Elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 01.01.2005

 

 

Übersicht

 

I.

Merkblatt Sachsen-Anhalts für Arbeitgeber und Unternehmer in Sachen Verpflichtung zur elektronischer Übermittlung von Steuerdaten

    

II.

Informationsschreiben Baden-Württembergs an Unternehmer und Arbeitgeber

   

III.

Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg

   

IV.

Zweifelsfragen zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Härtefälle
- Verfügung der OFD Chemnitz 4.7.2005, O 2000 - 56/13 - St 11 -

     

V.

Härtefallbeispiele - Unter welchen Voraussetzungen können die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteuer-Anmeldungen weiterhin in Papierform abgegeben werden?

  

VI.

Teilnahmeerklärung zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1.12005

     

VII.

Informationen Sachsen-Anhalts für Arbeitnehmer über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung

       

VIII.

Informationsblatt zum ElsterFormular 2004/2005
- erhältlich bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg -

      

IX.

Links zu Schreiben des Bundesfinanzministeriums
- hier sind auch Übergangsregelungen für bis zum 31.05.2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume zu finden -

  

I. Merkblatt Sachsen-Anhalts für Arbeitgeber und Unternehmer in Sachen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten

Die Finanzverwaltung verstärkt im Rahmen von "eGovernment" zunehmend den Datenaustausch auf elektronischem Wege. Hierzu gehört die Möglichkeit, Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch beim Finanzamt einzureichen. 

Um eine möglichst schnelle Verbreitung dieser Verfahren voranzubringen, wurden Arbeitgeber und Unternehmer ab 2005 gesetzlich zur elektronischen Übermittlung der Daten verpflichtet.

Rechtsgrundlagen: 

§§ 41 a Abs. 1 und 41 b Abs. 1 und 2 EStG, § 18 Abs. 1 UStG i. d. F. des zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind danach verpflichtet, der Finanzverwaltung die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b EStG) bis spätestens 28. Februar 2005 elektronisch zu übermitteln. Dies gilt erstmals für die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2004. Die elektronische Übermittlung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen und erfordert die Bildung eines lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (sog. eTIN) nach amtlich festgelegter Regel durch den Arbeitgeber. Einzelheiten zum Ablauf der Datenübermittlung bzw. zur Bildung der eTIN entnehmen Sie bitte der Information des Herstellers der von Ihnen verwendeten Lohnbuchhaltungssoftware, in der die elektronische Übermittlung als neue Funktion enthalten sein sollte.

Nähere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter

www.elsterlohn.de

Bei elektronischer Übertragung entfällt die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte bzw. die sonst vorgeschriebene feste Verbindung des maschinell erzeugten Bescheinigungsvordrucks mit der Lohnsteuerkarte. Nach Ablauf des Kalenderjahres dürfen Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, den Arbeitnehmern nicht zurückgegeben werden. Nur wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, oder die Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält, ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten, auf der auch das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN) angegeben ist.

Zur Vermeidung von Rückfragen sollten Sie Ihre Arbeitnehmer bei Aushändigung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung über das neue Verfahren informieren. Ein Muster für ein Informationsschreiben ist diesem Merkblatt beigefügt.

Arbeitgeber, die wegen der fehlenden Übertragungsfunktion ihrer Lohnbuchhaltungssoftware nicht dazu in der Lage sind, die erforderlichen Daten fristgerecht an die Finanzverwaltung zu übermitteln, können auf begründeten Antrag ausnahmsweise von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahrs 2004 befreit werden. Dies gilt ebenso bei Fällen unterjähriger Beschäftigung im Laufe des Jahres 2005. Die Anträge sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Wege über das Internet an das Finanzamt zu senden (§ 41 a Abs. 1 EStG bzw. § 18 Abs. 1 UStG). Dies gilt erstmalig für Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Die Übermittlung muss nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erfolgen.

Die Funktion der korrekten elektronischen Datenübermittlung ist bereits in vielen gängigen Steuersoftware-Produkten integriert. Alternativ dazu kann ElsterFormular, das offizielle Programm der Steuerverwaltung, zum Ausfüllen und Versenden von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen verwendet werden.

ElsterFormular ist gratis auf CD-ROM im Finanzamt
oder als Downloadversion im Internet unter
www.elsterformular.de erhältlich.

