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Landtag
von Baden-Württemberg |
Drucksache
14 / 2611 |
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14.
Wahlperiode 16. 04. 2008 |
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Antrag
der Fraktion der SPD
und
Stellungnahme des Finanzministeriums
Die
neue Ehrenamtspauschale und die steuerliche Praxis in
Baden-Württemberg
Antrag
Der
Landtag wolle beschließen, die
Landesregierung zu ersuchen zu berichten,
-
ob
und ggf. welche Probleme bei der
Anerkennung der Ehrenamtspauschale für
Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen bestehen;
-
ob
es zutrifft, dass bislang eine Kombination der Ehrenamtspauschale mit
der Übungsleiterpauschale bei entsprechenden
unterschiedlichen Tätigkeiten dann
nicht anerkannt wird, wenn die beiden Tätigkeiten bei nur einem Verein
ausgeübt werden;
-
ob
sie in der anstehenden Abstimmung des Bundes mit den Ländern über die
Anweisungen an die obersten Finanzbehörden der Länder (BMF-Schreiben)
für die Umsetzung des neuen Gemeinnützigkeitsrechts den Bund in seiner
Haltung unterstützen wird, eine Koppelung von Ehrenamts- und
Übungsleiterpauschale auch für Tätigkeiten bei nur einem Verein zu ermöglichen,
wenn die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind;
-
ob
sie die Auffassung teilt, dass für die Inanspruchnahme der steuerfreien
Ehrenamtspauschale in den Satzungen der Vereine ausdrücklich geregelt
sein muss, dass über den allgemeinen Auslagenersatz hinaus (nach § 670
BGB) auch Vergütungen an ehrenamtlich Tätige (nach § 3 Nr. 26 a EStG) gezahlt
werden können;
-
ob
sie vor dem Hintergrund der notwendigen Satzungsanpassung vieler Vereine
eine Übergangsregelung für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale
für 2007 und 2008 befürwortet für Vereine, die bislang keine
entsprechende Satzungsgrundlage haben, da eine Satzungsänderung mit
Eintrag ins Vereinsregister häufig einige Zeit beansprucht und das Gesetz
zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagement, das rückwirkend vom 1.
Januar 2007 an gilt, erst am 15. Oktober 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
wurde;
-
ob
neben der steuerfreien Ehrenamtspauschale zusätzlich auch ein Ersatz von
Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungsaufwand
im Rahmen der lohnsteuerlichen Pauschbeträge möglich ist;
-
ob
auch eine geringe Vergütung an Amateursportler im Rahmen der neu eingeführten
Ehrenamtspauschale steuerfrei erfolgen kann;
-
ob
und inwieweit der Verein, der Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale
leistet, nachweisen muss, dass die Zahlung für eine steuerbegünstigte Tätigkeit
bezahlt worden ist;
-
ob
bei einer Rück-Spende der Ehrenamtspauschale an den Verein hierfür ein
steuerlicher Spendenabzug möglich ist;
-
ob
und ggf. für welche Bereiche die Landesregierung beabsichtigt über die
spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke der Abgabenordnung hinaus
durch Entscheidung der obersten Finanzbehörde des Landes weitere
Tätigkeiten als gemeinnützig steuerlich zu begünstigen.
15.
04. 2008
Schmiedel,
Queitsch, Dr. Schmid und Fraktion
Begründung
Bundestag
und Bundesrat haben im September und Oktober letzten Jahres das
„Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagement“
beschlossen, das rückwirkend zum 1. Januar
2007 in Kraft trat. Dieses Gesetz bringt
wesentliche materielle Verbesserungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im
Spendenrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht, bei der Übungsleiterpauschale und
einen neuen Steuerfreibetrag von jährlich 500 € für ehrenamtliche und nebenberufliche
Tätigkeiten für gemeinnützige Zwecke (Ehrenamtspauschale).
