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-Verfügung
der OFD Hannover vom 10.3.1997, S 2729 - 298
- StO 214/S 2729 - 226 - StH 233 -
Das
Gebot der Unmittelbarkeit ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 AO
auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer
Hilfsperson bedient. Hierfür ist es erforderlich, dass nach den Umständen des
Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die
zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der
Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d.h. die
Hilfsperson nach den Weisungen des Vereins einen konkreten Auftrag im Namen und
für Rechnung des Vereins ausführt.
Beruft
sich die Körperschaft darauf, eine Hilfsperson sei für sie tätig geworden, so
hat sie durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den
Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen konnte.
Hilfspersonen können hierbei natürliche oder juristische Personen sein. Die
Hilfsperson muss im Innenverhältnis an die Weisung des Vereins gebunden sein
und sich bei ihrer Tätigkeit an die Satzung des Vereins halten. Als
Vertragsformen kommen für die Hilfspersonen sowohl ein Arbeitsvertrag (bei
abhängiger Beschäftigung natürlicher Personen), ein Dienstvertrag (wenn nur
Tätigkeit geschuldet wird) als auch ein Werkvertrag (wenn Erfolg geschuldet
wird) in Betracht.
Weiterhin
hat die Körperschaft nachzuweisen, dass die Tätigkeit der Hilfsperson auch
vertragsgemäß erfolgt ist. Dies kann z.B. bei länger dauernden Projekten
durch regelmäßigen Bericht erfolgen. Auch wird die Körperschaft nachzuweisen
haben, dass sie die Hilfsperson überwacht hat. So muss die weisungsgemäße
Verwendung der Mittel sichergestellt und nachprüfbar sein.
Es
wird empfohlen, zur Beweissicherung einen schriftlichen Vertrag zwischen dem
Verein und der Hilfsperson abzuschließen, in dem - im Vorhinein! - festzulegen
ist, welche Erfolge bzw. Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu
bewirken bzw. auszuführen hat und wie sie über die Verwendung der hierfür
vorgesehenen Mittel turnusmäßig Rechnung zu legen und wie sie über die
entfalteten Tätigkeiten Bericht zu erstatten hat.
Nicht
erforderlich ist, dass die Hilfsperson nach außen im Namen und auf Rechnung der
steuerbegünstigten Körperschaft auftritt. |