Die neue Version für das Jahr 2005 steht ab Mitte Januar 2005 zur Verfügung. Auf der Website finden Sie auch weitere Informationen zu diesem Thema.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag weiterhin die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung in herkömmlicher Form (Papier oder Telefax) zulassen. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen (z. B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Die Anträge sind schriftlich, mit hinreichender Begründung beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Für Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume, die bis 31. März 2005* enden wird aus Vereinfachungsgründen die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform oder als Telefax als entsprechender Antrag gewertet. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts muss in diesen Fällen nicht erfolgen.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung werden für 2005 keine Papiervordrucke zur Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr versandt. Zur Verwendung in den anerkannten Härtefällen sind sie im Finanzamt weiterhin erhältlich.

_________________________________________________________________

* Aktuelle Änderung: s. > BMF-Schreiben vom 28.04.2005 - IV A 7 - S 0321 - 34/05 - < : Frist wurde für bis zum 31.05.2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume verlängert.

  

  

II. Informationsschreiben Baden-Württembergs an Unternehmer und Arbeitgeber

Elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Anmeldungen für (Vor-) Anmeldungszeiträume ab 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Steueränderungsgesetz 2003 (BStBl. 2003 Teil I Seite 710 ff) haben sich auch Änderungen für Unternehmer und Arbeitgeber ergeben. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen sind für Anmeldungszeiträume ab 2005 auf elektronischem Weg abzugeben (§ 18 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG, § 41a Einkommensteuergesetz - EStG). Aus diesem Grund werden für Anmeldungszeiträume ab 2005 keine Vordrucke mehr versandt.

Voraussetzungen für die elektronische Abgabe von Steuererklärungen sind:

  • ein PC mit Internetanschluss

  • eine spezielle Software, mit der die Daten verschlüsselt und mit dem höchsten Sicherheitsstandard übermittelt werden
    Die Finanzverwaltung stellt das hierfür erforderliche Programm "ELSTER-Formular" kostenlos im Internet unter www.elster.de zum Download bereit. ELSTER-Formular ermöglicht Ihnen bereits jetzt die elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume ab 2004. Unter der oben genannten Internetadresse finden Sie auch Hinweise auf Softwareprodukte anderer Hersteller, in denen die ELSTER-Software integriert ist.

  • eine einmalige Erklärung nach § 6 der Steuerdatenübermittlungs-Verordnung (s. Anlage)
    Bevor Sie mit der elektronischen Datenübermittlung beginnen, reichen Sie bitte die beigefügte Erklärung, von Ihnen persönlich unterschrieben, bei Ihrem Finanzamt ein. Diese Erklärung können Sie ebenfalls unter der o. g. Internetadresse herunterladen.

Das Finanzamt kann auf Antrag ausnahmsweise die Abgabe der Steueranmeldungen weiterhin in Papierform gestatten, um unbillige Härten zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann dann vorliegen, wenn und solange es Ihnen nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die Übermittlung der elektronischen (Vor-)Anmeldungen erforderlich sind.

Falls Sie einen solchen Antrag stellen möchten, reichen Sie ihn bitte schriftlich und hinreichend begründet beim Finanzamt ein.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Verfahren ab 2005 haben, können Sie sich auch direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamts wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Finanzamt

  

  

III. Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg
Quelle: Elster-Brief vom Dezember 2004 - Informationen für die Bediensteten der Finanzämter in Baden-Württemberg bei Anfragen von Steuerkunden

1.

Wo finde ich Hilfe bei der Verwendung von ElsterFormular?

Das Programm stellt unter "Hilfe" eine ausführliche Beschreibung zur Bedienung des Programms und eine Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung vor. Für Einzelfragen ist eine Hotline eingerichtet:

Des Weiteren sind auf der Internet-Seite www.elster.de unter "Fragen (FAQ)" die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zu finden. Verwenden Sie eine andere Steuersoftware als ElsterFormular, sollten Sie die Hilfefunktion des jeweiligen Programms aufrufen und/oder sich an die Hotline des Programmherstellers wenden.

 

2.

Auf der Internetseite www.elster.de habe ich das Programm zur Übermittlung der Anmeldungssteuerdaten für Anmeldungen des Jahres 2004 nicht gefunden. Kann im Jahr 2004 mit der Übermittlung begonnen werden?

