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Unterstützung
anderer Körperschaften / der
Förderverein nach § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)
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Übersicht
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I.
Unterstützung anderer Körperschaften
Verfügung
der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 18.05.2010, S 0177 A-6-St 53
Inhalt
1.
§ 58 Nr. 1 AO
1.1. Empfängerkörperschaft
1.2. Wechsel der Verwendungsarten
1.3. Benennung der Körperschaft
2.
§ 58 Nr. 2 AO
2.1. Zuwendungsabzug
2.2. Teilweise Mittelweitergabe
3.
§ 58 Nr. 3 AO
4.
§ 58 Nr. 4 AO
Unterstützung
anderer Körperschaften (§ 58 Nrn. 1 bis 4 AO)
Eine
steuerbegünstigte Körperschaft kann ihrer Pflicht, sämtliche Mittel für ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§
55 Abs. 1 Nr. 1 AO), auf folgende Arten nachkommen:
-
Die
Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst
verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§
57 Abs. 1 Satz 1 AO), ggf. durch Einschaltung einer Hilfsperson (§
57 Abs. 1 Satz 2 AO).
-
Die
Körperschaft darf unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mittel (in vollem Umfang) an eine andere
Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts (s. Tz. 1.1) für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser
Körperschaft weitergeben, wenn die Beschaffung
von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist (§
58 Nr. 1 AO - sog. Förder- oder Spendensammelkörperschaft), s. Tz. 1.
-
Wenn
die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck
ist, darf die Körperschaft ihre Mittel teilweise, höchstens zur
Hälfte,
an eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke
weitergeben (§ 58 Nr. 2 AO), s. Tz. 2.
-
Auch
ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft
sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet als auch Mittel
nach § 58 Nr. 1 und 2 AO vergibt.
-
Die
Körperschaft kann ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen,
Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen, s. Tz. 3.
-
Es
ist auch gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft
ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung
zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt, S. Tz. 4.
1.
§ 58 Nr. 1 AO:
1.1
Empfängerkörperschaft
Die
Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln ist sowohl an Körperschaften des
privaten als auch des öffentlichen Rechts zulässig. Die
Empfängerkörperschaft muss die Mittel für die Verwirklichung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
Die
Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
des privaten Rechts setzt voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst
steuerbegünstigt ist. Dies bedeutet, dass bereits zu Beginn des
Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss.
Die
Weiterleitung von Mitteln an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Verwendung in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist
unschädlich, wenn die Mittel in dem BgA für einen steuerbegünstigten Zweck
verwendet werden. Dies gilt auch für die Weiterleitung von freien sowie
gebundenen Zuwendungen, wobei im letzteren Fall die Zuwendung für den
bestimmten Zweck verwendet werden muss. Besondere Anforderung sind an den BgA
nicht zu stellen. Entscheidend ist die Verwendung der Zuwendung für einen
begünstigten Zweck.
Für
die Steuerbegünstigung der Förderkörperschaften eines BgA, z.B.
Bibliotheken, Kindergärten, Museen, ist die Steuerbegünstigung der
Empfängerkörperschaft nicht Voraussetzung. Die BgA als
Empfängerkörperschaften benötigen demzufolge keine eigene Satzung.
An
eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft ist die Weitergabe von Mitteln zulässig, wenn die Mittel tatsächlich
für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Auf die Karte H 103 zu § 5
KStG wird hingewiesen.
1.2
Wechsel der Verwendungsarten
Zu
der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass es grundsätzlich nicht schädlich
ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere
steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon
verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen
längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Als steuerbegünstigter Satzungszweck
ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln i.S. des §
58 Nr. 1 AO anzusehen. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich,
wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.
1.3
Benennung der Körperschaft
Eine
Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO
braucht die Körperschaft, für die sie Mittel beschafft, nicht namentlich in
ihrer Satzung zu nennen. Die Angabe des Zwecks, für dessen Verwirklichung
(durch andere Körperschaften) die Mittel beschafft werden, reicht aus. Wenn die
unterstützte Körperschaft allerdings in der Satzung angegeben ist, darf die
Förderkörperschaft ihre Mittel erst nach einer entsprechenden
Satzungsänderung an eine andere oder weitere Körperschaft weitergeben.
2.
§ 58 Nr. 2 AO:
2.1
Zuwendungsabzug
Eine
teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58
Nr. 2 AO ist grundsätzlich für alle nach §§ 52
bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch für
Förderkörperschaften. Weder die Weitergabe der Mittel noch der
steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft
verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel
weitergibt, zu sein.
Einschränkungen
bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen: Es muss
sichergestellt sein, dass Mitgliedsbeiträge, die beim Zuwendenden steuerlich abziehbar sind,
auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für einen Zweck verwendet
werden, der zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen berechtigt. Dies kann durch
eine Kopie des Freistellungsbescheides der Empfängerkörperschaft
nachgewiesen werden. Weitere Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung
der Zuwendung durch die andere Körperschaft brauchen vom Erstempfänger nicht
erbracht zu werden.
Bei
Verwendung der weitergeleiteten Mittel durch die andere Körperschaft für
Zwecke, die nicht zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen berechtigten, ist der
Körperschaft, die die Mittel weitergegeben hat, nicht zwangsläufig die
Steuerbegünstigung zu versagen. Hierbei handelt es sich nicht
um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften des
Gemeinnützigkeitsrechts, wie z.B. bei der Ausstellung von
Gefälligkeitsbestätigungen (vgl. AEAO Nr. 2 zu §
63), der für sich allein zur Versagung der Steuerbegünstigung führt. Von
der Frage der Steuerbegünstigung losgelöst ist allerdings die
Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG zu
prüfen.
2.2
Teilweise Mittelweitergabe
Nach
§ 58 Nr. 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht
dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer
begünstigten Empfängerkörperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten
Zwecken zuwendet. Der Begriff "Mittel" beschränkt sich nicht nur auf
die der Körperschaft in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden
Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die
Berechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich ist mithin die Weitergabe von 50
v.H. des Kapitals der Körperschaft, das nicht durch gesellschafts- und/oder
stiftungsrechtliche Regelungen (z.B. Dotationskapital, Rücklagen nach §
58 Nr. 6 AO) gebunden ist, in jedem Veranlagungszeitraum gestattet.
3.
§ 58 Nr. 3 AO
Die
Körperschaft kann ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen,
Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung
stellen. Es ist nicht Voraussetzung, dass diese ihrerseits steuerbegünstigt
sind. Die überlassenen Arbeitskräfte dürfen jedoch nur für
steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.
