Ein gemeinnützige Zwecke verfolgender Verein verstößt gegen §
55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO 1977, wenn er seinem Mitglied und Vorsitzenden
seines Vorstandes für die Vorstandstätigkeit eine Vergütung zahlt, obwohl der
Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich i.S. von unentgeltlich tätig
ist.
- Urteil des Bundesfinanzhof vom 8.8.2001, I B 40/01 (NV), BFH/NV 2001 S. 1536 -
I.
Der
Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein eingetragener
Verein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet bestimmter medizinischer
Behandlungsmethoden. Durch Freistellungsbescheid vom 8.9.1997 erkannte der
Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) den Antragsteller
für die Jahre 1993 bis einschließlich 1995 als eine gemeinnützige Zwecke
verfolgende Körperschaft an.
1998
und 1999 fand beim Antragsteller eine Außenprüfung statt. Aufgrund der
Feststellungen der Prüfer gelangte das FA zu der Auffassung, der Antragsteller
sei abweichend von seiner Satzung nicht selbstlos tätig und ihm sei daher die
Gemeinnützigkeit zu versagen. Den Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit
sah das FA darin, dass der Antragsteller seinem Mitglied und 1. Vorsitzenden des
Vorstandes A für die Vorstandstätigkeit Vergütungen gezahlt hatte, die nach
Auffassung des FA überhöht waren. Das FA änderte deshalb den unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Freistellungsbescheid und veranlagte den
Antragsteller für die Jahre 1993 bis 1998 zur Körperschaft- und Umsatzsteuer
und erließ für diese Erhebungszeiträume Gewerbesteuermessbescheide (Bescheide
vom 23.6.2000 für die Jahre 1993 bis 1995, Bescheide vom 10.7.2000 für die
Jahre 1996 bis 1998). Außerdem setzte das FA für die auf das Jahr 1998
folgenden Veranlagungszeiträume Körperschaftsteuervorauszahlungen fest
(Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid vom 10.7.2000).
Der
Antragsteller legte fristgerecht Einsprüche ein. In den Einspruchsschreiben vom
26. Juli und 7.8.2000 werden die Bescheide, gegen die sich die Rechtsbehelfe
richten, wie folgt bezeichnet: "Bescheide vom 23.6.2000 über
Körperschaftsteuer für 1993 bis 1995, den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag für 1993 bis 1995 und Umsatzsteuer für 1993 bis
1995" und "Bescheide vom 10.7.2000 über Körperschaftsteuer für 1996
bis 1998, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1996 bis 1998 und
Umsatzsteuer für 1996 bis 1998". Gleichzeitig beantragte der
Antragsteller, die Vollziehung der so bezeichneten Bescheide auszusetzen.
Über
die Einsprüche wurde bisher noch nicht entschieden. Die Anträge auf Aussetzung
der Vollziehung (AdV) lehnte das FA ab (Verwaltungsakte vom 16. und 21.8.2000).
Auch der danach beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf AdV der Bescheide
für 1993 bis 1998 und des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides für 1999
bis 2001 war erfolglos (FG-Beschluss vom 21.11.2000, veröffentlicht in EFG
2001, 538). Durch Beschluss vom 22.1.2001 ließ das FG nachträglich die
Beschwerde zu.
Der
Antragsteller zahlte die Steuern und legte gegen die Entscheidung des FG
Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens hat das FA die Bescheide für
1996 bis 1998 geändert (Änderungsbescheide vom 3.4.2001) und durch Bescheide
vom 30. April bzw. 23.5.2001 die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2001
und die Folgejahre sowie die Umsatzsteuer für 1997 auf jeweils 0 DM
herabgesetzt. Die Beteiligten haben daraufhin erklärt, der Rechtsstreit sei in
der Hauptsache erledigt, soweit er die Aufhebung der Vollziehung des
Umsatzsteuerbescheides für 1997 betrifft. Der Antragsteller hat auch den
Rechtsstreit wegen Aufhebung der Vollziehung des
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides, soweit er die Vorauszahlungen 2001
betrifft, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich
das FA nicht angeschlossen. Es ist der Auffassung, der beim FG gestellte Antrag
auf AdV des Vorauszahlungsbescheides sei unzulässig gewesen.
