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Die
Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116
Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Beklagte und Beschwerdeführer
(das Finanzamt --FA--) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht in
der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Nach
§ 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs
(BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die Nichtzulassung kann mit
der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung
müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116
Abs. 3 Satz 3 FGO).
1.
Mit der Rechtsfrage, ob die Vergütung für eine Vorstandstätigkeit beim
Kreisbauernverband gemäß § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG)
als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist, wird die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.
a)
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. von § 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit
einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall
voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten
ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008,
25, und vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27). Daran fehlt es,
wenn eine Rechtsfrage nur anhand von einzelfallbezogenen Umständen
beantwortet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 I B 168/05,
BFH/NV 2006, 1121; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, und
vom 27. Mai 2009 V B 8/08, nicht amtlich veröffentlicht).
So
liegen die Verhältnisse im Streitfall. Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage
nach der Umsatzsteuerfreiheit einer Vorstandstätigkeit beim
Kreisbauernverband lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
des jeweiligen Einzelfalls beantworten. § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sieht die
Steuerfreiheit einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor, wenn das Entgelt für
diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für
Zeitversäumnis besteht. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten,
die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt
werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als
ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit
umfasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08, BFHE 227, 207,
BStBl II 2010, 88, m.w.N.). Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt
das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens und die fehlende
Hauptberuflichkeit des jeweils Tätigen sowie dessen Einsatz für eine fremdnützig
bestimmte Einrichtung voraus. Letztgenanntes ist z.B. bei Tätigkeiten für
Selbsthilfeeinrichtungen anzutreffen, wie etwa im genossenschaftlichen
Bereich, oder auch im Verbandsbereich. Es ist daher nicht erforderlich, dass
die Einrichtung gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung
verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II
1994, 773). Dem entspricht, dass nach dem durch das Gesetz zur Begrenzung der
Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen eingefügten § 31a des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGBl I 2009, 3161) eine ehrenamtliche Tätigkeit auch gegenüber
Vereinen erbracht werden kann. Eine entgeltliche Vorstandstätigkeit wird
danach ehrenamtlich erbracht, wenn die Vergütung 500 EUR jährlich nicht übersteigt.
Dieses Gesetz ist zwar erst am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten, die darin
zum Ausdruck kommende Gleichstellung kann jedoch als Bestätigung dafür
gelten, dass eine nur gering vergütete Vorstandstätigkeit für einen Verein
im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich angesehen wird.
b)
Der Vortrag des FA, dass es in Deutschland etwa 500 Kreisbauernverbände gibt
und eine Entscheidung des BFH eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle beträfe,
ersetzt nicht die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2009 V B 6/08, BFH/NV 2009, 1473, und vom 24.
April 2009 XI B 122/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R578). Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht mit dem Vorbringen
dargelegt, der BFH habe über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht
entschieden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1335, und in BFH/NV 2006,
1121).
2.
Soweit das FA vorbringt, das Finanzgericht (FG) sei durch den Rechtssatz
"Die Tätigkeit des Klägers für den KBV ist grundsätzlich geeignet,
als ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26b UStG von der Umsatzsteuer
befreit zu werden" von den BFH-Urteilen vom 16. Dezember 1987 X R 7/82 (BFHE
152, 182, BStBl II 1988, 384), in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773 und vom
14. Mai 2008 XI R 70/07 (BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912) abgewichen, hat es
damit keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO dargelegt.
a)
Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer tragende
und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und
aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeitet und
einander gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse
vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, und vom 24. August 2006 V B
36/05, BFH/NV 2007, 69). Daran fehlt es vorliegend, denn das FA hat abstrakte
Rechtssätze weder aus dem FG-Urteil noch aus den Entscheidungen
herausgearbeitet, zu denen die Abweichung bestehen soll. Bei der vom FA angeführten
Äußerung des FG handelt es sich um keinen abstrakten Rechtssatz, sondern um
das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung des Einzelfalls durch das FG.
b)
Indem das FA ausführt, das FG habe in seiner Entscheidung die Grundsätze der
angeführten BFH- sowie der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union
vom 19. April 2007 C-455/05, Velver & Steel Immobilien (Slg. 2007, I-3225)
und vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig (Slg. 2007, I-5083) nicht angewandt, rügt
es in der Art einer Revisionsbegründung die unzutreffende Rechtsanwendung
durch das FG. Selbst wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des
materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt dies grundsätzlich
nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse
vom 1. Juni 2010 V B 13/09, BFH/NV 2010, 2084; vom 14. Oktober 2009 IX B
105/09, BFH/NV 2010, 443, und in BFH/NV 2007, 69).
c)
Der vom FA gerügte Rechtsanwendungsfehler kann erst dann zur Zulassung der
Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führen, wenn er von erheblichem
Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen
Entscheidung ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2010 VIII B 216/09,
BFH/NV 2010, 1110; vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116; vom
14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798). Eine Entscheidung ist nur
dann (objektiv) willkürlich in diesem Sinne, wenn die fehlerhafte
Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht
(BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1116). Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist
anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf
einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden
Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1116). Ein derartig
schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler ist weder in der Beschwerdebegründung
dargelegt noch für das Gericht ersichtlich. |
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