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Muster eines Freistellungsbescheides
für einen Sportverein |
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Nachfolgender Freistellungsbescheid vom
18.01.2008 für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 ist gültig für:
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-
Spendenzwecke:
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bis
18.01.2013
(Postaufgabetag 18.01.2008 + 5 Jahre)
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-
die Zinsabschlagsteuer:
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bis
31.12.2012 (letztes überprüfte Kalenderjahr 2007 + 5 Jahre), d.h. die
Bank darf bis 31.12.2012 keine Zinsabschlagsteuer einbehalten.
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FINANZAMT
MUSTERHAUSEN
FINANZAMT MUSTERHAUSEN |
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Musterhausen, |
18.01.2008 |
| Fußballverein Volltreffer
e.V. |
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Bearbeiter: |
Herr Albert |
| z.Hd. Herrn Klaus Mustermann |
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Telefon: |
0123/321-0 |
| Lindenstr. 48 |
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Durchwahl: |
0123/321-456 |
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Telefax: |
0123/321-789 |
| 88000 Musterhausen |
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Zimmer: |
204 |
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Aktenzeichen |
77052/89751 |
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SG: II/24 |
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(bei Antwort bitte
angeben)
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Freistellungsbescheid
zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007
A.
Feststellungen
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von
der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Für den
(einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ergeben sich unter Berücksichtigung der
Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach
§ 24 KStG und § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG keine
Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer. Etwa geleistete
Vorauszahlungen werden gesondert abgerechnet.
Auf die Erläuterungen in der Anlage wird hingewiesen.
B.
Rechtshehelfsbelehrung
Sie können gegen diesen Verwaltungsakt
Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim vorstehend genannten Finanzamt
schriftlich einzureichen
oder zur Niederschrift zu erklären.
Der Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser
Verwaltungsakt einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen
den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen
Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder
Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der
neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dies
gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid
durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.
Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen
Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser
Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen
Brief oder Zustellung durch die Post mittels
Übergabe-Einschreiben gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach
der Aufgabe zur Post als
bewirkt, es sei denn, dass der Verwaltungsakt zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung, § 4
Verwaltungszustellungsgesetz). Bei Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
oder bei Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist
Tag
der Bekanntgabe der Tag der Zustellung (§§ 3, 5
Verwaltungszustellungsgesetz).
Dienstgebäude
88000 Musterhausen
Broner Platz 12 |
Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Freitag: 8.00
- 15.30
Mittwoch, Donnerstag: 8.00 - 17.30 |
Bankverbindungen
Zentralbank
Musterhausen
www.vereinsbesteuerung.info |
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C. Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug
Bei
Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2012 zufließen, reicht für die
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 4 u. 7 EStG die
Vorlage dieses Bescheids oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie
dieses Bescheids aus.
D. Anmerkungen
Bitte
beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen auch von
der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung
durch das Finanzamt - ggf. im Rahmen einer Außenprüfung - unterliegt.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und
unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein
und die Bestimmungen der Satzung beachten. Auch
für die Zukunft muss dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnung der
Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen werden (§ 63 AO).
D.
Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Die
Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
Förderung
des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
Behandlung
der Spenden
Die
Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für
diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Behandlung
der Mitgliedsbeiträge
Die
Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge
Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50
Abs. 1 EStDV) auszustellen.
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2
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Hinweise
Wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung ausstellt, oder wer veranlasst, dass Zuwendungen
nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,
die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden
entgeht. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer mit 30%, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15% der Spende angesetzt (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9
Nr. 5 GewStG).
In
der Zuwendungsbestätigung ist auch das Datum des letzten
Körperschaftsteuerbecheides oder Freistellungsbescheids anzugeben. Das
Finanzamt des Zuwendenden geht von der Unrichtigkeit der
Zuwendungsbestätigung aus, wenn das angegebene Datum des Bescheids
länger als 5 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der
Zuwendungsbestätigung zurückliegt.
Mit
den vorstehenden Hinweisen in Abschnitt E wird einer Entscheidung über
die Steuerbefreiung der Körperschaft für Jahre, die dem im
Freistellungsbescheid bezeichneten Veranlagungszeitraum folgen, nicht
vorgegriffen.
Diese Hinweise sollen Sie über die Rechtsauffassung des Finanzamtes
unterrichten. Sie sind nicht Bestandteil des Freistellungsbescheids und
auch kein sonstiger Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, so dass gegen
sie ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Über die Abziehbarkeit der
Zuwendungen entscheidet das für den Zuwendenden zuständige Finanzamt
im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes
vom 11. September 1956, BStBl 1956 III S. 309).
Die Vorschriften der Sammlungsgesetze der Länder bleiben von der
Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft unberührt.
Im
Auftrag
Dienstsiegel
Albert
| Abkürzungen: |
AO = Abgabenordnung, BStBl
= Bundessteuerblatt, EStG = Einkommensteuergesetz, EStDV
= Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, GewStG =
Gewerbesteuergesetz, KStG = Körperschaftsteuergesetz |
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3
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