| Leitsatz
Eine
gemeinnützige Zwecke verfolgende GmbH ist kraft Gesetzes Mitglied der
Industrie- und Handelskammer, wenn sie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb im Sinne des § 3 Nr.
6 Satz 2 GewStG unterhält und ihr gegenüber seitens des zuständigen
Finanzamts ein Gewerbesteuermessbetrag
festgesetzt worden ist. |
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| Tatbestand |
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Die
Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die
Beklagte. |
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Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 veranlagte die Beklagte
die Klägerin für die Jahre 2006 bis 2008 zu endgültigen
Kammerbeiträgen und für die Jahre 2009 und 2010 zu vorläufigen
Beiträgen in Höhe
von insgesamt 8.688,11 €. |
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Mit ihrem am 23. Juni 2010 eingelegten Widerspruch
machte die Klägerin geltend, dass sie als gemeinnützige Körperschaft
nicht Mitglied der Beklagten sei. Zum Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit
beruft sie sich auf die Eintragung im Handelsregister und eine an sie
gerichtete Anlage zu einem Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts
Trier, in der es heißt: |
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"Die Steuerpflicht erstreckt sich
ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen
(einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im
übrigen ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der
Körperschaftssteuer befreit, weil sei ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO
dient." |
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Mit am 24. Juli 2010 zugestelltem
Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass
Grundlage der Beitragserhebung die Mitteilungen der Finanzbehörden vom
15. April 2010 über Erträge der Klägerin aus Gewerbebetrieb und
Zerlegungsanteile in den Jahren 2006 bis 2008 seien, an die die Beklagte
gebunden sei. Die Klägerin sei Mitglied der Beklagten, weil sie
grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sei. Aufgrund der
Gemeinnützigkeit sei allerdings für die Jahre 2009 und 2010 als
vorläufiger Beitrag nur der Grundbeitrag festgesetzt worden. |
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Auch sei die Höhe der Beitragsveranlagung nicht zu
beanstanden. Der Beitrag setze sich nach § 3 Abs. 3 IHKG aus einem
Grundbeitrag und Umlagen zusammen. Beide richteten sich in ihrer Höhe
nach dem Ertrag. Der Grundbeitrag betrage bei einem jährlichen
Gewerbeertrag von mehr als 200.000 € - wie bei der Klägerin -
jährlich 690 €. Die Umlage werde jährlich mit 0,39 % des
Gewerbeertrags erhoben. |
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Am 23. August 2010 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass sie zunächst in der Rechtsform eines eingetragenen
Vereins bestanden habe, ehe nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 8. April 2009 eine Umwandlung in eine GmbH
erfolgt sei. Die neue GmbH sei am 9. Juni 2009 in das Handelsregister
eingetragen worden. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte der
Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 mitgeteilt, dass aufgrund
der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft keine IHK-Mitgliedschaft bestehe.
Gleichwohl sei sodann der streitgegenständliche Beitragsbescheid
ergangen. Die Beitragserhebung sei rechtswidrig, weil eine
gemeinnützige Gesellschaft kein Kammermitglied bei der Industrie- und
Handelskammer sei. Im Übrigen könne eine Mitgliedschaft auch nicht
rückwirkend begründet werden. Schließlich stelle die schriftliche
Erklärung vom 24. Juli 2009 einen begünstigenden Verwaltungsakt dar,
mit dem festgelegt sei, dass bei ihr keine Kammermitgliedschaft bestehe.
Deshalb habe sie keine Rücklagen zur Entrichtung von Kammerbeiträgen
gebildet, so dass Vertrauensschutz einer Aufhebung dieses
begünstigenden Verwaltungsakts entgegenstehe. Im Übrigen stehe eine
Aufhebung dieses Bescheids jedenfalls im Ermessen der Beklagten.
Ermessen habe die Beklagte jedoch jedenfalls nicht ausgeübt.
Schließlich sei durch die schriftliche Erklärung vom 24. Juli 2009
eine rückwirkende Beitragserhebung jedenfalls verwirkt. Insoweit müsse
auch Berücksichtigung finden, dass die Klägerin und ihre
Gesamtmitarbeitervertretung in der Vergangenheit aufgrund drohender
Insolvenz Vereinbarungen über erheblichen Lohn- und Gehaltsverzicht
geschlossen hätten. |
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Die
Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten 1. Juni 2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2010 aufzuheben. |
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Die
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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Sie verweist darauf, dass das Finanzamt trotz der
bestehenden Gemeinnützigkeit unter dem 15. April 2010 Mitteilungen
über Erträge aus Gewerbebetrieb erstellt habe. Hieraus folge, dass die
Klägerin in den Jahren, auf die sich diese Erträge bezögen, kraft
Gesetzes Kammermitglied gewesen sei. Auf die Gemeinnützigkeit komme es
daher nicht an, zumal in der genannten Anlage zu dem
Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts Trier ausdrücklich eine
teilweise Gewerbesteuerpflicht bei der Klägerin bejaht werde. Dabei
seien in den Mitteilungen des Finanzamts auch die auf die
Betriebsstätten in ... entfallenden Zerlegungsanteile aufgeführt.
Das Schriftstück vom 24.
Juli 2009 beinhalte keine verbindliche Regelung und stelle von daher
keinen Verwaltungsakt dar. |
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In der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 1.
