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I.
Gemeinnützigkeitsrechtliche
Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
- Bayerisches Landesamt für Steuern vom 06.12.2011 - S 0171.2.1-88/4 St31;
KSt-Kartei BY § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG Karte 11.1 -
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche
Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. Folgendes:
Die
entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kletteranlagen des DAV e.V.
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an
DAV-Mitglieder einer anderen als der die Anlage betreibenden
DAV-Sektion, |
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oder |
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an
Mitglieder von DAV-Sektionen, die nicht einer zum gemeinschaftlichen
Betrieb einer Kletteranlage
gegründeten gemeinnützigen Vereinigung mehrerer DAV-Sektionen
angehören (Zusammenschluss mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nummer 4
der Satzung des DAV e.V.) |
kann
noch bis zum 30. Juni 2011 als steuerbegünstigter Zweckbetrieb
behandelt werden. Die nach Ablauf dieser Übergangsfrist erbrachten
Vermietungsleistungen des DAV e.V. der vorbezeichneten Art sind Leistungen aus
steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Dagegen
liegt auch nach Ablauf der Übergangsfrist ein Zweckbetrieb vor
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bei
Überlassung einer von einer DAV-Sektion betriebenen Kletteranlage an
eigene Sektionsmitglieder |
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und |
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bei
Überlassung einer von einer gemeinnützigen Vereinigung
(Zusammenschluss mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nummer 4 der Satzung
des DAV e.V.) gemeinschaftlich betriebenen Kletterhalle an Mitglieder
der zu dieser gemeinnützigen Vereinigung gehörenden Sektionen. |
Es
ist zu beachten, dass die DAV-Satzung mehrere Arten der Mitgliedschaft kennt.
Neu aufgenommen wurde in der geänderten
Mustersatzung für die DAV-Sektionen (s. Karte 8.2 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) dass
bei der sog. C-Mitgliedschaft - hierbei handelt es sich um Mitglieder einer
Sektion, die bei einer weiteren Sektion
Mitglied sind (Gastmitglieder) - die Möglichkeit eingeräumt wird, das
Stimmrecht bei der weiteren Sektion
einzuschränken.
Nach
Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen schadet eine
Einschränkung des Stimmrechts bei
Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht für die Qualifikation als Mitglied.
Die
entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kletteranlagen an C-Mitglieder
(Gastmitglieder) kann somit ebenfalls dem
Zweckbetrieb zugeordnet werden.
Die
Überlassung von Kletteranlagen des DAV e.V. an Nichtmitglieder (Personen, die
keine Mitgliedschaftsrechte im DAV e.V.
besitzen; zu C-Mitgliedern s. o.) erfolgt im steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Diese
Karte ersetzt die bisherige Karte 11.1 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. |
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II.
Deutscher
Alpenverein (DAV) e.V; Mustersatzung für die Sektionen
- Bayerisches Landesamt für Steuern
vom 05.12.2011, S 0171.2.1-82/8 St 31 -
Der
Deutsche Alpenverein (DAV) e.V. hat in Abstimmung mit dem Bayer.
Staatsministerium der Finanzen seine
Mustersatzung für Sektionen überarbeitet.
Die
fettgesetzten Teile sind für die Sektionen verbindlich. Die gewöhnlich
gesetzten Teile können den Bedürfnissen
der Sektionen im Rahmen des Vereinsrechts angepasst werden.
Die
überarbeitete Mustersatzung hat folgenden Wortlaut:
Deutscher
Alpenverein
Mustersatzung
für die Sektionen
Beschluss
der Hauptversammlung 2011 in Heilbronn
Erläuterung:
Die
fettgesetzten Teile sind
für die Einheit im DAV von besonderer Bedeutung und daher für die Sektionen
verbindlich. Die gewöhnlich gesetzten Teile können den Bedürfnissen der
Sektionen im Rahmen des Vereinsrechts
angepasst werden.
Die
von den Sektionen beschlossene Satzung bedarf der Genehmigung des DAV (§ 13
Nr. 2 h) der Satzung des DAV). Die
Genehmigung wird erteilt, wenn die Satzung dieser Mustersatzung entspricht und
nicht gegen vereinsrechtliche Grundsätze
verstößt.
Weitere
Hinweise zur Mustersatzung befinden sich im Handbuch des DAV im Kapitel
1.1.5.2 „Erläuterungen zur Mustersatzung
für Sektionen“.
Allgemeines
§
1
Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen: Sektion XY
des
Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat seinen Sitz in XY.
Er
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes XXX eingetragen.
