Bei
der Haftungsinanspruchnahme nach § 10 b Abs. 4 EStG sind die nachfolgenden
Grundsätze zu beachten:
1.
Haftungsschuldner
Nach
§ 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
unrichtige Bestätigung ausstellt (1. Alternative) oder wer veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Zwecken verwendet werden (2. Alternative).
1.1
Steuerbegünstigte Körperschaft i.S. des §§ 51 ff. AO
Der
Aussteller der Bestätigung bzw. der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet
für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner ist daher der Handelnde.
Die
Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da § 50 Abs. 1
EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger
auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 49 EStDV genannten
Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein "Aussteller" der
Zuwendungsbestätigungen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2002, BStBl 2003 II S. 128)
Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung allenfalls
dann ein, wenn die Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises
gehandelt hat. Auch hinsichtlich der Veranlasserhaftung ist die Körperschaft in
Haftung zu nehmen, da durch die Haftung ein Fehlverhalten des Empfängers der
Zuwendung im Zusammenhang mit der Spendenverwendung sanktioniert werden soll
(BFH-Urteil vom 24.4.2002, a.a.O.). Die Haftung ist dabei
verschuldensunabhängig und damit in Form einer Gefährdungshaftung
ausgestattet.
1.2
Bis 31.12.1999: Körperschaft des öffentlichen Rechts als Durchlaufstelle und
Aussteller der Spendenbestätigung
Bis
31.12.1999 konnten die steuerbegünstigten Körperschaften bei Verfolgung
bestimmter gemeinnütziger Zwecke Spenden nur über eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts empfangen.
Stellte
die Körperschaft des öffentlichen Rechts die Spendenbestätigung aus, ohne
sich die Steuerbegünstigung des Letztempfängers nachweisen zu lassen,
erfüllte sie nicht die ihr auferlegten haushalts- und aufsichtsrechtlichen
Prüfungspflichten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.7.1978, l B 14/78, BStBl 1978 II
S. 598), zu denen insbesondere das Verlangen des Nachweises der
Steuerbegünstigung durch Vorlage des letzten Freistellungsbescheids bzw. der
vorläufigen Bescheinigung gehörte. Sie handelte damit grob fahrlässig und
erfüllt die in der Person des Ausstellers begründeten Voraussetzungen des §
10 b Abs. 4 Satz 2 1. Alternative EStG.
Verließ
sich die Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne genügende Überprüfung
auf die unzutreffenden Angaben des Letztempfängers der Spende, hat dies keinen
entlastenden Einfluss auf die Haftung der Durchlaufstelle. Da sie ihren
Prüfungspflichten grob fahrlässig nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist,
trägt sie die steuerliche Verantwortung für die durch den Spendenabzug
entgangene Steuer.
Nach
Art. 34 GG geht hierbei die Haftung eines Bediensteten der Körperschaft des
öffentlichen Recht, auch wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige
Spendenbestätigungen ausgestellt hat, auf die Körperschaft des öffentlichen
Rechts über.
1.3
Körperschaft, die nicht nach §§ 51 ff. AO als
steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist.
Es
gelten die zu Tz. 1.1 genannten Grundsätze.
1.4
Sonstige Aussteller unrichtiger Zuwendungsbestätigungen bzw. Veranlasser der
Fehlverwendung von Zuwendungen
1.4.1
Natürliche Person:
Ist
eine natürliche Person Zuwendungsempfänger und stellt diese die unrichtigen
Zuwendungsbestätigungen aus, so ist sie als Haftungsschuldner in Anspruch zu
nehmen.
1.4.2
BGB-Gesellschaft/Gemeinschaft:
Ist
eine Gesellschaft/Gemeinschaft Zuwendungsempfänger, kommen zwar ein, mehrere
oder alle Gesellschafter als Haftungsschuldner in Betracht. Vorrangig solle aber
als Haftungsschuldner die handelnde Person in Anspruch genommen werden.
2.
Bindung der Haftungsinanspruchnahme an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden
Der
Haftungstatbestand ist an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden gekoppelt. Nach
der Gesetzesbegründung (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der
Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 11/4305 vom 6.4.1989, zu 6. und 9.
und Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss),
BT-Drucksache 11/5582 vom 7.11.1989, zu "Spendenabzug") müssen die
Finanzämter bei der Haftungsprüfung stets die Gutgläubigkeit des Zuwendenden
prüfen. Obwohl der pauschale Ansatz der Haftungssumme mit 10 % des zugewendeten
Betrages gegen eine in jedem Einzelfall zu prüfende Verknüpfung des
Haftungstatbestandes mit dem Vertrauensschutz beim Zuwendenden spricht, ist die
Haftungsinanspruchnahme von einem bestehenden Vertrauensschutz abhängig.