Der
Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,
-
den
Beschluss des FG vom 21.11.2000 und die Vollziehung der
Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1993
bis 1995 vom 23.6.2000, der Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide für 1996 bis 1998 und der Umsatzsteuerbescheide
für 1996 und 1998 vom 3.4.2001 sowie des
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides vom 10.7.2000 hinsichtlich der
Vorauszahlungen für 1999 und 2000 ohne Sicherheitsleistung und mit der
Maßgabe aufzuheben, dass bereits entstandene Säumniszuschläge nicht zu
erheben sind,
-
festzustellen,
dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit er die
Aufhebung der Vollziehung des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides
vom 10.7.2000 hinsichtlich der Vorauszahlungen für 2001 betrifft.
Das
FA beantragt sinngemäß, den Feststellungsantrag abzulehnen und die Beschwerde
als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Dem
Beschwerdebegehren, den FG-Beschluss vom 21.11.2000 und die Vollziehung der
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1993 bis 1998, der
Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1996 und 1998 und des
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides hinsichtlich der Vorauszahlungen
für 1999 und 2000 aufzuheben, war nicht zu entsprechen. Die Beschwerde ist
insoweit unbegründet und war daher zurückzuweisen.
A.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
ist die Vollziehung eines angefochtenen Steuer- oder Steuermessbescheides auf
Antrag vom Gericht auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder seine Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Bescheid im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die völlige oder
teilweise Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und
soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der
präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten
Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der
Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung
dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.7.1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334). Die
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssen jedoch solche sein, die den
Schluss zulassen, dass der angefochtene Bescheid zu Ungunsten des Antragstellers
rechtswidrig sein könnte. Ergibt die summarische Prüfung z.B., dass die Steuer
im angefochtenen Bescheid keinesfalls zu hoch, sondern möglicherweise zu
niedrig festgesetzt worden ist und dass nur deshalb Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, kommt eine Aussetzung oder Aufhebung
der Vollziehung wegen der ernstlichen Zweifel nicht in Betracht.
B.
Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides ist die Beschwerde bereits deshalb
unbegründet, weil der Bescheid nicht angefochten wurde.
In dem die Bescheide vom 10.7.2000 betreffenden Einspruchsschreiben vom 7.8.2000
sind die Bescheide, gegen die der Einspruch erhoben wurde, eindeutig bezeichnet.
Der Vorauszahlungsbescheid gehört nicht zu ihnen. Er wird in dem Schreiben vom
7.8.2000 weder erwähnt noch befasst sich das Schreiben mit den Vorauszahlungen.
Der Vorauszahlungsbescheid ist zwar Teil des Sammelbescheides vom 10.7.2000, der
mit "Bescheid für 1998 über Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag" überschrieben ist. Dies lässt aber nicht die
Auslegung zu, der mit Schreiben vom 7.8.2000 eingelegte Einspruch richte sich
auch gegen den Vorauszahlungsbescheid. Das Einspruchsschreiben stammt von
Rechtsanwälten. Bezeichnen sie die Bescheide, gegen die Einspruch erhoben wird,
als "Bescheide ... über Körperschaftsteuer für 1996 bis 1998", dann
geben sie durch diese Formulierung zu erkennen, dass sie nur die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 und nicht auch den
Vorauszahlungsbescheid für die Folgejahre anfechten.
C.
Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit der Antragsteller die Aufhebung der
Vollziehung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1993
bis 1998 und der Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1996 und 1998 begehrt.
1.
Aufgrund der präsenten Beweismittel und des unstreitigen Sachverhaltes geht der
beschließende Senat davon aus, dass dem Antragsteller die Steuerbefreiungen und
-vergünstigungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 3 Nr. 6 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG) und § 12 Abs. 2 Nr. 8 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Jahre
1993 bis 1998 nur dann zu versagen sind, wenn er in diesen Jahren abweichend von
seiner Satzung nicht selbstlos i.S. des § 55 der Abgabenordnung (AO 1977)
tätig war. Dass dem Antragsteller die Steuerbefreiungen und -vergünstigungen
für die Jahre 1993 bis 1995 möglicherweise auch wegen der von den
Außenprüfern festgestellten Aufzeichnungsmängel zu versagen sind, hat das FA
ausdrücklich verneint.