§
2
Vereinszweck
| 1. |
Zweck der Sektion ist, das
Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den
deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu
fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der
Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und
dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche
Aktivitäten zu fördern. |
| 2. |
Die Sektion ist
parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die
Chancengleichheit von Frauen und Männern. |
| 3. |
Die Sektion verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die
gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports,
des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und
der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. |
| 4. |
Die Sektion ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Sektion dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der
Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
§
3
Verwirklichung
des Vereinszwecks
Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
| a. |
Bergsteigerische und
alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und
alpinsportlicher Unternehmungen, des
alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des
alpinen Rettungswesens; |
| b. |
Gemeinschaftliche
bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen; |
| c. |
Veranstaltung
von Expeditionen; |
| d. |
Veranstaltung von
alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des
Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV; |
| e. |
Errichten,
Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen; |
| f. |
Erhalten und Betreiben von
Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen
Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten
und Erhalten von Wegen; |
| g. |
Schutz und Pflege von Natur
und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen
Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der
Unterhaltung von Hütten und Wegen; |
| h. |
umfassende
Jugend- und Familienarbeit; |
| i. |
Förderung und Sammlung
schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten
auf alpinem Gebiet; |
| j. |
Veranstaltung
von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks; |
| k. |
Pflege
der Heimatkunde. |
§
4
Mitgliedschaft
im Deutschen Alpenverein e.V.
Die
Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der
Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus
dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
| a. |
den Jahresbericht und die
Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung
genehmigt worden sind; |
| b. |
die von der Hauptversammlung
beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu
bezahlen; |
| c. |
Veränderungen
im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen; |
| d. |
die satzungsgemäßen
Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in
ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu
übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat; |
| e. |
in der Satzung die Haftung des
DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei
Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an
Veranstaltungen des
DAV entstehen; |
| f. |
Satzungsänderungen
vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen; |
| g. |
jede Veräußerung oder
Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten
handelt, vom DAV genehmigen zu lassen; |
| h. |
ihr
Arbeitsgebiet zu betreuen. |
§
5
Vereinsjahr
Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§
6
Mitgliederrechte
und Haftungsbegrenzung
| 1. |
Die volljährigen Mitglieder (mit
Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten C-Mitglieder) haben
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und
gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür
vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern
zustehenden Rechte. |
| 2. |
Den nicht volljährigen
Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit
Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend
hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen
und wählen, aber nicht gewählt werden. |
| 3. |
C-Mitglieder (Gastmitglieder)
haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung und können
nicht gewählt werden. Zu den vorgesehenen Bedingungen können sie das
Sektionseigentum benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion
teilnehmen. |
| 4. |
Die Mitglieder der Sektion
sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind
berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen
Bedingungen Gebrauch zu machen. |
| 5. |
Eine Haftung der Sektion und
der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei
der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem
Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person,
für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann.
Die gleiche Einschränkung
gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an
Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins. |
| 6. |
Eine Haftung des Deutschen
Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für
Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen
des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist
über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf
die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV
oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. |
§ 7
Mitgliederpflichten
| 1. |
Jedes Mitglied hat den
Jahresbeitrag spätestens bis zum 31.
Januar des
laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt
die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der
Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien
zugrundegelegt. |
| 2. |
Jedes Mitglied hat eine von
der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen
Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich
höchstens auf das X-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen. |
| 3. |
Die Mitgliederrechte stehen
dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag
entrichtet hat. |
| 4. |
Während
des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen
Jahresbeitrag zu entrichten. |
| 5. |
Der Sektionsanteil kann bei
Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder
erlassen werden. |
| 6. |
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion
mitzuteilen. |
§ 8
Ehrenmitglieder und
fördernde Mitglieder
| 1. |
Zu Ehrenmitgliedern kann die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen,
die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie
erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der
Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden. |
| 2. |
Fördernde Mitglieder der
Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere
Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über
etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für
die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der
Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren
Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen
Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen
Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie
Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet
durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den
Vorstand. |
§ 9
Aufnahme
| 1. |
Wer
in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch
unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen. |
| 2. |
Bei
der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. |
| 3. |
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die
Entscheidungsbefugnis delegieren. |
| 4. |
Die
Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten
Jahresbeitrages wirksam. |
§
10
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft wird beendet
| a) |
durch
Austritt; |
|
c) |
durch
Streichung: |
| b) |
durch
Tod; |
|
d) |
durch
Ausschluss. |
§ 11
Austritt, Streichung
| 1. |
Der Austritt eines Mitgliedes
ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des
laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor
Ablauf des Vereinsjahres zu erklären. |
| 2. |
Der Vorstand kann die
Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den
Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. |
§ 12
Ausschluss
| 1. |
Auf
Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat
ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den
Vorstand). |
| 2 |
Ausschließungsgründe
sind: |
|
a) |
grober Verstoß gegen die
Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der
Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden; |
|
b) |
schwere Schädigung
des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV; |
|
c) |
grober Verstoß gegen
die alpine Kameradschaft. |
| 3. |
Gegen
den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden. |
| 4. |
Vor
der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches
Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu
begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs
bekannt zu geben. |
§ 13
Abteilungen
| 1. |
Die
Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu
Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion
zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss
auflösen. |
| 2. |
Für
Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf
eigene Gruppen einzurichten. |
| 3. |
Die
Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die
Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV
zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand
darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen
(Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die
Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer
Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt
werden. |
| 4. |
Eigene
Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu. |
§
14
Organe
Organe
der Sektion sind
| a) |
der
Vorstand; |
|
c) |
die
Mitgliederversammlung; |
| b) |
der
Beirat; |
|
d) |
der
Ehrenrat. |
Vorstand
§
15
Zusammensetzung
| 1. |
Der Vorstand besteht aus
dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der
Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und
dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender
Vorstand) sowie … Beisitzern/innen. |
| 2. |
Die Mitglieder des Vorstandes
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von … (höchstens
6) Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt,
rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand
noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes. |
| 3. |
Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder
Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein
Ersatzmitglied. |
| 4. |
Die Mitglieder des Vorstandes
sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung
nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a
EStG beschließen. |
§
16
Vertretung
Die
Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den (geschäftsführenden)
Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind
Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/Die Erste Vorsitzende, der/die Zweite
Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln vertretungsbefugt;
handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als …
Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden
Vorstandes erforderlich.
§
17
Aufgaben
Der
geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der
Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§
18
Geschäftsordnung
| 1. |
Der
Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen
einberufen. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann
einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der
Einberufung nicht angegeben worden
ist. |
| 2. |
Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. |
| 3. |
Der
Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens … seiner
Mitglieder verlangen. |
| 4. |
Die
Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. |
§
19
Beirat
| 1. |
Der
Beirat besteht aus … Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von … Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt
und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder
können nicht zugleich Mitglieder des
Beirates sein. |
| 2. |
Der
Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu
beraten. |
| 3. |
Der
Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten
Vorsitzenden einberufen. Er muss
einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die
Einberufung schriftlich vom Vorstand
verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des
Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der
Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht. |
| 4. |
Der
Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. |
Mitgliederversammlung
§ 20
Einberufung
| 1. |
Der
Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein,
zu der die Mitglieder spätestens …
vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion
eingeladen werden müssen; die Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die
Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. |
| 2. |
Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den
gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel
der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem
Ehrenrat zu. |
§ 21
Aufgaben
| 1. |
Der
Mitgliedersammlung sind vorbehalten: |
|
a) |
den
Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung
entgegenzunehmen; |
|
b) |
den
Vorstand zu entlasten; |
|
c) |
den
Haushaltsvoranschlag zu genehmigen; |
|
d) |
den
Mitgliederbetrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen; |
|
e) |
Vorstand,
Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen; |
|
f) |
die
Satzung zu ändern; |
|
g) |
eine
Sonderumlage zu beschließen; |
|
h) |
die
Sektion aufzulösen. |
| 3. |
Ein
Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen;
Stimmenthaltungen zählen bei der
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. |
| 4. |
Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (alternativ: drei Vierteln)
der abgegebenen Stimmen. Die
Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV. |
§
22
Geschäftsordnung
Der/die
Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist
eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss.
Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der
Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Ehrenrat,
Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 23
Ehrenrat
| 1. |
Der
Ehrenrat besteht aus … Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der
Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion
bekleiden. |
| 2. |
Die
Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt,
das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n
Vorsitzende/n. |
| 3. |
Der
Ehrenrat ist berufen, um |
|
a) |
Vereinsstreitigkeiten
aller Art zu schlichten; |
|
b) |
Ehrenverfahren
und |
|
c) |
Ausschlussverfahren
durchzuführen. |
§
24
Rechnungsprüfer/innen
| 1. |
Die
Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von … Jahren zwei
Rechnungsprüfer/innen, Wiederwahl ist zulässig. |
| 2. |
Die
Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten
Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung
im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu
prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen. |
| 3. |
Die
jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand
aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig
vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. |
| 4. |
Den
Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen zu gewähren. |
§
25
Auflösung
Über
die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder
erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden
zweiten Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die
Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch
gleichzeitig über das Vermögen der Sektion.
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen der Sektion an
den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig
anerkannten Sektionen, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat bzw. haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die
Förderung des Bergsteigens und der alpinen
Sportarten.
Alle
Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion oder dem
sonstigen Rechtsnachfolger unentgeltlich zu übertragen.
Beschlossen
in der Mitgliederversammlung vom ………………………………….
|
Sektion |
Stempel |
Unterschrift |
Genehmigung
durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1g), 13 Nr. 2h) der DAV-Satzung:
|
Sektion |
Stempel |
Unterschrift |
Beschlossen
auf der Hauptversammlung am 16.11.2002, Friedrichshafen.
Geändert
auf der Hauptversammlung am 26.06.2004, Dresden.
Geändert
auf der Hauptversammlung am 29.10.2005, Berchtesgaden
Geändert
auf der Hauptversammlung am 10.11.2007, Fürth.
Geändert
auf der Hauptversammlung am 08.11.2008, Jena.
Geändert
auf der Hauptversammlung am 29.10.2011, Heilbronn
KSt-Kartei
BY Nr. 24/2011 |
|