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Steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im
August 2002; Zusammenstellung der Maßnahmen
BMF-Schreiben vom
1.10.2002, BStBl 2002 I S. 960
Durch das Hochwasser im August 2002 sind in Teilen
des Bundesgebietes beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur
Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem
Schreiben zusammengefasst. Sie gelten, soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31.
Dezember 2002.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im BMF-Schreiben - IV B
2 S 2144 - 40/98 -/ - IV B 7 - S 0183 - 62/98 - vom 18. Februar 1998
(BStBl
I 1998 S. 212) dargestellten Grundsätzen zum Betriebsausgabenabzug
zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach
Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der
Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen
können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile
sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam
(z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.)
auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Unternehmer seinen hochwassergeschädigten Geschäftspartnern
zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich
Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in
voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten
nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenzug, so ist aus
allgemeinen Billigkeitserwägungen wie bereits nach Tz. 2a des
BMF-Schreibens - IV A 7 - S 0336 - 21/90 - vom 15. März 1990 (BStBl I
S. 122)die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen
Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus
einem inländischen Betriebsvermögen an hochwassergeschädigte
Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.
4.
Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger
gem. § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert
anzusetzen.
II.
Lohnsteuer
Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützungen an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
können nach R 11 LStR steuerfrei sein. R 11 ABs. 2 LStR ist auf
Unterstützungen, die von der Hochwasserkatastrophe betroffene
Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe
anzuwenden:
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die
in R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen
brauchen nicht vorzuliegen,
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die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 800 € je
Kalenderjahr steuerfrei. Der 800 € übersteigende Betrag gehört
nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wen unter Berücksichtigung
der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein
besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der
Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen
Notfall ausgegangen werden.
Auf Unterstützungen, die in Form von
sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (R 31 Abs. 11 LStR) oder in Form
von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehenden Regelung
ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die
zur Beseitigung von Schäden aus der Hochwasserkatastrophe aufgenommen
worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 11 Abs. 2 LStR steuerfrei,
und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung
ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei
längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt
nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
Die steuerfreien
Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1
LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung
empfangende Arbeitnehmer im Einzugsgebiet des Hochwassers zu Schaden
gekommen ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns
oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
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zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene
Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
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zugunsten
einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer
spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 49 EStDV,
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns
außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und
dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet
werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich
erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
III.
Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit bzw. Auszahlung auf
Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. 2. genannten
Grundsätze sinngemäß. Der Betriebausgabenabzug auf Seiten des
Unternehmens bleibt unberührt.
IV.
Spenden
1.
Begünstigter Zweck
Die Verwendung von Mitteln für Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 ist
als Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) steuerbegünstigt.
Mildtätigkeit ist nach dieser Vorschrift die selbstlose Unterstützung
hilfsbedürftiger natürlicher Personen, deren wirtschaftliche Lage
durch die Hochwasserschäden zu einer Notlage i.S. des § 53 Nr. 2 Satz
3 AO geworden ist. Zuwendungen für die Wiederherstellung eines durch
die Hochwasserkatastrophe geschädigten Betriebs sind deshalb nur dann
als für mildtätige Zwecke verwendet anzusehen, wenn eine
steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts die Mittel an eine natürliche Person weitergibt,
die als Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer
Unternehmens-Kapitalgesellschaft durch die Schädigung des Betriebs
selbst in einer Notlage ist.
2.
Vereinfachter Spendennachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von
den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der
vereinfachte Spendennachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV
genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes.
Aus Solidarität mit den
Hochwassergeschädigten haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler
Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Spenden sind
steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt
wird und die Spenden anschließend entweder an eine gemeinnützige
Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle
weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss
dem Spendenempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem
jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden
Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Spendennachweis möglich: Die
gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich
anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die
einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des
Kreditinstituts sowie eine Liste über alle beteiligten Spender
einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich,
dass statt der Liste eine (Einzel-) Bestätigung für jeden Spender
erstellt wird.
V.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch die
Hochwasserkatastrophe geschädigten Personen
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt,
Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer
Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige
Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt
(z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder
Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der
Hochwasserkatastrophe 2002 auf, gilt Folgendes:
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft,
die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, wenn sie
Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer
der Hochwasserkatastrophe 2002 erhalten hat, ohne entsprechende
Änderung ihrer Satzung unmittelbar für den angegeben Zweck verwendet.
Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person
selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Sie muss in der
Zuwendungsbestätigung für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer
der Hochwasserkatastrophe erhält und verwendet, Zuwendungen für
mildtätige Zwecke bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der
Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
VI.
Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten
Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung
sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R
187 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen
unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar geschädigten
Steuerpflichtigen ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die
Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und
Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen der R 187 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung
gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine so genannte
Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 187 Nr. 7 EStR dar. Dies gilt
auch, wenn die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung erst nach dem
31. Dezember 2002 getätigt werden.
Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung
abziehbaren Aufwendungen können auch gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
VII.
Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 (6. EG-Richtlinie) weitgehend harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in
nationales Recht umzusetzen. Die 6. EG-Richtlinie kennt keine
Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von
Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt,
gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften
abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus
einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig
möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.
VII.
Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene
Weitere Erleichterungen, z.B. im Hinblick auf Stundungs- und
Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen, Verlust von
Buchführungsunterlagen, ergeben sich aus den von den obersten
Finanzbehörden der Länder herausgegebenen Billigkeitserlassen, die dem
mit BMF-Schreiben vom 4. Juni 2002 - IV D 2 - S 0336 - 4/02 -
übersandten so genannten "Rahmenkatalog" entsprechen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer
befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des §
53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
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