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Kurzinformation
für steuerbegünstigte Vereine über steuerliche Fragen bei der Durchführung
von Festveranstaltungen (z.B. Gründungsfeste/Fahnenweihen)
- herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Steuern - |
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Vorbemerkung
Festveranstaltungen
von Vereinen (z.B. Gründungsfeste, Fahnenweihen) können steuerliche Folgen
auslösen. Es ist daher zu empfehlen, bereits bei der Planung der
Festveranstaltung die steuerlichen Konsequenzen zu bedenken. Die folgenden
Ausführungen sollen einen ersten Überblick
über steuerlich relevante Sachverhalte
geben. Die Ausführungen behandeln den „Normalfall“; außergewöhnliche
Umstände oder Gestaltungen können eine davon abweichende steuerliche
Behandlung nach sich ziehen. Eine abschließende Beurteilung erfolgt durch das
jeweils zuständige Finanzamt im Rahmen der Veranlagung. |
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A)
Ertragsteuern (Körperschaftsteuer -
KSt und Gewerbesteuer - GewSt)
Allgemeines
Ein
Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im
Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der KSt und
GewSt. Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten
Bereichen von diesen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf
die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und
Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64
Abgabenordnung – AO). Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen diesen
vier Bereichen zugeordnet werden. Diese Zuordnung dient sowohl der
Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung in
gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht, als auch der Besteuerung des
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Mit
der Steuererklärung ist dem Finanzamt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in
dem auch alle Einnahmen und Ausgaben der Festveranstaltung erfasst sind, in
der Regel ein Festprogramm und ein Exemplar der Festschrift vorzulegen. Die
Einnahmen und Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen; eine Saldierung darf nicht
erfolgen. Für die Festveranstaltung kann aber auch, zusätzlich zur
Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb, eine gesonderte
Gewinnermittlung eingereicht werden. Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im
Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich
gemacht werden.
Gewinnermittlung
Bei
einer Jubiläumsveranstaltung u.Ä. fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben
sowohl in den steuerbefreiten Bereichen, als auch im steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Bereich des Vereins an. Die Einnahmen und Ausgaben sind den
Bereichen zuzuordnen, durch die sie veranlasst wurden. Bei Ausgaben, die
sowohl mit den steuerbefreiten Bereichen als auch mit dem steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen (gemischt
veranlasste Kosten), ist nach dem BFH-Urteil vom 27.03.1991 (BStBl 1992 II, S.
103) der primäre Anlass ihrer Entstehung für die Zuordnung maßgeblich. Der
primäre Anlass liegt im Zweifel meist im ideellen Bereich oder im Bereich des
Zweckbetriebs, da hier die Satzungszwecke verwirklicht werden, während der
steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur als untergeordnete
Nebentätigkeit zulässig ist. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung
von Kosten als Betriebsausgabe im steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ist bei gemischt veranlassten Ausgaben nur zulässig, wenn
ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.
Die
im Rahmen von Festveranstaltungen am häufigsten vorkommenden Einnahmen und
Ausgaben können anhand folgender Übersicht den vier Geschäftsbereichen des
Vereins zugeordnet werden.
Zuordnung
von einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu den Geschäftsbereichen
steuerbefreiter ideeller Bereich (= ideell), steuerbefreite
Vermögensverwaltung (= VV), steuerbefreiter Zweckbetrieb (= ZwB) und
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (= wiG) |
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Einnahmen |
Ausgaben |
| Erinnerungsgeschenke |
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-- |
ideell |
| Festdamen
/ Festkinder |
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-- |
ideell |
| Fahne
Neukauf / Restaurierung |
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-- |
ideell |
| Festbesuche
bei and. Vereinen / Patenbitten |
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-- |
ideell |
| Festdokumentation
(Fotos, Film) |
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-- |
ideell |
| Festgottesdienst |
|
-- |
ideell |
| Festkleidung
/ Uniformen |
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-- |
ideell |
| Festschrift |
- |
Inseraten-
/ Anzeigenwerbung
--> keine Zuwendungsbestätigung zulässig |
wiG |
wiG
anteilige Kosten, soweit
sie auf Werbeseiten entfallen |
| - |
bloßer Hinweis auf den
Spender ohne besondere Hervorhebung
--> Zuwendungsbestätigung
zulässig |
ideell |
ideell
anteilige Kosten, soweit
sie auf Hinweisseiten entfallen |
| - |
unentgeltliche
Abgabe der Festschrift |
-- |
ideell
anteilige Kosten, soweit
sie auf die Seiten der Selbstdarstellung entfallen |
| - |
Verkauf
der Festschrift soweit sich der Inhalt auf Selbstdarstellung bezieht |
ZwB |
ZwB
anteilige Kosten, soweit
sie auf die Seiten der Selbstdarstellung von verkauften Festschriften
entfallen |
| Festzeichen |
- |
wenn
keine Gegenleistung verbunden ist |
ideell |
ideell |
| - |
wenn
Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die mit der
satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z.B.
