 |
§
2 Unternehmer, Unternehmen
(1)
Unternehmer ist, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamt gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird.
...
§
4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch
Von
den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
.
. .
|
12.
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a)
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die
Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von
Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen
Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, |
|
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b)
|
die
Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur
Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums
gerichteten Vertrages oder Vorvertrages, |
|
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c)
|
die
Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung
von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken. |
|
|
Nicht
befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein
Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und
die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören
(Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile
eines Grundstücks sind; |
|
|
...
|
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18.
|
die
Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem
Wohlfahrtsverband
als Mitglied angeschlossen sind, wenn |
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a) |
diese
Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken dienen,
|
|
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b) |
die
Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder
sonstigen
Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und
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c) |
die
Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den
durchschnittlich
für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten
Entgelten zurückbleiben.
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|
|
Steuerfrei
sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen,
die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen
nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste
gewähren;
|
|
|
...
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20.
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a)
|
die
Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der
Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester,
Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten,
zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie
Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt für
Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn
die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die
gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten
Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind
wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
|
|
|
b)
|
die
Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten durch
andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter
Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern,
Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden;
|
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|
...
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21.
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a)
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die unmittelbar
dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater
Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender
Einrichtungen,
|
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aa)
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wenn sie als
Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes
staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
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bb)
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wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine
vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
|
|
|
b)
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wenn die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine
vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
|
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|
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aa)
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an Hochschulen im
Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
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bb)
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an privaten
Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens
a erfüllen;
|
|
21a.
|
die Umsätze der
staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit. Nicht zur
Forschungstätigkeit gehören Tätigkeiten, die sich auf die
Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken, die Übernahme
von Projektträgerschaften sowie Tätigkeiten ohne
Forschungsbezug;
|
|
22.
|
a)
|
die Vorträge, Kurse und
anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art,
die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder
von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck
eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die
Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet
werden, |
|
|
b)
|
andere kulturelle und
sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten
Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in
Teilnehmergebühren besteht;
|
|
23.
|
in
der ab 1.1.2008 gültigen
Fassung: die
Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen
Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend
Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke
oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit
die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer
Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen
ausgeführt werden. 2Jugendliche
im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des
27. Lebensjahres. 3Steuerfrei
sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den
Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die
geleisteten Dienste gewähren. 4Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Leistung der Jugendhilfe
des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird;
|
|
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|
|
§
4 Nr. 23 in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung:
die
Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen
Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie
überwiegend Jungendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder
Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich
aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jungendlichen oder an die
bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen
Personen ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser
Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die
üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen,
die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung
für die geleisteten Dienste gewähren.
|
...
§
12 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der
Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2)
Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für die folgenden
Umsätze:
...
3)
die Aufzucht
und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an
Leistungsprüfungen für Tiere;
...
7
a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles,
Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und
Konzerten durch andere Unternehmer,
...
8
a) die
Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51
bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im
Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden;
Hinweis: zum 1.1.2007 wird aufgrund des Jahressteuergesetzes
2007 bei § 12 Absatz 2 Nummer 8a Satz 2 das abschließende Komma durch einen
Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz
1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher
Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistung anderer
Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit diesen Leistungen unmittelbar
verwirklicht werden.
b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und
Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften,
wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst
ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
...
§ 14
Ausstellung von Rechnungen (Absatz 1 in der vom 1.1.2002 bis
31.12.2003 gültigen Fassung)
(1)
Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 aus, ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine
juristische Person ausführt, auf deren Verlangen verpflichtet,
Rechnungen auszustellen, die folgende Angaben enthalten müssen:
-
den
Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
-
den
Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
-
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
-
den
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
-
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) und
-
den
auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der
gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die
Steuerbefreiung.
...
(1a)
Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt
erteilte Steuernummer anzugeben.
|
Hinweis:
§ 14 Abs. 1a in der bis zum 31.12.2003 geltenden
Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2002
ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze bis zum
31.12.2003 ausgeführt wurden. Das BMF-Schreiben
vom 19.12.2003 - IV B 7 S 7300 - 75/03 sieht für die Zeit
vom 01.01.2004 - 30.06.2004 eine Übergangsregelung vor, wonach
ein Vorsteuerabzug bei Rechnungen zulässig ist, wenn die
Rechnungen die vor 2004 geforderten Angaben enthalten, sowie die
Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
|
§
14 Ausstellung von Rechnungen in der Fassung des Steueränderungsesetzes
2003
(1)
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder
vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu
übermitteln.
(2)
Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach §
1 Abs. 1Nr. 1aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er
den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an
eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist
er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet der Verpflichtung
nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem dort bezeichneten
Leistungsempfänger für Lieferungen oder sonstige Leistungen des
Unternehmers ausgesellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde
(Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald
der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument
widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des
Unternehmers oder eines in Satz 2 bezeichneten Leistungsempfängers von
einem Dritten ausgestellt werden.
(3)
Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet
sein durch
-
eine
qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16.
Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
-
elektronischen
Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der
Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des
elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in
der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von
Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine
zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen
der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.
(4)
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten
-
den
vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers,
-
die
dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer
oder
die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
-
das
Ausstellungsdatum,
-
eine
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben
wird (Rechnungsnummer),
-
die
Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
-
den
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung
des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes
5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem
Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
-
das
nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede
im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits
im Entgelt berücksichtigt ist und
-
den
anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung
gilt.
