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Durch
das Erdbeben in Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden. Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur
Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem
Schreiben zusammengefasst.
Sie
gelten vom 12. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010.
I.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die
Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im > BMF-Schreiben
- IV B 2 - S 2144 - 40/98 -/- IV B 7 - S 0183 - 62/98 - vom 18. Februar
1998 (BStBl I Seite 212) < dargestellten Grundsätzen zum
Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden
Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor
wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines
unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen
erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar,
dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung
in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam
macht.
2.
Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet
der Unternehmer seinen erdbebengeschädigten Geschäftspartnern zum
Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich
Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in
voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer
1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
3.
Sonstige Zuwendungen
Erfüllt
die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen wie bereits nach Tz. 2a des BMF-Schreibens - IV A
7 - S 0336 - 21/90 - vom 15. März 1990 (BStBl I S. 122) die Zuwendung
von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und
Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem
inländischen Betriebsvermögen an erdbebengeschädigte Unternehmen als
Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 S. 1
Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.
II.
Lohnsteuer
Aus
Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1.
Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen
und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach
R 3.11 LStR 2008 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2008 ist auf
Unterstützungen, die vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer von ihrem
Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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Die
in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2008 genannten
Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen, |
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die
Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je
Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag
gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter
Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des
Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann
bei den vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem
besonderen Notfall ausgegangen werden. |
Auf
Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen
(BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892) oder in Form von
Zinszuschüssen gewährt werden, ist
die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und
Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das
Erdbeben aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11
Absatz 2 LStR 2008 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit
des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die
Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind
Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in
Höhe des Schadens steuerfrei.
Die
steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2
Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die
Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Erdbeben zu Schaden gekommen
ist.
2.
Arbeitslohnspende
Verzichten
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf
Teile eines angesammelten Wertguthabens
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a) |
zugunsten
einer Beihilfe des Arbeitsgebers an vom Erdbeben betroffene
Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder |
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b) |
zugunsten
einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer
spendenempfangs-berechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b
Absatz 1 EStG, |
bleiben
diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns
außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und
dies dokumentiert.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4
Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet
werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich
erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der
außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG)
anzugeben.
Die
steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Für
Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden
Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn im
Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.
III.
Spenden
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis
Für
alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von
den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der
vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg
oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes
oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 31. Januar
2010 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen
nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a.
Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte
Zuwendungsnachweis.
Aus
Solidarität mit den Opfern des Erdbebens haben auch nicht
steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu
Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn
das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen
anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine
inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur
Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger
auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an
der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist
auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten
Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes
der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten
eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine
Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils
geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine
(Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
IV.
Spendenaktionen von
gemeinnützigen Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte
Personen
Einer
gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt,
Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer
Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine
gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in
Betracht kommende Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke -
verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder
Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Erdbebens auf
und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung
fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die
Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine
zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist,
wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe
für Opfer des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung
ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es
aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die
zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische
öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die
gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss
entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die
Hilfe für Opfer des Erdbebens erhält und verwendet, bescheinigen. Auf
die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
V.
Umsatzsteuer
Das
Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006
(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in
nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt
keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von
Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt,
gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften
abzuweichen.
Sachliche
Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem
Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich
wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG. |