Festzug oder Festkommers) |
ZwB |
ZwB |
| - |
wenn
Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht mit der
satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z.B.
Eintritt ins Festzelt) |
wiG |
wiG |
| Festzelt |
- |
Verpachtung
an Festwirt, ohne aktive Mitwirkung des Vereins z.B. Mithilfe bei
Bedienung oder Ausschank |
VV |
VV
soweit Ausgaben mit
Verpachtung in Zusammenhang stehen |
| - |
Speisen-
und Getränkeverkauf, Barbetrieb, Zigarettenverkauf bei Eigenbewirtschaftung |
wiG |
wiG
z.B. Wareneinkauf, Dekoration
für Festzelt, Genehmigungs-
gebühren, Leihgebühr Festzelt, Lohn Bedienungen incl. Steuern und
Sozialabgaben, Musikkapelle, Versicherungen, Wasser und Strom Festzelt |
Festzug
(dient regelmäßig der öffentlichen Selbstdarstellung) |
- |
wenn
der Zugang zum Festzug ohne Gegenleistung möglich |
-- |
ideell |
| - |
wenn
von den Besuchern eine Gegenleistung z.B. Kauf eines Festabzeichens
verlangt wird |
ZwB |
ZwB |
| Freimarken |
für
Mitglieder, Gäste, Patenverein |
-- |
ideell |
| Krüge
und Erinnerungsteller |
- |
Verkauf |
wiG |
wiG
soweit Ausgaben auf Verkauf
entfallen |
| - |
unentgeltliche
Abgabe |
-- |
ideell
soweit Ausgaben auf
unentgeltlich abgegebene Exemplare entfallen |
| Musikkapellen |
- |
Auftritt
im Festzelt |
-- |
Zuordnung entsprechend
Behandlung der Festzelteinnahmen (s.o.) |
| - |
Eintritt
Show-Kapelle |
wiG |
wiG
Gage |
| - |
Teilnahme
nur am Festumzug |
-- |
ideell
wenn Festumzug der
Selbstdarstellung dient
ZwB
wenn Festzeichen-
verkauf für Umzug dem ZwB zugeordnet wird (s.o.) |
| Spendeneinnahmen |
freiwillig,
ohne Gegenleistung des Vereins |
ideell |
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| Standgelder |
für
Schausteller und Imbissstände |
wiG |
wiG |
| Tombola |
genehmigt |
ZwB |
ZwB
Tombolapreise |
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Unterhält
der Verein neben der Festveranstaltung weitere steuerpflichtige
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. Trikotwerbung bei Sportverein,
andere gesellige Veranstaltungen), sind diese zu einem einheitlichen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenzufassen. Der
einheitliche steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegt
nicht der KSt und GewSt, wenn die
Jahreseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Besteuerungsgrenze von
35.000 € nicht übersteigen.
Wird
die Besteuerungsgrenze überschritten, so ist vom Gewinn des einheitlichen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein Freibetrag in Höhe
von 5.000 € abzuziehen. |
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B)
Umsatzsteuer – USt
Allgemeines
Mit
der Durchführung einer Festveranstaltung werden Lieferungen und sonstige
Leistungen erbracht, mit denen ein Verein grundsätzlich als Unternehmer
anzusehen ist.
Zum
Unternehmen des Vereins gehören alle Umsätze der Vermögensverwaltung, des
Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Im ideellen Bereich handelt der Verein dagegen
als Nichtunternehmer.
Die
in der oben angeführten Tabelle vorgenommene Zuordnung zu den vier
Geschäftsbereichen des Vereins gilt gleichfalls für die Zuordnung zum
unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich.
Soweit
keine Steuerbefreiungstatbestände erfüllt sind, sind die Umsätze des
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem Regelsteuersatz
von 19 % zu versteuern.
Alle
nichtsteuerfreien Umsätze des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung
können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
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Achtung: |
Wenn
der Verein in einem Vertrag oder einer Rechnung die Umsatzsteuer aber
mit 19 % ausweist, muss er diesen ausgewiesenen Steuerbetrag auch
abführen (§ 14c Abs. 1 UStG) . |
Kleinunternehmerregelung
Ein
Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (§ 19
Abs. 1 UStG).
