 |
-Einkommensteuer-Kartei
des Bayerisches Landesamtes für Steuern § 10b Karte 3.1-
Bei
Spendenbescheinigungen von Elternbeiräten ist zu unterscheiden:
-
Haben
die Eltern bzw. der Elternbeirat einen Förderverein gegründet und
ist dieser vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig
anerkannt, kann der Verein selbst die Spenden in Empfang nehmen und die
Spendenbescheinigungen ausstellen. In diesem Fall gelten die allgemeinen
Grundsätze des Spendenrechts, unter anderem auch die Regelungen zum
vereinfachten Spendennachweis i.S. von § 50 EStDV.
-
Besteht
kein Förderverein, so ist der Beirat ein unselbständiges Organ der öffentlichen
Dienststelle Schule (Art. 64 BayEUG). Die Spenden können auf ein Konto
der Schule, das für diese Zwecke eingerichtet ist, einbezahlt und von einer
durch den Schulleiter beauftragten Person verwaltet werden (z.B. Kassierer
des Elternbeirats). Dadurch ist sichergestellt, dass die Spenden einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer öffentlichen
Dienststelle zufließen. Die Voraussetzungen des § 49 EStDV sind erfüllt.
-
Bei
Spendenbeträgen bis 100 EUR gilt somit nach § 50 Abs. 2a EStDV der
Zahlungsbeleg als Nachweis, da der Spendenempfänger eine öffentliche
Dienststelle ist.
-
Bei
Spendenbeträgen über 100 EUR ist eine Spendenbescheinigung
erforderlich, die dem amtlichen Muster entspricht. Auch in diesem Fall
ist es ausreichend, wenn die Ausstellung der Spendenbescheinigung durch
eine von der Schulleitung beauftragte Person erfolgt (z.B. Kassierer des
Elternbeirats) und aus der Spendenbescheinigung ersichtlich ist, dass im
Auftrag der Schulleitung gehandelt wird. Dies kann dadurch erreicht
werden, dass als Aussteller der Spendenbescheinigung die Schule benannt
und dies auch durch den Schulstempel deutlich gemacht wird. Eine
unmittelbare Mitwirkung der Schulleitung ist bei vorstehender
Fallgestaltung entbehrlich.
|
 |