Muster einer Freistellungsbescheinigung

 

    
 MUSTERHAUSEN


 FINANZAMT MUSTERHAUSEN

Musterhausen, 

03.12.2001
 Herrn Bearbeiter:  Herr Byrla
 Klaus Mustermann Telefon:  0123/321-0
 Alleenstr. 8 Durchwahl:  0123/321-456
Telefax:  0123/321-789
 88212 Ravensburg Zimmer:  204
Steuernummer: 

28

11

  071/00123

Länder-
Nr.

FA-
Nr.

SG: II/24
(bei Antwort bitte angeben)

Sicherheits-Nr: 28  11 02240001



 Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen
 gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

 Firma/Herrn/Frau
Firma, Name/Vorname    Klaus Mustermann
Gründungsdatum, Geburtstag    10.10.1962 Rechtsform  Einzelunternehmen
Anschrift   Alleenstr. 8, 88212 Ravensburg

 
wird hiermit bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist.

 Diese Bescheinigung gilt vom 01.01.2002 bis zum  31.12.2004.


Wichtiger Hinweis:

Diese Bescheinigung ist dem Leistungsempfänger im Original auszuhändigen, wenn sie auf einen bestimmten Auftrag lautet. Ist die Bescheinigung für einen Zeitraum gültig, kann auch eine Kopie ausgehändigt werden. Das Original ist mit Dienstsiegel, Unterschrift und Sicherheitsnummer versehen. Um eine Haftung für den Steuerabzug zu vermeiden, hat der Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Möglichkeit, die Richtigkeit der Freistellungsbescheinigung beim Bundesamt für Finanzen zu überprüfen. Das Bundesamt für Finanzen wird dem Leistungsempfänger im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistellungsbescheinigungen erteilen (http://www.bff-online.de). Dazu sollen die Daten beim Bundesamt für Finanzen gespeichert und bei einer elektronischen Abfrage den Leistungsempfängern bekannt gegeben werden. Die Befreiung von der Pflicht zum Steuerabzug gilt für Zahlungen, die innerhalb des o.g. Gültigkeitszeitraumes und/oder für die o.g. Bauleistungen geleistet werden. Die Aufrechnung (Verrechnung) des Leistungsempfängers mit Gegenansprüchen gegenüber dem Leistenden steht einer Zahlung gleich.


Der Widerruf dieser Bescheinigung bleibt vorbehalten.

Im Auftrag                                                       Dienstsiegel

Byrla

S 2-59 Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Bescheinigungen, die bereits im November 2001 ausgestellt worden sind, können sich auch auf 2 Seiten erstrecken.

  

  

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