Der
Verein ist jeweils für ein Jahr ein Kleinunternehmer, wenn
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- |
der
Gesamtumsatz des Vorjahres 17.500 € nicht überschritten hat und |
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- |
der
Gesamtumsatz des laufenden Jahres voraussichtlich 50.000 € nicht
übersteigen wird. |
Durch
die Vereinnahmung zusätzlicher Umsätze aus der Festveranstaltung (hier:
Veranstaltung im Jahr 02)
kann es zu folgenden steuerlichen Konsequenzen kommen:
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a) |
Der
Verein erzielte im Jahr 01 Umsätze
von unter 17.500 € und war als Kleinunternehmer zu behandeln. Im Jahr 02
erzielt er Umsätze über 17.500
€, allerdings unter 50.000 €. |
|
--> |
Für
das Jahr 02 ist
der Verein weiterhin als Kleinunternehmer zu behandeln.
Für
das Jahr 03 unterliegt
er aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr der
Regelbesteuerung und hat die anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt
abzuführen.
Werden
im Jahr 03 wieder
Umsätze unter 17.500 € erzielt, ist der Verein in 04
wieder als Kleinunternehmer zu
behandeln. |
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b) |
Der
Verein erzielte im Jahr 01 Umsätze
von unter 17.500 € und war als Kleinunternehmer zu behandeln. Im
Jahr 02 erzielt
er Umsätze über 17.500 € und überschreitet auch die Grenze von
50.000 €. |
|
--> |
Der
Verein unterliegt bereits für das Jahr 02
der Regelbesteuerung, außer er
weist nach, dass aufgrund seiner Kalkulation das Überschreiten der
Grenze von 50.000 € nicht vorhersehbar war. |
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c) |
Der
Verein erzielte im Jahr 01 –
wie im Veranstaltungsjahr 02 –
Umsätze von über 17.500 €. |
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--> |
Für
die Jahre 02 und
03 ist
aufgrund der jeweiligen Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr die
Regelbesteuerung durchzuführen. |
Vorsteuern
Vorsteuern
(= von anderen Unternehmern dem Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer)
können nur dann von der errechneten Umsatzsteuer abgezogen werden, wenn dem
Verein
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- |
Rechnungen
mit offenem Steuerausweis vorliegen und |
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- |
die
Leistungen für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen
verwendet wurden. |
Wenn
bestimmte Leistungen sowohl für den nichtunternehmerischen Bereich als auch
den unternehmerischen Bereich bezogen werden, müssen die Vorsteuern im Wege
einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden.
Umsatzsteuerpflicht
des Vereins als Veranstalter für Leistungen ausländischer Künstler
Treten
anlässlich einer Festveranstaltung ausländische Künstler (z.B. eine
österreichische Show-Band) auf, sind aus umsatzsteuerlicher Sicht einige
wichtige Punkte abzuklären. Denn es kann sein, dass der Verein für den
Auftritt dieses Künstlers – unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht –
Umsatzsteuer abführen muss.
In
der Regel wird der ausländische Künstler mit seinem Auftritt im Inland
umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig. Der Auftritt des Künstlers kann
umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 20a) UStG) oder auch umsatzsteuerpflichtig mit 7%
(§ 12 Abs. 2 Nr. 7a) UStG) oder mit 19% sein. Ist die Vergütung des
Künstlers steuerpflichtig, geht die Steuerschuld hierfür nach § 13b UStG
auf den Leistungsempfänger (= Verein als Veranstalter und Schuldner der
Vergütung) über. Der Verein muss die auf die Vergütung des Künstlers
entfallende Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen. |
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C)
Steuerabzug für ausländische Künstler gem. § 50a EStG
Wenn
anlässlich eines Gründungsfestes ausländische Künstler (z. B. Musiker)
auftreten, hat der Verein (unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht) die
Verpflichtung, von den an die Künstler zu zahlenden Gagen, den Steuerabzug
nach § 50a EStG vorzunehmen, d. h. die Steuer einzubehalten und an das
Finanzamt abzuführen. Der Verein haftet für diese abzuführenden Steuern.
Dies gilt auch dann, wenn die Künstler von einer Agentur vermittelt werden.