Die
Darlegungs- und Beweislast für die den Vertrauensschutz ausschließenden
Gründe hat im Haftungsverfahren der Aussteller der unrichtigen
Zuwendungsbestätigung. Der potentielle Haftungsschuldner hat daher auch die
Möglichkeit einzuwenden, dass es, bezogen auf die einzelne Zuwendung, zu keinem
Steuerausfall gekommen ist, weil der Zuwendende z.B. den Abzug der Zuwendung bei
seiner Steuererklärung nicht begehrt oder weil er den Höchstbetrag nach § 10
b Abs. 1 Satz 1 EStG bereits ohne die fragliche Zuwendung ausgeschöpft hatte.
3.
Vertrauensschutz beim Zuwendenden
Nach
§ 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Zuwendende auf die Richtigkeit der
Bestätigung vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere
Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der
Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Widerruft der Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigung diese, bevor der
Zuwendende seine Steuererklärung einschließlich der unrichtigen Bestätigung
beim FA abgegeben hat, kann der Zuwendende nicht mehr auf die Richtigkeit der
Bestätigung vertrauen. Da auch bei der Anwendung der Vertrauensschutzregelung
§ 150 Abs. 2 AO zu beachten ist, wonach die Angaben in der Steuererklärung
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind, darf der
Zuwendende in diesem Fall den Abzug der Zuwendung nicht mehr unter Hinweis auf
den Vertrauensschutz beantragen.
Die
Bösgläubigkeit des Zuwendenden ist u.a. gegeben, wenn ihm Umstände bekannt
sind, die für eine Verwendung der Zuwendung sprechen, die nicht den Unterlagen
entspricht, oder wenn der "Zuwendung" eine Gegenleistung
gegenübersteht.
4.
Umfang der Haftung
Die
entgangene Steuer, für die der Haftende in Anspruch genommen wird, ist nach §
10 b Abs. 4 Satz 3 EStG mit 40 % des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die
Festlegung der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt
unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Zuwendenden (soweit
dieser Vertrauensschutz genießt). Die Frage, in welchem Umfang sich der Abzug
der Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich ausgewirkt hat, bleibt ohne Bedeutung
für die Haftungsfrage (vgl. Tz. 2). Einzelfallbezogene Ermittlungen des
Ausfalls unterbleiben.
Im
Falle der Ausstellerhaftung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die
Haftungshöhe nach den Zuwendungen für die eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde. Im Falle der Veranlasserhaftung
bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen.
Mit
Urteil vom 10.9.2003 (BStBl 2004 II S. 352) hat der BFH entschieden, dass eine
Körperschaft nicht nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 2. Alt. EStG wegen Fehlverwendung
haftet, wenn sie die Spenden zwar zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen
Zweck verwendet, selbst aber nicht als gemeinnützig anerkannt ist. Im Falle der
Versagung der Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO für
abgelaufene Veranlagungszeiträume ist daher zu prüfen, für welche Zwecke die
bestätigten Zuwendungen verwendet wurden. Die Spendenhaftung umfasst in diesen
Fällen nur die Zuwendungen, die tatsächlich fehlverwendet, d.h. nicht für die
in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecke verwendet wurden.
5.
Erteilung des Haftungsbescheides
Für
die Erteilung des Haftungsbescheides ist § 191 AO zu beachten.
Dem
Haftenden ist zunächst rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Tz. 5 der Rdvfg.
vom 8.9.2003, S 0370 A - 15 - St II 4.03, AO-Kartei, § 191 AO, Karte 1 N). Im
Haftungsbescheid sind die Gründe für die Ermessensentscheidung darzustellen.
Insbesondere sind, wenn mehrere Personen als Haftende in Betracht kommen, die
Erwägungen zu erläutern, warum gerade die in Anspruch genommene/n Person/en
unter mehreren zur Haftung ausgewählt und herangezogen wird/werden (vgl. Tz.
6.8.2.2 der Rdvfg. vom 8.9.2003, a.a.O.).