Bei
der Auslegung und Anwendung der neuen Ehrenamtspauschale durch die Vereine
und der steuerlichen Behandlung durch die Finanzbehörden gibt es allerdings
nach wie vor erhebliche Unsicherheiten. Deshalb sollte die Landesregierung im
Interesse der Vereine in Baden-Württemberg rasch eine Klärung der
wichtigsten Auslegungsfragen herbeiführen und zur Rechtssicherheit der
Vereine bei der Anwendung des neuen Gesetzes beitragen.
Ein
wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist die Frage, unter welchen Bedingungen
die Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale gekoppelt werden
kann. Unstrittig ist dabei, dass es für eine Tätigkeit auch nur eine steuerfreie
Pauschale geben kann. Bislang haben die Finanzbehörden aber darüber
hinaus die Auffassung vertreten, dass eine Koppelung auch nur dann stattfinden
kann, wenn die zwei Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen erbracht werden.
Dies ist nicht sachgerecht. Eine Koppelung sollte auch möglich sein
wenn die unterschiedlichen Tätigkeiten bei einem Verein erbracht werden.
Die Bundesregierung will sich bei den anstehenden Abstimmungsgesprächen mit
den Ländern über Auslegungsfragen für die Finanzbehörden (BMF-Schreiben)
für eine solche Koppelungsmöglichkeit einsetzen. Die Landesregierung
sollte diese Haltung des Bundes im Interesse der Vereine unterstützen.
Die
spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke werden einheitlich und
ausschließlich in der Abgabenordnung definiert. Die Finanzbehörden der Länder
haben darüber hinaus die Möglichkeit, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzuerkennen,
wenn diese nicht eindeutig in der Abgabenordnung aufgeführt
sind. Diese Regelung gibt den Finanzbehörden der Länder den
notwendigen Spielraum, um auf neue Entwicklungen in der Gesellschaft zu
reagieren und ohne Gesetzesänderung neue Betätigungen als gemeinnützig anzuerkennen.
Die Landesregierung sollte hierzu den Stand ihrer gegenwärtigen Überlegungen
darlegen.
Stellungnahme
Mit
Schreiben vom 5. Mai 2008 Nr. 3–S 2121/59 nimmt das Finanzministerium zu
dem Antrag wie folgt Stellung:
Der
Landtag wolle beschließen, die
Landesregierung zu ersuchen zu berichten,
-
ob
und ggf. welche Probleme bei der Anerkennung der Ehrenamtspauschale für
Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen bestehen;
Derzeit werden Einzelfragen zur Anwendung des § 3
Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) zwischen
den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern
erörtert, um eine bundesweit einheitliche Handhabung der
Ehrenamtspauschale sicherzustellen.
Sobald die Erörterungen abgeschlossen sind, wird
das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlichen.
Gegenstand der Erörterung sind im Wesentlichen die von
den Antragstellern unter Nr. 2 bis 9 aufgeworfenen Fragestellungen.
-
ob
es zutrifft, dass bislang eine Kombination von Ehrenamtspauschale mit
der Übungsleiterpauschale bei
entsprechenden unterschiedlichen Tätigkeiten dann nicht anerkannt wird,
wenn die beiden Tätigkeiten bei nur einem Verein
ausgeübt werden;
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann
nicht in Anspruch genommen werden, wenn
die ausgeübte Tätigkeit unter § 3 Nr. 12 oder
26 EStG fällt. Bund und Länder
haben entschieden, für eine andere Tätigkeit, die neben einer
nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigten
Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird,
die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 a EStG
zuzulassen. Voraussetzung wird aber sein, dass die Tätigkeiten
nebenberuflich ausgeübt werden, voneinander trennbar sind, gesondert
vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.
Ein Übungsleiter kann also von demselben Verein für seine
Übungsleitertätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG
(sog. Übungsleiterpauschale) steuerfreie Vergütung erhalten und
gleichzeitig beispielsweise für eine Vergütung für seine
Kassierertätigkeit den Freibetrag nach § 3 Nr.