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen für das Jahr 2004 sind in dem Programm "ELSTER-Formular 2003" integriert.

 

3.

Wann ist das ELSTER-Formular 2004/2005 erhältlich?

Das ElsterFormular 2004/2005 wird ab Mitte Januar 2005 auf der Internetseite www.elster.de zum Download angeboten. Die CD-Roms können ab Ende Januar gratis bei den Finanzämtern abgeholt werden.

 

4.

Die Gesetze zwingen mich, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch abzugeben. Weshalb muss ich dennoch die Teilnahmeerklärung in Papierform einreichen?

Der wesentliche Teil der > Teilnahmeerklärung < entspricht der Versicherung, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, welche auch auf den Papier- (Vor-) Anmeldungen abgegeben wird. Da die elektronisch übertragenen (Vor-) Anmeldungen keine Unterschrift haben, verlangt die Steuerdatenübermittlungs-Verordnung (StDÜV) einmalig diese > Teilnahmeerklärung <. Nach der geplanten Änderung der StDÜV zum 1.1.2006 wird es die Teilnahmeerklärung nicht mehr geben. Sie müssen sich dann an einem Authentifizierungsverfahren beteiligen.

 

5.

Wohin bzw. an welche Stelle (Clearingstelle oder IP-Adresse) müssen die Daten gesendet werden?

Der Anwender muss sich um dies nicht kümmern, bzw. kann dies auch nicht beeinflussen. Die verwendete Software übermittelt die Daten an die richtige Adresse.

 

6.

Das Herunterladen und Installieren der Software hat geklappt, beim Versuch die Daten zu übermitteln treten Fehlermeldungen auf. Was ist zu tun?

Diese Probleme treten meist in Verbindung mit einer Firewall oder bei Verwendung des Programms innerhalb eines Netzwerks auf. Rufen Sie die Hilfefunktion der verwendeten Software auf, oder wenden Sie sich direkt an die ELSTER-Hotline (s. Frage 1).

 

7.

Ich verwende MAC OS (für Apple-Computer) oder Linux als Betriebssystem und kann deshalb ElsterFormular nicht verwenden.

Für MAX OS und Linux stehen Programme (Windows-Emulatoren) zur Verfügung. Dadurch ist auch ElsterFormular auf diesen Rechnern lauffähig. Da Sie nicht dazu gezwungen werden können, solche Emulatoren zu benutzen, können Sie die Härtefallregelung beim Finanzamt geltend machen und die (Vor-) Anmeldungen bis zur Einrichtung des ElsterOnline-Portals > s. Frage 8 < in Papierform einreichen. 

 

8.

Kann ich die (Vor-) Anmeldungen auch online, also ohne dass ich spezielle Software auf dem Rechner installiert habe, übermitteln?

Nach derzeitiger Planung wird ab Mitte 2005 ein ElsterOnline-Portal zur Verfügung stehen, in welchem Sie (nach einer Registrierung) u. a. die Lohnsteuer-Anmeldungen und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen online abgeben können. Damit können Sie, wenn Sie nicht mit Windows, aber z.B. mit Unix, Linux oder Max OS, arbeiten, an der elektronischen Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen teilnehmen.

  

    

IV. Zweifelsfragen zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Verfügung der OFD Chemnitz 4.7.2005, O 2000 - 56/13 - St 11 -

Die bisher offenen Fragen zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen wurden auf Bundesebene zwischenzeitlich abgestimmt.

Im Ergebnis ist zukünftig Folgendes zu beachten:

  • Fälle, in denen trotz fehlender Anerkennung als Härtefall die (Vor-)Anmeldung weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird: Es bestehen bis auf weiteres keine Bedenken, die Abgabe der Steueranmeldung regelmäßig als entsprechenden Härtefall-Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers anzusehen, dem das FA nicht förmlich zuzustimmen braucht. Dies bedeutet, dass bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtefallantrag gestellt haben und ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abzusehen ist.

