Spendenbescheinigungen - Zuwendungsbestätigungen

 

  

Übersicht

  
    

I.

Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMFSchreiben vom 13. Dezember 2007 - IV C 4 - S 2223/07/0015 - / - 2007/0582656 - (BStBl I 2008 S. 4)

- BMF-Schreiben vom 17.06.2011, IV C 4-S 2223/07/0018:004, 2011/0474108, BStBl. 2011 I S. 623 - 

       

II.

Steuerlicher Spendenabzug (§ 10b); Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMF-Schreiben vom 13.12.2007

- BMF-Schreiben vom 04.05.2011, IV C 4 - S 2223/07/0018 :004 -

     

III. 

Spendenvordrucke ab 1.1.2007

  •  
BMF-Schreiben vom 13.12.2007, BStBl. 2008 I S. 4
  •  
BMF-Schreiben vom 31.03.2008, BStBl. 2008 I S. 565
       

IV.

Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen 

BMF-Schreiben vom 02.06.2000, BStBl. 2000 I S. 592 ff., geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.04.2003, BStBl. 2003 I S. 286

      

V.

Spenden zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG)

BMF-Schreiben vom 09.01.2001, BStBl. 2001 I S. 81

     

VI.

Spenden, Neuregelungen ab 2000

-
Verfügung der OFD Koblenz 17.8.2000, S 2223/S 2551/S 2293 d A - St 34 2-

     

VII.

Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts; Ausgestaltung der Muster für Zuwendungsbestätigungen

BMF-Schreiben vom 18.11.1999, BStBl. 1999 I S. 979

     

VIII.

Zuwendungen an politische Parteien (§§ 34 g, 10 b EStG)

  1. Zuwendungsbestätigungen

  2. Behandlung von Mandatsträgerbeiträgen

BMF-Schreiben vom 10.04.2003, BStBl. 2003 I S. 286

      

IX.

Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen

BMF-Schreiben vom 07.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1557

        

X.

Besonderheiten beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bei Stiftungen

von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter

     

XI.

Links

z.B. zu den Mustervordrucken für Spendenbescheinigungen

      
  

  

I. Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMFSchreiben vom 13. Dezember 2007 - IV C 4 - S 2223/07/0015 - / - 2007/0582656 - (BStBl I 2008 S. 4)

- BMF-Schreiben vom 17.06.2011, IV C 4-S 2223/07/0018:004, 2011/0474108, BStBl. 2011 I S. 623 - 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - Folgendes:

Die im Bundessteuerblatt 2008 Teil I Seite 4 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster (vgl. § 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind.

Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Zusätze sind nur in den nachfolgend genannten Ausnahmefällen zulässig.

Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Zuwendungsbestätigung ist es dem Zuwendungsempfänger - unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Schreibens - grundsätzlich freigestellt, ob er eine optische Hervorhebung von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen wählt. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen, um dies gegebenenfalls gleichzeitig als Anschriftenfeld zu nutzen. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten.

Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger auf seinem Mustervordruck alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen bedarf es keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck gespendet bzw. die Spende verwendet wurde.

Gegen die Erstellung einer Bestätigung mehrerer Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge und/oder Geldspenden) in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, einer so genannten Sammelbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:

-

Anstelle des Wortes „Bestätigung“ ist das Wort „Sammelbestätigung“ zu verwenden.

-

In dieser Sammelbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.

-

Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu ergänzen: 

„Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden.“

-

Auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörigenden Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht, und als „Anlage zur Sammelbestätigung vom …“ gekennzeichnet sein.

-

Zu jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Handelt es sich um direkte Geldspenden oder um Geldspenden im Wege des Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage zu machen.

-

In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich diese erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden. 

Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246 Euro als „eintausendzweihundertsechsundvierzig“ oder „eins - zwei - vier - sechs“ bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu entwerten.

Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis, usw.). Die im Folgenden für die Sachspende zutreffenden Sätze in den entsprechenden Mustern sind anzukreuzen.

Sachspende aus einem Betriebsvermögen:

Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer; vgl. R 10b.1 Absatz 1 Satz 4 EStR 2008) anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG). Der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Betrag darf den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.

Sachspende aus dem Privatvermögen:

Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Absatz 3 Satz 3 EStG). Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere bei Veräußerungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen (z. B. Zuwendung einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG), eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr). Der Zuwendungsempfänger hat anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.

Die Zeile:

„Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja [] Nein []“auf den Mustern für Zuwendungsbestätigungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des §5 Absatz 1 Nummer 9 KStG, von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, von unabhängigen Wählervereinigungen und von Stiftungen des privaten Rechts, ist immer zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG sind steuerlich als Sonderausgabe abziehbar, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport oder kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde oder Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 AO verfolgen. Im Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wurde § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG zunächst zu § 10b Absatz 1 Satz 3 EStG und durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) zu § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG. Die entsprechende Zitierung in dem Muster für eine „Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“ ist daher nicht mehr korrekt. Für diese Zuwendungsbestätigungen ist künftig anstelle der Formulierung: „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i. S. v. § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt.“ folgende Formulierung: „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.“ zu verwenden. Soweit noch Zuwendungsbestätigungen nach dem bisher geltenden verbindlichen Muster erstellt wurden oder werden, wird unterstellt, dass es sich bei der Zitierung in den Mustern um § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) handelt.

Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von Letzteren die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“ die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen:

„Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an …………………[Name des Letztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet.“

Für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen sind zudem die Festlegungen in den Einkommensteuer- Richtlinien zu beachten (R 10b.1 Absatz 4 EStR 2008 ).

Die in den Mustern für Zuwendungsbestätigungen vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind bei den jeweiligen Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.

Nach § 50 Absatz 4 EStDV hat die steuerbegünstigte Körperschaft ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995 , BStBl I Seite 738) gelten entsprechend.

Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen berechtigt. Dennoch dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Absatz 2 EStR 2008 ). Sie unterliegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.

 

Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 - IV C 4 - S 2223 - 568/00 - (BStBl I Seite 592) zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 10. April 2003 - IV C 4 - S 2223 - 48/03 - (BStBl I Seite 286) (Änderung der Randnummer 7) und vom 24. Februar 2004 - IV C 4 - S 2223 - 19/04 - (BStBl I Seite 335) wird hiermit aufgehoben.

   

   

Hinweis: Nachfolgendes BMF-Schreiben wurde zurückgenommen:

II. Steuerlicher Spendenabzug (§ 10b EStG); Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMF-Schreiben vom 13.12.2007, IV C 4 - S 2223/07/0015 (BStBl 2008 I S. 4)

- BMF-Schreiben vom 04.05.2011, IV C 4 - S 2223/07/0018 :004 - 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - Folgendes:

Die im Bundessteuerblatt 2008 Teil I Seite 4 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster (vgl. § 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind.

Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Zusätze sind nur in den nachfolgend genannten Ausnahmefällen zulässig.

Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Zuwendungsbestätigung ist es dem Zuwendungsempfänger - unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Schreibens - grundsätzlich freigestellt, ob er eine optische Hervorhebung von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen wählt. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen, um dies gegebenenfalls gleichzeitig als Anschriftenfeld zu nutzen. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten.

Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger auf seinem Mustervordruck alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen bedarf es keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck gespendet bzw. die Spende verwendet wurde.

Gegen die Erstellung einer Bestätigung mehrerer Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge und/oder Geldspenden) in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, einer so genannten Sammelbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:

-

Anstelle des Wortes "Bestätigung" ist das Wort "Sammelbestätigung" zu verwenden.

-

In dieser Sammelbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.

-

Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu ergänzen: "Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden."

-

Auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörigen Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht, und als "Anlage zur Sammelbestätigung vom ..." gekennzeichnet sein.

-

Zu jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Handelt es sich um direkte Geldspenden oder um Geldspenden im Wege des Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage zu machen.

-

In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich diese erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.

Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z.B. ein Betrag in Höhe von 1.246 Euro als "eintausendzweihundertsechsundvierzig" oder "eins - zwei - vier - sechs" bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z.B. durch "X") zu entwerten.

Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis, usw.). Die im Folgenden für die Sachspende zutreffenden Sätze in den entsprechenden Mustern sind anzukreuzen.

Sachspende aus einem Betriebsvermögen:
Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer; vgl. R 10b.1 Absatz 1 Satz 4 EStR 2008) anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG). Der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Betrag darf den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.

Sachspende aus dem Privatvermögen:
Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Absatz 3 Satz 3 EStG). Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere bei Veräußerungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen (z. B. Zuwendung einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG), eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr). Der Zuwendungsempfänger hat anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.

Die Zeile:
"Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja [] Nein []" auf den Mustern für Zuwendungsbestätigungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG, von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, von unabhängigen Wählervereinigungen und von Stiftungen des privaten Rechts, ist immer zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG sind steuerlich als Sonderausgabe abziehbar, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport oder kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde oder Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 AO verfolgen. Im Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. 2008 I S. 2794) wurde § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG zunächst zu § 10b Absatz 1 Satz 3 EStG und durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl. 2010 I S. 386) zu § 10b Absatz 1 Satz 8 EStG. Die entsprechende Zitierung in dem Muster für eine "Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen" ist daher nicht mehr korrekt. Für diese Zuwendungsbestätigungen ist künftig anstelle der Formulierung: "Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt." folgende Formulierung: "Es wird bestätigt, dass es sich um einen der Art nach abziehbaren Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes handelt." zu verwenden. Soweit noch Zuwendungsbestätigungen erstellt wurden oder werden, wird unterstellt, dass es sich bei der Zitierung in den Mustern um § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. 2007 I S. 2332) handelt.

Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von Letzteren die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der "Erstempfänger" die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen: "Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die ..................... [Name des Letztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet."

Für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen sind zudem die Festlegungen in den Einkommensteuer-Richtlinien zu beachten (R 10b.1 Absatz 4 EStR 2008).

Die in den Mustern für Zuwendungsbestätigungen vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind bei den jeweiligen Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.

Nach § 50 Absatz 4 EStDV hat die steuerbegünstigte Körperschaft ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl 1995 I S. 738) gelten entsprechend.

Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen berechtigt. Dennoch dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Absatz 2 EStR 2008). Sie unterliegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.

  

Das BMF-Schreiben vom 2.6.2000, IV C 4 - S 2223 - 568/00 (BStBl 2000 I S. 592) zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 10. April 2003, IV C 4 - S 2223 - 48/03 (BStBl 2003 I S. 286) (Änderung der Randnummer 7) und vom 24.Februar 2004, IV C 4 - S 2223 - 19/04 (BStBl 2004 I S. 335) wird hiermit aufgehoben.

   

   

III. Spendenvordrucke ab 1.1.2007

  1. zum > BMF-Schreiben vom 13.12.2007, BStBl. 2008 I S. 4

  2. BMF-Schreiben vom 31.03.2008, BStBl. 2008 I S. 565

    Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG);
    Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Übergangsfrist und Verwendung der Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 (BStBl 2008 I S. 4) - IV C 4 - S 2223/07/0018 (2007/0582656) -

    Die im Bundessteuerblatt (Teil I 2008 S. 4) veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, wenn bis zum 31. Dezember 2008 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 18. November 1999 - BStBl. I 1999 S. 979 - und BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 - BStBl. I 2000 S. 1557 -) weiter verwendet werden. Die bei Verwendung der bisherigen Muster, aufgrund der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2007 erforderlichen, rein redaktionellen Anpassungen können vom Spendenempfänger selbstständig vorgenommen werden.

    

   

IV. Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen

- BMF-Schreiben vom 02.06.2000, BStBl. 2000 I S. 592 ff., geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.04.2003, BStBl. I S. 286 -

   

Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 2.6.2000, IV C 4 - S 2223 - 568/00 (BStBl 2000 I S. 592) zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 10. April 2003, IV C 4 - S 2223 - 48/03 (BStBl 2003 I S. 286) (Änderung der Randnummer 7) und vom 24. Februar 2004, IV C 4 - S 2223 - 19/04 (BStBl 2004 I S. 335) wurde durch das BMF-Schreiben vom 04.05.2011 (s. oben) aufgehoben.

   

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV Folgendes:

  1. Die im Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seite 979 veröffentlichten Vordrucke sind verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In der auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Auf die Beispiele auf den Seiten 988 und 989 des Bundessteuerblatts 1999 Teil I wird hingewiesen.


    Hinweis: Aufgrund des in 2007 verabschiedeten "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wurden die Muster für Spendenbescheinigungen geändert, s. > BMF-Schreiben vom 13.12.2007 <.



  2. Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen und vorangestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind aber - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen - beizubehalten.

  3. Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

  4. Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermöglichen, bestehen keine Bedenken, wenn auf einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dann den jeweils einschlägigen Zweck kenntlich zu machen.

  5. Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden, die für den Spendenabzug unterschiedlich hoch begünstigt sind (Spendenabzugsrahmen 5 bzw. 10 v.H.), und die Zuwendung keinem konkreten Zweck zugeordnet werden kann, weil der Spender bei der Hingabe der Zuwendung keine Widmung für einen bestimmten Zweck vorgenommen oder der Zuwendungsempfänger die unterschiedlich hoch begünstigten Spendenzwecke organisatorisch und buchhalterisch nicht voneinander getrennt hat, ist davon auszugehen, dass die Zuwendung nicht berechtigt, den erhöhten Spendenabzug in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen ist der folgende Zusatz zwischen der Verwendungsbestätigung und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in die Zuwendungsbestätigung aufzunehmen:

"Diese Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spendenabzug im Rahmen des erhöhten Vomhundertsatzes nach § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG oder zum Spendenrücktrag bzw. -vortrag nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Entsprechendes gilt auch für den Spendenabzug bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG)."

Bei mehreren steuerbegünstigten Zwecken, die unterschiedlich hoch begünstigt sind, kann eine Zuwendung - bei entsprechender Widmung durch den Spender und organisatorischer und buchhalterischer Trennung durch den Zuwendungsempfänger - in Teilbeträgen auch verschiedenen Förderzwecken zugeordnet werden (z.B. Geldzuwendung in Höhe von 500 DM, davon 300 DM für mildtätige Zwecke, 200 DM für Entwicklungshilfe nach Abschnitt A Nr. 12 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV). Es handelt sich in diesen Fällen steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Rdnr. 6) zu bestätigen sind.

