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Übersicht
| 1. |
Vertrauensschutz
nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG |
| 2. |
Haftung
nach § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG |
| 2.1 |
Bindung
der Haftungsinanspruchnahme an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden |
| 2.2 |
Ausstellerhaftung
(§ 10b Abs. 4 S. 2 erste Alternative EStG) |
| 2.2.1 |
Unrichtigkeit |
| 2.2.2 |
Verschulden |
| 2.3 |
Veranlasserhaftung
(§ 10b Abs. 4 S. 2 zweite Alternative EStG) |
| 2.3.1 |
Fehlverwendung |
| 2.3.2 |
Verschulden |
| 2.4 |
Aufgriff |
| 2.5 |
Umfang der Haftung |
| 2.6 |
Haftungsschuldner |
| 2.6.1 |
Steuerbegünstigte Körperschaft |
| 2.6.2 |
Juristische Person des öffentlichen Rechts |
| 2.6.3 |
Nicht nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte
Körperschaft |
| 2.6.4 |
Natürliche Person |
| 2.7 |
Geltendmachung der Haftung |
| 2.8 |
Zuständigkeit für die Durchführung des
Haftungsverfahrens |
| 2.9 |
Entsprechende Vorschriften für die Körperschaftsteuer
und die Gewerbesteuer |
| 2.9.1 |
Haftung nach § 9 Abs. 3 KStG |
| 2.9.2 |
Haftung nach § 9 Nr. 5 Sätze 9 - 12 GewStG |
| 2.10 |
Erhebung des Haftungsbetrages |
1. Vertrauensschutz
nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG
Nach
§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf
die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge
vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder
falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Das
geschützte Vertrauen des gutgläubigen Zuwendenden umfasst u.a. das Vertrauen
in den Status der Körperschaft und in die Verwendung der Zuwendung. Der
Zuwendungsabzug bleibt ihm also auch dann erhalten, wenn der Körperschaft rückwirkend
für den Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung geleistet wurde, die
Gemeinnützigkeit aberkannt wird.
Widerruft
der Aussteller die unrichtige Zuwendungsbestätigung, bevor der Zuwendende
seine Steuererklärung einschließlich der unrichtigen Bestätigung beim
Finanzamt abgegeben hat, kann der Zuwendende nicht mehr auf die Richtigkeit
der Bestätigung vertrauen. Auch bei der Anwendung der
Vertrauensschutzregelung ist zu beachten, dass die Angaben in der Steuererklärung
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind (§ 150
Abs. 2 AO) . Deshalb darf der Zuwendende in diesem Fall den Abzug
der Zuwendung nicht mehr unter Hinweis auf den Vertrauensschutz beantragen.
Die
„Bösgläubigkeit” des Zuwendenden ist u. a. gegeben,
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wenn
die „Zuwendung” nicht freigiebig gewährt wurde, weil ihr eine
Gegenleistung gegenübersteht und der Zuwendende dies wusste (vgl.
einerseits für den Fall einer „Beitrittsspende” in einen
Golfclub: FG Münster, Urteil vom 26.04.2001 , EFG 2001 S. 1273 – NZB
abgewiesen: Der Steuerpflichtige wusste, dass die Mitgliedschaft und
die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit der Anlagen von der
Zahlung der „Beitrittsspende” abhängt;
andererseits aber keine „Bösgläubigkeit” bei schwieriger
rechtlicher Einordnung der Zahlung: Schleswig-Holsteinisches FG,
Urteil vom 28.03.2001 , EFG 2001 S. 815 – NZB
abgewiesen: für Zahlungen an einen Schulverein)
oder
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2. Haftung
nach § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG
2.1 Bindung
der Haftungsinanspruchnahme an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden
Mit
dem Vertrauensschutz korrespondiert die Haftungsregelung in § 10b Abs. 4
Sätze 2 und 3 EStG . Danach haftet für die entgangene Steuer, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung
ausstellt (erste Alternative – „Ausstellerhaftung”) oder wer
veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (zweite Alternative – „Veranlasserhaftung”).
Die Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass beim Zuwendenden
Vertrauensschutz gemäß § 10b Abs. 4 S. 1 EStG besteht.
Nach der Gesetzesbegründung 1 müssen die Finanzämter
bei der Haftungsinanspruchnahme stets die Gutgläubigkeit des Zuwendenden prüfen.