  • Beantragte und abgelehnte Härtefallanträge: Wurde ein Härtefallantrag durch gesonderte Entscheidung abgelehnt und ist einem ggf. hiergegen gerichteten Einspruch nicht abzuhelfen (z.B. alle technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung sind vorhanden), können Zwangsmaßnahmen (insbes. Verspätungszuschläge und Zwangsgeld) eingeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige auch weiterhin seine (Vor-)Anmeldungen nicht in elektronischer Form einreicht. Die Steuer ist entsprechend der in herkömmlicher Form erklärten Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid festzusetzen.

  • Bei der Entscheidung über anhängige ausdrückliche Härtefall-Anträge bzw. über Einsprüche gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Härtefalls ist zu berücksichtigen, dass ein Härtefall insbesondere dann anzunehmen sein wird, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise erübrigt sich damit eine Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene IT-Technik zu beschaffen.

  • Härtefall-Anerkennungen sind grundsätzlich mit Widerrufsvorbehalt zu versehen.

  • Über eine Befristung von Härtefall-Anerkennungen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; dies schließt ein, dass eine Härtefall-Anerkennung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch über den 31.12.2005 hinaus ausgesprochen werden kann. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise können z.B. bei Kleinstunternehmen (Ich-AG), bei denen kurzfristig mit keiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen ist, Härtefallanerkennungen über den 31.12.2005 hinaus erteilt werden.

Offene Vorgänge sollen in diesem Sinn entschieden werden. Dies gilt auch für das Einspruchsverfahren. Die Email vom 1.6.2005, O 2000 - 56 - St 11 wird daher aufgehoben.

Die UNIFA-Vordrucke Ast 301 und 302 werden entsprechend angepasst.

Ein BMF-Schreiben zu dem Thema ist in nächster Zeit nicht vorgesehen.

  

   

V. Härtefallbeispiele - Unter welchen Voraussetzungen können die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteuer-Anmeldungen weiterhin in Papierform abgegeben werden?
Quelle: Elster-Brief vom Dezember 2004 - Informationen für die Bediensteten der Finanzämter in Baden-Württemberg bei Anfragen von Steuerkunden

Der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung zugelassen, um "unbillige Härten" zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann dann vorliegen, wenn und solange es dem Arbeitgeber/Unternehmer nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen (z.B. PC-Ausstattung, Internetanschluss) zu schaffen, die für die Übermittlung der elektronischen (Vor-) Anmeldungen erforderlich sind (s. auch BMF-Schreiben vom 27.01.2004, BStBl. I S. 173, Tz. 6).

Für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.03.2005* enden, sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen in herkömmlicher Form nur noch zulässig, wenn ein gesonderter Härtefallantrag mit hinreichender Begründung beim Finanzamt gestellt wird, und das Finanzamt zustimmt. Die Entscheidung wird dem Bürger schriftlich und auch im Fall der Ablehnung ohne Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Die Anerkennung als Härtefall wird zeitlich begrenzt und nach einem Beschluss der O-Referatsleiter auf Bundesebene vom 24.11.2004 über den 31.12.2005 hinaus nicht erteilt. Nur in besonders begründeten Einzelfällen, in welchen bereits jetzt schon abzusehen ist, dass auch für (Vor-) Anmeldungszeiträume nach 2005 ein Härtefall vorliegt, wird die Anerkennung für eine längere Dauer (maximal 3 Jahre) ausgesprochen, wobei die Entscheidung für das Lohnsteueranmeldungs- und Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren grundsätzlich einheitlich getroffen wird.

1. Folgende Härtefälle werden anerkannt:

  • Der Steuerbürger bringt vor, keinen PC und/oder Internetanschluss zu haben.

    Ist neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung auch die Lohnsteuer-Anmeldung betroffen, kann die Anerkennung als Härtefall längstens bis Ende 2005 erfolgen, da ab 2006 der Steuerbürger auch gegenüber der Sozialversicherung die Pflicht zur elektronischen Abgabe hat, und es dort keine Härtefallregelung gibt.

  • Der Steuerbürger bringt vor, ein anderes Betriebssystem als Windows zu nutzen.

    Derzeit steht kein kostenloses Programm zur Verfügung, welches auch andere Betriebssysteme unterstützt. Eine Genehmigung (Vor-) Anmeldungen auf Papier abgeben zu dürfen, wird unter Hinweis auf das ELSTER-Portal auf Ende 2005 begrenzt.

  • Der Steuerbürger bringt vor, dass er kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt.

