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§
3 Nr. 26
Steuerfrei
sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im
Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € (bis
31.12.2006: 1.848 €; bis 31.12.2001: 3.600 DM) im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten
Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den
nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur insoweit als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den
Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
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Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien R 17 Absätze 8 - 10
Höchstbetrag
(8)
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist ein Jahresbetrag.
Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte
Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig
aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige
Monate ausgeübt wird.
Werbungskosten-
bzw. Betriebsausgabenabzug
(9)
Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit
den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur
dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und
gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.
In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei
anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist
Lohnsteuerverfahren
(10)
Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des
steuerfreien Höchstbetrags jährlich nicht erforderlich; das
gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis
nicht bis zum Ende des Kalenderjahrs besteht. Der Arbeitnehmer
hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass
die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst-
oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt
wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
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§
3 Nr. 26a (gültig ab 1.1.2007)
Steuerfrei
sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder
Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§
52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 €
im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die
Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten
die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den
steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben
abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen
werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
§
3 Nr. 26 b (gültig ab 1.1.2011)
Aufwandsentschädigungen
nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit
den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach
Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt
entsprechend;
§
10b - Steuerbegünstigte Zwecke
(1)
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung können insgesamt bis zu
-
20
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
-
4
Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten
Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
-
an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
Anwendung findet, oder
-
an
eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder
-
an
eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5
Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung
mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie
inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet
werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz
2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und
Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist
der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Richtlinie
77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung
bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der
Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die
gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in
Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.
L 150 vom 10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zusammenhang
anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des
Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland
verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass
natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden
oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Abziehbar sind auch
Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß §
52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht
um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den
Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind
Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
-
den
Sport (§ 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung),
-
kulturelle
Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
-
die
Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Nummer 22 der
Abgabenordnung) oder
-
Zwecke
im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern.
Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1
überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4,
§ 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte
übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden
Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. § 10d Absatz 4
gilt entsprechend.
(1a)
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
bis 54 der Abgabenordnung in den Vermögensstock einer Stiftung,
welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt,
können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der
Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu
einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den
Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. Der besondere
Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten
Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums
nur einmal in Anspruch genommen werden. 3§ 10d Absatz 4 gilt
entsprechend.
(2)
Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des
Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im
Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt
3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als
Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine
Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
(3)
Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das
Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem
Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der
Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht
überschritten werden. Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung
nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen
Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand
erfüllen würde. In allen übrigen Fällen dürfen bei der
Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine
Gewinnrealisierung stattgefunden hat. Aufwendungen zugunsten einer
Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen
berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf
die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt
und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht
unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4)
Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über
Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die
Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat
oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob
fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer
veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für
die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten
Betrags anzusetzen. In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative
(Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in
Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den
Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in
Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der
Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. Die Festsetzungsfrist
für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die
Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen
ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder
veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191
Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
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Auszug
aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
§
48 Förderung mildtätiger,
kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als
besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zwecke
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Rechtslage
ab 1.1.2007 |
Rechtslage
bis 31.12.2006 |
|
(1)
weggefallen |
(1)
Für die Begriffe mildtätige, kirchliche, religiöse,
wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des §
10b des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68
der Abgabenordnung. |
|
(2)
weggefallen |
(2)
Die in der > Anlage 1 < zu
dieser Verordnung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke werden
als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1
des Gesetzes anerkannt. |
|
(3)
weggefallen |
(3)
Zuwendungen im Sinne der §§ 48 bis 50 sind Spenden und
Mitgliedsbeiträge. |
|
(4)
weggefallen |
(4)
Abgezogen werden dürfen
-
Zuwendungen
zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der in Abschnitt A der Anlage 1 zu
dieser Verordnung bezeichneten Zwecke und
-
Spenden
zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser
Verordnung bezeichneten Zwecke.
Nicht
abgezogen werden dürfen Mitgliedsbeiträge an Körperschaften,
die Zwecke fördern, die sowohl in Abschnitt A als auch in
Abschnitt B der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichnet sind.