26 a EStG beanspruchen. Bislang sind keine Fälle bekannt, in denen
bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die
Ehrenamtspauschale versagt wurde.
-
ob
sie in der anstehenden Abstimmung des Bundes mit den Ländern über die
Anweisungen an die obersten Finanzbehörden der Länder (BMFSchreiben)
für die Umsetzung des neuen Gemeinnützigkeitsrechts der Bund in seiner
Haltung unterstützen wird, eine Koppelung von Ehrenamts- und
Übungsleiterpauschale auch für Tätigkeiten bei nur einem Verein zu ermöglichen,
wenn die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind;
Die unter 2. dargestellte
Auffassung hat das Finanzministerium auch in den noch laufenden
Abstimmungen über das anstehende BMF-Schreiben vertreten.
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ob
sie die Auffassung teilt, dass für die Inanspruchnahme der steuerfreien
Ehrenamtspauschale in den Satzungen der Vereine ausdrücklich geregelt
sein muss, dass über den allgemeinen Auslagenersatz hinaus (nach § 670
BGB) auch Vergütungen an ehrenamtlich Tätige (nach § 3 Nr. 26 a EStG)
gezahlt werden können;
Bund und Länder haben entschieden,
dass ein Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder
grundsätzlich gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, verstößt (§
55 Abs. 1 Nr. 1 AO), wenn der Vorstand der gemeinnützigen
Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist.
Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- und
Fahrtkosten) ist jedoch zulässig.
Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit
des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von
Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die
Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen aber nicht unangemessen hoch sein
(§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Diese Grundsätze wurden zwar für die Vereinsvorstände entschieden,
müssen jedoch auch für andere in der gemeinnützigen Körperschaft
tätige Personen gelten.
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ob
sie vor dem Hintergrund der notwendigen Satzungsanpassung vieler Vereine
eine Übergangsregelung für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale
für 2007 und 2008 für Vereine befürwortet, die bislang keine
entsprechende Satzungsgrundlage haben, da eine Satzungsänderung mit
Eintrag ins Vereinsregister häufig einige Zeit beansprucht und das Gesetz
zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagement, das rückwirkend vom 1.
Januar 2007 an gilt, erst am 15. Oktober 2007 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht wurde;
Nach den Erörterungen zwischen den
obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern soll Folgendes gelten:
Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen
Freibetrags durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements in der Zeit vom 10. Oktober 2007 bis zu
dem Datum des noch zu ergehenden BMF-Schreibens bereits pauschale
Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr an
Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine
ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit des Vorstands vorsieht, sind
daraus unter zwei Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des
Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:
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Die
Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§
55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
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Die
Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. März 2009 eine
Satzungsänderung, die eine
Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
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ob
neben der steuerfreien Ehrenamtspauschale zusätzlich auch ein Ersatz von
Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungsaufwand
im Rahmen der lohnsteuerlichen Pauschbeträge möglich ist;
Die Ehrenamtspauschale ist nur
ausgeschlossen, wenn es sich um eine Betätigung i. S. d. §
3 Nr. 12 oder 26 EStG handelt. Andere Steuerbefreiungsvorschriften wie
z. B. der steuerfreie Reisekostenersatz nach §§
3 Nr. 13, 16 EStG bleiben daher unberührt. Im Übrigen haben die
obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern entschieden, dass für
bestimmte Bezüge, auf die sowohl § 3 Nr. 26 a
EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, die
Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden sind, die für den
Steuerpflichtigen am günstigsten ist. Fahrtkosten, Mehraufwendungen für
Verpflegung und Übernachtungsaufwand können danach im gesetzlich
vorgesehenen Rahmen neben der sog. Ehrenamtspauschale steuerfrei ersetzt
werden.
