|
"Ehrenamtspauschale"
gemäß § 3 Nr. 26a EStG - hier: Zahlungen an Mitglieder des
Vereinsvorstands in der Zeit vom 14. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010
Meine
Verfügungen vom 28. Juli und 23. Oktober 2009 - S 0174 - 45 - StO 251 -
Nach
dem > BMF-Schreiben vom 14. Oktober
2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 - < können Vereine, die ihren
Vorständen bis zu diesem Datum trotz einer entgegenstehenden Satzung
eine Vergütung gezahlt haben, negative steuerliche Konsequenzen durch
eine Änderung ihrer Satzung abwenden.
Voraussetzung
ist, dass die Satzung bis zum 31. Dezember 2010 geändert wird.
Offen
geblieben ist damit, welche steuerlichen Konsequenzen eine nach dem 14.
Oktober 2009 vorgenommene
satzungswidrige Zahlung einer Vorstandsvergütung für einen
gemeinnützigen Verein hat, der seine Satzung bis zum 31. Dezember 2010
ändert.
Hierzu
ist folgende Auffassung zu vertreten:
Die
Regelungen des genannten BMF-Schreibens sind auf satzungswidrige
Zahlungen, die ein Verein zwischen dem 14. Oktober 2009 und dem 31.
Dezember 2010 an seine Vorstände leistet, entsprechend anzuwenden.
Damit
kann ein gemeinnütziger Verein seinen Vorständen trotz
entgegenstehender Satzung auch über den 14. Oktober 2009 hinaus bis zum
31. Dezember 2010 eine angemessene Vergütung zahlen, ohne aus
gemeinnützigkeitstrechtlicher Sicht Nachteile befürchten zu müssen,
wenn er bis spätestens 31. Dezember 2010 seine Satzung entsprechend
ändert und die weiteren in § 55 AO genannten Voraussetzungen
vorliegen. |