namentlich die Körperschaft in M – wie im Übrigen auch die
in A – eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der genannten
Vorschrift darstellt. Dies wird auch vom Finanzamt nicht bestritten. Die
im Klageverfahren vorgelegte Zuwendungsbestätigung der Körperschaft in
M vom 18.12.2001, deren Richtigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren
durchaus überprüft werden darf (BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R
143/88, BStBl II 1991, 325), erfüllt auch sämtliche oben genannte
formelle Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 EStDV. Insbesondere sind
hierin der Kläger als Zuwendender namentlich und mit Adresse
bezeichnet, sowie der Betrag sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben,
dessen förderungswürdige Verwendung und der Tag der Zuwendung mit
genauem Datum dokumentiert. Die Identität des Unterzeichners der
Zuwendungsbestätigung vom 18.12.2001 ist mangels ausdrücklicher
namentlicher Nennung seiner Person zwar nicht überprüfbar; das Gericht
geht aber aufgrund der Verwendung des Stempels des Zuwendungsempfängers
von der Autorisierung des betreffenden Unterzeichners aus. |
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| 21 |
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Auch wenn der Kläger in Bezug auf die Zuwendung von
4.000 DM trotz der richterlichen Anordnung vom 24.09.2004 keinen
Zahlungsbeleg für den besagten Betrag vorgelegt hat, sieht das Gericht
dessen Abziehbarkeit als Sonderausgaben als gegeben an. Insbesondere
ergeben sich weder aus den vorgelegten Steuerakten noch aus den
finanzbehördlichen Ermittlungen Anhaltspunkte dafür, dass der
bestätigte Betrag der Körperschaft in M entgegen dessen
ausdrücklicher Bestätigung nicht zugeflossen wäre. Die Zuwendung ist
ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge zwar im Streitjahr nicht als
Belastung des gemeinsamen Girokontos des Klägers und seiner Ehefrau
verbucht worden. Gleichwohl könnte der Betrag zulässigerweise auch als
Barspende oder als Verzicht auf Spesen- und Auslagenersatz des Klägers
geleistet worden sein. Da die formellen Voraussetzungen für den
Spendenabzug durch den Zuwendungsempfänger in diesem Fall vollständig
bescheinigt worden sind, sieht das Gericht keine Veranlassung, den vom
Finanzamt geäußerten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der
Zuwendungsbestätigung vom 18.12.2001 weiter nachzugehen. |
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| 22 |
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c) Im
Übrigen hat die Klage in der Sache aber keinen Erfolg. |
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| 23 |
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aa) Insoweit der Kläger die
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung des Zuwendungsbetrags von
4.500 DM an die Körperschaft in A als Sonderausgabe im Sinne des § 10b
Abs. 1 Satz 1 EStG verfolgt, ist die Klage unbegründet. |
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| 24 |
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Die vom Kläger selbst, nämlich in seiner Funktion
als 1. Vorsitzender der Körperschaft in A, unter dem Datum des
5.02.2002 ausgestellte Bestätigung entspricht nicht vollständig den
formellen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV. Insbesondere erfüllt sie die
Anforderungen des amtlichen Vordrucks insoweit nicht, als in der
Bestätigung das Jahr der Zuwendung, nicht hingegen der genaue
Kalendertag der Zuwendung dokumentiert ist. Gleichwohl stellt die
Bestätigung im Hinblick auf sowohl die Tatsache der Zuwendung als auch
auf deren genauen Zeitpunkt keine unverzichtbare sachliche Voraussetzung
für den Sonderausgabenabzug dar. Diese Funktion hat die
Zuwendungsbestätigung lediglich im Hinblick auf die förderungswürdige
Verwendung der Spenden durch den Empfänger (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai
1989 X R 17/85, BStBl II 1989, 879). Somit kann ein Steuerpflichtiger
auch bei Vorlage einer in diesem Punkt unvollständigen oder ungenauen
Bestätigung sämtliche anderen Beweismittel zum Nachweis der Tatsache
und des Zeitpunkts der Zuwendung bemühen. |
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| 25 |
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Im Streitfall ist die vom Kläger behauptete
Zuwendung von 4.500 DM an die Körperschaft in A aber nicht zur
Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die diesbezügliche richterliche
Anordnung gemäß § 79b Abs. 2 FGO hat der Kläger nur damit
beantwortet, dass er seiner Erinnerung nach einen Teil der Spendensumme
mittels Kontoüberweisung bezahlt hätte, die er aber nur anhand der dem
Gericht für das Streitjahr vollständig vorgelegten Kontoauszüge
überprüfen könne. Lastschriftbuchungen oder Überweisungen an die
Körperschaft in A, die betragsmäßig auf die behauptete Zuwendung von
4.500 DM oder eines entsprechenden Teilbetrags hieraus hinweisen
könnten, sind aufgrund dieser Kontoauszüge aber nicht feststellbar.
