VI.
Spenden, Neuregelungen ab 2000
-Verfügung der OFD Koblenz 17.8.2000, S 2223/S 2551/S 2293 d A - St
34 2-
Inhalt:
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1. |
Ausgaben
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10 b EStG) |
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2. |
Spendenbegriff |
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2.1 |
Freiwilligkeit |
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2.2 |
Unentgeltlichkeit |
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3. |
Ausgaben
für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG |
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3.1 |
Abzugsfähige
Ausgaben |
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3.1.1 |
Ausgaben
zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und
wissenschaftlicher Zwecke |
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3.1.2 |
Ausgaben
zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten
gemeinnützigen Zwecke |
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3.1.3 |
Zuwendungen
an Stiftungen |
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3.1.3.1 |
Zusätzlicher
Abzugsbetrag in Höhe von 40.000 DM (§ 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG) |
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3.1.3.2 |
Zuwendungen
in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich der Neugründung |
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3.2 |
Empfänger
von Spenden für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 und 1 a
EStG |
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3.3 |
Nachweis
der Zuwendung |
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3.4 |
Abfragemöglichkeit
der Veranlagungsstellen hinsichtlich der Datei "GEM1" |
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3.5 |
Übergangsregelung
wegen der Neuordnung des Spendenrechts zum 1.1.2000 |
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3.6 |
Vereinfachter
Zuwendungsnachweis |
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3.6.1 |
-
in Katastrophenfällen |
|
3.6.2 |
-
bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 100 DM |
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3.6.3 |
Art
und Inhalt der Buchungsbestätigung |
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3.7 |
Verzicht
auf die Vorlage von Zuwendungsbestätigungen |
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3.8 |
Aufbewahrung
der Zuwendungsbestätigungen |
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3.9 |
Aufzeichnungspflichten
des Zuwendungsempfängers |
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4. |
Sonderfälle
des Spendenabzugs |
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4.1 |
Sachspenden |
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4.2 |
Aufwandsspenden |
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4.3 |
Sponsoring |
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4.4 |
Elternleistungen
an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) |
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4.5 |
Großspendenabzug |
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5. |
Vertrauensschutz
und Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG |
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5.1 |
Vertrauensschutz
nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG |
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5.2 |
Haftung
nach § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG |
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5.3 |
Haftungsschuldner |
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5.4 |
Zuständigkeit
für die Durchführung des Haftungsverfahrens |
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6. |
Mitgliedsbeiträge
und Spenden an politische Parteien |
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6.1 |
Sonderausgabenabzug
nach § 10 b Abs. 2 EStG |
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6.2 |
Steuerermäßigung
nach § 34 g Nr. 1 EStG |
|
6.3 |
Zuwendungsbestätigung |
|
6.4 |
Vereinfachter
Nachweis |
|
6.5 |
Anwendung
der §§ 9 Nr. 5 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG |
|
6.6 |
Behandlung
von Sachspenden und Aufwandsspenden, Spendenhaftung |
|
|
|
|
7. |
Zuwendungen
an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG) |
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7.1 |
Steuerermäßigung
nach § 34 g Nr. 2 EStG |
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7.2 |
Kein
Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG |
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7.3 |
Verzeichnis
der unabhängigen Wählervereinigungen |
|
7.4 |
Anwendung
der §§ 9 Nr. 5 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG |
|
7.5 |
Zuwendungsbestätigung |
|
7.6 |
Behandlung
von Sachspenden und Aufwandsspenden, Spendenhaftung |
|
|
|
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8. |
Parallele
Anwendung des § 34 g EStG bei Zuwendungen an politische Parteien und an
unabhängige Wählervereinigungen |
Durch
die "Verordnung zur Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" vom 10.12.1999 wurde das
untergesetzliche Spendenrecht grundlegend neu geordnet. Das "Gesetz zur
weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" vom 14.7.2000 (BGBl 2000 I
S. 1034) hat die Abzugsmöglichkeit von Zuwendungen an Stiftungen erheblich
erweitert. Diese Änderungen sind zum 1.1.2000 in Kraft getreten.
1.
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10 b EStG)
Nach
§ 10 b EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10 b Abs. 1 und 1 a
EStG) und Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien (§ 10 b Abs. 2
EStG) abzugsfähig.
2.
Spendenbegriff
Spenden
sind freiwillige und unentgeltliche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten darstellen. Es muss sich hierbei um Ausgaben handeln, die in
Geld oder Geldeswert bestehen und beim Spender eine Vermögensminderung
darstellen. Abzugsfähig sind nur Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke. Die Zuwendungen müssen daher für die ideellen Aufgaben der
Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest- oder
Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt.