Erfolgt
die Überlassung der Arbeitskräfte gegen Entgelt, bedeutet die Beurteilung
als steuerunschädliche Betätigung nicht, dass diese zwangsläufig als
steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu beurteilen ist. Die Vorschrift des §
58 Nr. 3 AO begründet weder einen eigenständigen steuerbegünstigten
Zweck noch eine Rechtsnorm für die Einstufung als Zweckbetrieb. Die
Überlassung ist vielmehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zu beurteilen (vgl. AEAO Tz. 23 zu § 58).
4.
§ 58 Nr. 4 AO
Die
Steuerschädlichkeit setzt voraus, dass die Räume einer anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts überlassen werden. Die Räume dürfen von der Empfängerkörperschaft
nur für steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden.
Erfolgt
die Überlassung der Räume gegen Entgelt, bedeutet die Beurteilung als
steuerunschädliche Betätigung nicht, dass diese zwangsläufig als
steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu beurteilen ist. Die Vorschrift des §
58 Nr. 4 AO begründet weder einen eigenständigen steuerbegünstigten
Zweck noch eine Rechtsnorm für die Einstufung als Zweckbetrieb. Die
Überlassung ist vielmehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung zu beurteilen (vgl.
AEAO Tz. 23 zu § 58).
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II.
Notwendigkeit der Aufnahme des Satzungszwecks "Beschaffung von
Mitteln" bei einem Förderverein
Durchführung
von Basaren und Betrieb eines Museums-Shops durch einen gemeinnützigen
Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die ideelle und materielle
Unterstützung eines Museums ist - Zweckbetrieb - wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb - Mittelbeschaffungsverein
Urteil des Finanzgerichts
Rheinland-Pfalz vom 29.01.2009, Az 6 K 1351/06 |
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Ein Zweckbetrieb liegt
nur vor, wenn die Tätigkeit selbst, nicht die Entgelterhebung als
solche für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszwecks
erforderlich ist. Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins, dessen Zweck
die ideelle und materielle Unterstützung eines Museums ist, aus
Verkäufen in einem Museums-Shop und im Rahmen von Basaren werden daher
nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs erzielt. |
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Der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb "Museums-Shop" und
"Veranstaltungen", soweit damit Basare gemeint sind, sind
nicht das einzige und unentbehrliche Mittel des Vereins zur Erreichung
des steuerbegünstigten Satzungszwecks. Vielmehr bedarf es weiterer
Aktivitäten des Vereins, um die satzungsmäßigen Ziele zu
verwirklichen. |
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Fehlt die
ausdrückliche Aufnahme des Satzungszwecks "Beschaffung von
Mitteln", so liegt ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsgebot
nach § 57 AO vor und die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO, die hiervon
eine Ausnahme festlegt, ist nicht anwendbar. |
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Die mittelbare
Steuervergünstigung nach § 58 Nr. 1 oder Nr. 2 AO kann nur soweit
erreicht werden, als die gebende Körperschaft die Mittel im Rahmen
ihrer steuerbegünstigten Zwecke erwirtschaftet. Dies ist nicht der
Fall, wenn ihre Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
stammen, der kein Zweckbetrieb ist. |
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Die Beteiligten streiten, ob die Gewinne aus den
Verkäufen eines Museums-Shops und aus der Durchführung von
Veranstaltungen vollen Umfangs dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12
Abs. 2 Nr. 8 a UStG unterliegen. |
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Der Kläger ist ein im Jahre 1979 gegründeter Verein
mit dem Namen „Förderkreis ...-Museum“, der im Vereinsregister
eingetragen worden ist. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch
den hierfür zuständigen Beklagten liegt für das Streitjahr 2000 vor.
Gem. § 2 Nr. 1 des Satzung (Bl. 8 f Vertragsakte) ist Zweck des Vereins
„die ideelle und materielle Unterstützung des ...-Museums zur
Verwirklichung der Museumsidee“. Träger des ...-Museums ist die Stadt
L. Der Verein verfolgt nach § 2 Nr. 2 der Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd. Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der AO. |
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Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Kapitalerträgen, die er seinem
ideellen und vermögensverwaltenden Bereich zuordnete. Außerdem nahm er
Eintrittgelder aus verschiedenen Veranstaltungen ein. Hierbei handelte
es sich um Erlöse aus Führungen oder sonstigen Veranstaltungen, die im
Zusammenhang mit laufenden Ausstellungen standen oder der Darstellung
der Bedeutung und der Aufgaben sowie der Steigerung des
Bekanntheitsgrades des ...-Museums dienen sollten. (Im Streit sind
vorliegend allerdings nur die Erlöse aus einem Frühjahrs- und
Weihnachtsbasar in Höhe von 5.234,00 DM; vgl. Saldenliste 2000, Konto
00304, Bl. 3 Rb-Akte). Daneben betrieb der Kläger in den Räumen des
Museums einen Museums-Shop, der ehrenamtlich von Mitgliedern des
Klägers geführt wurde. In diesem Museums-Shop veräußerte der Kläger
Gegenstände mit künstlerischem Bezug und in gehobenem Design wie z.B.
Künstlertassen und -tücher, Schmuck, Postkarten, Leuchten,
Bilderrahmen, Schreibutensilien, Feuerzeuge usw. (vgl. Prospekte, Bl.
138 f Rb-Akte), die er von verschiedenen Unternehmen zugekauft hatte.
Außerdem ließ er weitere kunstgewerbliche oder künstlerische
Gegenstände herstellen, die sich auf den Sammlungsbestand und auf
Sonderausstellungen des Museums bezogen und veräußerte diese im
Museums-Shop. Daneben vertrieb der Kläger Kataloge über den
Museumsbestand oder Sonderausstellungen sowie sonstige Kunstbücher. |
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Die Gewinne des Klägers dienten ausschließlich der
Sicherung des Bestandes und der Finanzierung des Ankaufs von Kunstwerken
sowie der Durchführung museumspädagogischer Aufgaben. Außerdem
begleitete der Kläger die vom Museum durchgeführten Ausstellungen
durch Finanzierung der Eröffnungs- und Schlussveranstaltungen, der
ausstellungsbegleitenden Maßnahmen des Museums und der Herstellung der
Ausstellungskataloge (vgl. Bericht des Klägers über Aktivitäten …
des Fördervereins vom 23.12.2004, Bl. 120 f. Rb-Akte). |
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In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2000 beantragte
der Kläger, alle Umsätze aus den genannten Tätigkeitsbereichen als
solche eines Zweckbetriebs gem. § 65 AO zu behandeln und dem
ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Der Beklagte vertrat jedoch nach
einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 30.08.2001 (Bericht vom
18.12.2001, Bl. 1 f USt-Akte) die Auffassung, es handele sich um die
Umsätze eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die nicht nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 a UStG begünstigt, sondern mit dem Regelsteuersatz zu
besteuern seien. Lediglich die Entgelte aus dem Verkauf von Katalogen
und Kunstbüchern unterlägen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG iVm. Anlage 2
Nr. 49 dem ermäßigten Steuersatz. Am 12.08.2003 erließ er einen
entsprechenden Umsatzsteuerbescheid, den der Kläger mit Einspruch
anfocht. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren korrigierte der
Beklagte nach erneuter Überprüfung die Bemessungsgrundlagen und
ermittelte die Bruttoumsätze aus dem – nach seiner Auffassung -
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie folgt (vgl. Schreiben vom
22.09.2003, Bl. 20 Rb-Akte): |
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| Erlöse
aus Veranstaltungen: |
5.234,00
DM |
| Erlöse
aus Museums-Shop: |
362.997,30
DM |
| Erlöse
aus Tele-Cash: |
4.743,10
DM |
| Zwischensumme |
372.974,40
DM |
| abzüglich
Erlöse aus Druckwaren |
./.