2.
Das FG und das FA sehen einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit
darin, dass A vom Antragsteller eine als "Aufwandsentschädigung"
bezeichnete und sich am Verdienstausfall in seiner freiberuflichen ärztlichen
Praxis orientierende Tätigkeitsvergütung von 144.000 DM pro Jahr erhielt,
obwohl er nach der Satzung des Antragstellers ehrenamtlich und daher - so meinen
FA und FG - unentgeltlich tätig gewesen sei und keinen Anspruch auf Vergütung
von Zeitaufwand und Ersatz des Verdienstausfalls gehabt habe. Nach Auffassung
des FA und des FG war die Vergütung zudem überhöht.
3.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der beschließende
Senat davon aus, dass der Antragsteller durch die Zahlung der
Tätigkeitsvergütungen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstieß und damit
in den Jahren 1993 bis 1998 nicht die Voraussetzungen für die begehrten
Steuerbefreiungen und -vergünstigungen erfüllte. Hinsichtlich der Versagung
dieser Steuerbefreiungen und -vergünstigungen ist die Rechtmäßigkeit der
Bescheide für 1993 bis 1998 daher nicht ernstlich zweifelhaft.
a.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 setzt die Selbstlosigkeit einer
Körperschaft voraus, dass die Mitglieder der Körperschaft weder Gewinnanteile
noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft erhalten. Gewinnanteile sind nicht nur die offen ausgeschütteten
Gewinne. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG verstoßen gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 (s.
z.B. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung,
10. Aufl., § 55 AO Rz. 130; Jost in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die
Körperschaftsteuer, Stand August 1999, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Rz. 55 m; Tipke/Kruse,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand Oktober 1997, § 55 AO Rz.
9).
vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind auch bei Vereinen möglich (s.
Senatsurteile vom 9.8.1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom
13.11.1991 I R 45/90, BFHE 166, 335, BStBl II 1992, 429 ; Blümich/Rengers,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Stand
Juni 1997, § 8 KStG Rz. 101). Es sind bei ihnen die Minderungen oder
verhinderten Mehrungen ihres Vermögens, die sich auf das Einkommen auswirken,
in keinem Zusammenhang mit offenen Gewinnausschüttungen stehen und durch das
Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind. Eine Veranlassung durch das
Mitgliedschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn der Verein einem Mitglied einen
Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter
Vereinsvorstand einem Nichtmitglied nicht gewährt hätte (vgl. Senatsurteil in
BFHE 166, 335, BStBl II 1992, 429)
b.
Die an A für seine Vorstandstätigkeit gezahlten Vergütungen waren vGA. Sie
minderten das Vermögen und Einkommen des Antragstellers, standen nicht mit
offenen Gewinnausschüttungen in Zusammenhang und waren durch das
Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst. A hatte keinen Anspruch auf die
Vergütungen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Vereinsvorstand hätte dies
beachtet und einem Nichtmitglied, der sich wie A zur unentgeltlichen Führung
der Vorstandsgeschäfte verpflichtet hätte, keine Vergütungen gezahlt.
aa)
Gemäß § 9 der Satzung des Antragstellers in der ab 20.3.1985 gültigen
Fassung hatte der allein aus dem 1. Vorsitzenden bestehende Vorstand für den
Verein ehrenamtlich zu arbeiten. Am 8.7.1995 beschloss die
Mitgliederversammlung, diese Bestimmung zu ergänzen. § 9 Abs. 4 Sätze 2 und 3
der Satzung lauten seitdem: "Vorstand und Beisitzer arbeiten ehrenamtlich.
Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, dem
Vorsitzenden für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu
bezahlen."
A
war demnach verpflichtet, seine Tätigkeit als 1. Vorsitzender ehrenamtlich und
damit unentgeltlich auszuüben. Frühestens ab der Satzungsänderung vom
8.7.1995 gestattete es die Satzung, ihm eine Vergütung für seine
Vorstandstätigkeit zu zahlen, allerdings nur aufgrund eines entsprechenden auch
die Höhe der Vergütung festlegenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.
bb)
Die Auffassung des Antragstellers, unter der ehrenamtlichen Arbeit im Sinne der
Satzung sei eine Tätigkeit zu verstehen, für die eine sich am Zeitaufwand, der
Qualifikation und dem Verdienstausfall orientierende Vergütung zu zahlen sei,
wird von den bisher bekannten Tatsachen und präsenten Beweismitteln widerlegt.