Nach den Feststellungen des Gerichts haben der Kläger und seine Ehefrau
über dieses Konto im Streitjahr ihre beamtenrechtlichen Bezüge sowie
die unstreitigen Mieteinnahmen aus der weiteren Eigentumswohnung und den
Reisekostenersatz der Körperschaft
in M vereinnahmt. Außerdem sind hierüber auch neben laufenden Kosten
der Lebensführung die monatlichen Schuldzinszahlungen an die
Körperschaft in A von 2.600 DM, das Wohngeld und die laufenden Kosten
für die an letztere vermietete Eigentumswohnung, sowie etliche laufende
Kosten im Zusammenhang mit der eigengenutzten und der vermieteten
Wohnung verausgabt worden. Wenn man von den monatlichen Überweisungen
von jeweils 2.600
DM an die Körperschaft in A absieht, die nach dem Sachvortrag des
Klägers Schuldzinsverpflichtungen für das Darlehen der Körperschaft
in A im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung betroffen haben, sind aus
den vorgelegten Kontoauszügen nur zwei einzelne Überweisungen an die
Körperschaft in A feststellbar. Diese belaufen sich auf jeweils
größere Beträge von xx.000 DM am ... .10.2001 und von yy.000 DM am
... .11.2001. Die zuletzt genannte Buchung ist in dem Kontoauszug Blatt
18 Seite 2 mit der handschriftlichen Erläuterung „Rückzahlung“
versehen worden. Hieraus und auch aus der Höhe der Beträge schließt
das Gericht, dass es sich vermutlich um Darlehenstilgungen, jedenfalls
aber nicht um Spendenbeträge gehandelt hat. |
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| 26 |
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Eine weitergehende Aufklärung der Tatsache sowie des
Zeitpunkts der streitigen Zuwendung ist zumindest aus den vorgelegten
Kontoauszügen, auf die der Kläger verweist, nicht möglich. Darüber
hinaus hat der Kläger weder durch zusätzlichen Sachvortrag noch durch
Benennung etwaiger ihm bekannter Beweismittel zur Klärung der
Streitfrage beigetragen, obwohl ihm dies aufgrund
seiner als Funktionsträger der Körperschaft in A im besonderen Maße
obliegenden Sorgfaltspflichten umso eher möglich gewesen sein müsste.
Wenn der Kläger in seinem Schreiben vom 24.10.2004 die in der
richterlichen Anordnung hierfür gesetzte Frist als zu kurz rügt, ist
ihm vorzuhalten, dass auch der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum
von 21 Monaten hierfür von ihm ungenutzt geblieben ist. Ob und in
welcher Höhe der Kläger einen Zuwendungsbetrag etwa im Weg der
Aufrechnung mit tatsächlich bestehenden Ansprüchen
gegen die Körperschaft in A auf Auslagen- oder Spesenersatz hätte
erbringen dürfen, braucht das Gericht demnach nicht mehr zu prüfen. Da
die Aufklärungsmöglichkeiten seitens des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO)
ausgeschöpft sind, den Kläger aber für die für ihn
einkommensteuerrechtlich günstige Tatsache des Sonderausgabenabzugs die
objektive Feststellungslast (Beweislast) trifft, kann der Kläger mit
diesem Klagebegehren nicht durchdringen. |
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| 27 |
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bb) Schließlich ist die Klage auch insoweit
unbegründet, als der Kläger hierdurch die einkommensteuerrechtliche
Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses in Höhe von 18.223
DM aus der behaupteten Vermietung der Eigentumswohnung begehrt. |
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Zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften
zählen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
auch solche aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens. Diese sind
dabei durch Saldierung der Mieteinnahmen und der Werbungskosten (vgl. §
2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) zu ermitteln, wobei gerechnet über die gesamte
Laufzeit der Vermietungstätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten prognostiziert werden können muss. |
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| 29 |
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Das vom Kläger behauptete Mietverhältnis mit der
Körperschaft in A ist schon wegen der erheblichen und trotz eingehender
Prüfung des Sachverhalts nicht ausgeräumten Zweifel an dessen
tatsächlicher Durchführung im Streitjahr einkommensteuerrechtlich
nicht zu berücksichtigen. Nach dem dem Gericht nur als „Duplikat“
vorliegenden Mietvertrag vom 25.05.1997 hat das Mietverhältnis zum
1.07.1997 zu laufen begonnen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Körperschaft
in A nach dessen Wortlaut zur Zahlung eines Mietzinses von monatlich 350
DM bzw. von jährlich 4.200 DM, sowie einer monatlich zu entrichtenden
Nebenkostenpauschale von jeweils 50 DM verpflichtet gewesen. Ob der