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|
§
49 Zuwendungsempfänger
|
Rechtslage
ab 1.1.2007 |
Rechtslage
bis 31.12.2006 |
|
weggefallen |
Zuwendungen
für die in § 48 bezeichneten Zwecke dürfen nur
abgezogen werden, wenn der Empfänger der Zuwendung
-
eine
inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine inländische öffentliche
Dienststelle oder
-
eine
in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse ist.
|
§
50 Zuwendungsnachweis
|
Rechtslage
ab 1.1.2007 |
Rechtslage
bis 31.12.2006 |
|
(1)
Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes
dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine
Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der
Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
ausgestellt hat. |
(1)
Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes
dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine
Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der
Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
ausgestellt hat. |
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Absatz 1a ist ab
2009 gültig
(1a)
Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger
bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung
der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch
Datenfernübertragung nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln. Der Zuwendende hat dem
Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die
Vollmacht kann nur mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der
Datensatz ist bis zum 28. Februar des
Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zuwendung
geleistet worden ist, an die
Finanzbehörde zu übermitteln. Der
Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach
Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf
dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung
zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen,
dass die Daten der Finanzbehörde
übermittelt worden sind.
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(2)
Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn
-
die
Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen
innerhalb eines Zeitraums, den die obersten
Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein
für den Katastrophenfall eingerichtetes
Sonderkonto einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen
öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen
amtlich anerkannten Verbandes der freien
Wohlfahrtspflege einschließlich seiner
Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder
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(2)
Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn
-
die
Zuwendung zur Linderung der Not in
Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den
die obersten Finanzbehörden der Länder im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall
eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts,
einer inländischen öffentlichen Dienststelle
oder eines inländischen amtlich anerkannten
Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich
seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden
ist oder
|
-
die
Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
a) der Empfänger eine inländische juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische
öffentliche Dienststelle ist oder
b) der Empfänger eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den
die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über
die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer
auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt
sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der
Zuwendung um eine Spende oder einen
Mitgliedsbeitrag handelt oder
c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne
des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden
der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger
hergestellten Beleg aufgedruckt ist.
Aus
der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer
des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie
der Buchungstag ersichtlich sein. In den Fällen
der Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich
den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg
vorzulegen.
|
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die
Zuwendung 100 Euro nicht übersteigt und
a) der Empfänger eine inländische juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische
öffentliche Dienststelle ist oder
b) der Empfänger eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den
die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über
die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer
auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt
sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der
Zuwendung um eine Spende oder einen
Mitgliedsbeitrag handelt oder
c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne
des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden
der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger
hergestellten Beleg aufgedruckt ist.
Aus
der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer
des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie
der Buchungstag ersichtlich sein. In den Fällen
der Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich
den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg
vorzulegen; im Fall des Lastschriftverfahrens muss die
Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten
Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über
die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.
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(3)
Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
an politische Parteien im Sinne des § 2 des
Parteiengesetzes genügt die Vorlage von
Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder
Beitragsquittungen. |
(3)
Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
an politische Parteien im Sinne des § 2 des
Parteiengesetzes genügt die Vorlage von
Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder
Beitragsquittungen. |
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(4)
Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung
und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß
aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung
aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim
Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich
aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den
vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung
ergeben. |
(4)
Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung
und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß
aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung
aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim
Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich
aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den
vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung
ergeben. |
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...
§
40a Pauschlierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und
geringfügig Beschäftigte in der ab 1.04.2003 gültigen Fassung
(1)
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig
beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25
vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Eine
kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem
Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt
wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage
nicht übersteigt und
-
der
Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro
durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
-
die
Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort
erforderlich wird.
(2)
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt
aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1
oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge
nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig
Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei
geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
entrichten hat, mit einem einheitlichen
Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2
vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.
(2a)
Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach
§ 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht
auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz
in Höhe von 20 vom Hundert
des Arbeitsentgelts erheben.
(3)
1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber
unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften,
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs.
1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder
forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte
im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und
für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt
werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25
vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte
sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen
Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im
Kalenderjahr beschäftigt.