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ob
auch eine geringe Vergütung an Amateursportler im Rahmen der neu
eingeführten Ehrenamtspauschale steuerfrei erfolgen kann;
Diese Frage ist derzeit noch
ungeklärt. Sinn und Zweck des § 3 Nr. 26 a EStG
ist es, die vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten innerhalb des Vereins zu
fördern, die die Rahmenbedingungen für die Gründung, Organisation und
Fortführung des Vereins schaffen. Dies sind beispielsweise die
Tätigkeiten als Vorstand, Kassierer, im Büro, als Platzwart oder als
Aufsichtspersonal. Diesem Gedanken entspricht es nicht, wenn die
Ehrenamtspauschale Mitgliedern gewährt wird, die im Verein z. B. ihrer
sportlichen Betätigung nachgehen. Gleiches
müsste dann aber auch für die Amateursportler gelten.
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ob
und inwieweit der Verein, der Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale
leistet, nachweisen muss, dass die Zahlung für eine steuerbegünstigte
Tätigkeit bezahlt worden ist;
Handelt es sich bei der Tätigkeit
um eine selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG,
eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG
oder eine sonstige Tätigkeit i. S. d. § 22 Nr. 3
EStG, obliegt es dem Vergütungsempfänger, seine gesamten Vergütungen
in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und ggf. die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 26 a EStG geltend zu machen. Insoweit hat der Verein über
seine allgemeinen Aufzeichnungspflichten hinaus keine weiteren
Nachweispflichten. Handelt es sich um eine Tätigkeit i. S. d. §
19 EStG – also eine nichtselbstständige Tätigkeit –, hat der
Verein die allgemeinen Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahren zu
beachten. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich
zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach § 3
Nr. 26 a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder
Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.
Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
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ob
bei einer Rück-Spende der Ehrenamtspauschale an den Verein hierfür ein
steuerlicher Spendenabzug möglich ist;
Nach der Auffassung von Bund und
Länder ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten
Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte
Körperschaft grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug sind die
Grundsätze des BMF-Schreibens vom 7. Juni 1999 (BStBl. I S. 591) zur
Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten.
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ob
und ggf. für welche Bereiche die Landesregierung beabsichtigt über die
spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke der Abgabenordnung
hinaus durch Entscheidung der obersten
Finanzbehörde des Landes weitere Tätigkeiten als gemeinnützig
steuerlich zu begünstigen.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
vom 10. Oktober 2007 wurde insbesondere der steuerlichen Abzug von Spenden
an Körperschaften erweitert, die wegen der Verfolgung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Zugleich hat der Gesetzgeber die gemeinnützigen Zwecke, bei deren
Verfolgung eine Körperschaft als steuerbegünstigt anerkannt werden kann,
redaktionell neu geordnet, indem er eine enumerative Aufzählung bildete,
und diesen Katalog mit einer neuen sog. „Öffnungsklausel“, §
52 Abs. 2 Nr. 25 AO, abgeschlossen.
Nach dieser Öffnungsklausel kann ein von einer Körperschaft verfolgter
Zweck, der in dem neu gebildeten Katalog nicht genannt ist, für
gemeinnützig erklärt werden, wenn er den aufgezählten Zwecken
entspricht, d. h. wie diese aufgezählten Zwecke die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Die
obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde zu
bestimmen, die diese Entscheidung trifft.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben hierzu bei
ihrer Konferenz vom 27. September 2007 in Berlin beschlossen, dass sie die
ihnen aus dieser Öffnungsklausel erwachsenden Aufgaben einheitlich
ausüben werden, um die wechselseitige Information und Anerkennung der
Entscheidungen im Bundesgebiet sicherzustellen (insbesondere die
einheitliche Beurteilung von Zuwendungen als abzugsfähige Spende).
Entsprechende Anträge auf Anerkennung weiterer Tätigkeiten als
gemeinnützig werden damit vom Finanzministerium
Baden-Württemberg mit den anderen Bundesländern abgestimmt.
Stratthaus
Finanzminister |
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