Vertragstext im Sinne einer monatlich oder jährlich fälligen
Mietzinsverpflichtung zu verstehen ist, kann dem insoweit nicht
eindeutigen Wortlaut nicht entnommen werden. Die bezeichneten Beträge
haben der Kläger und seine Ehefrau auch in ihrer gemeinsamen
Einkommensteuererklärung als Einnahmen angegeben. Dem oben bezeichneten
gemeinsamen Girokonto sind sie dagegen zumindest im Streitjahr nicht
gutgeschrieben worden. Das wiederum behauptet aber gerade der Kläger in
Beantwortung der richterlichen Anordnung vom 24.09.2004, in dem er das
Gericht darauf hinweist, dass er ohne die zunächst dem Finanzamt
vorgelegten und dann an das Gericht weitergeleiteten Kontoauszüge für
2001 des besagten Girokontos weder den Eingang der Mieteinnahmen noch
den jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu belegen vermag. Da der Mietvertrag
– im Übrigen entgegen den allgemein üblichen Gepflogenheiten –
kein Empfängerkonto für den vereinbarten Mietzins benennt, ist auch
nicht sicher gestellt, ob dieser überhaupt auf
das oben genannte Bankkonto überwiesen werden sollte. Zur Aufklärung
all dieser Einzelheiten ist aber nur der Kläger imstande, weil es sich
um einen finanziellen Vorgang in seiner eigenen Vermögenssphäre
gehandelt hat. Demgegenüber beschränken sich die
Aufklärungsbemühungen des Klägers im Wesentlichen auf seinen
Sachvortrag im Schriftsatz vom 24.10.2004, der jedoch nur den Hinweis
auf die vorgelegten Kontoauszüge enthält. |
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| 30 |
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Auch die näheren Umstände der Kaufpreisfinanzierung
der Eigentumswohnung geben zumindest Anlass zu Zweifeln an der
tatsächlichen Durchführung des zeitlich nachfolgenden, schriftlich
fixierten Mietverhältnisses. Ausweislich des vorgelegten „Duplikats“
des Darlehensvertrags vom 18.12.1994 vereinbarten der Kläger und seine
Ehefrau mit der Körperschaft in A nicht nur einen für das Streitjahr
2001 angesichts der damaligen banküblichen Konditionen völlig
überhöhten Zinssatz von 12%, sondern auch den Übergang des Eigentums
an der Wohnung auf die Körperschaft in A für den Fall des Ablebens des
Klägers und seiner Ehefrau. Dieses Ansinnen lässt darauf schließen,
dass sich das Mietverhältnis mit der Körperschaft in A von einem
solchen, das zwischen fremden Personen üblicherweise zu erwarten ist,
jedenfalls unterschieden hat. Auch wenn die privatschriftliche
Übereignungsverpflichtung infolge des Verstoßes gegen § 313 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- alter Fassung (heute: § 311b Abs. 1 Satz
1 BGB) mangels notarieller Beurkundung nach § 128 BGB schuldrechtlich
in jeder Hinsicht unwirksam geblieben ist, so ist das Motiv einer
solchen unentgeltlichen Eigentumsübertragung mit der behaupteten
entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht ohne weiteres zu vereinbaren.
Letztlich kann dies aber ebenso dahin gestellt bleiben, wie die Frage,
ob angesichts der gesamten Vermietungsumstände, des geringen
Mietzinses, der hohen Schuldzinsverpflichtungen von monatlich 2.600 DM
über den Zeitraum ab 1.07.1997 bis 31.12.2003 bzw. in entsprechend
niedrigerer Höhe für die Folgejahre überhaupt von einer
Einnahmenüberschussprognose ausgegangen werden könnte. |
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| 31 |
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Da es der Kläger sowohl innerhalb der durch die
richterliche Anordnung vom 24.09.2004 gesetzten Frist als auch im
weiteren Verlauf des Verfahrens trotz entsprechender Aufforderung
unterlassen hat, an der Aufklärung der Frage nach dem Zufluss der
Mieteinnahmen mitzuwirken, müssen die Zweifel hinsichtlich der
tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses nach den
Grundsätzen der objektiven Feststellungslast zu seinen Lasten bestehen
bleiben. Hiernach ist im Streitjahr nicht von einem
einkommensteuerrechtlich berücksichtigungsfähigen
Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. |
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| 32 |
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4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1
Satz 1, § 137 Satz 1 FGO. Auch wenn der Kläger im Verhältnis zum
Streitwert zu einem Bruchteil von 16% obsiegt hat, trägt er im
Streitfall die Kosten deshalb in vollem Umfang, weil die gerichtliche
Entscheidung zu seinen Gunsten auf Tatsachen beruht, die er zum Beispiel
durch rechtzeitige Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr samt der Vorlage der erforderlichen Beweismittel im
finanzbehördlichen Verfahren hätte geltend machen und beweisen können
und sollen. |