Dezember 2010 hat die Klägerin auf die gerichtliche Nachfrage, ob ihr
gegenüber seitens der Finanzverwaltung Bescheide über
Gewerbesteuermessbeträge ergangen seien, dies bejaht und die die Jahre
2006 bis 2008 betreffenden Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag
und über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorgelegt, die an
sie bzw. die ... e.V. adressiert sind. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
Sitzungsniederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die
Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren. |
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Entscheidungsgründe |
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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht
begründet, denn der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid
stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in
eigenen Rechten im Sinne des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Klägerin gehört - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung -
kraft Gesetzes der Beklagten als Mitglied an und wurde von daher von
dieser zu Recht zu Kammerbeiträgen veranlagt. |
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Die Beitragserhebung der Beklagten findet ihre
Rechtgrundlage in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG in Verbindung mit den
Regelungen des Wirtschaftsplans und der von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Beitragsordnung der Beklagten. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG
werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und
Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe
des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß
einer Beitragsordnung aufgebracht, wobei sich der Beitrag gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 IHKG aus einem Grundbeitrag und Umlagen zusammensetzt. |
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Vorliegend fällt die Klägerin als GmbH und damit
als juristische Person des privaten Rechts (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) in
den persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 IHKG. Nach dieser
Bestimmung gehören u.a. kraft Gesetzes Handelsgesellschaften, welche im
jeweiligen Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhalten - was bei der
Klägerin der Fall ist -, den Industrie- und Handelskammern als
Kammermitglied an, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Diese
zuletzt genannte Voraussetzung der Veranlagung zur Gewerbesteuer ist bei
der Klägerin erfüllt. |
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Gemäß 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG -
unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im
Inland betrieben wird, wobei gemäß Abs. 2 der Norm eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung stets als Gewerbebetrieb gilt. Von daher ist
die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich
gewerbesteuerpflichtig und damit kraft Gesetzes Mitglied bei der
Beklagten. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie von der
Kammermitgliedschaft befreit sei, weil sie gemeinnützige Zwecke
verfolge, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Zwar sind
gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG Körperschaften, die nach der Satzung
und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen, von der Gewerbesteuer befreit. Allerdings ist nach Satz 2 dieser
Bestimmung die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen, als ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und
Forstwirtschaft - unterhalten wird. Unter diese zuletzt genannte
Ausnahme von der Steuerfreiheit fällt die Klägerin, da sie außer
ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (auch) einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb führt. Dies steht aufgrund der gegenüber der
Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger ergangenen Bescheide des
Finanzamts Trier über die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen
fest. In der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen durch die
Finanzverwaltung liegt nämlich eine für die Beklagte verbindliche
Entscheidung über die persönliche und sachliche Gewerbesteuerpflicht
(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 2010 - 6 A
10884/10.OVG -), so dass die Klägerin der Beklagten kraft Gesetzes als
Kammermitglied angehört. |
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Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte
der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 mitgeteilt hat, dass die
Klägerin aufgrund der von dieser vorgelegten Mitteilung zum
Körperschaftssteuerbescheid gemeinnützig tätig sei, so dass keine
IHK-Mitgliedschaft bestehe. Diese Erklärung der Beklagten ist nämlich
nicht entscheidungserheblich, weil sie sich nur auf die gemeinnützige
Tätigkeit der Klägerin, nicht aber auf die Unterhaltung eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, bezieht. Dies folgt bereits aus
ihrem Wortlaut, der lediglich auf die gemeinnützige Tätigkeit
abstellt. Im Übrigen hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zwar
die auf einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
hinweisende Anlage zu einem Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts
Trier vorgelegt, indessen in ihrem umfangreichen Schriftverkehr keine
sonstigen Angaben dazu gemacht, dass sie neben ihrer gemeinnützigen
Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt.
Vielmehr hat die Beklagte nach Aktenlage hiervon erstmals aufgrund der
Mitteilungen der den Datenaustausch zwischen Finanzverwaltung und
Beklagter vornehmenden AKB GmbH vom 15. April 2010 Kenntnis erlangt;
zumal die ergangenen Gewerbesteuermessbescheide von der Klägerin erst
aufgrund einer gerichtlichen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung
vor Gericht vorgelegt wurden. |
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Im Übrigen kommt es für das Bestehen der
Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nur darauf an, ob
für ein bestimmtes Jahr Gewerbesteuer erhoben wurde. Gesichtspunkten
des Vertrauensschutzes wird insoweit durch die sich hinsichtlich der
Erhebung von Kammerbeiträgen aus § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit §
169 Abs. 2 Nr. 2 AO ergebende vierjährige Verjährungsfrist ausreichend
Rechnung getragen. Von daher kann die zwischen dem Rechtsvorgänger der
Klägerin und dessen Gesamtmitarbeitervertretung abgeschlossene
Rahmenvereinbarung nichts daran ändern, dass die Klägerin der
Beklagten kraft Gesetzes als Mitglied angehört und die Beklagte von
daher zu einer Beitragserhebung berechtigt ist. |
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Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit
einer Zwangsmitgliedschaft werden von der Klägerin nicht vorgebracht
und bestehen auch nach ansonsten nicht (vgl. Beschluss der erkennenden
Kammer vom 22. Juli 2009 - 5 L 372/09.TR - und Beschluss des OVG
Rheinland-Pfalz vom 11. September 2009 - 6 B 10866/09.OVG -). Gleiches
gilt hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin erhobenen Beiträge,
gegen deren Kalkulation die Klägerin ebenfalls keine Einwände erhebt
und deren Rechtmäßigkeit in mehreren gerichtlichen Entscheidungen
bestätigt wurde (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20.
September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -). |
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Nach alledem kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1
VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann. |
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Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung - ZPO -. |
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Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung
zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von
obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
vor, so dass dem im Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2010
hilfsweise geäußerten Begehren auf Berufungszulassung nicht
entsprochen werden kann. |
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Beschluss |
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Der
Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.688,11 € festgesetzt (§§ 52
Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). |
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Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die
Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs.
1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine
grundsätzliche Bedeutung. |
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Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach
Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. |