(4)
Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig
-
bei
Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt,
-
bei
Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben
Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d
dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5)
Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden. (6)
Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die
Bundesknappschaft (ab 1.10.2005: Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See) / Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Regelungen
zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung
und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für
die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b oder 1 c
oder nach § 172 Abs. 3 oder 3 a des sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. Die Bundesknappschaft (ab 1.10.2005: Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) / Verwaltungsstelle Cottbus hat die
einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften
aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 vom Hundert der
einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert auf den
Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert auf die Kirchensteuern. Die
erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des
Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft (ab
1.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) /
Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft (ab 1.10.2005:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) / Verwaltungsstelle
Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2
zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
§
48 Steuerabzug (anzuwenden ab 1.1.2002)
(1) Erbringt jemand im Inland eine
Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des
Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet,
von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von
15 vom Hundert für
Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Vermietet der Leistungsempfänger
Wohnungen, so ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei
Wohnungen vermietet. Bauleistungen sind alle Leistungen,
die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt auch derjenige,
der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2) Der Steuerabzug muss nicht
vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im
Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach §
48 b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden
Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen
wird:
-
15.000 Euro, wenn der
Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4
Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
-
5.000 Euro in den übrigen
Fällen.
Für die Ermittlung des Betrages
sind die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und
voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
(3) Gegenleistung im Sinne des
Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger
den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,
-
ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung nicht anzuwenden,
-
sind § 42 d Abs. 6 und 8 und
§ 50 a Abs. 7 nicht anzuwenden.
§
48 a Verfahren (anzuwenden ab 1.1.2002)
(1) Der Leistungsempfänger hat bis
zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne
des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den
Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am 10.
Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den
Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden
abzuführen. Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung
gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit
dem Leistenden unter Angabe
-
des Namens und der Anschrift
des Leistenden,
-
des Rechnungsbetrags, des
Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
-
der Höhe des Steuerabzugs und
-
des Finanzamts, bei dem der
Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen.
(3) Der Leistungsempfänger haftet
für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der
Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der
Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b) vorgelegen hat,
auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Er darf insbesondere
dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese
durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm
dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Den
Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4) § 50 b gilt entsprechend.
§
48 b Freistellungsbescheinigung (anzuwenden ab 1.1.2002) (1)
Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn
der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein
inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den
Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. Eine
Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
-
Anzeigepflichten nach § 138
der Abgabenordnung nicht erfüllt,
-
seiner Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
-
den Nachweis der steuerlichen
Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen
Steuerbehörde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt
werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden
Steueransprüche bestehen.
(3) In der Bescheinigung sind
anzugeben:
-
Name, Anschrift und
Steuernummer des Leistenden,
-
Geltungsdauer der
Bescheinigung,
-
Umfang der Freistellung sowie
der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmt Bauleistungen
gilt,
-
das ausstehende Finanzamt.
(4) Wird eine
Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte
Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern
mitzuteilen.
(5) Wenn eine
Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.
(6) Das Bundesamt für Finanzen
erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege
einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundesamt für
Finanzen gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. Mit dem Antrag auf
die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller
zu, dass seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundesamt für Finanzen
gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die
Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.
§
48 c Anrechnung (anzuwenden ab 1.1.2002) (1)
Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er
auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt
angerechnet:
-
die nach § 41a Abs. 1
einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
-
die Vorauszahlungen auf die
Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
-
die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in
dem die Leistung erbracht worden ist, und
-
die vom Leistenden im Sinne der
§§ 48, 48 a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.
Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2
kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder
Veranlagungszeitraum erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist.
Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.
(2) Auf Antrag des Leistenden
erstattet das nach § 20 a Abs. 1 der Abgabenordnung zuständige
Finanzamt den Abzugsbetrag. Die Erstattung setzt voraus, dass der
Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist
und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in
Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im
Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen
werden. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum
Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in
dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.
(3) Das Finanzamt kann die
Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht
abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein
Missbrauch vorliegt.
§
48 d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (ab
1.1.2002)
Können Einkünfte, die dem
Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften
über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den
Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden.
Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf
Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Der Anspruch ist
durch Antrag nach § 48 c Abs. 2 geltend zu machen. Der Gläubiger der
Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen
Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig
ist. § 48 b gilt entsprechend. Der Leistungsempfänger kann sich im
Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen
berufen.
(2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr.
2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für
Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20 a der
Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
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