2.1
Freiwilligkeit
Spenden
sind freiwillige Leistungen. Deshalb sind z.B. Aufwendungen zur Erfüllung von
Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen beim Erben steuerlich
nicht als Spenden abziehbar (BFH-Urteil vom 22.9.1993, X R 107/91, BStBl 1998 II
S. 874). Auch Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung
einer Auflage nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind nicht nach § 10 b Abs. 1
EStG berücksichtigungsfähig (BFH-Urteil vom 19.12.1990, X R 40/86, BStBl 1991
II S. 234).
Freiwilligkeit
liegt ebenfalls nicht vor bei als "Spenden" bezeichneten Zahlungen im
Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß
oder faktisch von der Leistung dieser Zahlung abhängt (vgl. hierzu
BMF-Schreiben vom 20.10.1998, IV C 6 - S 0171 - 11/98, BStBl 1998 I S. 1424).
2.2
Unentgeltlichkeit
Zuwendungen
an eine Körperschaft, für die durch diese eine Gegenleistung erbracht wird,
sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt.
Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine
Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung und Spende, z.B. beim Verkauf von
Eintrittskarten für ein Benefiz-Konzert oder von Losen für eine
Wohlfahrts-Tombola, ist nicht zulässig.
3.
Ausgaben für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG
Steuerbegünstigt
sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten
gemeinnützigen Zwecke (§ 10 b Abs. 1 EStG). Die als besonders
förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannten gemeinnützigen
Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
aufgeführt.
Ausgaben
zur Förderung dieser Zwecke sind im Rahmen der dort genannten Höchstgrenzen
nach § 10 b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und - soweit sie aus den Mitteln des
Gewerbebetriebs geleistet wurden - nach § 9 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags abzugsfähig. Besonders hinzuweisen ist auf Ausgaben zur
Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und der als besonders
förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke, für die eine erhöhte
Abzugsfähigkeit besteht.
Für
den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach § 9 Nr. 5 GewStG gelten die
folgenden Ausführungen zu § 10 b Abs. 1 EStG entsprechend.
Wegen
der Besonderheiten hinsichtlich des Abzugs von Zuwendungen an Stiftungen vgl.
Tz. 3.1.3.
3.1
Abzugsfähige Ausgaben
3.1.1
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und
wissenschaftlicher Zwecke
Im
Rahmen des § 10 b EStG sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung
dieser steuerbegünstigten Zwecke abzugsfähig.
3.1.2
Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten
gemeinnützigen Zwecke
Das
Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke in
der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt.
Nach § 48 Abs. 4 EStDV dürfen abgezogen werden
-
Zuwendungen
zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher
und der in Abschnitt A der Anlage 1 bezeichneten Zwecke und
-
Spenden
zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1 bezeichneten Zwecke.
Bei
Körperschaften, die im Abschnitt A aufgeführte
Zwecke fördern, sind also Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig.
Bei
Körperschaften, die im Abschnitt B aufgeführte
Zwecke fördern, sind dagegen nur Spenden abzugsfähig.
Aufgrund
dieser Unterscheidung sind solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen,
aus denen bei typisierender Betrachtungsweise überwiegend Leistungen gegenüber
den Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die
eigene Freizeitgestaltung geleistet werden.
Fördert
eine Körperschaft neben Zwecken, die im Abschnitt A
aufgeführt sind, auch im Abschnitt B genannte
Zwecke, sind ebenfalls nur Spenden abzugsfähig (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV).
Umlagen
und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt
sind allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (vgl. Tz. 2).
Sind
die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig, darf der Verein hierfür keine
Zuwendungsbestätigungen ausstellen; bei einer Geldspende an einen solchen
Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt.
Eine
Sonderstellung nimmt die Förderung kultureller Zwecke ein, die sowohl in Abschnitt
A (Nr. 3) als auch in Abschnitt B (Nr. 2)
aufgeführt ist. Hier gilt Folgendes: Grundsätzlich ist die Förderung
kultureller Zwecke dem Abschnitt A zuzuordnen. Dem Abschnitt
B sind dagegen die kulturellen Betätigungen zuzuordnen, die in erster Linie
der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören z.B. Gesang- und Musikvereine,
Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen sowie die entsprechenden
Fördervereine. Bei diesen Körperschaften sind deshalb nur Spenden begünstigt,
jedoch keine Mitgliedsbeiträge.
3.1.3
Zuwendungen an Stiftungen
3.1.3.1
Zusätzlicher Abzugsbetrag in Höhe von 40.000 DM (§ 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG)
Nach
dem durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von
Stiftungen" eingefügten Satz 3 des § 10 b Abs. 1 EStG können Zuwendungen
an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der
Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
gemeinnützig sind, über die in Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift genannten
Höchstbeträge (5 bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 v.T. der
Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter) hinaus bis zur Höhe von 40.000 DM
abgezogen werden.
Bei
den Zuwendungen an die o.a. Stiftungen wird nicht darauf abgestellt, ob diese
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders
förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern darauf,
ob diese steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54
AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2
Nr. 4 AO gemeinnützig sind, fördern. Bei Zuwendungen an Stiftungen sind
daher künftig vier Fallgruppen zu unterscheiden:
-
Stiftungen,
bei denen die 40.000 DM neben dem 5prozentigen Spendenabzug abzugsfähig
sind (z.B. Stiftung zur Förderung des Sports),
-
Stiftungen,
bei denen die 40.000 DM neben dem 10prozentigen Spendenabzug abzugsfähig
sind (z.B. Stiftung zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke),
-
Stiftungen,
die keine besonders förderungswürdigen Zwecke im Sinne der Anlage 1 zu §
48 Abs. 2 EStDV, aber gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§
52 - 54 AO (z.B. allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens)
verfolgen und bei denen daher die 40.000 DM abzugsfähig sind (daneben kein
5- bzw. 10prozentiger Abzug!),
-
Stiftungen,
die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs.
2 Nr. 4 AO verfolgen (Freizeitbetätigungen, z.B. Förderung des
Karnevals oder Brauchtums) und die nur den 5prozentigen Abzug erhalten,
daneben kein zusätzlicher Abzug von 40.000 DM!
Der
zusätzliche Abzugsbetrag von 40.000 DM ist auch im Rahmen des
Großspendenvortrags jedes Jahr neu zu gewähren. Der zusätzliche Abzugsbetrag
von 40.000 DM gilt bei der Gewerbesteuer und bei Spenden von Körperschaften
entsprechend.
3.1.3.2
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich der Neugründung
Neben
der Ausweitung des Spendenabzugs in § 10 b Abs. 1 EStG wurde ein neuer Absatz 1
a eingefügt. Danach können Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in
den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden
(das sind Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung),
im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach
Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600.000 DM neben den als
Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und
über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden.
Dieser
besondere Abzugsbetrag ist bei Zuwendungen von Körperschaften an eine Stiftung
nicht zu gewähren.
Bei
der Gewerbesteuer ist dieser besondere Abzugsbetrag für Zuwendungen von
Einzelunternehmen und Personengesellschaften an eine Stiftung zu
berücksichtigen.
Die
erweiterte Abzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen (Tz. 3.1.3.1 und
3.1.3.2) gilt für Zuwendungen, die nach dem 31.12.1999 geleistet werden.
Für
die Ermittlung der nach § 10 b EStG abzugsfähigen Beträge sind Zuwendungen an
Stiftungen künftig von anderen Spenden strikt zu trennen. Für Zuwendungen an
Stiftungen wurde daher ein eigenes Muster einer Zuwendungsbestätigung aufgelegt
(vgl. Tz. 3.3).
3.2
Empfänger von Spenden für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 und
1 a EStG
Spenden
für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG sind nur
dann abziehbar, wenn sie an einen der nachfolgenden Empfänger geleistet werden:
-
Inländische
juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Gemeinde oder Stadt (§
49 Nr. 1 EStDV)
-
Inländische
öffentliche Dienststellen, z.B. Universitäten, Forschungsinstitute (§ 49
Nr. 1 EStDV).
Die
inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die
inländischen öffentlichen Dienststellen können die zugewendeten Beträge
selbst zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden. In diesen Fällen bedarf es
nicht des Vorliegens einer - den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften
genügenden - Satzung oder einer Anerkennung durch das Finanzamt. Entscheidend
ist lediglich, dass die Mittel von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder Dienststelle tatsächlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Danach
sind beispielsweise Spenden an eine Stadt für die Errichtung eines Spielplatzes
begünstigt.
Es
ist jedoch auch ab 1.1.2000 weiterhin zulässig, dass Zahlungen an juristische
Personen des öffentlichen Rechts mit der Nebenbestimmung erfolgen, die Spende
an eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft weiterzuleiten (Durchlaufspende).
