 |
I. Esoterischer
Verein betreibt keine Förderung der Religion, Bildung oder
Völkerverständigung
Finanzgericht
Baden-Württemberg vom 04.02.1988 X K 196/85 - rechtskräftig
1. Die
Vermittlung von theoretischen und praktischen Lebensweisheiten durch einen
esoterischen Verein ist weder Förderung der Religion noch Förderung von Bildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
2. Durch
Vorträge, Seminare, Kurse und persönliche Begegnung in einem esoterischen
Verein zu einem besseren Verständnis der Menschen untereinander beizutragen,
ist noch keine Förderung der Völkerverständigung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr.
1 AO.
Aus den Gründen:
Die Klage ist
unbegründet.
Vermittlung von
Lebensweisheiten keine Förderung der Religion
Der Kläger (Kl.)
fördert nicht die Religion i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Nach § 60 Abs. 1
AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau
bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben
sind. Nach dem BFH-Urteil vom 31. Oktober 1984 I R 21/81 (BFHE 143, 386, BStBl.
II 1985, 162) ist die satzungsmäßige Regelung unverzichtbar. Es genügt
allerdings, dass die begünstigten Zwecke sich durch Auslegung der Gesamtheit
der Satzungsbestimmungen ergeben (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 39/78,
BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482). Gem. § 1 Abs. 1 der Satzung des Kl. sieht
dieser seine Aufgabe in der Vermittlung theoretischer und praktischer
Lebensweisheiten, wie sie seit Jahrtausenden in allen Kulturvölkern zu finden
ist. Nach § 1 Abs. 2 ist angestrebt, durch Vorträge, Seminare, Kurse und
persönliche Begegnung zu einem besseren Verständnis der Menschen
untereinander beizutragen und Impulse zu vermitteln, die auch zu einer
verantwortungsbewussten Einstellung gegenüber der Tier- und Pflanzenwelt
führen mögen. Danach ist nicht erkennbar, dass der Kl. Religion bzw.
Religionen fördern will. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Kl.
aufgrund seines Namens auf die Vermittlung von esoterischen Lebensweisheiten
beschränkt. Der Kl. will nach seiner Darstellung religiösen Anliegen ohne
Bindung an eine bestimmte religiöse Richtung nachgehen, wobei verschiedene
religiöse Auffassungen, christliche oder buddhistische Elemente
gleichberechtigt nebeneinander stünden. Die Erkenntnisse vieler Weisen
bildeten Orientierungshilfe für die Selbsterfahrung. Fertige Konzepte wolle
und könne der Kl. nicht liefern. Diese Erläuterung der Ziele des Kl. sind
aus dessen Satzung nicht unmittelbar zu entnehmen. Schon deswegen kann nicht
anerkannt werden, dass der Kl. die Religion bzw. Religionen fördert. Aber
auch inhaltlich sind die vom Kl. erläuterten Vereinsziele keine Förderung
der Religion i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Religion reflektiert die
Frage nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Lebenssinn und -wert, nach
Normen sittlichen Handelns; sie motiviert zu verantwortlichem Handeln in
Kirche und Gesellschaft (Tipke/Kruse, AO, 12. Aufl. § 52 Tz. 10). Der BFH hat
mit Urteil vom 6. Juni 1951 III 69/51 U (BFHE 55, 376, BtBl III 1951, 148)
ausgeführt, dass bei der Frage der Anerkennung religiöser Zwecke als
gemeinnützig zu beachten sei, dass die religiösen Zwecke der betreffenden
Religionsgesellschaft und die Art ihrer Verwirklichung nicht abendländischen
Kulturauffassungen zuwider laufen dürfen. Die Förderung der Religion i.S.
