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Elektronische
Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen und
Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 01.01.2005 |
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Übersicht |
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I. Merkblatt Sachsen-Anhalts für Arbeitgeber und
Unternehmer in Sachen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von
Steuerdaten
Die
Finanzverwaltung verstärkt im Rahmen von "eGovernment" zunehmend den
Datenaustausch auf elektronischem Wege.
Hierzu gehört die Möglichkeit, Lohnsteuerbescheinigungen,
Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch beim
Finanzamt einzureichen.
Um
eine möglichst schnelle Verbreitung dieser Verfahren voranzubringen, wurden
Arbeitgeber und Unternehmer ab 2005
gesetzlich zur elektronischen Übermittlung der Daten verpflichtet.
Rechtsgrundlagen:
§§
41 a Abs. 1 und 41 b Abs. 1 und 2 EStG, § 18 Abs. 1 UStG i. d. F. des zweiten
Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
vom 15. Dezember 2003
Elektronische
Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitgeber
mit maschineller Lohnabrechnung sind danach verpflichtet, der Finanzverwaltung
die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b EStG) bis
spätestens 28. Februar 2005 elektronisch zu übermitteln.
Dies gilt erstmals für die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2004.
Die elektronische Übermittlung muss nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz erfolgen und erfordert die Bildung eines
lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (sog. eTIN) nach amtlich festgelegter Regel
durch den Arbeitgeber. Einzelheiten zum Ablauf der Datenübermittlung bzw. zur
Bildung der eTIN entnehmen Sie bitte der Information des Herstellers der von
Ihnen verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware, in der die elektronische
Übermittlung als neue Funktion enthalten sein sollte.
Nähere
Informationen erhalten Sie auch im Internet unter
www.elsterlohn.de
Bei
elektronischer Übertragung entfällt die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung
auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte bzw. die sonst vorgeschriebene feste
Verbindung des maschinell erzeugten Bescheinigungsvordrucks mit der
Lohnsteuerkarte. Nach Ablauf des Kalenderjahres dürfen Lohnsteuerkarten, die
keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, den Arbeitnehmern nicht zurückgegeben
werden. Nur wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, oder
die Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält,
ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Arbeitnehmer
haben jedoch einen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber einen nach amtlich
vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung erhalten, auf der auch das lohnsteuerliche
Ordnungsmerkmal (eTIN) angegeben ist.
Zur
Vermeidung von Rückfragen sollten Sie Ihre Arbeitnehmer bei Aushändigung des
Ausdrucks der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung über das neue Verfahren informieren. Ein Muster für
ein Informationsschreiben ist diesem Merkblatt beigefügt.
Arbeitgeber,
die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion ihrer Lohnbuchhaltungssoftware
nicht dazu in der Lage sind, die erforderlichen Daten fristgerecht an die
Finanzverwaltung zu übermitteln, können auf
begründeten Antrag ausnahmsweise von der Pflicht zur elektronischen
Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahrs 2004 befreit
werden. Dies gilt ebenso bei Fällen unterjähriger Beschäftigung im Laufe des
Jahres 2005. Die Anträge sind beim
zuständigen Finanzamt zu stellen.
Elektronische
Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung
Arbeitgeber
und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen
nur auf elektronischem Wege über das Internet an das Finanzamt zu senden (§ 41
a Abs. 1 EStG bzw. § 18 Abs. 1 UStG). Dies gilt erstmalig für Anmeldungs- bzw.
Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Die Übermittlung
muss nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erfolgen.
Die
Funktion der korrekten elektronischen Datenübermittlung ist bereits in vielen
gängigen Steuersoftware-Produkten
integriert. Alternativ dazu kann ElsterFormular, das offizielle Programm der
Steuerverwaltung, zum Ausfüllen und Versenden von Lohnsteuer-Anmeldungen und
Umsatzsteuer-Voranmeldungen verwendet werden.
ElsterFormular
ist gratis auf CD-ROM im Finanzamt
oder als Downloadversion im Internet unter
www.elsterformular.de erhältlich.
Die
neue Version für das Jahr 2005 steht ab Mitte Januar 2005 zur Verfügung. Auf
der Website finden Sie auch weitere Informationen zu diesem Thema.
Zur
Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag
weiterhin die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung
bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung in herkömmlicher Form (Papier oder Telefax)
zulassen. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und solange es dem
Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen
Voraussetzungen (z. B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) für die elektronische
Übermittlung zu schaffen. Die Anträge sind schriftlich, mit hinreichender
Begründung beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Für Anmeldungs- bzw.
