Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vom 1.04.1999 bis 31.03.2003

 

  

Der aktuelle Tipp zur steuerlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vom 1. April 1999 bis 31.03.2003; Merkblatt zu 325 Euro-Jobs - Stand: November 2002

Herausgeber: Finanzministerium Baden-Württemberg

Die Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind ab dem 1. April 1999 geändert worden.

Sozialversicherung

Die wesentlichen Neuerungen betreffen den Bereich der Sozialversicherung.

War das Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bis 31. März 1999 noch von der Sozialversicherung freigestellt, muss der Arbeitgeber seit 1. April 1999 generell auch hierfür Sozialversicherungsbeiträge abführen. Mehrere Arbeitnehmer-Tätigkeiten werden - unabhängig davon, ob die Beschäftigung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis oder in einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausgeübt wird - für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet.

Beträgt das Arbeitsentgelt aus einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als 325 € im Monat und umfasst die wöchentliche Arbeitszeit weniger als fünfzehn Stunden, muss der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese belaufen sich

  • bei der Rentenversicherung auf 12%
    und

  • bei der Krankenversicherung auf 10%.

Übersteigt das Arbeitsentgelt aus einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den Betrag von 325 € im Monat oder wird die wöchentliche Arbeitszeit mehr als fünfzehn Stunden überschritten, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen dann die üblichen Kranken- (im Jahr 2002: 13 bis 14%), Pflege- (im Jahr 2002: 1,7%) und Rentenversicherungsbeiträge (im Jahr 2002:  19,1%) sowie auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (im Jahr 2002: 6,5%) je zur Hälfte tragen. Entsprechendes gilt, wenn der geringfügig Beschäftigte darüber hinaus einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausübt.

Weitere Einzelheiten zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ergeben sich aus der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung neu aufgelegten Broschüre "Geringfügige Beschäftigung - Die 325-Euro-Regelung", die unter der Telefon-Nr. 0180/51 51 510 (0,12 €/Min.) bestellt werden kann. Die Broschüre steht Ihnen auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums für Arbeit und Sozialordnung (http://www.bma.bund.de) auch als pdf-Datei zum Download zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten Sie unter gebührenfreien Rufnummer 0800 15 15 15 3 weitere Informationen zur geringfügigen Beschäftigung.

Steuerrecht

Bei der steuerlichen Behandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse tritt in vielen Fällen gegenüber bisher keine Änderung ein.

Wie bisher ist der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei kann die Besteuerung entweder nach dem herkömmlichen Lohnsteuerabzugsverfahren unter Vorlage der Lohnsteuerkarte oder - ohne Lohnsteuerkarte - pauschal mit 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erfolgen.

Nur in Ausnahmefällen bleibt der Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach der Neuregelung steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • vom Arbeitgeber der pauschale Rentenversicherungsbeitrag von 12% zu entrichten ist
    und vor allem

  • der geringfügig Beschäftigte im maßgebenden Kalenderjahr keine anderen Einkünfte erzielt, die in der Summer positiv sind; die Einkünfte des Ehegatten sind dabei nicht von Bedeutung.

Die zuletzt angeführte Voraussetzung wird insbesondere in folgenden Fällen nicht erfüllt:

Der geringfügig Beschäftigte

  • bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung;

  • bezieht von seinem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge (z.B. Beamtenpension, Betriebsrente);

  • wechselt während des laufenden Kalenderjahrs von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in ein Vollzeit- oder Teilzeit-Arbeitsverhältnis oder umgekehrt. Dies gilt auch in den Fällen, bei denen der Wechsel bei demselben Arbeitgeber erfolgt.

Der Arbeitgeber darf den Arbeitslohn aber nur dann steuerfrei auszahlen, wenn ihm der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Arbeitnehmer, bei denen ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen, sollten deshalb bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Freistellungsauftrag stellen. Den für jedes Kalenderjahr neu zu stellenden Antragsvordruck erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Der Antragsvordruck wird auch auf der Internetseite des Finanzministeriums Baden-Württemberg (http://www.fm.baden-wuerttemberg.de) Info: Steuern, Service: Steuererklärungsvordrucke als pdf-Datei zum Download zur Verfügung gestellt.

Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahrs heraus, dass die Summe der anderen Einkünfte des geringfügig Beschäftigten doch positiv ist, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In diesen Fällen ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Wohnsitzfinanzamt abzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann die Versteuerung des Arbeitslohns aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nachgeholt; dies führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen. Die Finanzämter überwachen die Einhaltung dieser Pflicht und fordern den geringfügig Beschäftigten ggf. zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf.