 |
Vereine
zur Förderung der Denkmalpflege können auch dann gemeinnützig sein, wenn
sich ihre Tätigkeit auf die Vergabe von Zuschüssen für die Pflege von
Objekten fremder Eigentümer beschränkt. Dabei ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu entscheiden, ob der Verein die Denkmalpflege selbst
unmittelbar fördert (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO), ob der
Eigentümer des geförderten Objekts als Hilfsperson im Sinne des §
57 Abs. 1 Satz 2 AO anzusehen ist oder ob es sich bei dem Verein um einen
Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO handelt. |
 |