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Der aktuelle Tipp zur steuerlichen
Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vom 1.
April 1999 bis 31.03.2003;
Merkblatt zu 325 Euro-Jobs - Stand: November 2002
Herausgeber:
Finanzministerium Baden-Württemberg
Die
Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen
Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind ab
dem 1. April 1999 geändert worden.
Sozialversicherung
Die
wesentlichen Neuerungen
betreffen den Bereich der Sozialversicherung.
War
das Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
bis 31. März 1999 noch von der Sozialversicherung freigestellt, muss
der Arbeitgeber seit 1. April 1999 generell auch hierfür
Sozialversicherungsbeiträge abführen. Mehrere
Arbeitnehmer-Tätigkeiten werden - unabhängig davon, ob die
Beschäftigung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis oder
in einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausgeübt wird - für
die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet.
Beträgt
das Arbeitsentgelt aus einem oder mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als 325 € im Monat und
umfasst die wöchentliche Arbeitszeit weniger als fünfzehn Stunden,
muss der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Diese belaufen sich
Übersteigt
das Arbeitsentgelt aus einem oder mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen den Betrag von 325 € im Monat oder wird
die wöchentliche Arbeitszeit mehr als fünfzehn Stunden überschritten,
unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen dann die üblichen Kranken- (im
Jahr 2002: 13 bis 14%), Pflege- (im Jahr 2002: 1,7%) und
Rentenversicherungsbeiträge (im Jahr 2002: 19,1%) sowie auch
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (im Jahr 2002: 6,5%) je zur
Hälfte tragen. Entsprechendes gilt, wenn der geringfügig Beschäftigte
darüber hinaus einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausübt.
Weitere
Einzelheiten zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ergeben sich
aus der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu
aufgelegten Broschüre "Geringfügige Beschäftigung - Die
325-Euro-Regelung", die unter der Telefon-Nr. 0180/51 51 510 (0,12
€/Min.) bestellt werden kann. Die Broschüre steht Ihnen auf der
Internetseite des Bundesfinanzministeriums für Arbeit und Sozialordnung
(http://www.bma.bund.de) auch als
pdf-Datei zum Download zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten Sie
unter gebührenfreien
Rufnummer 0800 15 15 15 3
weitere Informationen zur geringfügigen Beschäftigung.
Steuerrecht
Bei
der steuerlichen Behandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
tritt in vielen Fällen
gegenüber bisher keine Änderung ein.
Wie
bisher ist der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung
grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei kann die Besteuerung entweder
nach dem herkömmlichen Lohnsteuerabzugsverfahren unter Vorlage der
Lohnsteuerkarte oder -
ohne Lohnsteuerkarte - pauschal mit 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer erfolgen.
Nur
in Ausnahmefällen bleibt der Arbeitslohn aus dem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis nach der Neuregelung steuerfrei.
Voraussetzung hierfür ist, dass
-
vom
Arbeitgeber der pauschale Rentenversicherungsbeitrag von 12% zu
entrichten ist
und vor allem
-
der
geringfügig Beschäftigte im maßgebenden Kalenderjahr keine
anderen Einkünfte erzielt, die in der Summer positiv sind; die
Einkünfte des Ehegatten sind dabei nicht von Bedeutung.
Die
zuletzt angeführte Voraussetzung wird insbesondere in folgenden Fällen
nicht erfüllt:
Der
geringfügig Beschäftigte
-
bezieht
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung;
-
bezieht
von seinem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge (z.B.
Beamtenpension, Betriebsrente);
-
wechselt
während des laufenden Kalenderjahrs von einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis in ein Vollzeit- oder
Teilzeit-Arbeitsverhältnis oder umgekehrt. Dies gilt auch in den
Fällen, bei denen der Wechsel bei demselben Arbeitgeber erfolgt.
Der
Arbeitgeber darf den Arbeitslohn aber nur dann steuerfrei auszahlen,
wenn ihm der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung
vorlegt.
Arbeitnehmer,
bei denen ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
vorliegen, sollten deshalb bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Freistellungsauftrag
stellen. Den für jedes Kalenderjahr neu zu stellenden Antragsvordruck
erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Der Antragsvordruck wird auch auf der
Internetseite des Finanzministeriums Baden-Württemberg (http://www.fm.baden-wuerttemberg.de) Info: Steuern, Service: Steuererklärungsvordrucke als pdf-Datei zum
Download zur Verfügung gestellt.
Stellt
sich nach Ablauf des Kalenderjahrs heraus, dass die Summe der anderen
Einkünfte des geringfügig Beschäftigten doch positiv ist, besteht die
Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In diesen Fällen
ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31.
Mai des Folgejahres beim Wohnsitzfinanzamt abzugeben. Im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung wird dann die Versteuerung des
Arbeitslohns aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
nachgeholt; dies führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen. Die
Finanzämter überwachen die Einhaltung dieser Pflicht und fordern den
geringfügig Beschäftigten ggf. zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung auf.
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