  • Der Steuerbürger bringt vor, dass er in nächster Zeit eine Umstellung seiner Software/Hardware beabsichtigt.

    Der Härtefall wird bis zum Umstellungszeitpunkt, längstens bis Ende 2005, gewährt.

 

2. Folgende Fälle werden nicht als Härtefall anerkannt:

  • Der Steuerbürger bringt vor, die Übermittlung über das Internet ist ihm zu unsicher oder Unbefugte könnten unter seiner Steuernummer (Vor-) Anmeldungen abgeben.

    Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt nach den derzeit höchsten gebräuchlichsten Sicherheitsstandards. Die Gefahr, dass ein anderer eine (Vor-) Anmeldung unter der Steuernummer des Steuerbürgers abgibt, ist nicht größer als bei einer Anmeldung auf Papier.

  • Der Steuerbürger bedient sich für die Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eines Vertreters der steuerberatenden Berufe.

_________________________________________________________________

* Aktuelle Änderung: s. > BMF-Schreiben vom 28.04.2005 - IV A 7 - S 0321 - 34/05 - < : Frist wurde für bis zum 31.05.2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume verlängert.

  

    

VI. Teilnahmeerklärung zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1.12005

Teilnahmeerklärung zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1.1.2005

 > hier <

   

   

VII. Informationen Sachsen-Anhalts für Arbeitnehmer über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Informationen Sachsen-Anhalts für Arbeitnehmer über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung

 > hier <

  

   

VIII. Informationsblatt zum ElsterFormular 2004/2005
- erhältlich bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg -

Allgemeines

Die kostenlose Software ElsterFormular der Finanzverwaltung unterstützt neben der Einkommensteuererklärung 2004 auch die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2004 sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung 2005. ElsterFormular können Sie von einer in begrenzter Stückzahl bei den Finanzämtern erhältlichen CD installieren.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, die neueste Version über folgende Adresse aus dem Internet herunterzuladen: www.elsterformular.de
 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie benötigen

  • einen PC mit Windows 98/ME/2000/XP und einen Drucker

  • mindestens 75 MB freien Speicherplatz auf Ihrer Festplatte (davon 25 MB auf Ihrer Systemplatte)

  • sowie einen Internetzugang

Wie funktioniert ElsterFormular?

  • Eingabe der Daten in die Steuerformulare am Bildschirm

  • Update der Programmversion über gesicherte Internetverbindung (SSL)

  • Gesicherte Übermittlung der verschlüsselten Steuerdaten via Internet

  • Ausdrucken, Unterschreiben und Einreichen der komprimierten Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung bei Ihrem Finanzamt

  • Papierlose Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteuer-Anmeldung

Welche Belege sind erforderlich?

Bitte bedenken Sie, dass folgende Belege der Einkommensteuererklärung aufgrund rechtlicher Vorschriften zwingend beizufügen sind:

  • Lohnsteuerkarte bzw. besondere Lohnsteuerbescheinigung, soweit die Lohnsteuerbescheinigungsdaten nicht bereits durch den Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden

  • Bescheinigung über Lohnersatzleistungen

  • Unterlagen über die Gewinnermittlung

  • Steuerbescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer

  • Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern

  • Zuwendungsnachweis (Spendenbescheinigung)

  • Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen

  • Nachweis der Behinderung

  • Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit

Welche Vorteile habe ich?

  • Übernahme der Vorjahresdaten, soweit bereits ElsterFormular 2003 benutzt wurde

  • Überprüfung der erklärten Daten auf formale Fehler

  • Berechnung der voraussichtlichen Steuer

  • Vermeidung von Übertragungsfehlern

  • Weniger Rückfragen und schnellere Bearbeitung durch das Finanzamt

  • Elektronische Bescheidabholung (möglich)

  • Automatischer Bescheiddatenabgleich

Wo erhalte ich weiter Informationen?

Weiterführende Informationen zum Programm erhalten Sie im Internet unter folgenden Adressen:

www.elsterformular.de

und

www.elster.de

Wohin wende ich mich bei technischen Problemen?

Außer den Hinweisen, die Sie über die Hilfefunktion direkt vom Programm ElsterFormular erhalten, finden Sie weitere Hilfestellungen unter:

www.faq.elster.de

Ihr Finanzamt

  

   

IX. Links: