DAV - Deutscher Alpenverein

  

  
      

I.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
- Bayerisches Landesamt für Steuern vom 06.12.2011 - S 0171.2.1-88/4 St31 -

 

II.

Deutscher Alpenverein (DAV) e.V; Mustersatzung für die Sektionen
-
Bayerisches Landesamt für Steuern vom 05.12.2011, S 0171.2.1-82/8 St 31

 

III.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
- Bayerisches Landesamt für Steuern vom 09.11.2010 - S 0171.2.1-88/2 St31 -

     
  

   

I. Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
- Bayerisches Landesamt für Steuern vom 06.12.2011 - S 0171.2.1-88/4 St31;  KSt-Kartei BY § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG Karte 11.1 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. Folgendes:

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kletteranlagen des DAV e.V.

an DAV-Mitglieder einer anderen als der die Anlage betreibenden DAV-Sektion,

oder




an Mitglieder von DAV-Sektionen, die nicht einer zum gemeinschaftlichen Betrieb einer Kletteranlage gegründeten gemeinnützigen Vereinigung mehrerer DAV-Sektionen angehören (Zusammenschluss mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nummer 4 der Satzung des DAV e.V.)

kann noch bis zum 30. Juni 2011 als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden. Die nach Ablauf dieser Übergangsfrist erbrachten Vermietungsleistungen des DAV e.V. der vorbezeichneten Art sind Leistungen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Dagegen liegt auch nach Ablauf der Übergangsfrist ein Zweckbetrieb vor

bei Überlassung einer von einer DAV-Sektion betriebenen Kletteranlage an eigene Sektionsmitglieder

und

bei Überlassung einer von einer gemeinnützigen Vereinigung (Zusammenschluss mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nummer 4 der Satzung des DAV e.V.) gemeinschaftlich betriebenen Kletterhalle an Mitglieder der zu dieser gemeinnützigen Vereinigung gehörenden Sektionen.

Es ist zu beachten, dass die DAV-Satzung mehrere Arten der Mitgliedschaft kennt. Neu aufgenommen wurde in der geänderten Mustersatzung für die DAV-Sektionen (s. Karte 8.2 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) dass bei der sog. C-Mitgliedschaft - hierbei handelt es sich um Mitglieder einer Sektion, die bei einer weiteren Sektion Mitglied sind (Gastmitglieder) - die Möglichkeit eingeräumt wird, das Stimmrecht bei der weiteren Sektion einzuschränken.

Nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen schadet eine Einschränkung des Stimmrechts bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht für die Qualifikation als Mitglied.

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kletteranlagen an C-Mitglieder (Gastmitglieder) kann somit ebenfalls dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Die Überlassung von Kletteranlagen des DAV e.V. an Nichtmitglieder (Personen, die keine Mitgliedschaftsrechte im DAV e.V. besitzen; zu C-Mitgliedern s. o.) erfolgt im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Diese Karte ersetzt die bisherige Karte 11.1 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

   

    

II. Deutscher Alpenverein (DAV) e.V; Mustersatzung für die Sektionen
-
Bayerisches Landesamt für Steuern vom 05.12.2011, S 0171.2.1-82/8 St 31 -

Der Deutsche Alpenverein (DAV) e.V. hat in Abstimmung mit dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen seine Mustersatzung für Sektionen überarbeitet.

Die fettgesetzten Teile sind für die Sektionen verbindlich. Die gewöhnlich gesetzten Teile können den Bedürfnissen der Sektionen im Rahmen des Vereinsrechts angepasst werden. 

Die überarbeitete Mustersatzung hat folgenden Wortlaut:

Deutscher Alpenverein

Mustersatzung für die Sektionen

Beschluss der Hauptversammlung 2011 in Heilbronn

Erläuterung:

Die fettgesetzten Teile sind für die Einheit im DAV von besonderer Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich. Die gewöhnlich gesetzten Teile können den Bedürfnissen der Sektionen im Rahmen des Vereinsrechts angepasst werden.

Die von den Sektionen beschlossene Satzung bedarf der Genehmigung des DAV (§ 13 Nr. 2 h) der Satzung des DAV). Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Satzung dieser Mustersatzung entspricht und nicht gegen vereinsrechtliche Grundsätze verstößt.

Weitere Hinweise zur Mustersatzung befinden sich im Handbuch des DAV im Kapitel 1.1.5.2 „Erläuterungen zur Mustersatzung für Sektionen“.

 

Allgemeines

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion XY 

des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat seinen Sitz in XY.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes XXX eingetragen.

 

§ 2

Vereinszweck

1.

Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.

2.

Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

3.

Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4.

Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a.

Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

b.

Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c.

Veranstaltung von Expeditionen;

d.

Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

e.

Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

f.

Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

g.

Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

h.

umfassende Jugend- und Familienarbeit;

i.

Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

j.

Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;

k.

Pflege der Heimatkunde.

 

§ 4

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a.

den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b.

die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c.

Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d.

die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e.

in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f.

Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g.

jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h.

ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

§ 5

Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft

§ 6

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1.

Die volljährigen Mitglieder (mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten C-Mitglieder) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

2.

Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

3.

C-Mitglieder (Gastmitglieder) haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung und können nicht gewählt werden. Zu den vorgesehenen Bedingungen können sie das Sektionseigentum benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilnehmen.

4.

Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

5.

Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

6.

Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

§ 7

Mitgliederpflichten

1.

Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.

2.

Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das X-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.

3.

Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

4.

Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

5.

Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

6.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

 

§ 8

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2.

Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

 

§ 9

Aufnahme

1.

Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.

2.

Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4.

Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Austritt;             c) durch Streichung:
b) durch Tod; d) durch Ausschluss.

 

 

§ 11

Austritt, Streichung

1.

Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2.

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

§ 12

Ausschluss

1.

Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).

2

Ausschließungsgründe sind:

a)

grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b)

schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c)

grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3.

Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4.

Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

 

§ 13

Abteilungen

1.

Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2.

Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3.

Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

4.

Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

 

§ 14

Organe

Organe der Sektion sind

a) der Vorstand;             c) die Mitgliederversammlung;
b) der Beirat; d) der Ehrenrat.

 

 

Vorstand

§ 15

Zusammensetzung

1.

Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie … Beisitzern/innen.

2.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von … (höchstens 6) Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

3.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

4.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 16

Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den (geschäftsführenden) Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/Die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln vertretungsbefugt; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als … Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

 

§ 17

Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 18

Geschäftsordnung

1.

Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.

Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens … seiner Mitglieder verlangen.

4.

Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

 

§ 19

Beirat

1.

Der Beirat besteht aus … Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von … Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

2.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

3.

Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.

4.

Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Mitgliederversammlung

§ 20

Einberufung

1.

Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens … vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

2.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

 

§ 21

Aufgaben

1.

Der Mitgliedersammlung sind vorbehalten:

a)

den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

b)

den Vorstand zu entlasten;

c)

den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d)

den Mitgliederbetrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e)

Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

f)

die Satzung zu ändern;

g)

eine Sonderumlage zu beschließen;

h)

die Sektion aufzulösen.

3.

Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

4.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (alternativ: drei Vierteln) der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

 

§ 22

Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

 

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23

Ehrenrat

1.

Der Ehrenrat besteht aus … Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.

2.

Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

3.

Der Ehrenrat ist berufen, um

a)

Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;

b)

Ehrenverfahren und

c)

Ausschlussverfahren durchzuführen.

 

§ 24

Rechnungsprüfer/innen

1.

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von … Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, Wiederwahl ist zulässig.

2.

Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

3.

Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.

4.

Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

 

§ 25

Auflösung

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Sektion an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat bzw. haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten.

Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion oder dem sonstigen Rechtsnachfolger unentgeltlich zu übertragen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom ………………………………….

Sektion

Stempel

Unterschrift

 

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1g), 13 Nr. 2h) der DAV-Satzung:

Sektion

Stempel

Unterschrift

Beschlossen auf der Hauptversammlung am 16.11.2002, Friedrichshafen.

Geändert auf der Hauptversammlung am 26.06.2004, Dresden.

Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2005, Berchtesgaden

Geändert auf der Hauptversammlung am 10.11.2007, Fürth.

Geändert auf der Hauptversammlung am 08.11.2008, Jena.

Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2011, Heilbronn

KSt-Kartei BY Nr. 24/2011

   

   

III. Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
- Bayerisches Landesamt für Steuern vom 09.11.2010 - S 0171.2.1-88/2 St31; KSt-Kartei BY § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG Karte 11.1  -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. Folgendes:

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kletteranlagen des DAV e.V.

an DAV-Mitglieder einer anderen als der die Anlage betreibenden DAV-Sektion,

oder




an Mitglieder von DAV-Sektionen, die nicht einer zum gemeinschaftlichen Betrieb einer Kletteranlage gegründeten gemeinnützigen Vereinigung mehrerer DAV-Sektionen angehören (Zusammenschluss mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nummer 4 der Satzung des DAV e.V.)

kann noch bis zum 30. Juni 2011 als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden. Die nach Ablauf dieser Übergangsfrist erbrachten Vermietungsleistungen des DAV e.V. der vorbezeichneten Art sind Leistungen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Dagegen liegt auch nach Ablauf der Übergangsfrist ein Zweckbetrieb vor

bei Überlassung einer von einer DAV-Sektion betriebenen Kletteranlage an eigene Sektionsmitglieder

und

bei Überlassung einer von einer gemeinnützigen Vereinigung (Zusammenschluss mehrerer DAV-Sektionen nach § 28 Nummer 4 der Satzung des DAV e.V.) gemeinschaftlich betriebenen Kletterhalle an Mitglieder der zu dieser gemeinnützigen Vereinigung gehörenden Sektionen.

Die Überlassung von Kletteranlagen des DAV e.V. an Nichtmitglieder (Personen, die keine Mitgliedschaftsrechte im DAV e.V. besitzen) erfolgt im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.