Stellungnahme des Finanzministeriums Baden-Württemberg
zur  Ehrenamtspauschale ab 1.1.2007 (§ 3 Nr. 26a EStG)

 

   

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 14 / 2611

14. Wahlperiode 16. 04. 2008

Antrag der Fraktion der SPD
und
Stellungnahme
des Finanzministeriums

Die neue Ehrenamtspauschale und die steuerliche Praxis in Baden-Württemberg

 

Antrag

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

  1. ob und ggf. welche Probleme bei der Anerkennung der Ehrenamtspauschale für Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen bestehen;

  2. ob es zutrifft, dass bislang eine Kombination der Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale bei entsprechenden unterschiedlichen Tätigkeiten dann nicht anerkannt wird, wenn die beiden Tätigkeiten bei nur einem Verein ausgeübt werden;

  3. ob sie in der anstehenden Abstimmung des Bundes mit den Ländern über die Anweisungen an die obersten Finanzbehörden der Länder (BMF-Schreiben) für die Umsetzung des neuen Gemeinnützigkeitsrechts den Bund in seiner Haltung unterstützen wird, eine Koppelung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch für Tätigkeiten bei nur einem Verein zu ermöglichen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind;

  4. ob sie die Auffassung teilt, dass für die Inanspruchnahme der steuerfreien Ehrenamtspauschale in den Satzungen der Vereine ausdrücklich geregelt sein muss, dass über den allgemeinen Auslagenersatz hinaus (nach § 670 BGB) auch Vergütungen an ehrenamtlich Tätige (nach § 3 Nr. 26 a EStG) gezahlt werden können;

  5. ob sie vor dem Hintergrund der notwendigen Satzungsanpassung vieler Vereine eine Übergangsregelung für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale für 2007 und 2008 befürwortet für Vereine, die bislang keine entsprechende Satzungsgrundlage haben, da eine Satzungsänderung mit Eintrag ins Vereinsregister häufig einige Zeit beansprucht und das Gesetz zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagement, das rückwirkend vom 1. Januar 2007 an gilt, erst am 15. Oktober 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde;

  6. ob neben der steuerfreien Ehrenamtspauschale zusätzlich auch ein Ersatz von Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungsaufwand im Rahmen der lohnsteuerlichen Pauschbeträge möglich ist;

  7. ob auch eine geringe Vergütung an Amateursportler im Rahmen der neu eingeführten Ehrenamtspauschale steuerfrei erfolgen kann;

  8. ob und inwieweit der Verein, der Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale leistet, nachweisen muss, dass die Zahlung für eine steuerbegünstigte Tätigkeit bezahlt worden ist;

  9. ob bei einer Rück-Spende der Ehrenamtspauschale an den Verein hierfür ein steuerlicher Spendenabzug möglich ist;

  10. ob und ggf. für welche Bereiche die Landesregierung beabsichtigt über die spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke der Abgabenordnung hinaus durch Entscheidung der obersten Finanzbehörde des Landes weitere Tätigkeiten als gemeinnützig steuerlich zu begünstigen.

15. 04. 2008

Schmiedel, Queitsch, Dr. Schmid und Fraktion

 

Begründung

Bundestag und Bundesrat haben im September und Oktober letzten Jahres das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagement“ beschlossen, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat. Dieses Gesetz bringt wesentliche materielle Verbesserungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Spendenrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht, bei der Übungsleiterpauschale und einen neuen Steuerfreibetrag von jährlich 500 € für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten für gemeinnützige Zwecke (Ehrenamtspauschale).

Bei der Auslegung und Anwendung der neuen Ehrenamtspauschale durch die Vereine und der steuerlichen Behandlung durch die Finanzbehörden gibt es allerdings nach wie vor erhebliche Unsicherheiten. Deshalb sollte die Landesregierung im Interesse der Vereine in Baden-Württemberg rasch eine Klärung der wichtigsten Auslegungsfragen herbeiführen und zur Rechtssicherheit der Vereine bei der Anwendung des neuen Gesetzes beitragen.

Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist die Frage, unter welchen Bedingungen die Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale gekoppelt werden kann. Unstrittig ist dabei, dass es für eine Tätigkeit auch nur eine steuerfreie Pauschale geben kann. Bislang haben die Finanzbehörden aber darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass eine Koppelung auch nur dann stattfinden kann, wenn die zwei Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen erbracht werden. Dies ist nicht sachgerecht. Eine Koppelung sollte auch möglich sein wenn die unterschiedlichen Tätigkeiten bei einem Verein erbracht werden. Die Bundesregierung will sich bei den anstehenden Abstimmungsgesprächen mit den Ländern über Auslegungsfragen für die Finanzbehörden (BMF-Schreiben) für eine solche Koppelungsmöglichkeit einsetzen. Die Landesregierung sollte diese Haltung des Bundes im Interesse der Vereine unterstützen. 