31.500,00 DM |
| Erlöse
brutto (16%) |
341.474,40
DM |
| Erlöse
netto |
294.374,49
DM |
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Die bargeldlosen Tele-Cash-Zahlungen resultieren aus
Erlösen aus den Basarverkäufen und dem Betrieb des Museums-Shops. Die
Einnahmen aus dem ideellen Bereich gab der Kläger in der
Umsatzsteuererklärung für 2000 mit 54.359,08 DM an (Bl. 28 USt-Akte). |
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Am 20.02.2006 erließ der Beklagte eine
Einspruchsentscheidung, in der er weiterhin die Auffassung
vertrat, die Einnahmen aus dem Museums-Shop in Höhe von brutto 341.474,40
DM seien im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt worden.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes käme nicht in Betracht.
Gleiches gelte für die Erlöse aus den Basaren. Der Vorbehalt der
Nachprüfung blieb bestehen (Bl. 227 f Rb-Akte). |
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Hiergegen wendet sich die Klage. Der Kläger trägt vor,
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG
sei im Streitfall geboten. Der Kläger sei eine Körperschaft, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd. §§ 51 bis 68 AO
verfolge. Er erbringe im Rahmen der Verkaufstätigkeiten Leistungen, die
diesem Zwecke dienten. |
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a) Vorliegend sei der Kläger als Förderverein iSd. §
58 Nr. 1 AO anzusehen, der Mittel für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke des Museums beschaffe. Zwar sei in der Satzung
des Klägers die Mittelbeschaffung nicht ausdrücklich als Satzungszweck
aufgenommen worden. Dies sei aber nicht notwendig, da sich aus dem
Gesamtzusammenhang der Förderzweck ergebe und zudem die Art der
Mittelbeschaffung nicht im Einzelnen in der Satzung geregelt sein müsse.
Außerdem dürfe die Art der Mittelbeschaffung nicht ausschließlich auf das
Sammeln von Spenden und Mitgliedsbeiträgen beschränkt werden, da ansonsten
der gesetzgeberisch verfolgte Zweck, einen Anreiz zur Mittelbeschaffung für
gemeinnützige Organisationen zu schaffen, vereitelt werde (vgl. Schreiben
des Klägers vom 12.11.2003, Bl. 25 Rb-Akte). |
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b) Darüber hinaus sei der Verein,- wenn seine
Eigenschaft als Förderverein iSd. § 58 Nr. 1 AO verneint werden sollte -,
als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 7 AO anzusehen. Der Verein sei an der
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Kunstausstellungen
beteiligt. Dies entspreche auch seinem ausdrücklichen Satzungszweck. Der
Betrieb des Museums-Shops diene der Durchführung der Veranstaltungen und
sei integraler Bestandteil des Vereinskonzepts. Wenn aber die
Voraussetzungen des § 68 Nr. 7 AO zu bejahen seien, so müssten die
weiteren Voraussetzungen des § 65 AO nicht mehr erfüllt werden, so dass es
auf die streitige Frage, ob und in welchem Umfange der Verein mit anderen
Unternehmen in Wettbewerb trete, nicht mehr ankomme (vgl. Schriftsatz des
Klägers vom 29.07.2005, Bl. 186 Rb-Akte). |
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|
c) Letztlich seien auch die Voraussetzungen des § 65 AO
erfüllt. Unterstelle man, dass der Betrieb des Museums-Shops ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd. § 14 AO sei, so diene er
entsprechend § 65 Nr. 1 AO in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke iSd. § 2 der Satzung des Klägers. Die
Förderung des Museumsgedankens könne nur durch diesen Geschäftsbetrieb
erreicht werden, § 65 Nr. 2 AO, weil die Spenden, Mitgliedsbeiträge und
Kapitalerträge nicht ausreichten, um die vom Verein erstrebten weiteren
Ziele zu erreichen, wie z.B. die Finanzierung von Sammlungsstücken, die
finanzielle Unterstützung von Sonderausstellungen des Museums und deren
museumspädagogische Begleitung. Dass der Kläger mit anderen nicht
begünstigten Unternehmen in einen schädlichen Wettbewerb iSd. § 65 Nr. 3
AO eintrete, sei nicht ersichtlich, da der Wettbewerb auf die Räume des
Museums beschränkt sei und deshalb nicht in Konkurrenz zu anderen
Geschäften stehe, die in anderen Geschäftslagen angesiedelt seien. Zudem
stelle das Sortiment auf die Besonderheiten eines Museums ab und gehöre
somit einem Marktsegment an, das – wenn überhaupt - nur noch von anderen
Museums-Shops betreut werde. |
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Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2000
vom 12.08.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2006 mit
der Maßgabe zu ändern, dass Umsätze in Höhe von 341.474,40 DM (brutto)
nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12
Abs. 2 Nr. 8 a UStG unterworfen werden. |
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| Der
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Er
verweist auf die Einspruchsentscheidung (Bl. 227 Rb-Akte). |
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a) Im Streitfall stellten die Veranstaltungen und der
Betrieb des Museums-Shops einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Ein
Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 7 AO läge nicht vor, da der Kläger weder
selbst ein Museum betreibe noch kulturelle Veranstaltungen durchführe. Denn
die Führung des Museums-Shop sei keine Veranstaltung, die sich konkret auf
das Museum oder dessen Ausstellungsbetrieb beziehe. Im Vordergrund stünde
vielmehr der Verkauf der angebotenen Waren. Auch handele es sich um keine
Neben- oder Randtätigkeit im Rahmen der „kulturellen Veranstaltungen“
iSd. § 68 Nr. 7 AO. Der Kläger habe zudem selbst vorgetragen, dass er im
Streitjahr keine Veranstaltungen iSd. § 68 Nr. 7 AO, wie z.B. mit
museumspädagogischen Bezug, durchgeführt habe, sondern die streitigen
Einnahmen aus einem Frühjahrs- und Weihnachtsbasar herrührten. Außerdem
machten die Erlöse aus dem Shop den weitaus größten Anteil an den
Einnahmen aus. |
|
b) Auch ein Zweckbetrieb nach §§ 64 Abs. 1, 65 AO liege
nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob der tatsächliche
Geschäftsbetrieb den satzungsmäßigen Zweck verwirkliche. Nicht
ausreichend sei, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem
satzungsmäßigen Zweck nur mittelbar diene, indem die erzielten Einnahmen
später für satzungsgemäße Zwecke verwendet würden. Dies fordere aber §
65 Nr. 1 AO, da ansonsten das Tatbestandsmerkmal, wonach die „Gesamtausrichtung
des Zweckbetriebs“ der Verwirklichung der Zwecke dienen müsse, nicht
erfüllt werde. Auch die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 AO seien nicht
erfüllt. Weder der Betrieb des Museums-Shops noch die Veranstaltungen seien
das einzige und unentbehrliche Mittel, mit denen der satzungsmäßige Zweck
erreicht werden könne. Aus den weiteren Aktivitäten des Klägers ergebe
sich nämlich, dass der Satzungszweck auch durch Führungen, Ankauf von
Kunstwerken oder museumspädagogische Maßnahmen verwirklicht werde.