von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO bedingt, dass schon inhaltlich als wesentliches
Element gegeben sein muss, dass für eine bestimmte religiöse Richtung
eingetreten wird. Religion in diesem Sinne ist nicht der Wunsch des Besinnens
auf ein göttliches Wesen, auf den Glauben an Transzendentales und die
Beschäftigung mit Metaphysischem entsprechend der Geisteshaltung des Kl. Der
Kl. tritt nicht für eine bestimmte Religion ein, sondern durch Verständnis
und Toleranz für eine größere Bewusstwerdung. Auch die Annahme eines
höheren geistigen Wesens und die geistige Vervollkommnung des Menschen mit
Läuterungsmitteln, wie Dienen, Meditieren, und geistigem Studium über
Wiedergeburten genügt nicht, um die Förderung von Religion i.S. von § 52
Abs. 2 Nr.1 AO bejahen zu können. Die Wiedergeburtenvorstellung und die
kosmologische Verknüpfung leitet der Kl. aus dem welt- und zeitweiten
spirituellen Gedankenschatz - vor allem dem fernöstlichen - ab und fügt sie
lose zu einer punktuellen Weisheitslehre zusammen. Die konsequente
Unterstützung einer bestimmten religiösen Richtung ist nicht beabsichtigt,
ebenso wenig das systematische Lehren, vergleichbar mit einer Glaubenslehre
des esoterischen Gedankenguts i.S. einer Religion. Keine
Förderung der Allgemeinheit durch Bildung Der
Kl. fördert auch nicht die Bildung der Allgemeinheit gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1
AO. Auch hier fehlt es an den formellen Voraussetzungen der Satzung des Kl.
Der Zweck des Kl. ist in seiner Satzung bezüglich der Bildung nicht bzw.
nicht präzise genug formuliert. Die Satzung entspricht auch insoweit nicht §
60 Abs. 1 AO. Die Vorträge, Seminare, Kurse und persönlichen Begegnungen
sind darauf gerichtet, metaphysisch Interessierten bestimmte Bereiche der
Esoterik näher zu bringen, hauptsächlich wissenschaftliche Astrologie, Tarot,
Meditation zur Selbstfindung und als Heilmethode und Reinkarnationsgedanken.
Diese Themen dienen der Befriedigung einer Faszination und Neugier, die von
mystischen, unerklärlichen oder nicht rational erfassbaren Themen ausgehen,
ohne jedoch selbst Anspruch auf den Wahrheitsgehalt ihrer Hypothesen erheben
zu können. Darin liegt weder eine Förderung der Religion noch der Bildung. Keine
Förderung der Völkerverständigung Dem
Kl. ist nach Satzung und nach tatsächlicher Geschäftsführung auch nicht
eine Förderung der Allgemeinheit durch Völkerverständigung zuzuerkennen.
Auch insoweit fehlt eine präzise Formulierung in der Satzung des Kl. Die
Bestimmung der Satzung, durch Vorträge, Seminare, Kurse und persönlichen
Begegnungen zum besseren Verständnis der Menschen untereinander beizutragen,
ist noch keine Förderung der Völkerverständigung. Auch die Vorstellung,
dass alle Mensche beseelte Wesen und dadurch Brüder seien und sich in Liebe
und Frieden begegnen sollten sowie der friedvolle Umgang der Mitglieder
untereinander oder das private Bemühen der Kursteilnehmer um konfliktfreies
Zusammenleben (Formulierungen in Rundschreiben des Kl.) begründet
offensichtlich noch nicht eine Förderung der Völkerverständigung i.S. von
§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Eine aktive Betätigung im Bereich der
Völkerverständigung setzt voraus, dass die kulturelle, politische, soziale,
religiöse usw. Lage von Völkern dargestellt wird und für das Verständnis
der Völker untereinander sowie die Respektierung der bestehenden
Unterschiedlichkeiten geworben wird. Es fehlt auch in diesem Punkt eine
präzise Satzungsbestimmung sowie eine praktische, unmittelbar auf
Völkerverständigung gerichtete Tätigkeit des Kl. |
 |