Die spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke werden einheitlich und ausschließlich in der Abgabenordnung definiert. Die Finanzbehörden der Länder haben darüber hinaus die Möglichkeit, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn diese nicht eindeutig in der Abgabenordnung aufgeführt sind. Diese Regelung gibt den Finanzbehörden der Länder den notwendigen Spielraum, um auf neue Entwicklungen in der Gesellschaft zu reagieren und ohne Gesetzesänderung neue Betätigungen als gemeinnützig anzuerkennen. Die Landesregierung sollte hierzu den Stand ihrer gegenwärtigen Überlegungen darlegen.

 

Stellungnahme

Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 Nr. 3–S 2121/59 nimmt das Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

  1. ob und ggf. welche Probleme bei der Anerkennung der Ehrenamtspauschale für Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen bestehen; 

    Derzeit werden Einzelfragen zur Anwendung des § 3 Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtspauschale)
    zwischen den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern erörtert, um eine bundesweit einheitliche Handhabung der Ehrenamtspauschale sicherzustellen. Sobald die Erörterungen abgeschlossen sind, wird das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlichen. Gegenstand der Erörterung sind im Wesentlichen die von den Antragstellern unter Nr. 2 bis 9 aufgeworfenen Fragestellungen.

  2. ob es zutrifft, dass bislang eine Kombination von Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale bei entsprechenden unterschiedlichen Tätigkeiten dann nicht anerkannt wird, wenn die beiden Tätigkeiten bei nur einem Verein ausgeübt werden; 

    Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann nicht in Anspruch genommen
    werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit unter § 3 Nr. 12 oder 26 EStG fällt. Bund und Länder haben entschieden, für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 a EStG zuzulassen. Voraussetzung wird aber sein, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden, voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind. Ein Übungsleiter kann also von demselben Verein für seine Übungsleitertätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) steuerfreie Vergütung erhalten und gleichzeitig beispielsweise für eine Vergütung für seine Kassierertätigkeit den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG beanspruchen. Bislang sind keine Fälle bekannt, in denen bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Ehrenamtspauschale versagt wurde.

  3. ob sie in der anstehenden Abstimmung des Bundes mit den Ländern über die Anweisungen an die obersten Finanzbehörden der Länder (BMFSchreiben) für die Umsetzung des neuen Gemeinnützigkeitsrechts der Bund in seiner Haltung unterstützen wird, eine Koppelung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch für Tätigkeiten bei nur einem Verein zu ermöglichen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind; 

    Die unter 2. dargestellte Auffassung hat das Finanzministerium auch in den noch laufenden Abstimmungen über das anstehende BMF-Schreiben vertreten.

  4. ob sie die Auffassung teilt, dass für die Inanspruchnahme der steuerfreien Ehrenamtspauschale in den Satzungen der Vereine ausdrücklich geregelt sein muss, dass über den allgemeinen Auslagenersatz hinaus (nach § 670 BGB) auch Vergütungen an ehrenamtlich Tätige (nach § 3 Nr. 26 a EStG) gezahlt werden können;

    Bund und Länder haben entschieden, dass ein Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, verstößt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), wenn der Vorstand der gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- und Fahrtkosten) ist jedoch zulässig. 

    Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen aber nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). 

    Diese Grundsätze wurden zwar für die Vereinsvorstände entschieden, müssen jedoch auch für andere in der gemeinnützigen Körperschaft tätige Personen
    gelten.

  5. ob sie vor dem Hintergrund der notwendigen Satzungsanpassung vieler Vereine eine Übergangsregelung für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale für 2007 und 2008 für Vereine befürwortet, die bislang keine entsprechende Satzungsgrundlage haben, da eine Satzungsänderung mit Eintrag ins Vereinsregister häufig einige Zeit beansprucht und das Gesetz zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagement, das rückwirkend vom 1. Januar 2007 an gilt, erst am 15. Oktober 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde; 

    Nach den Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern soll Folgendes gelten: 

    Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in der Zeit vom 10. Oktober 2007 bis zu dem Datum des noch zu ergehenden BMF-Schreibens bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung
    eine ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit des Vorstands vorsieht, sind daraus unter zwei Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:

    1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). 

    2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. März 2009 eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

  6. ob neben der steuerfreien Ehrenamtspauschale zusätzlich auch ein Ersatz von Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungsaufwand im Rahmen der lohnsteuerlichen Pauschbeträge möglich ist; 

    Die Ehrenamtspauschale ist nur ausgeschlossen, wenn es sich um eine Betätigung i. S. d. § 3 Nr. 12 oder 26 EStG handelt. Andere Steuerbefreiungsvorschriften wie z. B. der steuerfreie Reisekostenersatz nach §§ 3 Nr. 13, 16 EStG bleiben daher unberührt. Im Übrigen haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern entschieden, dass für bestimmte Bezüge, auf die sowohl § 3 Nr. 26 a EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden sind, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist. Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungsaufwand können danach im gesetzlich vorgesehenen Rahmen neben der sog. Ehrenamtspauschale steuerfrei ersetzt werden. 

  7. ob auch eine geringe Vergütung an Amateursportler im Rahmen der neu eingeführten Ehrenamtspauschale steuerfrei erfolgen kann; 

    Diese Frage ist derzeit noch ungeklärt. Sinn und Zweck des § 3 Nr. 26 a EStG ist es, die vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten innerhalb des Vereins zu fördern, die die Rahmenbedingungen für die Gründung, Organisation und Fortführung des Vereins schaffen. Dies sind beispielsweise die Tätigkeiten als Vorstand, Kassierer, im Büro, als Platzwart oder als Aufsichtspersonal. Diesem Gedanken entspricht es nicht, wenn die Ehrenamtspauschale Mitgliedern gewährt wird, die im Verein z. B. ihrer sportlichen Betätigung nachgehen. Gleiches müsste dann aber auch für die Amateursportler gelten.

  8. ob und inwieweit der Verein, der Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale leistet, nachweisen muss, dass die Zahlung für eine steuerbegünstigte Tätigkeit bezahlt worden ist; 

    Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG, eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG oder eine sonstige Tätigkeit i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, obliegt es dem Vergütungsempfänger, seine gesamten Vergütungen in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und ggf. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG geltend zu machen. Insoweit hat der Verein über seine allgemeinen Aufzeichnungspflichten hinaus keine weiteren Nachweispflichten. Handelt es sich um eine Tätigkeit i. S. d. § 19 EStG – also eine nichtselbstständige Tätigkeit –, hat der Verein die allgemeinen Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

     

  9. ob bei einer Rück-Spende der Ehrenamtspauschale an den Verein hierfür ein steuerlicher Spendenabzug möglich ist; 

    Nach der Auffassung von Bund und Länder ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte Körperschaft grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 7. Juni 1999 (BStBl. I S. 591) zur Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten.

  10. ob und ggf. für welche Bereiche die Landesregierung beabsichtigt über die spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecke der Abgabenordnung hinaus durch Entscheidung der obersten Finanzbehörde des Landes weitere Tätigkeiten als gemeinnützig steuerlich zu begünstigen. 

    Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde insbesondere der steuerlichen Abzug von Spenden an Körperschaften erweitert, die wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind. Zugleich hat der Gesetzgeber die gemeinnützigen Zwecke, bei deren Verfolgung eine Körperschaft als steuerbegünstigt anerkannt werden kann, redaktionell neu geordnet, indem er eine enumerative Aufzählung bildete, und diesen Katalog mit einer neuen sog. „Öffnungsklausel“, § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO, abgeschlossen.

    Nach dieser Öffnungsklausel kann ein von einer Körperschaft verfolgter Zweck, der in dem neu gebildeten Katalog nicht genannt ist, für gemeinnützig erklärt werden, wenn er den aufgezählten Zwecken entspricht, d. h. wie diese aufgezählten Zwecke die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde zu bestimmen, die diese Entscheidung trifft. 

    Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben hierzu bei ihrer Konferenz vom 27. September 2007 in Berlin beschlossen, dass sie die ihnen aus dieser Öffnungsklausel erwachsenden Aufgaben einheitlich ausüben werden, um die wechselseitige Information und Anerkennung der Entscheidungen im Bundesgebiet sicherzustellen (insbesondere die einheitliche Beurteilung von Zuwendungen als abzugsfähige Spende). Entsprechende Anträge auf Anerkennung weiterer Tätigkeiten als gemeinnützig werden damit vom
    Finanzministerium Baden-Württemberg mit den anderen Bundesländern abgestimmt.

Stratthaus

Finanzminister

   

  

Links

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Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG und steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG

     
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Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG mit Beispielsfällen im Leitfaden

     
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Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit
Urteil des Bundesfinanzhof vom 8.8.2001, I B 40/01 (NV), BFH/NV 2001 S. 1536

    
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Steuerliche Behandlung der an Feuerwehrdienstleistende gezahlten Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz ab 2007 (pdf-Datei)