Ob
eine solche Körperschaft die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
erfüllt, wird im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren geprüft und durch
Körperschaftsteuerbescheid (Freistellungsbescheid) festgestellt. Auf Antrag
einer Körperschaft, bei der die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung noch
nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (insbesondere bei neu
gegründeten Körperschaften), bescheinigt das zuständige Finanzamt vorläufig,
z.B. für den Empfang steuerbegünstigter Spenden oder für eine
Gebührenbefreiung, dass bei ihm die Körperschaft steuerlich erfasst ist und
die eingereichte Satzung alle nach § 59 Satz 1, §§ 60 und 61 AO geforderten
Voraussetzungen erfüllt, welche u.a. für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 KStG vorliegen müssen. Die vorläufige Bescheinigung, die widerruflich
ist, gilt bis zum Erlass eines erstmaligen Freistellungs- bzw.
Körperschaftsteuerbescheids. Sie ist befristet zu erteilen, wobei die
Gültigkeitsdauer in der Regel 18 Monate nicht übersteigen soll.
3.3
Nachweis der Zuwendung
Zuwendungen
im Sinne des § 10 b EStG dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine
Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV). Diese
Zuwendungsbestätigung hat somit nicht lediglich eine Nachweisfunktion, sondern
sie ist materielle Voraussetzung für den Spendenabzug. Können die Zuwendungen
nicht durch eine Spendenbescheinigung belegt werden - wie z.B. bei Aufwendungen
anlässlich von Haus- und Straßensammlungen - sind die Voraussetzungen für die
Anerkennung als abzugsfähige Spenden nicht gegeben.
Für
Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzuwendungen
andererseits sind jeweils gesonderte Muster zu verwenden. Für Zuwendungen an
Stiftungen sind besondere Muster für die Zuwendungsbestätigung amtlich
vorgeschrieben (vgl. Tz. 3.1.3). Es ist nicht erforderlich, in die
Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle Formulierungen aufzunehmen, die in den
Mustern vorgesehen sind. Vielmehr können Angaben, die im Einzelfall nicht
einschlägig sind, weggelassen werden. Die Zuwendungsbestätigung darf eine
DIN-A4-Seite nicht übersteigen. Das BMF-Schreiben vom 2.6.2000, IV C 4 - S 2223
- 568/00 (BStBl 2000 I S. 592) enthält detaillierte Anweisungen zum Inhalt und
Aufbau der Zuwendungsbestätigungen.
Bei
den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung
angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids nicht länger
als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als
drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt,
da ansonsten solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für
den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden (vgl. BMF-Schreiben vom
15.12.1994, IV B 4 - S 2223 - 235/94, BStBl 1994 I S. 884).
Die
Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung
oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben
sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige FA jedoch
genehmigen, dass Bestätigungen maschinell ohne eigenhändige Unterschrift
erstellt werden.
3.4
Abfragemöglichkeit der Veranlagungsstellen hinsichtlich der Datei "GEM
1"
Die
Zugriffsmöglichkeit der Veranlagungsstellen - einschließlich der
Arbeitnehmerstellen - auf die Datei GEM1 (die Datei GEM1 ist eine Teilmenge der
Datei GEM), die bisher schon bezüglich der unabhängigen Wählervereinigungen
besteht, wird erweitert, damit diese Stellen künftig überprüfen können, ob
die Angaben der Körperschaften in den Zuwendungsbestätigungen hinsichtlich der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit und des Datums des Freistellungsbescheids bzw.
der vorläufigen Bescheinigung zutreffend sind (vgl. Tz. 3.3). Ferner kann
abgefragt werden, ob es sich bei der Körperschaft um eine Stiftung handelt und
wann diese errichtet wurde. Hierzu werden u.a. die folgenden Begriffe abfragbar
gemacht:
|
LFDNR |
Laufende
Nummer des Verzeichnisses der gemeinnützigen Körperschaften |
|
GEMKNA |
Name
der Körperschaft, 1. Zeile |
|
GEMKNB |
Name
der Körperschaft, 2. Zeile |
|
GEMKNC |
Name
der Körperschaft, 3. Zeile |
|
KPLZO |
Postleitzahl,
Ort der Körperschaft |
|
ABSBES |
Absendedatum
Freistellungsbescheid |
|
VORBES |
Datum
vorläufige Bescheinigung |
|
STIFT |
Stiftung
ja = 1) |
|
ERRICH |
Stiftung
errichtet am ... (Datum) |
|
KENNA |
Abschnitt
A der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV |
|
KENNB |
Abschnitt
B der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV |
Der
Begriff LFDNR setzt sich zusammen aus der zweistelligen Finanzamts-Nummer und
der vierstelligen laufenden Nummer des Verzeichnisses der gemeinnützigen
Körperschaften (ohne Punkt dazwischen). Die beim FA Koblenz unter der laufenden
Nummer 1 als gemeinnützig anerkannte Körperschaft hat daher z.B. die LFDNR
220001.
