Muster eines Freistellungsbescheides für einen Sportverein

 

   

Nachfolgender Freistellungsbescheid vom 18.01.2008 für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 ist gültig für:


   

- Spendenzwecke:

bis 18.01.2013 (Postaufgabetag 18.01.2008 + 5 Jahre)

  

- die Zinsabschlagsteuer:

bis 31.12.2012 (letztes überprüfte Kalenderjahr 2007 + 5 Jahre), d.h. die Bank darf bis 31.12.2012 keine Zinsabschlagsteuer einbehalten.


  
 FINANZAMT
 MUSTERHAUSEN



 FINANZAMT MUSTERHAUSEN

Musterhausen, 

18.01.2008
 Fußballverein Volltreffer e.V. Bearbeiter:  Herr Albert
 z.Hd. Herrn Klaus Mustermann Telefon:  0123/321-0
 Lindenstr. 48 Durchwahl:  0123/321-456
Telefax:  0123/321-789
 88000 Musterhausen Zimmer:  204
  Aktenzeichen  77052/89751
SG: II/24
(bei Antwort bitte angeben)

Freistellungsbescheid
zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007

A. Feststellungen
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Für den (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergeben sich unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG keine Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer. Etwa geleistete Vorauszahlungen werden gesondert abgerechnet.
Auf die Erläuterungen in der Anlage wird hingewiesen.

B. Rechtshehelfsbelehrung
Sie können gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim vorstehend genannten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Der Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Verwaltungsakt einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dies gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.
Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch die Post mittels Übergabe-Einschreiben gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung, § 4 Verwaltungszustellungsgesetz). Bei Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde oder bei Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung (§§ 3, 5 Verwaltungszustellungsgesetz).

Dienstgebäude
88000 Musterhausen
Broner Platz 12
Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Freitag: 8.00 - 15.30
Mittwoch, Donnerstag: 8.00 - 17.30
Bankverbindungen
Zentralbank Musterhausen          
www.vereinsbesteuerung.info

 


C. Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug

Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2012 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 4 u. 7 EStG die Vorlage dieses Bescheids oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheids aus.

D. Anmerkungen

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen auch von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung durch das Finanzamt - ggf. im Rahmen einer Außenprüfung - unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und die Bestimmungen der Satzung beachten. Auch für die Zukunft muss dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen werden (§ 63 AO).

D. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)

 

Behandlung der Spenden

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

Behandlung der Mitgliedsbeiträge

Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

 

 

 

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Hinweise

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden entgeht. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30%, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15% der Spende angesetzt (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

In der Zuwendungsbestätigung ist auch das Datum des letzten Körperschaftsteuerbecheides oder Freistellungsbescheids anzugeben. Das Finanzamt des Zuwendenden geht von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung aus, wenn das angegebene Datum des Bescheids länger als 5 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt.

Mit den vorstehenden Hinweisen in Abschnitt E wird einer Entscheidung über die Steuerbefreiung der Körperschaft für Jahre, die dem im Freistellungsbescheid bezeichneten Veranlagungszeitraum folgen, nicht vorgegriffen.

Diese Hinweise sollen Sie über die Rechtsauffassung des Finanzamtes unterrichten. Sie sind nicht Bestandteil des Freistellungsbescheids und auch kein sonstiger Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, so dass gegen sie ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Über die Abziehbarkeit der Zuwendungen entscheidet das für den Zuwendenden zuständige Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11. September 1956, BStBl 1956 III S. 309).

Die Vorschriften der Sammlungsgesetze der Länder bleiben von der Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft unberührt.

 

Im Auftrag

Dienstsiegel

Albert

Abkürzungen: AO = Abgabenordnung, BStBl = Bundessteuerblatt, EStG = Einkommensteuergesetz, EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, GewStG = Gewerbesteuergesetz, KStG = Körperschaftsteuergesetz

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