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1. Gemeinnützigkeitsrecht
Die
bislang in der Anlage 1 zu 48 EStDV aufgezählten gemeinnützigen Zwecke wurden
redaktionell überarbeitet, in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO übernommen und die Anlage
1 aufgehoben. Der Katalog in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO ist nunmehr im Grundsatz
abschließend, d.h. die von der Körperschaft geförderten Zwecke müssen
hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen,
mit den im Gesetz genannten Zwecken identisch sein. Fällt der verfolgte Zweck
nicht unter diese Aufzählung, kann er gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig
erklärt werden, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder
sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird. Für die Erklärung
als gemeinnützig ist gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 AO in jedem Land zentral eine Behörde
zuständig. Welche Behörde dies in Bayern sein wird, steht noch nicht fest.
In
den Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wurde der Zweck „Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ in
der Ziffer 25 neu aufgenommen.
In der Ziffer 3 wurde zur Klarstellung der Begriff „Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens“ zeitgemäß angepasst, so dass neben den bisher begünstigten
Tätigkeiten nun auch ausdrücklich die Förderung der gesundheitlichen Prävention
und der gesundheitlichen Selbsthilfe i.S.d. §§ 20 bis 24 des SGB V unter den
gemeinnützigen Zweck fallen.
Die
Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in § 64 Abs. 3 AO,
die Zweckbetriebsgrenze gem. § 67b Abs. 1 AO sowie die Umsatzgrenze für die
Vorsteuerpauschalierung gem. § 23a UStG werden von 30.678 auf 35.000
EUR angehoben.
Weitere
Änderungen betreffen die Ausnahmen von der Unmittelbarkeit gem. § 58 Nr. 3 und
Nr. 4 AO. Es wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass die Überlassung
von Arbeitskräften sowie Räumen auch dann unschädlich ist, wenn sie an Körperschaften
des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt.
Des
Weiteren wurde die Ausnahmebestimmung zur Vermögensbindung in § 61 Abs. 2 AO
aufgehoben. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass es keine zwingenden Gründe
gibt, die eine steuerbegünstigte Körperschaft daran hindern, eine bestimmte
Empfängerkörperschaft zu benennen oder einen bestimmten steuerbegünstigten
Zweck anzugeben. Die betroffenen Körperschaften müssen ihre Satzung jedoch
erst dann anpassen, wenn diese aus anderen Gründen ohnehin geändert wird.
2.
Spendenrecht
2.1 Spendenbegünstigte Zwecke, § 10b Abs 1 Satz 1 EStG
Zur
Beschreibung der spendenbegünstigten Zwecke verweist § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
nunmehr auf die §§ 52 bis 54 AO, d.h. alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne
der AO sind auch spendenbegünstigt. Es muss daher nicht mehr geprüft werden,
ob gemeinnützige Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Die
Anlage 1 zu § 48 EStDV wurde daher aufgehoben (s.o.).
Durch
die Neuregelung sind nunmehr auch Körperschaften, die das Wohlfahrtswesen fördern,
ohne an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen zu sein,
spendenbegünstigt. Dies gilt ebenfalls für Körperschaften, die den Zweck der
allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz
1 Nr. 24 AO fördern.
Mit
der Änderung des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch der Anwendungsbereich des
Buchwertprivilegs gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG entsprechend erweitert.
2.2
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Abzug von
Zuwendungen, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Zuwendungen
(Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind einheitlich bis zu 20%
des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4
Promille der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern abzugsfähig.
Der bisherige besondere Höchstbetrag von 20.450 EUR für Zuwendungen an
Stiftungen wurde ersatzlos aufgehoben. Für den Spendenabzug muss insoweit nicht
mehr nach dem geförderten Zweck oder nach der Rechtsform des Empfängers
differenziert werden.
2.3
Spendenvortrag, § 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG
Die
bisherige Sonderregelung für Großspenden ab 25.565 EUR in § 10b Abs. 1 Sätze
4 und 5 EStG wurde aufgehoben. Stattdessen sieht die Neuregelung vor, dass
Zuwendungen, welche die Höchstbeträge überschreiten oder im
Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, nach Maßgabe
des § 10d EStG zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Ein Rücktrag ist nicht
mehr möglich.
Für
den Spendenvortrag kommt es somit nicht mehr darauf an, wie hoch die einzelne
Spende ist, welcher Zweck gefördert wird oder in welchem Veranlagungszeitraum
die Spende geleistet wird.