Auf
der Zuwendungsbestätigung ist die Steuernummer anzugeben. Bei gemeinnützigen
Körperschaften ist dies in der Regel die o.a. laufende Nummer des
Verzeichnisses. Ist auf einer Bescheinigung keine Verzeichnisnummer angegeben,
so kann die Eintragung in der Datei GEM1 ggf. über eine Abfrage auf die
Begriffe GEMKNA, GEMKNB, GEMKNC oder KPLZO ermittelt werden. Ist auch dies nicht
möglich, so ist die Abzugsfähigkeit durch Nachfrage beim zuständigen FA zu
überprüfen, ansonsten genügt zur Überprüfung der Abzugsfähigkeit der
Zuwendungen die Abfrage in der Datei GEM.
Die
Eintragungen zu den Begriffen "KENNA" und KENNB" (siehe oben)
wurden durch eine maschinelle Umstellung der früheren Begriffe "KENNDS"
(Spendenabzug nur bei Durchlaufspenden) und "KENNS" (Körperschaft
darf selbst Spendenbestätigungen ausstellen) erzeugt. Im Einzelfall kann es
vorkommen, dass Körperschaften, die bisher nur zum Empfang von Durchlaufspenden
berechtigt waren (kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen), nunmehr unter Abschnitt A
der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV (Mitgliedsbeiträge sind abzugsfähig) fallen
(Beispiele: Förderung des Naturschutzes, der Entwicklungshilfe oder Förderung
kultureller Zwecke, nicht jedoch Förderung kultureller Betätigungen, die in
erster Linie der Freizeitgestaltung dienen). In diesen Fällen führte die
maschinelle Umstellung der o.a. Begriffe zu einem fehlerhaften Eintrag in der
GEM-Datei (KENNB statt KENNA). Da diese Eintragungen von den
Körperschaftsteuer-Stellen erst nach und nach berichtigt werden können, bitte
ich, in Zweifelsfällen hinsichtlich der Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen
mit der Körperschaftsteuer-Stelle Kontakt aufzunehmen.
3.5
Übergangsregelung wegen der Neuordnung des Spendenrechts zum 1.1.2000
Wegen
der Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts und der damit
verbundenen Neugliederung des Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke ist
ab 1.1.2000 in den Zuwendungsbestätigungen und den vorgedruckten
Überweisungsträgern nicht mehr auf die Nummer, in der Anlage 7 zu den EStR (=
früheres Recht), sondern auf die Nummer in Abschnitt A oder B der Anlage 1 zu
§ 48 Abs. 2 der EStDV (= neues Recht) hinzuweisen. Die Hinweise zum Ausstellen
der Spendenbestätigungen in den vor diesem Datum erteilten
Freistellungsbescheiden bzw. vorläufigen Bescheinigungen sind daher nicht mehr
aktuell. Ein geänderter Freistellungsbescheid oder eine geänderte vorläufige
Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich, da hierin zu den Spenden nur
unverbindliche Rechtsauskünfte erteilt werden. Die Ausstellung von
Zuwendungsbestätigungen setzt nicht voraus, dass zuvor eine entsprechende
Rechtsauskunft erteilt wurde.
Aus
Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bis zum Ergehen eines
neuen oder erstmaligen Freistellungsbescheides in den Zuwendungsbestätigungen
noch auf die im Hinweisteil des bisherigen Freistellungsbescheides oder der
vorläufigen Bescheinigung genannte Nr. in der Anlage 7 zu den EStR verwiesen
wird. Diese Vereinfachungsregelung ist allerdings nicht anwendbar, soweit die
Abzugsfähigkeit von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen aufgrund der
Spendenreform entfällt.
Nach
dem BMF-Schreiben vom 14.1.2000, IV C 4 - S 2223 - 277/99 (BStBl 2000 I S. 132 =
SIS 00 03 26) bestehen keine Bedenken, wenn bis zum 30.6.2000 noch die
nach dem bisherigen Muster erstellten Spendenbestätigungen weiter verwendet
werden.
3.6
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
3.6.1
In Katastrophenfällen
Nach
§ 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV genügt als Nachweis für den Spendenabzug der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn
die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines
Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF
bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen
öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten
Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner
Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist. Eine betragsmäßige Begrenzung
besteht in diesen Fällen nicht.
3.6.2
Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 100 DM
Daneben
wird es für Zuwendungen bis zu einem Betrag von 100 DM nach § 50 Abs. 2 Nr. 2
EStDV aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle einer von der
Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder
die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts vorgelegt wird. Dieses Verfahren
ist anwendbar, wenn
-
der
Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist
oder
-
der
Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck,
für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die
Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer (=
"Anerkennung" als gemeinnützige Körperschaft) auf einem vom
Empfänger hergestellten Beleg auf gedruckt sind. Zusätzlich muss auf dem
Beleg angegeben werden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder
einen Mitgliedsbeitrag handelt.