  1. Gegen die Erstellung von Sammelbestätigungen für Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Geldspenden), d.h. die Bestätigung mehrerer Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:

  • Anstelle des Wortes "Bestätigung" ist "Sammelbestätigung" zu verwenden.

  • Bei "Art der Zuwendung" und "Tag der Zuwendung" ist auf die Rückseite oder die beigefügte Anlage (s.u.) zu verweisen.

  • In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.

  • Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung zu ergänzen: "Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen o. ä., ausgestellt wurden und werden."

  • Auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) und nur im Falle unterschiedlich hoch begünstigter Zwecke auch der begünstigte Zweck aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten und als Anlage zur Zuwendungsbestätigung vom . . ." gekennzeichnet sein.

  • Zu den in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht (vgl. auch Rdnr. 10). Handelt es sich sowohl um direkte Geldspenden als auch um Geldspenden im Wege des Verzichts auf Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage zu machen.

  • In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die Sammelbestätigung erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.

  • Werden im Rahmen einer Sammelbestätigung Zuwendungen für steuerlich unterschiedlich hoch begünstigte Zwecke bestätigt, dann ist unter der in der Zuwendungsbestätigung genannten Gesamtsumme ein Klammerzusatz aufzunehmen:

"(von der Gesamtsumme entfallen . . . DM auf die Förderung    von . . . [Bezeichnung der höher begünstigten Zwecke])".

  1. Neue Fassung lt. BMF-Schreiben vom 10.04.2003, BStBl. 2003 I S. 286 (vollständiger Text des BMF-Schreibens s. unter III.), gültig ab sofort:

    Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen, so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben. Bei Parteien ist im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge" handelt. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und bei unabhängigen Wählervereinigungen ist im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren" handelt. Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z. B. Überweisung von 200 Euro, davon 120 Euro Mitgliedsbeitrag und 80 Euro Spende) handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Rdnr 6) zu bestätigen sind.

    Hinweis: Bei Zuwendungsbestätigungen, die bis zum Ablauf des Jahres 2003 nach Rdnr. 7 a. F. erstellt werden, sind aus Billigkeitsgründen keine steuerlich nachteiligen Folgen zu ziehen.

    Alte Fassung lt. BMF-Schreiben vom 02.06.2000, BStBl. 2000 I S. 592:

    Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen, so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben und im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren" handelt. Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z. B. Überweisung von 200 DM, davon 120 DM Mitgliedsbeitrag und 80 DM Spende) handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Rdnr 6) zu bestätigen sind.


  2. Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1246 DM als "eintausendzweihundertsechsundvierzig" oder "eins-zwei-vier-sechs" bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch "X") zu entwerten.

  3. Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.). Die im Folgenden für die Sachspende nicht zutreffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen. Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, so hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z.B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen. Der unvollständige Satz in den amtlichen Vordrucken für Sachbestätigungen (Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seiten 981, 983, 985) "Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnungen, Gutachten." ist um die Worte "liegen vor" zu ergänzen.

  4. Nach dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

  5. In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die begünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht werden. Wird nur ein Teil der Zuwendung im Ausland verwendet, so ist anzugeben, dass die Zuwendung auch im Ausland verwendet wird. Steht im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht fest, ob der Verwendungszweck im Inland oder Ausland liegen wird, ist zu bestätigen, dass die Zuwendung ggf. (auch) im Ausland verwendet wird.

  6. Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der "Erstempfänger" die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen :

"Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die . . . [Name des Letztempfängers verbunden mit einem Hinweis auf deren öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet". Die übrigen Angaben sind zu streichen.

  1. R 111 Abs. 5 EStR 1999 gilt für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen entsprechend.

  2. Die auf den verbindlichen Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung) sind auf die einzeln erstellten Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.

  3. Nach § 50 Abs. 4 EStDV ist ein Doppel der Zuwendungsbestätigung von der steuerbegünstigten Körperschaft aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7.11.1995, Bundessteuerblatt Teil I, S. 738) gelten entsprechend.

  4. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Spenden berechtigt. Dennoch dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie unterliegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.

  

    

V. Spenden zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG)
-
BMF-Schreiben vom 09.01.2001, BStBl. 2001 I S. 8-

Unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 23. September 1999 (BStBl 2000 II S. 533) und 15. Dezember 1999 (BStBl II S. 608) und das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG Folgendes:

Verfolgt der begünstigte Zuwendungsempfänger im Sinne des § 49 EStDV nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung unterschiedlich begünstigte Zwecke, kann er nur dann die Verwendung der Spende für wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke im Rahmen des § 50 EStDV bestätigen, wenn die stärker begünstigten Tätigkeiten nach der tatsächlichen Geschäftsführung von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind, diese Trennung anhand der entsprechenden Aufzeichnungen nachprüfbar ist und die Spende tatsächlich für den stärker begünstigten Zweck verwendet wird. Rz. 5 meines Schreibens vom 2. Juni 2000 (BStBl I S. 592) ist zu beachten.

Die Höhe des Abzugsbetrages beim Zuwendenden richtet sich nach dem Verwendungszweck, der auf der Zuwendungsbestätigung entsprechend der tatsächlichen Verwendung bescheinigt ist.

Mein Schreiben vom 24. Januar 1994 (BStBl I S. 139) ist nicht mehr anzuwenden.

  

   

VI. Spenden, Neuregelungen ab 2000
-
Verfügung der OFD Koblenz 17.8.2000, S 2223/S 2551/S 2293 d A - St 34 2-

 

  

Hinweis: Diese Verfügung wurde aktualisiert.

> s. Verfügung vom 16.02.2009 <

   

 

Inhalt:

1.

Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10 b EStG)

 

 

2.

Spendenbegriff

2.1

Freiwilligkeit

2.2

Unentgeltlichkeit

 

 

3.

Ausgaben für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG

3.1

Abzugsfähige Ausgaben

3.1.1

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke

3.1.2

Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke

3.1.3

Zuwendungen an Stiftungen

3.1.3.1

Zusätzlicher Abzugsbetrag in Höhe von 40.000 DM (§ 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG)

3.1.3.2

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich der Neugründung

3.2

Empfänger von Spenden für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG

3.3

Nachweis der Zuwendung

3.4

Abfragemöglichkeit der Veranlagungsstellen hinsichtlich der Datei "GEM1"

3.5

Übergangsregelung wegen der Neuordnung des Spendenrechts zum 1.1.2000

3.6

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

3.6.1

- in Katastrophenfällen

3.6.2

- bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 100 DM

3.6.3

Art und Inhalt der Buchungsbestätigung

3.7

Verzicht auf die Vorlage von Zuwendungsbestätigungen

3.8

Aufbewahrung der Zuwendungsbestätigungen

3.9

Aufzeichnungspflichten des Zuwendungsempfängers

 

 

4.

Sonderfälle des Spendenabzugs

4.1

Sachspenden

4.2

Aufwandsspenden

4.3

Sponsoring

4.4

Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft)

4.5

Großspendenabzug

 

 

5.