Schließlich trete der Kläger mit dem Verkauf im Museums-Shop mit anderen
nicht begünstigten Betrieben in Wettbewerb, § 65 Nr. 3 AO. Denn die
Veräußerung von Designobjekten oder Schmuck usw. falle in den
Geschäftsbereich ähnlicher Betriebe. Dass der Verkauf gleichwohl zur
Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke unvermeidbar sei, sei nicht
ersichtlich. |
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|
c) Die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO greife gleichfalls
nicht ein. Denn zum einen sei die Mittelbeschaffung nicht der alleinige
Zweck des Klägers und zum anderen sei in dessen Satzung die
Mittelbeschaffung nicht als satzungsmäßiger Zweck aufgenommen worden. |
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|
d) Mit Schriftsatz vom 06.07.2006 teilte der Beklagte
mit, dass er nicht mehr an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung
festhalte, die Satzung des Klägers entspreche nicht der tatsächlichen
Geschäftsführung. Dies habe zur Folge, dass der Verkauf von Nachbildungen
solcher Museumsobjekte, die der Kläger selbst habe fertigen lassen und
über den Museums-Shop vertreibe, dem Zweckbetrieb zuzuordnen sei und dem
ermäßigten Steuersatz unterworfen werden
könne. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, er schätze, dass
75 % der veräußerten Gegenstände selbst hergestellt worden seien.
Allerdings könne er die Grundlage seiner Schätzung nicht aus der
Buchführung ableiten; eine getrennte Aufzeichnung des Wareneinkaufs in
dieser Hinsicht sei nicht erfolgt. Der Beklagte widersprach der Schätzung.
Ausweislich des
Warensortiments wie es sich aus den Prospekten ergebe, müsse davon
ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl der Waren, wie Spiele,
Künstlertassen, Schmuck und sonstige Accessoires, aus dem gängigen
Warensortiment der Lieferanten erworben werden. Auf dieser Grundlage könne
lediglich angenommen werden, dass 15 % des Warensortiments aus eigenen
Herstellungsaufträgen stammten. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass
eine Aufteilung nicht mehr nachträglich möglich sei; es müssten in jedem
Fall Produktions- und Preisangebote bestehen, aufgrund derer der Kläger die
in seinem Auftrag hergestellten Waren bezogen habe. |
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die mit
Blattziffern bezeichneten Schriftstücke und Unterlagen Bezug genommen. |
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| Die
Klage ist unbegründet. |
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I. |
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Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG ermäßigt sich die
Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die
ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51
bis 68 AO). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft
gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu
fördern. Zur Förderung der Allgemeinheit gehören nach § 52 Abs. 2 Nr. 1
AO in der im Streitjahr geltenden Fassung auch die Kunst und die Kultur. |
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Fördert eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, ergibt
sich hieraus aber nicht eine uneingeschränkte Gewährung der
Steuervergünstigung durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG schließt die Steuervergünstigung selbst
bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, wenn der Zweck durch Erbringung
von Leistungen verfolgt wird, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Liegt ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) vor, bleibt gemäß § 64 Abs. 1 AO die
Steuervergünstigung nur erhalten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt. Ein Zweckbetrieb (§ 65 AO)
ist gegeben, wenn er in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu
verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es
bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3
AO). Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen
erfüllt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BStBl II
1987, 659). Als Zweckbetrieb sind darüber hinaus nach § 68 Nr. 7 AO stets
kulturelle Einrichtungen, wie Museen, und kulturelle Veranstaltungen, wie
Kunstausstellungen, anzusehen, und zwar mit rechtsbegründender Wirkung.
Dies bedeutet, dass nicht noch zusätzlich die weiteren Voraussetzungen des
§ 65 Nr. 1 bis 3 AO vorliegen müssen (BFH-Urteil vom 18.02.1995 V R 139
– 142/92, BStBl. 1995, 446). |
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Aus dem Regelungszusammenhang von § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchst. a UStG iVm. §§ 52, 64 und 65 bzw. § 68 AO ergibt sich somit, dass
entgeltliche Leistungen, mit denen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden,
dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Aus der Verfolgung
gemeinnütziger Zwecke bei
der Erbringung entgeltlicher Leistung folgt aber nicht zwingend die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Selbst wenn bei der Erbringung
entgeltlicher Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, unterliegen
die Leistungen dem Regelsteuersatz, wenn es sich um Leistungen handelt, die
im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, dem
keine Zweckbetriebseigenschaft nach §§ 65 ff. AO zukommt (BFH-Urteil vom
12.06.2008 V R 33/05, UR 2008, 706 ). |
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II. |
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die
Einnahmen aus dem Betrieb der Museums-Shops und den Basaren nicht als
Entgelte aus einem Zweckbetrieb anzusehen. |
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a) Der Kläger ist kein Zweckbetrieb iSd. § 68 Nr. 7 AO.
Der Kläger stellt zweifelsfrei kein Museum dar. Er verfügt zwar über
einige Kunstwerke, diese überlässt er aber als Leihgaben dem ...-Museum.