Voranmeldungszeiträume, die bis 31. März 2005* enden wird aus
Vereinfachungsgründen die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der
Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform oder als Telefax als entsprechender
Antrag gewertet. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts muss in diesen
Fällen nicht erfolgen.
Aufgrund
der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung werden für 2005
keine Papiervordrucke zur Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung
mehr versandt. Zur Verwendung in den anerkannten Härtefällen sind sie im
Finanzamt weiterhin erhältlich.
_________________________________________________________________
*
Aktuelle Änderung: s. > BMF-Schreiben
vom 28.04.2005 - IV A 7 - S 0321 - 34/05 - < : Frist wurde für bis zum
31.05.2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume verlängert.
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II. Informationsschreiben Baden-Württembergs an
Unternehmer und Arbeitgeber
Elektronische
Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Anmeldungen für
(Vor-) Anmeldungszeiträume ab 2005
Sehr
geehrte Damen und Herren,
durch
das Steueränderungsgesetz 2003 (BStBl. 2003 Teil I Seite 710 ff) haben sich
auch Änderungen für Unternehmer und Arbeitgeber ergeben.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen sind für
Anmeldungszeiträume ab 2005 auf elektronischem Weg abzugeben (§ 18 Abs. 1
Umsatzsteuergesetz - UStG, § 41a Einkommensteuergesetz - EStG). Aus diesem
Grund werden für Anmeldungszeiträume ab 2005 keine Vordrucke mehr versandt.
Voraussetzungen
für die elektronische Abgabe von Steuererklärungen sind:
-
ein
PC mit Internetanschluss
-
eine
spezielle Software, mit der die Daten verschlüsselt und mit dem höchsten
Sicherheitsstandard übermittelt werden
Die Finanzverwaltung stellt das hierfür erforderliche Programm "ELSTER-Formular"
kostenlos im Internet unter www.elster.de
zum Download bereit. ELSTER-Formular ermöglicht Ihnen bereits jetzt die
elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen für
Besteuerungszeiträume ab 2004. Unter der oben genannten Internetadresse
finden Sie auch Hinweise auf Softwareprodukte anderer Hersteller,
in denen die ELSTER-Software integriert ist.
-
eine
einmalige Erklärung nach § 6 der Steuerdatenübermittlungs-Verordnung (s.
Anlage)
Bevor Sie mit der elektronischen Datenübermittlung beginnen, reichen Sie
bitte die beigefügte Erklärung, von Ihnen persönlich unterschrieben,
bei Ihrem Finanzamt ein. Diese Erklärung können Sie ebenfalls unter der
o. g. Internetadresse herunterladen.
Das
Finanzamt kann auf Antrag ausnahmsweise die Abgabe der Steueranmeldungen
weiterhin in Papierform gestatten, um unbillige Härten zu vermeiden. Eine
unbillige Härte kann dann vorliegen, wenn und solange es Ihnen nicht zumutbar
ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die Übermittlung
der elektronischen (Vor-)Anmeldungen erforderlich sind.
Falls
Sie einen solchen Antrag stellen möchten, reichen Sie ihn bitte schriftlich und
hinreichend begründet beim Finanzamt ein.
Sollten
Sie noch weitere Fragen zum Verfahren ab 2005 haben, können Sie sich auch
direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamts wenden.
Mit
freundlichen Grüßen
Ihr
Finanzamt
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III. Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung der
Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg
Quelle: Elster-Brief vom Dezember 2004 - Informationen für die Bediensteten
der Finanzämter in Baden-Württemberg bei Anfragen von Steuerkunden
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1. |
Wo
finde ich Hilfe bei der Verwendung von ElsterFormular?
Das Programm stellt unter "Hilfe" eine
ausführliche Beschreibung zur Bedienung des Programms und
eine Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und
Lohnsteuer-Anmeldung vor. Für Einzelfragen ist eine Hotline
eingerichtet:
Des
Weiteren sind auf der Internet-Seite www.elster.de
unter "Fragen (FAQ)" die am häufigsten gestellten
Fragen und Antworten zu finden. Verwenden Sie eine andere
Steuersoftware als ElsterFormular, sollten Sie die
Hilfefunktion des jeweiligen Programms aufrufen und/oder
sich an die Hotline des Programmherstellers wenden.
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2. |
Auf
der Internetseite www.elster.de
habe ich das Programm zur Übermittlung der
Anmeldungssteuerdaten für Anmeldungen des Jahres 2004 nicht
gefunden. Kann im Jahr 2004 mit der Übermittlung begonnen
werden?
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
und Lohnsteuer-Anmeldungen für das Jahr 2004 sind in dem
Programm "ELSTER-Formular 2003" integriert.
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3. |
Wann
ist das ELSTER-Formular 2004/2005 erhältlich?
Das ElsterFormular
2004/2005 wird ab Mitte Januar 2005 auf
der Internetseite www.elster.de
zum Download angeboten. Die CD-Roms können ab Ende Januar
gratis bei den Finanzämtern abgeholt werden.
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4. |
Die
Gesetze zwingen mich, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch abzugeben. Weshalb muss
ich dennoch die Teilnahmeerklärung in Papierform
einreichen?
Der wesentliche Teil der > Teilnahmeerklärung
< entspricht der Versicherung, dass die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht wurden, welche auch auf den
Papier- (Vor-) Anmeldungen abgegeben wird. Da die
elektronisch übertragenen (Vor-) Anmeldungen keine
Unterschrift haben, verlangt die Steuerdatenübermittlungs-Verordnung
(StDÜV) einmalig diese > Teilnahmeerklärung
<.
Nach der geplanten Änderung der StDÜV zum 1.1.2006 wird es
die Teilnahmeerklärung nicht mehr geben. Sie müssen sich
dann an einem Authentifizierungsverfahren beteiligen.
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5. |
Wohin
bzw. an welche Stelle (Clearingstelle oder IP-Adresse)
müssen die Daten gesendet werden?
Der Anwender muss sich um dies nicht kümmern, bzw. kann
dies auch nicht beeinflussen. Die verwendete Software
übermittelt die Daten an die richtige Adresse.
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6. |
Das
Herunterladen und Installieren der Software hat geklappt,
beim Versuch die Daten zu übermitteln treten
Fehlermeldungen auf. Was ist zu tun?
Diese Probleme treten meist in Verbindung mit einer Firewall
oder bei Verwendung des Programms innerhalb eines Netzwerks
auf. Rufen Sie die Hilfefunktion der verwendeten Software
auf, oder wenden Sie sich direkt an die ELSTER-Hotline
(s. Frage 1).
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7. |
Ich
verwende MAC OS (für Apple-Computer) oder Linux als
Betriebssystem und kann deshalb ElsterFormular nicht
verwenden.
Für MAX OS und Linux stehen Programme (Windows-Emulatoren)
zur Verfügung. Dadurch ist auch ElsterFormular auf diesen
Rechnern lauffähig. Da Sie nicht dazu gezwungen werden
können, solche Emulatoren zu benutzen, können Sie die
Härtefallregelung
beim Finanzamt geltend machen und die (Vor-) Anmeldungen bis
zur Einrichtung des ElsterOnline-Portals > s. Frage 8
< in Papierform einreichen.
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8. |
Kann
ich die (Vor-) Anmeldungen auch online, also ohne dass ich
spezielle Software auf dem Rechner installiert habe,
übermitteln?
Nach derzeitiger Planung wird ab
Mitte 2005 ein ElsterOnline-Portal zur Verfügung stehen, in
welchem Sie (nach einer Registrierung) u. a. die
Lohnsteuer-Anmeldungen und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen
online abgeben können. Damit können Sie, wenn Sie nicht
mit Windows, aber z.B. mit Unix, Linux oder Max OS,
arbeiten, an der elektronischen Übermittlung der
Lohnsteueranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen
teilnehmen. |
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IV. Zweifelsfragen zur
elektronischen Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Verfügung der OFD Chemnitz 4.7.2005, O 2000 - 56/13 - St 11 -
Die
bisher offenen Fragen zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen
wurden auf Bundesebene zwischenzeitlich abgestimmt.
Im
Ergebnis ist zukünftig Folgendes zu beachten:
-
Fälle,
in denen trotz fehlender Anerkennung als Härtefall die (Vor-)Anmeldung
weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird: Es bestehen bis auf weiteres
keine Bedenken, die Abgabe der Steueranmeldung regelmäßig als
entsprechenden Härtefall-Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers
anzusehen, dem das FA nicht förmlich zuzustimmen braucht. Dies bedeutet,
dass bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtefallantrag gestellt
haben und ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf
herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten
Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abzusehen ist.
-
Beantragte
und abgelehnte Härtefallanträge: Wurde ein Härtefallantrag durch
gesonderte Entscheidung abgelehnt und ist einem ggf. hiergegen gerichteten
Einspruch nicht abzuhelfen (z.B. alle technischen Voraussetzungen für eine
elektronische Übermittlung sind vorhanden), können Zwangsmaßnahmen
(insbes. Verspätungszuschläge und Zwangsgeld) eingeleitet werden, wenn der
Steuerpflichtige auch weiterhin seine (Vor-)Anmeldungen nicht in
elektronischer Form einreicht. Die Steuer ist entsprechend der in
herkömmlicher Form erklärten Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid
festzusetzen.