Die
Darlegungs- und Beweislast für die den Vertrauensschutz ausschließenden Gründe
hat im Haftungsverfahren der Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigung.
Die
Haftung soll dem Missbrauch von Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies
ist z. B. dann der Fall, wenn eine nicht gemeinnützige oder eine zwar
gemeinnützige aber nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen
ausstellt, wenn der Wert einer Zuwendung in der Bestätigung zu hoch angegeben
wird oder wenn Bestätigungen über Zuwendungen für einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgestellt werden.
2.2 Ausstellerhaftung
(§ 10b Abs. 4 S. 2 erste Alternative EStG)
2.2.1 Unrichtigkeit
Erforderlich
ist hierbei eine objektive Unrichtigkeit hinsichtlich der für den
Zuwendungsabzug wesentlichen Angaben, insbesondere
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die Qualifikation als (freigiebige) Zuwendung; weist die Bestätigung
bestimmte Beträge, die keine Zuwendungen sind (z. B. wegen des
entgeltlichen Charakters), als solche aus, ist die Bestätigung
unrichtig (BFH-Urteil vom 12.8.1999, BStBl 2000 II S. 65),
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Alter, Zustand, Kaufpreis/Herstellungskosten sowie bei Zuwendung
aus dem Privatvermögen: Benennung der Unterlagen, die zur
Wertermittlung herangezogen wurden.
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Die
Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Zuwendung zu ermöglichen,
ohne dass der (gutgläubige) Zuwendende und dessen Finanzamt die
entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen
(BT-Drucks. 11/4176, S. 17). In der Bestätigung wird bescheinigt,
dass ein bestimmter Betrag als Zuwendung empfangen worden ist und entsprechend
verwendet wird. Danach sind alle Beträge, die auf einer Zuwendungsbestätigung
angegeben sind, als Zuwendungsleistungen ausgewiesen und nehmen an der
Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG
teil.
2.2.2 Verschulden
Voraussetzung
dafür, dass der Haftungstatbestand der sog. Ausstellerhaftung verwirklicht
wird, ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des
Ausstellenden. Nach der Rechtsprechung (Urteil des FG München vom 16.7.1996
, EFG 1997, 322; Revision zurückgewiesen mit Urteil des BFH vom 24.4.2002 ,
BStBl 2003 II S. 128) sind die Verschuldensbegriffe des § 10b Abs. 4 EStG
und des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO inhaltsgleich und
unterliegen den selben Auslegungsgrundsätzen, wie sie von der Rechtsprechung
zu letzterer Vorschrift entwickelt worden sind. Grob fahrlässig handelt
hiernach, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht
entschuldbarer Weise verletzt (z. B. BFH-Urteil vom 13.09.1990, BStBl
1991 II S. 124). Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene unbeachtet lässt,
was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder wenn er die
einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt.
2.3 Veranlasserhaftung
(§ 10b Abs. 4 S. 2 zweite Alternative EStG)
Haftungstatbestand
ist die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen.
2.3.1 Fehlverwendung
Die
Veranlasserhaftung erfasst Fehlverhalten des Empfängers in Zusammenhang mit
der Zuwendungsverwendung (BFH-Urteil vom 24.4.2002, BStBl 2003 II S. 128).
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Beispiele:
Eine
Fehlverwendung liegt z. B. dann vor, wenn die Zuwendung in einem
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (auch: bezahlter
Sport) verwendet wird, z. B. zur Verlustabdeckung dieses Betriebs.
Auch
dann, wenn eine Körperschaft mehrere mit unterschiedlichen Höchstbeträgen
(5 % oder 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2) spendenbegünstigte
Zwecke nebeneinander verfolgt (z. B. mildtätige Zwecke und Sport),
liegt eine Fehlverwendung vor, wenn die Zuwendungsbestätigung für den
höher begünstigten Zweck (mildtätige Zwecke) bescheinigt wird, sie
aber tatsächlich in dem weniger begünstigten Teilbereich (Sport)
verwendet wird. |
Eine
Fehlverwendung und damit ein die Spendenhaftung auslösender Tatbestand ist
jedoch nicht gegeben, wenn der Empfänger die Zuwendung zu dem in der Bestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet hat, auch wenn der Empfänger
im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren nicht als gemeinnützig anerkannt
wird (BFH-Urteil vom 10.9.2003 3, BStBl 2004 II S. 352). Dies hat insbesondere
in den Fällen Bedeutung, in denen einer Körperschaft entweder in einer vorläufigen
Bescheinigung oder in einem Freistellungsbescheid für frühere VZ die
Auskunft erteilt wurde, dass sie auch künftig dazu berechtigt ist, steuerlich
wirksame Zuwendungsbestätigungen auszustellen, sie für die VZ, in der sie
solche Bescheinigungen ausgestellt hat, später jedoch tatsächlich nicht als
steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
anerkannt wird (vgl. auch H 10b.1 „Spendenhaftung” EStH 2005).