Der Kläger selbst hat weder Ausstellungsräume noch Personal, das sich mit
der Konzeption und der Durchführung von Ausstellungen beschäftigt. Seine
Tätigkeit erschöpft sich entsprechend seines Satzungszwecks in der
Förderung der Museumsidee. Der Kläger führte keine kulturellen
Veranstaltungen, auch nicht in Form von Kunstausstellungen, durch, für die
er Eintrittgelder erhob, die in die streitigen Entgelte einflossen. Nach den
unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (vgl. auch Saldenliste 2000,
Konto 00304, Bl. 3 Rb-Akte) rühren die Einnahmen von 5.234,00 DM aus einem
Weihnachts- und Frühjahrsbasar her. Einem Basar kann freilich nicht die
Eigenschaft einer kulturellen Veranstaltung beigemessen werden. |
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b) Der Kläger erfüllt nicht die Eigenschaften eines
allgemeinen Zweckbetriebs iSd. § 65 AO. Gem. § 65 Nr. 1 AO ist ein
Zweckbetrieb gegeben, wenn er in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu
verwirklichen. Der steuerbegünstigte Zweck muss sich mit der Unterhaltung
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes decken und in ihm unmittelbar seine
Erfüllung finden. Ein Zweckbetrieb liegt damit nur vor, wenn die Tätigkeit
selbst, nicht die Entgelterhebung als solche für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Satzungszwecke erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom
06.04.2005 I R 85/04, BStBl II 2005, 545 unter II. 4. a) der Gründe; vom
04.04.2007 I R 76/05, BStBl II 2007, 631 unter II. 3. c) bb) der Gründe). |
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Hieran fehlt es im Streitfall. Die Tätigkeiten, die der
Kläger als im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt wissen möchte, sind
der Verkäufe im Museums-Shop und während der Basare. Diese Tätigkeiten
dienen aber nicht der Verwirklichung des Satzungszwecks, der in der „ideellen
und materiellen Unterstützung des ...-Museums zur Verwirklichung der
Museumsidee“ besteht. Während bei dem Betrieb des Shops und der
Durchführung der Veranstaltungen die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund
steht, greift der Satzungszweck weiter. Denn die Förderung der Museumsidee
umfasst, wie sich aus den Äußerungen des Klägers ergibt, neben der
finanziellen Förderung auch die die Durchführung museumspädagogischer
Maßnahmen und die Begleitung von Ausstellungen des Museum durch geeignete
Veranstaltungen (vgl. Prospekte, Bl. 138 f Rb-Akte; Stellungnahme des
Vereins vom 23.12.2003, Bl. 120 f Rb-Akte). Die Unterhaltung des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs geht somit über die Verwirklichung des satzungsmäßigen
Zwecks hinaus und wird nicht durch den Zweck bedingt. Das ist aber nach der
Rechtsprechung des BFH Voraussetzung. Allein die Tatsache, dass der Betrieb
des Shops und die Durchführung der Veranstaltungen die Verwirklichung der
satzungsmäßigen Zwecke erleichtern und ihnen dienlich sind, weil der
Kläger hierdurch zusätzliche Einnahmen erzielt, reicht für die Annahme
eines Zweckbetriebs nicht aus (vgl. BFH-Urteil I R 85/04 unter II. 4. b) der
Gründe). |
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c) Darüber hinaus liegt die weitere Voraussetzung gem.
§ 65 Nr. 2 AO nicht vor. Danach ist ein Zweckbetrieb nur dann gegeben, wenn
die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft nur durch
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Nach der zu
§ 65 Nr. 2 AO ergangenen Rechtsprechung des BFH sind steuerbegünstigte
Zwecke dann nicht ohne die wirtschaftliche Betätigung erreichbar, wenn sich
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des
steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern vielmehr als das
unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten
Zwecks anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01, BStBl II
2003, 438 mwN. zur Rspr.). Bei Anwendung der Vorschrift kommt es
entscheidend auf den von der jeweiligen Körperschaft verfolgten
steuerbegünstigten Satzungszweck und allein auf die Tätigkeit im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an (BFH-Beschluss vom 18. September 2007
I R 30/06, BFH/NV 2008, 490 zu § 66 AO; BFH-Urteil V R 33/05, a.a.O.). |
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Danach gilt für den Streitfall: Der steuerbegünstigte
Zweck in der Satzung besteht in der „ideellen und materiellen
Unterstützung des ...-Museums zur Verwirklichung der Museumsidee“. Er
unterscheidet somit zwischen einer finanziellen Hilfestellung und der
ideellen Unterstützung. Diese ideelle Unterstützung kann aber nur durch
die Aktivitäten verwirklicht werden, wie sie in dem Tätigkeitsbericht und
den Prospekten des Klägers aufgezeigt werden. Danach begleitete der Kläger
die Ausstellungen des Museums mit Führungen, entwarf museumspädagogische
Konzepte und setzte sie um und befasste sich mit der Konzeption und
Drucklegung von Katalogen, wie sich aus den Darstellungen in den Prospekten
(Bl. 138 f Rb-Akte) und der Stellungnahme des Klägers vom 23.12.2003 (Bl.
120 Rb-Akte) ergibt. Hieraus folgt nach Überzeugung des Senats, dass der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Museums-Shop“ und „Veranstaltungen“,
soweit damit die Basare gemeint sind, nicht das einzige und unentbehrliche
Mittel des Klägers sind, den steuerbegünstigten Satzungszweck zu
erreichen. Vielmehr bedarf es weiterer Aktivitäten des Vereins, um die
satzungsmäßigen Ziele zu verwirklichen. |
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d) Der Kläger tritt zudem mit vergleichbaren, nicht
begünstigten Unternehmen in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies für
die Erfüllung der begünstigten Zwecke unvermeidbar ist, § 65 Nr. 3 AO.