-
Bei
der Entscheidung über anhängige ausdrückliche Härtefall-Anträge bzw.
über Einsprüche gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Härtefalls ist
zu berücksichtigen, dass ein Härtefall insbesondere dann anzunehmen sein
wird, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen
verfügt, die für die Übermittlung nach der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen. Abweichend
von der bisherigen Verfahrensweise erübrigt sich damit eine Prüfung, ob
der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene
IT-Technik zu beschaffen.
-
Härtefall-Anerkennungen
sind grundsätzlich mit Widerrufsvorbehalt zu versehen.
-
Über
eine Befristung von Härtefall-Anerkennungen ist nach den Umständen des
Einzelfalls zu entscheiden; dies schließt ein, dass eine
Härtefall-Anerkennung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch
über den 31.12.2005 hinaus ausgesprochen werden kann. Abweichend von der
bisherigen Verfahrensweise können z.B. bei Kleinstunternehmen (Ich-AG), bei
denen kurzfristig mit keiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu
rechnen ist, Härtefallanerkennungen über den 31.12.2005 hinaus erteilt
werden.
Offene
Vorgänge sollen in diesem Sinn entschieden werden. Dies gilt auch für das
Einspruchsverfahren. Die Email vom 1.6.2005, O 2000 - 56 - St 11 wird daher
aufgehoben.
Die
UNIFA-Vordrucke Ast 301 und 302 werden entsprechend angepasst.
Ein
BMF-Schreiben zu dem Thema ist in nächster Zeit nicht vorgesehen.
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V. Härtefallbeispiele - Unter welchen
Voraussetzungen können die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die
Lohnsteuer-Anmeldungen weiterhin in Papierform abgegeben werden?
Quelle: Elster-Brief vom Dezember 2004 - Informationen für die Bediensteten der
Finanzämter in Baden-Württemberg bei Anfragen von Steuerkunden
Der
Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung
zugelassen, um "unbillige Härten" zu vermeiden. Eine unbillige Härte
kann dann vorliegen, wenn und solange es dem Arbeitgeber/Unternehmer nicht
zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen (z.B. PC-Ausstattung,
Internetanschluss) zu schaffen, die für die Übermittlung der elektronischen
(Vor-) Anmeldungen erforderlich sind (s. auch
BMF-Schreiben vom 27.01.2004, BStBl. I S. 173, Tz. 6).
Für
Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.03.2005* enden, sind
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen in herkömmlicher Form
nur noch zulässig, wenn ein gesonderter Härtefallantrag mit hinreichender
Begründung beim Finanzamt gestellt wird, und das Finanzamt zustimmt. Die
Entscheidung wird dem Bürger schriftlich und auch im Fall der Ablehnung ohne
Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Die Anerkennung als Härtefall wird
zeitlich begrenzt und nach einem Beschluss der O-Referatsleiter auf Bundesebene
vom 24.11.2004 über den 31.12.2005 hinaus nicht erteilt. Nur in besonders
begründeten Einzelfällen, in welchen bereits jetzt schon abzusehen ist, dass
auch für (Vor-) Anmeldungszeiträume nach 2005 ein Härtefall vorliegt, wird
die Anerkennung für eine längere Dauer (maximal 3 Jahre) ausgesprochen, wobei
die Entscheidung für das Lohnsteueranmeldungs- und
Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren grundsätzlich einheitlich getroffen wird.
1.
Folgende Härtefälle werden anerkannt:
-
Der
Steuerbürger bringt vor, keinen PC und/oder Internetanschluss zu haben.
Ist neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung auch die Lohnsteuer-Anmeldung
betroffen, kann die Anerkennung als Härtefall längstens bis Ende 2005
erfolgen, da ab 2006 der Steuerbürger auch gegenüber der
Sozialversicherung die Pflicht zur elektronischen Abgabe hat, und es dort
keine Härtefallregelung gibt.
-
Der
Steuerbürger bringt vor, ein anderes Betriebssystem als Windows zu nutzen.
Derzeit steht kein kostenloses Programm zur Verfügung, welches auch andere
Betriebssysteme unterstützt. Eine Genehmigung (Vor-) Anmeldungen auf Papier
abgeben zu dürfen, wird unter Hinweis auf das
ELSTER-Portal
auf Ende 2005 begrenzt.
-
Der
Steuerbürger bringt vor, dass er kurzfristig eine Einstellung seiner
betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt.