Eine
Verwendung für begünstigte Zwecke in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass
der Zuwendungs(letzt)empfänger als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich
i. S. der §§ 52 bis 54 AO anerkannt ist.
2.3.2 Verschulden
Während
die Ausstellerhaftung vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
voraussetzt, enthält der die Veranlasserhaftung definierende § 10b Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 EStG einen Fall der Gefährdungshaftung ohne
Verschulden.
2.4 Aufgriff
Erkenntnisse
für Haftungsfälle können sich einerseits beim Zuwendungsempfänger ergeben.
Bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung bzw. bei Betriebsprüfungen
ist auch auf das Verhalten hinsichtlich der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
zu achten.
Mögliche
Anhaltspunkte
Andererseits
können sich Anhaltspunkte auch beim Zuwendenden ergeben
Entstehen
über die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Zuwendungsbestätigung Zweifel, ist
das Finanzamt des Zuwendungsempfängers hierüber zu informieren.
Bei
steuerlich nicht geführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist
dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Verwaltungssitz dieser Körperschaft
befindet.
In
der zu fertigenden Kontrollmitteilung (KM) sind die Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Zuwendungsbestätigung zu begründen. Kopien der Zuwendungsbestätigung
sind der KM beizufügen.
2.5 Umfang
der Haftung
Die
entgangene Steuer ist mit 40 v.H. des zugewendeten Betrags anzusetzen.
Eine entsprechende Haftungsregelung enthält § 9 Abs. 3 KStG (siehe dazu Tz. 2.9.1). Daneben tritt ggf. noch die Haftung nach § 9
Nr. 5 Satz 6 GewStG für die entgangene Gewerbesteuer, die mit
10 v.H. des zugewendeten Betrages anzusetzen ist (siehe dazu Tz. 2.9.2).
Ein
Solidaritätszuschlag für den Haftungsbetrag ist nicht festzusetzen, da kein
Tatbestand des § 3 Abs. 1 SolZG vorliegt.
Die
Festlegung der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt
unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Zuwendenden (soweit
dieser Vertrauensschutz genießt). Die Frage, ob oder in welchem Umfang sich
der Zuwendungsabzug beim Zuwendenden steuerlich überhaupt ausgewirkt hat, ist
für die Haftungsfrage grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. FG München vom
16.7.1996, EFG 1997 S. 322; Revision als unbegründet zurückgewiesen
mit BFH-Urteil vom 24.4.2002, BStBl 2003 II S. 128; siehe aber Tz. 2.7
zum Ermessen). Einzelfallbezogene Ermittlungen des Steuerausfalles
unterbleiben. Im Falle der Ausstellerhaftung bestimmt sich die
Bemessungsgrundlage für die Haftungshöhe nach den Zuwendungen, für die eine
unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde, im Falle der
Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen.
Gehaftet
wird für die bei dem Zuwendenden (durch den Abzug der Zuwendungen bei seiner
Steuer-Veranlagung) entgangene Steuer, bei der es sich entweder um ESt oder um
KSt handeln kann. In dem Haftungsbescheid ist daher anzugeben, ob und ggf. in
welchem Umfang eine Inanspruchnahme für entgangene ESt und/oder KSt erfolgt.
Sind
im Fall der Unrichtigkeit ausgestellter Zuwendungsbestätigungen oder der
Fehlverwendung sowohl einkommen- als auch körperschaftsteuerpflichtige
Zuwendende ermittelt worden, ist der Gesamthaftungsbetrag sofern keine direkte
Zuordnung möglich ist, im Verhältnis der Zuwendungen i. S. des § 10b EStG
und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG aufzuteilen.