Vertrauensschutz und Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG

5.1

Vertrauensschutz nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG

5.2

Haftung nach § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG

5.3

Haftungsschuldner

5.4

Zuständigkeit für die Durchführung des Haftungsverfahrens

 

 

6.

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien

6.1

Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 2 EStG

6.2

Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 1 EStG

6.3

Zuwendungsbestätigung

6.4

Vereinfachter Nachweis

6.5

Anwendung der §§ 9 Nr. 5 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

6.6

Behandlung von Sachspenden und Aufwandsspenden, Spendenhaftung

 

 

7.

Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG)

7.1

Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 2 EStG

7.2

Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG

7.3

Verzeichnis der unabhängigen Wählervereinigungen

7.4

Anwendung der §§ 9 Nr. 5 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

7.5

Zuwendungsbestätigung

7.6

Behandlung von Sachspenden und Aufwandsspenden, Spendenhaftung

 

 

8.

Parallele Anwendung des § 34 g EStG bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen

 

Durch die "Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" vom 10.12.1999 wurde das untergesetzliche Spendenrecht grundlegend neu geordnet. Das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" vom 14.7.2000 (BGBl 2000 I S. 1034) hat die Abzugsmöglichkeit von Zuwendungen an Stiftungen erheblich erweitert. Diese Änderungen sind zum 1.1.2000 in Kraft getreten.

 

1. Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10 b EStG)

Nach § 10 b EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10 b Abs. 1 und 1 a EStG) und Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien (§ 10 b Abs. 2 EStG) abzugsfähig.

 

2. Spendenbegriff

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Es muss sich hierbei um Ausgaben handeln, die in Geld oder Geldeswert bestehen und beim Spender eine Vermögensminderung darstellen. Abzugsfähig sind nur Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Die Zuwendungen müssen daher für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt.

 

2.1 Freiwilligkeit

Spenden sind freiwillige Leistungen. Deshalb sind z.B. Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen beim Erben steuerlich nicht als Spenden abziehbar (BFH-Urteil vom 22.9.1993, X R 107/91, BStBl 1998 II S. 874). Auch Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind nicht nach § 10 b Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig (BFH-Urteil vom 19.12.1990, X R 40/86, BStBl 1991 II S. 234).

Freiwilligkeit liegt ebenfalls nicht vor bei als "Spenden" bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch von der Leistung dieser Zahlung abhängt (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 20.10.1998, IV C 6 - S 0171 - 11/98, BStBl 1998 I S. 1424).

 

2.2 Unentgeltlichkeit

Zuwendungen an eine Körperschaft, für die durch diese eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung und Spende, z.B. beim Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefiz-Konzert oder von Losen für eine Wohlfahrts-Tombola, ist nicht zulässig.

 

3. Ausgaben für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG

Steuerbegünstigt sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10 b Abs. 1 EStG). Die als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführt.

Ausgaben zur Förderung dieser Zwecke sind im Rahmen der dort genannten Höchstgrenzen nach § 10 b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und - soweit sie aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet wurden - nach § 9 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abzugsfähig. Besonders hinzuweisen ist auf Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke, für die eine erhöhte Abzugsfähigkeit besteht.

Für den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach § 9 Nr. 5 GewStG gelten die folgenden Ausführungen zu § 10 b Abs. 1 EStG entsprechend.

Wegen der Besonderheiten hinsichtlich des Abzugs von Zuwendungen an Stiftungen vgl. Tz. 3.1.3.

 

3.1 Abzugsfähige Ausgaben

3.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke

Im Rahmen des § 10 b EStG sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke abzugsfähig.

 

3.1.2 Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke

Das Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Nach § 48 Abs. 4 EStDV dürfen abgezogen werden

  • Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der in Abschnitt A der Anlage 1 bezeichneten Zwecke und 

  • Spenden zur Förderung der in Abschnitt B der Anlage 1 bezeichneten Zwecke.

Bei Körperschaften, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind also Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig.

Bei Körperschaften, die im Abschnitt B aufgeführte Zwecke fördern, sind dagegen nur Spenden abzugsfähig.

Aufgrund dieser Unterscheidung sind solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen, aus denen bei typisierender Betrachtungsweise überwiegend Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden.

Fördert eine Körperschaft neben Zwecken, die im Abschnitt A aufgeführt sind, auch im Abschnitt B genannte Zwecke, sind ebenfalls nur Spenden abzugsfähig (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV).

Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (vgl. Tz. 2).

Sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig, darf der Verein hierfür keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen; bei einer Geldspende an einen solchen Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt.

Eine Sonderstellung nimmt die Förderung kultureller Zwecke ein, die sowohl in Abschnitt A (Nr. 3) als auch in Abschnitt B (Nr. 2) aufgeführt ist. Hier gilt Folgendes: Grundsätzlich ist die Förderung kultureller Zwecke dem Abschnitt A zuzuordnen. Dem Abschnitt B sind dagegen die kulturellen Betätigungen zuzuordnen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören z.B. Gesang- und Musikvereine, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen sowie die entsprechenden Fördervereine. Bei diesen Körperschaften sind deshalb nur Spenden begünstigt, jedoch keine Mitgliedsbeiträge.

 

3.1.3 Zuwendungen an Stiftungen

3.1.3.1 Zusätzlicher Abzugsbetrag in Höhe von 40.000 DM (§ 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG)

Nach dem durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" eingefügten Satz 3 des § 10 b Abs. 1 EStG können Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, über die in Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Höchstbeträge (5 bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 v.T. der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter) hinaus bis zur Höhe von 40.000 DM abgezogen werden.

Bei den Zuwendungen an die o.a. Stiftungen wird nicht darauf abgestellt, ob diese mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern darauf, ob diese steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, fördern. Bei Zuwendungen an Stiftungen sind daher künftig vier Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Stiftungen, bei denen die 40.000 DM neben dem 5prozentigen Spendenabzug abzugsfähig sind (z.B. Stiftung zur Förderung des Sports),

  • Stiftungen, bei denen die 40.000 DM neben dem 10prozentigen Spendenabzug abzugsfähig sind (z.B. Stiftung zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke),

  • Stiftungen, die keine besonders förderungswürdigen Zwecke im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, aber gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 - 54 AO (z.B. allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens) verfolgen und bei denen daher die 40.000 DM abzugsfähig sind (daneben kein 5- bzw. 10prozentiger Abzug!),

  • Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO verfolgen (Freizeitbetätigungen, z.B. Förderung des Karnevals oder Brauchtums) und die nur den 5prozentigen Abzug erhalten, daneben kein zusätzlicher Abzug von 40.000 DM!

Der zusätzliche Abzugsbetrag von 40.000 DM ist auch im Rahmen des Großspendenvortrags jedes Jahr neu zu gewähren. Der zusätzliche Abzugsbetrag von 40.000 DM gilt bei der Gewerbesteuer und bei Spenden von Körperschaften entsprechend.

 

3.1.3.2 Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich der Neugründung

Neben der Ausweitung des Spendenabzugs in § 10 b Abs. 1 EStG wurde ein neuer Absatz 1 a eingefügt. Danach können Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden (das sind Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung), im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600.000 DM neben den als Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden.