Hierzu ist nicht erforderlich, dass die Körperschaft auf einem Gebiet
tätig ist, in der sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen
Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt. Der Sinn und Zweck des § 65
Nr. 3 AO liegt im Schutz des Wettbewerbs. Durch steuerliche Regelungen
sollen weder Marktzutrittsschranken errichtet oder Wettbewerber vom Markt
verdrängt, noch soll in
sonstiger Weise der Wettbewerb beeinträchtigt werden (vgl. BFHUrteile vom
27.10.1993 I R 60/91, BStBl II 1994, 573; vom 05.10.2006 VII R 24/03, BStBl
II 2007, 243). Im Streitfall ist das Sortiment nicht nur auf die Zwecke
eines Museumsbesuchs abgestellt, Vielmehr handelt es sich nach den Aussagen
in den Prospekten um „ausgefallene Geschenkideen“ bzw. um „schöne
Geschenke, ausgefallen, anspruchsvoll und elegant“. Dies folgt auch aus
der Tatsache, dass Schmuck, Leuchten, Schreibutensilien und sonstige
Design-Objekte angeboten wurden, die auch in anderen Geschenkboutiquen zum
Verkauf stehen. Es handelt sich also nicht um ein nur auf das Museum und
seine Sammlungen sowie Ausstellungen zugeschnittenes Angebot, wie dies bei
den Katalogen und den selbst hergestellten Kunstobjekten der Fall sein mag,
sondern um Waren, die dem Geschmack von Besuchern eines Museums mit
Schwerpunkt konstruktiver Kunst entsprechen, also einer Klientel, die eine
Vorliebe für das Design der klassischen Moderne hegt. Dieses Angebot steht
dann in Konkurrenz mit anderen Geschäften, die gleiche Waren für das
gleiche anspruchsvolle Publikum anbieten. Dabei bedarf es keines konkreten
Nachweises, mit welchen anderen Steuerpflichtigen der Kläger
möglicherweise in Konkurrenz tritt. Bereits der potentielle Wettbewerb ist
nach § 65 Nr. 3 AO geschützt (EuGH-Urteil vom 16.09.2008 C-288/07 – Isle
of Wight – Rnrn. 62 bis 65, UR 2008, 816; Buchna, Gemeinnützigkeit im
Steuerrecht, 9. Auf. 2008, S. 296 mwN.). |
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|
Dass der Shop im Museum geführt wird, ist ohne
Bedeutung. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass diese Verkaufsstätte nicht
in direkter räumlicher Nähe zu anderen Geschäften liegt. Eine
Wettbewerbssituation scheidet jedoch nur dann aus, wenn der Markt für die
angebotene Leistung örtlich so eingegrenzt ist, dass eine
Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen ausgeschlossen
werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 16.09.2008 C-288/07 – Isle of Wight –
Rnrn. 45 und 53, UR 2008, 816; BFH-Urteil vom 29.10.2008 I R 51/07, DB 2009,
210). Der Shop befindet sich aber im Museumsgebäude und im Innenstadtgebiet
von L. Er ist öffentlich zugänglich, ohne dass eine Eintrittskarte gelöst
werden muss. Damit befindet sich der Kläger infolge des Betriebs des
Museums-Shops in einem Wettbewerb zu anderen vergleichbaren Anbietern. Da
aber der steuerbegünstigte Zweck – wie oben dargelegt – auch ohne die
entgeltliche Tätigkeit erreicht werden kann, ist das Interesse an der
Wahrung der Wettbewerbsneutralität vorrangig (vgl. Buchna, a.a.O.) |
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e) Der Kläger ist auch kein sog.
Mittelbeschaffungsverein iSd. § 58 Nr. 1 AO. Danach wird die
Steuervergünstigung der Körperschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie für
die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
Körperschaft Mittel beschafft. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass die
Mittelbeschaffung als Satzungszweck ausdrücklich in der Satzung benannt
ist. Zwar soll der Kläger gem. § 2 der Satzung – auch – die
Verwirklichung der Museumsidee des ...-Museums materiell unterstützen. Dies
ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Beschaffung der Mittel
zur materiellen Unterstützung Satzungszweck ist. Vielmehr ergibt sich aus
der Satzung, dass die ideelle Unterstützung gleichrangig neben der
materiellen Unterstützung steht. Dem entspricht auch die tatsächliche
Geschäftsführung. Fehlt somit die die ausdrückliche Aufnahme des
Satzungszwecks “Beschaffung von Mitteln“, so ist liegt ein Verstoß
gegen das Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 AO vor und die Vorschrift des §
58 Nr. 1 AO, die hiervon eine Ausnahme festlegt, ist nicht anwendbar (vgl.
Tipke in Tipke/Kruse, AO, § 58 Rn. 1, FG Saarland, Urteil vom 21.08.2002 1
K 249/00, EFG 2003, 62). |
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§ 58 Nr. 2 AO schließt darüber hinaus die
Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Körperschaft ihr Mittel teilweise
einer anderen ebenfalls begünstigten Körperschaft zuwendet. In diesem
Falle ist die Tatsache der Zuwendung nicht als Satzungszweck in die Satzung
der zuwendenden Körperschaft aufzunehmen. Voraussetzung ist nur, dass es
sich lediglich um ein teilweises Zurverfügungstellen handelt und die
empfangende Körperschaft ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke verfolgt oder
- wie im Streitfall – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, so bleiben gleichwohl
Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein
Zweckbetrieb ist, nicht steuerbegünstigt. Denn die Vorschrift des § 58 AO
lässt die Steuervergünstigung nur insoweit nicht entfallen, als der
Satzungszweck nicht unmittelbar iSd. § 57 AO erfüllt wird. Sie führt
nicht dazu, dass Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach
§ 14 AO deshalb steuerbegünstigt werden, weil sie einer
steuerbegünstigten Körperschaft zugeführt werden. Denn die – mittelbare
– Steuervergünstigung nach § 58 Nr. 1 oder Nr. 2 AO kann nur soweit
erreicht werden, als die gebende Körperschaft die Mittel im Rahmen ihrer
steuerbegünstigten Zwecke erwirtschaftet. Dies
ist nicht der Fall, wenn ihre Einnahmen aus einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb stammen, der kein Zweckbetrieb ist. |
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f) Das Gemeinschaftsrecht eröffnet keine günstigere
Rechtsfolge. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UA 2 i iVm. Anhang H Nr. 14 der
6. EG-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, steuerpflichtige
Leistungen durch ... anerkannte Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im
Bereich der sozialen Sicherheit einem ermäßigten Steuersatz zu
unterwerfen. Die Leistungserbringung durch eine gemeinnützige Einrichtung
reicht aber allein – im Gegensatz zum nationalen Recht - zur Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes nicht aus, da die Richtlinie nur Leistungen für
wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit begünstigt. Die
Leistungen des Klägers sind keiner dieser beiden Fallgruppen zuzuordnen. |
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III. |
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Der Senat sah keinen Anlass, weitere Entgelte dem Bereich
des Zweckbetriebs zuzuordnen. Zwar hat der Beklagte angeregt, Einnahmen aus
dem Verkauf von auftragsgemäß hergestellten Objekten dem Zweckbetrieb
zuzuschlagen und dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Jedoch hat der
Kläger trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt, die als Grundlage
einer Schätzung dienen könnten. Es steht weder fest, ob überhaupt solche
Objekte im Streitjahr gefertigt worden sind, noch, in welcher Höhe durch
deren Veräußerung Einnahmen erzielt wurden. Da somit noch nicht einmal
eine griffweise Schätzung möglich ist, entfällt die Schätzungsbefugnis
des Gerichts. |
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IV. |
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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs.