3.6.3
Art und Inhalt der Buchungsbestätigung
Bei
der Buchungsbestätigung kann es sich z.B. um den Kontoauszug, einen
Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des
Kreditinstitutes handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und
Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der
Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG steuerbegünstigte Körperschaft (siehe oben Fall b) überwiesen, muss
zusätzlich zur Buchungsbestätigung auch der vom Zuwendungsempfänger
hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil die Angaben über die
Steuerbegünstigung des Empfängers nur aus diesem Beleg ersichtlich sind. Im
Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung auch Angaben über
den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über
die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.
3.7
Verzicht auf die Vorlage von Zuwendungsbestätigungen
Nach
den Grundsätzen zur Neuorganisation der Finanzämter ("GNOFÄ-Grundsätze")
kann von der Anforderung von Spendenbescheinigungen abgesehen werden, wenn der
Gesamtbetrag der Spenden 200 DM nicht übersteigt und eine Einzelaufstellung
vorgelegt wird. Ich weise in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass es sich
insoweit um eine innerdienstliche Maßnahme handelt, die sich nicht an den
einzelnen Steuerbürger richtet und im Verhältnis zu ihm weder Rechte noch
Verpflichtungen begründet.
Die
Grenze von 200 DM ist daher nicht als Pauschbetrag zur Berücksichtigung von
Kleinspenden anzusehen.
3.8
Aufbewahrung der Zuwendungsbestätigungen
Zur
Frage der Behandlung und Aufbewahrung von Zuwendungsbestätigungen durch das FA
verweise ich auf die Verfügung OFD Koblenz vom 22.1.1987, O 1542 A - St 21 3,
n.v.
3.9
Aufzeichnungspflichten des Zuwendungsempfängers
Ist
Empfänger der Zuwendung eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so hat sie die
Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung
ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist
aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von
Aufwand (Aufwandsspenden - vgl. Tz. 4.2) müssen sich aus den Aufzeichnungen
auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung
ergeben (§ 50 Abs. 4 EStDV).
4.
Sonderfälle des Spendenabzugs
4.1.
Sachspenden
Zu
den Ausgaben im Sinne des § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG gehören auch alle
Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung der
steuerbegünstigten Zwecke abfließen (sog. Sachspenden). Als Sachspende kommen
Wirtschaftsgüter aller Art - mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen - in
Betracht. Grundsätzlich fallen deshalb Dienstleistungen (z.B. ehrenamtliche
Arbeitsleistung) oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (z.B.
unentgeltliche Überlassung von Räumen, Pkw oder sonstigen Wirtschaftsgütern)
nicht unter die nach § 10 b EStG abzugsfähigen Ausgaben. Wegen der Ausnahme
bei sog. Aufwandsspenden vgl. Tz. 4.2.
Die
Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten
Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb
entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei
der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme
angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei auch der Buchwert sein
(Buchwertprivileg).
Bei
Sachspenden müssen aus der Spendenbestätigung der Wert im Sinne des § 10 b
Abs. 3 EStG und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache ersichtlich sein
(vgl. das Muster der hierfür aufgelegten Zuwendungsbestätigung).
Auch
gebrauchte Wirtschaftsgüter können Gegenstand einer Sachspende sein, deren
Höhe sich (bei Spenden aus dem Privatvermögen) nach dem gemeinen Wert des
zugewendeten Wirtschaftsguts richtet. Bei gebrauchter Kleidung stellt sich die
Frage, ob sie überhaupt noch einen gemeinen Wert (Marktwert) hat. Wird ein
solcher geltend gemacht, sind die für eine Schätzung maßgeblichen Faktoren
wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche
Erhaltungszustand durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen (BFH-Urteil vom
23.5.1989, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879)
4.2
Aufwandsspenden
Aufwendungen
zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten
Körperschaft sind nach § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG nur abzugsfähig, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung
eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist (sog. Aufwandsspende).
Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden
sein.
Die
Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden sind in dem
BMF-Schreiben vom 7.6.1999, IV C 4 - S 2223 - 111/99, BStBl 1999 I S. 591 zusammengefasst.