Dieser besondere Abzugsbetrag ist bei Zuwendungen von Körperschaften an eine Stiftung nicht zu gewähren.

Bei der Gewerbesteuer ist dieser besondere Abzugsbetrag für Zuwendungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften an eine Stiftung zu berücksichtigen.

Die erweiterte Abzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen (Tz. 3.1.3.1 und 3.1.3.2) gilt für Zuwendungen, die nach dem 31.12.1999 geleistet werden.

Für die Ermittlung der nach § 10 b EStG abzugsfähigen Beträge sind Zuwendungen an Stiftungen künftig von anderen Spenden strikt zu trennen. Für Zuwendungen an Stiftungen wurde daher ein eigenes Muster einer Zuwendungsbestätigung aufgelegt (vgl. Tz. 3.3).

 

3.2 Empfänger von Spenden für begünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG sind nur dann abziehbar, wenn sie an einen der nachfolgenden Empfänger geleistet werden:

  • Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Gemeinde oder Stadt (§ 49 Nr. 1 EStDV)

  • Inländische öffentliche Dienststellen, z.B. Universitäten, Forschungsinstitute (§ 49 Nr. 1 EStDV).

Die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die inländischen öffentlichen Dienststellen können die zugewendeten Beträge selbst zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden. In diesen Fällen bedarf es nicht des Vorliegens einer - den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften genügenden - Satzung oder einer Anerkennung durch das Finanzamt. Entscheidend ist lediglich, dass die Mittel von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dienststelle tatsächlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Danach sind beispielsweise Spenden an eine Stadt für die Errichtung eines Spielplatzes begünstigt.

Es ist jedoch auch ab 1.1.2000 weiterhin zulässig, dass Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Nebenbestimmung erfolgen, die Spende an eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft weiterzuleiten (Durchlaufspende).

  • Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 49 Nr. 2 EStDV).

Ob eine solche Körperschaft die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, wird im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren geprüft und durch Körperschaftsteuerbescheid (Freistellungsbescheid) festgestellt. Auf Antrag einer Körperschaft, bei der die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (insbesondere bei neu gegründeten Körperschaften), bescheinigt das zuständige Finanzamt vorläufig, z.B. für den Empfang steuerbegünstigter Spenden oder für eine Gebührenbefreiung, dass bei ihm die Körperschaft steuerlich erfasst ist und die eingereichte Satzung alle nach § 59 Satz 1, §§ 60 und 61 AO geforderten Voraussetzungen erfüllt, welche u.a. für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vorliegen müssen. Die vorläufige Bescheinigung, die widerruflich ist, gilt bis zum Erlass eines erstmaligen Freistellungs- bzw. Körperschaftsteuerbescheids. Sie ist befristet zu erteilen, wobei die Gültigkeitsdauer in der Regel 18 Monate nicht übersteigen soll.

 

3.3 Nachweis der Zuwendung

Zuwendungen im Sinne des § 10 b EStG dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV). Diese Zuwendungsbestätigung hat somit nicht lediglich eine Nachweisfunktion, sondern sie ist materielle Voraussetzung für den Spendenabzug. Können die Zuwendungen nicht durch eine Spendenbescheinigung belegt werden - wie z.B. bei Aufwendungen anlässlich von Haus- und Straßensammlungen - sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als abzugsfähige Spenden nicht gegeben.

Für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzuwendungen andererseits sind jeweils gesonderte Muster zu verwenden. Für Zuwendungen an Stiftungen sind besondere Muster für die Zuwendungsbestätigung amtlich vorgeschrieben (vgl. Tz. 3.1.3). Es ist nicht erforderlich, in die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle Formulierungen aufzunehmen, die in den Mustern vorgesehen sind. Vielmehr können Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, weggelassen werden. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht übersteigen. Das BMF-Schreiben vom 2.6.2000, IV C 4 - S 2223 - 568/00 (BStBl 2000 I S. 592) enthält detaillierte Anweisungen zum Inhalt und Aufbau der Zuwendungsbestätigungen.

Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt, da ansonsten solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.1994, IV B 4 - S 2223 - 235/94, BStBl 1994 I S. 884).

Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige FA jedoch genehmigen, dass Bestätigungen maschinell ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden.

 

3.4 Abfragemöglichkeit der Veranlagungsstellen hinsichtlich der Datei "GEM 1"

Die Zugriffsmöglichkeit der Veranlagungsstellen - einschließlich der Arbeitnehmerstellen - auf die Datei GEM1 (die Datei GEM1 ist eine Teilmenge der Datei GEM), die bisher schon bezüglich der unabhängigen Wählervereinigungen besteht, wird erweitert, damit diese Stellen künftig überprüfen können, ob die Angaben der Körperschaften in den Zuwendungsbestätigungen hinsichtlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und des Datums des Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung zutreffend sind (vgl. Tz. 3.3). Ferner kann abgefragt werden, ob es sich bei der Körperschaft um eine Stiftung handelt und wann diese errichtet wurde. Hierzu werden u.a. die folgenden Begriffe abfragbar gemacht:

LFDNR

Laufende Nummer des Verzeichnisses der gemeinnützigen Körperschaften

GEMKNA

Name der Körperschaft, 1. Zeile

GEMKNB

Name der Körperschaft, 2. Zeile

GEMKNC

Name der Körperschaft, 3. Zeile

KPLZO

Postleitzahl, Ort der Körperschaft

ABSBES

Absendedatum Freistellungsbescheid

VORBES

Datum vorläufige Bescheinigung

STIFT

Stiftung ja = 1)

ERRICH

Stiftung errichtet am ... (Datum)

KENNA

Abschnitt A der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV

KENNB

Abschnitt B der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV

Der Begriff LFDNR setzt sich zusammen aus der zweistelligen Finanzamts-Nummer und der vierstelligen laufenden Nummer des Verzeichnisses der gemeinnützigen Körperschaften (ohne Punkt dazwischen). Die beim FA Koblenz unter der laufenden Nummer 1 als gemeinnützig anerkannte Körperschaft hat daher z.B. die LFDNR 220001.

Auf der Zuwendungsbestätigung ist die Steuernummer anzugeben. Bei gemeinnützigen Körperschaften ist dies in der Regel die o.a. laufende Nummer des Verzeichnisses. Ist auf einer Bescheinigung keine Verzeichnisnummer angegeben, so kann die Eintragung in der Datei GEM1 ggf. über eine Abfrage auf die Begriffe GEMKNA, GEMKNB, GEMKNC oder KPLZO ermittelt werden. Ist auch dies nicht möglich, so ist die Abzugsfähigkeit durch Nachfrage beim zuständigen FA zu überprüfen, ansonsten genügt zur Überprüfung der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen die Abfrage in der Datei GEM.

