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Spendenbegünstigte
Zwecke - Abgrenzungsmerkmale für die Differenzierung der kulturellen
Zwecke nach Abschn. A Nr. 3 und Abschn. B Nr.
2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
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Verfügung OFD Frankfurt a.M.
vom 23.07.2001 - S 2223 A -
157 - St II 25 -
Nach
dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder ist hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den in der Anlage
1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecke und der
Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung
dienen (Abschn. B Nr. 2), wie folgt zu
verfahren:
Bei
einer Förderung kultureller Zwecke i.S. des Abschn.
A Nr. 3 sind Mitgliedsbeiträge steuerlich als Sonderausgaben
abziehbar. Handelt es sich um kulturelle Betätigungen, die in erster
Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschn. B Nr. 2), sind die
Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar.
Die in
diesem Zusammenhang von der OFD Karlsruhe vertretene Auffassung, dass
Mitgliedsbeiträge an Musik-, Gesang- oder ähnliche Vereine dann als
Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn der Verein mindestens zwei
öffentliche Auftritte im Jahr bestreitet, wird nicht geteilt. Vielmehr
wird als Abgrenzungsmerkmal die eigene kulturelle Betätigung der
Mitglieder angeführt. Demnach sind Vereine grundsätzlich dem Abschn.
B Nr. 2 zuzuordnen, wenn sich deren Mitglieder selbst kulturell
betätigen und somit ihre Freizeit gestalten.
Öffentliche Auftritte stellen kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar,
das gegen eine Freizeitgestaltung spricht. Dies wäre auch ein Präjudiz
für andere Verein, z.B. Karneval, Brauchtum und Kleintierzucht, die
ebenfalls regelmäßig öffentlich auftreten.
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