II.
Umsatzsteuer-
und Gemeinnützigkeitsfragen bei Zahlungen der öffentlichen Hand zur
Förderung von begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen von Teilnehmern an
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ab dem 1.1.2005
-
Finanzministerium
Nordrhein-Westfalen 22.04.2005, S 7100 - 214 - V 2 -
Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe sind ab dem 1.1.2005 zu einer einheitlichen Leistung
"Grundsicherung für Arbeitssuchenden" zusammen gefasst worden
(Sozialgesetzbuch - SGB II, geändert durch das Vierte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl 2003 I S.
2954 - "Hartz IV"-Gesetz). Träger der Grundsicherung für die
Arbeitssuchenden sind die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für
Arbeit, AA) und die kreisfreien Städte sowie Kreise (kommunale
Träger). Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die
Träger der Grundsicherung Arbeitsgemeinschaften errichten. Die Träger
der Grundsicherung bedienen sich Dritter, um die gesetzlich
vorgeschriebenen Aufgaben durchzuführen. Dritte sind in der Regel
Träger der freien Wohlfahrtspflege bzw. gemeinnützige Organisationen
und kommunale Beschäftigungsgesellschaften.
Unter
dem Begriff "öffentlich geförderte Beschäftigung" werden
drei Gruppen von Beschäftigung erfasst: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs, § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Zu
den Aufgaben, mit denen Dritte beauftragt werden, zählt die Schaffung
von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (§ 17 SGB II).
AA oder Arbeitsgemeinschaft übernehmen die Koordinierung, Planung und
Steuerung und insbesondere die Bewilligung der Zusatzjobs nach Prüfung
der Fördervoraussetzungen. Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
keine Arbeit finden, angeboten.
Arbeitsgelegenheiten
mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs)
Umsatzsteuerfragen
Für
die Einrichtung von Zusatzjobs können den Dritten (Träger der
Zusatzjobs) die entstehenden Kosten von der Agentur für Arbeit (AA)
oder der Arbeitsgemeinschaft erstattet werden. Dies kann in
pauschalierter Form geschehen (Fallpauschale i.H. von maximal 500 EUR je
besetzten Teilnehmerplatz). Diese Förderung soll die Kosten für die
Einrichtung und Durchführung der Zusatzjobs abdecken. Die Kosten
umfassen Sach- und Personalkosten (Overheadkosten) und berücksichtigen
insbesondere die Kosten des Dritten für die Qualifizierung, Anleitung
und Betreuung des Hilfebedürftigen sowie z.B. Versicherungen und
Arbeitskleidung.
Diese
monatliche Fallpauschale je besetzten Teilnehmerplatz stellt
einen echten Zuschuss an die Dritten dar. Ein individualisierbarer
Leistungsempfänger ist nicht feststellbar.
Qualifizierungsleistungen,
die Dritte im Rahmen des Zusatzjobs erbringen
Qualifizierungsmaßnahmen,
die Dritte durchführen und bei denen das eigenunternehmerische
Interesse des Dritten im Vordergrund steht, werden nicht als Leistungen
im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen. Der Dritte qualifiziert den
Zusatzjobber nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und
dafür ein Entgelt (Kostenerstattung) von der AA oder
Arbeitsgemeinschaft zu erhalten, sondern um ihn in geeigneter Weise für
Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Qualifizierung würde er auch
durchführen, ohne ein Entgelt zu erhalten.
Bei
Qualifizierungsmaßnahmen, die der Dritte von einem externen
Weiterbildungsträger durchführen lässt und bei denen sein
eigenunternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, liegen in der
Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA oder
Arbeitsgemeinschaft geleistete Zahlung an die Arbeitsgelegenheit ist
kein Entgelt für eine Leistung der Arbeitsgelegenheit an die AA oder
Arbeitsgemeinschaft.
Umsatzsteuerrechtlich
sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger zu
beurteilen, bei denen die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen
Grundsätze anzuwenden sind.
Für
die Teilnahme an einem Zusatzjob erhält der Zusatzjobber eine Mehraufwandsentschädigung
(in der Regel 1 bis 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde). Sie wird ihm
von der AA oder Arbeitsgemeinschaft bewilligt, zusätzlich zum
Arbeitslosengeld II gezahlt und soll den tatsächlichen Mehraufwand
abdecken, der dem Zusatzjobber durch die Ausübung des Zusatzjobs
entsteht (z.B. Fahrtkosten, Verpflegung). Der Anspruch auf die
Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen die AA oder
Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die
Mehraufwandsentschädigung kann entweder unmittelbar durch die AA oder
Arbeitsgemeinschaft zusammen mit dem Arbeitslosengeld II an den
Zusatzjobber gezahlt werden oder die Dritten erhalten die
Mehraufwandsentschädigungen von der AA oder Arbeitsgemeinschaft und
zahlen sie an den Zusatzjobber aus.
Die
Mehraufwandsentschädigung an den Zusatzjobber ist durchlaufender Posten
beim Dritten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer vom Dritten
erbrachten Leistung und der Mehraufwandsentschädigung besteht nicht.
Die
vorstehenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilungen sind auf Bundesebene
abgestimmt worden.
Gemeinnützigkeitsfragen
Die
an gemeinnützige Körperschaften gezahlte monatliche
Maßnahmekostenpauschale je besetzten Teilnehmerplatz ist als echter
umsatzsteuerlicher Zuschuss (Fallpauschale) bzw. durchlaufender Posten
(Mehraufwandsentschädigung) keine Einnahme aus wirtschaftlicher
Tätigkeit und begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.
des § 14 AO.