Zahlungen an Mitglieder des Vereinsvorstands in der Zeit vom 14. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010

Verfügung der OFD Niedersachsen vom 21.01.2010 - S 0174-45-St 251

  
 

  
   

"Ehrenamtspauschale" gemäß § 3 Nr. 26a EStG - hier: Zahlungen an Mitglieder des Vereinsvorstands in der Zeit vom 14. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010

Meine Verfügungen vom 28. Juli und 23. Oktober 2009 - S 0174 - 45 - StO 251 -

Nach dem > BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 - < können Vereine, die ihren Vorständen bis zu diesem Datum trotz einer entgegenstehenden Satzung eine Vergütung gezahlt haben, negative steuerliche Konsequenzen durch eine Änderung ihrer Satzung abwenden.

Voraussetzung ist, dass die Satzung bis zum 31. Dezember 2010 geändert wird.

Offen geblieben ist damit, welche steuerlichen Konsequenzen eine nach dem 14. Oktober 2009 vorgenommene satzungswidrige Zahlung einer Vorstandsvergütung für einen gemeinnützigen Verein hat, der seine Satzung bis zum 31. Dezember 2010 ändert.

Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

Die Regelungen des genannten BMF-Schreibens sind auf satzungswidrige Zahlungen, die ein Verein zwischen dem 14. Oktober 2009 und dem 31. Dezember 2010 an seine Vorstände leistet, entsprechend anzuwenden.

Damit kann ein gemeinnütziger Verein seinen Vorständen trotz entgegenstehender Satzung auch über den 14. Oktober 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 eine angemessene Vergütung zahlen, ohne aus gemeinnützigkeitstrechtlicher Sicht Nachteile befürchten zu müssen, wenn er bis spätestens 31. Dezember 2010 seine Satzung entsprechend ändert und die weiteren in § 55 AO genannten Voraussetzungen vorliegen.

  
   

  

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