1 FGO abzuweisen. Der Senat sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen; die
gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. |
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III. Verwendung von Mitteln steuerbegünstigter
Körperschaften
Verfügung der Oberfinanzdirektion OFD Magdeburg vom 20.4.2005, S 0170 - 44
- St 217/S 0177 - 11/12 - St 217
Inhalt
1.
§ 58 Nr. 1 AO
1.1 Empfängerkörperschaft
1.2 Wechsel der Verwendungsarten
1.3 Benennung der Körperschaft
2. § 58 Nr. 2 AO
2.1 Zuwendungsabzug
2.2 Teilweise Mittelweitergabe
Eine
steuerbegünstigte Körperschaft ist verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§
55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
-
Die
Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst
verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§
57 AO).
-
Die
Körperschaft darf ihre Mittel (in vollem Umfang) an eine andere
Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser
Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben, wenn die Beschaffung
von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist (§
58 Nr. 1 AO - sog. Förder- oder Spendensammelkörperschaft).
-
Wenn
die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck
ist, darf die Körperschaft ihre Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte,
an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke
weitergeben (§ 58 Nr. 2 AO).
-
Auch
ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft
sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet als auch Mittel
nach § 58 Nrn. 1 und 2 AO vergibt.
1.
§ 58 Nr. 1 AO
1.1
Empfängerkörperschaft
Durch
das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom
20.12.2000 (BStBl 2001 I S. 28) i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung
der AO und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BStBl 2005 I S.
343) wurde § 58 Nr. 1 AO geändert. Danach
setzt die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts ab 1.1.2001 voraus, dass die
Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist.
Hingegen
ist die Weitergabe von Mitteln an eine ausländische Körperschaft (die nach
deutschem Recht nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S. des §§
51 ff. AO anerkannt werden kann) zulässig, wenn die Mittel tatsächlich
für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Die
erneute Gesetzesänderung hat zur Folge, dass das Erfordernis der
Steuerbegünstigung der unterstützten Körperschaft nunmehr auf Körperschaften
des privaten Rechts beschränkt ist. Für die Steuerbegünstigung der
Förderkörperschaften von Betrieben gewerblicher Art, z.B. Bibliotheken,
Kindergärten, Museen, ist die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft
nicht mehr Voraussetzung. Die Betriebe gewerblicher Art als
Empfängerkörperschaften benötigen demzufolge auch keine - den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechende - eigene Satzung.
Bei
den Empfängerkörperschaften des privaten Rechts muss die ordnungsgemäße
Satzung bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorliegen. Nach dem > BMF-Schreiben
vom 13.11.2002, IV C 4 - S 0177 - 24/02 < jedoch die bisher als
steuerbegünstigt behandelten Körperschaften, die eine nicht steuerbegünstigte
privatrechtliche Körperschaft fördern, in den Veranlagungszeiträumen bis 2003
weiterhin als steuerbegünstigte Körperschaft zu behandeln, wenn die
Anerkennung der Steuerbegünstigung lediglich daran scheitern würde, dass bei
der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder
keine ausreichende Satzung vorhanden war bzw. ist, und die geförderte
privatrechtliche Körperschaft bis zum 30.6.2003 eine Satzung erhalten hat, die
den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.
1.2
Wechsel der Verwendungsarten
Zu
der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, wird
gebeten die Auffassung zu vertreten, dass es grundsätzlich nicht schädlich
ist, für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere
steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon
verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen
längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Als steuerbegünstigter Satzungszweck
ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln i.S. des §
58 Nr. 1 AO anzusehen. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich,
wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.
1.3
Benennung der Körperschaft
Eine
Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO
braucht die Körperschaft, für die sie Mittel beschafft, nicht namentlich in
ihrer Satzung zu nennen. Die Angabe des Zwecks, für dessen Verwirklichung
(durch andere Körperschaften) die Mittel beschafft werden, reicht aus. Wenn die
unterstützte Körperschaft allerdings in der Satzung angegeben ist, darf die
Förderkörperschaft ihre Mittel erst nach einer entsprechenden
Satzungsänderung an eine andere oder weitere Körperschaft weitergeben.
2.
§ 58 Nr. 2 AO
2.1
Zuwendungsabzug (§ 10 b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG)
Eine
teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58
Nr. 2 AO ist grundsätzlich für alle nach §§ 52
bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch für
Förderkörperschaften. Weder die Weitergabe der Mittel noch der
steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft
verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel
weitergibt, zu sein.
Einschränkungen
bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze. Es muss
sichergestellt sein, dass Zuwendungen, die beim Zuwendenden mit dem erhöhten
Abzugssatz von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind,
auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der
Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Bei der Weitergabe
einer Zuwendung, z.B. zur Förderung mildtätige Zwecke an eine andere
Körperschaft, die ausschließlich mildtätige Zwecke fördert, kann der
Verbleib der Zuwendung im mildtätigen Bereich von der Körperschaft, die die
Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, durch eine Kopie des
Körperschaftsteuerfreistellungsbescheides der anderen Körperschaft
nachgewiesen werden. Weitere Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung
der Zuwendung durch die andere Körperschaft brauchen vom Erstempfänger nicht
erbracht zu werden. Entsprechendes gilt auch bei Zuwendungen für andere mit dem
erhöhten Abzugssatz von 10 % begünstigten Zwecke.
Bei
Verwendung der weitergeleiteten Mittel durch die andere Körperschaft für
Zwecke, für die im Spendenrecht der Abzugssatz von 5 % des Gesamtbetrags der
Einkünfte gilt, ist der Körperschaft, die die Mittel weitergegeben hat, nicht
zwangsläufig die Steuerbegünstigung zu versagen. Hierbei handelt es sich nicht
um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften des
Gemeinnützigkeitsrechts, wie z.B. bei der Ausstellung von
Gefälligkeitsbestätigungen (vgl. AEAO Nr. 2 zu §
63), der für sich allein zur Versagung der Steuerbegünstigung führt.
Für
die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der zuwendenden Körperschaft ist
auch nicht entscheidend, ob die Verwendung der zugewendeten Mittel für einen
geringer begünstigten Zweck eine Haftung nach § 10 b Abs. 4
EStG auslöst. Die Frage der Steuerbegünstigung ist gesondert und
losgelöst von der Frage der Spendenhaftung zu prüfen. Dabei sind die
Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen.
2.2
Teilweise Mittelweitergabe
Nach
§ 58 Nr. 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht
dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer
begünstigten Empfängerkörperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten
Zwecken zuwendet. Der Begriff "Mittel" beschränkt sich nicht nur auf
die der Körperschaft in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden
Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die
Berechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich ist mithin die Weitergabe von 50 %
des Kapitals der Körperschaft, das nicht durch gesellschafts- und/oder
stiftungsrechtliche Regelungen (z.B. Dotationskapital, Rücklagen nach §
58 Nr. 6 AO) gebunden ist, in jedem Veranlagungszeitraum gestattet.
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IV.