Zwar
ist es richtig, dass eine als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit nicht stets
eine unentgeltliche ist (s. z.B. § 4 Nr. 26 UStG, § 41 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch - SGB IV - ; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom
28.6.2000 B 6 KA 64/98 R, BSGE 86, 203, Sozialrecht 3. Folge - SozR 3 - 2500 §
80 Nr. 4; s.a. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14.12.1987 II ZR 53/87,
Neue Juristische Woche - Rechtsprechungsreport Zivilrecht - NJW-RR - 1988, 745).
Entscheidend für die erforderliche Auslegung der Satzung ist aber nicht, wie
der Begriff "ehrenamtlich" in einem anderen Zusammenhang oder in
anderen Satzungen verstanden wird, sondern wie er aufgrund der beim
Antragsteller gegebenen Umstände zu verstehen ist.
Der
Antragsteller stützt seine Auslegung der Satzungsbestimmung über die
ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes daher auch auf den Umstand, dass seinen
Mitgliedern und den Verfassern der Satzung als Ärzten die hohen Vergütungen
bekannt waren, die kassenärztliche Vereinigungen ihren ehrenamtlich tätigen
Vorstandsmitgliedern zahlen (s. BSG-Urteil in BSGE 86, 203), und dass sie daher
- so sinngemäß die Behauptung des Antragstellers - selbstverständlich davon
ausgegangen seien, auch A müsse eine angemessene Vergütung für seine
Tätigkeit im Interesse des Vereins erhalten. Dies überzeugt jedoch schon
deshalb nicht, weil die 1995 beschlossene Satzungsänderung gerade nicht davon
ausgeht, dass A eine Vergütung zu erhalten habe. Sie lässt die Zahlung einer
Vergütung zwar zu, macht sie aber von einem entsprechenden Beschluss der
Mitgliederversammlung abhängig. Die Tätigkeit des A für den Antragsteller
lässt sich auch nicht mit der eines Vorstandsmitgliedes einer kassenärztlichen
Vereinigung vergleichen. A wendete monatlich nur etwa vier Tage - ab 1996 nach
Angabe des Antragstellers sechs Tage - für seine wissenschaftlichen und
organisatorischen Vorstandstätigkeiten beim Antragsteller auf. Es handelte sich
somit um eine Arbeit, die er noch in der Freizeit und ohne größere
Vernachlässigung seiner ärztlichen Praxis hätte ausüben können, was den
Vorstandsmitgliedern kassenärztlicher Vereinigungen in der Regel nicht möglich
ist. Dass A auch für drei weitere Vereine tätig war und deshalb nach Angabe
des Antragstellers seine ärztliche Praxis nur noch halbtags an etwa 33 bis 37
Tagen im Jahr betrieb, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies ändert
nichts daran, dass die Tätigkeit des A als Vorstand des Antragstellers nur
einen Umfang hatte, der es A erlaubte, noch andere - und wie die A von zwei
weiteren Vereinen gezahlten Vergütungen von insgesamt über 500.000 DM pro Jahr
zeigen - sehr gut bezahlte Tätigkeiten auszuüben.
cc)
Ob die Satzung im Sinne des Antragstellers auszulegen wäre, wenn - was der
Antragsteller behauptet hat - die Mitgliederversammlung jährlich die Zahlungen
an A bewilligte, kann offen bleiben. Der Antragsteller hat diese Bewilligungen
nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Protokolle über die
Mitgliederversammlungen, auf die er sich beruft, enthalten keine Hinweise auf
entsprechende Beschlüsse. Bei der summarischen Prüfung ist deshalb davon
auszugehen, dass in den Mitgliederversammlungen eine Diskussion über die an A
gezahlten Vergütungen vermieden wurde und außer A nur die Kassen- und
Buchprüfer von den satzungswidrigen Zahlungen Kenntnis hatten. Die Tatsache,
dass die Prüfer die Rechnungslegungen des A nicht beanstandeten, führt nicht
dazu, dass die Zahlungen als satzungskonform anzusehen sind. Vielmehr ist bei
summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass A zu seinen Gunsten
eigenmächtig und ohne ausreichende Kontrolle über Mittel des Antragstellers
verfügte.