Die Eintragungen zu den Begriffen "KENNA" und KENNB" (siehe oben) wurden durch eine maschinelle Umstellung der früheren Begriffe "KENNDS" (Spendenabzug nur bei Durchlaufspenden) und "KENNS" (Körperschaft darf selbst Spendenbestätigungen ausstellen) erzeugt. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass Körperschaften, die bisher nur zum Empfang von Durchlaufspenden berechtigt waren (kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen), nunmehr unter Abschnitt A der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV (Mitgliedsbeiträge sind abzugsfähig) fallen (Beispiele: Förderung des Naturschutzes, der Entwicklungshilfe oder Förderung kultureller Zwecke, nicht jedoch Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen). In diesen Fällen führte die maschinelle Umstellung der o.a. Begriffe zu einem fehlerhaften Eintrag in der GEM-Datei (KENNB statt KENNA). Da diese Eintragungen von den Körperschaftsteuer-Stellen erst nach und nach berichtigt werden können, bitte ich, in Zweifelsfällen hinsichtlich der Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen mit der Körperschaftsteuer-Stelle Kontakt aufzunehmen.

 

3.5 Übergangsregelung wegen der Neuordnung des Spendenrechts zum 1.1.2000

Wegen der Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts und der damit verbundenen Neugliederung des Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke ist ab 1.1.2000 in den Zuwendungsbestätigungen und den vorgedruckten Überweisungsträgern nicht mehr auf die Nummer, in der Anlage 7 zu den EStR (= früheres Recht), sondern auf die Nummer in Abschnitt A oder B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der EStDV (= neues Recht) hinzuweisen. Die Hinweise zum Ausstellen der Spendenbestätigungen in den vor diesem Datum erteilten Freistellungsbescheiden bzw. vorläufigen Bescheinigungen sind daher nicht mehr aktuell. Ein geänderter Freistellungsbescheid oder eine geänderte vorläufige Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich, da hierin zu den Spenden nur unverbindliche Rechtsauskünfte erteilt werden. Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen setzt nicht voraus, dass zuvor eine entsprechende Rechtsauskunft erteilt wurde.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bis zum Ergehen eines neuen oder erstmaligen Freistellungsbescheides in den Zuwendungsbestätigungen noch auf die im Hinweisteil des bisherigen Freistellungsbescheides oder der vorläufigen Bescheinigung genannte Nr. in der Anlage 7 zu den EStR verwiesen wird. Diese Vereinfachungsregelung ist allerdings nicht anwendbar, soweit die Abzugsfähigkeit von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen aufgrund der Spendenreform entfällt.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.1.2000, IV C 4 - S 2223 - 277/99 (BStBl 2000 I S. 132 = SIS 00 03 26) bestehen keine Bedenken, wenn bis zum 30.6.2000 noch die nach dem bisherigen Muster erstellten Spendenbestätigungen weiter verwendet werden.

 

3.6 Vereinfachter Zuwendungsnachweis

3.6.1 In Katastrophenfällen

Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV genügt als Nachweis für den Spendenabzug der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht in diesen Fällen nicht.

 

3.6.2 Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 100 DM

Daneben wird es für Zuwendungen bis zu einem Betrag von 100 DM nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle einer von der Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts vorgelegt wird. Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn

 

  1. der Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder

  2. der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer (= "Anerkennung" als gemeinnützige Körperschaft) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg auf gedruckt sind. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

 

3.6.3 Art und Inhalt der Buchungsbestätigung

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z.B. um den Kontoauszug, einen Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft (siehe oben Fall b) überwiesen, muss zusätzlich zur Buchungsbestätigung auch der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil die Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers nur aus diesem Beleg ersichtlich sind. Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung auch Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.

 

3.7 Verzicht auf die Vorlage von Zuwendungsbestätigungen

Nach den Grundsätzen zur Neuorganisation der Finanzämter ("GNOFÄ-Grundsätze") kann von der Anforderung von Spendenbescheinigungen abgesehen werden, wenn der Gesamtbetrag der Spenden 200 DM nicht übersteigt und eine Einzelaufstellung vorgelegt wird. Ich weise in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass es sich insoweit um eine innerdienstliche Maßnahme handelt, die sich nicht an den einzelnen Steuerbürger richtet und im Verhältnis zu ihm weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.

Die Grenze von 200 DM ist daher nicht als Pauschbetrag zur Berücksichtigung von Kleinspenden anzusehen.

 

3.8 Aufbewahrung der Zuwendungsbestätigungen

Zur Frage der Behandlung und Aufbewahrung von Zuwendungsbestätigungen durch das FA verweise ich auf die Verfügung OFD Koblenz vom 22.1.1987, O 1542 A - St 21 3, n.v.

 

3.9 Aufzeichnungspflichten des Zuwendungsempfängers

Ist Empfänger der Zuwendung eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so hat sie die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand (Aufwandsspenden - vgl. Tz. 4.2) müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben (§ 50 Abs. 4 EStDV).

 

4. Sonderfälle des Spendenabzugs

4.1. Sachspenden

Zu den Ausgaben im Sinne des § 10 b Abs. 1 und 1 a EStG gehören auch alle Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke abfließen (sog. Sachspenden). Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art - mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen - in Betracht. Grundsätzlich fallen deshalb Dienstleistungen (z.B. ehrenamtliche Arbeitsleistung) oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (z.B. unentgeltliche Überlassung von Räumen, Pkw oder sonstigen Wirtschaftsgütern) nicht unter die nach § 10 b EStG abzugsfähigen Ausgaben. Wegen der Ausnahme bei sog. Aufwandsspenden vgl. Tz. 4.2.

Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg).

Bei Sachspenden müssen aus der Spendenbestätigung der Wert im Sinne des § 10 b Abs. 3 EStG und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache ersichtlich sein (vgl. das Muster der hierfür aufgelegten Zuwendungsbestätigung).

Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können Gegenstand einer Sachspende sein, deren Höhe sich (bei Spenden aus dem Privatvermögen) nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts richtet. Bei gebrauchter Kleidung stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch einen gemeinen Wert (Marktwert) hat. Wird ein solcher geltend gemacht, sind die für eine Schätzung maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen (BFH-Urteil vom 23.5.1989, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879)

 

4.2 Aufwandsspenden

Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nach § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist (sog. Aufwandsspende). Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.

Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden sind in dem BMF-Schreiben vom 7.6.1999, IV C 4 - S 2223 - 111/99, BStBl 1999 I S. 591 zusammengefasst. Voraussetzung für den Spendenabzug ist hiernach, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden bzw. zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden. Er muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Begünstigten muss es also freistehen, ob er ihn der Körperschaft als Spende zur Verfügung stellt. Wesentlicher Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Diese muss ungeachtet eines späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein. Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, dürfen nur angemessene Ersatzansprüche eingeräumt werden. Vgl. hierzu die Verfügung OFD Frankfurt 13.4.1999, S 2223 A - 126 - St II 25 zum Spendenabzug bei Aufnahme von Kindern aus der Tschernobyl-Region.

Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungsersatz, der an eine Person ausgezahlt wird, die vorher dem Verein eine Geldspende geleistet hat (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 7.6.1999, IV C 4 - S 2223 - 111/99, BStBl 1999 I s. 591).

Aufwandsspenden sind auf dem Muster für Geldzuwendungen zu bestätigen.

 

4.3 Sponsoring

Besondere Grundsätze gelten beim Sponsoring. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Vgl. hierzu BMF 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl 1998 I S. 212.