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Beispiel:
Der A-Verein
hat im Jahr 2004 Zuwendungen in einer Gesamthöhe von 100.000 EUR
erhalten, die sich zusammensetzen aus: |
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50.000 EUR |
B-GmbH |
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5.000 EUR |
Kaufmann C |
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10.000 EUR |
Rechtsanwalt D |
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35.000 EUR |
Sparkasse E. |
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Es wurde eine
Fehlverwendung i. H. v. 10.000 EUR festgestellt.
Von den
10.000 EUR entfallen (50.000 EUR + 35.000 EUR = 85.000 EUR/100.000 EUR
=) 85 v. H. auf körperschaftsteuerpflichtige Zuwendende und
die restlichen 15 v. H. auf einkommensteuerpflichtige
Zuwendende.
Der
Gesamthaftungsbetrag von (40 v. H. von 10.000 EUR =)
4.000 EUR entfällt daher zu |
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85 v.H. von 4.000 EUR = |
3.400 EUR auf KSt und |
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15 v.H. von 4.000 EUR = |
600 EUR auf ESt. |
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Da
es sich nicht um eine Steuer des Haftenden handelt, haben in seiner
Person begründete Freibeträge (z. B. nach § 11 Abs. 1
S. 2 GewStG) keine Auswirkung auf den Haftungsbetrag. |
2.6 Haftungsschuldner
Der
Aussteller der Bestätigung bzw. der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet für
die entgangene Steuer.
2.6.1 Steuerbegünstigte
Körperschaft
Die
Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da
§ 50 Abs. 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen
vom Empfänger auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in
§ 49 EStDV genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese
allein „Aussteller” der Zuwendungsbestätigungen (BFH-Urteil vom
24.4.2002, BStBl 2003 II S. 128), nicht dagegen die für die Einrichtung
handelnden natürlichen Personen, wenn sie innerhalb des ihr zugewiesenen
Wirkungskreises handeln.
Hinsichtlich
der Veranlasserhaftung kann einerseits die Körperschaft in Haftung
genommen werden, da durch die Haftung ein Fehlverhalten des Empfängers der
Zuwendung im Zusammenhang mit der Zuwendungsverwendung sanktioniert werden
soll (BFH-Urteil vom 24.4.2002, BStBl 2003 II S. 128). Die Inanspruchnahme der
Körperschaft ist regelmäßig ermessengerecht (BFH-Beschluss vom 23.2.1999
BFH/NV 1999 S. 1055). Andererseits kommt auch die Haftung der handelnden
natürlichen Person als Verwender in Betracht (BFH-Beschluss vom 23.2.1999
BFH/NV 1999 S. 1089; Urteil des FG München vom 3.6.2003 , EFG 2003 S. 1258).
Die Geltendmachung der Haftung wird dabei nicht durch § 31 BGB
eingeschränkt. Die Körperschaft und die handelnden Personen können
nebeneinander in Haftung genommen werden (BFH-Beschluss vom 23.2.1999 BFH/NV
1999 S. 1089).
2.6.2 Juristische
Person des öffentlichen Rechts
Juristische
Personen des öffentlichen Rechts können zum Einen Zuwendungen empfangen, um
sie selbst für begünstigte Zwecke zu verwenden.
Zum
Anderen waren bis zum 31.12.1999 Gebietskörperschaften (oder kirchliche j. P.
ö. R.) als Durchlaufstelle und Aussteller der Spendenbescheinigung zwingend
einzuschalten. Ab dem 1.1.2000 können sie aber weiterhin zwischengeschaltet
werden (R 10b.1 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005 , H 10b. 1
„Durchlaufspendenverfahren” EStH 2005).
Stellt
die Gebietskörperschaft die Zuwendungsbestätigung aus, ohne sich die
Steuerbegünstigung des Letztempfängers nachweisen zu lassen, erfüllt sie
nicht die ihr auferlegten haushalts- und aufsichtsrechtlichen Prüfungspflichten
(z. B. BFH-Urteil vom 24.4.2002, BStBl 2003 II S. 128), zu denen
insbesondere das Verlangen des Nachweises der Steuerbegünstigung durch
Vorlage des letzten Freistellungsbescheides bzw. der vorläufigen
Bescheinigung gehört. Sie handelt damit grob fahrlässig und erfüllt die in
der Person des Ausstellers begründeten Voraussetzungen des § 10b Abs. 4
Satz 2 erste Alternative EStG.
