Förderung der Denkmalpflege an fremden Objekten
- OFD Köln, Verfügung vom 23.02.1984 - S 0171 - 50 - St 131 -

   
 

 

Vereine zur Förderung der Denkmalpflege können auch dann gemeinnützig sein, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Vergabe von Zuschüssen für die Pflege von Objekten fremder Eigentümer beschränkt. Dabei ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob der Verein die Denkmalpflege selbst unmittelbar fördert (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO), ob der Eigentümer des geförderten Objekts als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO anzusehen ist oder ob es sich bei dem Verein um einen Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO handelt.