Steuerlich
unschädliche Betätigungen;
Ergänzung des § 58
Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes
1999 vom 20. Dezember 2000
-
BMF-Schreiben
vom 2. April 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 -
-
BMF-Schreiben
vom 13. November 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 -
-
BMF-Schreiben
vom 04. März 2003 - IV C 4 - S 0177 - 12/03 -
-
BMF-Schreiben
vom 27.11.2003 - IV C 4 - S 0177 - 31/03 -
-
BMF-Schreiben
vom 02.04.2004 - IV C 4 - S 0177 - 12/04 -
Beachte:
Soweit die o.g. BMF-Schreiben die Gemeinnützigkeit von Fördervereinen regeln,
die öffentliche Einrichtungen, wie z.B. staatlicher Kindergarten, staatliches
Museum unterstützen, sind diese Vorschriften durch das "Gesetz zur
Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.07.2004 (BGBl.
2004 I S. 1753) überholt. Die Gemeinnützigkeit von Fördervereinen, die eine
öffentliche Einrichtung unterstützen, setzt nicht mehr voraus, dass die
öffentliche Einrichtung selber steuerbegünstigt ist. Die
Einschränkung zum 1.1.2001 in § 58 Nr. 1 AO, die
durch mehrere Übergangsfristen nie zum Tragen kam, wurde durch das "Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.07.2004
rückwirkend zum 1.1.2001 aufgehoben. Für Fördervereine, die einen anderen
Verein unterstützen, gilt aber weiterhin, dass der geförderte Verein
gemeinnützig sein muss, d.h. unterstützt ein Förderverein einen Musikverein,
wird der Förderverein nur unter der Voraussetzung als gemeinnützig anerkannt,
dass der Musikverein gemeinnützig ist.
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Auszug aus dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordung und weiterer Gesetze vom
21.07.2004
"Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Änderung
der Abgabenordnung
In
§ 58 Nr. 1 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 57 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern "steuerpflichtige
Körperschaft" die Wörter "des privaten
Rechts" eingefügt."
Gesetzestext neu:
§ 58 - Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass
-
eine
Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die
Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst
steuerbegünstigt ist,
...
Gesetzestext
alt:
§ 58 - Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die
Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
-
eine
Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die
Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,
... |
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BMF-Schreiben
vom 2. April 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 - (BStBl. 2002 I S. 491)
Nach
§ 58 Nr. 1 AO sind auch Körperschaften, die
ausschließlich Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, als
gemeinnützig zu behandeln. Seit 1. Januar 2001 setzt die
Steuerbegünstigung in derartigen Fällen zusätzlich voraus, dass die
Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt
ist (§ 58 Nr. 1 AO i.d. Fassung des Art. 5 Nr. 1
des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember
2000, BStBl 2001 I S. 28, in Verbindung mit Art. 97 EGAO i.d. Fassung des Art. 6
Nr. 1 des genannten Änderungsgesetzes). Eine Körperschaft ist grundsätzlich
nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3
Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vom Beginn bis zum Ende des
Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums erfüllt waren. Dies bedeutet, dass
bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung
vorliegen muss.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des
geänderten § 58 Nr. 1 AO bei bisher als
gemeinnützig behandelten Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen
Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
nicht gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft fördern, Folgendes:
Derartige
Körperschaften sind in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 weiterhin als
gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich
daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des
Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und
der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche
Körperschaft bis zum 31. Dezember 2002 eine Satzung erhält, die den
Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.
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BMF-Schreiben
vom 13. November 2002 - IV C 4 - S 0177 - 24/02 -
Nach
meinem Schreiben vom 2. April 2002 (BStBl I S. 491) sind Körperschaften, die
einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige privatrechtliche
Körperschaft fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5
Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.
Dezember 2000 (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in
den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 weiterhin als gemeinnützig zu
behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern
würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des
Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und
der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche
Körperschaft bis zum 31. Dezember 2002 eine Satzung erhält, die den
Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese
Übergangsregelung auf den Veranlagungszeitraum 2003 ausgedehnt; die Frist, bis
zu deren Ablauf die geförderte Körperschaft eine den Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts genügende Satzung erhalten haben muss, wird bis zum 30.
Juni 2003 verlängert.
Nach meinem Schreiben vom 2. April 2002 (BStBl I S. 491) und vom 13. November
2002 sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher
Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige
privatrechtliche Körperschaft fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr.
1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BStBl 2001 I S. 28) als
gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 und
2003 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten
Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende
Satzung vorhanden war, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die
geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum 30. Juni 2003 eine Satzung
erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Frist,
bis zu deren Ablauf die geförderte Körperschaft eine den Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten muss, wird für Betriebe
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zum 31.
Dezember 2003 verlängert.
Spenden,
die bis zum 31. Dezember 2003 an Körperschaften des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, sind auch dann steuerlich
anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht
gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.
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BMF-Schreiben
vom 27. 11. 2003 - IV C 4 - S 0177 - 31/03 - (BStBl. 2004 I S. 190)
Nach
meinem Schreiben vom 4.März 2003 (BStBl I S. 173) sind Körperschaften, die
einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5
Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.
Dezember 2000 (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in
den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 weiterhin als gemeinnützig zu
behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern
würde, dass bei dem geförderten Betrieb gewerblicher Art am Beginn des
Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und
der Betrieb gewerblicher Art bis zum 31. Dezember 2003 eine Satzung erhält, die den
Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese
Übergangsregelung auf den Veranlagungszeitraum 2004 ausgedehnt; die Frist, bis
zu deren Ablauf der geförderte Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts eine den Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird bis zum
30.
Juni 2004 verlängert.
Spenden,
die bis zum 30. Juni 2004 an Körperschaften des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, sind auch dann steuerlich
anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht
gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.
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BMF-Schreiben
vom 02.04.2004 - IV C 4 - S 0177 - 12/04
Nach
meinem Schreiben vom 27. November 2003 (BStBl 2004 I S. 190) sind Körperschaften, die
einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5
Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.
Dezember 2000 (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in
den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 weiterhin als gemeinnützig zu
behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern
würde, dass bei dem geförderten Betrieb gewerblicher Art am Beginn des
Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und
der Betrieb gewerblicher Art bis zum 30. Juni 2004 eine Satzung erhält, die den
Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist, bis
zu deren Ablauf der geförderte Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts eine den Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird bis zum
31. Dezember 2004 verlängert.
Spenden,
die bis zum 31. Dezember 2004 an Körperschaften des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, sind auch dann steuerlich
anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht
gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.
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