Verlässt
sich die Gebietskörperschaft ohne genügende Überprüfung auf die
unzutreffenden Angaben des Letztempfängers der Zuwendung, hat dies keinen
entlastenden Einfluss auf die Haftung der Durchlaufstelle. Da sie ihren Prüfungspflichten
grob fahrlässig nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, trägt sie die
steuerliche Verantwortung für die durch den Zuwendungsabzug entgangene
Steuer.
Nach
Art. 34 GG geht hierbei die Haftung eines Bediensteten der Körperschaft
des öffentlichen Rechts, auch wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat, auf die juristische
Person des öffentlichen Rechts über. Aussteller der unrichtigen
Zuwendungsbestätigungen ist allein die juristische Person des öffentlichen
Rechts, nicht hingegen die jeweils für diese handelnde natürliche Person
(vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2002, a. a. O., für eine Gebietskörperschaft).
2.6.3 Nicht
nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft
Es
gelten die zu Tz. 2.6.1 genannten Grundsätze.
2.6.4 Natürliche
Person
Eine
natürliche Person kommt als Haftungsschuldner in Betracht, wenn sie vorgibt,
für einen spendenbegünstigten Zuwendungsempfänger zu handeln.
2.7 Geltendmachung
der Haftung
Die
Haftung ist nach § 191 AO durch schriftlichen Haftungsbescheid
gegenüber dem Haftenden geltend zu machen. Der Erlass eines
Haftungsbescheides ist eine Ermessensentscheidung. Liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG
vor, wozu auch gehört, dass der Zuwendende wegen des insoweit bestehenden
Vertrauensschutzes nicht in Anspruch genommen werden kann, so reduziert sich
das Ermessen der Verwaltung, einen Haftungsbescheid zu erlassen oder nicht,
wegen des Legalitätsprinzips grundsätzlich auf Null (Urteil des Hessischen
FG vom 14.1.1998 , EFG 1998 S. 757). Im Rahmen der Ermessensausübung hat
der potentielle Haftungsschuldner allenfalls die Möglichkeit einzuwenden,
dass es, bezogen auf die einzelne Zuwendung, zu keinem Steuerausfall gekommen
ist, weil der Zuwendende z. B. den Abzug der Zuwendung bei seiner
Steuererklärung nicht begehrt hat oder weil er den Höchstbetrag nach
§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bereits ohne die fragliche
Zuwendung ausgeschöpft hatte.
Vor
der Erteilung ist dem zur Haftung Vorgesehenen rechtliches Gehör nach
§ 91 AO zu gewähren. Sollten dabei keine neueren – einer
Haftungsinanspruchnahme entgegenstehenden bzw. die Haftungshöhe mindernden –
Erkenntnisse bekannt werden, ist der nach Tz. 2.6 ermittelte
Haftungsschuldner als Zuwendungsempfänger gem. § 10b Abs. 4 Satz 2
erste Alternative EStG bzw. als Veranlasser einer
Zuwendungsfehlverwendung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 zweite
Alternative EStG in Anspruch zu nehmen.
Das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftung ist darzustellen, einschließlich
des Eingreifens der Vertrauensschutzregelung auf Seiten des Zuwendenden.
Im
Haftungsbescheid sind die Gründe für die Ermessensausübung darzustellen.
Sollte der Fall vorliegen, dass mehrere Personen als Haftende in Betracht
kommen, sind die Erwägungen zu erläutern, warum gerade die in Anspruch
genommene/n Person/en unter mehreren zur Haftung herangezogen wird/werden.
Werden mehrere Personen in Haftung genommen, sind der Haftungsbescheid und die
Zahlungsaufforderung in voller Höhe gegen jeden einzelnen Haftenden zu
richten.
Beispielhafte
Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und für den Haftungsbescheid
sind beigefügt.
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Beispiel 1: |
Veranlasserhaftung,
natürliche Personen |
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Beispiel 2: |
Ausstellerhaftung,
juristische Person öffentlichen Rechts im Durchlaufspendenverfahren |
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Beispiel 3: |
Ausstellerhaftung,
juristische Person öffentlichen Rechts in anderen Fällen |
Die
Schreiben sind an die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles anzupassen.
Die grau unterlegten Bereiche dienen der Erläuterung.
Die
Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG unterliegt der Verjährung nach
§ 191 Abs. 3 S. 1 bis 3 AO . Anders als bei anderen
Haftungstatbeständen, erfolgt die Inanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG
aber nicht für eine Steuer, die eigentlich beim Steuerschuldner zu erheben wäre.