2.4
Abzug von Mitgliedsbeiträgen, § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG
Wie
bisher ist der Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften ausgeschlossen,
die den Sport, die Heimatpflege und Heimatkunde oder sog. Freizeitzwecke (§ 52
Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO) fördern. Bei der Förderung kultureller Zwecke wird
gem. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nach wie vor zwischen kulturellen Betätigungen,
die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Mitgliedsbeiträge nicht
abzugsfähig) und der rein altruistischen Förderung von Kunst und Kultur
differenziert. Im letztgenannten Fall stehen Vergünstigungen für den Besuch
einer geförderten Einrichtung nach der Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/5200 vom 03.05.2007, Seite 16) dem
Abzug der Mitgliedsbeiträge nicht entgegen. Die Verwaltung hat dazu zwar
bislang die gegenteilige Auffassung vertreten; die Anwendung des BMF-Schreibens
vom 19.01.2006, BStBl. I S. 216 wurde jedoch durch das BMF-Schreiben vom
13.12.2006, BStBl. I 2007 S. 75 „bis auf Weiteres“ ausgesetzt.
Mitgliedsbeiträge sind somit entsprechend der bisherigen Praxis auch künftig
abzugsfähig, selbst wenn die geförderte Einrichtung dem Mitglied der fördernden
Körperschaft Vergünstigungen wie z.B. freien oder ermäßigten Eintritt gewährt.
2.5
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, § 10b Abs. 1 EStG
Der
zusätzliche Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
wurde von 307.000 auf 1.000.000 EUR
angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich der Neugründung einer
Stiftung geleistet werden, so dass auch Zustiftungen begünstigt sind.
Nach
der Gesetzesbegründung gilt die steuerliche Behandlung von Vermögensstockspenden
auch zugunsten von bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
errichteten Stiftungen, und zwar erstmals für Aufstockungen innerhalb des
Zehnjahreszeitraums ab Gründung der Stiftung und bis zur Höhe der Differenz
zwischen dem bisher steuerlich geltend gemachten Abzugsbetrag (höchstens
307.000 EUR) und dem neuen Höchstbetrag von 1 Mio. EUR.
2.6
Spendenhaftung, § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG; § 9 Abs. 3 Satz 3 KStG, § 9 Nr.
5
Die
Spendenhaftung wurde an die durchschnittliche steuerliche Auswirkung bei den
einzelnen Steuerarten angepasst. Der Haftungssatz wurde dementsprechend bei der
ESt und der KSt von 40% auf 30% des zugewendeten Betrages abgesenkt und bei der
GewSt von 10% auf 15% angehoben.
2.7
Vereinfachter Zuwendungsnachweis, § 50 Abs. 2 EStDV
Zuwendungen
auf Sonderkonten „zur Linderung der Not“ in Katastrophenfällen gem. § 50
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV konnten bislang grundsätzlich nur für mildtätige
Zwecke verwendet werden. Durch die neue Formulierung „zur Hilfe“ wird in
solchen Fällen auch die Förderung anderer steuerbegünstigter Zwecke ermöglicht.
Die
Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStDV wurde von 100 auf 200 EUR
verdoppelt.
Die
einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl. § 50
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren
als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen
Angaben in der Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur
Steuerbefreiung des Empfängers, bisheriger 2. HS. in § 50 Abs. 2 Satz 3 EStDV)
sind entbehrlich.
2.8
Muster für Zuwendungsbestätigungen
Die
Muster für Zuwendungsbestätigungen (ESt-Handbuch, Anhang 37) sollen an die
neue Rechtslage angepasst werden.
3.
Erhöhung der Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG
Die
Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG wurde von 1.848 auf 2.100
EUR erhöht. Der Anwendungsbereich bleibt unverändert.
Ob
auch die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG bzw. Abschnitt
13 LStR entsprechend angepasst und der steuerfreie Monatsbetrag von 154 auf 175
€ angehoben wird, ist offen. Der vorliegende Entwurf der
Lohnsteuer–Richtlinien 2008 enthält keine entsprechende Regelung. Der Ausgang
des Verfahrens bleibt abzuwarten.
4.
Neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich,
§ 3 Nr. 26a EStG
Im
parlamentarischen Verfahren wurde mit der Nr. 26a in § 3 EStG eine neue
Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer
öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft eingeführt. Begünstigt
sind alle Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO (z.B. Tätigkeit als Funktionär,
Gerätewart usw.).
Der
Freibetrag beläuft sich gem. § 3 Nr. 26a EStG auf 500
EUR im Jahr. Er kann für die jeweilige Tätigkeit nicht zusätzlich zu
den Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch
genommen werden. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können nur insoweit
abgezogen werden, als sie den nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrag übersteigen.
Die
im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Steuerermäßigung für ehrenamtliche
Arbeit von 300 EUR (§ 34h EStG-E, sog. „Zeitspenden“) ist nicht Gesetz
geworden.
5.
Rückwirkende Anwendung ab 01.01.2007
Die
genannten Neuregelungen treten mit Ausnahme des § 23a UStG (01.01.2008) rückwirkend
ab dem 01.01.2007 in Kraft. Für Spenden, die in 2007 geleistet werden, kann der
Steuerpflichtige gem. § 52 Abs. 24b EStG jedoch für die Anwendung des
bisherigen Rechts optieren, z.B. um eine Großspende zurückzutragen.
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