IV. Weitere Vorgehensweise wegen
Nichtabgabe der Anlage EÜR
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OFD Münster 07.04.2006, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2006 -
Angesichts
der eindeutigen Regelung des § 60 Abs. 4 EStDV wurde bisher von der OFD Münster
die Auffassung vertreten, dass die Anlage EÜR bereits für den Veranlagungszeitraum
2005 konsequent angefordert werden soll.
Die
Abteilungsleiter Steuer des Bundes und der Länder haben mit der Zielsetzung
einer einheitlichen Vorgehensweise inzwischen einstimmig die im Folgenden
dargestellte Handhabung beschlossen, die zum Teil eine Modifizierung der
bislang vertretenen Auffassung erforderlich macht.
Zwei
Fallgruppen sind zu unterscheiden:
Fallgruppe
1: Es wurde keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht.
Fallgruppe
2: Es wurde eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben; nur die
Anlage EÜR fehlt.
In
den Fällen der Fallgruppe 1 ist die Anlage EÜR zusammen mit den
fehlenden/nicht ordnungsgemäßen Unterlagen telefonisch oder schriftlich
einzufordern. Als letztes Mittel ist von der Androhung bzw. Festsetzung eines
Zwangsgeldes Gebrauch zu machen. Die Höhe des Zwangsgeldes für die
Anforderung der Anlage EÜR liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamts,
sollte jedoch 100 EUR nicht unterschreiten.
In
den Fällen der Fallgruppe 2 kann aus Vereinfachungsgründen von einer
Anforderung der Anlage EÜR abgesehen werden. Außerdem ist es nicht
erforderlich, dass die Daten aus der Einnahmenüberschussrechnung in das
Fachprogramm EÜR (Aufgabe 77) übernommen werden. Der Steuerpflichtige ist für
die Folgejahre mit folgendem Erläuterungstext auf seine Abgabepflicht
hinzuweisen:
"Nach
§ 60 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist in den
Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2005
eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck (Anlage EÜR) abzugeben. Dies
ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Summe der Betriebseinnahmen weniger
als 17.500 EUR beträgt. Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR sind
Sie bisher nicht nach gekommen. Ich bitte Sie, Ihrer Steuererklärung künftig
eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen."
Einer
Nachforderung der Anlage EÜR im nächsten Jahr für den Veranlagungszeitraum
2005 bedarf es in dieser Fallgruppe nicht.
Es
wird angeregt, für sämtliche intern und extern auftretende Fragen zur Anlage
EÜR einen zentralen Ansprechpartner im Hause zu benennen.
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