Denn wegen der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 S. 1
EStG ist eine Festsetzung gegen den Zuwendenden ausgeschlossen. Es handelt
sich daher um einen Haftungstatbestand eigener Art, bei dem § 191 Abs. 3
S. 4 AO nicht greift.
2.8 Zuständigkeit
für die Durchführung des Haftungsverfahrens
Für
die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners und den Erlass des
Haftungsbescheids ist gem. §§ 24 , 191 AO i. V. m.
§ 10b Abs. 4 EStG das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Zuständiges
Finanzamt wird i. d. R. das Finanzamt sein, in dem der
Zuwendungsempfänger steuerlich geführt wird (EAO zu § 24 , Nr. 1
S. 2) 7.
Ein erster Aufgriff eines anderen Finanzamts ist unerheblich. i. d. R.
ist nur die Prüfung der Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt des
Zuwendungsempfängers sachgerecht.
2.9 Entsprechende
Vorschriften für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer
2.9.1 Haftung
nach § 9 Abs. 3 KStG
Die
Haftung nach dem KStG hat die gleichen Voraussetzungen wie § 10b Abs. 4 EStG
Insoweit wird auf die o. a. Grundsätze verwiesen. § 9 Abs. 3 KStG
kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Zuwendende eine dem KStG
unterliegende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bzw. ein
Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
ist.
2.9.2 Haftung
nach § 9 Nr. 5 Sätze 9 – 12 GewStG
Die
Haftung nach dem GewStG ist an die gleichen Voraussetzungen wie beim EStG bzw.
KStG geknüpft. Insoweit wird auf die o. a. Grundsätze verwiesen.
Weitere
Voraussetzungen sind, dass der Zuwendende gewerbesteuerpflichtig ist und dass
die Zuwendungen aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet wurden.
Werden
die Tatbestandsmerkmale bejaht, tritt der Haftungsbetrag nach § 9 Nr. 5
Satz 10 GewStG neben den Betrag nach § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG
bzw. § 9 Abs. 3 Satz 3 KStG.
Der
Haftungsbetrag steht nach § 9 Nr. 5 Satz 10 GewStG der für
den Zuwendungsempfänger zuständigen Gemeinde zu. Zu beachten ist jedoch,
dass der Haftungsbescheid vom Finanzamt ausgestellt wird. Nach § 9 Nr. 5
S. 12 GewStG i. V. m. § 184 Abs. 3 AO hat
das Finanzamt dies der Gemeinde mitzuteilen. Die Erhebung erfolgt durch die
Gemeinde (§ 9 Nr. 5 Satz 11 GewStG).
2.10 Erhebung
des Haftungsbetrages
Zur
Erhebung der Haftungsbetrages bedarf es einer Zahlungsaufforderung. Diese ist
grundsätzlich in den Haftungsbescheid aufzunehmen. Je nach Lage des
Einzelfalles kann es aber auch zweckmäßig sein, die Zahlungsaufforderung
erst nach Abschluss eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens zu erteilen.
Da
die Haftung i. S. d. § 10b Abs. 4 EStG – im
Gegensatz zu anderen Haftungstatbeständen – nicht der Erhebung der von
einem anderen geschuldeten Steuer dient, finden die Einschränkungen des
§ 219 AO keine Anwendung.
Der
Haftungsbetrag ist für den Haftungsschuldner (vgl. Tz. 2.6) zum Soll zu
stellen.
Für
den Haftungsschuldner ist hierzu eine Steuernummer aus dem Teilband E der
S-Liste (Kto.Nr. 005/xxxxx) zu vergeben (siehe hierzu Verfügung der OFD
Rostock vom 22.12.2003 - Az. O 2374 - St 124 ). Durch den S-Listenführer ist
der Aufbau des Speicherkontos vorzunehmen. Auch wenn mehrere Haftungsschuldner
herangezogen werden sollen, ist nur ein S-Listenfall aufzubauen.
Die
Sollstellung ist mit Programm 500 zu veranlassen. Als Buchungsanweisung ist
der UNIFA-Vordruck – Anweisung zur Änderung von Erhebungsdaten –
(Ordner Kassenanweisungen) (siehe Anlage 7) zu verwenden.
Hinweise
zu den Eingaben auf der Buchungsanweisung enthält die AL-ERH Fach 3,
Teil 2, Tz. 10.
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