In
den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4)
und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die
§ 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur
Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
...
|
Auszug aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§
33 UStDV
in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 2003
Rechnungen
über Kleinbeträge
Eine
Rechnung,
deren Gesamtbetrag 100
Euro (ab 1.1.2007: 150 Euro) nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
-
den
vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;
-
das
Ausstellungsdatum,
-
die
Menge und die Art der geleisteten Gegenstände oder den Umfang
und die Art der sonstigen Leistung und
-
das
Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige
Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz
oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass
für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung
gilt.
Die §§ 31 und § 32 sind entsprechend anzuwenden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen
im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.
|
(5)
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für
eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten
die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in
ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung
vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge
abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze
1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung
bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
-
Dokumente
als Rechnungen anerkannt werden können,
-
die
nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten
enthalten sein können,
-
Rechnungen
bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
-
eine
Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit
gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
-
Rechnungen
berichtigt werden können.
§
14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in
besonderen Fällen
(1)
Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 oder des § 3b Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4, 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Ausstellung
einer Rechnung verpflichtet, in der auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben sind.
(2)
Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus,
ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.
(3)
Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus,
ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Darin sind auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer
(§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4)
Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen
Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale
enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5)
Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 1 aus,
für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet,
ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist
auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.
Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§
14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
(6)
In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25) und der
Differenzbesteuerung (§ 25a) ist in der Rechnung auch auf die Anwendung
dieser Sonderregelungen hinzuweisen. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und
des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten
Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine
Anwendung.
(7)
Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2
abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers
hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift
über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz
1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
§
14b Aufbewahrung von Rechnungen (1)
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein
Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie
alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder
in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn
Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten
Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die Rechung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3
der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch:
-
für
Fahrzeuglieferer (§ 2a);
-
in
den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a
Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer;
-
in
den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b
Abs. 2 schuldet, für den Leistungsempfänger.
(2)
Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete
ansässige Unternehmer hat alle Rechnungen im Inland oder in einem der
in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufzubewahren. Handelt es sich um
eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage
(Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und
Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im
übrigen Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland
aufbewahren. Der Unternehmer hat dem Finanzamt den Aufbewahrungsort
mitzuteilen, wenn er die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in
§ 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht im Inland oder in
einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat
den Aufbewahrungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden Rechnungen im
Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten, im
Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland zu bestimmen. In
diesem Fall ist er verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle
aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden
Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das
Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der
in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt.
(3)
Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässiger
Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen
Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine
Zweigniederlassung hat.
(4)
Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet
elektronisch auf, können die zuständigen Finanzbehörden die
Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuerkontrolle über Online-Zugriff
einsehen, herunterladen und verwenden. Es muss sichergestellt sein, dass
die zuständigen Finanzbehörden die Rechnungen unverzüglich über
Online-Zugriff einsehen, herunterladen und verwenden können.
§
14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
(1)
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige
Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den
Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis),
schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber
dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In
den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung
des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis
5 entsprechend.
(2)
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er
zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter
Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt,
wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder
eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen
1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung
des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des
Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger
der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an
die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des
geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu
beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des §
17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
...
§ 18 Besteuerungsverfahren
(1)
In der Fassung des Steuerbürokratieabbaugesetzes - gültig ab
2009
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes
Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die
Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen
Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem
Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
(2)
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer
für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € (bis
31.12.2008: 6.136 €), ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt
die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000
€ (bis 31.12.2008: 512 €), kann das Finanzamt den Unternehmer von der
Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Einrichtung der
Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr
Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
(2a)
Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den
Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das
vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr
als 7.500 € (bis 31.12.2008: 6.136 €) ergibt. In diesem Fall hat der
Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine
Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung
des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
(3)
Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren
Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss,
der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und
§ 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen
des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem
Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben. Die
Steueranmeldung muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein.
(4)
Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss
in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe
der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des
Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig.
Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss
abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist
der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Fälligkeit rückständiger
Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2
unberührt.
...
§
19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1)
Die für Umsätze im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird von
Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs.3 bezeichneten
Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete
Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im
vorangegangenen Kalenderjahr
|
|
17.500
€
|
|
|
16.620 €
|
|
|
32.500
DM
|
und im
laufenden Kalenderjahr 50.000 € (100.000 Deutsche Mark)
voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des
Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz,
gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6,
§ 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die
Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher
Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf
Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in
einer Rechnung (§ 14a Abs. 2), über die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1,3
und 7)
und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15a ist nur
anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse
bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits vor
Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer
nach Satz 1 nicht erhoben wird.
(2)
Der Unternehmer kann dem
Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3
und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet
die Erklärung den Unternehmer mindestens
für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn
eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens
bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für
das er gelten soll, zu erklären.
(3)
Gesamtumsatz ist die Summe
der steuerbaren Umsätze im Sinne des § l Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich
folgender Umsätze:
-
der Umsätze, die nach § 4
Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei
sind;
-
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a
bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie
Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer
nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu
berechnen. Hat der Unternehmer
seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des
Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in
einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene
Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu
behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem
niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4)
Absatz 1 gilt nicht für
die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a
ist entsprechend anzuwenden.
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Auszug
aus den Umsatzsteuerrichtlinien
R
246 Nichterhebung der Steuer
...
(4) Nimmt der
Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im
Laufe eines Kalenderjahres neu auf, so ist in diesen Fällen
auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des
laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil
vom 19.2.1976) - BStBl. II S. 400). Entsprechend der
Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze
von 17.500 €
und nicht die Grenze von 50.000
€ maßgebend.
Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den
Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich
die Grenze von 17.500
€ nicht überschreitet (BFH-Urteil
vom 22.11.1984 - BStBl. 1985 II S. 142).
...
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