Bemessungsgrundlage
für den Steuerabzug sind entweder die gesamten Einnahmen des Künstlers oder
- auf Antrag - die Nettoeinnahmen. Letzteres könnte in Betracht kommen, wenn
EU- bzw. EWRBürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Hoheitsbereich eines dieser Staaten bereits beim Steuerabzug einen Antrag auf
Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten stellen, die in
einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und
die dem Vergütungsschuldner (in der Regel der veranstaltende Verein) in einer
für das Finanzamt nachprüfbaren Form, z. B. Rechnungskopien, nachgewiesen
werden oder die vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind.
Vom
Vergütungsschuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören seit dem
01.01.2009 nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und
Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für den
Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG
übersteigen. Diese Pauschbeträge lauten wie folgt:
a)
24 Euro bei 24 - stündiger Abwesenheit von der Wohnung
b)
12 Euro bei weniger als 24 aber mindesten 14 - stündiger Abwesenheit
c)
6 Euro bei weniger als 14 aber mindesten 8 - stündiger Abwesenheit.
Unterliegt
der Auftritt der ausländischen Künstler der deutschen Umsatzsteuer (siehe
Abschnitt B, letzte beiden Absätze) und schuldet der Verein als
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, zählt diese nicht zur
Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer.
Liegt
eine Nettovereinbarung vor, d. h. übernimmt der Verein als
Vergütungsschuldner auch anfallende Steuern
(Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag), so zählen diese gleichfalls zu den
Einnahmen der ausländischen Künstler und
unterliegen ebenfalls dem Steuerabzug.
Da
der im Einzelfall anzuwendende Steuersatz von unterschiedlichen Faktoren
abhängig ist (Brutto- oder Nettovereinbarung,
Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten), wird insoweit auf
die in Tz. 8 (Höhe des Steuerabzugs) des Merkblatts für die Anmeldung über
den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt
steuerpflichtige Personen befindlichen Beispiele und Tabellen verwiesen.
Dieses Merkblatt kann auch von der Internetseite des Bayerischen Landesamts
für Steuern heruntergeladen werden unter
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Auslandssachverhalte/
Steuerabzug_bei_Verguetungen_an_beschraenkt_Steuerpflichtige/Merkblatt_
StAb_2011.pdf
Werden
Amateuren (z. B. Amateurmannschaften, Amateurmusikern, Laienschauspielern)
ausschließlich in unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Auftritt entstandene Kosten erstattet bzw. vom Veranstalter übernommen,
so ist kein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen. Werden jedoch
zusätzlich Preisgelder, Siegprämien oder
ähnliche Vergütungen gezahlt, so ist grundsätzlich ein Steuerabzug vorzunehmen.
Abschließend
wird noch auf die geltende Milderungsregelung hingewiesen. Danach wird seit
dem 01.01.2009 bei im Inland ausgeübten
künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen
Darbietungen kein Steuerabzug erhoben, wenn die Einnahmen aus einer
Darbietung 250 € nicht übersteigen.
Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, ist die
Milderungsregelung für jede Person auf die auf
sie entfallende Vergütung anzuwenden. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft
Gläubiger der Vergütung (z. B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester,
Künstlerverleihfirma), erzielt diese als
juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine Aufteilung ist in
diesem Fall nicht vorzunehmen.
Unter dem Begriff Darbietung ist für die Anwendung der Milderungsregelung der
einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem
Tag mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung für jeden Auftritt
anzuwenden. |
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D)
Lohnsteuer
Beschäftigt
der Verein Arbeitskräfte und zahlt diesen Löhne (dazu können auch
Sachleistungen gehören, die über einen
steuerlich anzuerkennenden Aufwand hinausgehen), wird der Verein zum
Arbeitgeber und muss damit unter Umständen
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese Pflicht
erlischt auch nicht, wenn die gezahlten Löhne dem Verein wieder gespendet
werden.
Für
nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Arbeitgeberstellen am
jeweils zuständigen Finanzamt. |
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Die
vorstehenden Ausführungen sollen einen Überblick über die steuerlich zu
beachtenden Grundsätze bei Festveranstaltung
geben. Eine erschöpfende Darstellung ist im Rahmen dieses Merkblattes nicht möglich.
Ausnahmen und Besonderheiten mussten unbehandelt bleiben. Die Erläuterungen
können daher eine ggf. erforderliche Beratung
durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht ersetzen.
Für allgemeine Auskünfte
steht Ihnen selbstverständlich auch das Finanzamt zur Verfügung.
Weitere
Informationen zur Besteuerung von Vereinen enthält zudem die Broschüre „Steuertipps
für Vereine“ des Bayerischen
Staatsministeriums der Finanzen, die im Internet - www.finanzamt.bayern.de
- unter der
Rubrik „Download / Informationsbroschüren“ abrufbar ist. |
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