-Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 16.6.2005, S 0187 A -
12 - St II 1.03-
Nach
> § 68 Nr. 9 AO < sind
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder
aus der Vermögensverwaltung finanziert, einschließlich ihrer
Auftragsforschung als Zweckbetrieb anzusehen. Erfüllt die
Forschungseinrichtung die Voraussetzungen des > §
68 Nr. 9 AO < für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht, ist die
gesamte Forschungstätigkeit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb (vgl. KSt-Kartei § 5 KStG Karte H 128 Abschn. I. 2.).
Hinsichtlich
der Selbstlosigkeit von Forschungseinrichtungen sind folgende
Grundsätze zu beachten:
Eine
Körperschaft ist nicht selbstlos tätig und kann deshalb nicht als
gemeinnützig behandelt werden, wenn sie in erster Linie nicht
steuerbegünstigte, sondern eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (> §
55 Abs. 1 Satz 1 AO <). Zweckbetriebe sind bei dieser Abgrenzung
dem ideellen steuerbegünstigten Bereich zuzuordnen. Wenn eine
Forschungseinrichtung nach > § 68 Nr. 9 AO
< ein Zweckbetrieb ist, besteht deshalb die unwiderlegbare Vermutung,
dass das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im steuerbegünstigten Bereich
liegt. Dagegen ist bei einer Forschungseinrichtung, auf die > §
68 Nr. 9 AO < anzuwenden ist, die die Voraussetzungen dieser
Vorschrift für die Behandlung als Zweckbetrieb jedoch nicht erfüllt,
davon auszugehen, dass sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
verfolgt. Hierbei ist zwischen folgenden Fallgestaltungen zu
unterscheiden:
-
Die
Forschungstätigkeit steht im Vordergrund der Körperschaft und >
§ 68 Nr. 9 AO < ist anzuwenden.
Die Körperschaft betreibt - gemessen am Zeitaufwand - überwiegend
Auftragsforschung. Sie finanziert sich jedoch überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus
Vermögensverwaltung.
Nach > § 68 Nr. 9 AO < stellt
die gesamte Forschung einschließlich der Auftragsforschung einen
steuerbegünstigten Zweckbetrieb dar. Obwohl die Auftragsforschung
der Körperschaft das Gepräge gibt, ist diese aufgrund der Regelung
des > § 68 Nr. 9 AO <
begünstigt und mithin gemeinnützigkeitsunschädlich.
-
Die
Forschungstätigkeit steht im Vordergrund der Körperschaft und >
§ 68 Nr. 9 AO < ist anzuwenden.
Die Körperschaft betreibt - gemessen am Zeitaufwand - überwiegend
Auftragsforschung und finanziert sich nicht überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus
Vermögensverwaltung.
In diesem Fall stellt die gesamte Forschung nach > §
68 Nr. 9 AO < einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb dar. > § 65 AO
< ist nicht anzuwenden, da > § 68
Nr. 9 AO < als lex specialis vorgeht. Diese -
steuerpflichtige - Tätigkeit gibt der Körperschaft das Gepräge.
Mangels Selbstlosigkeit kommt die Steuerbegünstigung daher nicht in
Betracht.
-
Die
Forschungstätigkeit steht im Vordergrund der Körperschaft und >
§ 68 Nr. 9 AO < ist anzuwenden.
Die Körperschaft betreibt - gemessen am Zeitaufwand - überwiegend
eigene Forschung und finanziert sich überwiegend aus Zuwendungen
der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus Vermögensverwaltung.
Die gesamte Forschung stellt sich nach > §
68 Nr. 9 AO < als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dar. Die
Voraussetzungen der Selbstlosigkeit sind erfüllt.
-
Die
Forschungstätigkeit steht im Vordergrund der Körperschaft und >
§ 68 Nr. 9 AO < ist anzuwenden.
Die Körperschaft betreibt - gemessen am Zeitaufwand - überwiegend
eigene Forschung. Sie finanziert sich jedoch nicht überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus
Vermögensverwaltung.
Die gesamte Forschung ist nach > § 68
Nr. 9 AO < als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zu beurteilen. § 65 AO ist nicht anzuwenden, da
> § 68 Nr. 9 AO < als lex
specialis vorgeht. Da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der
Körperschaft das Gepräge gibt, kann eine Anerkennung als
steuerbegünstigte Körperschaft i.S. der > §§
51 ff. AO < trotz der überwiegend durchgeführten eigenen
Forschung mangels Selbstlosigkeit nicht erfolgen.