 

4.4 Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft)

Bei Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der Elternbeiträge in einen steuerlich abziehbaren Spendenanteil und in ein nicht als Spende abziehbares Leistungsentgelt nicht möglich (BFH-Urteil vom 25.8.1987, IX R 24/85, BStBl 1987 II S. 850). Hiernach können Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins (Schulträgers), z.B. eine Waldorfschule, besuchen, nicht zur Deckung von Schulkosten ihrer Kinder steuerwirksam spenden.

 

4.5 Großspendenabzug

Wegen der steuerlichen Behandlung von Einzelzuwendungen über 50.000 DM (sog. "Großspenden") vgl. OFD Koblenz 24.3.1997, S 2223 A - St 32 2/St 34 1/St 34 3.

 

5. Vertrauensschutz und Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG

5.1 Vertrauensschutz noch § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG

Nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Das geschützte Vertrauen des gutgläubigen Spenders umfasst u.a. das Vertrauen in den Status der Körperschaft und in die Verwendung der Spende. Der Spendenabzug bleibt ihm also auch dann erhalten, wenn der Körperschaft rückwirkend für den Veranlagungszeitraum, in dem die Spende geleistet wurde, die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.

 

5.2 Haftung nach § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG

Mit diesem Vertrauensschutz korrespondiert die Haftungsregelung in § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Danach haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellt (1. Alternative) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (2. Alternative). Die entgangene Steuer ist mit 40 % des zugewendeten Betrags anzusetzen. Eine entsprechende Haftungsregelung enthält § 9 Abs. 3 KStG.

Daneben tritt ggf. noch die Haftung nach § 9 Nr. 5 Satz 6 GewStG für die entgangene Gewerbesteuer, die mit 10 % des zugewendeten Betrages anzusetzen ist.

Die Festlegung der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Spender. Die Frage, ob sich der Spendenabzug beim Spender steuerlich überhaupt ausgewirkt hat, ist für die Haftungsfrage ohne Bedeutung.

Die Haftung soll dem Missbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine nicht gemeinnützige oder nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt, wenn der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und anderes mehr.

 

5.3 Haftungsschuldner

Als Haftungsschuldner kommen die Körperschaft, die natürliche Person, die die Spendenbestätigung ausstellt, und die natürliche Person, die die Fehlverwendung einer Spende veranlasst, in Frage. Das Finanzamt hat über eine Inanspruchnahme im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO) zu entscheiden. Das Finanzamt sollte sich im Rahmen der Prüfung der Haftung zunächst an die Körperschaft wenden. Aufgrund der Stellungnahme der Körperschaft ist zu entscheiden, ob weiter gegen diese vorzugehen ist, oder ob sich das Haftungsverfahren gegen eine natürliche Person richten muss, weil diese z.B. pflichtwidrig unrichtige Spendenbestätigungen ausgestellt oder weisungswidrig Spenden fehlverwendet hat.

 

5.4 Zuständigkeit für die Durchführung des Haftungsverfahrens

Da sich das eine Haftung auslösende Fehlverhalten in der Sphäre der Körperschaft abspielt, ist das Haftungsverfahren auch in diesem Bereich anzusiedeln. Zuständig für die Durchführung der Haftungsverfahren ist danach das für die Körperschaft zuständige und nicht das für den Spender zuständige Finanzamt.

 

6. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien

6.1 Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 2 EStG

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG sind nach § 10 b Abs. 2 EStG bis zur Höhe von insgesamt 3.000 DM und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 6.000 DM im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g EStG gewährt worden ist. Die Regelung bezieht sich mithin auf diejenigen Spenden, die über die Spendenhöchstbeträge nach § 34 g EStG hinausgehen.

 

6.2 Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 1 EStG

Nach § 34 g Nr. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG um 50 % der Ausgaben, höchstens um 1.500 DM, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens um 3.000 DM.

 

6.3 Zuwendungsbestätigung

Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des 2 PartG dürfen nur dann nach §§ 10 b Abs. 2, 34 g EStG abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV). Für Zuwendungen an politische Parteien wurde ein besonderer Vordruck amtlich vorgeschrieben.

 

6.4 Vereinfachter Nachweis:

Als Nachweis für Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 100 DM nicht übersteigt und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 c EStDV). Wegen des erforderlichen Inhalts der Buchungsbestätigung bzw. des Bareinzahlungsbelegs vgl. Tz. 3.5.3.

Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbetätigungen oder Beitragsquittungen (§ 50 Abs. 3 EStDV).

 

6.5 Anwendung der §§ 9 Nr. 5 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind nicht nach § 9 Nr. 5 GewStG abzugsfähig. Bei Körperschaften sind Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig.

 

6.6 Behandlung von Sachspenden und Aufwandsspenden, Spendenhaftung

Hinsichtlich der Behandlung von Sachspenden, Aufwandsspenden sowie der Haftung für Spenden gelten die o.a. Ausführungen unter Tz. 4.1, 4.2 und 5 entsprechend.

 

7. Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG)

7.1 Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 2 EStG

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen um 50 % der Ausgaben, höchstens um 1.500 DM, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens um 3.000 DM.

 

7.2 Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG

Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG kommt für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nicht in Betracht.

 

7.3 Verzeichnis der unabhängigen Wählervereinigungen

Die Steuerermäßigung nach § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG ist an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen geknüpft. Bei den Körperschaftsteuer-Finanzämtern wird daher ein Verzeichnis der unabhängigen Wählervereinigungen geführt, dem die Angaben entnommen werden können, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 34 g Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlich sind. Auf dieses Verzeichnis (Datei "GEMl") haben alle Veranlagungsstellen Lesezugriff.

 

7.4 Anwendung der §§ 9 Nr. 5 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen sind nicht nach § 9 Nr. 5 GewStG abzugsfähig. Bei Körperschaften sind Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig.

 

7.5 Zuwendungsbestätigung

Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen dürfen nur dann nach § 34 g EStG abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV). Für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen wurde ein besonderer Vordruck amtlich vorgeschrieben.

 

7.6 Behandlung von Sachspenden und Aufwandsspenden, Spendenhaltung

Hinsichtlich der Behandlung von Sachspenden, Aufwandsspenden sowie der Haftung für Spenden gelten die o.a. Ausführungen unter Tz. 4.1, 4.2 und 5 entsprechend.

 

8. Parallele Anwendung des § 34 g EStG bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen

Die Höchstbeträge von 1.500 bzw. 3.000 DM gelten für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien nach § 34 g Nr. 1 EStG und an unabhängige Wählervereinigungen nach § 34 g Nr. 2 EStG gesondert und nebeneinander.

   

    

VII. Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts; Ausgestaltung der Muster für Zuwendungsbestätigungen

- BMF-Schreiben vom 18.11.1999, BStBl. 1999 I S. 979 -

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) neu gefasst. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die nach dem geltenden Recht auf das sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen sind, sind dann berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen.

Nach § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbestätigung) auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage* beigefügten Muster ab dem 1. Januar 2000 zu verwenden.

Zur Erläuterung weise ich auf Folgendes hin:

Die Bestätigungen dürfen, wie das Muster, eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Die allgemein verbindlichen Muster enthalten umfassende Angaben, die nicht auf jeden Zuwendungsempfänger zutreffen. Der jeweilige Zuwendungsempfänger muss in seine Zuwendungsbestätigung nur die Angaben übernehmen, die für ihn zutreffen.