-
Der
Steuerbürger bringt vor, dass er in nächster Zeit eine Umstellung seiner
Software/Hardware beabsichtigt.
Der Härtefall wird bis zum Umstellungszeitpunkt, längstens bis Ende 2005,
gewährt.
2.
Folgende Fälle werden nicht als Härtefall anerkannt:
-
Der
Steuerbürger bringt vor, die Übermittlung über das Internet ist ihm zu
unsicher oder Unbefugte könnten unter seiner Steuernummer (Vor-)
Anmeldungen abgeben.
Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt nach den derzeit höchsten
gebräuchlichsten Sicherheitsstandards. Die Gefahr, dass ein anderer eine
(Vor-) Anmeldung unter der Steuernummer des Steuerbürgers abgibt, ist nicht
größer als bei einer Anmeldung auf Papier.
-
Der
Steuerbürger bedient sich für die Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen
und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Vertreters der steuerberatenden
Berufe.
_________________________________________________________________
*
Aktuelle Änderung: s. > BMF-Schreiben
vom 28.04.2005 - IV A 7 - S 0321 - 34/05 - < : Frist wurde für bis
zum 31.05.2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume verlängert.
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VI.
Teilnahmeerklärung zur elektronischen
Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab
1.12005

>
hier <
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VII. Informationen Sachsen-Anhalts für Arbeitnehmer
über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung

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hier <
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VIII. Informationsblatt zum ElsterFormular 2004/2005
- erhältlich bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg -
Allgemeines
Die
kostenlose Software ElsterFormular der Finanzverwaltung unterstützt neben der
Einkommensteuererklärung 2004 auch die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2004
sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung 2005.
ElsterFormular können Sie von einer in begrenzter Stückzahl bei den
Finanzämtern erhältlichen CD installieren.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, die neueste Version über folgende Adresse aus dem
Internet herunterzuladen: www.elsterformular.de
Welche
Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie
benötigen
-
einen
PC mit Windows 98/ME/2000/XP und einen Drucker
-
mindestens
75 MB freien Speicherplatz auf Ihrer Festplatte (davon 25 MB auf Ihrer
Systemplatte)
-
sowie
einen Internetzugang
Wie
funktioniert ElsterFormular?
-
Eingabe
der Daten in die Steuerformulare am Bildschirm
-
Update
der Programmversion über gesicherte Internetverbindung (SSL)
-
Gesicherte
Übermittlung der verschlüsselten Steuerdaten via Internet
-
Ausdrucken,
Unterschreiben und Einreichen der komprimierten Einkommen-, Umsatz- oder
Gewerbesteuererklärung bei Ihrem Finanzamt
-
Papierlose
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteuer-Anmeldung
Welche
Belege sind erforderlich?
Bitte
bedenken Sie, dass folgende Belege der Einkommensteuererklärung aufgrund
rechtlicher Vorschriften zwingend beizufügen sind:
-
Lohnsteuerkarte
bzw. besondere Lohnsteuerbescheinigung, soweit die
Lohnsteuerbescheinigungsdaten nicht bereits durch den Arbeitgeber
elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden
-
Bescheinigung
über Lohnersatzleistungen
-
Unterlagen
über die Gewinnermittlung
-
Steuerbescheinigung
über anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
-
Bescheinigung
über anrechenbare ausländische Steuern
-
Zuwendungsnachweis
(Spendenbescheinigung)
-
Nachweis
der außergewöhnlichen Belastungen
-
Nachweis
der Behinderung
-
Nachweis
der Unterhaltsbedürftigkeit
Welche
Vorteile habe ich?
-
Übernahme
der Vorjahresdaten, soweit bereits ElsterFormular 2003 benutzt wurde
-
Überprüfung
der erklärten Daten auf formale Fehler
-
Berechnung
der voraussichtlichen Steuer
-
Vermeidung
von Übertragungsfehlern
-
Weniger
Rückfragen und schnellere Bearbeitung durch das Finanzamt
-
Elektronische
Bescheidabholung (möglich)
-
Automatischer
Bescheiddatenabgleich
Wo
erhalte ich weiter Informationen?
Weiterführende
Informationen zum Programm erhalten Sie im Internet unter folgenden Adressen:
www.elsterformular.de
und
www.elster.de
Wohin
wende ich mich bei technischen Problemen?
Außer
den Hinweisen, die Sie über die Hilfefunktion direkt vom Programm
ElsterFormular erhalten, finden Sie weitere Hilfestellungen unter:
www.faq.elster.de
Ihr
Finanzamt
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IX. Links:
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