dd)
Entscheidungsunerheblich ist, ob die Vergütung angemessen oder überhöht
war. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Tätigkeitsvergütung nicht i.S. des
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 unverhältnismäßig hoch war,
sind die Zahlungen vGA. Entscheidend ist, dass A sich durch die Übernahme des
Amtes des 1. Vorsitzenden in Kenntnis der Satzung bereit erklärt und
verpflichtet hatte, die Vorstandstätigkeit unentgeltlich auszuüben, und dass
deshalb ein ordentlicher und gewissenhafter Vereinsvorstand nicht bereit gewesen
wäre, einem Nichtmitglied unter im Übrigen gleichen Umständen eine Vergütung
für die Amtsausübung zu zahlen.
4.
Ernstlich zweifelhaft ist die Rechtmäßigkeit der Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide für 1993 bis 1998 jedoch hinsichtlich der Höhe der
festgesetzten Steuern und Messbeträge. Das FA berücksichtigte die an A
gezahlten Tätigkeitsvergütungen bei der Ermittlung der Gewinne und
Gewerbeerträge, mit denen der Antragsteller aufgrund der Versagung der
Steuerbefreiungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 6 Satz 1
GewStG der Besteuerung unterliegt, weitgehend gewinnmindernd. Gewinnkorrekturen
gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG unterblieben wohl deshalb, weil das FA die
Zahlungen als Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 und
nicht als vGA beurteilte. Eine Aufhebung der Vollziehung der
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide wegen der aus diesem Grunde
bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide kommt
indes nicht in Betracht, da sich der dem FA möglicherweise unterlaufene Fehler
zu Gunsten des Antragstellers auswirkt.
5.
Die Aufrechterhaltung der Vollziehung der Bescheide führt für den
Antragsteller zur keiner unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotenen Härte.
Es
ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in eine existenzbedrohende Notlage
gerät, wenn er das ihm nach seinen Angaben von Vorstandsmitgliedern zur Zahlung
der streitigen Steuern gewährte kurzfristige Darlehen wegen der Ablehnung des
Antrags auf Aufhebung der Vollziehung nicht fristgerecht zurückzahlen kann. Da
die Darlehensgeber Mitglieder des Vorstandes des Antragstellers sind, war ihnen
bei Gewährung des Darlehens das bei einem Misserfolg des Antrags auf Aufhebung
der Vollziehung bestehende Risiko der nicht fristgerechten Tilgung des Darlehens
bekannt. Sie haben es zur Rettung des Antragstellers in Kauf genommen. Dies
lässt den Schluss zu, dass sie die Existenz des Antragstellers nicht durch ein
kurzfristiges Tilgungsverlangen gefährden werden. Zudem würde die begehrte
Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung das Ausfallrisiko von den
Darlehensgebern wieder auf das FA zurückverlagern. Dies würde dem berechtigten
öffentlichen Interesse an der Sicherung der Steueransprüche widersprechen.
Dem
Antrag, die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache festzustellen,
soweit der Rechtsstreit die Aufhebung der Vollziehung des
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides hinsichtlich der Vorauszahlungen
für 2001 betrifft, war nicht zu entsprechen.
Die
begehrte Feststellung setzt voraus, dass der beim FG gestellte Antrag auf AdV
des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides zulässig war (vgl.
Senatsbeschluss vom 3.4.2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226). Daran fehlt es. Der
Antrag war gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO unzulässig. Er wurde gestellt,
obwohl zuvor keine AdV des Vorauszahlungsbescheides beim FA beantragt und
deshalb vom FA auch kein entsprechender Antrag ganz oder teilweise abgelehnt
worden war. Die beim FA gestellten Anträge auf AdV bezogen sich auf die mit
Einspruch angefochtenen Bescheide. Gegen den Vorauszahlungsbescheid wurde kein
Einspruch eingelegt (s. oben II. B.). Dass der Antrag ausnahmsweise gemäß §
69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO wegen einer drohenden Vollstreckung zulässig war,
hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.