Bei Zuwendungen für allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) ist im Muster bereits auf die ab dem 1. Januar 2000 geltende Regelung verwiesen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A/B Nr....). Es bestehen keine Bedenken, wenn bis zum Ergehen eines neuen Freistellungsbescheides an dieser Stelle die Angaben aus dem letzten Freistellungsbescheid des Finanzamtes (Nr.... der Anlage 7 EStR) übernommen werden.



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Die Anlage wird auf diesen Internetseiten nicht bereitgestellt. Sie finden aber Muster zum Ausfüllen und Ausdrucken > hier <.

  

    

VIII. Zuwendungen an politische Parteien (§§ 34 g, 10 b EStG)
- BMF-Schreiben vom 10.04.2003, BStBl. 2003 I S. 286 -

  1. Zuwendungsbestätigungen

  2. Behandlung von Mandatsträgerbeiträgen

    BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 (BStBl I S. 592)

 

  1. Bei Spenden an politische Parteien ist nach Rdnr. 7 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2000 (BStBl I S. 593) von politischen Parteien in der Zuwendungsbestätigung zu versichern, dass es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren" handelt. Nach § 27 Parteiengesetz sind jedoch alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen Spenden. Die Zuwendungsbestätigung darf daher bei politischen Parteien nur enthalten, dass es sich "nicht um Mitgliedsbeiträge" handelt.

    Rdnr. 7 des o. a. BMF-Schreibens ist daher ab sofort in folgender Fassung anzuwenden:

    "Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen, so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben. Bei Parteien ist im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge" handelt. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und bei unabhängigen Wählervereinigungen ist im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren" handelt. Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z. B. Überweisung von 200 Euro, davon 120 Euro Mitgliedsbeitrag und 80 Euro Spende) handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Rdnr. 6) zu bestätigen sind.

    Bei Zuwendungsbestätigungen, die bis zum Ablauf des Jahres 2003 nach Rdnr. 7 a.F. erstellt werden, sind aus Billigkeitsgründen keine steuerlich nachteiligen Folgen zu ziehen.

  2. Mandatsträgerbeiträge sind keine Mitgliedsbeiträge im steuerrechtlichen Sinne, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Bei diesen Zuwendungsbestätigungen handelt es sich vielmehr um Spenden, die nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich nur abgezogen werden dürfen, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck nachgewiesen werden. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis im Sinne von § 50 Abs. 3 EStDV, z.B. durch Beitragsquittungen, ist nicht zulässig.

Dieses  Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer -


(http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm)

 

zum Download bereit.

    

      

IX. Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen

- BMF-Schreiben vom 07.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1557 -

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl I S. 1034; BStBl I S. 1192) sind die steuerlichen Begünstigungen für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 erweitert worden. Begünstigt sind nach § 10b Abs. 1a EStG Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, die anlässlich der Neugründung von entsprechenden Stiftungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung in den Vermögensstock dieser Stiftungen geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 600.000 DM*. Darüber hinaus sind weiter Zuwendungen an die o.a. Stiftungen für die genannten steuerbegünstigten Zwecke - mit Ausnahme der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - bis höchstens 40.000 DM** begünstigt.

Um eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung zu gewährleisten, sind diese Zuwendungen nach einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestätigen (s. Anlagen***). Im Kalenderjahr 2000 ausgestellte Zuwendungsbestätigungen werden steuerlich auch anerkannt, wenn sie nach den Mustern erstellt sind, die in meinem Schreiben vom 18. November 1999 (BStBl. I S. 979) veröffentlicht worden sind. Hierbei ist zu gewährleisten, dass Zuwendungen auch in den Fällen steuerlich zutreffend berücksichtigt werden, in denen sich aus der Bezeichnung des Ausstellers nicht eindeutig ergibt, dass es sich um eine Stiftung handelt. Deshalb ist der Name des Ausstellers der Zuwendungsbestätigung - abhängig von der Rechtsform - um den Klammerzusatz "(Stiftung des öffentlichen Rechts)" oder "(Stiftung des privaten Rechts)" zu ergänzen. Sind bereits Zuwendungsbestätigungen ausgestellt worden, reicht eine gesonderte schriftliche Bestätigung über die Rechtsform unter Bezugnahme auf die Zuwendungsbestätigung aus.

Dies gilt in gleicher Weise für die bis zum 30. Juni 2000 erstellten Zuwendungsbestätigungen, die entsprechend meinem Schreiben vom 14. Januar 2000 (BStBl I S. 132) nach den bis zum Ablauf des Jahres 1999 verwendeten Mustern erstellt worden sind.

Die Grundsätze zur Verwendung der Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen in meinen Schreiben vom 18. November 1999 (BStBl I S. 979) und vom 2. Juni 2000 (BStBl I S. 592) gelten auch für die Zuwendungsbestätigungen, die von Stiftungen ausgestellt werden.

Handelt es sich um Zuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung, ist die hierfür in den Vordrucken vorgesehene Bestätigung zwingend erforderlich. Fehlt diese Bestätigung, ist eine steuerliche Berücksichtigung nur nach Maßgabe des § 10b Abs. 1 EStG möglich.



*


ab 2002: 307.000 €

**

ab 2002: 20.450 €

***

Die Anlagen werden auf diesen Internetseiten nicht bereitgestellt. Sie finden aber Muster > hier <.

   

    

X. Besonderheiten beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bei Stiftungen für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006

Verfasser: Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter

Was im Steuerrecht als gemeinnützig gilt, regelt die Abgabenordnung (AO) in den §§ 52 ff. Doch nicht alle Zwecke, die in der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, können bei der Einkommersteuer als Spende geltend gemacht werden. So sind nach § 10b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als "besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen" Zwecke steuerlich absetzbar. Die "besonders förderungswürdigen" Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu finden. Nicht unter die besonders förderungswürdigen Zwecke fällt z.B. die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen" nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO. Spenden zur "allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens" können also nicht nach § 10b Abs. 1 Satz 1 AO als Spende geltend gemacht werden. 

§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG enthält eine Sonderregelung für Spenden an Stiftungen. Danach sind sämtliche gemeinnützigen Spenden i.S. der Abgabenordnung mit Ausnahme der Spenden i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des Brauchtums, des Karnevals, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs, des Hundesports) über den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG hinaus bis zur Höhe von 20.450 € (40.000 DM) steuerlich abzugsfähig, d.h. setzt sich eine Stiftung für die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO ein, sind Spenden an diese Stiftung nicht nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich absetzbar, wohl aber nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bis zur Höhe von 20.450 € (40.000 DM). Die Unterscheidung zwischen § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG und § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG haben die Stiftungen auch beim Ausstellen ihrer Spendenbescheinigungen zu treffen. Deshalb haben Stiftungen andere Mustervorlagen hinsichtlich ihrer Spendenbescheinigungen heranzuziehen als Vereine. Vorlagen speziell für Stiftungen finden sich z.B. im Bundessteuerblatt 2000 I S. 1557 ff

3 Unterscheidungen sind zu treffen:

   

   

XI. Links