Voraussetzung für den Spendenabzug ist hiernach, dass ein satzungsgemäßer
oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch
besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen
Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter
Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden
bzw. zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden. Er muss ernsthaft und
rechtswirksam (einklagbar) eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung
des Verzichts stehen. Dem Begünstigten muss es also freistehen, ob er ihn der
Körperschaft als Spende zur Verfügung stellt. Wesentlicher Anhaltspunkt für
die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Diese muss ungeachtet eines späteren
Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Über
Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben
müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein. Um die
Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, dürfen nur angemessene Ersatzansprüche
eingeräumt werden. Vgl. hierzu die Verfügung OFD Frankfurt 13.4.1999, S 2223 A
- 126 - St II 25 zum Spendenabzug bei Aufnahme von Kindern aus der
Tschernobyl-Region.
Zur
steuerlichen Behandlung von Aufwendungsersatz, der an eine Person ausgezahlt
wird, die vorher dem Verein eine Geldspende geleistet hat (vgl. Tz. 3 des
BMF-Schreibens vom 7.6.1999, IV C 4 - S 2223 - 111/99, BStBl 1999 I s. 591).
Aufwandsspenden
sind auf dem Muster für Geldzuwendungen zu bestätigen.
4.3
Sponsoring
Besondere
Grundsätze gelten beim Sponsoring. Unter Sponsoring wird üblicherweise die
Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit
der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Vgl. hierzu BMF 18.2.1998, IV B 2 - S
2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl 1998 I S. 212.
4.4
Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier
Trägerschaft)
Bei
Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der
Elternbeiträge in einen steuerlich abziehbaren Spendenanteil und in ein nicht
als Spende abziehbares Leistungsentgelt nicht möglich (BFH-Urteil vom
25.8.1987, IX R 24/85, BStBl 1987 II S. 850). Hiernach können Eltern, deren
Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins (Schulträgers), z.B. eine
Waldorfschule, besuchen, nicht zur Deckung von Schulkosten ihrer Kinder
steuerwirksam spenden.
4.5
Großspendenabzug
Wegen
der steuerlichen Behandlung von Einzelzuwendungen über 50.000 DM (sog.
"Großspenden") vgl. OFD Koblenz 24.3.1997, S 2223 A - St 32 2/St 34
1/St 34 3.
5.
Vertrauensschutz und Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG
5.1
Vertrauensschutz noch § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG
Nach
§ 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass
er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder
dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Das
geschützte Vertrauen des gutgläubigen Spenders umfasst u.a. das Vertrauen in
den Status der Körperschaft und in die Verwendung der Spende. Der Spendenabzug
bleibt ihm also auch dann erhalten, wenn der Körperschaft rückwirkend für den
Veranlagungszeitraum, in dem die Spende geleistet wurde, die Gemeinnützigkeit
aberkannt wird.
5.2
Haftung nach § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG
Mit
diesem Vertrauensschutz korrespondiert die Haftungsregelung in § 10 b Abs. 4
Sätze 2 und 3 EStG. Danach haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich
oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellt (1.
Alternative) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der
Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (2.
Alternative). Die entgangene Steuer ist mit 40 % des zugewendeten Betrags
anzusetzen. Eine entsprechende Haftungsregelung enthält § 9 Abs. 3 KStG.
Daneben
tritt ggf. noch die Haftung nach § 9 Nr. 5 Satz 6 GewStG für die entgangene
Gewerbesteuer, die mit 10 % des zugewendeten Betrages anzusetzen ist.
Die
Festlegung der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt
unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Spender. Die Frage, ob
sich der Spendenabzug beim Spender steuerlich überhaupt ausgewirkt hat, ist
für die Haftungsfrage ohne Bedeutung.
Die
Haftung soll dem Missbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies
ist z.B. dann der Fall, wenn eine nicht gemeinnützige oder nicht
spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt, wenn der
Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen
über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Bestätigungen über Spenden für
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und anderes mehr.
5.3
Haftungsschuldner
Als
Haftungsschuldner kommen die Körperschaft, die natürliche Person, die die
Spendenbestätigung ausstellt, und die natürliche Person, die die
Fehlverwendung einer Spende veranlasst, in Frage. Das Finanzamt hat über eine
Inanspruchnahme im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO) zu
entscheiden. Das Finanzamt sollte sich im Rahmen der Prüfung der Haftung
zunächst an die Körperschaft wenden. Aufgrund der Stellungnahme der
Körperschaft ist zu entscheiden, ob weiter gegen diese vorzugehen ist, oder ob
sich das Haftungsverfahren gegen eine natürliche Person richten muss, weil
diese z.B. pflichtwidrig unrichtige Spendenbestätigungen ausgestellt oder
weisungswidrig Spenden fehlverwendet hat.
5.4
Zuständigkeit für die Durchführung des Haftungsverfahrens
Da
sich das eine Haftung auslösende Fehlverhalten in der Sphäre der Körperschaft
abspielt, ist das Haftungsverfahren auch in diesem Bereich anzusiedeln.
