BMF-Schreiben
vom 15.9.2003, IV C 4 - S 0171 - 97/03, BStBl. 2003 I S. 446
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von
Freiwilligenagenturen Folgendes:
Eine
Freiwilligenagentur ist eine Körperschaft, die Menschen für freiwilliges,
unentgeltliches Engagement bei steuerbegünstigten Körperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts qualifiziert und ihnen die
entsprechenden Tätigkeiten vermittelt. Sie tritt auch unter anderen
Bezeichnungen auf, z.B. Freiwilligenzentrum oder Ehrenamtsbörse.
Freiwilligenagenturen
können regelmäßig wegen der Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
als gemeinnützig behandelt werden, weil das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in
der Aus- und Weiterbildung der Freiwilligen liegt. Die Vermittlung der
Freiwilligen in das gewünschte Betätigungsfeld ist lediglich Endpunkt und
Abschluss eines Qualifizierungsprozesses, nicht jedoch der vorrangige und
überwiegende Tätigkeitsbereich. Erhält eine Freiwilligenagentur im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Freiwilligen ein Entgelt für ihre
Leistungen, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO
vor, der sowohl die Ausbildungsleistung als auch die Vermittlung umfasst. Der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist als Zweckbetrieb (§ 65 AO) zu
behandeln, weil das Entgelt für die Gesamtleistung - mit Schwergewicht bei
der Ausbildung - gezahlt wird.
Dieses
Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.