Zuständig für die Durchführung der Haftungsverfahren ist danach das für die
Körperschaft zuständige und nicht das für den Spender zuständige Finanzamt.
6.
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien
6.1
Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 2 EStG
Mitgliedsbeiträge
und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG sind nach § 10 b
Abs. 2 EStG bis zur Höhe von insgesamt 3.000 DM und im Falle der
Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 6.000 DM im
Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen
werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g EStG gewährt
worden ist. Die Regelung bezieht sich mithin auf diejenigen Spenden, die über
die Spendenhöchstbeträge nach § 34 g EStG hinausgehen.
6.2
Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 1 EStG
Nach
§ 34 g Nr. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei
Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG
um 50 % der Ausgaben, höchstens um 1.500 DM, im Falle der Zusammenveranlagung
von Ehegatten höchstens um 3.000 DM.
6.3
Zuwendungsbestätigung
Zuwendungen
an politische Parteien im Sinne des 2 PartG dürfen nur dann nach §§ 10 b Abs.
2, 34 g EStG abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung
nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV). Für Zuwendungen an politische Parteien
wurde ein besonderer Vordruck amtlich vorgeschrieben.
6.4
Vereinfachter Nachweis:
Als
Nachweis für Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG genügt
der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts,
wenn die Zuwendung 100 DM nicht übersteigt und bei Spenden der Verwendungszweck
auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 c
EStDV). Wegen des erforderlichen Inhalts der Buchungsbestätigung bzw. des
Bareinzahlungsbelegs vgl. Tz. 3.5.3.
Als
Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien im
Sinne des § 2 PartG genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen,
Buchungsbetätigungen oder Beitragsquittungen (§ 50 Abs. 3 EStDV).
6.5
Anwendung der §§ 9 Nr. 5 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Spenden
und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind nicht nach § 9 Nr. 5 GewStG
abzugsfähig. Bei Körperschaften sind Zuwendungen an politische Parteien im
Sinne des § 2 PartG nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig.
6.6
Behandlung von Sachspenden und Aufwandsspenden, Spendenhaftung
Hinsichtlich
der Behandlung von Sachspenden, Aufwandsspenden sowie der Haftung für Spenden
gelten die o.a. Ausführungen unter Tz. 4.1, 4.2 und 5 entsprechend.
7.
Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG)
7.1
Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 2 EStG
Die
tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG bei
Mitgliedsbeiträgen und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen um 50 % der
Ausgaben, höchstens um 1.500 DM, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten
höchstens um 3.000 DM.
7.2
Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG
Ein
Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG kommt für Zuwendungen an unabhängige
Wählervereinigungen nicht in Betracht.
7.3
Verzeichnis der unabhängigen Wählervereinigungen
Die
Steuerermäßigung nach § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG ist an bestimmte
Voraussetzungen hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen geknüpft. Bei den
Körperschaftsteuer-Finanzämtern wird daher ein Verzeichnis der unabhängigen
Wählervereinigungen geführt, dem die Angaben entnommen werden können, die
für die Beurteilung der Zulässigkeit der Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung nach § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlich sind. Auf dieses
Verzeichnis (Datei "GEMl") haben alle Veranlagungsstellen Lesezugriff.
7.4
Anwendung der §§ 9 Nr. 5 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Spenden
und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen sind nicht nach § 9
Nr. 5 GewStG abzugsfähig. Bei Körperschaften sind Zuwendungen an unabhängige
Wählervereinigungen nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig.
7.5
Zuwendungsbestätigung
Zuwendungen
an unabhängige Wählervereinigungen dürfen nur dann nach § 34 g EStG
abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen
werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt
hat (§ 50 Abs. 1 EStDV). Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen
wurde ein besonderer Vordruck amtlich vorgeschrieben.
7.6
Behandlung von Sachspenden und Aufwandsspenden, Spendenhaltung
Hinsichtlich
der Behandlung von Sachspenden, Aufwandsspenden sowie der Haftung für Spenden
gelten die o.a. Ausführungen unter Tz. 4.1, 4.2 und 5 entsprechend.
8.
Parallele Anwendung des § 34 g EStG bei Zuwendungen an politische Parteien und
an unabhängige Wählervereinigungen
Die
Höchstbeträge von 1.500 bzw. 3.000 DM gelten für Mitgliedsbeiträge und
Spenden an politische Parteien nach § 34 g Nr. 1 EStG und an unabhängige
Wählervereinigungen nach § 34 g Nr. 2 EStG gesondert und nebeneinander.